OffeneUrteileSuche
Urteil

15 A 32/23 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1219.15A32.23MD.00
15Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei einer verbalen sexuellen Belästigung von Polizeipraktikanten durch Fragen nach deren Sexualleben im Rahmen einer Vorstellungsrunde (Rn.61) (Rn.62) (Rn.63)
Tenor
Gegen den Beklagten wird die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 12 Monaten um 10 % verhängt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei einer verbalen sexuellen Belästigung von Polizeipraktikanten durch Fragen nach deren Sexualleben im Rahmen einer Vorstellungsrunde (Rn.61) (Rn.62) (Rn.63) Gegen den Beklagten wird die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 12 Monaten um 10 % verhängt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Wesentliche Mängel der Disziplinarklage liegen nicht vor (1) und der Beklagte hat ein Dienstvergehen gem. § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen (2.), welches hinsichtlich seiner Schwere die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 DG LSA) in Höhe von 10 % für die Dauer von 12 Monaten nach sich zieht (3). 1. Die Disziplinarklage leidet an keinem wesentlichen Mangel i. S. V. § 52 Abs. 1 DG LSA. Sie ist insbesondere hinsichtlich der dem Beklagten vorgeworfenen dienstlichen Pflichtverletzungen hinreichend bestimmt. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 DG LSA, der wörtlich mit § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG übereinstimmt, muss die Disziplinarklageschrift unter anderem die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Klageschrift muss die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich darlegen. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe müssen nachvollziehbar beschrieben werden. Nur eine derartige Konkretisierung der disziplinarischen Vorwürfe ermöglicht dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung. Daran anknüpfend bestimmt § 61 Abs. 2 Satz 1 DG LSA (§ 60 Abs. 2 Satz 1 BDG), dass bei einer Disziplinarklage nur Handlungen zum Gegenstand einer Urteilsfindung gemacht werden dürfen, die dem Beamten in der Klage oder in der Nachtragsdisziplinarklage zur Last gelegt werden (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: VG A-Stadt, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris Rn. 194 ff.; Urteil v. 17.01.2023, 15 A 14/22; juris Rn. 69 ff.). Diese Anforderungen erfüllt die Disziplinarklageschrift gerade noch. Im Zusammenhang gelesen, kann ihr in hinreichendem Maße entnommen werden, welche Dienstvergehen dem Beklagten zur Last gelegt werden. Sie wirft ihm vor, bei den Einsatzfahrten zur einem Durchsuchungseinsatz in H. am 05.05.2022 und zur Aufstiegsfeier des 1. FC A-Stadt am 06.05.2022 zusammen mit dem ihm untergebenen PK D. drei Praktikanten Fragen nach deren Sexualleben gestellt und darüber hinaus bei der Fahrt am 06.05.2022 die Handys von zwei Praktikanten an sich genommen und auf dem Handy abgespeicherte Bilder angesehen zu haben. Zumindest habe der Beklagte die Fragen des PK D. nach dem Sexualleben der Praktikanten nicht unterbunden. In der Klageschrift werden Namen der Opfer und die einzelnen Fragen nach dem Sexualleben der Praktikanten wiedergegeben. Soweit in der Klageschrift dem Beklagten keine konkreten Fragen zugeordnet werden, liegt dies darin begründet, dass die Praktikanten über die eindeutig dem Kollegen D. zuzuordnenden Fragen hinaus bezüglich der Fragestellung nicht zwischen den beiden Beamten unterscheiden konnten. Ob diese „Wahlfeststellung“ oder „Mittäterschaft“ zulässig ist, ist eine Frage der materiell-rechtlichen Begründetheit und lässt die Klageschrift nicht unter einem „wesentlichen Mangel“ leiden (vgl. nur: VG A-Stadt, Urteil v. 28.02.2019, 15 A 17/18; juris). Denn insoweit war das Disziplinargericht bemüht, die (fehlende) Zuordnung über die Beweisaufnahme zu heilen. 2.) Der Beklagte hat ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Diese Voraussetzungen eines innerdienstlichen Dienstvergehens liegen vor. a.) Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte es als Dienstvorgesetzter unterlassen hat, die Fragen des ihm untergebenen Beamten PK D. nach dem Sexualleben von drei Praktikanten bei den Einsatzfahrten am 05.05.2022 und am 06.05.2022 zu unterbinden und am 06.05.2022 die Handys von zwei Praktikanten an sich genommen und sich darauf jeweils Bilder angesehen hat. Dadurch hat er gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Unstreitig und durch die vernommenen Zeugen bestätigt, wurden während der beiden Einsatzfahrten am 05.05.2022 und am 06.05.2022 den Praktikanten die in der Disziplinarklage genannten Fragen gestellt und ist der Beklagte dagegen nicht eingeschritten. Dies wäre aber die Pflicht des als Gruppenleiter eingesetzten Beklagten gewesen. Denn derartige intime sexuell motivierte Fragen greifen in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht eines Menschen ein. Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass diese sexuelle Belästigung gegenüber 2 weiblichen und einem männlichen gerade Anfang 20-jährigen Polizeipraktikanten getätigt wurde, die dem Beklagten aufgrund der Ausbildungssituation zugewiesen wurden und deshalb einem ganz besonderen Schutz unterstanden. Es verbieten sich deshalb Fragen nach dem Sexualleben von Kollegen, zumindest soweit keine besonderen persönlichen Kontakte bestehen. Als Vorgesetzter wäre es die Aufgabe des Beklagten gewesen, die Praktikanten vor derartigen Fragen der ihm untergebenen Beamten zu schützen und zumindest nach der ersten das Persönlichkeitsrecht des Praktikanten verletzenden Frage weitere derartige Fragen zu unterbinden. Insoweit hat er fahrlässig gehandelt. Durch die Bitte um Übergabe der Handys und die Einsichtnahme der dort abgespeicherten Bilder hat der Beklagte ebenfalls die Persönlichkeitsrechte der Praktikantin F. und des Praktikanten G. missachtet und dadurch vorsätzlich seine Wohlverhaltenspflicht verletzt. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob der Beklagte gegenüber den Praktikanten geäußert hat, sie müssten die gestellten Fragen nicht beantworten. In der konkreten Situation der jeweiligen Einsatzfahrt mussten sich die Praktikanten bedingt durch den psychischen Zwang, der von dem Über- Unterordnungsverhältnis und der Gruppe ausging, gezwungen sehen, die Fragen zu beantworten. b.) Hingegen ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Beklagte sich selbst aktiv an der Befragung nach dem Sexualleben der Praktikanten beteiligt hat. Dieser Anklagepunkt konnte aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachgewiesen werden. Denn keiner der in der mündlichen Verhandlung des Gerichts und im behördlichen Disziplinarverfahren vernommenen Zeugen war in der Lage, dem Beklagten eine konkrete Frage nach dem Sexualverhalten der Praktikanten zuzuordnen. Hätte der Beklagte selbst derartige Fragen gestellt, müssten jedenfalls die als Zeugen vernommenen Praktikanten wenigstens einzelne Fragen dem Beklagten zuordnen können. Insbesondere bei der Fahrt am 05.05.2022 hätte die Zeugin E. in der Lage sein müssen, doch die eine oder andere konkrete Frage dem Beklagten zuordnen zu können. Denn bei dieser Fahrt saßen sie und der Beklagte Rücken an Rücken im Einsatzfahrzeug und der Zeuge D. neben ihr in der zweiten Reihe des Fahrzeugs. Hinzu kommt, dass die Zeugin sowohl bei der behördlichen Vernehmung als auch in der mündlichen Verhandlung des Gerichts in der Lage war, dem Zeugen D. einzelne Fragen nach ihrem Sexualleben zuzuordnen. Bei den von derartigen Fragen auf der Fahrt am 06.05.2022 betroffenen Zeugen stellt sich die Sachlage zwar insofern anders dar, als Herr D. auf dem Fahrersitz und der Beklagte auf dem Beifahrersitz im Einsatzfahrzeug saßen. Es war deshalb für die im Fond des Fahrzeuges sitzenden Zeugen schwieriger wahrzunehmen, welcher Beamte die Fragen gestellt hat. Aber dies schließt nicht aus, dass die als Zeugen vernommenen Praktikanten F. und G. nicht wahrgenommen haben, welcher der beiden im Fahrzeug vorne sitzenden Beamten die Fragen nach ihrem Sexualleben gestellt hat. Es ist deshalb zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Beklagte sich selbst an der Befragung nach dem Sexualleben der Praktikanten beteiligt hat. Ebenso ist es aber möglich, dass sich die als Zeugen vernommen Praktikantinnen E. und F. in ihrer Wahrnehmung, auch der Beklagte habe sich an der Befragung nach ihrem Sexualleben beteiligt, geirrt haben. Darüber hinaus konnte auch der unstreitig an der Befragung beteiligte Zeuge D. dem Beklagten keine konkreten Fragen nach dem Sexualleben der Praktikanten zuordnen. Weil das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erhebliche Zweifel daran hat, dass der Beklagte sich an der Befragung nach dem Sexualleben der Praktikanten aktiv beteiligt hat, geht das Gericht nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ (in dubio pro reo) zugunsten des Beamten davon aus, dass er selbst keine Fragen nach dem Sexualleben der Praktikanten gestellt hat. 3.) Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände ist die Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 8 DG LSA die angemessene Disziplinarmaßnahme für das vom Beklagten begangene Dienstvergehen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (ständige Rechtsprechung der Kammer in Auslegung von § 13 DG LSA; vgl. nur: VG A-Stadt, U. v. 30.06.2020 - 15 A 16/19 MD; BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 und U. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10; alle juris). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG A-Stadt, U. v. 22.06.2022 – 15 A 11/20 MD; U. v. 24.11.2020 - 15 A 12/19 MD; U. v. 24.09.2019 - 15 A 5/17 MD; U. v. 27.10.2011 - 8 A 2/11 MD; alle juris). Das Fehlverhalten des Beklagten sieht das Gericht als verbale Missachtung der Persönlichkeitsrechte der Praktikanten in sexualisierter Form an. Der sexualisierte Charakter eines Verhaltens wird daran deutlich, dass die im dienstlichen Bereich generell vorgegebene psychische und körperliche Grenze zum Intimbereich überschritten wird und es zu einer Verletzung der (sexuellen) Würde des Beschäftigten kommt (BVerwG, U. v. 14.05.2002 – 1 D 30.01 -, juris, Rdnr. 25). Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen in der Form einer Unterlassung entspricht zumindest seiner Art und Schwere nach einer verbalen sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz. Für derartige Dienstvergehen besteht keine Regelrechtsprechung. Die Handlungsbreite, in der sexuelle Zudringlichkeiten im Dienst möglich sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden könnten. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend. In schweren Fällen innerdienstlicher sexueller Belästigung, insbesondere wenn der Beamte unter Ausnutzung seiner Vorgesetztenstellung versagt, kann sich grundsätzlich die Frage seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst stellen. Bei bloßen Belästigungen im verbalen Bereich ohne Ausnutzung einer Vorgesetztenstellung kann hingegen eine Kürzung der Dienstbezüge im unteren Bereich angemessen sein (BVerwG, U. v. 14.05.2002 – 1 D 30.01 -, juris, Rdnr. 27 m. w. N.; vgl. auch VG München, U. v. 11.07.2022 – M 13L DK 20.1800 -, juris, Rdnr. 27). Die von der Klägerin beantragte Zurückstufung des Beklagten sieht das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und des Wegfalls eines Anklagepunktes nicht als angemessen an. Angemessene Disziplinarmaßnahme ist vielmehr eine Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 12 Monaten, die bei dem in § 8 Abs. 1 DG LSA gesetzlich vorgegebenen Rahmen von bis zu drei Jahren eher im unteren Bereich liegt. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Dienstvergehen des Beklagten um keine körperliche sexuelle Belästigung handelt. Das Fehlverhalten der ihm unterstellten Beamten und das ihm zuzurechnende Unterlassen, das Fehlverhalten seiner ihm Untergebenen zu unterbinden, entsprechen – wie bereits ausgeführt – ihrer Art und Schwere nach verbalen sexualen Belästigungen, für die tendenziell die Kürzung der Bezüge eine angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Der Beklagte hat das Dienstvergehen im Wesentlichen in Form einer Unterlassung begangen. Sein aktiver Beitrag an den gegenüber den Praktikanten begangenen Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechtsrechte ist nach den zur Überzeugung des Gerichts erwiesenen Tatsachen als eher gering anzusehen. Dass er dabei gezielt seine Stellung als Vorgesetzter ausgenutzt hat, ist nicht feststellbar. Während der Vorstellungsrunde hat es sich im Wesentlichen genauso verhalten wie die anderen Mitglieder seiner Gruppe der Bereitschaftspolizei. Schließlich haben auch die anderen im Fahrzeug befindlichen älteren Lebenszeitbeamten nicht in das Fragegeschehen eingegriffen und sich bei ihrer behördlichen Zeugenvernehmung auf Erinnerungslücken berufen. Auch hat er sein Dienstvergehen nicht über einen längeren Zeitraum, sondern (lediglich) über die Dauer von zwei Tagen begangen, wobei die tägliche Wiederholung eher wieder belastend wirkt. Eine niedrigere Disziplinarmaßnahme als die Kürzung der Dienstbezüge wie z. B. die Verhängung einer Geldbuße sieht das Gericht hingegen nicht als angemessen an. Denn bei der Bemessung des Disziplinarmaßes ist zu Lasten des Beklagten seine Stellung als Vorgesetzter zu berücksichtigen. Er hat die Verantwortung für das Verhalten der ihm untergebenen Beamten mitzutragen und muss eingreifen, wenn er ein Fehlverhalten von ihnen wahrnimmt. Darüber hinaus hat er gegenüber den ihn untergebenen Beamten eine Vorbildfunktion. Dieser Funktion wird er nicht gerecht, wenn er „sehenden Auges“ deren Fehlverhalten passiv hinnimmt und auch noch in zwei Fällen die Bilder auf den Handys von Praktikanten ansieht, die ihn nichts angehen. Auch ist sein Fehlverhalten geeignet, langfristig die Leistungsfähigkeit der Bereitschaftspolizei zu beeinträchtigen. Zutreffend haben die Vertreter der Anklage in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Polizei im Ganzen und die Bereitschaftspolizei aufgrund ihrer schwierigen Einsatzbedingungen im Besonderen vor der Herausforderung steht, in ausreichender Zahl geeignete Nachwuchskräfte zu finden und zu integrieren. Das wird für die Bereitschaftspolizei sicherlich nicht einfacher, wenn Polizeischüler während ihres Praktikums von Kollegen der Bereitschaftspolizei durch Fragen nach ihrem Sexualleben vorgeführt werden und der Vorgesetzte ein solches Fehlverhalten duldet. Trotz dieser für den Beklagten belastenden Umstände sieht das Disziplinargericht eine Kürzung der Dienstbezüge im unteren Bereich für die Dauer von 12 Monaten als ausreichend an. Zu Gunsten des Beamten sind - wie auch die Disziplinarklage ausführt (vgl. Seite 23 der Klageschrift) – die guten dienstlichen Leistungen des Beamten zu berücksichtigen. Zudem hat der Beklagte sein Fehlverhalten eingesehen und die mündliche Verhandlung genutzt, sich bei den als Zeugen vernommenen Praktikanten zu entschuldigen. Das mag das Fehlverhalten des Beklagten zwar nicht ungeschehen machen. Gleichwohl sprechen die Entschuldigungen des Beklagten für seine Persönlichkeit und die Entschuldigungen des Beklagten mögen dazu beitragen, die „seelischen Wunden“ der betroffenen Beamten zu heilen. Die persönlichen Entschuldigungen des Beklagten bei den Polizeischülern sind mithin positiv zu bewerten und bei der Bemessung des Disziplinarmaßes zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 DG LSA können die Dienstbezüge auf längstens drei Jahre um höchstens ein Vierteil gekürzt werden. Die Dauer der Kürzung bemisst sich nach der Schwere des Dienstvergehens (BVerwG, U. v. 20.09.2006 – 1 D 8.05 -, juris, Rdnr. 89; BayVGH, U. v. 06.12.2013 – 16a D 12.1815 -, juris, Rdnr. 78; VG A-Stadt, U. v. 11.05. – 15 A 3/23 MD -, juris, Rdnr. 59). Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sieht das Gericht – wie bereits ausgeführt - eine Dauer der Kürzung der Bezüge von 12 Monaten als angemessen an. Die Höhe des Kürzungssatzes richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten (BVerwG, U. v. 20.09.2006 – 1 D 8.05 -, juris, Rdnr. 89; VG A-Stadt, U. v. 11.05. – 15 A 3/23 MD -, juris, Rdnr. 59). Der regelmäßige Kürzungssatz beträgt bei Beamten des einfachen Dienstes ein Fünfundzwanzigste, bei Beamten des mittleren Dienstes ein Zwanzigstel, bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 16 ein Zehntel. Ab der Besoldungsgruppe B 1 hingegen verwehren unregelmäßige Sprünge in der Besoldungstabelle eine Pauschalierung (BVerwG, U. v. 21.03.2001 – 1 D 29.00 -, juris, Rdnr. 20). Der Beklagte erhält Bezüge der Besoldungsgruppe A 10. Bei ihm beträgt demzufolge der regelmäßige Kürzungssatz 10 Prozent seiner Dienstbezüge. Gründe für ein Abweichen von dem Regelkürzungssatz sind vorliegend nicht ersichtlich. 4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gebührenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeibeamten im Rang eines Polizeioberkommissars (POK; BesGr A 10 LBesO) mit dem Ziel, ihn in das Amt eines Polizeikommissars (PK; BesGr A 9 LBesO) zurückzustufen. Im Jahre 2013 wurde der 1991 geborene Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar ernannt. Die Lebenszeitverbeamtung erfolgte 2016 und die Beförderung zum Polizeioberkommissar im Jahre 2021. Wegen der streitgegenständlichen disziplinarrechtlichen Ermittlungen wurde der Beklagte am 14.06.2022 von seiner Tätigkeit als Gruppenführer in der 2. Einsatzhundertschaft der Bereitschaftspolizei (Abteilung 2) entbunden und in eine andere Abteilung umgesetzt. Die Personalratstätigkeit des Beklagten ruht aktuell. Die letzte dem Beklagten für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2020 erstellte dienstliche Beurteilung schloss mit einer Gesamtbewertung „C“ (übertrifft die Anforderungen) ab. Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder. Außer den hier vorliegenden Ereignissen ist der Beklagte weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit der Disziplinarklage vom 08.06.2023 (Eingang bei Gericht: 2023) beschuldigt der Kläger den Beklagten, vorsätzlich und schuldhaft ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 S. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben, indem er folgende Handlungen begangen habe: Der Beklagte habe als verantwortlicher Gruppenführer zusammen mit dem Kollegen PK D. am 05.05.2022 Polizeikommissaranwärterin E. auf dem Weg zu einem Durchsuchungseinsatz im Fahrzeug der 2. Einsatzhundertschaft höchst intime, für die Anwärterin höchst unangenehme und sexistische Fragen gestellt. Dabei seien ihr u. a. folgende Fragen gestellt worden: - Was ist deine Lieblingsstellung? - Schluckst Du oder spuckst Du? - Hattest Du schon einmal Analverkehr? - Hast Du schon mal was mit einer Frau gehabt? - Wann hattest Du zum ersten Mal bzw. das letzte Mal Sex? Die Fragen habe die Anwärterin teilweise beantwortet. Sie sei anschließend gefragt worden, ob ihr das Gespräch unangenehm sei und ob sie sich belästigt gefühlt habe. Diese Frage habe die Anwärterin verneint, obwohl das Gegenteil der Fall gewesen sei. Sie habe sich in der Situation sehr unwohl gefühlt, habe sich jedoch nicht getraut, die Wahrheit auszusprechen, weil sie die einzige Frau auf dem Fahrzeug gewesen sei. Der Beklagte habe zusammen mit dem PK D. am 06.05.2022 während der Fahrt zum Einsatz „Aufstiegsfeier des 1. FC A-Stadt“ der Polizeikommissaranwärterin F. und dem Polizeikommissaranwärter G. ebenfalls sexistische Fragen gestellt. Zusätzlich zu den ersten drei Fragen, die bereits am 05.05.2022 der Anwärterin E. gestellt wurden, seien der Anwärterin F. von dem Beamten und dem Kollegen D. zusätzlich noch folgende Fragen gestellt worden: - Bläst Du? - Sendest Du Nacktbilder an Deinen Freund? Warum nicht? - Warum sendest Du ihm keine? Ist bei Euch die Luft raus? - Ist es für Dich nicht nach 5 Jahren Beziehung langweilig? - Ist Dein Freund gut im Bett? - Fühlst Du Dich befriedigt von ihm? - Wie läuft es bei Euch im Bett? Darüber hinaus habe der Beklagte ohne Einverständnis der Anwärterin F. ihr Handy bedient und sei u a. in ihre WhatsApp-Chats gegangen und habe sich weitere Bilder in ihrer Fotogalerie angesehen. Auch die Anwärterin F. sei gefragt worden, ob ihr die Fragen unangenehm gewesen seien bzw. ob sie sich angegriffen gefühlt habe. Sie habe das zwar verneint, aber das Gegenteil sei der Fall gewesen. Die Situation habe keine andere Antwort zugelassen. Auch dem Anwärter G. hätten der Beklagte und der Kollege D. bei der „Fragerunde“ am 06.05.2022 intime und sexistische Fragen gestellt. Der Anwärter sei beispielsweise gefragt worden, ob er schon einmal Analverkehr gehabt habe, seine Freundin befriedigen könne und woran er das festmache. Der Beklagte habe den Anwärter gefragt, ob er eine Freundin habe und nach Bejahung dieser Frage nach einem Bild von der Freundin gefragt. Nachdem der Anwärter ein Bild von seiner Freundin auf dem Handy herausgesucht habe, habe der Beklagte das Handy des Anwärters ohne dessen Einverständnis angesehen. Der Beklagte habe die Vorstellungsrunden als Gruppenführer initiiert und dabei als Dienstvorgesetzter gegenüber den Anwärtern sowie den anderen bei den Einsätzen anwesenden Gruppenmitgliedern agiert. Er habe aktiv an den Befragungen teilgenommen. Weiterhin sei ihm vorzuhalten, dass er als verantwortlicher Gruppenführer die Fragen des ihm unterstellten Beamten PK D. nicht verhindert und unterbunden habe. Durch das ihm zur Last gelegte Verhalten habe der Beklagte seine Wohlverhaltenspflicht missachtet. Er habe in respektloser Weise die Intimsphäre und Würde der betroffenen Anwärter verletzt und als Dienstvorgesetzter versagt. Außerdem verstoße sein Verhalten gegen die Weisungspflicht und das Verbot einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz. Bei sexuellen Belästigungen komme es nicht auf das eindeutige Zeigen einer ablehnenden Haltung an. Bei der unbefugten Nutzung der Handys könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf einen Verbotsirrtum berufen. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen, dass er nicht disziplinarrechtlich vorbelastet sei und er sein Verhalten sehr bedauere. Belastend seien jedoch die Auswirkungen seines Fehlverhaltens auf die Anwärter, die wiederholten Verstöße und seine Vorbildfunktion als Vorgesetzter. Unter Beachtung dieser Umstände sei die Zurückstufung des Beamten die angemessene Disziplinarmaßnahme, die bei dem Beklagte die gewünschte Wirkung zeige, so dass künftig von ihm zukünftig ein pflichtgemäßes Verhalten erwartet werden könne. Der Kläger beantragt, den Beklagten in das Amt A 9 derselben Laufbahn zu versetzen. Der Beklagte beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen. Zur Klageerwiderung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Die Klageschrift leide an wesentlichen Mängeln. Ihr mangele es an einer geordneten Darstellung. Die Klageschrift lege keine konkreten Tatsachen dar. Der Kläger lasse offen, welche konkreten Fragen der Beklagte gestellt habe. Es sei nicht zulässig, eine gemeinsame Verantwortung des Beklagten und des PK D. für die Fragen zu begründen, die entweder der Beklagte oder sein Kollege gestellt habe. Die Anklage habe nicht dargestellt, in welchem Konkurrenzverhältnis die einzelnen, dem Beklagten vorgehaltenen Pflichtverstöße stünden. Zu Beginn der Vorstellungsrunde habe der Beklagte gegenüber den Praktikantinnen geäußert, sie müssten auf die gestellten Fragen nicht antworten. Die Praktikanten PKA G. und PKA`in F. hätten der Einsichtnahme ihrer Handys durch den Beklagten jeweils zugestimmt und ihre Handys freiwillig entsperrt. Soweit die Anklage bei den Vorstellungsrunden Fragen als „sozial unangemessen“ einstufe, habe der Beklagte diese nicht gestellt. Für die Maßnahmebemessung sei es entscheidend, ob der Beamte durch aktives Tun oder Unterlassen gehandelt habe. Es sei nicht zutreffend, dass der Beklagte den PK D. zu dessen Fragen nach dem sexuellen Verhalten der Praktikanten bestärkt habe. Er habe nicht wissen können, was Herr D. äußert und habe keine Möglichkeit gehabt, die Fragen zu unterbinden. Es sei dem Beklagten nicht erkennbar gewesen, dass die Fragen von den Praktikanten unerwünscht gewesen seien. Dem Beklagten könne allenfalls das Unterlassen, PK D. von weiteren Fragen abzuhalten, vorgehalten werden. Das sei aber kein vorsätzliches, sondern lediglich fahrlässiges Verhalten. Eine Zurückstufung des Beklagten komme nicht in Betracht. Denn der Beklagte habe selbst keine verbale sexuelle Belästigung begangen. Unter Berücksichtigung aller entlastender Umstände müsse auf eine mildere Maßnahme als die Zurückstufung erkannt werden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb nicht auch eine Missbilligung oder ein Verweis ausreiche, um den Beklagten künftig zu beanstandungsfreiem Verhalten anzuhalten; zumal er nicht nur seine Gruppenführerfunktion verloren habe, die Behörde habe wechseln müssen und das Verfahren ihn gesundheitlich belaste. Der PK D. räumte unter dem 17.11.2022 in dem gegen ihn gerichteten behördlichen Verfahren Folgendes ein: Er habe auf der Fahrt nach H. (S.) der Praktikantin die Fragen „Spucken oder Schlucken?“ und „hattest Du mal etwas mit einer Frau?“ gestellt. Soweit er sich erinnere, habe er dem PKA G. die Fragen nach dem Analverkehr und der PKA`in F. die Frage „Spucken oder Schlucken?“ gestellt. In seiner persönlichen Stellungnahme zum Ermittlungsbericht mit Schreiben vom 16.03.2023 führte der PK D. aus, er habe sich durch die Gesprächsführung des Gruppenführers, des Beklagten, und seiner Fragen, sowie der Untätigkeit der anderen Kollegen zu seinen das Wohlbefinden und die Ehre der Praktikanten verletzenden Fragen verleiten lassen. Zu den Geschehnissen im Einsatzfahrzeug am 05.05.2022 und am 06.05.2022 hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen D., E., F. und G.. Hinsichtlich des Inhalts ihrer Aussagen in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten wird auf Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.