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Urteil

3 K 490/14.DA.A

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2015:0930.3K490.14.DA.A.0A
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Leitsätze
Die wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist rechtswidrige Ablehnung des Asylantrags als unzulässig verletzt einen Kläger auch in seinen subjektiven Rechten. In Italien sind gegenwärtig systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bzw. sogenannte Dublin-Rückkehrer gegeben.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.02.2014 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist rechtswidrige Ablehnung des Asylantrags als unzulässig verletzt einen Kläger auch in seinen subjektiven Rechten. In Italien sind gegenwärtig systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bzw. sogenannte Dublin-Rückkehrer gegeben. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.02.2014 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.02.2014 erhobene Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Gegenstand des Klageverfahrens ist nur die Frage, ob die Einstufung des Asylantrages des Klägers in Deutschland als unzulässig sowie die Anordnung der Abschiebung nach Italien rechtmäßig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.02.2014 erweist sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 30.09.2015 (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte stützt ihren Bescheid auf §§ 27 a, 34 a Abs. 1 AsylVfG und den Umstand, dass Italien gemäß Art. 16 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung (VO-EG Nr. 343/2013) für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers zuständig sei. Die Voraussetzungen des § 27 a AsylVfG liegen jedoch nicht vor, so dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist. Unabhängig davon, dass dem Kläger in Italien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und daher fraglich ist, ob sich die Beklagte überhaupt auf die Vorschriften der Dublin-II-VO stützen kann, wäre die Republik Italien auch bei Anwendung der DublinVorschriften auf diese Fallkonstellation nicht der nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zuständige Staat, sondern die Beklagte. Für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Bearbeitung des vom Kläger im September 2013 gestellten Asylantrags ist die Dublin-II-VO einschlägig, obwohl am 01.01.2014 die Dublin-III-VO (VO-EG 604/2013) in Kraft getreten ist. Denn das Wiederaufnahmegesuch wurde am 04.12.2013 und damit vor dem Inkrafttreten der Dublin-III-VO am 01.01.2014 gestellt (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO, vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06. 2014 - 10 C 7.13 -, BVerwGE 150, 29). Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob die Beklagte bereits aufgrund der zwischen dem Eurodac-Treffer und dem Wiederaufnahmegesuch verstrichenen Zeit von elf Monaten für die weitere Bearbeitung des Asylantrags zuständig geworden ist. Zwar enthält Art. 20 Dublin-II-VO keine dem Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung entsprechende Fristbestimmung, wonach der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist, wenn ein Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet wird. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO, der nur für das Aufnahmeverfahren gilt, kann nicht entsprechend auf ein Wieder aufnahmeverfahrens angewandt werden. Denn bei der Normierung zu den Modalitäten der Wiederaufnahme in Art. 20 Dublin-II-VO handelt es sich um eine in sich geschlossene Regelung, die keine Lücke erkennen lässt, die durch eine analoge Heranziehung der Fristbestimmung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO zu schließen wäre (BVerwG, Beschl. v. 15.04.2014 - 10 B 17.14 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 25.08.2014 - 2 A 976/14.A -, juris, und nachfolgend BVerwG, Urt. v. 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Jedoch haben einige Gerichte entschieden, dass dennoch die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht in einer "gebotenen" bzw. "angemessenen" Zeit von vier (VG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.01.2014 - 9 L 4610/13.F.A -, juris) bzw. neun Monaten (VG Darmstadt, Beschl. v. 04.04.2014 - 4 L 463/14.DA.A -, u. Beschl. v. 09.04.2014 - 4 L 429/14.DA.A -) gestellt wurde. Die Frage nach dem Zuständigkeitsübergang schon wegen dieser Verzögerung des Verfahrens kann offen bleiben, denn die Republik Italien ist schon deshalb nicht der für die weitere Bearbeitung des Asylantrags zuständige Staat, weil die Beklagte es unterlassen hat, den Kläger innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eintritt der Zustimmungsfiktion bzw. nach Beendigung des für den Kläger negativ verlaufenden Eilverfahrens nach Italien zu überstellen, und dadurch gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1d Dublin-II-VO der für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Staat geworden ist. Die Beklagte stellte am 04.12.2013 ein auf den Eurodac-Treffer gestütztes Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 20 Abs. 1a Dublin-II-VO an Italien. Da binnen einer Frist von zwei Wochen (Art. 20 Abs. 1b Dublin-II-VO) von den italienischen Behörden keine Antwort auf das Gesuch erteilt wurde, war nach Art. 20 Abs. 1c Dublin II-VO davon auszugehen, dass Italien die Wiederaufnahme des Klägers akzeptiert. Damit war die Überstellung gemäß Art. 20 Abs. 1d Satz 2 Dublin II-VO spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch den ersuchten Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, vorzunehmen. Die Frist begann mit Ablauf des 18.12.2013, zwei Wochen nach der wegen der unterbliebenen Beantwortung fingierten Annahme des Wiederaufnahmegesuchs, und ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgelaufen. Die Entscheidung über den erfolglos gebliebenen Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat auch nicht einen neuen Lauf der 6-Monats-Frist eröffnet, denn dabei handelt es sich nicht um einen mit aufschiebender Wirkung versehenen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 20 Abs. 1d Satz 2 Dublin-II-VO (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.08.2015 - 1 A 11020/14 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 08.09.2014 - 13 A 1347/14.A -, juris; VG Hannover, Beschl. v. 13.05.2014 - 6 B 9277/14 -, juris; VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.04.2014 - A 1 K 25/14 - , juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2014 - 13 L 644/14.A -, juris; VG Magdeburg, Urt. v. 28.02.2014 - 1 A 413/13 -, juris; VG Oldenburg, Beschl. v. 21.01.2014 - 3 B 7136/13 -, juris). Ob der Zeitraum des erfolglosen Eilverfahrens in die Frist eingerechnet werden muss oder nicht, ist nicht entscheidungserheblich, auch wenn die Kammer zu der Auffassung neigt, dass die Frist während der Dauer des Eilverfahrens gehemmt ist. Beließe man es nämlich auch in Fällen eines erfolglosen Eilverfahrens bei der oben genannten Berechnung der Frist ab Zustimmungsfiktion, bliebe unberücksichtigt, dass den Mitgliedstaaten grundsätzlich die vollen sechs Monate zur Verfügung stehen sollen, um die Modalitäten der Durchführung der Überstellung zu regeln (vgl. EuGH, Urt. v. 29.01.2009 - Rs. C-19/08, Petrosian u.a. -, InfAuslR 2009, 139; OVG NRW, Beschl. v. 08.09.2014, a.a.O.). Diese Zeit darf nicht durch ein gesetzliches Vollstreckungshindernis verkürzt werden (VG Darmstadt, Urt. v. 30.09.2015 - 3 K 1800/13.DA.A -, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.04.2015 - A 11 S 121/15 -, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 27a Rdnr. 228.2.), so dass es sachgerecht erscheint, den Zeitraum des erfolglosen Eilverfahrens im Sinne einer Hemmung (vgl. § 209 BGB) nicht in die Überstellungsfrist einzurechnen. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Frist mit Zustellung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 14.04.2014 erneut zu laufen begann, ist sie Mitte Oktober 2014 abgelaufen. Es sind keine Umstände dargetan oder ersichtlich, die zu einer Fristverlängerung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO führen könnten. Infolgedessen ist die Beklagte für die Bearbeitung des Asylverfahrens zuständig geworden, dessen Ablehnung als unzulässig ist daher rechtswidrig. Die rechtwidrige Ablehnung des Asylantrags im Bescheid vom 20.02.2014 verletzt den Kläger auch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Zwar besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass es sich bei den Zuständigkeitsregelungen der hier noch anwendbaren Dublin-II-VO vom Grundsatz her um objektive zwischenstaatliche Regelungen handelt, die keine individuelle Rechtsposition begründen. Ein Asylbewerber hat demnach grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Überprüfung, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, auch der nach der Dublin-II-VO bzw. der Dublin-III-VO zuständige Staat ist (EuGH, Urt. v. 10.12.2013 - C-394/12 - Abdullahi, NVwZ 2014, 208, BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039; OVG Schleswig, Beschl. v. 24.02.2015 - 2 LA 15/14 -, juris; Nieders. OVG, Beschl. v. 06.11.2014 - 13 LA 66/14 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 25.08.2014 - 2 A 976/14.A -, juris; VGH Bad.- Württ., Urt. v. 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.02.2014 - 10 A 10656/13 -, juris, und v. 05.08.2015, a.a.O., m. w. Nw.). Die Frage, ob sich aus der Dublin-II-VO ein Individualschutz ableiten lässt, bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, da sich ein solcher bereits aus dem materiellen Recht, namentlich dem Asylrecht, ergibt. Würde man dem Asylsuchenden kein subjektives Recht im genannten Sinn zuerkennen und dementsprechend die Klage gegen die Entscheidung nach § 27a AsylVfG mangels Rechtsverletzung abweisen, könnte er nach Ablehnung des Asylantrags gemäß § 27 a AsylVfG als unzulässig und nach dem Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte wegen Ablaufs der Überstellungsfrist seinen Anspruch auf die ihm durch Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) sowie Art. 3 Abs. 1 der Dublin-II-VO bzw. Dublin-III-VO garantierte Überprüfung seines Begehrens durch einen Mitgliedstaat nicht mehr wirksam durchsetzen. Die Beklagte beruft sich auf die bestandskräftige Ablehnung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Antrages als unzulässig, im ursprünglich zuständigen Staat hat er wegen der übergegangenen Zuständigkeit der Beklagten keinen Anspruch mehr auf Prüfung seines Antrags. Und auch ein Weiterwandern in einen dritten Mitgliedstaat würde nicht weiterführen, weil auch dieser sich auf die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland berufen kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.08.2015, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urt. v. 28.01.2015 - 1 K 500/14 -, InfAuslR 2015, 216; VG Ansbach, Urt. v. 08.10.2014 - AN 10 K 14.30043 -, juris; VG Köln, Urt. v. 27.08.2014 - 3 K 411/14.A -, juris; VG Oldenburg, Urt. v. 07.07.2014 - 3 A 416/14 -, juris). Schon deshalb muss dem Betroffenen eine entsprechende subjektivrechtliche Berechtigung jedenfalls als notwendiger Bestandteil des materiellen Asylrechts zuerkannt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.08.2015, a.a.O., m. w. Nw.; VG Düsseldorf, Urt. v. 05.02.2015 - 22 K 2262/14.A -, juris). Vorliegend ist auch nicht erkennbar, dass der ursprünglich zuständige Staat Italien trotz des Zuständigkeitswechsels noch zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit ist. Weder ergibt sich dies aus den vorgelegten Akten des Bundesamtes, noch hat die Beklagte entsprechende Umstände vorgetragen. Gegen eine Übernahmebereitschaft spricht auch, dass die Republik Italien sich schon im Hinblick auf die mit jedem Asylverfahren verbundenen finanziellen und administrativen Belastungen schwerlich entschließen wird, Asylbewerber auch dann noch aufzunehmen, wenn sie hierfür nach den einschlägigen Vorschriften gar nicht mehr zuständig ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.08.2015, a.a.O.; VG Oldenburg, Urt. v. 07.07.2014 - 3 A 416/14 -, juris). Gerade im Hinblick auf die exorbitant gestiegene Zahl von Flüchtlingen in diesem Land (Näheres dazu siehe unten) ist nicht von einer Rücknahmebereitschaft Italiens auszugehen, solange sie nicht ausdrücklich erklärt wird (in diesem Sinne auch etwa Bay. VGH, Urt. v. 20.05.2015 - 11 ZB 14.50036 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.04.2015 - A 11 S 121/15 -, NVwZ 2015, 1155; VG Sigmaringen, Urt. v. 28.01.2015 - 1 K 500/14 -, juris; VG Oldenburg, Urt. v. 07.07.2014, a.a.O.). Jedenfalls besteht nicht ohne weiteres die Vermutung, der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat sei trotz des Erlöschens seiner Zuständigkeit nach der Dublin-II-VO weiter aufnahmebereit. Für den Regelfall ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nicht mehr zuständige Mitgliedstaat auch entsprechend der Zuständigkeitsregelung verhalten, d. h. den Antragsteller nach Erlöschen seiner Verpflichtung hierzu nicht wiederaufnehmen wird, und dass mithin im Falle einer Bestandskraft der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 27 a AsylVfG diesem die materielle Überprüfung seines Asylbegehrens letztlich insgesamt versagt bleiben könnte (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.08.2015, a.a.O.). Im Übrigen ist der Kläger durch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auch deshalb in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 VwGO verletzt, weil er ohne rechtlichen Grund zu einem Dulden oder Handeln verpflichtet wird, was sich nicht mit der Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG vereinbaren lässt. Das sich daraus ergebende allgemeine Abwehrrecht wird durch den Vorbehalt des Gesetzes gebildet. Danach bedarf jeder Eingriff in die Freiheit einer gesetzlichen Grundlage, weshalb der Betroffene einen Eingriff abwehren kann, der ohne die erforderliche gesetzliche Grundlage erfolgt. Daher muss der Adressat einen ihn belastenden Verwaltungsakt nur gegen sich gelten lassen, wenn dieser nicht nur sämtliche materiellen Voraussetzungen einhält, sondern auch sämtliche Verfahrensvorschriften, die beim Erlass zu beachten sind, soweit der Verstoß nicht nach §§ 45, 46 VwVfG unbeachtlich ist. Somit stellt ein beachtlicher Rechtsverstoß des Verwaltungsakts, also auch der Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, zugleich eine subjektive Rechtsverletzung für den Adressaten dar, die einen Aufhebungsanspruch begründet (Wolff in: Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 113 Rdnr. 36). Abgesehen davon kann der Kläger mit Erfolg der Heranziehung der in Art. 16 und 10 Abs. 1 Dublin-II-VO niedergelegten Zuständigkeitskriterien mit dem in Art. 20 Abs. 1e Satz 4 der Dublin-II-VO vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung auch mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber und sogenannte Dublin-Rückkehrer entgegentreten (EuGH, Urt. v. 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi -, NVwZ 2014, 208 ; BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039). Nach Überzeugung der Kammer sind solche systemischen Mängel in Italien zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben (vgl. Urt. v. 30.09.2015 - 3 K 1590/13.DA.A -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Die Dublin-Verordnungen als Teil des gemeinsamen europäischen Asylsystems gründen auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Daraus hat der Europäische Gerichtshof (Entscheidungen v. 21.12.2011 - C 411/10 und C 493/10 u.a. -, v. 10.12.2013 - C 394/12 -, NVwZ 2014, S. 208) die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Allerdings kann dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen, so dass die ernst zu nehmende Gefahr entsteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an diesen nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb kann die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden. Wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen europäischen Asylsystems genügen aber nicht schon jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber zur Folge hätten, ist diese Überstellung mit Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK nicht vereinbar. Dies haben auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Entscheidungen v. 21.01.2011- Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413; v. 02.04.2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a. gegen Niederlande und Italien -, ZAR 2013, 336; v. 04.11.2014 - Nr. 29217/12 Tarakhel gegen Schweiz -, juris) und das Bundesverwaltungsgericht (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677, sowie v. 19.03.2014 - 10 B 6.14 -, a.a.O.) so entschieden. Die systemischen Mängel in dem "zuständigen" Mitgliedstaat müssen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Es kommt nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann oder ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2016 - 1 A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293; OVG NRW, Urt. v. 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790; Hess. VGH, Beschl. v. 25.08.2014 - 2 A 976/14.A -, InfAuslR 2014, 457). Zur Widerlegung der auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden, oben beschriebenen Vermutung bezüglich der Behandlung der Asylbewerber muss sich das Gericht die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014, a.a.O.; Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677). Derartige Mängel sind solche, die bereits im Asyl- und Aufnahmeverfahren, d. h. im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen und somit vorhersehbar sind. Hiervon ist auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014, a.a.O.). Nach Auffassung der Kammer ist aufgrund von in Italien herrschenden systemischen Mängeln im Asyl- und Aufnahmeverfahren, die für den Kläger bei Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr menschen- und grundrechtswidriger Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta führen würden, die oben genannte Vermutung derzeit widerlegt. Die Aufnahmebedingungen in Italien weisen sowohl für Asylsuchende als auch für sogenannte Dublin-Rückkehrer - d. h. auch subsidiär Schutzberechtigte, soweit diese unter das Dublin-Regime fallen - systemische Mängel auf, weshalb dem Kläger im Falle einer Überstellung nach Italien die konkrete Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung, nämlich Obdachlosigkeit verbunden mit einem Mangel an Grundversorgung, insbesondere notwendiger medizinischer Versorgung, mithin ein Leben in extremer Armut und Mittellosigkeit unterhalb des Existenzminimums droht (so schon VG Darmstadt, Urt. v. 17.12.2014 - 4 K 1536/14.DA.A -, juris). Zwar verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsparteien nicht dazu, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet ein Zuhause zur Verfügung zu stellen oder jedem Flüchtling finanzielle Unterstützung zu gewähren, um ihm zu ermöglichen, einen bestimmten Lebensstandard aufrechtzuerhalten (vgl. EGMR, Urt. v. 04.11.2014 - 29217/12 -, a.a.O.). Dennoch obliegt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung aus der Aufnahmerichtlinie, Asylsuchenden "Unterkunft und anständige materielle Bedingungen" zu gewähren. Ein Asylsuchender bedarf als Angehöriger einer besonders unterprivilegierten und verletzlichen Bevölkerungsgruppe eines besonderen Schutzes. Unabhängig davon begründet Art. 3 EMRK darüber hinaus die Verantwortlichkeit eines Staates wegen der Behandlung einer Person, falls diese vollkommen von staatlicher Unterstützung abhängig ist und sich in einer Lage schwerwiegender Entbehrungen oder Not befindet, d.h. ernsthafter Armut und Bedürftigkeit, wie Obdachlosigkeit und mangelnde Ernährung, die nicht mit der Menschenwürde vereinbar ist (EGMR, Urt. v. 04.11.2014, a.a.O., Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413). Zur Situation in Italien berichten Asylum Information Database (AIDA, National Country Report, Italy, April 2014, S. 14 bis 17, und Januar 2015, S. 11 bis 13 ff.), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich (BFA, Informationen der Staatendokumentation zu Italien, 14.11.2014, S. 7 f.), die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Bericht "Italien: Aufnahmebedingungen", Oktober 2013, S. 11 f.) und borderline-europe e.V. (Gutachten an VG Braunschweig, Dezember 2012, S. 9 f.) übereinstimmend, aufgrund des Ablaufs und der Länge des Asylverfahrens sowie fehlender Aufnahmekapazitäten komme es in Italien zu massiven Problemen bezüglich der Unterbringung von sowohl Asylantragstellern als auch anerkannten Schutzberechtigten. Den genannten Berichten zufolge ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Asylbewerber sein (formloses) Asylgesuch entweder bereits bei der Grenzpolizei oder bei der Provinzialpolizei ("Questura") stellt, im Rahmen dessen der Asylsuchende zunächst registriert und erkennungsdienstlichen Maßnahmen unterzogen wird ("Fotosegnalamento"). Gemäß Dekret 140/2005 haben die Betroffenen bereits ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung, sofern sie durch schriftliche Erklärung anzeigen, dass sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um einen angemessenen Lebensstandard für die Gesundheit und den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu gewährleisten. Wird das Asylgesuch bei der Grenzpolizei gestellt, wird der Asylsuchende von dieser an die zuständige "Questura" zwecks formaler Asylantragstellung ("Verbalizzazione") weitergeleitet, wobei für letztere kein zeitlicher Rahmen vorgesehen ist. Der Asylantrag wird dann an eine der zehn ausschließlich zur Entscheidung zuständigen Territorialkommissionen übergeben, die innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung und nach Eingang der Dokumente ein persönliches Interview mit dem Asylantragsteller führen und danach innerhalb von drei Tagen die Entscheidung über den Asylantrag treffen sollen. In der Praxis werden diese Vorgaben jedoch nicht eingehalten. Eine Unterkunft wird erst nach formaler Asylantragstellung gewährt, wenn der Asylsuchende zusammen mit dieser auch einen Antrag auf Unterkunft stellen kann. Zudem benötigen die Asylsuchenden in einigen regionalen "Questuri" für die "Verbalizzazione" eine Wohnanschrift, über die allerdings viele nicht verfügen, was zu weiteren Verzögerungen führt. Das Verfahren bis zur Entscheidung über den Asylantrag dauert in der Regel mehrere Monate, wobei zwischen "Fotosegnalamento" und "Verbalizzazione" oftmals mehrere Wochen, in großen Städten wie Mailand und Rom auch mehrere Monate liegen (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 12, sowie Auskunft an VG Darmstadt v. 07.05.2013; BFA, a.a.O., S. 8 u. 16; AIDA, a.a.O., Januar 2015, S. 20 f.; UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien, Juli 2013, S. 7). Solange sind Asylantragsteller darauf angewiesen, entweder Unterkunft bei Freunden oder in kirchlichen oder sonstigen privaten Einrichtungen zu finden oder - was vielfach der Fall ist - sie sind obdachlos und schlafen auf der Straße, in besetzten Häusern oder selbstgebauten Hütten (BFA, a.a.O., S. 8; AIDA, a.a.O., Januar 2015, S. 51; SFH, Bericht Oktober 2013, S. 12; borderline-europe e.V., a.a.O., S. 9 f.). Die Wartezeiten für erstinstanzliche Entscheidungen haben weiter zugenommen (AIDA, Januar 2015, S. 51) und variieren erheblich zwischen den einzelnen Territorial-Kommissionen, es wird über eine Wartezeit von mehr als zwölf Monaten berichtet (UNHCR- Empfehlungen 2013, S. 8; SFH, Auskunft v. 23.04.2015 an VG Schwerin; NZZ v. 21.09.2015). Zwar gab es Bemühungen der italienischen Behörden, den Verzögerungen durch die Einführung eines neuen Onlinesystems zur Stellung des Asylantrages, sog. VESTANET, entgegenzuwirken (AIDA, Januar 2015, S. 18; UNHCR- Empfehlungen 2013, S. 6). Allerdings litt das System an technischen Anfangsschwierigkeiten, und die landesweite Einführung erforderte zeitlichen Aufwand (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 12). Von einer realen Beschleunigung des Verfahrens wird bisher nicht berichtet, vielmehr weist UNHCR in seinen Empfehlungen 2013, S. 6, weiter auf bestehende Verzögerungen hin, ebenso wie AIDA (Januar 2015, S. 20). Darüber hinaus sind auch die vorhandenen Kapazitäten der staatlichen und kommunalen Unterbringungsmöglichkeiten nicht ausreichend. Zum einen können nicht sämtliche Unterkunftssuchenden dort untergebracht werden, zum anderen sind die Aufnahmeeinrichtungen oftmals überbelegt. Italien sieht ein gestuftes Unterbringungssystem mit unterschiedlichen Aufnahmeeinrichtungen vor. Neu ankommende Flüchtlinge werden in der Regel in Erstaufnahmezentren, den sog. CARAs ("Centri di Accoglienza per Richiedenti Asilo"), untergebracht. Dies sind Massenunterkünfte, die grundlegende Versorgung mit Unterkunft, Nahrung, Kleidung und Basisinformationen einschließlich rechtlicher Beratung und medizinischer Notfallbehandlung bieten. Integrationsmaßnahmen finden hingegen kaum statt (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 18; BFA, a.a.O., S. 17; AIDA, Januar 2015, S. 57). Im Januar 2015 existierten zehn dieser CARAs mit einer Aufnahmekapazität von insgesamt ca. 7.866 Plätzen, wobei tatsächlich ca. 9.000 Asylsuchende beherbergt wurden (AIDA, Januar 2015, S. 58; vgl. BFA, a.a.O., S. 17); Ende Februar 2015 waren 9.504 Personen untergebracht (SFH an VG Schwerin vom 23.04.2015). Aufgrund der Überbelegung und schwerwiegender Finanzierungszwänge verschlechterten sich zudem die Aufnahmestandards in den CARAs (UNHCR- Empfehlungen 2013, S. 10). Asylsuchende sollen maximal 20 bis 35 Tage in diesen Zentren verbleiben, in der Praxis lag der tatsächliche Unterbringungszeitraum jedoch durchschnittlich bei acht Monaten bis zu einem Jahr, d.h. oftmals bis zum Abschluss des Asylverfahrens, da wegen mangelnder Kapazitäten in vielen Fällen kein Platz in einer Einrichtung der Zweitunterbringung zur Verfügung stand (AIDA, Januar 2015, S. 56; BFA, a.a.O., S. 17; Auswärtiges Amt [AA], Auskunft an das VG Minden v. 24.05.2013; SFH, Bericht Oktober 2013, S. 17). Daran hat sich in der jüngsten Vergangenheit nichts Wesentliches geändert (SFH an VG Schwerin v. 23.04.2015). Diese sogenannte Zweitunterbringung erfolgt im SPRAR-System, das staatlich finanziert und lokal in kleinen Strukturen (von Behörden und Nichtregierungsorganisationen) organisiert ist und sowohl der Unterbringung von Asylbewerbern als auch anerkannten Schutzberechtigten dient. Zwar wurden die in diesem System jährlich zur Verfügung stehenden Plätze von 3.000 im Jahr 2012 (borderline-europe e.V., a.a.O., S. 16) bis Januar 2015 auf insgesamt 19.900 Plätze erhöht (AIDA, Januar 2015, S. 53; vgl. BFA, a.a.O., S. 7); Ende Februar 2015 waren 20.596 Personen untergebracht (SFH an VG Schwerin v. 23.04.2015). Dies beruhte auf einem Dekret des Innenministeriums vom September 2013, wonach die Kapazität des SPRAR-Systems auf bis zu 16.000 Plätze im Zeitraum von 2014 bis 2016 (BFA, a.a.O.; AIDA, April 2014, S. 49, und Januar 2015, S. 12, 53) erhöht werden sollte. Zu diesen Unterbringungsmöglichkeiten kommen noch ca. 37.000 Plätze in "temporären Strukturen", vor allem im kommunalen Bereich, hinzu (AA an VG Schwerin v. 25.03.2015). Den in CARAs und innerhalb des SPRAR-Systems vorhandenen Unterbringungsplätzen in dieser Größenordnung stand allerdings schon allein im Zeitraum 01.01.2014 bis 07.11.2014 die Zahl von 54.775 Asylantragstellern gegenüber (BFA, a.a.O., S. 1), wobei dies etwa eine Verdoppelung im Verhältnis zu den 27.930 Asylantragstellern im Jahre 2013 bedeutete. Aufgrund des anhaltenden Zustroms von Migranten und Flüchtlingen aus Afrika (vgl. z. B. Der Spiegel v. 24.11.2014: Der Preis der Hoffnung; AIDA v. 01.09.2014, "Italy"; Süddeutsche Zeitung v. 11.04.2014, "Exodus auf Ansage") ist kein Rückgang, sondern im Gegenteil ein Anstieg der Zahlen der Asylbewerber zu erwarten. Darüber hinaus wurde im Jahr 2013 in 16.185 Fällen und im Jahr 2014 in 19.635 Fällen ein Schutzstatus (Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz oder Schutz aus humanitären Gründen) zuerkannt (BFA, a.a.O., S. 1 bis 4). Schon im Jahr 2012 standen 5.000 Personen auf der Warteliste für einen SPRAR- Platz (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 24). Wegen des massiven Zustroms von zunächst ca. 60.000 registrierten Bootsflüchtlingen wurden zwar zunächst 26.000 weitere (Not-)Aufnahmeplätze (die nicht zu den CARAs bzw. SPRAR-Unterkünften zählten) finanziert; dieses Notstandsprogramm wurde aber nur bis Ende Februar 2013 bzw. Ende Juni 2015 durchgeführt (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 9, und Auskunft an VG Schwerin vom 23.04.2015; borderline-europe e. V., a.a.O., S. 21 f.). Die starke Zunahme an Bootsflüchtlingen führte dann zu einem starken Anstieg der Asylgesuche, im Jahre 2014 in Höhe von 63.000; im April erreichten innerhalb von sechs Tagen 11.000 Bootsflüchtlinge Italien (SFH an VG Schwerin v. 23.04. 2015). Die SFH (a.a.O.) zitiert einen Bericht über die Warnung der italienischen Regierung vor einem Zusammenbruch des italienischen Aufnahmesystems, sollte der hohe Zustrom an Bootsflüchtlingen anhalten, was indessen der Fall ist: Nach einer Mitteilung des italienischen Innenministeriums sind von Anfang 2015 bis zum 08.09.2015 121.746 Flüchtlinge über das Meer nach Italien gekommen, ebenso viele wie in der Vorjahresperiode (NZZ v. 21.09.2015); bis Ende August 2015 habe es 49.103 Asylanträge gegeben (FAZ v. 22.09.2015). Im September 2015 waren nach einem Bericht der NZZ vom 21.09.2015 ca. 94.000 Flüchtlinge untergebracht. Zwar soll nach italienischem Recht finanzielle Hilfe zum Lebensunterhalt (Tagegeld) gewährt werden für den Fall, dass weder in den CARAs noch in den SPRAR-Unterkünften eine Unterbringungsmöglichkeit besteht. Eine Umsetzung dieser Regelung findet jedoch in der Praxis nicht statt (UNHCR-Empfehlungen 2013, S. 13; BFA, a.a.O., S. 17). Zudem ist der Aufenthaltszeitraum sowohl in den CARAs als auch in den SPRAR-Unterkünften zeitlich begrenzt, in den SPRAR-Projekten grundsätzlich auf sechs Monate, nach Verlängerung maximal bis zu einem Jahr. Danach sind die Betroffenen auf sich selbst gestellt. Dies trifft auch für Asylbewerber zu, deren Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen wird, da sie ab diesem Zeitpunkt das Recht auf Arbeit haben. Mit der Erteilung der Arbeitserlaubnis entfällt der Anspruch auf Unterbringung (BFA, a.a.O., S. 17), so dass die Betroffenen ab diesem Zeitpunkt für sich selbst sorgen müssen. Personen mit Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern gleich- und vom Zeitpunkt ihrer Anerkennung an auf sich allein gestellt. Sie haben daher keinen Anspruch mehr auf die im Asylverfahren gewährten Unterstützungsleistungen (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 22; Liaisonbeamtin des BAMF, "Italien: Aufnahmebedingungen", 21.11.2013). Die Folge ist, dass viele Asylbewerber und insbesondere auch anerkannte Schutzberechtige gerade in großen Städten gezwungen sind, in selbstorganisierten Behausungen (Slums) ohne Wasser und Strom oder in besetzten Gebäuden ohne die lebensnotwendige Versorgung unterzukommen (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 6; AIDA, Januar 2015, S. 57; UNHCR-Empfehlungen 2013, S. 15). Darüber hinaus bieten kirchliche und andere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) zusätzlich Notschlafplätze an. Schließlich gibt es noch die oben erwähnten kommunalen Notschlafstellen für Obdachlose, die zwar nicht speziell für Asylbewerber oder Schutzberechtigte vorgesehen sind, ihnen jedoch offen stehen (AIDA, Januar 2015, S. 62). Auch schlafen gerade in Großstädten zahlreiche Flüchtlinge nachts in Bahnhöfen, auf vorübergehend stillgelegten Baustellen bzw. auf der Straße (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 6 und 40). Dieses krasse Missverhältnis zwischen vorhandenen Unterkunftsmöglichkeiten und dem bestehenden Bedarf wird auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 04.11.2014, a.a.O., kritisiert. In dem dieser Entscheidung vorangegangenen Verfahren habe die italienische Regierung nicht etwa geltend gemacht, dass die Kapazitäten des SPRAR-Systems und der CARAs zusammengenommen den Großteil, geschweige denn die komplette Nachfrage nach Unterbringung zu absorbieren in der Lage wären. Im Weiteren bemängelt der Gerichtshof hinsichtlich der Aufnahmebedingungen in den vorhandenen Einrichtungen insbesondere die unterschiedliche Qualität der in diesen zur Verfügung stehenden Dienstleistungen. Die genannten Zahlen und Fakten erweckten erhebliche Zweifel an den aktuellen Kapazitäten des Systems. Es könne daher die Möglichkeit nicht als abwegig verworfen werden, dass eine erhebliche Zahl Asylsuchender ohne Unterkunft bleibe oder in überfüllten Einrichtungen ohne jede Privatsphäre oder sogar in einer gesundheitsgefährdenden oder gewalttätigen Umgebung untergebracht werden könne (EGMR, Urt. v. 04.11. 2014, a.a.O., Rdnr. 115). Auch der Europäische Menschenrechtskommissar bestätigt in seinem 4. Quartalsbericht 2013 vom 12.02.2014, dass das Asylaufnahmesystem in Italien überfordert ist. Darüber hinaus ist die Möglichkeit, Arbeit zu finden, angesichts der hohen Arbeitslosenquote in Italien sowie der mangelnden Integration und wenig qualifizierten Berufsausbildung der Asylbewerber bzw. Dublin-Rückkehrer sehr begrenzt; staatliche Unterstützung, wie finanzielle Hilfe oder Weitervermittlung, wird nicht gewährt (BFA, a.a.O., S. 17; AA, Auskunft an VG Minden vom 24.05.2013). Nach einer Studie des Italienischen Flüchtlingsrats (CIR) von Juni 2012 lag die Arbeitslosenquote der international Schutzberechtigten in Italien bei 44,6 Prozent. Längerfristige Stellen zu bekommen ist praktisch unmöglich, eine temporäre Arbeitsstelle für zwei bis drei Monate zu erhalten ist sehr schwierig. Meist handelt es sich um Schwarzarbeit, die schlecht bezahlt und auf kurze Zeit befristet ist. Der Verdienst reicht nicht aus, um eine Wohnung zu mieten und die Existenz zu sichern (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 43, 45). Eine Sicherung des Existenzminimums durch Sozialleistungen wird durch das Sozialhilfesystem nicht garantiert. Das italienische System beruht stattdessen stark auf der Unterstützung der Betroffenen durch die Familie. Über ein derartiges familiäres Netzwerk verfügen Flüchtlinge jedoch nicht, die zudem mangels ausreichender Integrationsmaßnahmen in aller Regel nur über unzureichende italienische Sprachkenntnisse verfügen dürften (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 46 f.). Auch mangelt es an einer umfassenden Strategie sowie speziellen Maßnahmen für die lokale Integration von international Schutzberechtigten (UNHCR-Empfehlungen 2013, S. 14; SFH, Bericht Oktober 2013, S. 43; BFA, a.a.O., S. 17). Auch der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist schwierig, diese wird oftmals über die Notfallversorgung hinaus nicht gewährleistet. Zwar erhalten Asylbewerber und anerkannte Schutzberechtigte formal die gleiche Behandlung wie italienische Staatsangehörige. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Registrierung im Nationalen Gesundheitsdienst, aufgrund derer eine Gesundheitskarte ("Tessera sanitaria") ausgestellt wird, die zu einer über den Notfall hinausgehenden Behandlung berechtigt (AI- DA, Januar 2015, S. 71; SFH, Bericht Oktober 2013, S. 49; BFA, a.a.O., S. 23). Diese Gesundheitskarte wird von den Behörden grundsätzlich nur dann ausgestellt, wenn der Betroffene einen Wohnsitz ("Residenza") hat. Während des laufenden Asylverfahrens reicht es in der Regel aus, eine "virtuelle" Adresse einer Nichtregierungsorganisation (NGO) anzugeben. Sobald eine Person einen Schutzstatus erhält, ist jedoch eine zutreffende Wohnadresse erforderlich, unter der der Schutzberechtigte auch registriert wird. Hat derjenige keine derartige "Residenza", erhält er auch keine Gesundheitskarte (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 49). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe weist in ihrem Bericht "Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus" vom 04.08.2014 (S. 5) auf die Stellungnahme der Gesellschaft für juristische Studien zur Migration (ASGI - "Associazione per gli Studi Giuridici sull- Immigrazione") hin, wonach Schutzberechtigten trotz der Gleichstellung mit italienischen Bürgerinnen und Bürgern keineswegs der gleiche Zugang zu sozialen Dienstleistungen gewährt werde. Insbesondere könnten sie sich kaum in einer Gemeinde registrieren lassen, da eine Wohnsitznahme systematisch verweigert werde. Mittellosen Personen, darunter auch obdachlosen Flüchtlingen, wird daher lediglich eine gesundheitliche Notfallversorgung zuteil (SFH, Bericht vom 04.08.2014, S. 3, 5, und Bericht Oktober 2013, S. 49 ff.; BFA, a.a.O., S. 23). Dublin-Rückkehrer sind von den vorstehend aufgezeigten Problemen ebenso betroffen, wobei hinsichtlich der Unterkunftssituation danach zu differenzieren ist, ob die Personen in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben oder nicht bzw. ob deren Asylantrag beschieden worden ist. Personen, die noch keinen Asylantrag gestellt hatten, müssen sich bei Ankunft am Flughafen bei der Flughafenpolizei melden und erhalten dort eine Einladung, sich bei der für sie zuständigen "Questura" für die "Verbalizzazione" zu melden. Auch in diesem Fall kann es zu Verzögerungen von mehreren Wochen kommen (UNHCR-Empfehlungen 2013, S. 6 f.; SFH, Bericht Oktober 2013, S. 12). Bei Personen, über deren bereits früher gestellten Asylantrag noch nicht entschieden ist, wird das Verfahren fortgesetzt. Bis dahin haben diese Asylsuchenden je nach Anzahl der verfügbaren Plätze Anspruch auf Zugang zu einer der sogenannten FER-Unterkünfte (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 13). Die Aufenthaltsdauer ist dort nicht begrenzt und variiert je nach gefundener Anschlusslösung. In Italien standen im Dezember 2014 FER-Unterkünfte mit insgesamt 460 Plätzen, verteilt auf Rom, Mailand, Venedig, Bologna und Bari, zur Verfügung (SFH, Auskunft v. 23.04.2015 an VG Schwerin), denen aber bereits 3.551 Dublin-Rückkehrer gegenüberstanden. Letztlich sind auch dort die Kapazitäten bei weitem nicht ausreichend, um sämtliche hiervon betroffenen Dublin-Rückkehrer aufnehmen zu können (BFA, a.a.O., S. 20; SFH, Bericht Oktober 2013, S. 17 f.). Oft müssen überstellte Personen mehrere Tage am Flughafen verbringen, bis ein Platz in einer Aufnahmeeinrichtung gefunden worden ist (UNHCR-Empfehlungen 2013, S. 13; SFH, Bericht Oktober 2013, S. 14). Eine Aufnahme in den CARAs ist für Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren noch nicht beendet ist, grundsätzlich möglich. Allerdings bestehen auch hier Wartezeiten aufgrund mangelnder Kapazitäten (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 5). Ist das Asylverfahren der Dublin-Rückkehrer bereits abgeschlossen, stehen die FER- Unterkünfte den Betroffenen nicht zur Verfügung, sie haben ebenfalls keinen Anspruch mehr auf Unterkunft in den CARAs (UNHCR-Empfehlungen 2013, S. 13; SFH, Bericht Oktober 2013, S. 5, 16, 21; AA, Auskunft an VG Minden v. 24.05.2013; AIDA, Januar 2015, S. 31 und 55; BFA, a.a.O., S. 20). Rücküberstellte Personen, denen bereits ein Schutzstatus zuerkannt worden war, gelten zudem als Personen mit gültiger Aufenthaltsbewilligung und können in Italien einreisen und sich dort aufhalten. Unterkünfte im SPRAR-System stehen zwar grundsätzlich auch Schutzberechtigten offen, allerdings ist es gerade für Rückkehrer aufgrund der mangelnden Kapazitäten und langer Wartelisten äußerst schwierig, dort eine Unterkunft zu erhalten (AIDA, Januar 2015, S. 31; SFH, Bericht Oktober 2013, S. 22 f.). Sie haben zudem nur Zugang, wenn sie die maximale Aufenthaltsdauer nicht bereits vor ihrer Ausreise aus Italien ausgeschöpft haben und dann auch nur noch für den nicht ausgeschöpften Zeitraum (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 5 und 25). Dem SPRAR- Jahresbericht 2011/2012 ist zu entnehmen, dass im Berichtszeitraum lediglich fünf Prozent der Bewohner Dublin-Rückkehrer waren (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 25; borderline-europe e.V., a.a.O., S. 18). Nach anderen Berichten kommen DublinRückkehrer, die bereits einmal im SPRAR-System untergebracht waren, für eine weitere Unterbringung dort gar nicht mehr in Frage (AIDA, Januar 2015, S. 31; AA v. 24.05.2013, a.a.O.), es sei denn, es handelt sich um verletzliche Personen (AIDA, Januar 2015, S. 59). Aufgrund dessen versuchen die Betroffenen oftmals gar nicht erst, einen Platz in einer Aufnahmeeinrichtung zu erhalten (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 24). Ihnen bleibt daher nichts anderes übrig, als sich um einen Schlafplatz bei einer kirchlichen Organisation oder um einen Obdachlosenschlafplatz der Kommunen zu bemühen. Da auch dort die Kapazitäten sehr beschränkt sind (s. o. und SFH, Bericht Oktober 2013, S. 33), sind viele Dublin-Rückkehrer gezwungen, auf der Straße zu schlafen oder - falls möglich - in besetzten Gebäuden oder Hüttensiedlungen unter menschenunwürdigen Zuständen unterzukommen (SFH, Bericht Oktober 2013, S. 35 ff.). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen hält in seinen Empfehlungen von 2013, S. 11 f., eine Konsolidierung und Koordinierung des nationalen Aufnahmesystems in Italien für erforderlich. Er unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden Reform, die auch eine Unterstützung von Flüchtlingen nach ihrer Anerkennung berücksichtigen sollte. Auch weist er darauf hin, dass die Unterstützungsmaßnahmen für anerkannte Flüchtlinge nach wie vor äußerst unzureichend seien (UNHCR- Empfehlungen 2013, S. 12). Die vorstehend aufgezeigten Mängel stellen nach Auffassung der Kammer grundsätzliche und strukturelle Probleme und mithin systemische Mängel des italienischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dar. Auch wenn das italienische Rechtsystem für das Asylverfahren konkrete Regelungen vorsieht, werden diese - wie dargelegt - gerade im Hinblick auf die Aufnahme und Unterbringung sowohl Asylsuchender als auch Schutzberechtigter und insbesondere auch im Hinblick auf deren gesundheitliche Versorgung, der der Kläger in besonders intensiver Weise bedarf, nicht eingehalten. Diese aufgrund der allgemeinen Erkenntnisquellen getroffenen Feststellungen werden auch durch die glaubhaften Schilderungen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Danach habe er in Somalia wohl schon die Bauchhöhlentuberkulose gehabt. Als er in Italien angekommen sei, habe er sich im Koma befunden. Er sei deshalb ins Krankenhaus gekommen und vielleicht einen Monat behandelt worden. Während des Komas habe er wohl Infusionen bekommen. Die Tuberkulose sei in Italien wohl nicht behandelt worden; jedenfalls hätten sie davon nichts gesagt. Sie hätten auch nicht gesagt, dass er Tuberkulose habe; das habe er erst in Deutschland erfahren. In Italien hätten sie ihm nur gesagt, dass sie ihn geröntgt hätten und dass nichts Beunruhigendes da sei. Dann sei er auf die Straße geschickt worden, und dort sei er immer kranker geworden. Selbst in Deutschland habe man seine Krankheit nicht gleich erkannt, sondern erst, als er zusammengebrochen sei und sie dann im Krankenhaus Groß-Umstadt, wo er zunächst in die Notaufnahme gebracht worden sei, überall genauer nachgesehen hätten. Erst dort hat man die Vielzahl seiner Krankheiten diagnostiziert. Die Bauchwand des Klägers ist akut nicht geschlossen, sondern steht vor. Das Gericht konnte sich durch Augenschein davon überzeugen, dass die Bauchwand mit einer Bauchbinde gesichert und geschützt werden muss. Nach Angaben des Klägers wolle man mit einer im kommenden Frühjahr geplanten Operation versuchen, ihm eine künstliche Bauchwand einzupflanzen. Sie hätten ihn dazu schon ausgiebig aufgeklärt. Er wisse, dass diese Operation acht oder neun Stunden dauern werde. Die Erfolgschancen stünden fünfzig zu fünfzig. Auch in Deutschland sei er nun schon insgesamt etwa fünf Monate im Krankenhaus gewesen. Er habe dauerhaft ein Schmerzmittel, das er als Pflaster auf dem Bauch trage. Er müsse sich auch an besondere Verhaltensregeln halten, weil der Bauch immer sehr gefährdet sei. Außerdem müsse er auf besondere Ernährung achten und dafür sorgen, dass er regelmäßig Stuhlgang habe. Er esse überwiegend breiiges Essen, das seine Landsleute ihm kochten. Außerdem müsse er pro Tag etwa zwanzig Tabletten nehmen. Diese Medikation sei gegen die Tuberkulose im Bauchraum und dauere noch bis etwa Sommer 2016. Als Nebenwirkung der Tabletten sei ihm sehr häufig schwindlig, er habe Eisenmangel und sei auch schwach und könne nicht lange stehen. Deshalb sei ihm auch das Selbstkochen zu anstrengend. Außerdem habe er Sehstörungen und sehr hohe Leberwerte. Angesichts der geschilderten Umstände in Italien, insbesondere im Hinblick auf die gesundheitliche Versorgung rückkehrender Asylsuchender oder Schutzinhaber liegt für die erkennende Kammer auf der Hand, dass dem enormen Bedarf des Klägers an gesundheitlicher Versorgung in Italien auch nicht annähernd nachgekommen werden könnte. Dazu lässt die Gesamtschau der oben aufgeführten vielen negativen Einzelumstände der Situation in Italien das erkennende Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass das italienische Asylsystem zumindest im praktischen Vollzug an systemischen Mängeln leidet, so dass es gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta verstoßen würde, wenn der Kläger zwangsweise nach Italien überstellt würde. Daher ist sowohl die Feststellung, dass sein Asylantrag wegen der Zuständigkeit Italiens in Deutschland unzulässig sei, als auch die Abschiebungsanordnung aufzuheben. Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Der am 01.01.1995 in Mogadischu geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Italien. Er reiste im Januar 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 25.01.2013 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Am 14.01.2013 waren ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Am 21.01.2013 wurde ein Eurodac-Treffer IT1 und IT2 vermerkt. In seiner Anhörung am 09.04.2013 gab der Kläger an, er sei zwischen Juli 2012 und Januar 2013 in Italien gewesen. Er sei als Bootsflüchtling aufgegriffen worden, habe im Koma gelegen und sei erst in einem Hospital aufgewacht. Drei Wochen habe er im Krankenhaus gelegen. Dann habe man ihn zu einem Flüchtlingscamp gebracht. Nach zwei Monaten hätten ihn die Behörden aufgefordert, dieses Camp zu verlassen. Er habe keine Arbeit und kein Obdach gehabt. Ein tunesischer Schlepper habe ihn dann nach Deutschland gebracht. Er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt. Mit Schreiben vom 04.12.2013 stellte das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an Italien. Trotz Erinnerung vom 08.01.2014 antwortete die dortige Behörde nicht. Mit Bescheid vom 20.02.2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Italien aufgrund eines vom Kläger dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. In Italien lägen keine "systemischen Mängel" des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und EuGH vor. Der Bescheid wurde am 04.03.2014 als Einschreiben zur Post gegeben. Mit am 11.03.2014 eingegangenen Schriftsätzen hat der Kläger Klage gegen den Bescheid erhoben sowie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Der Einzelrichter der seinerzeit für das Land Somalia zuständig gewesenen 4. Kammer des erkennenden Gerichts hat mit Beschluss vom 14.04.2014 - 4 L 489/14. DA. A - den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. In der Begründung heißt es, der Kläger habe weder im Verwaltungsnoch im gerichtlichen Eilverfahren hinreichend substantiiert darstellen und glaubhaft machen können, dass er im Falle einer Überstellung/Abschiebung nach Italien von dort etwa herrschenden systemischen Mängeln im Asyl-/Schutzverfahren betroffen und in seinen Grundrechten bedroht sein würde. Mit Beschluss vom 07.08.2015 hat der Einzelrichter der erkennenden Kammer den Beschluss der 4. Kammer vom 14.04.2014 abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Es könne dahingestellt bleiben, ob zwischen der Einreichung des Asylantrags im Januar 2013 und dem Wiederaufnahmegesuch an Italien im Dezember 2013 eine unangemessen lange Zeit verstrichen sei, was allein bereits dazu führen könne, dass die Beklagte für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig geworden sei. Denn aufgrund der summarischen Prüfung im Eilverfahren lägen ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Italien nicht den zu fordernden unionsbzw. völkerrechtlichen Mindeststandards entsprächen. Der Kläger ist der Ansicht, in Italien bestünden systemische Mängel im dortigen Asylverfahren; aufgrund dessen sei eine adäquate medizinische Versorgung unmöglich. Zwischenzeitlich habe sich sein gesundheitlicher Zustand weiter verschlechtert. Er habe sich vom 27.12.2014 bis zum 25.03.2015 zur stationären Behandlung in der Chirurgischen Klinik H. befunden. Dort seien unter anderem eine Miliatuberkulose des Abdomens, akutes Nierenversagen, Hepatitis A und ein abdominelles Kompartmentsyndrom mit Platzbauch diagnostiziert und behandelt worden. In dem vorgelegten Entlassungsbericht der Chirurgischen Klinik vom 25.03.2015 heißt es unter anderem, aufgrund der Erkrankung mit prolongiertem Krankenhausaufenthalt, der Notwendigkeit der weiteren tuberkulostatischen Therapie und zur Sicherung des Behandlungserfolges sei die weitere Behandlung des Patienten durch die Abteilung der Klinik erforderlich. Zudem solle in circa zwei bis zwölf Monaten eine Bauchdeckenplastik zum definitiven abdominellen Verschluss und zur Vermeidung einer Bauchwandhernie erfolgen. Somit sei der Verbleib des Klägers in Deutschland aus Sicht der Klinik zwingend zu empfehlen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.02.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Klage nicht geäußert. Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.09.2015 informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Eilverfahren 4 L 489/14.DA.A und 3 L 1144/15.DA.A sowie die den Kläger betreffenden Behördenakten des Bundesamtes (zwei Hefte) und ein Heft Behördenakte des Landrats des Kreises B Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen (Erkenntnisliste Italien, Stand: 08.06.2015) sowie die Berichte der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) vom 22.09.2015: "Falsch gezählt ist halb gewonnen," der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 21.09.2015 zur Situation der Flüchtlinge in Italien, der NZZ vom 23.07.2015 zur selben Problematik und AIDA, Country Report Italy vom Januar 2015.