Urteil
15 A 12/23 MD
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:1107.15A12.23MD.00
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Leitsätze
1. Auf der Grundlage der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung konnte das Disziplinargericht nicht feststellen, dass der Beklagte ein Dienstvergehen begangen hat.(Rn.52)
2. Die gemeinnützige Verwendung von Bestechungsgeld kommt als Milderungsgrund in Betracht, wenn die gemeinnützige Verwendung dem Zuwender bekannt ist. Bei Vorliegen eines solchen Milderungsgrundes ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in der Regel nicht gerechtfertigt.(Rn.57)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf der Grundlage der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung konnte das Disziplinargericht nicht feststellen, dass der Beklagte ein Dienstvergehen begangen hat.(Rn.52) 2. Die gemeinnützige Verwendung von Bestechungsgeld kommt als Milderungsgrund in Betracht, wenn die gemeinnützige Verwendung dem Zuwender bekannt ist. Bei Vorliegen eines solchen Milderungsgrundes ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in der Regel nicht gerechtfertigt.(Rn.57) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Disziplinarklage ist unbegründet. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens (1.) sowie der Disziplinarklage (2.) liegen nicht vor, und dem Beklagten ist kein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG nachweisbar (3.). Im Übrigen hätte das dem Beklagten zur Last gelegte Dienstvergehen hinsichtlich seiner Schwere die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 DG LSA) nach sich gezogen (4.). Im Ergebnis hätte der Ahndung eines Dienstvergehens aber das absolute Disziplinarmaßnahmeverhängungsverbot wegen Zeitablaufs nach § 15 Abs. 4 Satz 2 DG LSA entgegengestanden (5.). 1. Das behördliche Disziplinarverfahren leidet an keinem wesentlichen Mangel im Sinne des § 52 DG LSA (vgl. zu den Voraussetzungen nur: VG Magdeburg, Urteil v. 28.01.2020, 15 A 5/19; juris). Der Kläger hat das behördliche Disziplinarverfahren formgerecht eingeleitet. Zuständig für die Einleitung ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 DG LSA der Dienstvorgesetzte des Beamten. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 DG LSA ist die Einleitung aktenkundig zu machen. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 DG LSA ist der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhaltes möglich ist. Danach ist der Erlass einer schriftlichen Einleitungsverfügung und deren Zustellung an den Beamten (in bewusster Abkehr zur früheren Rechtslage) nicht (mehr) vorgesehen. An deren Stelle trat die Unterrichtung des Beamten über die Einleitung, die den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 DG LSA genügen muss. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein gesonderter Aktenvermerk zur Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht erforderlich, wenn der Beamte sogleich, wie vorliegend, von der Einleitung des Verfahrens unterrichtet wird. Entscheidend für die gesetzliche Forderung des § 17 Abs. 1 Satz 3 DG LSA, die Einleitung aktenkundig zu machen, ist, dass aus den Akten im Hinblick auf die mit der Vorschrift verfolgte Rechtsklarheit und spätere Nachvollziehbarkeit der Dienstvorgänge hervorgehen muss, wann der Dienstvorgesetzte seine Entscheidung getroffen hat. Die Aktenkundigmachung kann in Form eines Aktenvermerks, aber auch gleichzeitig in der Unterrichtung des Beamten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 DG LSA erfolgen (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: Beschluss v. 03.06.2024, 15 B 11/24; juris). Auch genügt die Unterrichtung des Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Schreiben vom 16.10.2014 den Mindestanforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2 DG LSA. Bei der Unterrichtung über die Einleitung des Verfahrens ist dem Beamten zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zu Last gelegt wird. Dem Schreiben vom 16.10.2014 ist hinreichend zu entnehmen, dass der Beklagte im Verdacht steht, sich wegen Bestechlichkeit, Bestechung und Beihilfe zur Bestechung strafbar gemacht zu haben. Denn in der Unterrichtung über die Einleitung wird das Disziplinarverfahren gleichzeitig mit dem Hinweis auf die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beklagten wegen Bestechlichkeit, Bestechung und Beihilfe zur Bestechung ausgesetzt. Mit dieser Bezugnahme auf die strafrechtlichen Ermittlungen konnte der Beklagte hinreichend erkennen, weshalb gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Einzelheiten über Ort, Zeit, Art und Weise der Begehung der Dienstpflichtverletzung muss die Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht enthalten. Anders als die Vorschrift über die Bestimmtheitsanforderungen der Disziplinarklageschrift (vgl. § 49 Abs. 2 DG LSA) erfordert die Regelung zur Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens in § 20 Abs. 1 Satz 2 DG LSA keine weiteren Angaben zu Zeit, Ort und Art und Weise der Begehung der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung. Solche Angaben sind in der Mitteilung der Einleitungsverfügung schon deshalb nicht geboten, weil die Einzelheiten über Ort, Zeit, Art und Weise der Begehung der Dienstpflichtverletzung sich in aller Regel erst aus den noch durchzuführenden Ermittlungen ergeben werden (VG Magdeburg, U. v. 08.03.2021 – 15 A 14/19 -, juris, Rn. 43). In der Unterrichtung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens vom 16.10.2014 wird der Beamte gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 DG LSA darauf hingewiesen, dass es ihm frei stünde, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache zu äußern und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes zu bedienen. Auch würde ein Verstoß gegen die Unterrichtungs- und Belehrungspflichten des § 20 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 DG LSA gemäß § 20 Abs. 3 DG LSA nur dazu führen, dass die Aussage des Beamten nicht zu dessen Nachteil verwertet werden kann. Eine solche Verwertung ist bereits deshalb nicht möglich, weil der Beklagte im behördlichen Disziplinarverfahren nicht ausgesagt hat. Der Kläger musste vorliegend dem Beklagten keine Fristen zur Abgabe einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung setzen. Denn der Kläger hatte wegen der strafrechtlichen Ermittlungen das Disziplinarverfahren ausgesetzt und die Fristsetzungen dienen lediglich der Beschleunigung des Disziplinarverfahrens. Soweit der Sachverhalt durch die strafrechtlichen Ermittlungen aufgeklärt war, durfte der Kläger von der Durchführung eigener Ermittlungen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 DG LSA) und der Bestellung eines Ermittlungsführers (§ 21 Abs. 2 DG LSA) absehen. Soweit nach Beendigung des Strafverfahrens und Fortsetzung des Disziplinarverfahrens der Kläger die Vernehmung des Zeugen D. unterlassen hat, hat das Disziplinargericht diesen Mangel durch die Vernehmung des Zeugen D. in der mündlichen Verhandlung geheilt (vgl. nur: VG Magdeburg, U. v. 13.12.2013 – 8 A 7/11 -, juris m. w. N.). Bei der das Ermittlungsverfahren abschließenden Anhörung hat der Kläger dem Beamten das Untersuchungsergebnis in hinreichendem Umfang bekannt gegeben. Zur Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses ist es nicht erforderlich, dem Anhörungsschreiben einen Ermittlungsbericht beizufügen. Auch ist es nicht geboten, im Anhörungsschreiben das Untersuchungsergebnis in epischer Breite darzustellen. Es genügt, wenn in dem Anhörungsschreiben dem Beamten die für die beabsichtigte Entscheidung erheblichen Tatsachen mitgeteilt werden und er informiert wird, welche Vorwürfe aus welchen Gründen als erwiesen angesehen werden. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben des Klägers vom 26.10.2022, in dem er den Beklagten über die Fortsetzung des Verfahrens informiert und ihm unter Hinweis auf die umfangreichen strafrechtlichen Ermittlungen Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben sowie unter dem 22.11.2022 Akteneinsicht u. a. auch in die kopierten Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft gewährt hatte. 2. Auch die Disziplinarklage leidet an keinem wesentlichen Mangel i. S. v. § 52 Abs. 1 DG LSA. Sie ist insbesondere hinsichtlich der dem Beklagten vorgeworfenen dienstlichen Pflichtverletzung hinreichend bestimmt (vgl. zu den Voraussetzungen ausführlich nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris). Richtiger Kläger ist der Landkreis und nicht der Landrat. Zwar wird gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 DG LSA die Disziplinarklage durch die oberste Dienstbehörde oder im Falle einer Delegation (§ 34 Abs. 2 Satz 2 DG LSA) den nachgeordneten Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste Dienstbehörde bzw. der Dienstvorgesetzte erheben die Disziplinarklage jedoch für den Dienstherrn. Denn die mit der Disziplinarklage angestrebten Disziplinarmaßnahmen betreffen das Dienstverhältnis, das zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten besteht. Ziel sämtlicher Disziplinarmaßnahmen ist die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, für die der Dienstherr zu sorgen hat. Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage folgt aus dem Dienstverhältnis und steht deshalb dem Dienstherrn zu. Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 DG LSA regelt lediglich die Zuständigkeit für die Erhebung der Klage und trifft keine Aussage über die Person des Klägers (BVerwG, B. v. 11.03.2021 – 2 B 76.20 -, juris, Rn. 13; vgl. auch VG Magdeburg, U. v. 19.10.2021 – 15 A 5/21 MD -, juris, Rn. 57; OVG LSA, U. v. 04.06.2024 – 10 L 13/23 -, juris, Rn. 35). Die Disziplinarklage durfte vorliegend durch den Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten unterzeichnet werden. Denn der Landrat war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 28.03.2023 verhindert. Der Kläger hat hinreichend dargelegt und belegt, dass der Landrat an diesem Tag an einem Treffen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber in P. teilgenommen hat. Die Disziplinarklageschrift ist hinsichtlich des dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehens hinreichend bestimmt. Gemäß § 49 Abs. 2 DG LSA (identisch mit den Regelungen in den anderen Ländern und im Bund) muss die Disziplinarklageschrift unter anderem die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Dies muss bei "verständiger" Lektüre der Klageschrift eindeutig aus ihr hervorgehen. Nur eine inhaltlich derart bestimmte Klageschrift ermöglicht dem beklagten Beamten – nicht zuletzt aus rechtsstaatlichen Fairnessgründen – eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarrechtlichen Vorwürfe und im Übrigen dem Disziplinargericht die sachgerechte und effektive Bearbeitung der Disziplinarklage unter Gewährleistung des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes (§ 4 DG LSA). Es ist nicht Aufgabe des Disziplinargerichts, aus einer Vielzahl textlicher Ausführungen das "herauszuschälen", was als Verletzung der Beamtenpflichten in Betracht kommt (so schon zur Anschuldigungsschrift nach den Disziplinarordnungen: BVerwG, Beschluss v. 24.10.2006, 1 DB 6.06; Beschluss v. 13.03.2006, 1 D 3.06; alle juris). Zudem wird durch eine solche Darstellung die notwendige Umgrenzungs-, Informations- und Bestimmtheitsfunktion, nämlich Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis nach § 57 Abs. 2 DG LSA, gewährleistet (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 25.01.2007, 2 A 3.05, m. w. Nachw.; juris). Das Disziplinargericht ist nicht befugt, einen anderen Sachverhalt zugrunde zu legen oder diesen zu ermitteln (zu den Voraussetzungen der Disziplinarklageschrift ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2020 – 15 A 12/19 –, Rn. 193 - 194, juris). Aus der Klageschrift und den ihr beigefügten Anlagen ergibt sich in hinreichendem Umfang, aus welchen Sachverhalten das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen hergeleitet wird (vgl. zur Bezugnahme nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; juris). Welches Dienstvergehen der Kläger dem Beklagten vorwirft geht aus der Disziplinarklageschrift durch die inhaltliche Wiedergabe und die Bezugnahme auf die Anklageschrift und das strafgerichtliche Urteil hinreichend hervor. Es ist dabei unschädlich, dass die strafgerichtliche Entscheidung nicht rechtskräftig geworden ist. Die fehlende Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils führt dazu, dass seine tatsächlichen Feststellungen nicht gemäß § 23 Abs. 1 bzw. § 54 Abs. 1 DG LSA bindend sind oder ohne eigene Prüfung der Behörde oder des Disziplinargerichts der eigenen Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen (§ 23 Abs. 2 und § 54 Abs. 2 DG LSA). Das führt aber nicht dazu, dass sich die Disziplinarklage den in der Anklageschrift oder im amtsgerichtlichen Urteil enthaltenen Vorwurf nicht zu eigen machen darf. Entscheidend ist lediglich, dass der Beamte erkennen kann, was ihm vorgeworfen wird. Das ist bei der vorliegenden Disziplinarklage der Fall. Für den Beklagten ist erkennbar, dass man ihm vorwirft, er habe wegen der Spenden an zwei Sportvereine dafür gesorgt, dass gegenüber Herrn S. keine Bußgelder und gegen dessen Unternehmen, die S. GmbH, nur reduzierte Bußgelder festgesetzt werden. 3. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts ist das dem Beklagten mit der Disziplinarklage zur Last gelegte Dienstvergehen i. S. v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nicht erwiesen. Insbesondere konnte das Disziplinargericht keine Kausalität zwischen der Weitergabe der Bankverbindungen der Sportvereine durch den Beklagten an den Zeugen D. und den durch Herrn S. geleisteten Spenden sowie den verminderten Bußgeldfestsetzungen herleiten. Es ist nicht einmal feststellbar, dass der Beklagte den Zettel mit den Bankverbindungen erstellt hat. Der Beklagte hat das ihm vorgeworfene Dienstvergehen in seiner eigenen Einlassung nicht eingeräumt, und der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge hat das dem Beklagten zur Last gelegte Fehlverhalten nicht bestätigt. Auf der Grundlage der eigenen Einlassung des Beklagten lässt sich das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen nicht feststellen. Der Beklagte konnte sich an die Ereignisse im Mai/Juni 2012, insbesondere der Erstellung und Übergabe des Zettels mit den Bankverbindungen der beiden Vereine nicht mehr erinnern. Demzufolge lässt sich aus den Angaben des Beklagten kein Zusammenhang zwischen den Spenden an die Sportvereine und den reduzierten Bußgeldern herleiten. Zwar hatte der Beklagte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren über seinen damaligen Verteidiger gegenüber der Staatsanwaltschaft mitteilen lassen, dass er auf die Bitte des Zeugen D. die Bankverbindungen der beiden Sportvereine herausgesucht und die Bereitschaft des Herrn S., an diese beiden Vereine zu spenden wohlwollend zur Kenntnis genommen habe (Schreiben an die Staatanwaltschaft vom 01.11.2016, Seite 6, Blatt 176 der Beiakte L). Dass er sich deshalb für eine Reduktion der Bußgelder eingesetzt habe, lässt sich dem aber nicht entnehmen. Vielmehr führte der Beklagte im Schreiben vom 01.11.2016 aus, ihm sei es auf die Spenden nicht angekommen. Auf der Grundlage der Angaben des Beklagten kann auch nicht festgestellt werden, dass er gegenüber seinem Vorgesetzten und der Bußgeldstelle bewusst falsche Angaben gemacht hatte. Seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung zufolge sei mit der E-Mail vom 11.06.2012 nicht gemeint gewesen, dass bereits alle Mängel abgestellt seien. Das sei auch allen bekannt gewesen. Allen Beteiligten sei bekannt gewesen, dass Herr S. alle Mängel abstellen wollte und einem von ihm erstellten Zeitplan zufolge Ende September 2012 eine Endkontrolle stattfinden sollte. Demzufolge wäre die E-Mail so zu verstehen, dass nur die bei den Kontrollen festgestellten und kurzfristig abstellbaren Mängel bei letzten Kontrolle am 16.04.2012 tatsächlich beseitigt worden sind. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Mitarbeiter der bei dem Rechtsamt des Klägers angesiedelten Bußgeldstelle und der Vorgesetzte des Beklagten, Herr B., die E-Mail des Beklagten vom 11.06.2012 falsch verstanden haben. Das kann aber dem Beklagten nicht als Dienstvergehen angelastet werden. Denn aus der Sicht des Beklagten durfte es auf der Hand liegen, dass die Beseitigung von Mängeln, die wie z. B. die zu kleinen Kastenstände oder die zu große Breite der Spaltenböden, die einen Umbau der Ställe erfordern, nicht kurzfristig möglich ist und sich seine E-Mail vom 11.06.2012 auf derartige Mängel nicht bezog. Auch auf der Grundlage der Aussage des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen D. kann keine Kausalität zwischen den Spenden und den reduzierten Bußgeldfestsetzungen festgestellt werden. Den Angaben des Zeugen D. zufolge besteht zwischen den Spenden und den Bußgeldfestsetzungen kein Zusammenhang. Die Bankverbindungen der beiden Vereine hat der Beklagte dem Zeugen D. dessen Angaben zufolge bereits vor April 2012 mitgeteilt, bevor er von Herrn S. mit der Bußgeldangelegenheit beauftragt wurde. Wie der mit dem 05.06.2012 versehene Zettel mit den Bankverbindungen zustande gekommen war, konnte der Zeuge nicht sagen. Er selbst und auch der Beklagte hätten das so nicht geschrieben. Seinen Angaben zufolge konnte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung schon nicht sicher sagen, ob er den Beklagten über die Spenden informiert habe. Jedenfalls habe der Beklagte zu den Spenden keinerlei Bewertungen abgegeben. Den Angaben des Zeugen D. zufolge habe sich der Beklagte niemals dazu geäußert, dass die Bußgeldverfahren eventuell eingestellt werden, wenn die Spenden fließen. Die Höhe der jeweiligen Spende von 10.000 Euro habe der Zeuge selbst Herrn S. vorgeschlagen. Der Beklagte habe auf die Spenden keinerlei Einfluss genommen. Auch auf den Vorhalt des Protokolls der Besprechungen u. a. mit Herrn S. und dessen persönliche Assistentin, Frau B., am 04.06.2012 und am 05.06.2012, wonach der Beklagte vorgeschlagen habe, Herr S. werde mit einer Spende von jeweils 10.000,00 Euro aus der Haftung genommen und die Bankdaten vom Beklagten stammten, blieb der Zeuge D. bei seiner Aussage und erklärte, dass Frau B. ihn da vollständig falsch verstanden habe. Dem Protokoll der Besprechung vom 04.06.2012 und vom 05.06.2012 misst das Disziplinargericht keinen gesonderten Beweiswert zu. Denn es ist von keinem der Teilnehmer unterschrieben, und der Verfasser kann sich entsprechend den Angaben des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen geirrt haben. 4. Ohne dass es für die Entscheidung des Gerichts darauf ankäme, weist das Gericht als obiter dictum darauf hin, dass selbst im Fall des Vorliegens des dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehens die Disziplinarklage keinen Erfolg hätte. Das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen rechtfertigt nicht dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Denn es wäre ein Milderungsgrund darin zu sehen, dass der Beamte keine Geldbeträge eigennützig verwendet hätte, sondern für eine gemeinnützige Verwendung der Gelder gesorgt hätte und das dem Zuwender bekannt gewesen wäre. Denn die Beträge hat Herr S. an zwei Sportvereine gespendet. Hierbei wäre es nicht darauf angekommen, in welchem Umfang der Beklagte oder dessen Familienangehörige in den beiden Sportvereinen im Zeitpunkt der Zahlung der Spenden engagiert waren. Denn auch in diesem Fall wären die Zahlungen für einen gemeinnützigen Zweck verwandt worden. Durch die gemeinnützige Verwendung wird zwar der Eindruck der Käuflichkeit nicht beseitigt. Ein solcher Beamter bietet aber ein günstigeres Charakterbild als derjenige, der aus Eigennutz unerlaubt Geschenke entgegennimmt. Ein solches nach außen erkennbares Verhalten erweckt nicht den Eindruck, dass der Beamte als uneigennützig anzusehen ist. Dieses günstigere Persönlichkeitsbild erlaubt es, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht als zerstört anzusehen, sondern auf eine allmähliche Wiederherstellung zu vertrauen (vgl. BVerwG, U. v. 21.09.1988 – 1 D 140.87 -, juris, Rdnr. 98; BVerwG, U. v. 01.09.1998 – 1 D 63.97 -, juris, 2. Orientierungssatz). Geht das Disziplinargericht somit von einem vorhandenen gewissen Restvertrauen aus, darf auch die lange Dauer des behördlichen wie gerichtlichen Disziplinarverfahrens – ohne dass dies behördlich oder gerichtlich verschuldet wäre - mildernd berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt nur: BVerwG, B. v. 17.04.2020, 2 B 3.20; B v. 10.10.2014 - 2 B 66.14 -; alle juris). Eine lange Dauer des Disziplinarverfahrens vermindert das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis, weil anzunehmen ist, dass das Verfahren selbst den Betroffenen belastet hat. Die in Folge des Zeitablaufs und aufgrund der veränderten Lebensumstände eingetretenen nachteiligen Wirkungen können der disziplinarrechtlichen Sanktion gleichkommen (vgl. insgesamt: VG Magdeburg, U. v. 24.09.2019 – 15 A 5/17 MD; juris; vgl. auch: VG Magdeburg, U. v. 30.06.2020 – 15 A 16/19 -, juris, Rn. 57). Die Verfahrensdauer des Disziplinarverfahrens ist vorliegend zu Gunsten des Beklagten mildernd zu berücksichtigen, weil seit der Vollendung des dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehens im Sommer 2012 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 07.11.2024 mehr als zwölf Jahre vergangen sind (vgl. zur Zeitdauer nur: VG Magdeburg, Urteil vom 8. März 2021 – 15 A 14/19 –, juris, Rn. 98), Demzufolge sähe das Gericht eine Zurückstufung des Beklagten nicht mehr als angemessene Disziplinarmaßnahme an. 5. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 3 DG LSA (absolutes Disziplinarmaßnahme-verhängungsverbot) kann eine Kürzung der Dienstbezüge – als die nächst niedrigere Disziplinarmaßnahme – nicht mehr verhängt werden, weil seit der Vollendung des zur Last gelegten Vergehens bis zur mündlichen Verhandlung mehr als sechs Jahre (= 2 x drei Jahre) vergangen sind. Das Verbot, eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen, ist ein Prozesshindernis, das in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen ist und gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 DG LSA dazu führt, dass die Disziplinarklage abzuweisen ist. Denn auf die nach § 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 DG LSA erforderliche Disziplinarmaßnahme, nämlich die Kürzung der Dienstbezüge, kann nicht mehr erkannt werden (vgl. dazu nur: VG Magdeburg, Urteil vom 8. März 2021 – 15 A 14/19 –, juris, Rn. 99 ff.). 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA; § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gebührenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 3 DG LSA, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Beamten im Rang eines Kreisamtsrats (BesGr A 12 LBesO) mit dem Ziel, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der 1960 geborene Beklagte ist Diplomjurist und seit 1992 im öffentlichen Dienst tätig. 1997 wurde unter Berufung in das Amt als Kreisamtmann das Beamtenverhältnis auf Probe begründet. Die Lebenszeitverbeamtung erfolgte im Jahr 2002 und die Ernennung zum Kreisamtsrat 2005. In der Folgezeit war der Beklagten als Leiter verschiedener Dienststellen (u. a. von 2009 bis 2014 als Leiter des Veterinäramtes) eingesetzt. Die dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 01.04.2002 bis zum 31.03.2004 lautet in der Gesamtnote Leistungsbeurteilung D (entspricht den Leistungserwartungen in jeder Hinsicht) und Befähigungsbeurteilung B (stark befähigt). Der Beklagte ist verheiratet und hat vier Kinder. Er ist weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Wegen strafrechtlicher Ermittlungen leitete der Kläger gegen den Beklagten am 16.10.2014 disziplinarrechtliche Ermittlungen ein und setzte das Disziplinarverfahren gleichzeitig aus. Mit Urteil des Amtsgerichts Stendal vom 16.02.2020 wurde der Beklagte wegen Bestechlichkeit in einem minder schweren Fall zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 70,00 Euro verurteilt. Gegen das Urteil des Amtsgerichts hatten sowohl der Beklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Das Landgericht Magdeburg stellte mit Beschluss vom 01.09.2022 das Strafverfahren gegen den Beklagten ein, nachdem dieser die zuvor gerichtlich festgelegte Geldauflage in Höhe von 10.500,00 Euro gezahlt hatte. Der Kläger enthob den Beklagten mit Bescheid vom 05.08.2020 vorläufig des Dienstes und ordnete mit Bescheid vom 03.03.2021 ab dem 01.04.2021 die Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von 50 % an. Nachdem das Disziplinarverfahren wieder aufgenommen wurde, erhob der Kläger unter dem 28.03.2023 Disziplinarklage. Er wirft dem Kläger vor, sich wegen Bestechlichkeit strafbar gemacht zu haben und dadurch vorsätzlich und schuldhaft ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 S. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben. Unter Bezugnahme auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stendal und das Urteil des Amtsgerichts Stendal hält der Kläger dem Beklagten im Einzelnen vor: Herrn S. (einem Schweinezüchter) und seinem Unternehmen (die S. GmbH) drohten wegen tierschutzrechtlicher Verstöße in den Jahren 2009 bis 2011 die Festsetzung von Bußgeldern von 149.500,00 Euro bzw. 538.000,00 Euro. Der Beklagte habe gegenüber Herrn D., dem landwirtschaftlichen Berater des Unternehmens des Herrn S., außerdem ein Gewinnabschöpfungsverfahren in Höhe von ca. 2.600.000,00 Euro angekündigt. Unmittelbar vor dem 04.06.2012 hätten der Beklagte und Herr D. besprochen, wie die Bußgeldverfahren einvernehmlich erledigt werden könnten. Entweder habe Herr D. vorgeschlagen oder der Beklagte eingefordert, dass die S. GmbH oder Herr S. ca. 5.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro an den PSV B. e. V. und den SC H. e. V. zahlen sollten und die Bußgeldverfahren gegen die S. GmbH zu je 50.000,00 Euro abgeschlossen und die Bußgeldverfahren gegen Herrn S. eingestellt werden sollten. In beiden Vereinen trainiere die Tochter des Beklagten, bei dem PSA A-Stadt e. V. in der Abteilung Leichtathletik. Der Beklagte habe Herrn D. einen Zettel mit den Kontoverbindungen der beiden Vereine ausgehändigt. Bei dem PSV A-Stadt e. V. habe er zusätzlich: „bitte Zweckbindung ausschließlich für Abt. Leichtathletik“ vermerkt. Am 04.06.2012 oder dem 05.06.2012 habe Herr D. Herrn S. das Angebot des Beklagten übermittelt, er solle an zwei Vereine spenden und dann seien die Verfahren gegen ihn erledigt. Herr D. habe Herrn S. empfohlen, er solle jeweils 10.000,00 Euro spenden. Dann sei er auf der sicheren Seite. Am 05.06.2012 habe Herr S. in Erwartung der angebotenen Abwicklung der Bußgeldverfahren jeweils 10.000,00 Euro an die beiden Vereine gespendet. Am 11.06.2012 habe der Beklagte dem Rechtsamt des Klägers gegenüber die Mitteilung der S. GmbH, in der Schweinzuchtanlage seien sämtliche Mängel abgestellt, wahrheitswidrig als zutreffend bestätigt und empfohlen, entsprechend dem Vorschlag des Unternehmens für die Jahre 2009 bis 2011 gegen das Unternehmen jeweils Bußgelder in Höhe von 50.000,00 Euro festzusetzen und die Bußgeldverfahren gegen Herrn S. persönlich einzustellen. Das Rechtsamt des Klägers habe dann gegen die S. GmbH für die Jahre 2009 bis 2011 jeweils ein Bußgeld in Höhe von 50.001,00 Euro festgesetzt und von einem Gewinnabschöpfungsverfahren abgesehen. Die Verfahren gegen Herrn S. persönlich habe die zuständige Sachbearbeiterin eingestellt. Zur Zustellung und Bestandskraft sei nur der Bußgeldbescheid für 2009 gelangt. Die Bußgeldbescheide für die Jahre 2010 und 2011 seien nicht zugestellt worden. Die Verfahren für die Jahre 2010 und 2011 seien später weitergeführt worden. Damit habe der Kläger sich wegen Bestechlichkeit strafbar gemacht und vorsätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Abs. 1 S. 2 BeamtStG) und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG), wozu auch die Pflicht gehörte, die Gesetzte – insbesondere die Strafgesetze – zu beachten. Entgegen der Ansicht des Beklagten weise das behördliche Verfahren keine wesentlichen Mängel auf. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei aktenkundig gemacht worden. Das könne in Form eines Aktenvermerks oder – wie vorliegend- durch Unterrichtung des Beamten erfolgen. Er habe den Beklagten im Schreiben vom 16.10.2014 über das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen unterrichtet. Der Kläger habe keine eigenen Ermittlungen unter Bestellung eines Ermittlungsführers durchführen müssen, weil der Sachverhalt durch die strafrechtlichen Ermittlungen bereits anderweitig aufgeklärt worden sei. Schließlich sei der Beklagte angehört worden. Die Klageschrift sei wegen Verhinderung des Landrates zutreffend von seinem Vertreter unterzeichnet worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und trägt wesentliche Mängel des Disziplinarverfahrens vor. Das Disziplinarverfahren sei nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei nicht aktenkundig gemacht worden. Auch sei dem Beklagten nicht eröffnet worden, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt werde. Der Beklagte sei deshalb nicht in der Lage gewesen, zur Sache auszusagen oder sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Kläger habe dem Beklagten keine Frist zur Äußerung gesetzt und gegen seine Pflichten verstoßen, Ermittlungen zu führen und einen Ermittlungsführer zu bestellen. Eine abschließende Anhörung unter Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen habe der Kläger unterlassen. Auch die Klageschrift leide an wesentlichen Mängeln. Die Disziplinarklage sei durch den A. erhoben und nicht durch den Hauptverwaltungsbeamten und zudem durch den Vertreter des Landrates unterzeichnet worden. Es sei aber weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich, dass ein Vertretungsfall vorgelegen habe. Wegen der wortwörtlichen Wiedergabe von Auszügen der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft und des Urteils des Amtsgerichts Stendal mangele es an der Darstellung von Tatsachen, in denen der Kläger selbst (und nicht die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht) ein Dienstvergehen sehe. Auch sei das Urteil des Amtsgerichts rechtlich nicht existent, weil es nicht rechtskräftig geworden sei. Der Kläger habe versäumt, Beweismittel zu benennen und Beweisanträge zu stellen. Der Beklagte habe sich keines Dienstvergehens schuldig gemacht. Der Beklagte habe an der Beratung vom 25.05.2012 nicht teilgenommen und der Bereich Ordnungswidrigkeiten sei nicht in seine Zuständigkeit gefallen. Mit der Festlegung der Höhe der Bußgelder habe er nichts zu tun gehabt. Bei der Besprechung am 25.05.2012 habe Herr B., der Vorgesetzte des Beklagten, erklärt, es solle alles getan werden, um rechtmäßige Zustände herzustellen. Der Zeuge H. habe dargelegt, es sei besser, die drohenden Bußgelder in die Anlage zu stecken. Der Zeuge H. habe vorgeschlagen, Herrn S. herauszuhalten, und dessen Firma akzeptiere für die Jahre 2009, 2010 und 2011 jeweils ein Bußgeld in Höhe von 50.000 Euro. Herr B. habe diesem Vorschlag im Grundsatz zugestimmt, den Beklagten aber zur Stellungnahme aufgefordert. Dies habe in die E-Mail des Beklagten vom 11.06.2012 gemündet. Eine Verbindung zwischen den Bußgeldern und den Spenden habe es nie gegeben. Die Mitgliedschaften seiner Tochter im Schwimm-Club H. A-Stadt e. V. (H.) sowie im Polizeisportverein A-Stadt e. V. (PSV) – dort erst später – seien weder ein Nachweis noch ein Indiz für die Motivation und ein disziplinarwürdiges Verhalten des Beklagten. Die Spende an den Schwimmverein sei eine Initiative des Zeugen D. gewesen, der auch selbst Kontakt zum Vorsitzenden des Schwimmvereins gehabt und ihn angesprochen habe, ob er Spenden brauche. Der Zeuge D. habe auch sonst Spenden für den Schwimmverein eingeworben sowie den damaligen und mittlerweile verstorbenen Vorsitzenden des Polizeisportvereins auf eine Spende angesprochen. Die Zweckbindung der Spende innerhalb des Polizeisportvereins für die Abteilung Leichtathletik erkläre sich damit, dass der Zeuge D. nicht wollte, dass die Sektionen Volleyball und Fußball von dem Geld profitierten. Zu den Spenden des Herrn S. und deren Auswirkungen auf das dienstliche Verhalten des Beklagten hat das Disziplinargericht Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen D. in der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der Einzelheiten der Aussage des Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten wird auf Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die diesbezüglichen Akten der Staatsanwaltschaft Stendal verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.