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Urteil

9 A 272/10

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2011:1215.9A272.10.0A
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Leitsätze
1. Zu den Bestimmtheitsanforderungen einer Verkündungsnorm i. S. v. § 8 Abs. 1 Ziffer 4 GKG LSA.(Rn.22) 2. Rechtsfragen der Wirksamkeit von Satzungsrecht sowie der Nacherhebung von Anschlussbeiträgen(Rn.17)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Bestimmtheitsanforderungen einer Verkündungsnorm i. S. v. § 8 Abs. 1 Ziffer 4 GKG LSA.(Rn.22) 2. Rechtsfragen der Wirksamkeit von Satzungsrecht sowie der Nacherhebung von Anschlussbeiträgen(Rn.17) I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 06.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage des Abwasserzweckverbandes „Bodeniederung“ vom 03.03.2009 (AS 2009), die am 03.04.2009, dem Tage nach ihrer Veröffentlichung (§ 20 AS 2009), in Kraft getreten ist. Die Veröffentlichung beruht auf § 22 Abs. 1 Satz 1 Verbandssatzung vom 13.10.2005 (VS 2005) in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der 3. Änderungssatzung vom 14.06.2007, nach der Satzungen im Amtsblatt für den AZV „Bodeniederung“ bekannt gemacht werden. Die Schaffung eines eigenen Bekanntmachungsorgans ist bedenkenfrei, da über § 8 Abs. 1 Ziffer 4 GKG LSA hinaus keine gesetzlichen Regelungen für die Wahl der Form der Bekanntmachung von Satzungen bestehen (so auch OVG LSA, B. v. 11.05.2004, 1 M 185/04). 1. Auf der Grundlage der am 03.04.2009 in Kraft getretenen AS 2009 ist für das Grundstück die sachliche Beitragspflicht auf der Grundlage von § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA i. V. m. §§ 1 Abs. 2 lit. b), 7 Abs. 1 AS 2009 deshalb entstanden, weil zwischen den Beteiligten unstreitig bereits in den 90-er Jahren die zentrale öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung, für die nach § 1 Abs. 1 lit. a) AS 2009 Beiträge erhoben werden, betriebsfertig hergestellt war. Zu diesem Zeitpunkt galt zwar die AS 2009 noch nicht; es handelt sich bei der AS 2009 jedoch um die erste wirksame Abgabensatzung i. S v. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA, die unabhängig vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung sein kann (dazu OVG LSA, seit B. v. 23.10.2000, 1 M 209/00); das zuvor vom Beklagten erlassene Abgabenrecht war unwirksam. Dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erst mit dem Inkrafttreten der AS 2009 am 03.04.2009 steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die beitragspflichtigen Maßnahmen bereits vor deren Inkrafttreten unter der Geltung des KAGÄndG 1997 beendet waren und die AS 2009 erst danach in Kraft getreten ist. Denn eine wirksame Satzung konnte seit dem Inkrafttreten des KAG LSA am 15.06.1991 der beitragsauslösenden Maßnahme nachfolgen (vgl. OVG LSA, B. v. 23.10.2000, 1 M 209/00). Danach hatte auch die Novellierung des § 6 Abs. 6 Satz 2, 2. HS. KAG LSA durch das sog. 2. Heilungsgesetz vom 07.10.1997 (GVBl. LSA, S. 878), wonach die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten einer (wirksamen) Satzung entstehen kann, nur klarstellende Bedeutung. Von einer Änderung der Rechtslage hat er insbesondere in Anbetracht der ansonsten drohenden Probleme um den Eintritt der Festsetzungsverjährung abgesehen (dazu VG Magdeburg, u. a. U. v. 30.04.2009, 9 A 304/08 MD). Durch eine nachfolgende Satzung können mithin in der Vergangenheit abgeschlossene Maßnahmen erfasst werden, was auch aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich ist. Zwar sind sog. echte Rückwirkungen wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes grundsätzlich unzulässig. Satzungen, die in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Maßnahmen erfassen, entfalten jedoch keine echte Rückwirkung, da sie eben gerade nicht in eine abgeschlossene beitragsrechtliche Rechtsbeziehung eingreifen. Das Bestehen einer Rechtsbeziehung und die daraus resultierende Rechtsstellung des Bürgers ist aber das entscheidende Kriterium, nicht die Beendigung einer Baumaßnahme. Denn dem Kommunalabgabenrecht ist wesenseigen, dass Rechtsbeziehungen zwingend das Vorliegen einer Satzung verlangen. Daraus folgt, dass, solange diese nicht vorliegt, Sachverhalte in einer Vertrauensschutz auslösenden Weise abgeschlossen sind, sodass es jedenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht untersagt ist, diese nachfolgend zu regeln. Schließlich hindern auch die im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Gründe des Vertrauensschutzes nicht die Beitragserhebung. Denn ein solches Vertrauen setzt neben einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen, die Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung und zudem voraus, dass im Zuge der sodann gebotenen Interessenabwägung die Interessen des Betroffenen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit überwiegen. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens ist daran zu messen, in welchem Maße der Rechtsunterworfene im „guten Glauben“ von der Irreversibilität des Zustandes ausgegangen ist und welche Bedeutung und Auswirkung die Neuordnung der Rechtsverhältnisse sowohl für ihn als auch für die anderen Beitragspflichtigen haben (dazu BVerwG, U. v. 15.04.1983, 8 C 167/81, NVwZ 1983, 741, 742). Angehörige der Gruppe von Eigentümern, deren Grundstücke durch eine öffentliche Abwassereinrichtung bevorteilt sind, mussten wegen der bestehenden Beitragserhebungspflicht seit dem Inkrafttreten des KAG LSA damit rechnen, zu Beiträgen herangezogen zu werden, zumal die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Schmutzwasseranlage noch einen erheblichen Zeitraum fortdauert (so auch OVG LSA, U. v. 06.03.2003, 1 L 318/02). Dem Abstellen auf die Wirksamkeit einer Satzung stehen Gründe des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit auch nicht etwa deshalb entgegen, weil dies den Bürger einer permanenten „Nacherhebungsgefahr“ aussetzen würde. Jede Nacherhebung muss gesetzlich determiniert sein, so dass ihre Rechtmäßigkeit stets einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung sowohl einfach- als auch verfassungsrechtlicher Vorgaben unterliegt. Der Einwand, beitragsberechtigte Körperschaften könnten sich veranlasst sehen, willentlich die Unwirksamkeit einer Satzung zum Zwecke der Nacherhebung durch Aufnahme von Rechtsverstößen herbeizuführen, trägt zudem auch deshalb nicht, weil aufgrund einer unwirksamen Satzung überhaupt keine Abgaben erhoben werden könnten. a) Vor der AS 2009 konnte ungeachtet der Fertigstellung der öffentlichen Einrichtung für das Grundstück die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen; denn das zuvor erlassene Beitragsrecht des Beklagten war unwirksam (so bereits VG Magdeburg, seit B. v. 28.02.2011, 9 B 237/10 MD im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes). aa) Voraussetzung für eine Beitragserhebung ist u. a., dass die Beitragssatzung (§ 2 Abs. 1 KAG LSA) wirksam bekannt gemacht ist. Dies ist in Bezug auf die Beitragssatzung vom 31.07.1995 (AS 1995) nicht der Fall. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Satzung war § 26 der Verbandssatzung vom 21.09.1994 (VS 1994) die maßgebliche Veröffentlichungsnorm. Danach erfolgten öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt des zuständigen Landkreises. Diese Regelung ist unwirksam, denn sie ist nicht hinreichend bestimmt. § 19 Abs. 2 Ziffer 4 GKG LSA 1992 (nunmehr § 8 Abs. 2 Ziffer 4 GKG LSA) schrieb ausdrücklich vor, dass eine Verbandssatzung die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachungen bestimmen muss. Diesen Anforderungen wird jedoch nur eine solche Veröffentlichungsnorm gerecht, aus der sich das Veröffentlichungsorgan unzweifelhaft entnehmen lässt. Ist dies nicht der Fall, genügt die Norm nicht den Anforderungen, die das Rechtsstaatsprinzip an eine wirksame Veröffentlichung von Normen stellt. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt nämlich, dass sich der Bürger vom Inhalt des zu verkündenden Rechtssatzes und der Tatsache seines Inkrafttretens verlässlich und ohne zumutbare Schwierigkeiten zuverlässig Kenntnis verschaffen kann (BVerwG, U. v. 11.10.2006,10 CN 2/05; OVG LSA, B. v. 11.11.2004, 2 M 528/04 sowie v. 24.11.2010, 4 K 368/08, juris). Die Veröffentlichungsverfahren sind so zu gestalten, dass der Bürger sich ohne Schwierigkeiten darüber informieren kann, wie Satzungsrecht bekannt gemacht wird. Sie müssen geeignet sein, dem Kreis der von der Satzung Betroffenen schnell, zuverlässig und ohne größeren Zeitaufwand Kenntnis vom Ortsrecht zu vermitteln. Insgesamt ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bekanntmachung ein integrierender Teil der förmlichen Rechtssetzung ist (vgl. BVerfG, B. v. 22.11.1983, 2 BvL 25/81, juris). In Bezug auf die Norm, die die „Art und Weise“ der Verkündung von Ortsrecht regelt, bedeutet dies, dass diese den Ort der Verkündung entweder konkret benennen muss bzw. sich aus der Verwendung von solchen Begriffen, die in der Rechtsordnung gebräuchlich sind, der Ort eindeutig ergeben muss. Dies darf der – in der Regel rechtsunkundige - Rechtsunterworfene auch erwarten, da mit der Benennung des „Ortes der Verkündung“ ein tatsächlicher Zustand beschrieben wird, der für den Einzelfall nicht erst im Wege der Rechtsanwendung zu ermitteln ist (vgl. OVG LSA, B. v. 03.02.2003, 1 M 541/02 zur Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen im Abgabenrecht). § 26 VS 1994 wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Aus § 26 VS 1994 ergibt sich weder die konkrete Bezeichnung des Amtsblattes in dem veröffentlicht werden soll, noch lässt sich hinreichend konkret entnehmen, welche Zuständigkeit in Bezug auf welchen Landkreis die Norm beabsichtigt zu regeln. So ist es bereits offen, worauf sich die Formulierung „zuständiger“ Landkreis“ beziehen soll, da jegliche Anknüpfung für die „Zuständigkeit“ fehlt. Zwar könnte es naheliegen, dass damit der für die Rechts- oder Fachaufsicht über den Verband zuständige Landkreis gemeint ist, was jedoch allenfalls dann unschädlich sein könnte, wenn sich aus den übrigen Bestimmungen hinreichend deutlich ergeben würde, welche Behörde/Körperschaft damit gemeint ist. Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall. Insbesondere § 25 VS 1994 enthielt hinsichtlich der Aufsicht über den Landkreis die ebenso wenig bestimmte Regelung, Aufsichtsbehörde sei der zuständige Landkreis. Zudem dürfte sich eine solche Schlussfolgerung allenfalls dem juristisch vorgebildeten Rechtsunterworfenen aufdrängen, auf den jedoch nicht abzustellen ist. Es ist zudem auch eine Auslegung dahingehend nicht gänzlich auszuschließen, dass der laienhafte Rechtsunterworfene bei der Kenntnisnahme des Begriffs „zuständiger“ Landkreis Rückschlüsse auf denjenigen Landkreis zieht, der „für ihn“ zuständig ist. Dabei ist es nicht unbeachtlich, dass Rechtsunterworfene in Anbetracht der dem Beklagten übertragenen Aufgaben nicht ausschließlich im Verbandsgebiet wohnhaft sind. Dass sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verbandssatzung am 08.06.1994 bei der gewählten Formulierung ggf. von dem Umstand hat leiten lassen, dass zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedsgemeinden noch unterschiedlichen Landkreisen angehörten (vgl. Gesetz zur Kreisgebietsreform vom 13.07.1993 [GVBl. LSA, S. 351]; KrGebRefG), ist unbeachtlich. Denn spätestens mit dem Inkrafttreten des KrGebRefG am 01.07.1994 (§ 37 KrGebRefG) gehörten alle Mitgliedsgemeinden zum Landkreis Aschersleben-B-Stadt. Dies hätte der Beklagte in die VS 1994 aufnehmen können. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass sowohl das erkennende Gericht (u. a. U. v. 29.08.2002, 9 A 526/00 MD) als auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (u. a. B. v. 15.06.2004, 1 M 387/02) seinerzeit von der Wirksamkeit der AS 1995 ausgegangen sind und deshalb u. a. den Eintritt der Festsetzungsverjährung für solche Grundstücke bejaht haben, für die nicht innerhalb von vier Jahren nach betriebsfertiger Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Beitrag festgesetzt wurde. Eine Bindungswirkung geht von diesen Entscheidungen nicht aus. Denn § 121 VwGO beschränkt die Bindungswirkung von gerichtlichen Entscheidungen auf die an einem konkreten Rechtsstreit Beteiligten bzw. ihre Rechtsnachfolger (zu einem solchen Fall: VG Magdeburg, U. v. 05.10.2011, 9 A 184/10 MD). bb) Ungeachtet des Umstandes, dass die VS 1994 erst durch die Verbandssatzung vom 28.09.2000 ersetzt wurde, waren sowohl - die Beitragssatzung vom 21.10.1996 (BS 1996) als auch - die Beitragssatzung vom 07.02.2000 (BS 2000) einschließlich - der Änderung vom 14.08.2007 nicht wirksam (so auch VG Magdeburg, B. v. 02.08.2007 und 07.09.2007, jeweils zu 9 B 130/07 MD). Der in § 4 BS 1996 und BS 2000 (gleichlautend) geregelte Beitragsmaßstab verletzt höherrangiges Recht. Er ist nicht vorteilsgerecht i. S. v. § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA. Nach § 4 Abs. 4 Buchst. d) aa) BS 1996 und BS 2000 ist bei bebauten Wohngrundstücken (Grundstücke, die nicht überwiegend gewerblich genutzt werden) auf die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse abzustellen. Diese Regelung erweist sich dann als nicht vorteilsgerecht, wenn die Umgebungsbebauung hinter der tatsächlichen Bebauung des veranlagten Grundstückes zurückbleibt. Ist in der näheren Umgebung z. B. überwiegend nur ein Vollgeschoss vorhanden, das veranlagte Grundstück tatsächlich z. B. mit einem zweigeschossigen Gebäude bebaut, wäre nach dieser Vorschrift gleichwohl nur ein Vollgeschoss in Ansatz zu bringen. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, auch für bebaute Grundstücke auf das zulässige Maß der baulichen Nutzung abzustellen. Entscheidet sich der Satzungsgeber dafür, hat er jedoch mit einer „Öffnungsklausel“ zu gewährleisten, dass bei einer über das sich aus der Umgebungsbebauung hinausgehende Maß der Bebauung des Grundstücks, dieses zur Beitragsbemessung herangezogen werden kann. Zudem ist auch bei Grundstücken in B-Plan-Gebieten, die über die zulässige Bebauung hinaus bebaut sind, gemäß § 4 Abs. 4 Buchst. a) ee) BS 1996 und BS 2000 auf die tatsächliche Bebauung abzustellen. Insofern führt der in § 4 BS 1996 und BS 2000 geregelte Beitragsmaßstab auch insoweit zu einer Privilegierung der über die Umgebungsbebauung hinaus bebauten Wohngrundstücke im unbeplanten Innenbereich. Sachliche Gründe für diese Privilegierung, insbesondere aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass es im Verbandsgebiet des Beklagten nicht vorkäme, dass Wohngrundstücke im unbeplanten Innenbereich über die Umgebungsbebauung hinaus bebaut sind. Bei lebensnaher Betrachtung ist vielmehr damit zu rechnen, dass derartige Fälle durchaus häufig vorkommen. Auch infolge des Inkrafttretens der 2. Änderungssatzung vom 14.08.2007 zur BS 2000 ist eine Änderung der Rechtslage nicht bewirkt, der Mangel der Wirksamkeit der BS 2000 durch die 2. Änderungssatzung vom 14.08.2007 nicht behoben worden. Ist die Maßstabsregelung einer Abgabensatzung unwirksam und infolge dessen die Satzung insgesamt oder zumindest hinsichtlich der entsprechenden Abgabe nichtig, so kann der Satzungsgeber die Wirksamkeitsmängel nur auf zwei Wegen beheben. Er hat die Möglichkeit, eine komplett neue Abgabensatzung (einschließlich wirksamen Maßstabselements) zu erlassen. Entscheidet er sich aber dazu, eine Änderungssatzung zu erlassen, mit der lediglich das unwirksame Maßstabselement durch eine gültige Regelung ersetzt wird, muss er dieser Änderung Rückwirkung auf den Zeitpunkt beimessen, zu dem die zu ändernde Satzung in Kraft treten sollte. Fehlt es hingegen - wie vorliegend - an einer solchen Rückwirkungsanordnung, so geht die Änderung ins Leere, weil eine nichtige Satzung durch eine nachfolgende und zeitlich später geltende Änderung in ihrer Gültigkeit nicht wieder auflebt (vgl. OVG LSA, B. v. 09.12.2004, 1 M 421/04 m. w. N.). cc) Auch die Beitragssatzung vom 29.01.2008 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Abwasserverband „Bodeniederung“; BS 2008) ist nicht wirksam (so auch B. v. 02.12.2008, 9 B 229/08 MD). Zwar hat der Beklagte nunmehr, wie im Beschluss vom 07.09.2007 (9 B 130/07 MD) gefordert, eine komplett neue Abgabensatzung erlassen, diese enthält hingegen keine wirksame Regelung zur Heranziehung von Grundstücken, die teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegen, was nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Vollständigkeit der Satzung, sondern auch aus Gründen einer vorteilsgerechten Heranziehung notwendig wäre. Die Satzung genügt nicht §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA muss eine Abgabensatzung einerseits den Maßstab, nach dem eine Abgabe erhoben werden wird, bestimmen und diesen andererseits ausgestalten. Der Sinn und Zweck des Satzungsvorbehaltes für die Ausgestaltung des Maßstabes besteht darin, vorzugeben, welche für die Abgabenerhebung wesentlichen Merkmale durch Rechtssatz zu regeln und damit einer Regelung durch die Verwaltung im Wege des Ermessens zu entziehen sind (so OVG LSA, B. v. 10.07.2004, 1 M 34/04 m. w. N.). Es ist folglich nicht ausreichend anzugeben, welcher Maßstab bei der Erhebung der Abgabe zur Anwendung kommt (hier: nutzungsbezogener Flächenmaßstab), wenn wegen der Vielzahl unterschiedlicher Fallkonstellationen seine konkrete Anwendung im Einzelfall nicht hinreichend bestimmt ist. Der Maßstab muss folglich im Anschlussbeitragsrecht ausgestaltet werden durch Maßstabselemente, die sowohl untereinander als auch für sich genommen geeignet sein müssen, den Grundsätzen der Bestimmtheit sowie der Beitrags- und Vorteilsgerechtigkeit zu genügen. Trifft dies nicht zu, so ist eine Satzung dann hinsichtlich des Maßstabes unvollständig, wenn diese nicht mehr geeignet ist, eine annähernd vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu gewährleisten (vgl. zum sog. Grundsatz des konkreten Vollständigkeitsverlangens im Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, U. v. 19.08.1994, 8 C 23/92, NVwZ 1996, 194, 195). Im Bereich der Anschlussbeiträge für leitungsgebundene Einrichtungen ist Ausdruck einer gerechten Verteilung in der Regel bereits der Beitragssatz, der anders als im Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht zwingend in die Satzung aufzunehmen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA). Wann ein Beitragssatz diesen Anforderungen nicht mehr genügt, muss der Prüfung im Einzelfall vorbehalten bleiben, wobei nicht entscheidend darauf abzustellen ist, ob der Beitragssatz infolgedessen zu „hoch“ oder zu „gering“ festgesetzt worden ist bzw. ob er sich im Ergebnis als richtig erweist. Denn die „Höhe“ eines Beitragssatzes ist nur Gegenstand der Prüfung im Rahmen von § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 KAG LSA. Die Fehlerhaftigkeit oder der (nachträgliche) Wegfall von Maßstabselementen aus den oben aufgezeigten Gründen bleibt ohne Auswirkung auf die im Beitragssatz zum Ausdruck kommende vorteilsgerechte Verteilung des Aufwandes, wenn dies z. B. nur sehr wenige Grundstücke betrifft und die Gesamtbeitragsfläche somit annähernd gleich bleibt (zum Vorstehenden VG Magdeburg, U. v. 11.12.2003, 9 A 340/02; v. 13.09.2006, 9 A 78/06 m. w. N.). Eine nicht mehr annähernd vorteilsgerechte Verteilung dürfte zudem einen Verstoß gegen den sich aus Artikel 3 Abs. 1 GG ergebenden Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit in sich bergen, da dann eine nicht unwesentliche Anzahl von Beitragsfällen ungeregelt bliebe. Die BS 2008 enthält in § 4 Abs. 3 lit. d) und e) zwei unterschiedliche Regelungen zur Heranziehung von Grundstücken, die teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich belegen sind. Jede dieser Regelungen ist zwar für sich betrachtet hinreichend bestimmt und jede dieser Regelungen könnte für sich genommen in einer Satzung Bestand haben, beide Regelungen gemeinsam machen die Satzung hingegen zu unbestimmt. Weder kann es der Rechtsunterworfene erkennen noch ist es der Verwaltung konkret vorgegeben, welche Regelung wann zur Anwendung kommen wird, wie also ein teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich belegenes Grundstück veranlagt wird. Die Anwendung dieser Regelungen führt zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen. Nach § 4 Abs. 3 lit. d) BS 2008 wäre es beispielsweise denkbar, dass ein 150 m langes Grundstück, welches in einer Tiefe von 100 m im Innenbereich liegt, unter Berücksichtigung dessen veranlagt wird, wohingegen das gleiche Grundstück nach § 4 Abs. 3 lit. e) BS 2008 - weil wegen der Tiefe fraglich ist, ob es insgesamt im Innenbereich zugeordnet werden kann - nur mit einer Länge von 50 m (Tiefenbegrenzungsregelung) zu veranlagen ist. 2. Die AS 2009 begegnet hingegen weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken. Der in § 4 AS 2009 geregelt nutzungsbezogene Vollgeschossmaßstab ist - auch hinsichtlich seiner konkreten Ausgestaltung - vorteilsgerecht. Mit ihm werden in sachgerechter Weise die aus der Abwasserentsorgung einem Grundstück zu Teil werden Vorteile erfasst. Ein so ausgestalteter Maßstab knüpft an die bauliche Ausnutzung des Grundstücks an und geht unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten von dem Erfahrungssatz aus, dass mit zunehmender Zahl der Vollgeschosse auch der Gebrauchs- und Nutzungswert des Grundstücks steigt (OVG LSA, seit U. v. 23.08.2001, 1 L 134/01 sowie v. 06.12.2001, 1 L 321/01; zuletzt B. v. 23.11.2006, 4 L 359/06). Der in der Satzung „abstrakt“ festgelegte Beitragsmaßstab muss – wie bereits oben dargelegt - darüber hinaus zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung sowie aus Gleichheitsgründen in der Abgabensatzung hinsichtlich der den Maßstab bestimmenden Elemente näher ausgestaltet werden (OVG LSA, B. v. 10. 3. 2004 – 1 M 34/04). Maßstab dafür ist, dass infolge der Ausgestaltung der Maßstabselemente noch eine im Wesentlichen vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Aufwandes erfolgen kann. Erst wenn dieser für die Grundstückseigentümer nicht mehr „gerecht“ ist oder sie wegen seiner – infolge der in der Satzung enthaltenen Maßstabselemente – wegen seiner Höhe „über“vorteilt, kann eine mangelhafte Ausgestaltung des Maßstabes zu seiner Nichtigkeit führen (so auch OVG Koblenz, U. v. 14.03.2008, 6 A 11228/07, juris). § 4 AS 2009 wird diesen Anforderungen noch hinreichend gerecht. So ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte in Anbetracht des Zeitpunktes des Inkrafttretens der AS 2009 sowie der im Schriftsatz vom 01.08.2011 (vgl. Generalakte „AZV Bodeniederung i. A.“) dargelegten konkreten örtlichen Verhältnisse in seinem Verbandsgebiet (vgl. zu dieser Anforderung: OVG LSA, U. v. 23.08.2001 und 06.12.2001, a. a. O.) keine Regelung zu Grundstücken trifft, die vom Gebiet eines B-Planes in den unbeplanten Innenbereich übergehen. Auch nach der Erfahrung des Gerichts sind solche Fälle jedenfalls heutzutage eher äußerst selten, tendieren aufgrund von grundstücksbereinigenden Maßnahmen eher gegen Null; gleiches trifft auf die Regelung in § 4 Abs. 4 lit. e) AS 2009 zu. Jedenfalls vertretbar ist in Anbetracht seines Vorbringens im Schriftsatz vom 01.08.2011 (s. o.) die rechtliche Bewertung hinsichtlich des Vorteils eines solchen Grundstücks, welches von der in § 4 Abs. 3 lit. d) AS 2009 geregelten Tiefenbegrenzung erfasst wird. In der Rechtsprechung ist es zwar zu Recht unbeanstandet geblieben, wenn die Abgabensatzung den Teil des Grundstücks, der über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich oder gewerblich genutzt ist, noch beitragspflichtig stellt (OVG LSA, U. v. 27.04.2006, 4 L 186/05). So wie bei der Wahl des Maßstabes, steht dem Satzungsgeber jedoch auch bei seiner Ausgestaltung desselben, ein Beurteilungsspielraum vor dem Hintergrund der konkreten örtlichen Verhältnisse zur Seite, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (OVG LSA, U. v. 30.01.2003, 1 L 362/01 zur Wahl des Maßstabes; B. v. 02.09.2009, 4 L 467/08 zum Maßstabselement „höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse“). Diese Grenzen hat er deshalb (noch) nicht überschritten, weil er dargelegt hat, in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse sei mit der Tiefenbegrenzungsregelung (50 m) bei den Grundstücken im Wesentlichen der Vorteil erfasst. Eine darüber hinausgehende bauliche oder gewerbliche Nutzung sei einerseits nur im Ausnahmefall zu verzeichnen. Andererseits führt in diesen Fällen die Art der Nutzung mangels hinreichender Abwasserrelevanz in aller Regel nicht zu einer Erhöhung des Vorteils. Auch wenn die Aufrundungsregelung in § 4 Abs. 4 lit. a) bb) und cc) AS 2009 nicht vorteilsgerecht sein sollte (OVG LSA, B. v. 16.01.2009, 4 M 430/08), so lässt sich diese Regelung im Rahmen der Beitragsveranlagung zukünftig durch die anerkannte kaufmännische Rundungsregelung ersetzen. Im Übrigen steht dies einer vorteilsgerechten Verteilung des Aufwandes deshalb nicht entgegen, weil – selbst eine Anwendung dieser Regelung in einer Vielzahl von Fällen im Rahmen der Verteilung des Aufwandes unterstellt – der festgesetzte Beitragssatz die Grundstückseigentümer nicht „über“vorteilt. Denn die Anwendung dieser Satzungsregelung im Rahmen der Kalkulation kann allenfalls zu einer größeren Beitragsfläche, mithin zu einem geringeren Beitrag geführt haben, als wenn die kaufmännische Rundungsregelung zur Anwendung gekommen wäre. Zu Recht beruft sich der Beklagte zudem hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung für bebaute Außenbereichsgrundstücke auf § 4 Abs. 4 lit. d) aa) AS 2009, wonach bei bebauten Grundstücken auf die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abzustellen ist. Denn im Außenbereich sind nur solche Grundstücke bevorteilt, die in abwasserrelevanter Weise bebaut und angeschlossen sind. Die Regelung in § 4 Abs. 3 lit. d) AS 2009, wonach bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht und bei denen wegen der Tiefe fraglich ist, ob sie insgesamt dem Innenbereich zugeordnet werden können, die Gesamtfläche, jedoch höchstens die Fläche zwischen der jeweiligen Straßenbegrenzung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft, der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist, ist vor dem Hintergrund ihrer systematischen Stellung innerhalb des § 4 Abs. 3 AS 2009 noch hinreichend bestimmt. Sie kann in Ansehung der übrigen Regelungen nur die Fälle erfassen, in denen sich ein Grundstück vom Innen- in den Außenbereich erstreckt. Denn Grundstücke können nur – und daran knüpft § 4 Abs. 3 AS 2009 hinsichtlich der nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes belegenen Grundstücke an – entweder im Innen- oder Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB) oder im Innen- und Außenbereich belegen sein. Ist die Belegenheit eines Grundstücks im Innenbereich in § 4 Abs. 3 lit. c) AS 2009 und die im Außenbereich in § 4 Abs. 3 lit. g) AS 2009 geregelt, bleibt sinnhafter Weise für § 4 Abs. 3 lit. d) AS 2009 nur die Belegenheit von Grundstücken, die mit einem Teil im Innenbereich und mit einem anderen Teil im Außenbereich belegen sind. Die Vorschrift verwendet das Wort „fraglich“ zudem auf ihrer Tatbestandsseite und knüpft daran nicht zwingend eine Rechtfolge. Ob der Tatbestand einer Norm vorliegt, mithin, ob das Grundstück sowohl im Innen- als auch im Außenbereich liegt, ist jedoch – letztendlich – vom Gericht zu beurteilen. Das Gericht hat zudem keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der in § 6 AS 2009 auf 3,74 €/m² festgesetzte Beitragssatz im Ergebnis gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA verstößt. In der dem Gericht vorgelegten Kalkulation vom 19.10.2011 ist ein höchstzulässiger Beitragssatz in Höhe von 3,78 €/ m² ermittelt worden. Die Kalkulation ist dabei zu Recht von sog. harten Zahlen ausgegangen, da insoweit auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der maßgeblichen Satzung abzustellen ist. Der Kalkulation haften keine Verstöße gegen die Grundzüge einer Beitragskalkulation an. Sie hat als Gesamtanlagenkalkulation (§ 6 Abs. 3 KAG LSA) ausgehend vom Gesamtaufwand (bereits getätigter sowie zukünftiger Aufwand) denjenigen ermittelt, der auf die Schmutzwasserentsorgung entfällt, indem sie – zu Recht - ausgehend von der Grundentscheidung der Abwasserentsorgung im Mischsystem den Aufwand für die Niederschlagswasserbeseitigung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegliedert hat. Von dem so ermittelten Aufwand hat sie die Zuwendungen Dritter abgesetzt (§ 6 Abs. 5 Satz 5 KAG LSA). Eine weitergehende Prüfung der Kalkulation ist nicht angezeigt (so auch OVG LSA, zuletzt B. v. 02.03.2010, 4 L 199/09 m. w. N.). Ist erst auf der Grundlage der AS 2009 die sachliche Beitragspflicht entstanden, können die Beiträge auch nicht festsetzungsverjährt sein. Denn die Festsetzungsfrist beginnt erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist (§§13 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b) KAG LSA, 170 Abs. 1 Satz 1 AO). Die am 03.04.2009 in Kraft getretene AS 2009 ist auch geeignet, den hier streitigen Bescheid vom 06.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2010 zu heilen (BVerwG, U. 22.01.1993, 8 C 40/91, NVwZ 1993, 979). Ist erst auf der Grundlage der AS 2009 die sachliche Beitragspflicht entstanden, können die Beiträge auch nicht festsetzungsverjährt sein. Denn die Festsetzungsfrist beginnt erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist (§§13 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b) KAG LSA, 170 Abs. 1 Satz 1 AO), für den wegen der Aussetzung der Vollziehung am 29.03.2005 Zahlungsverjährung nicht eingetreten ist. 3. Der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 06.12.2004 steht auch nicht der Bescheid des Beklagten vom 16.06.1997 entgegen. Seine Rechtswirkungen sind zu berücksichtigen, da der Kläger gegen den diesen Bescheid zurücknehmenden Bescheid des Beklagten vom 30.08.2006 Widerspruch eingelegt hat, dem aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO deshalb zukommt, weil es dabei nicht um einen Bescheid i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handelt. Die Festsetzung des Beitrages mit Bescheid vom 06.12.2004 verstößt jedenfalls nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auf der Grundlage der AS 2009 nicht gegen den im kommunalen Abgabenrecht geltenden Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das Verbot der Doppelveranlagung (dazu Driehaus, komm. Abgabenrecht, Kommentar, Stand März 2011, § 8 Rn. 8 c und 12 a m. w. N.). Denn daraus ergibt sich lediglich, dass für ein Grundstück die sachliche Beitragspflicht für ein und dieselbe beitragspflichtige Maßnahme nur einmal entstehen kann (vgl. BVerwG, U. v. 20.09.1974, IV C 32.72). Aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgt mithin nicht ein Grundsatz der Einmaligkeit eines Beitragsbescheides (OVG LSA, zuletzt B. v. 24.01.2011, 4 L 134/09). Zwar mag ein Beitragsbescheid (hier: vom 16.06.1997), in dem eine Beitragsfestsetzung und ein Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 AO) enthalten sind, der vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erlassen worden und in Bestandskraft erwachsen ist, Rechtsgrund für eine Vollstreckung bzw. das Behaltendürfen der darauf erbrachten Leistung sein. Es handelt sich jedoch lediglich um einen Beitragsbescheid im formellen Sinne, dem Erlass eines (materiellen) Beitragsbescheides (ggf. i. S. eines Zweitbescheides) nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht steht dieser jedenfalls nicht entgegen. Der Erlass eines Bescheides nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht dokumentiert zudem hinreichend, die auf dem Grundstück nunmehr ruhende öffentliche Last im Sinne von § 6 Abs. 9 KAG LSA. Der mit Bescheid vom 06.12.2004 geltend gemachte Beitragsanspruch ist auch nicht infolge des Eintritts von Zahlungsverjährung (§§ 228 ff. AO) erloschen. Zwar soll der Eintritt der Zahlungsverjährung den Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis zum Erlöschen bringen (§§ 47, 232 AO). Nach Auffassung des Gerichts kann jedoch Zahlungsverjährung im Sinne dieser Vorschriften nicht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, mithin des A n s p r u c h s aus dem Abgabenschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO), eintreten. Allein der Erlass eines (formellen) Beitragsbescheides (hier: Bescheid vom 16.06.1997) lässt jedoch den Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis nicht entstehen, sondern begründet allenfalls eine (vollstreckbare) Forderung aus dem Bescheid. Erst das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (§ 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA) führt zum Entstehen des Anspruchs (§ 38 AO). Solange der Anspruch noch gar nicht entstanden ist, kann er auch nicht erlöschen. Die über § 13 a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 47, 232) sind insoweit im Wege der teleologischen Reduktion im vorstehenden Sinne auszulegen. Eine andere Auslegung würde zudem zu der abgabenrechtlich systemwidrigen Situation führen, dass Zahlungsverjährung vor der Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) eintreten könnte. Dem steht auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, U. v. 14.02.2001, 11 C 9/00, nicht entgegenstehen. Denn das Gericht betont darin ausdrücklich, dass die auch dort beachtliche Frage nach dem Beginn und Ende der Zahlungsverjährung allein dem irreversiblen Landesrecht unterliegt und das Obergericht (dort VGH Baden-Württemberg) diese Frage insoweit mit bindender Wirkung für das Bundesverwaltungsgericht beantwortet hat. Das erkennende Gericht folgt der vom dortigen Obergericht vorgenommenen Auslegung des Landesrechts aus den o. a. Gründen jedoch nicht. 4. Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Erhebung eines Herstellungsbeitrages vorliegen, insbesondere weder Einwendungen gegen die Anwendung der Vorschriften der AS 2009 auf die Veranlagungsfälle (Größe der Grundstücke, bevorteilte Grundstücksfläche, Maß der Bebauung etc.) vorgebracht wurden noch solche ersichtlich sind, war die Klage abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Berufung war zuzulassen, da die hier maßgeblichen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt noch nicht abschließend geklärt sind. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der Beklagte Beiträge für die Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage erhebt. Der Kläger ist seit dem Jahre 2000 Eigentümer des 354 m² großen Grundstücks in A-Stadt, A-Straße (Flur 2, Flurstück 3/0). Bereits mit Bescheid vom 16.09.1997 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für dieses Grundstück einen Anschlussbeitrag in Höhe von 2.524,02 DM fest. Weder wurde dagegen ein Rechtsbehelf eingelegt, noch sind Zahlungen darauf erfolgt. Mit Bescheid vom 30.08.2006 hob der Beklagte diesen Bescheid mit der Begründung auf, der Kläger sei zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides noch gar nicht Eigentümer des Grundstücks gewesen. Gegen den Aufhebungsbescheid legte der Kläger unter dem 04.10.2006 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Mit hier streitigem Bescheid vom 06.12.2004 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Anschlussbeitrag i. H. v. 1.323,09 € fest (354 m² x 1 x 3,74 m²). Dagegen legte der Kläger unter dem 28.12.2004 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2010 als unbegründet zurückwies. Am 23.09.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der Geltendmachung des Beitragsanspruchs stehe neben dem Eintritt seiner Festsetzungsverjährung der Bescheid vom 16.09.1997 entgegen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 06.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.