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Urteil

15 A 53/23 MD

VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:1217.15A53.23MD.00
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Leitsätze
Ein Polizeibeamter der unkommentiert (politische)Fake-News einem anderen Kollegen zukommen lässt und sich verbal entsprechend äußert, begeht einen disziplinarwürdigen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht in Form der Ansehensschädigung (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung).(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Polizeibeamter der unkommentiert (politische)Fake-News einem anderen Kollegen zukommen lässt und sich verbal entsprechend äußert, begeht einen disziplinarwürdigen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht in Form der Ansehensschädigung (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung).(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die gegenüber dem Kläger ergangene Disziplinarverfügung der Beklagten vom 30.3.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Disziplinarverfügung ist auch zweckmäßig (§ 59 Abs. 3 DG LSA). 1.) Zunächst sieht sich das Disziplinargericht - erneut - dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass ähnlich wie bei einer Disziplinarklage die dort explizit genannten Voraussetzungen (vgl. § 49 Abs. 2 DG LSA) auch bei der behördlichen Disziplinarverfügung gelten. Denn dies ergibt sich bereits aus der Anwendung allgemeiner verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Bestimmtheit des Verwaltungsaktes (vgl. § 3 DG LSA; § 37 VwVfG). Danach muss der in der Disziplinarverfügung den Beamten gegenüber erhobenen Pflichtenverstoß und der diesem zugrunde gelegte Sachverhalt so deutlich und klar sein, dass der Beamte sich mit seiner Verteidigung darauf einstellen, aber auch das zur Überprüfung berufene Disziplinargericht die Überprüfung vornehmen kann (ständige Rechtsprechung der Kammer: VG Magdeburg, Urt. v. 20.04.2021,15 A 19/19; Urt. v. 04.06.2014, 8 A 16/13 MD und Urt. v. 14.01.2014, 8 A 12/13; Urt. v. 27.11.2014, 8 A 6/14; Urt. v. 27.11.2014, 8 A 5/14; alle juris). Es ist gerade nicht Aufgabe des Beamten oder des Disziplinargerichts, sich den jeweiligen Vorwurf und die dazugehörende Begründung aus der Vielzahl textlicher Ausführungen „herauszuschälen“. So empfiehlt es sich - wie in der strafrechtlichen Anklageschrift nach § 200 StPO - einen hinsichtlich des Tatvorwurfes und der näheren Umstände des Pflichtenverstoßes, wie Tatzeit und Tatort hinreichend bestimmten disziplinarrechtlichen Anklagesatz zu formulieren unter dem das Tatgeschehen eindeutig und nachvollziehbar subsumiert wird (vgl. zuletzt zur Disziplinarklage ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19; juris). So wird der notwendige disziplinarrechtliche Anklagesatz in der Disziplinarverfügung nicht eindeutig und hinreichend bestimmt. Die Disziplinarverfügung verliert sich seitenlang in Ausführungen zur nicht bewiesenen Verletzung der politischen Treuepflicht und behandelt einen Komplex 2, der nicht streitgegenständlich ist. Die dem Kläger in der Zeit der Praktikumsbetreuung vorgehaltenen und streitentscheidenden mündlichen Aussagen und schriftlichen Chat-Mitteilungen sind nicht immer benannt und ergeben sich erst aus dem Kontext der seitenlangen Ausführungen. Zudem waren die in dem Disziplinarvorgang befindlichen und ausgedruckten Chat-Mitteilungen weder in Papier- noch in digitaler Form lesbar und wurden erst in der mündlichen Verhandlung durch lesbare Kopien vorgelegt. 2.) Gleichwohl geht das Disziplinargericht noch von einer insoweit bestimmbaren Disziplinarverfügung aus und hält mit den Gründen der Disziplinarverfügung die durch den Kläger der Kollegin gegenüber geäußerten und verbreiteten Mitteilungen für disziplinarwürdig. Dadurch hat er schuldhaft gegen seine sogenannte beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht in Form der Ansehensschädigung nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen und damit ein im Dienst begangenes Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Der Kläger ist als Polizeibeamter mit den von ihm über WhatsApp verschickten politischen Inhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, wie es sein Beruf erfordert. Die Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben (vgl. ausführlich nur: VG Magdeburg, Beschluss v. 17.04.2024, 15 B 3/24; juris). Letzten Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor (vgl. nur: Hummel/Köhler/Mayer: BDG, 4. Auflage 2009, S. 305). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger die ihm vorgehaltenen WhatsApp-Posts an die Zeugin A. weitergeleitet hat. Dabei stellt das Disziplinargericht zunächst fest, dass die hier zu beurteilende Versendung von Anhängen über social media durchaus geeignet ist, die dem Kläger vorgehaltene Ansehensschädigung des Berufsstandes der Polizeibeamten hervorzurufen. Das erkennende Disziplinargericht war schon mehrfach mit der disziplinarrechtlichen Bewertung und Ahndung eines ansehensschädigenden Verhaltens und besonders hinsichtlich der Wahl der Stilmittel beschäftigt: So hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die kommentarlose Weiterleitung einer dem Konzentrationslager Auschwitz nachgebildeten Zeichnung mit der Tor-aufschrift „Impfen macht frei“ während der Corona-Zeit durch einen Polizeibeamten als eine Verletzung der beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht angesehen (Urt. v. 30.11.2022 -15 A 9/22 MD -, zit. nach juris). In dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 08.06.2011 - 8 A 16/10 MD -, a.a.O., setzt sich das Gericht disziplinarrechtlich mit einer als Ansehensschädigung anzunehmenden Wortwahl aus dem Fäkalbereich durch eine Gerichtsvollzieherin auseinander. In seinem Urteil vom 01.12.2011 - 8 A 18/10 MD -, juris, stellt die Disziplinarkammer fest, dass auch ein Nichteinschreiten eines ehrenamtlichen Bürgermeisters gegen eine in seinem Beisein vorgenommene Handlung des Straftatbestandes der Volksverhetzung (Sommersonnenwendfeier, Bücherverbrennung) eine beamtenrechtliche Pflichtenverletzung hinsichtlich des Wohlverhaltens darstellen kann. Das OVG Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil vom 15.04.2010 - 10 L 4/09 - hinsichtlich eines Polizeivollzugsbeamten, welcher zu einem Angelausflug unter der Überschrift „Operation Weserübung“ eingeladen hat, die vom erkennenden Disziplinargericht (Urt. v. 10.11.2009 - 8 A 11/09 MD -) festgestellte Ansehensschädigung bestätigt und ausgeführt, dass dieser Begriff die Invasion der Wehrmacht in Norwegen und Dänemark, mithin den Angriff deutschen Militärs auf Staaten, die dem deutschen Reich neutral gegenüberstanden, bezeichnet. Hiernach sei die Verwendung dieses Begriffs verfehlt wie geschmacklos. Auch die dort weiter verwendeten Begriffe wie „Kampfgruppe“, „Marschfahrzeuge“, „oberste Seekriegsleitung“, „Heeresgruppe“, „schwere Zerstörer“ usw. seien eindeutig dem militärischen Sprachgebrauch entnommen, und zwar einem Sprachgebrauch, welcher jedenfalls für die militärischen Operationen der Wehrmacht im dritten Reich prägend gewesen seien. Auch die Wortwahl „erfolgreicher Feldzug“ erwecke den Eindruck, als solche ein völkerrechtswidriger Angriff auf neutrale Staaten zu verherrlichen. Die Kammer hat die Suspendierung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters wegen einer Ansehensschädigung bestätigt, weil dieser wegen nachhaltiger und dauerhafter Äußerungen und Handlungen den Anschein erweckte, sich mit dem Nationalsozialismus selbst oder mit solchen Kräften zu identifizieren, die dem Vorschub leisten (VG Magdeburg, Beschl. v. 26.08.2013 - 8 B 13/13 MD -, juris). Die von einem Bundespolizeibeamten in einem WhatsApp-Chat abgegebenen Äußerungen gegen eine gefühlte Bedrohung durch den Islam würde er auch mit Waffengewalt vorgehen, linke Straftäter seien anders zu beurteilen als rechte Straftäter, Wasserwerfer seien als „Zeckenkärcher“, „Zeckendusche“ oder „islamische Dusche“ interessant und „linke Arschlöcher“ würden von der SPD gesponsert werden, hat der Beamte gegen seine beamtenrechtliche Neutralitäts- und Mäßigungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und § 60 Abs. 2 BBG sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen und hierdurch ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen begangen (VG Magdeburg, Urteile vom 28.01.2020 – 15 A 4/19 –, Rn. 31, und 15 A 5/19: beide juris). Im vorliegenden Fall hat das Gericht keine Zweifel am Vorliegen eines innerdienstlichen Dienstvergehens, denn der WhatsApp-Kontakt mit seiner damaligen Praktikantin, der Zeugin A., wurde während der Zeit, als sie ihm als Ausbilder im Praktikum zugewiesen war, zu Kommunikation im Wesentlichen zu dienstlichen Zwecken und während der Dienstzeit eingerichtet. Dass dabei innerhalb des Kollegenkreises auch etwa Geburtstagsgrüße oder teilweise private Chat-Inhalte versandt worden sein mögen, ändert daran nichts. Das Disziplinargericht legt Wert auf die Feststellung, dass dem Kläger keine nationalsozialistischen Bestrebungen oder reichsbürgerhafte Gesinnungen unterstellt werden. Für den Tatbestand der Ansehensschädigung ist es ausreichend, wenn ein Verhalten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen geeignet ist, so dass eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht erforderlich ist (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; BVerwG, Urt. v. 08.05.2011 - 1 D 20.00 -, alle juris). So auch bei einer beleidigenden Fäkalsprache (BVerfG, Beschl. v. 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07 -; OLG Stuttgart, Ur. v. 16.06.2010 - 4 U 20/10 -; LAG RhPf, Urt. v. 16.12.2010 - 10 Sa 308/10 -; alle juris). Gerade der Beruf des Polizeivollzugsbeamten erfordert wegen des täglichen Umgangs mit Menschen, ob mit Bürgern, Beschuldigten, Zeugen, Geschädigten oder im Kollegenkreis, einen sachlichen und angemessenen Umgang mit diesen. Der Umgang sollte von Respekt vor dem jeweiligen Gegenüber geprägt sein. Dabei ist die Spannbreite der durch Verbaläußerungen oder Chat-Inhalte verursachten Ansehensschädigung des Berufsstandes sehr groß und kann nur im Einzelfall bewertet werden (vgl. VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; juris). Die vom Kläger über WhatsApp weiterverbreiteten Posts war überwiegend gemeinsam, dass sie in weiß gedruckte in Anführungszeichen stehende Zitate vor grünem Hintergrund, darunter in Gelb teils verballhornte Namen von Politikern und den Parteinamen „Die Grünen“ sowie unten rechts in der Ecke das Sonnenblumen-Parteisymbol und den Parteinamen „Bündnis90 Die Grünen“ enthielten. Textlich enthielten sie u.a.: „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen. Renate Kuhgast Die Grünen“ „In der Heimat des Täters werden vergewaltigte Frauen zum Tode verurteilt. Deshalb musste er sie nach der Vergewaltigung töten. Für diese kulturellen Unterschiede müssen wir Verständnis haben. Petra Klamm-Rothberger Die Grünen“ „Wir, die Grünen, müssen dafür sorgen, so viele Ausländer wie möglich nach Deutschland zu holen. Wenn sie in Deutschland sind, müssen wir für ihr Wahlrecht kämpfen. Wenn wir das erreicht haben, werden wir den Stimmanteil haben, den wir brauchen, um die Republik zu verändern. Daniel Cohn-Bendit“ „Migration ist in furt eine Tatsache. Wenn Ihnen das nicht passt, müssen Sie woanders hinziehen. Nargess Eskandari-Grünberg“ „Dass Asylbewerber kriminell werden, auch unter Umständen Raub begehen, das ist einzig und allein Schuld der Deutschen, weil deren Spendenbereitschaft sehr zu wünschen übrig lässt. Aydan Özoguz, Beauftragter der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration“ „Unser Land wird sich ändern, und zwar drastisch. Und ich freue mich darauf. Katrin Göhring-Eckardt, Die Grünen“ „Vaterlandsliebe fand ich stets zum Kotzen. Ich wusste mit Deutschland noch nie etwas anzufangen und weiß es bis heute nicht. Robert Harbeck, Die Grünen“ „Es ist so gut, dass wir Deutsche bald in der Minderheit sind. Stefanie von Berg“ „Nur weil jemand vergewaltigt, beraubt oder hoch kriminell ist, ist das kein Grund zur Abschiebung. Wir sollten uns stattdessen seiner annehmen und ihn akzeptieren, wie er ist. Es gibt Menschenrechte. Margarete Bause, MdL“ „Die Leute werden endlich Abschied nehmen von der Illusion, Deutschland gehöre den Deutschen. Cigdem Akkaya, Stv. Direktorin Essener Zentrum f. d. Türkei“ „Die Abschaffung der Eidesformel – zum Wohle des deutschen Volkes – wird in NRW-Landtag einstimmig beschlossen (Antragsteller) Arif Uhal“ „Die sexuellen Übergriffe in Schorndorf lassen sich zwar keineswegs entschuldigen, aber sie zeigen einen Hilferuf der Flüchtlinge, weil sie zu wenig von deutschen Frauen und ihren Gefühlen respektiert werden. Katrin Göhring-Eckardt, Die Grünen.“ Des Weiteren hat der Kläger WhatsApp-Posts zur „Corona-Politik“ in ähnlichem Stil weiterverbreitet. Die Posts sollten aufgrund ihrer Aufmachung den Eindruck erwecken, sie stammten so wörtlich von Politikern der Grünen, und sollten deren (vermeintliche) Urheber politisch einseitig diskreditieren (sog. Grünen-bashing). Der Inhalt zielt darauf ab, mit unlauteren Mitteln insbesondere die Ausländerfeindlichkeit zu schüren, Ausländer diskriminierenden Hass zu rechtfertigen sowie gesetzliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung während der Corona-Pandemie als illegitim zu entlarven. Die Verbreitung solcher Darstellungen durch einen deutschen Polizeivollzugsbeamten auch nur im Kollegenkreis ist geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums zu schädigen. Dem Kläger hätte als lebens- und berufserfahrenen sowie geschulten Polizeibeamten klar sein müssen, dass eine derartige Verächtlichmachung von Politikern, denen hassfördernde Zitate untergeschoben werden, generell inakzeptabel und damit unangebracht ist. Als Beamter vermag sich der Kläger hierbei auch nicht auf die allgemeine Meinungsfreiheit zu berufen. Denn von Beamten geübte Kritik darf nicht in dem oben genannten Sinn entgleisen. Wer derartige Fakes im Internet oder in digitalen Kommunikationsmedien ohne eigenen Kommentar weiterverbreitet, macht sich den Inhalt zu eigen (vgl. nur VG Magdeburg, Urteil v. 05.12.2023, 15 A 33/22; Beschl. v. 14.08.2023, 15 B 29/23; Beschl. V. 21.04.2023, 15 B 11/23; Beschl. V. 21.04.2023, 15 B 10/23; Beschl. v. 21.04.2023, 15 B 11/23; Beschl. v. 21.04.2023, 15 B 14/23; Beschl. v. 21.04.2023, 15 B 15/23; Beschl. v. 21.04.2023, 15 B 16/23; alle juris). Der Kläger hat die o.g. Chat-Anhänge kommentarlos weiterversandt, ohne sich explizit in irgendeiner Form davon zu distanzieren oder sonst zum Ausdruck zu bringen, dass er sich die entsprechenden Inhalte nicht zu eigen mache. Dabei entlastet den Beamten auch nicht, dass er die Chat-Posts auf Rüge seiner Kollegin anschließend eingestellt hat, denn zu diesem Zeitpunkt war die vorangegangene Verbreitung bereits vollendet. Insoweit ist entscheidend, dass der Pflichtenverstoß vom Kläger begangen und durch Versenden des Posts innerhalb des Chats bekannt wurde. Durch die dadurch aufgrund der Mitteilung der KK´in A. erfolgte Ansprache ist der Vorfall sodann aktenkundig geworden. Allein die Mitteilung der Kollegin über die vom Kläger erfolgte Versendung der Posts im WhatsApp-Kontakt belegt aber gleichzeitig, dass bei ihr als Empfängerin Irritationen über die Zusendung derart einseitiger und verunglimpfender Inhalte aufgetreten sind, was zur Ansehensschädigung ausreichend ist. Das Vorbringen des Klägers, er habe durch das Versenden Ausbildungsinhalte vertiefen und die Praktikantin im Sinne der kriminalistischen Theorie des Dekonstruktivismus zum kritischen Umgang mit Äußerungen und deren Wahrheitsgehalt schulen wollen, sieht das Gericht als bloße Schutzbehauptung an, zumal der Kläger Derartiges nicht zum Gegenstand seiner Chat-Nachrichten gemacht hat. Das Disziplinargericht folgt auch nicht dem Vorbringen des Klägers, die einseitigen politischen und disqualifizierenden Äußerungen seien nicht von ihm ausgegangen, sondern von der Praktikantin quasi provoziert worden, die ihn in bekennende und verfängliche politische Richtungen verwickelt hätte. Während die beim Verwaltungsvorgang befindlichen Ausdrucke seiner Chats aktenkundig sind, bleiben diese bloßen Mutmaßungen des Klägers substanzlos. Das Gericht hält seinen Vortrag, die Praktikantin habe sich ihm gegenüber distanzlos gezeigt und habe sich für zu wenig Punkte in der Beurteilung und nicht erwiderte Aufmerksamkeit revanchieren wollen, für nicht nachvollziehbar. Die Zeugin A. hat anlässlich ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung gegeben, die Version des Klägers für richtig zu halten. Sie hat die ihr gegenüber geäußerten einseitigen politischen Auffassungen des Klägers bestätigt. Sie hat zur Überzeugung der Kammer insgesamt glaubhafte Angaben zu den Vorfällen in ihrer Praktikumszeit gemacht. Die Zeugenaussage ließ insbesondere keinerlei Übertreibungen oder Belastungstendenzen erkennen. Das dienstliche Verhalten des Klägers wird auch nicht dadurch entschuldigt, dass auch im öffentlichen Raum oder in anderen Internetforen oder Medien (etwa Facebook, X oder Telegram) entsprechende Postings kursieren. Von der Geschmacklosigkeit derartiger Publikationen abgesehen, ist entscheidend, dass es sich dabei gerade nicht um Äußerungen von Beamten handelt und diese somit mit dem vorliegenden Pflichtenverstoß des Klägers als Beamten und der daraus resultierenden disziplinarrechtlichen Ahndung per se nicht vergleichbar sind. Mit den Vorschriften des § 33 Abs. 1 und 2 BeamtStG, die als allgemeine Gesetze i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG gelten, wird in verfassungskonformer Weise das Recht des Beamten auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 GG eingeschränkt. Zu allgemeinpolitischen Fragen - wie hier zur Ausländer-, Asyl- oder „Corona-Politik“ - darf sich der Beamte nur so zurückhaltend äußern, dass das öffentliche Vertrauen in seine unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung keinen Schaden nimmt. Seine politischen Meinungsäußerungen dürfen keine Formen annehmen, die den Eindruck entstehen lassen könnten, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein oder dienstliche Anordnungen unter Umständen keine Folge leisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2017 - 2 A 6715 -, juris, Rn. 43). Diesen Anforderungen an die Pflicht, sich zurückhaltend zu äußern, wird der Beamte im vorliegenden Fall nicht mehr gerecht, da er es ersichtlich an jeglichem Respekt im politischen Meinungskampf gegenüber Ausländern und Politikern der Grünen mangeln lässt. Insoweit darf durchaus konstatiert werden, dass bei dem Kläger aufgrund seiner Persönlichkeit und seines Charakters eine gewisse Auffälligkeit besteht, die Grenzen der allgemeinen beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht nicht nur auszutesten, sondern auch durch Unmutsäußerungen zu überschreiten. Insoweit lässt er die notwendige Sensibilität vermissen. Darauf, ob der Kläger sich durch das ihm ursprünglich vorgeworfene - weitergehende - Verhalten sogar strafbar gemacht hat, kommt es bei der Beurteilung, ob der Beamte gegen seine dienstlichen Pflichten zur Neutralität, zu mäßigenden Verhalten und zum Wohlverhalten verstoßen hat, nicht an. Im Übrigen ist die disziplinarrechtliche pflichtenmahnende Bewertung unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung des Geschehens. Gegen die Bemessung der Disziplinarmaßnahme im angefochtenen Bescheid bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der - nur - ausgesprochene Verweis als geringst mögliche Disziplinarmaßnahme ist zur Pflichtenmahnung notwendig und angemessen. Ebenso stellt sie sich als zweckmäßig nach § 59 Abs. 3 DG LSA dar (vgl. zur disziplinarrechtlichen Zweckmäßigkeitsprüfung nur: VG Magdeburg, Urt. v. 09.12.2014 - 8 A 3/14 -, juris). Ergänzend und zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 30.3.2023 und des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2023 folgt, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab. 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 3 DG LSA, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen von der Beklagten ausgesprochenen disziplinarischen Verweis. Der am 5.1.1980 in K. geborene Kläger ist verheiratet und hat 2 Kinder. Er ist seit 2000 im Polizeidienst, seit 2007 als Beamter auf Lebenszeit, wurde 2018 zum POK befördert und ist seit 2019 KOK, zuletzt im Polizeirevier B-Stadt, und erhält eine Besoldung nach A 10. Vom 2.3.-9.5.2021 wurde ihm die PK-Anwärterin A. (geb. 6.2.2000, seit 2019 FH Polizei) als Praktikantin zur Ausbildung zugeteilt. Sie erhielt die Benotung 11 Punkte. Sie erhob gegen den Kläger am 8.7.2021 unter Vorlage eines Gedächtnisprotokolls vom 6.7.2021 und Vorlage ihres Mobiltelefons zum Auslesen von WhatsApp-Chats Anschuldigungen, aufgrund derer von Amts wegen eine Strafanzeige wegen Volksverhetzung gestellt wurde. Am 22.7.2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren (Az.: 456 Js 28566/21) gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Am 6.9.2021 leitete die Beklagte gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein, welches nach Beendigung der staatsanwaltlichen Ermittlungen am 12.1.2022 fortgesetzt wurde. Der Kläger ließ in seiner ersten Einlassung am 28.7.2021 mitteilen, die Vorwürfe seien frei erfunden und als Rache nach unerwiderten penetranten Annäherungsversuchen der distanzlosen Praktikantin zu werten. Der Ermittlungsführer legte nach Einvernahme von Zeugen unter dem „7.9.2021“ (wohl gemeint: 2022) den Abschlussbericht vor. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Ministerium stimmte der Verhängung eines Verweises zu. Mit Disziplinarverfügung vom 30.3.2023 sprach die Beklagte dem Kläger einen Verweis aus. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe gegenüber Frau A. Zweifel an der Anzahl der im Holocaust getöteten Juden geäußert und sich offenbar auf die Holocaust-Leugnerin H. bezogen. Über die Bundesregierung habe er gesagt, die Kanzlerin, die bei der Stasi gelernt habe, wie man einen Staat kaputt mache, wolle die Bundesrepublik Deutschland kaputt machen. Die Bundesrepublik Deutschland habe keine Kultur mehr. Deutschland sei tot. Das komplette Parteiensystem solle man abschaffen. Corona sei keine Pandemie. Das werde von der Regierung nur propagiert, um die Grundrechte einzuschränken. Die Regierung habe die Medien in der Hand. Diese beeinflussten die Bevölkerung völlig, damit diese nicht die Wahrheit über Deutschland erkennten. Die Bundesregierung täusche die Bevölkerung über die Medien auch bezüglich der Berichterstattung zum Syrien-Krieg; das habe der Journalist U. U. deutlich gemacht. Bei den Querdenkern handele es sich um ganz normale Leute, die wie Staatsfeinde und Verbrecher hingestellt würden. Das Grundgesetz habe keine Gültigkeit. Man müsse sich überlegen, ob die Bundesrepublik Deutschland überhaupt ein richtiger Staat sei. Der Kläger habe bei einer polizeilichen Maßnahme im Haus der Zeugen K., die aufgrund ihres Alters zur Corona-Risikogruppe gehörten, die geltenden Corona-Regeln missachtet und geäußert, die Corona-Regeln seien Schwachsinn; die Regierung habe diese rechtswidrig aufgestellt. Bei einer weiteren polizeilichen Maßnahme habe der Kläger einen Hausfriedensbruch begangen. Der Kläger habe ungeprüft und unkommentiert Fake News über WhatsApp an die junge und unerfahrene Kollegin Frau A. versandt bzw. weitergeleitet, um seine politische Ansicht zu verdeutlichen, und dadurch schuldhaft gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Dabei sei vornehmlich nicht auf den Inhalt der weitergeleiteten Äußerungen Bezug zu nehmen, sondern vielmehr auf die Funktion des Klägers als Ausbilder und Vorbild für Praktikanten. Das hierbei Geäußerte müsse im Mindesten der Wahrheit entsprechen. Es handele sich um weit überwiegend erfundene und falsche Statements vorgeblich von Politikern der Partei Die Grünen. Es seien auch Ausschnitte von Reden oder Interviews verschiedener Personen dabei. Ein Link führe zu einem Beitrag von U. U., der für sein esoterisches, verschwörungstheoretisches und rechtspopulistisches Auftreten bekannt sei. Inhaltlich gehe es dabei um Migration in Deutschland sowie die vermeintliche Rechtfertigung von Straftaten von Asylbewerbern. Des Weiteren gehe es um Corona-kritische Abbildungen. Die übersandten Statements, Bilder und Videos ließen eine gewisse politische Gesinnung erkennen, welche sich sehr kritisch mit der Bundesregierung auseinandersetze. Entlastend sei dem Kläger zugutezuhalten, dass er sich wohl nicht bewusst gewesen sei, dass es sich um Fake News handele. Er habe sie für wahr gehalten. Er habe seine politische Meinung lediglich in einem privaten Chat zwischen ihm und Frau A. kundgetan. Nachdem Frau A. ihm mitgeteilt habe, keine weiteren Zusendungen bekommen zu wollen, habe er damit aufgehört. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 11.5.2023 aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Zur Klagebegründung trägt der Kläger vor: Der Disziplinarbescheid erfülle schon nicht die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 DG LSA. Die streitgegenständlichen Vorwürfe sowie die Schlussfolgerungen der Beklagten seien gänzlich unzutreffend. Bereits in der ersten Woche der Zusammenarbeit sei ihm aufgefallen, dass Frau A. in exzessiver Art und Weise politische Themen angesprochen habe. Sie habe hierdurch versucht, ihn zu provozieren. Alle hier in Rede stehenden Themenbereiche des politischen Spektrums seien durch Frau A. selbst angesprochen und offensiv an ihn herangetragen worden. Er sei darauf entweder gar nicht oder in geringfügigem Umfang, aber stets sachlich und distanziert, in vollem Bewusstsein seiner Vorbild- und Repräsentationsfunktion, eingegangen. Zudem habe er Frau A. direkt auf ihr auffälliges Verhalten hingewiesen und habe sie in scherzhafter Form gefragt, ob sie Mitarbeiterin des Verfassungsschutzes sei und prüfen wolle, welche Einstellungen ihre Gesprächspartner verträten. Die von Anfang an unbegründeten Vorwürfe seien durch die Zeugenaussagen widerlegt. Die WhatsApp-Beiträge habe er in Bezug auf den Ausbildungsinhalt übersandt. Es sei etwa um die Wahrheitsermittlung im Strafverfahren und die Theorie des Dekonstruktivismus, die Lehrinhalt sei, gegangen. Einzig in diesem Zusammenhang habe er Beispiele von Internetlinks an Frau A. übersandt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30.3.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die streitbefangene Disziplinarverfügung. Die Kammer hat durch Vernehmung der Zeugin A. in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Ermittlungsakte Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.