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Urteil

10 L 1/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2010:1202.10L1.10.0A
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Leitsätze
1. Ein Beamter handelt nicht dienstpflichtwidrig, wenn er eigene Anliegen an seinen Dienstherrn heranträgt und diesen um Prüfung der Realisierungsmöglichkeit bittet. Im Rahmen der Prüfung darf sich der Beamte durch die Übermittlung von Informationen (etwa zum Aufgabenbereich) beteiligen. Die Grenze zwischen erlaubter Mitwirkung und verbotener Einwirkung liegt dort, wo der Beamte - insbesondere unter Hinweis auf seine dienstrechtliche Stellung - Einfluss auf das Prüfergebnis nimmt.(Rn.135) 2. Das nach den Maßgaben des § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA eintretende (absolute) Disziplinarmaßnahmeverbot infolge Zeitablaufs ist von den Ermittlungsbehörden und den Gerichten in jedem Verfahrensstadium zu beachten.(Rn.148)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beamter handelt nicht dienstpflichtwidrig, wenn er eigene Anliegen an seinen Dienstherrn heranträgt und diesen um Prüfung der Realisierungsmöglichkeit bittet. Im Rahmen der Prüfung darf sich der Beamte durch die Übermittlung von Informationen (etwa zum Aufgabenbereich) beteiligen. Die Grenze zwischen erlaubter Mitwirkung und verbotener Einwirkung liegt dort, wo der Beamte - insbesondere unter Hinweis auf seine dienstrechtliche Stellung - Einfluss auf das Prüfergebnis nimmt.(Rn.135) 2. Das nach den Maßgaben des § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA eintretende (absolute) Disziplinarmaßnahmeverbot infolge Zeitablaufs ist von den Ermittlungsbehörden und den Gerichten in jedem Verfahrensstadium zu beachten.(Rn.148) I. Die jetzt 53 Jahre alte Beklagte studierte in der Zeit von (…) "sozialistische Betriebswirtschaft" mit dem Abschluss "Diplomingenieurökonom". In der Zeit von (…) war sie als Angestellte beim Rat des Kreises B-Stadt, zuletzt als "Leiterin des Bereichs Planung und Finanzierung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens" tätig. Das mit dem Rat des Kreises bestehende Arbeitsverhältnis wurde sodann durch den neu gebildeten Landkreis B-Stadt/Dd. fortgesetzt und die Beklagte durch Entscheidung des Kreisausschusses vom 13. August 1990 als Amtsleiterin Personalamt "bestätigt". Am 4. November 1991 schloss die Beklagte mit dem Landkreis B-Stadt/Dd. einen Arbeitsvertrag auf der Basis des BAT-O unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III. Im September 1993 erfolgte die Feststellung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst. Zum 1. Januar 1994 übernahm die Beklagte die Funktion der Amtsleiterin für das neu geschaffene Haupt- und Personalamt. Zum 1. Juni 1994 erfolgte die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Ernennung zur Kreisoberamtsrätin. Nach erfolgreicher Absolvierung einer Qualifizierungsmaßnahme für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst wurde die Beklagte mit Wirkung vom 1. Dezember 1996 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Bereits mit Schreiben vom 10. Januar 1995 beantragte der damalige Landrat des Landkreises B-Stadt/Dd. gegenüber dem Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt die Feststellung der Laufbahnbefähigung der Beklagten für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst. Diesen Antrag lehnte das Ministerium des Innern mit Bescheid vom 22. Mai 1996 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Beklagte erfülle nicht die für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II BAT erforderlichen Merkmale, so dass die Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst nicht festgestellt werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob der Landkreis B-Stadt/Dd. am 11. Juli 1996 Klage gegen das Ministerium des Innern vor dem Verwaltungsgericht Dessau (A 2 K 155/96). In dem Verfahren wurde die Klägerin beigeladen, äußerte sich indes nicht zur Sache und stellte auch keinen Antrag. Die Klage des Landkreises B-Stadt/Dd. wurde sodann mit Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 18. Dezember 1996 abgewiesen mit der Begründung, die von der Beklagten ausgeübte Tätigkeit sei keine "entsprechende Tätigkeit" i. S. der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe II BAT. Gegen dieses Urteil legt der Landkreis B-Stadt/Dd. zwar fristgemäß Berufung zum Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (A 3 S 88/97) ein, nahm diese jedoch mit Schreiben vom 6. Mai 1998 wieder zurück, so dass das Berufungsverfahren eingestellt wurde. Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens äußerte sich die Beklagte nicht zur Sache. Nach erfolgter Feststellung der Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst durch Beschluss des Landespersonalausschusses vom 26. März 1998 mit der Maßgabe einer "mindestens dreijährigen Probezeit" wurde die Beklagte mit Wirkung vom 20. Mai 1998 unter (erneuter) Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Kreisverwaltungsoberrätin ernannt und mit Wirkung vom 1. September 1999 (wieder) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Am 6. Juni 2002 wurde die Beklagte, die weiter Leiterin des Haupt- und Personalamtes des Landkreises B-Stadt/Dd. war, durch den damaligen Landrat E. zur Kreisverwaltungsdirektorin (BesGr A 15 BBesO) befördert. Zwar war damals ein entsprechender Kreistagsbeschluss nicht erforderlich; der Beförderung der Beklagten standen aber - wie sich später herausstellte - jedenfalls in der hier vorgenommenen Gestaltung folgende haushaltsrechtliche Hinderungsgründe entgegen: Der Stellenplan der Landkreisverwaltung wies im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Beförderung zwei Planstellen der BesGr A 15 BBesO aus. Allerdings fehlte es für die Beförderung der Beklagten an der hierfür gem. § 49 Abs. 1 und 5 LHO erforderlichen freien und besetzbaren Planstelle. Vielmehr wurde auf der für die Beförderung der Beklagten herangezogenen Planstelle ein Dezernent im Angestelltenverhältnis gemäß der VergGr. Ia BAT-O geführt und aus dieser Stelle bezahlt. In einem die Beförderung der Beklagten einleitenden Vermerk der Sachbearbeiterin Personal G. vom 15. April 2002 heißt es indes wie folgt: "Die Überprüfung des Dienstpostens "Amtsleitung Haupt- und Personalamt" hinsichtlich seiner Wertigkeit führte zu dem Ergebnis, dass die Aufgaben aufgrund der in den letzten Jahren gestiegenen Anforderung an die Arbeitsleistung … die Zuordnung zur höheren BesGr A 15 BBesG bewirken. Die zusätzliche Ausweisung der Stelle "Amtsleitung Haupt- und Personalamt" mit A 15 ist aufgrund der gesetzlichen Schranken der Stellenobergrenzen … nicht möglich. Angesichts dessen erfolgt die Änderung des Stellenplans durch die Umwandlung des A 14-Dienstpostens in eine Angestelltenstelle der Vergütungsgruppe I a BAT-O und Austausch mit dem A 15-Dienstposten … im Nachtrag 2002. Diese Vorgehensweise begründet sich in der Tatsache, dass der derzeitige Stelleninhaber des A 15-Dienstpostens bis zu seinem Ausscheiden nicht mehr verbeamtet werden kann und eine Wiederbesetzung mit einem Beamten im Zuge der anstehenden Gebietsreform nicht beabsichtigt ist. Die Beibehaltung dieser Stelle als Beamtendienstposten erscheint daher nicht sinnvoll. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung sind somit gegeben. Es ist eine freie und besetzbare Planstelle existent …" Der Vermerk wurde von der Sachgebietsleiterin F. abgezeichnet und sodann dem Landrat E. "mit der Bitte um Entscheidung und Unterschrift" vorgelegt, der entschied: "Frau D. wird mit Wirkung vom 01.05.2002 zur Kreisverwaltungsdirektorin ernannt". Die Beförderung erfolgte durch Urkunde vom 6. Juni 2002 mit Wirkung vom selben Tage. Die Beklagte selbst war - wie sich aus den behördlichen Akten ergibt - weder an der Erstellung des o. g. Vermerks noch an der Erstellung der Ernennungsurkunde beteiligt. Aus Anlass einer Dienstaufsichtsbeschwerde einer Fraktion im Kreistag stellte das Landesverwaltungsamt mit Bescheid an den Landkreis B-Stadt/Dd. vom 13. Juni 2005 fest, dass die für die Beförderung der Beklagten herangezogene Planstelle haushaltsrechtlich als besetzt anzusehen gewesen sei und damit für die Einweisung der Beklagten in die Planstelle nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Landrat widersprach zwar mit Bericht vom 1. August 2005 dieser Rechtsauffassung, leitete indes mit Verfügung vom 26. Juli 2005 Vorermittlungen gemäß § 26 DO LSA gegen die Beklagte sowie gegen die Zeuginnen F. und G. ein. Zum Ermittlungsführer wurde der Kreisverwaltungsdirektor H. bestellt; dieser gelangte in seinem Untersuchungsbericht vom 9. Mai 2006 zu der Feststellung, dass die Beförderung der Beklagten unter Verstoß gegen Haushaltsrecht erfolgt sei, denn es habe an der dafür erforderlichen Planstelle gefehlt, weil aus ihr seinerzeit ein Angestellter bezahlt worden sei; diese rechtliche Vorgabe sei verkannt worden. Die Bediensteten seien allerdings in beamten- bzw. stellenplanrechtlichen Fragen nicht hinreichend geschult gewesen. Hinsichtlich der Beklagten sei zu berücksichtigen, dass sie Bewährungsbewerberin sei und an keinen Fortbildungen zu relevanten Themen teilgenommen habe. Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten, welches über die Fahrlässigkeit hinausgehe, seien daher nicht erkennbar, weshalb eine Verfolgung im Rahmen eines förmlichen Disziplinarverfahrens ausscheide. Im Übrigen sei die dreijährige Verfolgungsfrist gemäß § 4 DO LSA bereits abgelaufen. Den Bericht des Ermittlungsführers H. legte der Landrat mit Bericht vom 11. Juli 2006 dem Landesverwaltungsamt vor, welches mit Verfügung vom 18. September 2006 die Durchführung weitergehender Ermittlungen für unverzichtbar erachtete und dem Landkreis aufgab, die Ermittlungen - jetzt unter der Geltung des neuen DG LSA - fortzusetzen. In seinem Ermittlungsbericht vom 26. Februar 2007 gelangte der nunmehr bestellte Ermittlungsführer Kreisverwaltungsdirektor I. ebenfalls zu der Feststellung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung der Beklagten zur Kreisverwaltungsdirektorin im Jahr 2002 wegen Nichtvorhandenseins einer freien und besetzbaren Planstelle der BesGr A 15 BBesO nicht vorgelegen hätten. Allerdings sei hinsichtlich der Frage, ob der Beklagten eine Verletzung ihrer beamtenrechtlichen Pflicht aus § 54 Abs. 1 und 2 BG LSA anzulasten sei, davon auszugehen, dass die Mängel in der rechtlichen Prüfung der Beförderungsmöglichkeiten für die Beklagte nicht bzw. schwer erkennbar gewesen seien. Der grundlegende Fehler habe in der Verkennung der Bindungskraft und des Regelungsbereichs von Verwaltungsvorschriften bestanden. Die Beklagte habe den Vermerk vom 15. April 2002 nicht selbst abgezeichnet; ihr sei lediglich vorzuwerfen, dass sie die Voraussetzungen ihrer Beförderung nicht selbst im Wege der Fachaufsicht überprüft bzw. das Rechtsamt beteiligt habe. Hierin liege zwar eine fahrlässige Verkennung der eigenen Dienstpflichten, aber kein Dienstvergehen. Im Übrigen habe sich - wie bereits in dem vorangegangenen Ermittlungsbericht des Ermittlungsführers H. benannt - durch die weiteren Ermittlungen bestätigt, dass die Beklagte nicht über die spezifischen Kenntnisse verfügt habe, um die Fehlerhaftigkeit der Beförderungsmaßnahme zu erkennen. Sie habe keine systematische Ausbildung für die von ihr wahrgenommene Funktion als Haupt- und Personalamtsleiterin genossen, sondern Kenntnisse erst zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Nachqualifizierungsmaßnahme erworben. Der vom Landrat abgezeichnete Bericht des Ermittlungsführers I. wurde dem Landesverwaltungsamt mit Schreiben des Landrats vom 2. März 2007 zugeleitet. Mit Verfügung vom 21. November 2007 teilte das Landesverwaltungsamt dem (jetzigen) Kläger mit, entgegen der Rechtsauffassung des Landkreises sei "nach Würdigung des Gesamtsachverhalts vorliegend nachweislich von einem Dienstvergehen" auszugehen. Es beschränke sich nicht nur auf die Duldung der Vorlage des Vermerks und die Duldung der Durchführung der Beförderung. Fahrlässigkeit sei überdies auszuschließen. Um den Gesamtsachverhalt hinsichtlich der Begehung eines Dienstvergehens werten zu können, müsse zunächst eine Abgrenzung des dienstlichen Pflichtenkreises der Beamtin als Haupt- und Personalamtsleiterin vorgenommen werden. Zudem sei auf die Gesamtpersönlichkeit der Beamtin sowie auf ihre beamtenrechtlichen Pflichten einzugehen. Im Übrigen sei hinsichtlich der Beförderung der Beklagten zur Kreisverwaltungsoberrätin auf Probe am 20. Mai 1998 festzustellen, dass sie auf der Grundlage ihrer Laufbahnbefähigung als andere Bewerberin erst am 20. Mai 2001 in ein Amt der BesGr A 13 BBesO hätte übernommen werden dürfen. Dies habe zur Folge, dass ihre Beförderung in ein Amt der BesGr A 14 BBesO frühestens am 20. Mai 2002, in ein Amt der BesGr A 15 BBesO frühestens zum 20. Mai 2003 hätte erfolgen dürfen. Das Disziplinarverfahren sei auf diese Tatbestände auszudehnen. In einem Schreiben des Rechtsamtsleiters Kreisverwaltungsoberrat J. vom 17. März 2008 an die Kommunalaufsichtsbehörde heißt es wie folgt: "Nach Übernahme der Akten von Herrn I. am 01 .März 2008 wird nach Sichtung der Vorgänge und Rücksprache mit Frau K. vom Landesverwaltungsamt E-Stadt am 14.März 2008 nunmehr die Disziplinarverfahren gegen die Beamtin Frau D. gemäß § 19 Disziplinargesetz des Landes Sachsen-Anhalt um die nachfolgenden Sachverhalte erweitert: 1. Feststellung der Laufbahnbefähigung und Ernennung zur Kreisoberamtsrätin auf Probe am 01.Juni 1994. 2. Ernennung zur Kreisoberamtsrätin auf Lebenszeit(BesGr A 13) am 01.Dezember 1996 mit einer Probezeitverkürzung. 3. Laufbahnwechsel vom gehobenen Dienst in den höheren Dienst, bei dem zunächst eine Zustimmung des MI LSA verweigert wurde und dann während des anhängigen, verwaltungsgerichtlichen Verfahrens direkt über den Landespersonalausschuss die Feststellung mit der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren erreicht wurde. 4. Ernennung zur Kreisverwaltungsoberrätin auf Probe(BesGr A 14) am 20.05.1998. 5. Ernennung zur Kreisverwaltungsoberrätin auf Lebenszeit am 01.September 1999 nach einer Probezeitverkürzung, obwohl durch den Landespersonalausschuss eine Probezeit von 3 Jahren festgelegt wurde. 6. Stellungnahme an den Landrat vom 05.Dezember 2005 im Rahmen des kommunalaufsichtlichen Prüfverfahrens der oberen Kommunalaufsicht auf Grund einer Beschwerde der FDP-Fraktion im Kreistag. Nach Durchsicht der Unterlagen besteht der Verdacht, dass im vorliegenden Fall mit den bereits bekannten und den zuzüglich unter 1. bis 6. ergänzten Handlungen innerhalb eines Zeitraumes von ca. 8 Jahren unter Verletzung von Rechtsvorschriften wiederholt Ausnahmevorschriften genutzt, Probezeiten verkürzt und ein Laufbahnwechsel durchgeführt wurden, durch die die Beamtin zu Unrecht unberechtigte Beförderungen und damit finanziellen Vorteile erhalten haben könnte. Dies gilt es näher zu untersuchen." Von diesem Schreiben erhielt die Beklagte keine Kenntnis. Der nunmehr amtierende Landrat S. teilte ihr mit Schreiben vom 25. März 2008 folgendes mit: "… hiermit möchte ich Sie zunächst davon in Kenntnis setzen, dass der Leiter des Rechtsamtes, Herr J., von mir mit den Ermittlungen und der Bearbeitung des Disziplinarverfahrens gegen Sie beauftragt sowie zum Ermittlungsführer bestellt wurde. Ferner möchte ich Sie darüber informieren, dass das mit Verfügung vom 20. September 2005 gegen Sie eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß § 9 Disziplinargesetz des Landes Sachsen-Anhalt … um folgende Sachverhalte erweitert wird: 1. auf mögliche Dienstpflichtverstöße im Rahmen ihrer Laufbahnentwicklung(Ernennungen, Beförderungen und Laufbahnwechsel) vom 01. Juni 1994 bis zu Ernennung zur Kreisverwaltungsoberrätin auf Lebenszeit im September 1999. 2. Stellungnahme an den Landrat vom 05. Dezember 2005 im Rahmen des kommunalaufsichtlichen Prüfverfahrens der oberen Kommunalaufsicht auf Grund einer Beschwerde der FDP-Fraktion im Kreistag. Gemäß § 19 Abs.1 DO LSA kann bis zum Erlass, einer Entscheidung nach den § 32 bis 34 DO LSA das Disziplinarverfahren auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Nach Durchsicht der Unterlagen besteht der Verdacht, dass im vorliegenden Fall mit den bereits bekannten zuzüglich den nunmehr unter 1. und 2. ergänzten Handlungen innerhalb eines Zeitraumes von ca. 8 Jahren unter Verletzung von Rechtsvorschriften wiederholt Ausnahmevorschriften genutzt, Probezeiten verkürzt und ein Laufbahnwechsel durchgeführt wurde, durch die die Beamtin womöglich zu Unrecht Beförderungen und damit einhergehend finanzielle Vorteile aus diesen erhalten haben könnte. Dies gilt es näher zu untersuchen. …" In einem handschriftlichen Vermerk des Ermittlungsführers J. vom 4. April 2008 heißt es wie folgt: "… habe ich im Anschluss an einen weiteren Gesprächstermin Frau D. davon in Kenntnis gesetzt, dass am Freitag, den 11.4.2008 … mit den neuen Vernehmungen in der Disziplinarsache begonnen wird. Hierbei informierte ich sie darüber, dass am Freitag mit Herrn … begonnen wird und dass danach beabsichtigt ist, hinsichtlich der Ausdehnung des Verfahrens auch Frau … und Frau … erneut zu befragen. Frau D. erklärte, dass sie sich einen Anwalt genommen habe und nicht an der Vernehmung teilnehme. Vielmehr werde sie sich abschließend schriftlich äußern." Der Ermittlungsführer J. führte sodann am 11. April 2008 eine Vernehmung des Zeugen A. durch, ohne die Beklagte hinzuzuziehen. In einem weiteren, der Beklagten nicht zur Kenntnis gelangten Vermerk des Ermittlungsführers J. vom 14. April 2008 heißt es wie folgt. "Heute … habe ich Frau D. mitgeteilt, dass für den 16.4.2008 … die Vernehmung von Frau L. vorgesehen ist und ihr angeboten, am Termin teilzunehmen. In diesem Termin, wie auch schon dem Vorgängertermin habe sie die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Hierauf verzichtete Frau D. nochmals ausdrücklich. Sie erklärte, sich nach Abschluss der weiteren Ermittlungen sich positionieren zu wollen. Im Übrigen komme ihr Anwalt morgen, 15.4.2008 aus dem Urlaub … Frau D. wurde des Weiteren erläutert, dass in den nächsten Wochen noch die Vernehmungen von Frau M., Frau F. und Herrn E. beabsichtigt ist. Ich erläuterte ihr, dass sie auch das Recht habe, an den Vernehmungen teilnehmen zu können. Hierauf verzichtete sie mit dem Verweis auf eine abschließende Stellungnahme ausdrücklich." Am 15. April 2008 ging dem Ermittlungsführer J. ein Bericht des Zeugen N. vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises aus dem Jahr 2003, die Beförderung der Beklagten vom 6. Juni 2002 betreffend zu mit der abschließenden Feststellung, dass bezüglich der Leiterin des Haupt- und Personalamts "keine die Stellenbewertung oder die Beförderung berührenden Beanstandungen zu treffen" seien. Der Ermittlungsführer J. vernahm sodann - wiederum ohne Hinzuziehung der Beklagten - die Zeugen L., O. und G. sowie die Zeugen E. und F., wobei die letztgenannte Vernehmung am 22. Mai 2008 erfolgte. Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 zeigte der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt P., seine Mandatierung an. Am 5. Juni 2008 vernahm der Ermittlungsführer J. die Zeugin Q., am 9. Juni 2008 den Zeugen N., ohne den Prozessbevollmächtigte oder die Beklagte hinzuzuziehen. Der Ermittlungsführer leitete - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt hat - Abschriften der Protokolle über die von ihm durchgeführten Zeugenvernehmungen weder der Beklagten noch deren Prozessbevollmächtigten zu. Der Ermittlungsführer J. gelangte sodann in seinem Ermittlungsbericht vom 12. Juni 2008 zu dem Ergebnis, die Beklagte habe schwerwiegende Dienstvergehen begangen. Sie habe in der Zeit von 1995 bis zum Juli 2005 wiederholt, massiv und in schwerwiegender Form gegen die ihr bekannten Dienstpflichten aus §§ 52 Abs. 1 Satz 2, 54, 55, 56 Abs. 1 und 2 BG LSA verstoßen. Sie habe sich in ihren eigenen persönlichen Angelegenheiten, die ihre eigene Laufbahnentwicklung betrafen, zu ihren Gunsten selbst beteiligt, diese eingeleitet und aktiv entscheidungserheblich mitgewirkt. Zu Gunsten der Beamtin sei zwar anzuführen, dass ihr durch das Handeln von Vertretern der Verwaltungsspitze, Organisation, fehlende organisatorische Kontrolle, naives und oberflächiges Verhalten, mangelnde Prüfung außerhalb des Amts und der vorhandenen Hierarchieebene sowie das Verhalten anderer Beteiligter auf Seiten der Verwaltungsspitze die vielen Dienstpflichtverletzungen erleichtert worden seien. Zu ihren Lasten müsse indes berücksichtigt werden, dass sie an herausgehobener Stelle im Landkreis B-Stadt/Dd. tätig gewesen sei. Aus ihrer rechtswidrigen Ernennung sei ein Schaden von etwa 47.000,00 Euro entstanden, der nur zur Hälfte von der Versicherung getragen worden sei. Zudem sei festzustellen, dass durch die Beklagte zahlreiche Mitarbeiter der Landkreisverwaltung in rechtswidrige Handlungen und Entscheidungen eingebunden worden seien. Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 übermittelte der Landrat dem Prozessbevollmächtigten der Beklagte eine Kopie des Ermittlungsberichts und kündigte mit weiterem Schreiben vom 23. Juli 2008 die vorläufige Dienstenthebung der Beklagten gemäß § 38 DG LSA an. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2008 zeigten nunmehr die Rechtsanwälte R. pp. die Vertretung der Beklagten an. Sie erhoben mit Fax-Schreiben vom 19. August 2008 eine Vielzahl von Einwendungen sowohl gegen den Gang des bisherigen Ermittlungsverfahrens als auch gegen den Ermittlungsbericht als solchen und stellten zugleich Beweisanträge gemäß § 24 Abs. 3 DG LSA. Der Kläger ging indes weder auf den Inhalt dieses Schriftsatzes noch auf die darin gestellten Beweisanträge näher ein, sondern antwortete den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 20. August 2008 u. a. wie folgt: "... In Anbetracht Ihres Vortrags … kann ich mir eine im Interesse des Landkreises liegende Zusammenarbeit mit Ihrer Mandantin nicht mehr vorstellen ...". Stattdessen ersuchte er mit Schreiben vom selben Tage - dem die Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 19. August 2008 nicht beigefügt war - die Kommunalaufsicht gemäß § 76 Abs. 1 DG LSA um Zustimmung zur vorläufigen Dienstenthebung. Nach Mitteilung des Landesverwaltungsamts vom 22. August 2008, dass nicht beabsichtigt sei, das Verfahren an sich zu ziehen, enthob der Landrat noch am selben Tag die Beklagte mit sofortiger Wirkung des Dienstes gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Zugleich wurde ihr das Betreten der Diensträume des Landkreises Anhalt-Bitterfeld untersagt. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19. August 2008 mit den darin gestellten Beweisanträgen ging der Kläger erst mit Schreiben vom 25. August 2008 ein, ohne diese aber in der Sache zu bescheiden. Mit weiterer Verfügung vom 13. September 2008 ordnete der Landrat - nach Beteiligung der Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 76 Abs. 1 DG LSA - die Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge der Beklagten zum 1. Oktober 2008 in Höhe von 25 v. H. an. Die Beklagte befindet sich seitdem nicht mehr im Dienst; ihr Büro wurde am 28. Oktober 2008 durch Bedienstete des Landkreises geräumt und einem anderen Mitarbeiter der Landkreisverwaltung zur Verfügung gestellt. Zwischenzeitlich hatte der Kreis- und Finanzausschuss des Kreistages mit Beschluss vom 28. August 2008 der Entlassung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis und der diesbezüglichen Klageerhebung beim Disziplinargericht zugestimmt. Am 18. September 2008 erfolgte eine Vernehmung des Zeugen S., diesmal in Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 rügte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die seiner Ansicht nach bestehenden Mängel im Disziplinarverfahren, vor allem den langen Zeitablauf der Ermittlungen, die der Beklagten nicht eingeräumte Teilnahmemöglichkeit an den Zeugenvernehmungen, welche auf falschen Vermerken in der Ermittlungsakte beruhe und die Ablehnung seiner in dem umfangreichen Schriftsatz vom 19. August 2008 gestellten Beweisanträge. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 - bei Gericht eingegangen am 29. Dezember 2008 - erhob der Kläger Disziplinarklage gegen die Beklagte. Der Gegenstand des Vorwurfs in der Klageschrift lautet wie folgt: "Der Beklagten wird Folgendes vorgeworfen: 1. Aktive Beteiligung in einem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Dessau (2 K 155/96) und dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (A 3 S 88/97) im Namen des Landkreises B-Stadt gegen die Ablehnung der für sich selbst beantragten Feststellung der Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst durch das Ministerium des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt. 2. Kenntnis von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit und der Manipulation der im Klageverfahren vorgelegten Dienstpostenbewertung (A 14) für den eigenen Dienstposten durch die Beamtin zum eigenen Vorteil, trotz Kenntnis, dass der Dienstposten nicht der Wertigkeit entspricht. 3. Anweisung der Beamtin an unterstellte Sachbearbeiter, den Antrag auf Feststellung ihrer eigenen Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst an den Landespersonalausschuss vom 04.12.1997 vorzubereiten unter konkreter Vorgabe des Antragsinhaltes und unter Vorenthaltung der ansonsten für das Antragsverfahren üblichen Unterlagen, insbesondere der Dienstpostenbewertung. 4. Anweisung der Beamtin D. an unterstellte Sachbearbeiter, ihre eigene Ernennung zur Kreisverwaltungsoberrätin - zunächst vergeblich sogar ohne Probezeit - vorzubereiten und dem Landrat zur Ausführung zuzuleiten, obwohl ihr bekannt war, dass ihre Ernennung zur Kreisverwaltungsoberrätin zu diesem Zeitpunkt nicht zulässig und somit rechtswidrig war, da zum einen weder eine Ausnahme zur Anstellung während der Probezeit, noch eine Ausnahme zur Ernennung in einem Beförderungsamt beim Landespersonalausschuss (LPA) beantragt worden war und zum anderen diese beiden Ausnahmegenehmigungen folglich auch nicht vorlagen. Trotz Kenntnis von der Rechtswidrigkeit bereitete die Beamtin D. ihre Ernennung aktiv vor und nahm sie in Kenntnis der Unrechtmäßigkeit bewusst vom Landrat entgegen. 5. Anweisung der Beamtin D. an die ihr unterstellten Sachbearbeiterinnen, die Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Probe in eines auf Lebenszeit bereits zum 01.09.1999 vorzubereiten, obwohl die vom LPA für sie festgelegte Probezeit von drei Jahren erst am 20.05.2001 (ca. 1 Jahr und 9 Monate später) abgelaufen wäre. Erst zu diesem Zeitpunkt hatte die Bewährung endgültig festgestellt werden dürfen. 6. Entgegennahme der rechtswidrigen Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit durch die Beamtin D. am 18.08.1999 trotz Kenntnis der Rechwidrigkeit dieser vorzeitigen Beendigung der Probezeit. 7. Anweisung der Beamtin D. an unterstellte Sachbearbeiter ihre eigene Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 Bundesbesoldungsgesetz vorzubereiten, einschließlich der Erstellung einer rechtswidrigen Dienstpostenbewertung, einer fehlerhaften dienstlichen Beurteilung, dem Verstoß gegen das kommunale Haushaltsrecht (Stellenplan) wegen des Nichtvorhandensein einer freien, besetzbaren Stelle und der Vorgabe des Ergebnisses eines Prüfungsvermerks auf Zulässigkeit ihrer Beförderung. 8. Aktive Einflussnahme der Beamtin D. auf die Änderung eines Prüfberichts des Rechnungsprüfungsamtes zu ihren Gunsten, der im Ergebnis zunächst die Feststellung enthielt, dass ihre Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesG auf den Dienstposten Haupt- und Personalamtsleiter nicht zulässig und somit rechtswidrig sei. Nach der von Frau D. initiierten Änderung war das Ergebnis des Prüfberichtes entgegen der vorherigen Feststellung: Beförderung zulässig. Die Einflussnahme auf die Änderung des Prüfberichtes zu ihren Gunsten nahm Frau D. trotz ihrer Kenntnis von der Rechtswidrigkeit ihrer Ernennung und des falschen Ergebnisses im Prüfbericht vor. 9. Entgegennahme der rechtswidrigen eigenen Ernennung zur Kreisverwaltungsdirektorin und Zuweisung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 15 BBesG trotz Kenntnis von der Rechtswidrigkeit, da eine freie besetzbare Planstelle nicht vorhanden war und der inne gehabte Dienstposten nicht der Wertigkeit eines Amtes der Besoldungsgruppe A 15 BBesG entsprach. Ihr war außerdem bekannt, dass ihre Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesG frühestens vom 20.05.2003 erfolgen durfte, wenn alle anderen Voraussetzungen vorgelegen hätten. 10. Aktive Abfassung von Berichten und Schreiben zur Rechtfertigung der eigenen Beförderung zur Kreisverwaltungsdirektorin Besoldungsgruppe A 15 BBesG gegenüber dem Landesverwaltungsamt E-Stadt im Nachgang der erfolgten Ernennung im Juni 2002." In der Klagebegründung führte der Kläger aus, der Beklagten werde vorgeworfen, durch ihre Involvierung und Mitwirkung bei ihrem Laufbahnwechsel sowie den anschließenden Beförderungen und der Lebenszeiternennung gegen ihre Dienstpflicht zur objektiven und uneigennützigen Amtsführung verstoßen zu haben. Auf den Seiten 4 bis 12 der Klageschrift finden sich Ausführungen zum Gang des Disziplinarverfahrens sowie zu dem der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorausgegangenen Sachverhalt. Auf den Seiten 15 bis 23 folgt eine Beweiswürdigung der "Dienstpflichtverletzungen Nr. 1 bis Nr. 10", die wie folgt zusammengefasst werden kann: Dienstpflichtverletzung Nr. 1: Die Beamtin habe sich aktiv am Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Dessau (A 2 K 155/96) beteiligt, obwohl dies ihre eigene Angelegenheit betroffen habe. Sie habe damit gegen ihre Pflicht verstoßen, sich von jeder Mitwirkung auf Seiten des klagenden Landkreises zurückzuhalten; dies gelte auch, soweit sie gemäß § 65 VwGO beigeladen worden sei. Die Dienstpflichtverletzung Nr. 2 liege darin, dass die Beklagte gegen die "offensichtlich rechtswidrige Dienstpostenbewertung A 14" nichts unternommen, sondern diese weitergeleitet und zu eigenen Zwecken genutzt habe. Die Dienstpflichtverletzung Nr. 3 liege darin, dass die Beamtin ihr unterstellte Sachbearbeiter angewiesen habe, den Antrag auf Feststellung ihrer Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst an den Landespersonalausschuss im Jahr 1998 vorzubereiten. Die Dienstpflichtverletzung Nr. 4 bestehe darin, dass die Beamtin nach der positiven Mitteilung des Landespersonalausschusses vom 31. März 1998 ihre Ernennung zur Kreisverwaltungsoberrätin aufgrund einer offensichtlich rechtswidrigen Dienstpostenbewertung A 14 eingeleitet und diese später auch angenommen habe. Die Dienstpflichtverletzungen Nr. 5 und Nr. 6 bestünden darin, dass die Beklagte ihre rechtswidrige Ernennung zur Kreisverwaltungsoberrätin auf Lebenszeit ab dem 1. September 1999 bereits im Mai 1999 durch die Anweisung an unterstellte Sachbearbeiterinnen eingeleitet und angenommen habe, obwohl durch den Landespersonalausschuss eine Probezeit von drei Jahren festgelegt worden sei und diese erst am 20. Mai 2001 abgelaufen wäre. Die Dienstpflichtverletzung Nr. 7 bestehe in der von der Beklagten an unterstellte Sachbearbeiter erteilten Anweisung, ihre eigene Ernennung in ein Amt der BesGr A 15 BBesO vorzubereiten, einschließlich der Erstellung einer rechtswidrigen Dienstpostenbewertung, einer fehlerhaften dienstlichen Beurteilung, dem Verstoß gegen das kommunale Haushaltsrecht und wegen des Nichtvorhandenenseins einer freien besetzbaren Stelle. Die Dienstpflichtverletzung Nr. 8 liege darin, dass die Beklagte aktiv auf die Änderung eines Prüfungsberichts des Rechnungsprüfungsamts zu ihren Gunsten Einfluss genommen habe, welcher im Ergebnis zunächst die Feststellung enthalten habe, dass ihre Ernennung in ein Amt der BesGr A 15 BBesO nicht zulässig und somit rechtswidrig sei. Die Dienstpflichtverletzung Nr. 9 bestehe in der Entgegennahme der rechtswidrigen eigenen Ernennung zur Kreisverwaltungsdirektorin. Die Dienstpflichtverletzung Nr. 10 liege in der aktiven Abfassung von Berichten und Schreiben zur Rechtfertigung der eigenen Beförderung zur Kreisverwaltungsdirektorin gegenüber dem Landesverwaltungsamt im Nachgang der erfolgten Ernennung. Zur Beweiswürdigung bezog sich der Kläger auf die Aussagen der vom Ermittlungsführer J. vernommenen Zeugen. In rechtlicher Hinsicht führte der Kläger abschließend aus, die Beklagte habe schwerwiegende Dienstvergehen begangen, indem sie in der Zeit von 1995 bis zum Juli 2005 wiederholt, massiv und in schwerwiegender Form gegen die ihr bekannten Dienstpflichten aus den §§ 52 Abs. 1 Satz 2, 54, 55, 56 Abs.1 und 2 BG LSA verstoßen habe. Sie habe sich dabei in ihren eigenen persönlichen Angelegenheiten, die ihre Laufbahnentwicklung betrafen, zu ihren Gunsten selbst beteiligt, diese eingeleitet und aktiv entscheidungserheblich mitgewirkt. In Anbetracht dessen sei als einzige in Betracht kommende Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Dienst angemessen und zugleich erforderlich. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten rügte gemäß der ihm erteilten Belehrung gemäß § 51 DG LSA zunächst seiner Meinung nach bestehende vielfältige Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Klageschrift, vor allem - die Dauer des Ermittlungsverfahrens - die rechtswidrige Ausdehnung des Disziplinarverfahrens - die Auswahl einer nicht geeigneten Person als Ermittlungsführer - Willkür bei Einleitung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens - Verletzung der Unterrichts- und Anhörungspflicht - Fehler bei den Beweiserhebungen, insbesondere den Zeugenvernehmungen - eine unterlassene inhaltliche Befassung mit einer umfangreichen Stellungnahme - fehlende konkrete Handlungen in der Klageschrift - Grundsätzliche Bewertungsmängel/Willkür - Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes - Fehler bei der Darstellung der persönlichen und beruflichen Entwicklung in der Disziplinarklage. Im Übrigen rügte die Beklagte die ihrer Auffassung nach rechtswidrige Ablehnung ihrer nach § 24 Abs. 3 DG LSA gestellten Beweisanträge und die Verletzung des Gebotes objektiver Ermittlungen und die unterlassene Berücksichtigung ihres gesamten Persönlichkeitsbildes. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trat dem entgegen und wies die zum Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwürfe insgesamt zurück. Das Verwaltungsgericht führte in den mündlichen Verhandlungen vom 3. und 4. November 2009 eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen O., G., L., F., E., S. und N. durch; auf die jeweilige Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Mit Urteil vom 4. November 2009 stellte das Verwaltungsgericht Magdeburg fest, dass die Beklagte eines Dienstvergehens schuldig sei und erkannte gegen die Beklagte auf eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 % für die Dauer von 15 Monaten. Zur Begründung des Urteils führte das Verwaltungsgericht zunächst aus, Fehler des behördlichen Disziplinarverfahrens bzw. der Disziplinarklageschrift seien nicht erkennbar. Von einer willkürlichen Einleitung und Ausdehnung sowie Bestimmung des Gegen-standes des Disziplinarverfahrens könne nicht ausgegangen werden. Insbesondere sei die Kommunalaufsichtsbehörde vor Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 DG LSA beteiligt worden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der zuletzt beauftragte Ermittlungsführer J. kein "geeigneter Bediensteter" i. S. von § 21 Abs.1 Satz 2 DG LSA sei. Soweit die Beklagte nicht an den Zeugenvernehmungen im behördlichen Ermittlungsverfahren beteiligt worden sei, sei zwar festzuhalten, dass der Ermittlungsführer es versäumt habe, die anwaltlich nicht vertretene Beamtin selbst bzw. ab Mandatsanzeige ihren Prozessbevollmächtigten verfahrensrechtlich ordnungsgemäß über die Zeugenvernehmungen zu informieren. Hieraus könne indes nicht eine willkürliche oder einseitige Ermittlung zu Lasten der Beklagten gefolgert werden. Im Übrigen bedinge der festzustellende Verfahrensfehler der nicht (ordnungsgemäßen) Benachrichtigung der Beamtin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten nicht die Unzulässigkeit der Disziplinarklage. Denn derartige Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens seien durch eine gerichtliche Beweisaufnahme selbst dann heilbar, wenn entgegen der behördlichen Ermittlungspflicht gar keine Beweiserhebungen nach § 24 ff. DG LSA durchgeführt worden seien. Entscheidend sei, dass das Gericht gemäß § 55 Abs. 1 DG LSA die Beweise von Amts wegen erheben und somit im gerichtlichen Disziplinarverfahren nachholen könne. Schließlich liege auch keine Verletzung des sog. Beschleunigungsgebots gemäß § 4 DG LSA vor. Die Disziplinarklage sei auch begründet. Denn es stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beamtin ein überwiegend vorsätzliches und schuldhaftes Dienstvergehen i. S. von § 77 Abs. 1 Satz 1 BG LSA begangen habe. Denn sie habe in einem Zeitraum von ca. acht Jahren wiederholt gegen das in zahlreichen gesetzlichen Regelungen enthaltene Mitwirkungsverbot verstoßen und bei ihren eigenen Personalentscheidungen kontrollierend mitgewirkt. Nach den von der verwaltungsgerichtlichen und disziplinargerichtlichen Rechtsprechung entwickelten festgefügten Grundsätzen habe der Beamte sich jeglicher dienstlicher Tätigkeit zu enthalten, die nach außen auch nur den Anschein einer Parteilichkeit oder Eigennützigkeit erwecken könnte. Zwar stellten die in der Anschuldigungsschrift unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Pflichtenverstöße keinen Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot dar. Denn die Beklagte sei als Beigeladene gemäß § 65 VwGO an dem Verwaltungsrechtsstreit beteiligt gewesen und habe somit ausdrücklich ihre eigenen Rechte geltend machten dürfen und somit im eigenen Interesse handeln können. Unabhängig davon seien aktive Beteiligungshandlungen der Beklagten den Gerichtsakten gar nicht zu entnehmen. Hingegen sehe es die Disziplinarkammer als erwiesen an, dass die Beklagte in den Jahren ab 1997 permanent an ihren eigenen Personalangelegenheiten in unzulässiger Weise mitgewirkt und somit ihre eigene Laufbahnentwicklung und ihre Beförderungen vorbereitet und kontrolliert habe. Dies ergebe sich aus zahlreichen Indizien sowie aufgrund der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmungen der Zeuginnen G., O. und L.; danach hätten alle Zeuginnen übereinstimmend und für das Gericht nachvollziehbar ausgesagt, dass die jeweiligen Arbeitsergebnisse an die Beklagte als Amtsleiterin zurückgegangen seien und diese somit Kenntnis erhalten habe. Alle Zeuginnen hätten weiter übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich der Erwartungshaltung der Beklagten durchaus bewusst gewesen seien, und die Beklagte als sehr selbstbewusst und durchsetzungsstark beschrieben. Die starke Position der Beklagten sei auch durch die Aussagen der Zeugen E. und S. bestätigt worden. Die aktive Mitwirkung der Beklagten an ihrer Beförderung sei auch erkennbar an der von ihr veranlassten Rechtfertigung in einem Schreiben des Landrats vom 27. Mai 2005 an das Landesverwaltungsamt, welches wörtlich ihrem Entwurf entsprochen habe. Zwar verkenne das Gericht nicht und halte es für vollkommen unverständlich, dass sich keiner der Beteiligten über die Auswirkungen des Verbotes der Mitwirkung in eigenen Angelegenheiten bewusst gewesen sei und bis hin zum Landrat als Dienstvorgesetzten der Beamtin keine diesbezüglichen Kontrollen und Sicherungen durchgeführt worden seien. Das habe zwar Auswirkungen im Rahmen des Disziplinarmaßnahmenmaßes, lasse aber den Pflichtenverstoß der Beklagten nicht entfallen. Zur Überzeugung der Kammer habe die Beklagte "diese Dienstpflichtverletzungen" auch vorsätzlich verwirklicht und damit ein schuldhaft ein Dienstvergehen begangen. Die "seit 1997 bis in das Jahr 2005 festzustellenden Mitwirkungen, d. h. die Verquickung von privaten und dienstlichen Interessen, um somit den Anschein einer Parteilichkeit und Eigennützigkeit zu erwecken", seien als ein einheitliches Dienstvergehen zu werten. Unter Berücksichtigung der Gesamtgeschehnisse und des langen zeitlichen Rahmens sowie der immer wiederkehrenden und gleichen vorzuwerfenden Pflichtenverstöße der Beklagten bei der fehlenden Zurückhaltung in ihren eigenen dienstlichen Angelegenheiten habe die Disziplinarkammer keinen Zweifel daran, dass die langjährigen gleichen Vorkommnisse in einem inneren Zusammenhang gestanden hätten. Die Definition der Einheitlichkeitsbetrachtung des Dienstvergehens werde hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur, welche gleichsam die innere ("böse") Wurzel für ihr Fehlverhalten und den Pflichtenverstoß bilde, überaus deutlich. Dementsprechend sehe die Disziplinarkammer das Fehlverhalten der Beklagten von den Vorkommnissen bezüglich ihrer Laufbahnbefähigung und Ernennung nach A 14 BBesO in dem Jahr 1997 bis zu ihrem Schreiben vom 12. Mai 2005 als ein einheitliches Dienstvergehen. Dass in dem so gesteckten Rahmen gewisse zeitliche Unterbrechungen vorkämen, sei allein dem Umstand geschuldet, dass sich keine anderen dienstlichen Personalangelegenheiten zur Mitwirkung ergeben hätten. Die verhängte Kürzung der Dienstbezüge sei wegen des langen Zeitraums der immer wiederkehrenden gleichen Pflichtenverstöße erforderlich, aber wegen der Besonderheit des Falls auch ausreichend. Von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit und der Beklagten könne nicht ausgegangen werden. Zu berücksichtigen sei einerseits die "Blauäugigkeit" bei der Bearbeitung eigener dienstlicher Angelegenheiten der Beklagten, zudem aber auch die lange behördliche Ermittlungstätigkeit und die dadurch bedingte - zulässige - Ausdehnung der Ermittlungen unter Verwendung von drei Ermittlungsführern und der wiederholten Intervention der Kommunalaufsicht. Schließlich spreche für die Beklagte, dass sie über den langen Zeitraum ihrer Beschäftigung ordentliche dienstliche Leistungen erbracht habe. Hingegen wirke sich für die Beklagte belastend aus, dass sie aufgrund ihrer herausgehobenen Position als Leiterin des Personalamts Vorgesetzten- und damit Vorbildfunktion verkörpert habe. Dem sei sie nicht gerecht geworden. Sie habe aufgrund ihrer herausgehobenen dienstlichen Position stets die "Fäden in der Hand" gehabt und gleichsam einer "Spinne im Netz" an entscheidender, kontrollierender und einflussnehmender Stelle gesessen. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger fristgemäß Berufung eingelegt, welche er - zusammengefasst - wie folgt begründet: Zunächst seien die Pflichtenverstöße zu Nr. 1. und 2. der Anschuldigungsschrift entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gegeben. Zudem habe die Beklagte - im weiteren Gegensatz zu der Auffassung des Verwaltungsgerichts - im Zeitpunkt der Annahme ihrer eigenen rechtswidrigen Ernennung nach BesGr A 15 BBesO positive Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieser Ernennung gehabt. Der Beklagten sei schon aus dem vor dem Verwaltungsgericht Dessau geführten Verfahren bekannt gewesen, dass schon die Bewertung ihres Dienstpostens nach der BesGr A 14 BBesO nicht einmal ansatzweise dem damaligen Standard des Landkreis B-Stadt/Dd. entsprochen habe. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, dass sich keiner der Beteiligten über die Auswirkung des Verbotes der Mitwirkung in eigenen Angelegenheiten bewusst gewesen sei und es an Kontrollen und Sicherungen durch Dienstvorgesetzte gefehlt habe, müsse dieser Wertung widersprochen werden. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem damaligen Landrat E. um einen "Verwaltungsquereinsteiger" gehandelt habe, sei die Verantwortung der ihm direkt unterstellten Mitarbeiter umso höher gewesen. Die Beklagte habe bereits seit Jahren die Tätigkeit der Leiterin des Haupt- und Personalamts ausgeübt und damit über jahrelange Erfahrungen in diesem Bereich verfügt. Hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme sei festzustellen, dass die Beklagte für die Allgemeinheit und den Dienstherrn untragbar geworden sei; das Vertrauensverhältnis sei endgültig zerstört. Hinzuweisen sei auch auf ihre herausragende Vorbildfunktion und den Umstand, dass die Beklagte sich eine dauerhafte Besoldungserhöhung erschlichen habe. Daher komme allein die Entfernung der Beklagten aus dem Dienst in Betracht. Der Kläger beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. November 2009 - 8 A 19/08 MD - die Beklagte aus dem Dienst zu entfernen. Mit der fristgerecht eingelegten Anschlussberufung beantragt die Beklagte, die Berufung zurückzuweisen und die Klage auf die Anschlussberufung hin in vollen Umfang abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, die Klage sei aus drei Gründen abzuweisen: I. es fehle bereits an einem Dienstvergehen II. es bestünden wesentliche Verfahrensmängel im Ermittlungsverfahren, die vom erstinstanzlichen Gericht übersehen worden bzw. von diesem selbst verursacht worden seien III. diese Fehler führten zur Unzulässigkeit des Verfahrens. Zu I.: Für die ihr, der Beklagten, unterstellte "aktive Einflussnahme" im Zusammenhang mit ihrer Beförderung im Jahr 2002 gebe es, wie das Verwaltungsgericht selbst festgestellt habe, keine Anhaltspunkte. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass sie nicht über eine spezifische, adäquate Ausbildung für ihre Aufgabe verfügt habe. Ihr sei bis zu der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht bekannt gewesen, das unter ein Mitwirkungsverbot auch Handlungen ohne jegliche Wirkung auf die Maßnahme selbst fielen, um bereits den Anschein einer Mitwirkung zu verhindern. Ihr zu unterstellen, sie habe bewusst gegen ein Mitwirkungsverbot verstoßen, sei abwegig. Hinsichtlich des Tatvorwurfs "Beteiligung am Klageverfahren VG Dessau" habe das Verwaltungsgericht mit Recht festgestellt, dass sie als Beigeladene gemäß § 65 VwGO Beteiligte des Verfahrens gewesen sei. Zum Tatvorwurf "Kenntnis von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Dienstpostenbewertung (A 14)" habe das erstinstanzliche Gericht zu Recht ein Fehlverhalten verneint; für eine Beteiligung der Beklagten an der Dienstpostenbewertung gebe es nach wie vor keine Anhaltspunkte. Zum Tatvorwurf "Anweisung an untergeordnete Sachbearbeiter, ihre Ernennung für die BesGr A 14 vorzubereiten" sei durch das erstinstanzliche Gericht bereits eine dienstliche Anweisung der Beklagten an untergeordnete Sachbearbeiter verneint worden. Entsprechende Aufträge seien jeweils vom Landrat erteilt worden. Eine vorwerfbare Handlung der Beklagten bestehe nur darin, dass sie dessen Auftrag im wörtlichen Sinne vom Zimmer des Landrats zum Zimmer des Sachbearbeiters getragen habe, statt dafür Sorge zu tragen, dass der Anschein einer Beteiligung ihrer Person schon überhaupt nicht entstehen konnte. Eine Einflussnahme auf das Prüfergebnis habe jedoch ausweislich der Beweisaufnahme gerade nicht stattgefunden. Zum Tatvorwurf "Entgegennahme der als rechtswidrig erkannten Lebenszeiternennung" habe das erstinstanzliche Gericht insoweit keinen Tatvorwurf als belegt angesehen. Zum Tatvorwurf "Anweisung an untergeordnete Sachbearbeiter, die A 15-Ernennung vorzubereiten" habe das erstinstanzliche Gericht bereits den Vorwurf verneint, sie habe untergeordnete Sachbearbeiter dazu angehalten, ihre als rechtswidrig erkannte Ernennung vorzubereiten. Der Kläger versuche, einen Vorsatz daraus abzuleiten, dass er auf die Stellung der Beklagten innerhalb des Landkreises abstelle. Es werde aber verkannt, dass die Beklagte eine entsprechende Schulung und damit Kenntnisse im Stellenhaushaltsrecht nicht besessen habe. Zum Tatvorwurf "Einflussnahme auf den Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamts" habe bereits das erstinstanzliche Gericht zu Recht eine derartige Einflussnahme verneint. Hinsichtlich des Tatvorwurfs "Entgegennahme der als rechtswidrig erkannten A 15-Ernennung" habe das erstinstanzliche Gericht zutreffend festgestellt, dass die Entgegennahme der Ernennungsurkunde kein Dienstvergehen darstelle. Zum Tatvorwurf "Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot" habe das erstinstanzliche Gericht zwar einen derartigen Verstoß festgestellt, indes nicht berücksichtigt, dass die jeweiligen Handlungen mit dem Dienstherrn bzw. Rechtsamtsleiter abgestimmt gewesen seien. Zu II. macht die Beklagte eine Reihe von formellen Mängeln geltend: Zunächst sei die Klage bereits unwirksam, weil nicht zuvor die gemäß § 76 Abs.1 DG LSA gebotene Befassung des Landesverwaltungsamts erfolgt sei. Die Sanktionierung des Handelns der Beklagten unterliege dem Maßnahmeverbot gemäß § 15 DG LSA, denn der letzte von der Behörde angeschuldigte Sachverhalt liege außerhalb der Drei-Jahres-Frist. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör im Rahmen der behördlichen Ermittlungen sei verletzt worden. Das Verwaltungsgericht habe außer Betracht gelassen, dass die Beklagte in ihren Rechten auf Teilhabe an den Zeugenvernehmungen durch den Ermittlungsführer J. beeinträchtigt worden sei. Das Gericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der Ermittlungsführer falsche Vermerke gefertigt und dass es an der Benennung eines Beweisthemas sowie der Angabe von Ort, Zeit und Namen der Zeugen gefehlt habe. Schließlich fehle es der Anschuldigungsschrift an der gebotenen genauen Darstellung des Geschehensablaufs, vor allem hinsichtlich Ort und Zeit der Handlungen. Es sei nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, durch Eigenermittlungen den abzuurteilenden Sachverhalt zu ermitteln. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht mit seiner Einvernahme von acht Zeugen auf der Grundlage eines lediglich allgemein ergangenen Beweisbeschlusses, d. h. ohne dass konkrete Handlungen in Rede gestanden hätten, eine effektive Vorbereitung der Beklagten auf die Beweisaufnahme unmöglich gemacht. Zum behördlichen Verfahren sei zu rügen, dass die Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens im Jahr 2008 schon deswegen unwirksam sei, weil diese nicht von dem dazu berufenen Landrat erfolgt sei. Im Übrigen habe es auch an der gebotenen Darstellung der konkreten Vorwürfe gefehlt. Hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens werde u. a. gerügt, dass das Verwaltungsgericht eine unzulässige Ausforschung der Zeugen betrieben habe. Das Urteil schließlich lasse es bereits an der Feststellung fehlen, welcher konkrete Sachverhalt den einzelnen Pflichtverletzungen zugrunde gelegt werde. Es seien auch wesentliche, die Beklagte entlastende Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben. Schließlich werde erneut auf das Vorliegen des Maßnahmeverbots gemäß § 15 Abs. 2 DG LSA hingewiesen. Der Kläger tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen und beantragt schriftsätzlich ergänzend, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Er bleibt bei seiner Rechtsauffassung, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Feststellung der einzelnen Dienstpflichtverletzungen nicht zu beanstanden sei. Die Beklagte habe alle Einzelhandlungen über ihre Laufbahnentwicklung zielgerichtet und miteinander verbunden ausgeübt. Zu Hinweisen des Gerichts auf die "Aufbaujahre" sei zu bemerken, dass in der Verwaltung des Landkreises B-Stadt sehr schnell eindeutige Strukturen und Zuständigkeiten aufgebaut worden seien. Die Beklagte habe bewusst dafür gesorgt, dass jegliche Mitwirkung an der Entscheidungsfindung außerhalb des eigenen Amtes ausgeschlossen worden sei. Den Zeugenaussagen sei zu entnehmen, dass die Beklagte nicht nur eine bloße Begleitung der eigenen Angelegenheiten vorgenommen, sondern diese aktiv durch eigene Entscheidungen beeinflusst habe. Dem tritt die Beklagte entgegen. Ergänzend trägt sie vor, erst zwischenzeitlich sei bekannt geworden, dass nicht der Landrat, sondern der Ermittlungsführer J. in der maßgeblichen Sitzung des Kreis- und Finanzausschusses am 28. August 2008 zu dem TOP "Entlassung eines Beamten" aufgetreten sei. Im Übrigen wiederholt die Beklagte die bereits aufgeführten formellen Rügen zum Gang des behördlichen und des gerichtlichen Verfahrens. Sie habe ihre eigenen Angelegenheiten weder selbst bearbeitet noch auf die Entscheidungen Einfluss genommen. Sämtliche Maßnahmen ihrer beruflichen Entwicklung seien der Wille des damaligen Landrats gewesen. Ein vom Verwaltungsgericht festgestellter "Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot" sei daher nicht erkennbar. In seiner abschließenden Stellungnahme bezieht sich der Kläger demgegenüber auf die Vernehmung von Zeugen im Ermittlungsverfahren, aus welchen sich die aktive Mitwirkung der Beklagten sowohl im Rahmen ihrer "Ernennung nach A 14 ohne Probezeit" als auch im Rahmen ihrer Beförderung in die BesGr A 15 BBesO ergebe. Es sei auch noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten, denn die Beklagte habe noch am 7. September 2006 "eine Abzeichnung vorgenommen". Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Ermittlungsakten) Bezug genommen. II. Die mit dem Ziel der Verschärfung der vom Verwaltungsgericht verhängten Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 8 DG LSA geführte Berufung des Klägers hat keinen Erfolg; vielmehr war auf die Anschlussberufung der Beklagten die Klage insgesamt abzuweisen. Die Verurteilung eines Beamten zu einer Disziplinarmaßnahme wegen Verletzung seiner Dienstpflichten setzt voraus: - ein den formellen Anforderungen des DG LSA entsprechendes Ermittlungsverfahren - die Feststellung einer schuldhaften Verletzung spezifischer Dienstpflichten i. S. von § 77 Abs. 1 BG LSA - ggfs. die Feststellung, dass kein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs gemäß § 15 DG LSA besteht. Das behördliche Ermittlungsverfahren leidet an Mängeln, die für die gerichtliche Entscheidung nicht ohne Bedeutung bleiben können. Zwar ist die Disziplinarklage - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht wegen Verstoßes gegen das sich aus § 76 Abs. 1 DG LSA ergebende Gebot zur vorherigen Beteiligung der Kommunalaufsichtsbehörde unwirksam. Vielmehr ergibt sich aus dem vom Kläger während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Schreiben des Landesverwaltungsamts vom 18. Dezember 2008, dass dieses gemäß § 76 Abs. 1 DG LSA - unter Übersendung einer Ablichtung des Entwurfs der Klageschrift - beteiligt worden ist und seinen Verzicht darauf erklärt hat, das Verfahren an sich zu ziehen. Allerdings ist bereits nicht davon auszugehen, dass die durch Verfügung des Landrats Schulz vom 25. März 2008 ausgesprochene Erweiterung des Disziplinarverfahrens jedenfalls hinsichtlich ihrer eine "Stellungnahme an den Landrat vom 5. Dezember 2005" betreffenden Ziffer 2 den gesetzlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 DG LSA entsprochen hat. Zwar war der Landrat zum Erlass der Verfügung formell befugt; indes gebietet es der Grundsatz rechtlichen Gehörs, dass der Beklagten mit der Erweiterungsverfügung nicht nur hätte eröffnet werden müssen, welcher (erweiterter) Schuldvorwurf gegen sie konkret erhoben wird, sondern dass ihr vielmehr auch die tatsächlichen Grundlagen hätten vermittelt werden müssen, auf welchen die Erweiterungsverfügung beruht. Diesen Vorgaben genügt die Verfügung des Landrats vom 25. März 2008, auf welche ausschließlich abzustellen ist, hinsichtlich ihrer Ziffer 2 erkennbar nicht. Abgesehen davon, dass es eine "Stellungnahme an den Landrat vom 5. Dezember 2005" gar nicht gibt - gemeint ist wohl ein Vermerk vom 12. Mai 2005 - fehlt es der Erweiterungsverfügung jeglicher Angaben dazu, worin der der Beklagten vorgehaltene Verstoß gegen die ihr obliegenden Dienstpflichten liegen könnte. Vielmehr beschränkt sich die Begründung insoweit auf die - abstrakte - Darstellung beamtenrechtlicher Pflichten. Es bestehen zudem durchgreifende Zweifel daran, dass der Ermittlungsführer J. tatsächlich als "geeigneter Bediensteter" i. S. von § 21 Abs. 1 DG LSA angesehen werden kann. Diese Zweifel gründen sich bereits auf seine Position innerhalb der Behörde des Klägers: der Ermittlungsführer war ebenso Amtsleiter wie die Beklagte; er hatte zudem kein höheres statusrechtliches Amt als die Beklagte inne, was üblicherweise - zur Vermeidung des Anscheins eines persönlichen (Konkurrenz-)Interesses - Voraussetzung für die Bestellung eines Ermittlungsführers ist. Es hätte daher nahegelegen, einen Dezernenten bzw. Beamten des höheren Dienstes, ggf. auch aus einer anderen Behörde mit den (weiteren) Ermittlungen zu betrauen, was offensichtlich deswegen nicht als realisierbar angesehen wurde, weil bereits zwei Kreisverwaltungsdirektoren ihren - der Kommunalaufsicht nicht genehmen - Ermittlungsbericht vorgelegt hatten. Es ist jedenfalls die Vermutung nicht fernliegend, dass, wie sich auch aus der Erweiterung des Untersuchungsgegenstands auf lange zurückliegende Vorgänge ergibt, nunmehr "gezielt" nach Dienstpflichtverletzungen der Beklagten gesucht werden und das Verfahren im Übrigen mit erheblichem Zeitdruck, ohne die gebotene Ermittlung die Beklagte auch entlastender Umstände, endlich zum Abschluss gebracht werden sollte. Diesen Eindruck rechtfertigt nicht insbesondere mangelnde Berücksichtigung der von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 19. August 2008 erhobenen Verfahrensrügen. Soweit der Ermittlungsführer J. dem Senat in der Berufungsverhandlung den Eindruck hat vermitteln wollen, er habe das Verfahren "gegen seinen Willen" betrieben und sei auch von einer eher geringen Disziplinarverfügung - etwa einem Verweis - ausgegangen, lässt sich dies aufgrund seiner Aktivitäten, wie sie sich aus den behördlichen Ermittlungsakten ergeben, in keiner Weise nachvollziehen. Das behördliche Ermittlungsverfahren, soweit es durch den Ermittlungsführer J. betrieben worden ist, leidet im Übrigen an einem gravierenden formalen Mangel insofern, als entgegen dem sich aus § 24 Abs. 4 DG LSA ergebenden Gebot, die Beklagte zu der Vernehmung von Zeugen hinzuziehen, nicht entsprochen worden ist. Dem steht nach Auffassung des Senats auch nicht entgegen, dass der Ermittlungsführer J. handschriftlich vermerkt hat, die Beamtin habe auf die Beteiligung an den Zeugenvernehmungen verzichtet. Nicht nur im Hinblick darauf, dass die Beklagte einen derartigen Teilnahmeverzicht bestreitet und es ungeachtet dessen nahegelegen hätte, ihr eine Abschrift der betr. handschriftlichen Vermerke zukommen zu lassen, sondern auch im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Anwesenheitsrechts Beschuldigter an disziplinarrechtlichen Vernehmungen hätte es dem Ermittlungsführer J. oblegen, die Beklagte jeweils schriftlich von der beabsichtigten Vernehmung unter namentlicher Benennung der zu vernehmenden Bediensteten zu informieren und sie unter Nennung von Ort und Zeit auf ihre Teilnahmemöglichkeit hinzuweisen sowie ihr jeweils eine Abschrift des Vernehmungsprotokolls zukommen zu lassen. Dies gilt erst recht ab dem Zeitpunkt, als sich für die Beklagte der Rechtsanwalt P. als Prozessbevollmächtigter gemeldet hatte. Zwar ist dem Verwaltungsgericht im Grundsatz dahingehend zuzustimmen, dass Mängel im behördlichen Ermittlungsverfahren durch eine vom Gericht durchgeführte Beweisaufnahme geheilt werden können. Soweit das Verwaltungsgericht diesbezüglich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. September 2009 - 4 K 457/08 - verweist, hat jenes Gericht indes keineswegs festgestellt, dass mit der gerichtlichen Vernehmung jeglicher Verstoß gegen die Grundsätze der §§ 20 ff. BDG gleichsam unbeachtlich wird. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes ausdrücklich hervorgehoben, dass die gerichtliche Vernehmung von Zeugen "nichts daran ändere, dass ein grundlegendes Verfahrensrecht und das Recht auf ein faires (behördliches) Disziplinarverfahren verletzt worden" seien. Der erkennende Disziplinarsenat schließt sich dem an; grundsätzlich kann eine wegen Verstoßes gegen die Beteiligungsrechte gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 DG LSA (form-)fehlerhafte Beweiserhebung durch eine gerichtliche, nunmehr den formellen Vorschriften genügende Beweiserhebung zwar "kompensiert" werden kann; dies gilt allerdings nur in dem Umfang bzw. mit dem Inhalt, in welchem das Verwaltungsgericht tatsächlich Beweise erhoben hat. Die "Heilungsmöglichkeit" geht allerdings nicht soweit, dass allein der Umstand einer gerichtlichen Beweisaufnahme dazu führt, dass gleichsam das gesamte Ergebnis der unter Verletzung von Beteiligungsrechten erfolgten Zeugenvernehmungen im Rahmen der disziplinaren Vorermittlungen - etwa im Wege der Verlesung der Vernehmungsprotokolle in der mündlichen Verhandlung - Gegenstand der richterliche Entscheidungsfindung sein kann. Der Disziplinarsenat legt im Folgenden daher lediglich gemäß § 63 Abs. 4 DG LSA das Ergebnis der durch das Verwaltungsgericht selbst durchgeführten Beweisaufnahme zugrunde. Schließlich ist es geboten, dass sich aus der Disziplinarklage mit hinreichender Deutlichkeit - sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der Konkretisierung der betreffenden Handlungen - der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens erkennen lässt; die Disziplinarklage grenzt für das Disziplinargericht verbindlich den gerichtlich verwertbaren Prozessstoff ein (vgl. Hummel/Köhler u. a., § 52 BDG, Rdnr. 7 ff.). Soweit es das (vorangeschaltete) behördliche Ermittlungsverfahren betrifft, ist es geboten, dem betreffenden Beamten die gegen ihn erhobenen Vorwürfe hinreichend zu konkretisieren und ihn für den Fall einer Ausdehnung der Ermittlungen gemäß § 19 DG LSA über den Gegenstand eines (neu erhobenen) Vorwurfs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so konkret zu unterrichten, dass er seine Verteidigung darauf einstellen kann. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen vermag der Senat - entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung der Beklagten festzustellen, welche - auch im Hinblick auf die Regelungen über die Verfolgungsverjährung gemäß § 15 DG LSA - zu der von dem Kläger begehrten Verurteilung der Beklagten führen könnte. - zu Nr. 10 der Klageschrift: Eine Verurteilung der Beklagten hinsichtlich dieses Anschuldigungspunktes kommt bereits aus formellen Gründen nicht in Betracht: Es fehlt bereits, wie oben ausgeführt, an einer den gesetzlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 DG LSA genügenden Einbeziehung dieses Vorwurfs in das Disziplinarverfahren. Der diesbezügliche Vorwurf in der Klageschrift entspricht dem Gegenstand, welcher Ziffer 2 der Erweiterungsverfügung des Landrats vom 25. März 2008 darstellt. Insoweit fehlt es aber der Erweiterungsverfügung an der gebotenen Konkretisierung, worin in der "Stellungnahme an den Landrat vom 5. Dezember 2005 …" ein dienstpflichtwidriges Verhalten der Beklagten zu erkennen sein sollte. Die Ausführungen des Landrats, "nach Durchsicht der Unterlagen bestehe der Verdacht, dass im vorliegenden Fall mit den bereits bekannten zuzüglich den nunmehr unter 1. und 2. ergänzten Handlungen innerhalb eines Zeitraums von ca. 8 Jahren unter Verletzung von Rechtsvorschriften wiederholt Ausnahmevorschriften genutzt, Probezeiten verkürzt und ein Laufbahnwechsel durchgeführt wurde, durch die Beamtin womöglich zu Unrecht Beförderungen und damit einhergehend finanzielle Vorteile aus diesen erhalten haben könnte", sind jedenfalls nicht geeignet, einen etwaigen Dienstpflichtverstoß "im Zusammenhang mit einer Stellungnahme an den Landrat vom 5. Dezember 2005" hinreichend zu konkretisieren. Im Übrigen ist auch das vom Kläger bezeichnete Datum "05. Dezember 2005" nicht korrekt, denn einen entsprechenden Vermerk der Beklagten unter diesem Datum gibt es nicht; offensichtlich hat die falsche Datierung ihre Ursache in der ungeprüften (fehlerhaften) Übernahme des Datums 2005-05-12 in dem Vermerk der Beklagten vom 12. Mai 2005 (Bl. 21/22 der Ermittlungsakten). Die mangelnde Bezeichnung des vermeintlichen Pflichtverstoßes in Ziffer 2 der Erweiterungsverfügung wird auch nicht geheilt durch die umfänglichen Ausführungen des Ermittlungsführers J. in seinem Bericht vom 20. März 2008 an die Kommunalaufsicht; denn diese sind weder Gegenstand der dem Landrat vorbehaltenen Erweiterungsverfügung noch sonst der Beklagten bekannt gegeben worden. Unabhängig davon vermag der Senat in der Erstellung des Vermerks vom 12. Mai 2005 auch keinen dienstpflichtwidrigen Verstoß der Beklagten gegen ein ihr obliegendes Mitwirkungsverbot in eigenen Angelegenheiten zu erkennen. Zwar ist dem Kläger und auch dem Verwaltungsgericht dahin zu folgen, dass sich Beamte der "Mitwirkung" an einem sie betreffenden Verwaltungsverfahren zu enthalten haben. Soweit sich der Kläger auf die Regelung des § 20 Abs. 1 VwVfG bezieht, ist dazu zu bemerken, dass sich der Vermerk der Beklagten nicht auf ein "Verwaltungsverfahren" i. S. der Vorschrift, mithin etwa auf den Erlass eines Verwaltungsaktes bezog, sondern lediglich der - behördeninternen - Unterrichtung des Landrats diente; daran ändert auch nichts, dass der Landrat den von der Beklagten erstellten Vermerk später in seinen Bericht an die Kommunalaufsichtsbehörde übernommen hat. Zudem ist davon auszugehen, dass der Landrat, wie sich dies aus seiner Paraphe auf dem ihm vorgelegten Schreiben des Landesverwaltungsamts vom 14. April 2005 ergibt, die Beklagte als Leiterin des Amtes 10 selbst um die Erstellung eines Vermerks gebeten hatte; dieser Aufforderung, mithin einer dienstlichen Weisung, hat die Beklagte lediglich entsprochen. Für die Annahme, dass sich der Beklagten insoweit Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit hätten aufdrängen müssen, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im Übrigen hat die Beklagte ausweislich des Inhalts des Vermerks lediglich die Rechtslage, wie sie (wenn auch rechtsirrig) ihrer Ansicht nach bestand, abstrakt dargestellt; der Vermerk diente nicht dazu, eine Personalmaßnahme zu "vertuschen", von deren Rechtswidrigkeit die Beklagte selbst ausgegangen ist. - zu Nrn. 7 bis 9 der Klageschrift: Soweit die Disziplinarklage der Beamtin vorwirft, sie habe im Zusammenhang mit ihrer Beförderung zur Kreisverwaltungsdirektorin (BesGr A 15 BBesO) am 6. Juni 2002 aktiv Einfluss auf die zuständigen Bediensteten hinsichtlich des Ergebnisses der vorzunehmenden Prüfung der Beförderungsvoraussetzungen genommen, lässt sich dieser Vorwurf nach dem Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme, welches der Senat gemäß § 63 Abs. 4 DG LSA seiner Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde legt, nicht aufrechterhalten. Dazu sieht der Senat Anlass zu der Bemerkung, dass es einem Beamten freistehen muss, eigene Anliegen, insbesondere solche, die seinem beruflichen Fortkommen dienen können, an seinen Dienstherrn heranzutragen und diesen um Prüfung der Realisierungsmöglichkeiten zu bitten. Im Rahmen der sodann vom Dienstherrn durchzuführenden Prüfung kann sich der Beamte durch die Übermittlung von Informationen, etwa über den wahrgenommenen Aufgabenbereich, beteiligen. Die Grenze zwischen erlaubter Mitwirkung und verbotener Einwirkung liegt dort, wo der Beamte - insbesondere unter Hinweis auf die eigene dienstrechtliche Stellung - Einfluss auf das Ergebnis des Prüfvorgangs nimmt. Allerdings hat keiner der vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeuginnen bzw. Zeugen bestätigt, dass die Beklagte auf die ihr im Haupt- und Personalamt seinerzeit unterstellten Mitarbeiterinnen G. und F. aktiv dahin gehend eingewirkt hat, dass diese - ohne Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen oder sogar in Kenntnis des Fehlens der rechtlichen Voraussetzungen - ihre Beförderung zur Kreisverwaltungsdirektorin "unterschriftsreif" zu machen hatten. Die Zeugin G. hat dazu ausgesagt, die Beklagte sei in ihr Büro gekommen und habe sie gebeten, die "Beförderung zu prüfen". Die Zeugin G. hat zudem auf die Frage, ob die Beamtin "in irgendeiner Weise Einfluss genommen" habe, lediglich geantwortet, sie habe von der Beamtin die Aufgaben für die Dienstpostenbewertung mitgeteilt bekommen; im Übrigen habe sich "die Bearbeitung der Beförderung nicht von anderen unterschieden". Die Zeugin F. hat diesbezüglich lediglich bekundet, die Beklagte habe "uns den Auftrag zur Prüfung" der Beförderung nach A 15 erteilt. Sie vermute, dass die Beklagte zuvor mit dem Landrat über die Beförderung gesprochen habe. Beide Zeuginnen haben danach zwar bekundet, dass die Beklagte als durchaus selbstsicher und durchsetzungsfähig eingeschätzt worden sei und dass diese auch eine "Erwartungshaltung an die Mitarbeiter" gehabt habe; darin liegt indes nicht die Bekundung der Zeuginnen, die Beklagte habe - entgegen der ihr selbstverständlich obliegenden Verpflichtung, sich der Mitwirkung an eigenen Personalangelegenheiten zu enthalten - aktiv Einfluss auf die Realisierung ihrer eigenen Beförderung genommen. In der von ihr geäußerten Bitte, die Beförderung(smöglichkeit) zu prüfen, liegt (noch) nicht die Einflussnahme in Richtung auf ein bestimmtes Ergebnis, sondern eben nur eine Prüfbitte. Es ist dem Senat jedenfalls weder aus den ihm vorliegenden Verwaltungsvorgängen noch aus den Aussagen der damaligen Mitarbeiterinnen des von der Beklagten geleiteten Haupt- und Personalamts erkennbar, dass die Beklagte selbst aktiv Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens genommen hat. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Zeugenaussage des damaligen Landrats, des Zeugen E., der lediglich bekundet hat, die Beklagte habe ihn "seinerzeit angesprochen, dass ihr Dienstposten nach einer Bewertung nach A 15 sein könnte und ob diesbezüglich Prüfantrag erteilt werden könne". Der Zeuge hat dazu bekundet, er habe diesem Vorschlag zugestimmt; die Prüfung sei innerhalb des Haupt- und Personalamts vorgenommen worden. Eine aktive, insbesondere dienstliche Einwirkung der Beklagten auf die weitere inhaltliche Bearbeitung der Angelegenheit im Haupt- und Personalamt hat der Zeuge E. damit nicht bestätigt. Gegenüber der Beklagten kann auch nicht der Vorwurf erhoben werden, sie habe sich im Zusammenhang mit der Entgegennahme der Beförderungsurkunde am 6. Juni 2002 dienstpflichtwidrig verhalten. Zwar ist davon auszugehen, dass auf der Grundlage des damaligen Stellenplanes des Landkreises B-Stadt/Dd. und der tatsächlichen Stellenbesetzungen die gemäß § 49 Abs. 1 und 5 LHO für eine Beförderung der Beklagten zu erfüllenden Voraussetzungen, nämlich das Vorhandensein einer freien und besetzbaren Planstelle der BesGr A 15 BBesO, nicht gegeben waren. Allerdings liegt - wie auch das Verwaltungsgericht festgestellt hat - in der bloßen Entgegennahme der Beförderungsurkunde zur Kreisverwaltungsdirektorin keine sanktionsbegründende Dienstpflichtverletzung der Beklagten. Dabei ist schon fraglich, ob ein Beamter vor Entgegennahme einer Beförderungsurkunde überhaupt zu der eigenen Prüfung verpflichtet ist, ob die rechtlichen Voraussetzungen für seine Beförderung überhaupt gegeben sind und für den Fall, dass er diese Frage verneint, die Entgegennahme der Urkunde abzulehnen hat oder ob er sich darauf verlassen kann, dass der ihn befördernde Dienstherr die haushaltsrechtlichen und ggf. auch laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung geprüft hat. Eine derartige Verpflichtung mag sich etwa dann ergeben, wenn der Beamte positiv Kenntnis davon hat, dass seiner Beförderung rechtliche Hindernisse entgegenstehen, insbesondere aber dann, wenn ein Beamter in dem Wissen um die Rechtswidrigkeit seiner Beförderung Einfluss auf die zuständigen Mitarbeiter nimmt oder es gar zu einem "kollusiven Zusammenspiel" mit dem für die Beförderung zuständigen Dienstvorgesetzten kommt. Hiervon ist aber nach dem gesamten Geschehensablauf nicht auszugehen. Zwar vermag sich der Senat nicht der vom Untersuchungsführer H. in seinem Untersuchungsbericht vom 9. Mai 2006 vertretenen Auffassung dahingehend anzuschließen, dass die Beklagte aufgrund ihrer (unzureichenden) Ausbildung nicht in der Lage gewesen sei, die rechtliche Problematik der Nutzbarmachung einer - an sich besetzten - Planstelle für ihre eigene Beförderung zu erkennen; für das Vorhandensein entsprechender Fachkenntnisse spricht nicht nur die Zuständigkeit der Beklagten für den Stellenplan des Landkreises, sondern auch ihre langjährige Verwendung als Leiterin des Haupt- und Personalamts des Landkreises. Schließlich ergibt sich auch aus den nachfolgenden, von der Beklagten erstellten Vermerken, dass sie im Grunde die Problematik der Abhängigkeit von Stellenführung und Beförderungsmöglichkeiten kannte. Allerdings lässt sich hieraus noch nicht der - für die Feststellung dienstpflichtwidrigen Verhaltens gebotene - Schluss ziehen, die Beklagte habe positiv gewusst, dass gerade ihrer Beförderung zu Kreisverwaltungsdirektorin von vornherein zwingende rechtliche Hindernisse entgegen gestanden haben. Es bestand für die Beklagte auch keine Verpflichtung, ihre eigene Beförderung "anzuhalten" und zunächst die Rechtslage etwa durch das Rechtsamt des Landkreises prüfen zu lassen. Hierzu war sie - schon in Beachtung des Gebots, sich der Mitwirkung an eigenen Personalangelegenheiten zu enthalten - auch in ihrer Eigenschaft als Leiterin des Haupt- und Personalamtes nicht befugt und daher auch nicht verpflichtet, sondern konnte sich auf die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen durch die dafür zuständigen Bediensteten verlassen. Soweit schließlich der Beklagten vorgeworfen wird, sie habe auf den Prüfbericht des Leiters des Rechnungsprüfungsamts hinsichtlich der dortigen Bewertung ihrer Beförderung eingewirkt, lässt sich dieser Vorwurf nach dem Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigen. Der Zeuge N. hat dazu ausgeführt, die Beklagte selbst habe ihn nie in "dieser Angelegenheit" (gemeint: der Entwurf des Prüfberichts) angesprochen; eine Beeinflussung habe es von keiner Seite gegeben. Danach ergibt sich kein hinreichender Anhaltspunkt für die Richtigkeit des vom Kläger erhobenen Vorwurfs, der im Übrigen implizieren würde, dass der Zeuge N. als Leiter des Rechnungsprüfungsamtes anderenfalls zu einer anderen Feststellung als zu der im Bericht getroffenen gelangt wäre: "Die durchgeführte … Prüfung der Vorgänge um die Beförderungen … der Haupt- und Personalamtsleiterin … ergaben, … dass keine die Stellenbewertung oder die Beförderung berührenden Beanstandungen zu treffen sind." Aus dieser Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes ergibt sich im Übrigen auch, dass die Beklagte die Rechtmäßigkeit ihrer Beförderung nicht von sich aus hat in Zweifel ziehen müssen. - zu Nrn. 1 und 2 der Disziplinarklage: Hinsichtlich dieses Vorwurfs zu Nr. 1 der Disziplinarklage ist - unabhängig von der eingetretenen Verfolgungsverjährung gemäß § 15 Abs. 4 DG LSA - von vornherein nicht zu erkennen, in wieweit die "aktive Beteiligung" der Beklagten an den bezeichneten Verwaltungsrechtsstreitigkeiten die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen könnte. Zum einen ist zu bemerken, dass die Beklagte seinerzeit durch Gerichtsbeschluss gemäß § 65 VwGO beigeladen worden ist, mithin ihr vom Gericht die Rechte einer Verfahrensbeteiligten eingeräumt worden waren. Die Beklagte hätte sich danach ohne weiteres, vor allem ohne eine Genehmigung ihres Dienstherrn aktiv an den ihre eigene beamtenrechtliche Position betreffenden Rechtstreitigkeiten beteiligen können, ohne dass hieraus eine Verletzung ihrer Dienstpflichten herzuleiten gewesen wäre. Unabhängig davon ist allerdings festzustellen, dass die Beklagte sich in den damaligen Verfahren gar nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt hat; worin dann gleichwohl der Vorwurf einer "aktiven" Beteiligung liegen soll, erschließt sich dem Senat in keiner Weise. Soweit der diesbezügliche Vorwurf dahingehend zu verstehen sein sollte, die Beklagte sei an der Erstellung der seinerzeitigen Klageschrift beteiligt gewesen bzw. habe dafür "Material geliefert", so ist auch insoweit kein Verstoß gegen der Beklagten obliegende Dienstpflichten erkennbar. Wie sich aus den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Dessau (A 2 K 155/96) ergibt, war die Beklagte weder an der Erstellung der Klageschrift beteiligt noch hat sie die dem Verwaltungsgericht Dessau in Ablichtung vorgelegten Vermerke bzw. Berichte an die Kommunalaufsichtsbehörden gefertigt. Soweit der Beklagten schließlich mit dem Anschuldigungspunkt zu Nr. 2 "Kenntnis von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit und der Manipulation der im Klageverfahren vorgelegten Dienstpostenbewertung (A 14) …" vorgeworfen wird, hat bereits das Verwaltungsgericht insoweit eine Verletzung von Dienstpflichten verneint mit der Begründung, aktive Beteiligungshandlungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem damaligen Rechtsstreit seien nicht erkennbar. Dem schließt sich der Senat an. Es ist bereits grundsätzlich nicht zu erkennen, weshalb ein Beamter daran gehindert sein soll, etwa durch die Beschreibung seines Aufgabenfeldes an der Erstellung der Bewertung des innegehabten Dienstpostens mitzuwirken. Auch ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich die Beklagte an der Erstellung einer - für sie erkennbar - fehlerhaften Dienstpostenbewertung mit dem Ziel beteiligt hat, auf eine mögliche Beförderungsentscheidung aktiv in ihrem Sinne Einfluss zu nehmen. - zu Nrn. 3 bis 6 der Klageschrift: Hinsichtlich dieser Anschuldigungspunkte, welche die Beförderung der Beklagten zur Kreisverwaltungsoberrätin (BesGr A 14 BBesO) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 20. Mai 1998 und die (nach Auffassung des Klägers) vorzeitige Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum 1. September 1999 betreffen, bemerkt der Senat zunächst folgendes: Der (erneuten) Berufung der Beklagten in das Beamtenverhältnis auf Probe stand bereits entgegen, dass sie schon durch Urkunde des Landkreises B-Stadt/Dd. vom 20. November 1996 mit Wirkung vom 1. Dezember 1996 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden war. Die Begründung eines neuen Probebeamtenverhältnisses war danach auch unter dem Gesichtspunkt rechtlich ausgeschlossen, dass der Beklagten nunmehr ein Amt einer höheren Laufbahngruppe übertragen wurde. Soweit der Landespersonalausschuss in seinem die Laufbahnbefähigung der Beklagten für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst feststellenden Beschluss vom 31. März 1998 ausgeführt hat: "Die Probezeit dauert mindest drei Jahre", so lässt sich dies - wie sich auch aus dem Hinweis auf die für "Andere Bewerber" geltende Regelung des § 39 Abs. 2 LVO LSA ergibt - nur damit erklären, dass der Landespersonalausschuss irrtümlich davon ausgegangen ist, im Fall der Beklagten handele es sich um eine Neueinstellung in den Landesdienst unter (erstmaliger) Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Dies hat dem Kläger offensichtlich Anlass dazu gegeben, die Beklagte (wiederum) in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen, ohne die Problematik des Bestehens eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit (welches ohnehin nicht hätte gelöst werden können) zu bedenken. Der Umstand, dass der Übernahme der Beklagten in ein (erneutes) Beamtenverhältnis auf Probe im Zusammenhang mit ihrer Beförderung zur Kreisverwaltungsoberrätin zwingende rechtliche Hinderungsgründe entgegenstanden, lässt bereits den Vorwurf entfallen, sie habe aktiv auf eine "Anstellung während der Probezeit" hingewirkt, ebenso denjenigen, sie habe Einfluss auf ihre (nach Auffassung des Klägers) vorzeitige Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit genommen. Zudem stand ihrer Beförderung in ein Amt der BesGr A 14 BBesO mit Wirkung vom 20. Mai 1998 auch nicht das Wartezeitgebot des § 10 Abs. 3 LVO LSA entgegen, denn die gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 LVO geltende gesetzliche Mindestwartefrist von einem Jahr seit der vorangegangenen Beförderung zur Kreisverwaltungsoberamtsrätin (im Juni 1994) war eingehalten. Hinsichtlich der diesen Komplex betreffenden Anschuldigungspunkte, welche den Zeitraum von Dezember 1997 bis zum 18. August 1999 umfassen, besteht im Übrigen ein (absolutes) Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA. Danach darf eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden, falls seit der Vollendung des Dienstvergehens oder einer als Dienstvergehen geltenden Handlung das Doppelte der Zeit vergangen ist, nach deren Ablauf das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 15 Abs. 1 bis 3 DG LSA eintreten würde. Die Unzulässigkeit weiterer disziplinarer Verfolgung ist ein Prozesshindernis und in jedem Stadium des Disziplinarverfahrens und durch alle Disziplinarorgane zu berücksichtigen (vgl. Hummel/Köhler u. a., § 15 BDG Rdnr. 5 ff.). Es ist hier - auch mit Blick auf die jahrelange beanstandungsfreie Tätigkeit der Beklagten - davon auszugehen, dass für den Fall der Berechtigung der insoweit erhobenen Vorwürfe und der Bejahung einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten jedenfalls keine härtere Sanktion als die (vom Verwaltungsgericht ausgesprochene) Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 8 DG LSA ausgesprochen werden müsste. Dies hat im Hinblick auf die 3 Jahre währende Regelfrist in § 15 Abs. 2 DG LSA zur Folge, dass die insoweit erhobenen Vorwürfe spätestens seit Ablauf der doppelten Regelfrist, mithin seit Ablauf von sechs Jahren nach dem 18. August 1999, also seit August 2005 dem (absoluten) Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs unterliegen. Insoweit kann auch der vom Verwaltungsgericht herangezogene Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens zu keiner anderen Betrachtungsweise führen. Unabhängig von der Frage, ob ein - unterstellter - zeitlicher, ursächlicher psychologischer und wesensmäßiger Zusammenhang i. S. der Definition der Einheit des Dienstvergehens überhaupt dazu führen kann, dass Vorfälle, die als solche der Verfolgungsverjährung unterliegen, über die Konstruktion des "einheitlichen Dienstvergehens" im Nachhinein allein durch das Hinzutreten weiterer, noch nicht der Verfolgungsverjährung unterliegender Dienstvergehen wieder verfolgbar werden (so aber Hummel/Köhler, a. a. O., § 15 BDG, Rdnr. 4), fehlt es hier bereits an dem Erfordernis des "hinzugetretenen Dienstvergehens", denn die vom Verwaltungsgericht insofern herangezogenen Handlungen der Beamtin im Zusammenhang mit ihrer Beförderung zur Kreisverwaltungsdirektorin im Jahr 2002 rechtfertigen, wie oben ausgeführt ist, nicht den Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung und sind schon deswegen nicht geeignet, das vom Verwaltungsgericht "unter Berücksichtigung der Gesamtgeschehnisse und des langen zeitlichen Rahmens sowie der immer wiederkehrenden und gleichen vorzuwerfenden Pflichtverstöße" angenommene einheitliche Dienstvergehen zu begründen. Der Senat hat deswegen auch keinen Anlass zu einer Vernehmung des Zeugen A. gesehen, der allenfalls etwas zu den - der Verfolgungsverjährung unterliegenden - Vorgängen in der Zeit bis 1999 hätte aussagen können. Unabhängig von der vorgenannten Problematik der Verfolgungsverjährung vermag der Senat indes auch hinsichtlich der Vorwürfe zu den Nrn. 3 bis 6 der Disziplinarklage eine der disziplinarrechtlichen Sanktionierung zugängliche Dienstpflichtverletzung seitens der Beklagten nicht festzustellen. Im Prinzip gilt hier das Gleiche, was oben zu dem Vorwurf der vermeintlichen Einflussnahme seitens der Beklagten auf ihre Beförderung in die BesGr A 15 BBesO ausgeführt ist: Selbst wenn die Rechtsauffassung des Klägers zuträfe, dass der Beförderung der Beamtin zur Verwaltungsoberrätin am 20. Mai 1998 und ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum 1. September 1999 laufbahnrechtliche Hindernisse entgegen gestanden hätten, so hat sich im Verlauf der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt, dass die Beklagte seinerzeit überhaupt aktiv Einfluss auf das Verfahren in ihrem Sinne genommen hat. Die vom Verwaltungsgericht hierzu vernommene Zeugin G. hat bekundet, sie könne "zu der Beförderung nach A 14 nichts sagen". Die Zeugin O. hat zwar bekundet, die Beklagte habe sie gebeten, "die Kreisausschussvorlage zu erstellen, mit der Vorgabe A 14 auf Lebenszeit ohne Probezeit"; darin liegt indes nur die Bitte, eine Vorlage für das damals zu beteiligende Gremium des Kreistages zu erstellen, welchem aber die weitere Prüfung der Angelegenheit überlassen bleiben sollte. Wenn die Zeugin L. bekundet hat, sie habe im Auftrag der Beklagten im Dezember 1997 "den Antrag an den Landespersonalausschuss gefertigt", so hat sich der Vorwurf des Klägers nicht bestätigen lassen, die Beklagte habe dem Landespersonalausschuss etwa Unterlagen vorenthalten oder ihm gar - über die Mitarbeiterinnen des von ihr geleiteten Amtes - bewusst falsche Informationen übermitteln lassen wollen. Im Übrigen hat die Zeugin L. bekundet, sie habe den Antrag an den Landespersonalausschuss vom 4. Dezember 1997 einer eigenen rechtlichen Überprüfung unterzogen und festgestellt, dass die Angaben in dem Antrag inhaltlich richtig gewesen seien. Wie sich dem sodann vom Landespersonalausschuss getroffenen Beschluss vom 26. März 1998 über die (positive) Feststellung der Laufbahnbefähigung der Beklagten zeigt, mussten sich dieser zuvor auch keine rechtlichen Bedenken aufdrängen. Der seinerzeitige Landrat E. hat sich an die "Vorkommnisse 1997/1998 (A 14)" nicht mehr erinnern können, und der Zeuge B. hat lediglich bekundet, er sei an den "damaligen gerichtlichen Verfahren" bezüglich der Laufbahnbefähigung beteiligt gewesen. Danach ergeben sich keine für den Vorwurf einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten relevanten Hinweise darauf, dass die Beklagte in dem die Nrn. 3 bis 6 der Disziplinarklage betreffenden Zeitraum aktiv Einfluss auf die zuständigen Bediensteten im Hinblick auf ein bestimmtes Ergebnis genommen hat. Der Senat stellt daher - unabhängig von dem Bestehen eines Verfolgungshindernisses gemäß § 15 Abs. 4 DG LSA - fest, dass ein dienstpflichtwidriges Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Beförderung zur Verwaltungsoberrätin nicht festzustellen ist. III. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass zwar der Beförderung der Beamtin zur Kreisverwaltungsdirektorin im Jahr 2002 in der vorgenommenen Art und Weise haushaltsrechtliche Hindernisse entgegengestanden haben, die gleichwohl erfolgte Beförderung jedoch keinen Anlass bietet, die Beklagte diesbezüglich disziplinarrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Hinsichtlich der Vorgänge um die Beförderung der Beklagten zur Verwaltungsoberrätin in den Jahren 1997 bis 1999 kann gegenüber der Beklagten schon aus Rechtsgründen nicht weiter der Vorwurf einer aktiven Einflussnahme trotz positiver Kenntnis der Rechtswidrigkeit erhoben werden; zudem ist insoweit (absolute) Verfolgungsverjährung gemäß § 15 Abs. 4 DG LSA eingetreten. Hinsichtlich des Vorwurfs der unzulässigen Beteiligung der Beklagten an den von ihrem Dienstherrn in den Jahren 1997/1998 betriebenen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten fehlt es bereits von vornherein an einer aktiven Mitwirkung an den Verfahren. Danach war das Urteil des Verwaltungsgerichts auf die Anschlussberufung der Beklagte aufzuheben und die Klage insgesamt mit der Kostenfolge der §§ 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 3 DG LSA, 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.