Urteil
15 A 16/19
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme bei einem nicht auszuschließenden (vermeidbaren) Verbotsirrtum und langer Dauer des Disziplinarverfahrens und Besonderheiten im Einzelfall.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme bei einem nicht auszuschließenden (vermeidbaren) Verbotsirrtum und langer Dauer des Disziplinarverfahrens und Besonderheiten im Einzelfall. Die Disziplinarklage hat keinen Erfolg. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens liegen nicht vor (1) und der Beklagte hat ein Dienstvergehen gem. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen (2.), welches hinsichtlich seiner Schwere die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 DG LSA) nach sich zieht (3). Im Ergebnis steht der Ahndung des Dienstvergehens aber ein absolutes Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot wegen Zeitablaufs nach § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA entgegen (4). 1. Das behördliche Disziplinarverfahren leidet an keinem wesentlichen Mangel im Sinne des § 52 DG LSA. a. Zwar hatte die Klägerin gegen den Beklagten zunächst mit Verfügung vom 15.06.2011 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, ohne zuvor nach § 76 Abs. 5 Nr. 2 DG LSA die Kommunalaufsicht zu informieren. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 DG LSA ist eine disziplinarische Maßnahme, die unter Nichtbeachtung der Bestimmung des § 76 Abs. 1 Satz 1 DG LSA getroffen wird, unwirksam. Aus diesem Grunde war die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten mit der Verfügung der Klägerin vom 15.06.2011 unwirksam. Diesen Mangel hat die Klägerin jedoch behoben, indem sie dem ......kreis mit Schreiben vom 01.09.2011 über ihre Absicht, gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren einzuleiten, informiert und mit Verfügung vom 17.10.2011 gegen den Beklagten erneut ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. b. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Klägerin das Disziplinarverfahren unter dem 29.07.2014 wirksam ausgesetzt. Auch soweit sich die Klägerin in der Aussetzungsverfügung vom 29.07.2014 auf die Einleitungsverfügung vom 15.06.2011 bezieht, hat das nicht die Unwirksamkeit der Aussetzungsentscheidung zur Folge. Denn es war für den Beklagten offensichtlich, dass es sich hierbei um ein Redaktionsversehen handelt und erkennbar, dass das mit der Einleitungsverfügung vom 17.10.2011 gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren ausgesetzt werden sollte. Hierfür spricht insbesondere auch, dass die Klägerin dem Beklagten unter dem 01.09.2011 mitgeteilt hatte, dass die Kommunalaufsichtsbehörde die Auffassung vertrete, das Verfahren sei nicht unter Beachtung der Voraussetzungen des § 76 DG LSA eingeleitet worden. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens stelle sich deshalb als unwirksam dar und sei daher als gegenstandlos zu betrachten. Für den Beklagten war erkennbar, dass gegen ihn mit der Verfügung vom 17.10.2011 eingeleitete Disziplinarverfahren und nicht das mit der unwirksamen Verfügung vom 15.06.2011 eingeleitete Verfahren ausgesetzt werden sollte. Denn ein unwirksam eingeleitetes Verfahren kann auch nicht ausgesetzt werden. 2. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Diese Voraussetzungen eines innerdienstlichen Dienstvergehens liegen vor. Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte die in der Disziplinarklage vorgehaltenen Pflichtenverstöße begangen hat und durch die von ihm veranlasste finanzielle Abgeltung von nicht angetretenen Urlaub im November 2009 an Herrn S... (in Höhe von 5.142,27 €) und im Dezember 2009 an sich selbst (in Höhe von 6.516,84 €) ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen hat. Dadurch hat er gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zum Wohlverhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), Weisungsgebundenheit (§ 35 BeamtStG) und entscheidend zu uneigennützigen Verhalten (§ 34 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Die finanziellen Abgeltungen des nicht angetretenen Urlaubs von Herrn S... und vom Beklagten waren im November und Dezember 2009 nicht rechtlich zulässig. Die damals einschlägige Regelung des § 9 UrlVO LSA sah nach seinem Wortlaut für Beamte gar keine finanzielle Abgeltung von nicht angetretenen Urlaub vor. Zwar gebot bereits damals eine europarechtskonforme Auslegung der besoldungsrechtlichen Vorschriften (vgl. Artikel 7 Richtlinie 2003/88/ EG), dass eine finanzielle Abgeltung des Mindesturlaubs von vier Wochen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommt, wenn der Urlaub krankheitsbedingt (EuGH, U. v. 03.05.2012 - C-337/10 -, juris) oder aus vergleichbaren Gründen nicht angetreten wurde. Eine solche Ausnahme war aber weder beim Beklagten noch bei Herrn S... ersichtlich. Der Beklagte ist nicht in den Ruhestand getreten, in Altersteilzeit gegangen oder aus dem Dienstverhältnis geschieden. Herr S... ist zwar in den Ruhestand getreten. Es ist aber nicht ersichtlich, dass er krankheitsbedingt oder aus vergleichbaren Gründen seinen Mindesturlaub von vier Wochen nicht antreten konnte. Auch sofern durch die Veranlassung der finanziellen Abgeltung der Urlaubsansprüche nicht der Straftatbestand der Untreue erfüllt sein sollte, ist sein Verhalten jedenfalls ein Dienstvergehen, weil für die finanzielle Abgeltung des Urlaubs keine Rechtsgrundlage bestanden und er durch sein Verhalten seiner damaligen Dienstherrin einen Schaden zugefügt hat. Der damaligen Dienstherrin ist ein Schaden entstanden, auch wenn der Beklagte und Herr S... jedenfalls in zeitlicher Hinsicht ihr entsprechende Dienstleistungen erbracht haben. Denn sie haben durch ihre Leistungen keine Auszahlungsansprüche erworben und ihre Urlaubsansprüche sind verfallen, wenn sie den Urlaub nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen haben (§ 9 Satz 2 UrlVO LSA). Der Beklagte hat das Dienstvergehen zumindest mit bedingten Vorsatz begangen. Ein Irrtum des Beamten über tatbestandserheblichen Tatumstände, der geeignet wäre, den Vorsatz auszuschließen, ist nicht ersichtlich. Der Beamte beruft sich auch nur auf einem Irrtum über die Rechtslage. Wird der objektive Geschehensablauf vom Beamten zutreffend erkannt und erstreckt sich der Irrtum nur darauf, dass das Verhalten als erlaub angesehen wird, so liegt ein Verbotsirrtum vor (Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, Kommentar, 6. Aufl. 2016, A., Rdnr. 32). Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf einen den Vorsatz ausschließenden Verbotsirrtum berufen. Denn ein Verbotsirrtum über die fehlende rechtliche Zulässigkeit der finanziellen Abgeltungen von nicht angetretenen Urlaub war für ihn vermeidbar gewesen. Der vermeidbare Verbotsirrtum schließt den Vorsatz nicht aus. Um ein materielles Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit zu erkennen, bedarf es - wie im Strafrecht - nicht der Kenntnis und des juristischen Verständnisses der jeweils einschlägigen Vorschrift. Vielmehr genügt es, wenn der Beamte in zumindest laienhafter Weise das rechtlich Unerlaubte erkennen kann. Diese Erkenntnis ist aufgrund der dienstlichen und Lebenserfahrung allgemein zu unterstellen. Auch sind wegen des besonderen Treueverhältnisses strenge Anforderungen an die Erkundigungspflicht eines Beamten zu stellen. Ist sich der Beamte über die Bedeutung von Vorschriften oder Weisungen nicht im Klaren, so muss er alle dienstlich möglichen Aufklärungen versuchen. Denn er hat für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung zu tragen (§ 36 Abs. 1 BeamtStG). Im Falle einer unbestimmten Pflichtennorm oder unbekannten Rechtslage kann sich der Beamte nicht mit der Folge auf seine Unkenntnis oder private Auslegung zurückziehen, dass er ohne Schuld bzw. ohne Vorsatz gehandelt hat (Köhler in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, Kommentar, 6. Aufl. 2016, A., Rdnr. 32). Demzufolge wäre es dem Beklagten zuzumuten gewesen, sich jedenfalls vor der Anordnung der Auszahlung des Entgeltes für den nicht angetretenen Urlaub die erforderliche Kenntnis über die rechtlichen Voraussetzungen über die Auszahlung auf der Grundlage der besoldungsrechtlichen Vorschriften zu verschaffen. Im Zweifel hätte er sich Rechtsrat bei der Kommunalaufsicht einholen müssen. 3. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 und U. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10, beide juris). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens und nach subjektiven Handlungsmerkmalen, wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als ein Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Dem gegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, U. v. 15.04.2014 - 8 A 2/13 MD mit Verweis auf BVerwG, U. v. 27.01.2011 - 2 A 5.09; U. v. 29.03.2012 - 2 A 11/10; NdsOVG, U. v. 14.11.2012 - 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich: VG Magdeburg, U. v. 17.10.2013 - 8 A 6/13 MD -, Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; alle juris). a.) Verstöße gegen die Uneigennützigkeit werden in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte seit jeher als sehr schwerwiegend eingestuft. Denn die uneigennützige, nicht auf den privaten Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte stellt eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar (vgl. m. w. Nachw.: VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; Urteil v. 01.07.2014, 8 A 1/13; Urteil v. 01.10.2019, 15 A 26/18; alle juris). Die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Im Hinblick darauf ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedenfalls dann Richtschnur für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme, wenn erhebliche Geldzahlungen geflossen sind und dies auf ein aktives Tun des Beamten beruht (vgl. zusammenfassend: BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10; juris). Zudem ist disziplinarrechtlich entscheidend, ob der Verstoß gegen die Uneigennützigkeit aufgrund einer besonderen Vertrauensstellung des Beamten beruht, das heißt, ob etwa ein Zugriffsdelikt auf dienstlich anvertraute Gelder oder ein nicht unter Ausnutzung der dienstlichen Vertrauensstellung verübtes (Betrugs-)Delikt vorliegt (BVerwG, Beschluss v. 20.12.2011, 2 B 64.11, juris). Vorliegend ist vielmehr der mangelnde Wille der Beamten zur Überprüfung der Rechtswidrigkeit der Urlaubsabgeltung maßgeblich (vgl. zur disziplinarrechtlichen Auslegung von Zugriffsdelikten nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; Urteil v. 01.07.2014, 8 A 1/13; alle juris). Dies dürfte auch für die strafrechtliche Einstellung der Strafverfahren entscheidend gewesen sein. b.) Der Pflichtenverstoß ist auch schuldhaft begangen. Hingegen ist der disziplinarrechtliche Schuldvorwurf im Verschuldensgrad aber nicht gleichbedeutend mit dem vom Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Bösgläubigkeit im Rahmen des Rücknahmetatbestandes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG festgestellten groben Fahrlässigkeit. Insoweit gilt es die hier vorliegenden disziplinarrechtlichen Besonderheiten bei der Prüfung der Uneigennützigkeit nach § 34 Satz 2 BeamtStG zu beachten. Als grobe Fahrlässigkeit ist es anzusehen, wenn die gebotene Sorgfalt, die vom Begünstigten oder seinem Vertreter hätte erwartet werden können und müssen, in besonders schwerer Weise oder in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, insbesondere „einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind“ (VG Magdeburg, Urt. v. 22.07.2008, 5 A 9/08; juris). Ist im Hinblick auf § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auf die Schutzwürdigkeit des Beamten hinsichtlich den Bestand der Geldleistung abzustellen, somit also Fragen des Behaltendürfens der Geldzuwendungen entscheidend sind, ist bei der Dienstpflichtverletzung der Uneigennützigkeit hinsichtlich des Verschuldensgrads nicht nur darauf abzustellen, ob dem Beamten die rechtliche Unzulässigkeit der Zahlung bewusst war, sondern auch darauf, welche Umstände zur Pflichtwidrigkeit überhaupt geführt haben. Für den Verschuldensgrad ist z. B. auch entscheidend, ob der Beamte etwa die Zahlung selbst verlangt und/oder verteidigt hat. So spricht gegen den Beklagten, dass er die Anweisung zur Urlaubsabgeltung für ihn und Herrn S... selbst vorgenommen hat. Das Gericht ist nach der Befragung der Zeugin E. davon überzeugt, dass er ihr keinen entsprechenden Prüf- und Kontrollauftrag gegeben hat. Vielmehr hat die Zeugin vor dem Disziplinargericht ihre früheren Aussagen vor den Strafgerichten wiederholt, wonach der Beklagte ihr die Weisung zur Auszahlung gegeben hat. Auch die Rückzahlung der ihm ausgezahlten finanziellen Abgeltung seines Urlaubs vermag den Beklagten nicht zu entlasten. Denn dies geschah erst nach Entdeckung seiner Dienstvergehen. c. Demnach kann aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzung bei der Maßnahmenbemessung von der so genannten Höchstmaßnahme, der Entfernung aus dem Dienst ausgegangen werden, wenn nicht gewichtige Milderungsgründe eine darunterliegende Disziplinarmaßnahme (noch) rechtfertigen können. a. a.) Dies ist dann der Fall, wenn zugunsten des Beamten Entlastungsgründe (Milderungsgründe) zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der so genannten Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschlägen bedingte Lebensphase. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit eines verursachten Schadens oder des geldlichen Vorteils der Handlungen wird bei etwa 50,00 Euro bezogen. Auch besondere, die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit den Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten Prognose nach § 13 DG LSA zu orientierende Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme Abstand zu nehmen. Auch eine dienstliche Überlastung kann einen Milderungsgrund darstellen. Bekanntlich sind die im Disziplinarrecht stets zu prüfenden Milderungs- und Entlastungsgründe nicht mehr auf die früheren in der Rechtsprechung anerkannten Gründe beschränkt. Vielmehr bedarf es stets einer Prüfung im Einzelfall um besonderen Lebens- und Tatumständen gerecht zu werden. Diese müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt. Entlastende (mildernde) Umstände müssen schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 2 A 5.09; jüngst BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11/10, OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2012, 19 LD 4/11; zuletzt ausführlich; VG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2013, 8 A 6/13; Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; alle juris). Die Disziplinargerichte müssen bei der Gesamtwürdigung auch nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dafür offen sein, dass mildernde Umstände im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommen, wenn sie zur Erfüllung eines – nach früherer Rechtsprechung – so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen (BVerwG, B. v. 20.12.2013, 2 B 35.13; zusammenfassend: VG Magdeburg, U. v. 24.09. 2019 - 15 A 5/17 -, juris, Rdnr. 160). b. b.). Von der beantragten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als zulässige Höchstmaßnahme nach § 10 DG LSA nimmt das Gericht Abstand, weil das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in den Beamten noch nicht gänzlich erschüttert ist. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 29.03.2012 - 2 A 11.10 - mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 und v. 29.05.2008 - 2 C 59.07; zuletzt: VG Magdeburg, U. v. 24.09.2019 - 15 A 5/17 -, juris, Rdnr. 187 ff. m. w. N.). a. a. a.) Zu Gunsten des Beamten ist zu berücksichtigen, dass nach dem Grundsatz in „dubio pro reo“ nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich bei der Anordnung der finanziellen Abgeltung der Urlaubsansprüche von sich und Herrn S... in einem (vermeidbaren) Verbotsirrtum befand. Auch bei einem - vermeidbaren - Verbotsirrtum kann das Gericht das Disziplinarmaß nach den Grundsätzen des § 17 Satz 2 StGB mildern (BVerwG, U. v. 19.02.2004 – 2 WD 14/03 -, juris, Rdnr. 32; B. v. 21.02.2008 - 2 B 1.08 -, juris, Rdnr. 6; B. V. 14.12.1983 - 2 WDB 13.83; alle juris und m. w. Nachw.). Es kann zu Gunsten des Beamten nicht ausgeschlossen werden, dass er der Auffassung war, dass auch bei Beamten Urlaubsansprüche finanziell abgegolten werden können, wenn der im laufenden Urlaubsjahr nicht angetreten und nicht ins nächste Jahr übernommen werden kann. Dafür spricht, dass dies bei Angestellten rechtlich zulässig ist und auch bei einer Beamtin der Verwaltungsgemeinschaft früher so gehandhabt wurde. Dies bestätigte die Zeugin E. glaubhaft und glaubwürdig unter Wiederholung ihrer früheren Aussagen vor dem Amtsgericht und im behördlichen Disziplinarverfahren in ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung, wonach bereits einige Jahre vor 2009 an die Beamtin Gerster (jetzt Bader) nicht angetretenen Urlaub finanziell abgegolten wurde. Zudem führte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Vorsitzende des Gemeinschaftsausschusses K… ihn in dieser Hinsicht bestärkt habe. Und bezüglich des Urlaubs von Herrn S... schied eine Übernahme ins Jahr 2010 von vornherein aus. b. b. b.) Entscheidend ist ebenso zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte in der nur viermonatigen Abwicklungsphase der Verwaltungsgemeinschaft nach dem - plötzlichen - Weggang des Leiters S... in einer besonderen beruflichen Stresssituation befand. Nachvollziehbar führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass die 16 Mitgliedsgemeinden teilweise untereinander zerstritten und hinsichtlich der aufnehmenden Kommunen in zwei Lager gespalten waren. Insoweit sprach er von „Nord- und Südstaaten“. Täglich gab es viel zu regeln, wie z. B. die Verteilung der Dienstfahrzeuge und sonstiger dienstlicher Güter. Ein Stellvertreter stand ihm nicht zur Seite. Somit war die Regelung des nicht angetretenen Urlaubs nur eine von vielen notwendigerweise zu klärenden Angelegenheiten. Dabei ist das Disziplinargericht nicht der Auffassung, dass die finanzielle Urlaubsabgeltung für den Beklagten das herausragende und die Abwicklung bestimmende Thema war, er also um jeden Preis die finanzielle Abgeltung anstrebte. Es ist anzunehmen, dass die Urlaubsproblematik eher von untergeordneter Natur war. Denn die Zeugin E. führte auch aus, dass die Urlaubsabgeltung kein Gesprächsgegenstand unter den Mitarbeitern gewesen sei. Hingegen haben sich die Mitarbeiter schon Sorgen um den eigenen Arbeitsplatz bei der aufnehmenden Kommune gemacht. Das Gericht ist davon überzeugt ist, dass die Klägerin als aufnehmende Kommune faktisch keine Urlaubsgewährung der früheren Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft aus dem Urlaubsjahr 2009 im Jahr 2010 wünschte. Dies erschließt sich bereits aus allgemeinen Überlegungen. Denn der neue Dienstherr wird bereits nachvollziehbar aus organisatorischen Gründen kein Interesse daran haben, bei einem anderen Dienstherrn angefallenen Urlaub im Folgejahr im „eigenen Hause“ zu gewähren und zu planen, zudem dies die Gefahr der Missgunst und sonstiger innerdienstlicher Streitigkeiten birgt. Vielmehr sollte „bei null“ angefangen werden. Dies ergibt sich auch aus der Zeugenaussage des Stadtrats J… vor dem Amtsgericht D-Stadt. Dieser bekundete ausweislich der Urteilsgründe des Urteils vom 05.10.2015 (S. 18 f.), dass es im Stadtrat erhebliche Diskussionen wegen der Rechtsnachfolge der alten Verwaltungsgemeinschaften gegeben habe. Unter andrem sei dabei auch darüber gesprochen worden, dass es kompliziert werden würde, wenn Angestellte und Beamte aus den alten aufzulösenden Verwaltungsgemeinschaften noch ausstehenden Urlaub mit ins Jahr 2010 nehmen würden. Soweit im Stadtrat darüber diskutiert worden sei, dass die Angestellten und Beamten möglichst keinen Urlaub mit ins Jahr 2010 bei den zukünftigen neuen Dienstherren einbringen sollten, habe es sich eine Wunschvorstellung gehandelt, die die Situation für die neuen Dienstherren vereinfacht hätte. Weder habe zu irgendeinem Zeitpunkt eine Prüfung stattgefunden, ob eine entsprechende Anordnung rechtlich zulässig sei, dementsprechend sei auch kein entsprechender Beschluss gefasst worden. Der Beklagte schilderte dem Gericht in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass er „funktionieren“ und seinem neuen Dienstherr wahrscheinlich auch in dem Sinne „gefallen“ wollte, dass er der richtige „Mann am rechten Ort“ war um die Abwicklung zur organisieren. Somit schien die finanzielle Abgeltung des aus dienstlichen Gründen nicht mehr beim jetzigen Dienstherrn zu nehmenden Urlaubs die geeignetste und praktikabelste Lösung zur Klärung dieses Problems, als eines unter vielen in kurzer Zeit zu lösenden Abwicklungsproblemen. Schließlich standen dafür auch Haushaltsmittel zur Verfügung und das Abrechnungsprogramm ließ die Auszahlung zu. c. c. c.) Zur Überzeugung des Disziplinargerichts ist die künftige Begehung eines gleichen oder ähnlichen Dienstvergehens durch den Beklagten nicht zu erwarten. Der Beamte war bisher weder disziplinar oder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Eine generelle Neigung des Beklagten zu unredlichen Verhalten ist nicht feststellbar. d. d. d.) Geht das Disziplinargericht somit von einem vorhandenen gewissen Restvertrauen aus, darf auch die lange Dauer des behördlichen wie gerichtlichen Disziplinarverfahrens – ohne dass dies behördlich oder gerichtlich verschuldet wäre – mildernd berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt nur: BVerwG, B. v. 17.04.2020, 2 B 3.20; B v. 10.10.2014 - 2 B 66.14 -; alle juris). Eine lange Dauer des Disziplinarverfahrens vermindert das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis, weil anzunehmen ist, dass das Verfahren selbst den Betroffenen belastet hat. Die in Folge des Zeitablaufs und aufgrund der veränderten Lebensumstände eingetretenen nachteiligen Wirkungen können der disziplinarrechtlichen Sanktion gleichkommen (vgl. insgesamt: VG Magdeburg, U. v. 24.09.2019 – 15 A 5/17 MD; juris). e. e. e.) Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zurückgestuft werden kann, weil er nach seinem Eintritt in das Beamtenverhältnis nicht befördert wurde und die Zurückstufung der „actus contrarius“ zur Beförderung (Keller, Disziplinarrecht, 3. Aufl. 2016, Seite 190) die Zurückversetzbarkeit voraussetzt (vgl. Hummel/Baunack in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, Kommentar, 6. Aufl. 2016, § 9, Rdnr. 6). Denn wegen der vorliegenden Besonderheiten, nämlich der außergewöhnlich langen Verfahrensdauer des Disziplinarverfahrens von mehr als einem Jahrzehnt und des durch drei Instanzen mehrere Jahre andauernden Strafverfahrens, des nicht auszuschließenden Verbotsirrtums, der besonderen individuellen dienstlichen Belastung des Beamten in dem entscheidungserheblichen Zeitraum und der insgesamt günstigen Prognose wäre eine Zurückstufung des Beamten (§ 9 DG LSA) keine angemessene Maßnahme zur Ahndung des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens. Ausreichend und auch angemessen wäre eine erhebliche Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Fünftel für drei Jahre (§ 8 Abs. 1 Satz 1 DG LSA). Eine deutliche Gehaltskürzung wäre geeignet und auch ausreichend, um den Beamten zu einer künftigen Erfüllung seiner Dienstpflichten anzuhalten (vgl. zu den „Stellschrauben“ der Gehaltskürzung ausführlich: VG Magdeburg, U. v. 14.01.2014 – 8 A 12/13 -, juris). 4.) Aufgrund der hier vorliegenden langen Zeitdauer seit der Vollendung des Dienstvergehens im Jahre 2009 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht im Jahre 2020 - demnach 11 Jahre - darf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge wegen Zeitablaufs nach § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA nicht mehr verhängt werden (absolutes Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot). Besteht zwischen der Verfehlung und der disziplinarrechtlichen Reaktion keine ausreichende Nähe mehr, die eine solche erzieherische Maßnahme im dienstlichen Interesse noch sinnvoll erscheinen ließe, hat eine Ahndung - hier Verhängung - zu unterbleiben. Eine dennoch erfolgte Disziplinierung käme einer dem Disziplinarrecht fremden Vergeltung gleich (BVerwG, B. v. 20.01.2014 - 2 B 89.13, juris m. Verweis auf Weiß in GKÖD, II Teil 4, 2/12 BDG § 15 Rdnr. 2). Etwas Anderes gilt nur, wenn das Dienstvergehen zu einem endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit geführt hat. Nur dann bleiben die sog. disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehaltes ohne Zeitablauf weiter möglich, was vorliegend aber - wie ausgeführt - gerade ausscheidet. Nach der - so wohl nur in Sachsen-Anhalt – findenden Regelung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA, darf eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden, falls seit der Vollendung des Dienstvergehens oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung das Doppelte der Zeit vergangen ist, nach deren Ablauf das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 15 Abs. 1 – 3 DG LSA eintreten würde. Darf eine Disziplinarmaßnahme nach den Absätzen 1 - 3 des § 15 DG LSA bei Zeitablauf nicht mehr „ausgesprochen“ werden, beinhaltet § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA ein Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot. Für die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge besagt § 15 Abs. 2 DG LSA eine Frist von drei Jahren nach Vollendung des Dienstvergehens. Vorliegend führt dies dazu, dass seit der Vollendung des Dienstvergehens im Jahre 2009 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 11 Jahre und damit sogar mehr als das Doppelte der Zeit nach § 15 Abs. 2 DG LSA (zwei mal drei Jahre) verstrichen sind. Dabei macht diese Regelung - die erkennbar in keinem anderen Disziplinargesetz der Länder und der des Bundes zu finden ist - nur dann Sinn, wenn der Fristbeginn allein nach der in § 15 Abs. 2 genannten Vollendung des Dienstvergehens berechnet wird und eben die in § 15 Abs. 4 Satz 1 DG LSA - widersprüchlich - genannten Handlungen zum Neubeginn der Frist keine Anwendung finden. Denn § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA nimmt allein Bezug auf den Zeitablauf nach Abs. 1 - 3 des § 15 DG LSA und nicht auf die (Neu-) Berechnung nach § 15 Abs. 4 DG LSA (vgl. zur Unterscheidung Disziplinarmaßnahmeausspruchverbot und Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot ausführlich: VG Magdeburg, U. v. 01.07.2014 - 8 A 1/13 -, juris, Rdnr. 38 - 543, U. v. 05.11.2019 - 15 A 24/18; alle juris; im Ergebnis ähnlich: OVG LSA, U. v. 02.12.2010 - 10 L 1/10 -, juris). Das Verhängungsverbot einer disziplinarrechtlichen Maßnahme ist ein Prozesshindernis und in jedem Stadium des Disziplinarverfahrens und durch alle Disziplinarorgane zu berücksichtigen (Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 6. Auflage 2016, § 15 BDG Rdnr. 5 ff.). Das somit eingetretene Prozesshindernis führt nach § 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 DG LSA dazu, dass die Disziplinarklage abzuweisen ist. Denn auf die nach § 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 DG LSA „erforderliche Disziplinarmaßnahme“, nämlich der Kürzung der Dienstbezüge kann nicht mehr erkannt werden. Die Klägerin führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Oberamtsrat mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der 1961 geborene Beklagte schloss nach dem Abschluss der Polytechnischen Oberschule eine zweijährige Lehre als Elektromonteur ab. Danach war er fünf Jahre bei der Nationalen Volksarmee und anschließend bei der LPG-Tierproduktion tätig. 1990 wurde der Beklagte zum ehrenamtlichen Bürgermeister von P… gewählt. Danach war er seit 1993 Hauptamtsleiter in der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt/Land. Diese Tätigkeit übte er bis 1996 zunächst als Angestellter aus. Mit Urkunde vom 18.12.1996 ernannte ihn die Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt-Land mit Wirkung zum 31.12.1996 zum Beamten auf Probe und wies ihn in die Besoldungsgruppe A 13 ein. Mit Urkunde vom 08.12.1999 berief ihn die Verwaltungsgemeinschaft in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Nach der Fusion zur neuen Verwaltungsgemeinschaft C-Stadt/ wurde der Beklagte Hauptamtsleiter. Seit dem 01.01.2005 war der Beklagte als stellvertretender Leiter der Verwaltungsgemeinschaft C-Stadt/() im Status eines Oberamtsrates tätig. Diese Tätigkeit übte der Beklagte bis zum Ausscheiden des damaligen Verwaltungsamtsleiters, des Herrn S… am 31.08.2009 aus. Vom 01.09.2009 bis zum 01.01.2010 war er kommissarischer Verwaltungsleiter. Seit der Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft zum 01.01.2010 ist die Stadt C-Stadt ( ) seine Dienstherrin. Dort war er bis zum 04.03.2010 als Hauptamtsleiter, vom 05.03.2010 in der Friedhofsverwaltung und ab Mitte Mai 2010 bis zu seiner Suspendierung als Leiter des Ordnungsamtes tätig. Der Bürgermeister der Stadt C-Stadt ( ) leitete mit Verfügung vom 15.06.2011 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Er sei für eine erhebliche Überzahlung der Beamtenbezüge in den Jahren 2007 bis 2009 und wegen der Abgeltung von nicht angetretenen Urlaub verantwortlich. Nachdem die Kommunalaufsicht ihre fehlende Benachrichtigung nach § 76 Abs. 5 Nr. 2 DG LSA monierte, leitete der Bürgermeister unter dem 17.10.2011 das Disziplinarverfahren erneut ein. Das Amtsgericht D-Stadt verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 05.10.2015 wegen gemeinschaftlicher Untreue und Untreue zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 80,- €. Auf die Berufung des Beklagten hob das Landgericht D-Stadt mit Urteil vom 04.01.2017 das Urteil des Amtsgerichts teilweise auf und verurteilte den Beklagten wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 65,- €. Im Übrigen sprach es den Beklagten frei. Das Landgericht sah nur eine Untreue wegen der Auszahlung des Urlaubs als gegeben an. Auf die Revision des Beklagten hob das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 03.05.2017 das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache an das Landgericht D-Stadt zurück. Dieses stellte das Strafverfahren gegen den Beklagten unter der Auflage der Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 4.000,- € mit Beschluss vom 10.11.2017 gemäß § 153a Abs. 2 StPO ein. Wegen des laufenden Strafverfahrens hatte die Klägerin unter dem 29.07.2014 zwischenzeitlich das Disziplinarverfahren ausgesetzt und es nach Abschluss des Strafverfahrens mit Schreiben vom 16.01.2018 wieder fortgesetzt. Der Beklagte ist seit dem 11.09.2012 nach § 38 Abs. 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) suspendiert und mit Verfügungen vom 10.10.2012, vom 27.06.2014 und vom 04.01.2016 wurden von den Dienstbezügen 10, 30 bzw. 50 Prozent nach § 38 Abs. 2 DG LSA einbehalten Der Beklagte ist verheiratet und hat eine erwachsene Tochter. Disziplinar- und strafrechtlich sind keine Vorbelastungen gegeben. Mit der Disziplinarklage vom 01.07.2019 (Eingang 03.07.2019) wird der Beklagte angeschuldigt, schuldhaft ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben, indem er gegen seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG), Pflicht zu uneigennützigen Verhalten (§ 34 Satz 2 BeamtStG), Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 35 BeamtStG) und Pflicht zur Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen (§ 36 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen habe. Er habe sich wegen einer Untreue strafbar gemacht, indem er Überzahlungen der Besoldungsbeträge durch Gewährungen von Urlaubsabgeltungen im November 2009 in Höhe von 5.142,27 € für Herrn S..., ehemaliger Leiter der früheren Verwaltungsgemeinschaft C-Stadt/ und im Dezember 2009 in Höhe 6.516,84 € für sich selbst veranlasste, obwohl er gewusst habe, dass dies rechtlich nicht zulässig sei. Trotz der Einstellung des Strafverfahrens sei der Vorwurf der Untreue berechtigt. Ein Anspruch auf finanzielle Vergütung des nicht angetretenen Urlaubs bestünde im Falle des Eintritts in den Ruhestand nur dann, wenn der Beamte seinen Mindestjahresurlaub von vier Wochen aus Krankheitsgründen oder vergleichbaren Gründen nicht habe nehmen können. Solche Gründe hätten jedoch nicht vorgelegen. Der Beamte hätte bis zum September 2009 seinen Urlaub nehmen können. Er habe in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Zahlung einer Urlaubsabgeltung die Zeugin E. angewiesen, die Auszahlungsanweisung vorzubereiten, die Anweisung zur Auszahlung selbst unterzeichnet und damit die Auszahlung ermöglicht. Der Beklagte habe sich nicht darum bemüht, aufzuklären, ob eine Urlaubsabgeltung in Geld möglich sei und Frau E. keinen Prüfauftrag erteilt. Soweit sich der Beamte auf seine Unkenntnis der einschlägigen besoldungsrechtlichen Vorschriften beruft, sei das eine Schutzbehauptung. Der Beklagte sei jahrelang in leitender Funktion der Verwaltungsgemeinschaft tätig gewesen. Es sei ihm deshalb bekannt, das für Beamte und Angestellte unterschiedliche Regelungen zur Ausgestaltung des Dienstverhältnisses gebe. Dazu brauche er kein Volljurist zu sein. Auch eine etwaige bisherige Verwaltungspraxis der Urlaubsabgeltung in Geld bei anderen Beamten könne den Beklagen nicht entlasten. Der Beklagte sei aus dem Dienst zu entfernen, weil das von ihm begangene Dienstvergehen schwer wiege und deshalb ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und rügt Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens nach § 52 DG LSA. Die Suspendierung, der Einbehalt der Dienstbezüge sowie die Aussetzung des Disziplinarverfahrens und der Ermittlungsbericht beruhten auf der unwirksamen Einleitungsverfügung vom 15.06.2011. Die Verfügung vom 17.10.2011 finde keine Erwähnung. Das mit Verfügung vom 17.10.2011 eingeleitete Disziplinarverfahren sei zu keinem Zeitpunkt ausgesetzt worden. Dies hätte dann zur Folge, dass mit Ausnahme der Höchstmaßnahme alle anderen Maßnahmen aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr möglich wären. Der Beklagte habe hinsichtlich der Urlaubsabgeltung keine Dienstpflichtverletzung begangen. Denn entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts Naumburg liege keine Untreue vor. Er habe sich bei der Personalsachbearbeiterin E. um Aufklärung darüber bemüht, ob eine Urlaubsabgeltung in Geld möglich sei. Er habe seine Rechtsansicht, dass ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs bestünde, dadurch bestätigt gesehen, dass der Dienstherr des Beklagten in der Vergangenheit auch an Angestellte und Beamte Urlaubsabgeltung gezahlt und die Kommunalaufsicht das nicht beanstandet habe. Auch dadurch, dass die Sachbearbeiterin E. auf der Auszahlungsanordnung mit „sachlich richtig“ und die weitere Mitarbeiterin F. mit „rechnerisch richtig“ gezeichnet hätten, habe er sich in seiner Rechtauffassung bestätigt gesehen. Auch habe der Beklagte seinen Urlaub gar nicht antreten können, weil er keinen Vertreter gehabt habe. Bei der Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft sei viel zu regeln gewesen. Er sei nach dem Weggang von Herrn S... plötzlich in der Situation des Leiters gewesen. In nur vier Monaten habe er das Auseinandersetzungsverfahren der 16 teilweise zerstrittenen und in zwei Lager gespaltenen Mitgliedsgemeinden organisieren müssen. Die Verwaltungsgemeinschaft habe auch keinen Schaden erlitten, weil der Beklagte für die ausgezahlte Urlaubsabgeltung eine entsprechende Arbeitsleistung erbracht habe. Der Beklagte sei nach der Wende als Quereinsteiger mit Kurzlehrgängen in die öffentliche Verwaltung eingestiegen. Er sei kein Volljurist und habe zu keinem Zeitpunkt spezielle Rechtskenntnisse hinsichtlich der Besoldungsvorschriften gehabt. Es sei lange streitig gewesen, ob Beamte einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Geld nach Art. 7 Richtlinie 2003/88/EG hätten. Mittlerweile sei geklärt, dass der für das Arbeitsrecht geltende Abgeltungsanspruch auch auf das Beamtenrecht zu übertragen sei. Der Beklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt. Die Klägerin erwidert bezüglich der vorgetragenen Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, dass es sich bei der stetigen Benennung des unter dem 15.06.2011 eingeleiteten Disziplinarverfahrens um ein bloßes Redaktionsversehen handele. Jedenfalls sei nur ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ausgesetzt worden. Das sei auch für den Beklagten erkennbar gewesen. Über die Urlaubsabgeltung hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung der Zeugin E. Beweis erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen behördlichen Disziplinarvorgänge mit den Auszügen aus den strafrechtlichen Verfahren verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren.