Beschluss
4 B 67/21 MD
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0514.4B67.21MD.00
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Leitsätze
1. Macht ein Nachbar einen Verstoß gegen eine Vorschrift geltend, deren Einhaltung die obere Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft hat, weil der öffentliche Bauherr die Zustimmung nicht beantragt hat, kann der Nachbar vorläufigen Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO unmittelbar gegenüber dem öffentlichen Bauherrn erlangen.(Rn.47)
2. Das nachbarschaftsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme wurde im vorliegenden Fall nicht wegen der Verletzung von Abstandsflächen, wegen Verschattung des Grundstücks oder wegen unzumutbarer Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück verletzt. (Rn.77)
(Rn.90)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht ein Nachbar einen Verstoß gegen eine Vorschrift geltend, deren Einhaltung die obere Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft hat, weil der öffentliche Bauherr die Zustimmung nicht beantragt hat, kann der Nachbar vorläufigen Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO unmittelbar gegenüber dem öffentlichen Bauherrn erlangen.(Rn.47) 2. Das nachbarschaftsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme wurde im vorliegenden Fall nicht wegen der Verletzung von Abstandsflächen, wegen Verschattung des Grundstücks oder wegen unzumutbarer Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück verletzt. (Rn.77) (Rn.90) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen das Bauvorhaben „Polizeiinspektion A-Stadt“ auf der Liegenschaft S.-Straße 12. Das Land Sachsen-Anhalt möchte auf dem Gebiet der Polizeiinspektion A-Stadt (vormals Polizeidirektion A-Stadt) in der S.-Straße 12 umfangreiche Modernisierungs-, Sanierungs- und Umbauarbeiten vornehmen und hat hiermit zum Teil bereits begonnen. Die Planungen hierzu begannen im Jahre 2015. Das Gebiet ist in nördlicher Richtung begrenzt durch die H.-Straße, in östlicher Richtung durch die S.-Straße und in südlicher Richtung durch die Straße A. B. T.. In westlicher Richtung grenzt das Gelände an Bahngleise. Die Liegenschaft befindet sich ganz überwiegend im Denkmalbereich und archäologischen Flächendenkmal „Altstadt A-Stadt“, einem Stadtteil im Zentrum von A-Stadt. Auf der Liegenschaft S.-Straße 12 befinden sich Gebäude der ehemaligen Trainkaserne A-Stadt, eine auf den militärischen Transport (Train) spezialisierte Kaserne. In einem Beitrag von Wikipedia (abgerufen am 10.05.2021) heißt es zu dieser Kaserne: „Die Kaserne mit Trainhof und Fußartillerie-Kaserne wurde von 1884 bis 1887 nach den Plänen des preußischen Baubeamten v. Z. errichtet. Sie wurde 1887 durch für das M. Train-Bataillon Nr. 4 bezogen. Die Baukosten betrugen 560.456 Reichsmark, wovon alleine das Haupthaus (Haus 4) 227.050 kostete. Der Kasernenkomplex beinhaltete neben dem Hauptgebäude ein Unteroffiziershaus mit sechs Wohnungen für verheiratete Unteroffiziere, zwei Pferdeställe mit einem Krankenstall, eine Beschlagschmiede, einen kleinen Wagenschuppen sowie ein Abtrittgebäude. Auf dem Kasernengelände befanden sich auch zwei Reitbahnen und ein Heergeräteschuppen. Der militärische Funktionskomplex entstand am Südrand des gründerzeitlichen Stadterweiterungsgebietes. Die Kaserne wurde bis zum Ende des Ersten Weltkriegs militärisch genutzt. Ab 1920 war sie ein Depot der Post und Teile des Geländes wurden ab 1933 als Polizeikaserne genutzt. Während des Zweiten Weltkriegs entstand im Innenhof eine Bunkeranlage. Nach 1945 befand sich das Amt für Handel und Versorgung auf dem ehemaligen Kasernengelände. Die Volkspolizei der DDR nutzt ab 1949 die Kaserne. Zwischen 1949 und 1990 entstanden durch Um- und Anbauten unter anderem diverse Garagen und ein Waschplatz.“ Im Zuge der Neubau- und Modernisierungsarbeiten werden Gebäude auf der Liegenschaft S.-Straße 12 abgerissen und neu gebaut. Streitgegenständlich ist vorliegend der Neubau der Häuser A1 und A2 in der S.-Straße 12, die direkt an das Grundstück der Antragsteller angrenzen sollen. Diese sind Eigentümer des Grundstücks in der S.-Straße 11. Das Grundstück der Antragsteller ist bebaut mit einem 5-geschossigen Wohnhaus, dass der Antragsteller zu 2. in den neunziger Jahren erworben und seither vermietet hat. Es grenzt südlich und westlich an die zu bebauende Liegenschaft S.-Straße 12. Das Grundstück liegt - ebenso wie die Liegenschaft S.-Straße 12 - auf der Westseite der S.-Straße, die beidseitig mit einer für die Gründerzeit typischen Blockrandbebauung bebaut ist. Das Gebäude der Antragsteller bildet den Abschluss dieser vom H.-platz ausgehenden straßenseitigen Gründerzeitbebauung. Die dort im Jahr 1886 errichteten Gebäude bestehen aus Vorderhaus, Seitenflügel und Quergebäude, die jeweils geschlossene Innenhöfe bilden. Nur in einigen Fällen fehlen die Quergebäude an der hinteren oder die Seitenflügel an der seitlichen Grundstücksgrenze. Letzteres gilt für das Gebäude der Antragsteller. Der Innenhof des Wohnhauses in der S.-Straße 11 war bisher in südlicher Richtung offen. Der geplante Neubau verschließt diese Öffnung des Innenhofes. Hieran entzündet sich der Streit. Das Haus A1 auf der Liegenschaft in der S.-Straße 12 ist als Neubau für die Verwaltung der Polizeiinspektion A-Stadt geplant. Es soll als straßenbegleitende Bebauung an der S.-Straße errichtet und unmittelbar an die vorhandene gründerzeitliche Blockrandbebauung angrenzen. Der Bau besteht aus einem sechsgeschossigen straßenseitigen Vorderhaus, einem fünfgeschossigen Hinterhaus und einem viergeschossigen Verbindungsteil mit zum Grundstück der Antragsteller gerichteten Innenhof. Der Bau soll direkt an das Gebäude der Antragsteller angrenzen, und zwar sowohl von südlicher als auch von westlicher Richtung. Straßenseitig soll sich der Bau in der Formensprache (gleichmäßige Lochfassade) in Materialität (Klinker) und Farbgebung (gelb/Ockerton) an der Fassade der umgebenden Bestandsbebauung orientieren. Zur Fassadengestaltung hatte am 20.09.2016 eine Arbeitsbesprechung der Arbeitsgruppe Denkmalschutz unter Beteiligung der unteren Denkmalschutzbehörde stattgefunden. Ausweislich des entsprechenden Protokolls vom 22.09.2016 ist die Fassadengestaltung aus denkmalrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Das Haus A2 ist als viergeschossiger Neubau für die Verwaltung der Polizeiinspektion A-Stadt vorgesehen. Dieser Neubau wird auf das dort bisher vorhandene Haus 6 (ehemalige Pferdeställe, die zuletzt als Stellplätze für Fahrzeuge genutzt worden sind) unter Erhaltung der Bestandsfassade „aufgesattelt“ und dabei sowohl der Höhe nach als auch in Richtung der Grenze des Grundstücks der Antragsteller erweitert. Es schließt unmittelbar an die rückwärtigen (und unterschiedlich hohen) Brandwände der Wohnbebauung der S.-Straße 3 bis 11 an, unterschreitet die Höhe der vorhandenen Grenzbebauung hierbei aber durchgängig. Das Haus der Antragsteller ist 1,94 m höher als das geplante Haus A2. Für das Gebiet existiert kein Bebauungsplan. Das Gebiet der ehemaligen Train-Kaserne ist im Flächennutzungsplan als Fläche für den Gemeinbedarf (Öffentliche Verwaltungen) und die angrenzenden Flächen des Gründerzeitviertels sind dort als gemischte Baufläche ausgewiesen. Der Antragsgegner zu 2. hat zur Berechnung der planbedingten voraussichtlichen Verschattungszusatzbelastung zwei Verschattungsgutachten eines Ingenieurbüros eingeholt. Die Gutachten bewerten die Lichtverhältnisse in den Innenhöfen der S.-Straße 5, 8 und 11. Zum Innenhof des Gebäudes S.-Straße 11 stellt das erste Gutachten vom 05.07.2016 einleitend fest, dass bereits die Bestandssituation die Anforderungen gemäß DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen-Teil 1: Allgemeine Anforderungen) in 4 von 10 der exemplarisch dargestellten Räume nicht erfülle (Seite 21 des Gutachtens). Die Mindestanforderung eines Tageslichtquotienten von 0,9 % würde dort nicht eingehalten. Sodann wird untersucht, in welchem Umfang sich der Tageslichtquotient durch den Neubau verschlechtert. Das Gutachten (Seite 21 f.) gelangt zu der Feststellung, dass sich der Tageslichtquotient im 4. Obergeschoss nicht verändere (1,1 % in Zone 1 und 2,2 % in Zone 2). In allen anderen Geschossen verschlechtere sich der Tageslichtquotient, und zwar im 3. Obergeschoss von 0,6 % auf 0,5 % in Zone 1 und von 1,9 % auf 1,6 % in Zone 2, im 2. Obergeschoss von 0,4 % auf 0,3 % in Zone 1 und von 1,7 % auf 1,1 in Zone 2, im 1. Obergeschoss von 0,4 % auf 0,2 % in Zone 1 und von 1,5 % auf 0,8 % in Zone 2, im Erdgeschoss von 0,4 % auf 0,1 % in Zone 1 und von 1,5 % auf 0,6 % in Zone 2. Dies entspricht im Erdgeschoss einer Verschlechterung von 75 % (Zone 1) bzw. 60 % (Zone 2). Allerdings würden in den Räumen des 2. und 3. Obergeschosses weiterhin die Mindestanforderungen der DIN 5034-1 eingehalten. Das zweite Verschattungsgutachten vom 17.11.2016 nimmt ebenfalls die Lichtverhältnisse in den Innenhöfen in der S.-Straße 5, 8 und 11 in den Blick. Es nimmt eine relative Betrachtung vor, indem „auf Anmerkung des Denkmalschutzes“ ein Referenzinnenhof gewählt wurde, der der Innenhofsituation in der M. Altstadt am nächsten komme. Bei diesem Referenzinnenhof (in der S.-Straße 7) handelt es sich um einen allseits umbauten Innenhof, der durch den Neubau hinsichtlich der Beleuchtungsqualität nicht beeinträchtigt wird. Im Vergleich mit diesem Referenzinnenhof wird sodann hinsichtlich der übrigen Innenhöfe (S.-Straße 5, 8 und 11) dargestellt, dass die Beleuchtungsstärke in den anderen Innenhöfen selbst nach der geplanten Bebauung immer noch besser sei als im Referenzinnenhof. Während etwa die Beleuchtungsstärke am 21.04.2016 (12:00 Uhr) im Erdgeschoss des Referenzinnenhofs 63 lx (West) bzw. 69 lx (Ost) betrage, liege der für diesen Tag simulierte Wert im Innenhof S.-Straße 11 auch nach der geplanten Bebauung bei 1058 lx (West) bzw. 1063 lx (Ost), siehe Seite 28 des Gutachtens vom 17.11.2016. Auf Seite 27 des Gutachtens befindet sich zudem eine Übersicht der berechneten Tageslichtquotienten. Danach liege der Tageslichtquotient für den Referenzinnenhof S.-Straße 7 bei 0,5 % (Erdgeschoss) bis 8,3 % (5. Obergeschoss) und für den Innenhof in der S.-Straße 11 bei 7,7 % (Erdgeschoss) bis 14,0 % (4. Obergeschoss). Das Gutachten nimmt sodann Bezug auf die DIN EN 1264-1 (Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1), wonach mindestens 500 lx auf dem Schreibtisch gefordert würden. Es schließt mit der Feststellung, dass dieser Wert bei den Innenhöfen in der S.-Straße 5, 8 und 11 in den meisten Fällen ohne die Verwendung von zusätzlichem Kunstlicht erreicht werde. Die Landeshauptstadt A-Stadt hat mit Schreiben vom 22.05.2018 ihr gemeindliches Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben erteilt. Die denkmalrechtlichen Genehmigungen zu den geplanten Maßnahmen erfolgten am 08.05.2018 (Haus A1) bzw. am 24.02.2019 (Haus A2). Der Antragsgegner zu 2. ist nach interner Prüfung zu der Einschätzung gelangt, dass eine Zustimmung des Antragsgegners zu 1. als obere Bauaufsichtsbehörde gemäß § 76 Abs. 1 BauO LSA nicht erforderlich sei (Vermerk vom 17.08.2018, Schreiben an den Antragsgegner zu 1. vom 20.08.2020). In einem Schreiben vom 31.08.2020 gelangt auch der Antragsgegner zu 1. zu der Einschätzung, dass die Voraussetzungen für das in § 76 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA geregelte Zustimmungserfordernis nicht erfüllt seien. Denn die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 76 Abs.1 Satz 3 BauO LSA seien erfüllt. Nach dieser Regelung entfalle das Zustimmungsgebot, wenn die Gemeinde nicht widerspreche und, soweit ihre öffentlich-rechtlich geschützten Belange von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen berührt sein können, die Nachbarn dem Bauvorhaben zugestimmt haben. Derartige Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen seien für den Bau der Häuser A1 und A2 weder vorgesehen noch zugelassen worden. Deshalb habe auch keine Nachbarbeteiligung erfolgen müssen. Die Antragsteller sehen das anders und haben deshalb am 11.03.2021 beim Verwaltungsgericht F-Stadt um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15.03.2021 (2 B 85/21 HAL) an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen hat. Zur Begründung ihres auf § 123 Abs. 1 VwGO gestützten Antrags tragen die Antragsteller vor: Es bestehe ein Planungserfordernis für die Erweiterung und den Neubau der Polizeiinspektion. Das Gesamtvorhaben umfasse - je nach Zählweise - etwa acht neu zu errichtende Baukörper und zudem die Neuplanung einer Fläche von gut 33.000 m2. Die hiermit einhergehende Konfliktlage hätte in einem Bebauungsplanverfahren aufgelöst werden müssen. Zudem sei ihr Anspruch auf Gebietserhaltung verletzt. Das hier in den Blick zu nehmende „Straßengeviert“ S.-Straße / A. B. T./ H.-Straße sei vornehmlich durch die Gründerzeitbebauung an der S.-Straße bestimmt, die durch gewerbliche Nutzungen (zumeist) in den Erdgeschossen und Wohnnutzung in den darüber liegenden Geschossen gekennzeichnet sei. Das dahinterliegende Areal werde für die Unterbringung der Polizeiinspektion A-Stadt, also für Zwecke der öffentlichen Verwaltung genutzt. Könne gegenwärtig noch von einer gleichmäßigen Durchmischung der verschiedenen Nutzungen die Rede sein, gelte dies nach dem geplanten Neubau nicht mehr. Durch die Erweiterung des Geländes auch hinsichtlich der Geschosshöhen werde aus dem bisherigen Mischgebiet ein Kerngebiet (faktisches Sondergebiet Verwaltung) entstehen. Selbst wenn man die maßgebliche Umgebungsbebauung nicht auf das „Straßengeviert“ beschränken wollte, sondern nach Osten und Norden weitere Bereiche erfassen wollte, gelte nichts anderes. Denn es sei neben quantitativen Parametern wie Geschossflächenzahlen und Nutzungseinheiten auch die qualitative Dimension zu berücksichtigen. Die Fläche würde durch die Polizei nun deutlich intensiver genutzt. Weiter werde gegen das Abstandsflächenrecht verstoßen. Die geplanten Bauten A1 und A2 hielten weder an der südlichen Grenze noch an der westlichen Grenze zu ihrem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen ein. Zwar sei gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Während dies für die Grenze Richtung Süden - mit Blick auf die geschlossene Bauweise - noch zutreffen mag, gelte dies aber jedenfalls nicht für den rückwärtigen Bereich. Ob das Haus A1 und das Haus A2 direkt an der rückwärtigen Brandwand am Gebäude der Antragsteller planungsrechtlich errichtet werden dürften, sei eine Frage der überbaubaren Grundstücksfläche, wobei faktisch vorhandene Baulinien und Baugrenzen in den Blick zu nehmen seien. Der Neubau füge sich an dieser Stelle nicht ein, da die vorhandene Bebauung des Hauses 6 (ehemals Pferdeställe) ca. 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet worden seien. Abgesehen davon handele es sich bei diesen Anlagen nicht um Hauptgebäude, sondern um Nebenanlagen. Der Antragsgegner zu 2. berufe sich hinsichtlich des geltend gemachten Abstandsflächenverstoßes zu Unrecht darauf, dass sich die Antragsteller selbst nicht an das Abstandsflächenrecht halten würden, weil ihr Grundstück im rückwärtigen Bereich ebenfalls bis zur Grenze bebaut sei. Die Bebauung des Grundstücks in der S.-Straße 11 stamme aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts und sei etwa zeitgleich mit den anderen Gründerzeitgebäuden an der Sternstraße errichtet worden. Es sei davon auszugehen, dass die Errichtung des Gebäudes formell und materiell rechtmäßig gewesen sei. Gegenteiliges habe der Antragsgegner zu 2. jedenfalls weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Verstöße gegen das Abstandsflächenrecht vorliegend nicht gleichwertig seien. Zwar sei auf dem Grundstück S.-Straße 11 die gesamte Grundstücksbreite betroffen. Jedoch verhalte sich dieser Abstandsflächenverstoß in absoluten Zahlen verschwindend gering zum Verstoß durch das geplante Vorhaben. Denn dieses sei in einer fast zehnfachen Breite an der rückwärtigen Bebauung der Grundstücke an der S.-Straße 3 bis 11 geplant. Das Vorhaben verstoße des Weiteren gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Abgesehen von den unzumutbaren Lärmbelästigungen während der Bauphase gelte dies in besonderer Weise hinsichtlich der mit dem Neubau einhergehenden Verschattung ihres Innenhofes. Das Vorderhaus des Gebäudes A1 verfüge über 6 Geschosse und sei 24,12 m hoch, das Hinterhaus des Gebäudes A1 soll über 5 Vollgeschosse verfügen und eine Höhe von 20,40 m betragen. Auch der dazwischenliegende Verbindungsteil sei mit 4 Vollgeschossen immerhin noch 16,89 m hoch. Entsprechend gelange das Verschattungsgutachten vom 05.07.2016 zu der Feststellung, dass es in den beiden unteren Geschossen zu einer spürbaren Verschlechterung der Lichtverhältnisse komme und die DIN Werte nicht eingehalten würden. Die Betrachtung, die dem Gutachten vom 17.11.2016 zugrunde liege, sei demgegenüber unzulässig. Es könne nicht die Belichtungssituation einer etwa 150 Jahre alten Bebauung mit deutlich niedrigeren oder nicht existenten Belichtungsstandards zur Grundlage gemacht werden. Insbesondere das im Erdgeschoss befindliche Dentallabor sei aufgrund der kleinteiligen Konzentrationsarbeit auf ausreichende Belichtung angewiesen. Das Rücksichtnahmegebot sei aber auch deshalb verletzt, weil mit dem Neubau unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück einhergingen. Denn an der zu ihrem Grundstück gerichteten Fassade sollen 18 neue Fenster entstehen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass Einblicke aus der Arbeitswelt in private Wohnräume geschaffen würden. Von einem gegenseitigen, qualitativ gleichwertigen nachbarlichen Austauschverhältnis könne also nicht ausgegangen werden. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch den Antragsgegner zu 2. ins Spiel gebrachte Minderung von Einsichtnahmemöglichkeiten durch bauliche Anpassungen und Materialwahl könne nicht von Belang sei, da dies bisher nicht Teil des Planungsverfahrens sei und keine wirksame Selbstverpflichtung vorliege. Das Vorhaben verstoße auch gegen den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz. Es sei nicht beachtet worden, dass die Nachbarbebauung eigenständige Denkmalqualität habe. Dies gelte auch für die Immobilie der Antragsteller, die straßenseitig mit einer aufwendigen Schmuckfassade versehen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass dies bei der Planung berücksichtigt und die Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung einbezogen worden sei. Schließlich sei auch ein Verstoß gegen das Verfahrensrecht durch Umgehung des nach § 76 Abs. 1 BauO LSA vorgesehenen Zustimmungsverfahrens zu konstatieren. Wegen der Abstandsflächenproblematik hätten die Nachbarn und damit auch die Antragsteller beteiligt werden müssen. Zugleich hätte der Antragsgegner zu 2. beim Antragsgegner zu 1. die Zustimmung zur Durchführung des Bauverfahrens beantragen müssen. Soweit der Antragsgegner zu 2. im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragt habe, den Erlass der einstweiligen Anordnung oder deren Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, bestehe hierauf kein Anspruch. Die über § 123 Abs. 3 VwGO entsprechend anwendbare Regelung des § 921 Satz 2 ZPO finde auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art aus verschiedenen Gründen keine Anwendung. Abgesehen davon könnten sie die geforderte Sicherheitsleistung nicht beibringen. Hierfür fehlten ihnen die finanziellen Mittel. Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner zu 1. im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber dem Antragsgegner zu 2. bauaufsichtlich einzuschreiten und einstweilen, bis zum Abschluss eines Zustimmungsverfahrens gemäß § 76 BauO LSA, eine Baueinstellungsverfügung für das Vorhaben der Polizeidirektion A-Stadt, S.-Straße 12 (Haus A1 und Haus A2) zu erlassen sowie dem Antragsgegner zu 2. im Wege einer einstweiligen Anordnung die weitere Bauausführung des Vorhabens der Polizeidirektion A-Stadt, S.-Straße 12 (Haus A1 und Haus A2) zu untersagen. Der Antragsgegner zu 1. beantragt, die Anträge abzulehnen. Er meint, dass er als obere Bauaufsichtsbehörde für den geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht passivlegitimiert sei, weil ein Zustimmungsverfahren durch den Antragsgegner zu 2. nicht eingeleitet worden sei und er - der Antragsgegner zu 1. - von sich aus nicht tätig werden könne. Nach den Grundsätzen der Polizeipflichtigkeit der Hoheitsträger dürfe zudem eine Hoheitsverwaltung nicht mit Anordnungen oder Zwangsmitteln gegen die hoheitliche Tätigkeit einer anderen Hoheitsverwaltung vorgehen. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um die gleiche oder eine andere Körperschaft handele. Der Antragsgegner zu 2. beantragt, die Anträge abzulehnen, hilfsweise den Erlass der einstweiligen Anordnung oder deren Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Er meint ebenfalls, dass der Antragsgegner zu 1. als obere Bauaufsichtsbehörde für den geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht passivlegitimiert sei. Er stellt zudem mit Blick auf § 44 VwGO in Frage, ob die Antragsteller ihr Begehren zeitgleich gegen zwei unterschiedliche Behörden desselben Rechtsträgers richten können. Hinsichtlich der geforderten Einstellung der Bautätigkeiten ist der Antragsgegner zu 2. der Auffassung, dass es bereits an einem Anordnungsgrund fehle. Was das Haus A2 anbelange, so befänden sich die internen Aktivitäten noch im Stadium der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) bzw. der Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe). Bauarbeiten hätten demzufolge bislang nicht stattgefunden. Mit Blick auf das Haus A1 seien die Bauarbeiten inzwischen weit vorangeschritten und der Rohbau fast fertiggestellt. Der vermeintliche Abstandsflächenverstoß und die hiermit einhergehende Verschattung seien mithin bereits eingetreten. Der Einzug der Bediensteten in das Haus A1 sei erst für Anfang 2023 vorgesehen. Deshalb könnten die Antragsteller das Hauptsacheverfahren abwarten. Abgesehen davon seien die Voraussetzungen für die begehrte Einstellung der Bautätigkeit nicht gegeben. Dies folge zum einen aus dem Inhalt der eingeholten Verschattungsgutachten. Es sei zu berücksichtigen, dass das Haus A1 auch direkt an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller - also ohne den Innenhof - hätte errichten können. In diesem Fall wäre die Verschattung sogar noch stärker gewesen als sie es nach den gegenwärtigen Plänen sein werde. Was den Abstandsflächenverstoß anbelange, so könnten sich die Antragsteller hierauf nicht berufen, weil ihr eigenes Gebäude selbst keine Abstandsflächen einhalte. Wegen der Einsichtsmöglichkeiten sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den infrage kommenden Fenstern des neu zu errichtenden Neubaus entweder um Flur- oder um Treppenhausfenster handele, hinter denen sich üblicherweise niemand dauerhaft aufhalte. Zudem könnten die Planungen noch dergestalt verändert werden, dass die Fenster des Polizeigebäudes eine zusätzliche Folie oder strukturiertes Milchglas erhalten und sich gegebenenfalls nur durch „Kippen“ öffnen lassen. Der Berichterstatter hat am 03.05.2021 mit den Antragstellern und dem Antragsgegner zu 2. einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses dieses Termins wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen. II. 1. Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller bleibt erfolglos. Dabei mag dahinstehen, ob die Antragsteller ihr Antragsbegehren zugleich gegen den Antragsgegner zu 1. einerseits und den Antragsgegner zu 2. andererseits richten können. Denn die Anträge haben jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Durch das Bauvorhaben werden keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Und ohne die Verletzung nachbarschützender Vorschriften ist der Antragsgegner zu. 2 nicht zur Einstellung seiner Bautätigkeit und der Antragsgegner zu 1. nicht zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten verpflichtet. Unentschieden bleiben kann deshalb auch, ob der Antragsgegner zu 1. als obere Bauaufsichtsbehörde in Fallgestaltungen der vorliegenden Art überhaupt auf bauaufsichtliches Einschreiten in Anspruch genommen werden kann. Das Gericht kann gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Daneben sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). In beiden Fällen ist der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Allerdings ist ein Anordnungsgrund gegeben. Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragsgegners zu 2. greifen nicht durch. Zwar ist anerkannt, dass das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn das Bauvorhaben im Rohbau fertig gestellt ist und sich der Nachbarantrag gegen Wirkungen richtet, die nutzungsunabhängig vom Baukörper selbst ausgehen (vgl. etwa OVG LSA, Beschluss vom 04.06.2013 - 2 M 34/13 -, juris). Der Antragsgegner zu 2. hat aber nicht substantiiert dargelegt, dass mit dem jetzigen Bauzustand der endgültige Zustand der Verschattung erreicht ist. Denn für die (endgültige) Verschattung können auch Reflexionen an den Gebäudewänden eine Rolle spielen. Insofern scheint nicht ausgeschlossen, dass sich die Lichtverhältnisse mit der Fertigstellung der Fassade des jetzt noch „offenen“ Gebäudes noch einmal verschlechtern. Zum anderen kann eine Rechtsverletzung mit einem Eilantrag auch noch nach Fertigstellung des Rohbaus vorläufig verhindert und somit auch die Rechtsstellung des Nachbarn verbessert werden, wenn sich der Nachbar (auch) durch die Nutzung der genehmigten baulichen Anlage in seinen Rechten verletzt sieht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.06.2007 - 1 CS 07.265 -, juris Rn. 16; OVG MV, Beschluss vom 06.01.2010 - 3 M 231/09 -, juris Rn. 21). Letzteres ist hier der Fall. Denn die Antragsteller wenden sich auch gegen die Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück. Zwar ist der Einzug in das Gebäude nach Angaben des Antragsgegners zu 2. erst Anfang 2023 geplant. Die hiermit einhergehende Belastung für die Antragsteller ist aber nicht derart weit entfernt, dass einstweiliger Rechtsschutz zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht schon möglich wäre. Die Rechtsschutzmöglichkeiten der Antragsteller würden unzumutbar verkürzt, wenn man sie auf das Ergebnis eines gegebenenfalls länger andauernden Hauptsacheverfahrens verweisen würde. Aus diesem Grund fehlt es vorliegend weder am Rechtsschutzbedürfnis noch am Anordnungsgrund für den geltend gemachten Anspruch gegen die Errichtung des Hauses A1. Gleiches gilt für den geplanten Bau des Hauses A2. Der Antragsgegner zu 2. hat hierzu vorgetragen, dass sich dieser Bau in der Phase der Ausführungsplanung bzw. in der Phase der Vorbereitung befinde. Damit ist die grundsätzliche Entscheidung zum Bau des Hauses aber bereits gefallen. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, änderte dies nichts daran, dass der Anordnungsgrund jedenfalls hinsichtlich des Gebäudes A1 und damit für das Gebäude vorliegt, für das sich sämtliche durch die Antragsteller aufgeworfenen Fragen stellen. Die Antragsteller haben indes einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Den Antragstellern steht ein Anspruch auf Einstellung der Bauarbeiten wegen eines Verstoßes gegen das öffentliche Baurecht nicht zu. Gemäß § 76 Abs. 6 BauO LSA trägt der öffentliche Bauherr die Verantwortung, dass Entwurf, Ausführung und Zustand der Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Hieraus und aus Art. 20 Abs. 3 GG folgt die Bindung des öffentlichen Bauherrn an das materielle öffentliche Baurecht. Macht ein Nachbar - wie hier - einen Verstoß gegen eine Vorschrift geltend, deren Einhaltung die obere Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft hat, weil der öffentliche Bauherr die Zustimmung nicht beantragt hat, kann der Nachbar vorläufigen Rechtsschutz - entsprechend der Unterlassungsklage in der Hauptsache - im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO unmittelbar gegenüber dem öffentlichen Bauherrn erlangen (ebenso: Große-Suchsdorf/Burzynska/Mann, 10. Aufl. 2020, § 74 NBauO Rn. 30 und Rn. 32). Allerdings vermag sich ein Nachbar nicht auf jede objektiv-rechtliche Verletzung von Normen des öffentlichen Baurechts zu berufen. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Bautätigkeit des öffentlichen Bauherrn gegen Normen des öffentlichen Rechts verstößt und der Nachbar hierdurch in eigenen, gerade seinem Schutz dienenden Rechtsnormen verletzt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. a) Aus dem sog. Planungserfordernis vermögen die Antragsteller nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das Planerfordernis steht in engem Zusammenhang mit § 1 Abs. 3, Abs. 7 BauGB. Danach entscheidet die Gemeinde auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 BauGB, ob sie eine Bauleitplanung durchführt; § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB schließt jeglichen Rechtsanspruch auf Bauleitplanung aus. Daher bietet das Recht des Nachbarn, sich gegen ein Vorhaben im Innen- oder Außenbereich zur Wehr zu setzen, grundsätzlich keine Handhabe, auf die Aufstellung eines Bebauungsplans hinzuwirken (so für ein Vorhaben im Außenbereich: OVG LSA, Urteil vom 06.07.2016 - 2 L 84/14 -, juris Rn. 288). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26.05.1978 (- 4 C 9.77 -, juris Rn. 47) ausgeführt, dass ein Vorhaben - z.B. wegen seiner Größe - „um seiner Wirkung willen selbst schon planungsbedürftig [sei] oder doch das Bedürfnis einer Bauleitplanung nach sich [ziehen]“ könne. In späteren Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht aber klargestellt, dass sich daraus kein Planungserfordernis als öffentlicher Belang ergebe (BVerwG, Urteile vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, vom 18.12.1983 - 4 C 18.81 -, vom 03.02.1984 - 4 C 25.82 und 4 C 8.80 - sowie vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, alle juris). Die abstrakte und nur entfernt gegebene Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt danach die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB nicht aus. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Wirkungen eines Vorhabens in der konkreten Umgebung (EZBK/Söfker, 140. EL Oktober 2020, BauGB § 34 Rn. 72). b) Auf den Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Der nachbarschützende Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Dieser Anspruch gilt auch im faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB. Es gibt ihn jedoch nicht gebietsübergreifend oder in Gemengelagen, weil in solchen Fällen das typische Austauschverhältnis zwischen den Grundstücken fehlt, welches den bauplanungsrechtlichen Grund für ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das Eindringen gebietsfremder Nutzung darstellt (BayVGH, Beschluss vom 07.10.2020 - 9 CS 20.976 -, juris Rn. 19). Der Nachbar hat damit einen auf die Bewahrung der Gebietsart gerichteten Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 BauGB, der für das Bestehen eines Gebietserhaltungsanspruchs im unbeplanten Innenbereich Voraussetzung ist, verlangt, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der BauNVO bezeichnet sind. Für die Anwendung des § 34 BauGB kommt es grundsätzlich nur auf den sich aus der vorhandenen Bebauung ableitbaren Maßstab an; die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind für die Zulassung von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich unerheblich. Bei dieser Betrachtung ist grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist (im Einzelnen: OVG LSA, Beschluss vom 12.12.2018 - 2 M 82/18 -, juris Rn. 21). Die Antragsteller machen geltend, als maßgebliche Umgebungsbebauung in diesem Sinne sei vorliegend die Bebauung innerhalb des „Straßengevierts“ S.-Straße / A. B. T. / H.-Straße in den Blick zu nehmen. Dem vermag das Gericht unter Berücksichtigung des verfügbaren Kartenmaterials und unter dem Eindruck, der durch den Berichterstatter während des Ortstermins am 03.05.2021 gewonnen werden konnte, nicht zu folgen. Das Areal ist deutlich zu klein gewählt. Bei der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung gilt vielmehr folgendes: Die in der S.-Straße vorhandene typische Blockbebauung setzt sich sowohl in östlicher Richtung als auch in nördlicher Richtung weiter fort. Der S.-Straße kommt insoweit keine trennende Funktion zu. Gleiches gilt für den nördlich angrenzenden H.-platz, einer fünfarmigen Kreuzung, die den Verkehr kreisförmig regelt und zum Unrunden dieses Platzes aufgrund der zahlreichen Lokalitäten förmlich einlädt. In südlicher Richtung sind die Grundstücke ab der Geißlerstraße im Verhältnis zu der älteren Gründerzeitbebauung niedriger, lockerer und mit höherem Grünanteil bebaut. Ob diese - ebenfalls noch zum sog. „S.-Gelände“ gehörenden - Gebiete deshalb allerdings nicht mehr zu berücksichtigen sind, erscheint zweifelhaft, mag für die vorliegende Betrachtung aber zunächst dahinstehen. In östlicher Richtung dürfte sich das zu betrachtende Gebiet über die L.-Straße hinweg (jedenfalls) bis zur H.-Straße fortsetzen. Eine klare Trennung konnte in nordöstlicher Richtung auch nicht in der L.-Straße erkannt werden. Es dürfte vielmehr davon auszugehen sein, dass sich das Gebiet auch in dieser Richtung (jedenfalls) bis zur E.-Straße fortsetzt. Entsprechend dürfte das Gebiet auch in nördlicher Richtung über den H.-platz hinaus (jedenfalls) bis zur E.-Straße in den Blick zu nehmen sein. Dort dürfte das Gebiet allerdings sein Ende an den Gebäuden finden, die westlich der O.-v.-G.-Straße gelegen sind. Der Kreis dürfte sich dann auf Höhe des (noch zum Gebiet gehörenden) Gebäudes der Sparkasse A-Stadt in der H.-Straße schließen. Das Areal der Liegenschaft in der S.-Straße 12 dürfte hingegen nicht mehr zu der maßgeblichen Umgebungsbebauung gehören. Denn die dort befindlichen Bauten heben sich von der gründerzeitlichen Blockrandbebauung sehr deutlich ab und schließen auch nicht direkt an die vorhandene Bestandsbebauung an. Das so bestimmte Gebiet dürfte als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO einzuordnen sein. Denn es findet sich eine gleichmäßige Durchmischung von Wohnen und nicht störendem Gewerbe. Dies wird auch durch die Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Die Befürchtung der Antragsteller, durch den geplanten Umbau der Gebäude auf dem Gelände in der S.-Straße 12 werde das Mischgebiet in ein Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO „umkippen“, teilt das Gericht jedoch nicht. Bei einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO ist die gebotene Durchmischung von Wohnen und nicht störendem Gewerbe zu beachten, die durch ein Vorhaben sowohl qualitativ als auch quantitativ gestört werden kann. Nur wenn beides nicht der Fall ist, bleibt die Eigenart des Mischgebiets gewahrt. Um ein solches „Umkippen“ des Gebietes zu verhindern und seine Eigenart zu wahren, ist es erforderlich und zugleich aber auch ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig“ in Erscheinung tritt. Die Störung des gebotenen quantitativen Mischungsverhältnisses und damit zugleich der Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets kann sich aus einem solchen übermäßig großen Anteil einer Nutzungsart an der Grundfläche des Baugebiets, aber auch aus anderen Umständen, z.B. auch aus einem Missverhältnis der Geschoßflächen oder der Zahl der eigenständigen gewerblichen Betriebe im Verhältnis zu den vorhandenen Wohngebäuden, oder auch erst aus mehreren solcher Merkmale zusammengenommen ergeben. Erforderlich ist stets eine Bewertung aller für eine quantitative Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände im einzelnen Fall (OVG LSA, Urteil vom 04.09.2019 - 2 K 14/18 -, juris Rn. 73). Nach diesen Maßgaben kann bei summarischer Prüfung nicht erkannt werden, dass durch das Vorhaben ein derartiges „Umkippen“ droht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anzahl und die Geschosshöhe der Bauten auf der Liegenschaft Sternstraße 12 zunehmen wird und deshalb auch der Anteil an Anlagen für Verwaltungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO eine deutliche Steigerung erfahren wird. Angesichts der Größe des in Rede stehenden Areals und der in diesem Bereich vorzufindenden Wohnbebauung ist allerdings nicht von einem „übergewichtigen“ Anteil der gewerblichen Bauten auszugehen. Das Gegenteiliges anzunehmen wäre, haben die Antragsteller jedenfalls auch nicht substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, was im vorliegenden Antragsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO indes ihre Aufgabe gewesen wäre. Hierfür wäre eine Auswertung der konkreten Wohn- und Gewerbebauten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht nötig gewesen. c) Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen § 6 BauO LSA. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA ist eine Abstandsfläche indes nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Ob aus planungsrechtlichen Gründen (straßenseitig) ein Grenzanbau notwendig ist, ist in erster Linie den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Bauweise zu entnehmen. Ist - wie hier - kein Bebauungsplan vorhanden, so kann sich gleichwohl aus § 34 Abs. 1 BauGB ergeben, dass ohne Grenzabstand gebaut werden muss; im unbeplanten Innenbereich muss sich ein Gebäude auch hinsichtlich der Bauweise in die Umgebung einfügen. Ist die Umgebungsbebauung von geschlossener oder halboffener (atypischer) Bauweise geprägt, ist dies deshalb auch für ein neues Bauvorhaben ausschlaggebend (vgl. Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, BauO LSA § 6 Rn. 65a). (1) Nach diesen Maßgaben muss das Gebäude A1 straßenseitig zum Grundstück der Antragsteller nach den planungsrechtlichen Vorschriften keine (seitliche) Abstandfläche einhalten. Denn die vorhandene Umgebungsbebauung ist durch geschlossene Bauweise geprägt. Unschädlich ist hierbei, dass die geschlossene Blockbebauung mit dem Gebäude der Antragsteller in der S.-Straße 11 ihren Abschluss gefunden hat und sich in südlicher Richtung - bis zur kreuzenden Straße A. B. T. - lediglich Garagen befunden haben, die straßenseitig durchgehend durch eine ca. 4 Meter hohe Mauer abgeschirmt waren. Denn eine offene (Wohn-)Bebauung, die den Charakter der im Übrigen geschlossenen Bauweise in Frage stellen könnte, befand sich damit südlich des Grundstücks der Antragsteller nicht. Die aufgrund eines Abrisses entstandene Baulücke zwischen dem Gebäude der Stadtsparkasse A-Stadt (H.-platz 3) und dem Gebäude in der S.-Straße 2 ändert an der Prägung der vorhandenen Bebauung durch geschlossene Bauweise ebenfalls nichts. Hiervon gehen im Übrigen auch die Antragsteller aus. (2) Was die Grenzbebauung der Gebäude A1 und A2 an der rückwärtigen Brandmauer am Gebäude der Antragsteller anbelangt, so hält der Neubau auch insoweit nicht die Grenzabstände des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA ein. Eine Konstellation des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA ist vorliegend nicht gegeben, weil bauplanungsrechtlich nicht an die Grenze gebaut werden muss. Ob die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA in Fallgestaltungen der vorliegenden Art überhaupt Anwendung findet, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung allerdings unterschiedlich beantwortet. Teils wird davon ausgegangen, dass sich die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Einhaltung von Abstandsflächen nicht nur auf die seitlichen Grenzabstände beziehen, sondern „rundlich“, d. h. auch für die rückwärtige Grundstücksgrenze gelten. Danach sind auch die bauplanungsrechtlichen Regelungen oder Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche, wie sie durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder einer Bebauungstiefe einschließlich der Stellung der baulichen Anlagen bestimmt werden können (§ 23 Abs. 1 bis 4 BauNVO, § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB), abstandsflächenrechtlich relevant (so zur Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln a.F.: OVG BB, Beschluss vom 30.10.2009 - OVG 10 S 26.09 -, juris Rn. 11). Nach anderer Auffassung ist eine derartige Betrachtung mit Blick auf den nur in eingeschränktem Umfang eröffneten planungsrechtlichen Nachbarschutz nicht zulässig (so zu der vergleichbaren Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 3 SächsBO: Sächs. OVG, Beschluss vom 23.12.2019 - 1 B 287/19 -, juris Rn. 15). Zur Begründung hat das letztgenannte Obergericht unter anderem ausgeführt, dass auch nach der Gesetzesbegründung zu § 6 SächsBO n. F. wenig dafür spreche, dass der nur in eingeschränktem Umfang eröffnete planungsrechtliche Nachbarschutz über die bauordnungsrechtliche Neuregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 SächsBO - in kompetenzrechtlich zweifelhafter Weise - etwa auf sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB (einschließlich der Beeinträchtigung des Ortsbilds i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) erweitert werden sollte. Die Gesetzesbegründung zu § 6 BauO LSA (LT-Drs. 4/2252, S. 207 ff.) weist in eine ähnliche Richtung. Letztlich mag die Frage nach der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA hier aber auf sich beruhen. Folgte man der zitierten Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, wäre es von vornherein unerheblich, ob sich das Vorhaben des Antragsgegners zu 2. hinsichtlich des Merkmals der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, in die nähere Umgebung einfügt. Es käme allenfalls darauf an, ob wegen einer Verletzung des im Begriff des Einfügens enthaltenen drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme ein Anspruch der Antragsteller auf Einstellung der Bauarbeiten besteht. Hierauf wird im folgenden unter Punkt d) und Punkt e) eingegangen. Im Übrigen bliebe es zunächst bei dem festgestellten rückwärtigen Abstandsflächenverstoß durch das geplante Bauvorhaben. Das gleiche Ergebnis würde erreicht, wenn man mit dem zitierten Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg davon ausgehen wollte, dass für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA auch die rückwärtige Grundstücksgrenze in den Blick zu nehmen ist. Denn es finden sich keine Gründe, weshalb vorliegend im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA an die Grenze gebaut werden muss. Der Antragsgegner zu 2. kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass mit dem geplanten Neubau des Gebäudes A2 nur eine bauplanungsrechtliche „Lücke“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA gefüllt werde. Denn die vorhandenen Brandwände der Bestandsbebauung in der Sternstraße, die rückwärtig bebaut werden sollen, stellen eine deutliche städtebauliche Zäsur dar. Dies folgt aus dem verfügbaren Bildmaterial und dem Eindruck, der durch den Berichterstatter während des Ortstermins am 03.05.2021 gewonnen werden konnte. Östlich dieser Linie geht die maßstabbildende Kraft der maßgeblichen Umgebungsbebauung von der gründerzeitlichen Blockrandbebauung in der S.-Straße aus. Westlich dieser Linie findet sich eine derartige Bebauung nicht. Das sich anschließende Kasernengelände der Liegenschaft S.-Straße 12 zeichnet sich vielmehr durch eine ungeordnete und regellose Bebauung aus. Insbesondere finden sich auf dem Gelände in der S.-Straße 12 keine Gebäude, die grenzständig an die Brandwände der Bestandsbebauung anschließen. Dies betrifft auch das ehemalige Haus 6, weil dieses Gebäude ca. 3 m von der Grenze entfernt errichtet wurde und es sich überdies nur um Nebenanlagen handelt. Im Ergebnis der Betrachtung finden sich keine Gründe, weshalb im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA an die Grenze gebaut werden muss. Derartige Gründe hat der Antragsgegner zu 2. im Übrigen auch selbst nicht bezeichnet. Er verweist lediglich auf den Umstand, dass er an eine Brandwand baue. Das im Verwaltungsvorgang befindliche Kartenmaterial nimmt zum Teil schlicht Bezug auf die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA. Dies allein genügt für die Anwendung dieser Norm indes nicht. (3) Den Antragstellern ist es allerdings verwehrt, sich auf eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschriften über Abstandflächen durch den vom Antragsgegner zu 2. geplanten Bau der Gebäude A1 und 2 zu berufen. Denn die Abstandflächen ihres Gebäudes halten die Grenzabstände ebenfalls nicht ein. Es ist anerkannt, dass sich ein Nachbar nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen. Insbesondere kann ein Grundstücksnachbar Abwehrrechte gegen die Verletzung abstandflächenrechtlicher Vorschriften durch ein Bauvorhaben grundsätzlich insoweit nicht geltend machen, als die Bebauung auf seinem Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück in vergleichbarem Umfang die nach dem geltenden Recht erforderlichen Abstandflächen nicht einhält. Für die Vergleichbarkeit wechselseitiger Abstandflächenverletzungen kommt es allerdings nicht auf eine rein mathematische, sondern eine wertende Betrachtung an (OVG LSA, Beschluss vom 28.11.2016 - 2 L 124/15 -, juris Rn. 13). Die Versagung nachbarlicher Abwehrrechte bei wechselseitiger Abstandflächenunterschreitung setzt eine quantitativ und qualitativ wertende Betrachtung voraus. Was die qualitativ wertende Betrachtung anbelangt, so ist hiermit die Qualität der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen (Himmelsrichtung, Besonnung, Emissionen) gemeint (OVG BB, Urteil vom 11.02.2003 - 2 B 16.99 -, juris Rn. 30). Nach diesen Maßgaben kann nicht festgestellt werden, dass die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben schwerer wiegt als die Inanspruchnahme der Abstandsfläche durch die sich wehrenden Antragsteller. Fehl geht zunächst die Argumentation der Antragsteller, der eigene Abstandsflächenverstoß sei angesichts der fast zehnfachen Breite des Gebäudes A2 zu vernachlässigen. Denn die Antragsteller vermögen sich lediglich auf Grenzverletzungen zu berufen, die ihr eigenes Grundstück betreffen. Unter diesem Blickwinkel heben sich die gegenseitigen Grenzverstöße, die jeweils die komplette Breite der Grundstücksgrenze der Antragsteller in Anspruch nehmen, gegenseitig auf. Von Relevanz ist demgegenüber der Umstand, dass die Oberkante des Gebäudes der Antragsteller 74,46 m ü. HNH beträgt. Demgegenüber werden die angrenzenden Gebäude A1 und A2 an dieser Stelle lediglich eine Höhe von 72,52 m ü. HNH erreichen und somit 1,94 m unterhalb der Oberkante des Hauses in der Sternstraße 11 liegen. Dies folgt aus einer am 07.05.2021 erteilten Auskunft des Antragsgegners zu 2. im gerichtlichen Verfahren. Dann aber nimmt das Gebäude der Antragsteller eine größere Fläche auf dem Gelände der Liegenschaft S.-Straße 12 als Abstandsfläche in Anspruch als dies umgekehrt der Fall ist (zu einer solchen Argumentation mit einer konkreten Berechnung etwa Thüringer OVG, Beschluss vom 05.10.1999 - 1 EO 698/99 -, juris Rn. 11). Qualitative Gesichtspunkte, die geeignet wären, diese „überschießende“ Beanspruchung des öffentlichen Grundstücks durch die Antragsteller wieder „aufzuwiegen“, sind nicht ersichtlich. Dies gilt etwa hinsichtlich der „Sonnenausrichtung“ der Grundstücke und einer damit gegebenenfalls einhergehenden stärkeren Verschattung des ein oder anderen Grundstücks. Denn die Grenze zwischen den Grundstücken verläuft annähernd in Nord-Süd-Richtung. Es handelt sich auch um keinen Fall, in dem auf einem Teil des Grundstücks eine Freifläche in Anspruch genommen würde, die nun gegebenenfalls stärker verschattet wäre. Denn die Grenze ist bzw. wird über die komplette Länge (auch ohne baulichen Rücksprung) bebaut. Die Antragsteller vermögen sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass ihr Gebäude früherem (Abstands-)Recht entsprochen habe und genehmigt worden sei, was den Abstandsflächenverstoß entschuldige. Richtig ist allerdings, dass zumindest nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ein Nachbar, dessen Bau früherem (Abstands-)Recht entsprochen hat und genehmigt worden ist, sich auch dann auf die Einhaltung des nach neuem Recht gültigen Grenzabstands berufen kann, wenn er diesen jetzt im Verhältnis zum Nachbargrundstück nicht (mehr) einhält (OVG LSA, Beschluss vom 28.11.2016, a.a.O.). Demgegenüber misst die übrige obergerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - diesem Gesichtspunkt keine Bedeutung bei. Danach sei allein maßgeblich, dass der Nachbar mit seinem Gebäude den (jetzt) erforderlichen Grenzabstand nicht einhalte (OVG SH, Beschlüsse vom 30.11.1999 - 1 M 122/99 -, juris sowie vom 01.02.2011 - 1 LA 1/11 -, juris). Der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entfalle nicht dadurch, dass das Gebäude des sich wehrenden Nachbarn in Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtet worden sei (VGH BW, Beschluss vom 04.01.2007 - 8 S 1802/06 -, juris; Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 -, Rn. 25 m.w.N.). Es sei unerheblich, ob das betreffende Gebäude seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden sei oder Bestandsschutz genieße (OVG BB, Urteil vom 11.02.2003 - 2 B 16.99 -, juris). Selbst wenn man es allerdings mit dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt für entscheidungserheblich hielte, ob der Bau des Nachbarn früherem (Abstands)-Recht entsprochen hat und genehmigt worden ist, änderte dies vorliegend nichts. Denn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen summarischen Prüfung ist nicht ersichtlich, dass das Gebäude der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt. Die Antragsteller tragen hierzu vor, die Errichtung ihres Gebäudes sei formell und materiell rechtmäßig gewesen. Gegenteiliges habe der Antragsgegner zu 2. jedenfalls weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Diese Argumentation verkennt indes, dass es grundsätzlich Sache der Antragsteller ist, die eine einstweilige Anordnung zu erwirken suchen, derartige Umstände aufzuzeigen und glaubhaft zu machen. Daran fehlt es hier. Dass ihnen dies zumindest im Hauptsacheverfahren gelingen könnte, erscheint zweifelhaft. Die materielle Rechtmäßigkeit des nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten im Jahr 1886 errichteten Gebäudes der Antragsteller könnte sich nach dem Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 (ALR) richten, sofern lokale Rechtsquellen zu dieser Zeit keine eigenen Regelungen getroffen haben sollten. Der erste Teil (I) dieser Kodifikation enthielt im Achten Titel („Vom Eigenthum“) in den §§ 137 ff. den Abschnitt „Vom Licht und von der Aussicht“. Danach mussten neu errichtete Gebäude „von altern schon vorhandnen Gebäuden des angränzenden Nachbars, wenn nicht besondre Polizeygesetze ein Andres vorschreiben, wenigstens drey Werkschue zurücktreten“ (§ 139 I 8 ALR). Weiter hieß es in § 140 I 8 ALR: „Stößt aber das neue Gebäude auf einen unbebaueten Platz des Nachbars, so ist ein Abstand von anderthalb Werkschuhen hinreichend“. Neu errichtete Gebäude mussten mithin schon zur damaligen Zeit einen Grenzabstand einhalten. Da das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten aber nur subsidiär galt, käme es darauf an, ob es zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes lokale Rechtsquellen gab, nach denen an die Grenze gebaut werden durfte. Solche Rechtsquellen sind nicht ersichtlich. Erst am 29.04.1898 trat die Polizei-Verordnung betreffend das Bauwesen auf dem platten Lande in der Provinz Sachsen vom 29.04.1898, veröffentlicht im Amtsblatt des Regierungs-Bezirks Merseburg von 1898 (Extra-Blatt hinter Seite 166), in Kraft. Nach § 13 Abs. 1 dieser Polizei-Verordnung mussten Gebäude einen Abstand von 2,5 m zu den Nachbargrenzen einhalten, wobei nach § 13 Abs. 2 der Vorschrift allerdings ein Dispens zulässig war, wenn die dem Neubau gegenüberliegende Seite des anderen Gebäudes bereits als Brandmauer ausgeführt ist (hierzu OVG LSA, Beschluss vom 30.11.2000 - 2 M 319/00 -, juris Rn. 10). Dass diese Voraussetzung für das Gebäude der Antragsteller erfüllt gewesen sind, weil sich auf der nun zu bebauenden Fläche bereits ein Gebäude mit einer Brandmauer ohne Öffnung befunden hat und damit eine Unterschreitung des Grenzabstandes materiell befreiungsfähig gewesen ist, ist nicht ersichtlich und durch die Antragsteller auch nicht vorgetragen. Abgesehen davon galt diese Polizei-Verordnung zum Errichtungszeitpunkt des Gebäudes noch nicht. Bei summarischer Prüfung ist folglich nicht ersichtlich, dass das Gebäude der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Errichtung materiell-rechtmäßig errichtet wurde. d) Das Gebot der Rücksichtnahme wird auch nicht aufgrund einer unzumutbaren Verschattung des Innenhofs des Gebäudes der Antragsteller verletzt. In einem Beschluss aus dem Jahr 1984 hat das Bundesverwaltungsgericht noch entschieden, dass für ein Wohnbauvorhaben, das die bauordnungsrechtlich für die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken gebotenen Abstandsflächen einhalte, kein weiterer Raum für ein - drittschützendes - Gebot der Rücksichtnahme sei (BVerwG, Beschluss vom 22.11.1984 - 4 B 244/84 -, juris). Bereits im Urteil vom 23.05.1986 (- 4 C 34.85 -, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings klargestellt, dass das im Begriff des Einfügens i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot auch dann verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind (ebenso mit weiteren Nachweisen: BVerwG, Beschluss vom 27.03.2018 - 4 B 50.17 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Entsprechend geht das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt davon aus, dass eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme in der Regel nicht mehr in Betracht kommt, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind. Eine bestimmte Dauer oder „Qualität“ der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet. Diese Frage wird nur mittelbar über das Abstandsflächenrecht erfasst. Durch Abstandsflächen nach § 6 BauO LSA sollen eine ausreichende Belichtung und Besonnung im Regelfall sichergestellt werden. Das Maß der aus diesen Gründen einzuhaltenden Abstände ist damit vom Gesetzgeber vorgegeben. Ein Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, kann eine über den Schutz des § 6 BauO LSA hinausgehende Rücksichtnahme in der Regel nicht beanspruchen. Weitergehende baunachbarrechtliche Abwehrrechte sind nur in Extremfällen zu erwägen (OVG LSA, Beschluss vom 21.12.2018 - 2 M 117/18 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Ein solcher Extremfall ergibt sich vorliegend zunächst nicht allein daraus, dass in einigen Geschossen nach dem Neubau die Anforderungen der DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen-Teil 1: Allgemeine Anforderungen) nicht eingehalten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, juris) sind Rechtsvorschriften, welche für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren konkretisieren, nicht ersichtlich. Die DIN 5034 dürfte - so das Bundesverwaltungsgericht - hierfür nicht geeignet sein. Die Werte der DIN 5034 sind deshalb auch nicht als verbindliche Grenzwerte für das Einhalten des Rücksichtnahmegebots anzusehen (OVG BB, Beschluss vom 30.03.2020 - OVG 10 S 30.19 -, juris). Sie können aber als Orientierungshilfen in der Weise herangezogen werden, dass bei Gewährleistung der darin empfohlenen Mindestbesonnungsdauer eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch Verschattung im Regelfall nicht vorliegt (OVG LSA, Urteil vom 21.10.2015 - 2 K 194/12 -, juris Rn. 176). Die Zumutbarkeit der Verschattung beurteilt sich aber letztlich nach den Umständen des Einzelfalls (OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.12.2020 - 2 C 309/19 -, juris Rn. 32). Jedenfalls fordert das Gebot der Rücksichtnahme gerade in innerstädtischen Lagen nicht, dass alle Fenster eines Hauses bzw. das ganze Jahr über optimal durch Sonnenstrahlen belichtet werden (VG Berlin, Beschluss vom 27.08.2020 - 13 L 178/20 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben kann bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden, dass durch den Neubau im Gebäude der Antragsteller unzumutbare Belichtungsverhältnisse eintreten. Das Verschattungsgutachten vom 05.07.2016 gelangt auf Seite 21 f. zu der Feststellung, dass sich der Tageslichtquotient in allen Geschossen (außer im 4. Obergeschoss) verschlechtern wird, im Erdgeschoss in Zone 1 um 75 % (von 0,4 % auf 0,1 %) und in Zone 2 um 60 % (von 1,5 % auf 0,6 %). Diese planbedingte Verschlechterung der Lichtverhältnisse ist nicht unerheblich. Sie erreicht gleichwohl kein Niveau, das zu einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme führt. Der Tageslichtquotient D (Daylight factor) gibt das Verhältnis der Beleuchtungsstärke E (gemessen in Lux) im Raum zur Beleuchtungsstärke draußen bei bedecktem Himmel an. Die Formel lautet D = (Einnen / Eaußen) * 100. Die Helligkeit ist in Wohnräumen (und Arbeitsräumen) nach DIN 5034-1 ausreichend, wenn D auf einer horizontalen Bezugsebene, gemessen in 0,85 m über dem Fußboden in halber Raumtiefe und 1 m Abstand von den Seitenwänden mindestens 0,9 % im Mittel, und am ungünstigsten Punkt wenigstens 0,75 % beträgt. Bestimmte Werte von Tageslichtquotienten werden wie folgt beschrieben: 0 = kein Tageslicht; 0,5 = Tageslicht nur in fensternahen Zonen; 1,0 = mittelhelle Räume; 3,0 = helle Räume; 6,0 = sehr helle Räume (Quelle: Präsentation der IPJ Ingenieurbüro P. Jung GmbH, abrufbar unter https://www.rehva.eu/fileadmin/user_upload/How_to_Bring_Daylight_Into_the_Building.pdf). Dies zugrunde gelegt, hatten die zu betrachtenden Räumlichkeiten von vornherein schlechte Lichtverhältnisse. Denn die Tageslichtquotienten weisen für die relevanten Geschosse (Erdgeschoss bis 3. Obergeschoss) bereits im Bestandsfall Werte von 0,4 % bis 0,6 % (Zone 1) bzw. von 1,5 % bis 1,9 % (Zone 2) auf. In Anlehnung an die oben beschriebene fünfstufige Skala (0 / 0,5 / 1,0 / 3,0 / 6,0) zur Bewertung der Ausleuchtung von Wohnräumen handelt es sich bei den Räumen in der Zone 1 (Erdgeschoss bis 3. Obergeschoss) von vornherein um Räume, bei denen Tageslicht nur in fensternahen Zonen erreicht wird. An dieser (näherungsweisen) Einordnung ändert sich für das 2. und 3. Obergeschoss mit der Errichtung des Hauses A1 nichts, jedenfalls nicht viel. Lediglich für das 1. Obergeschoss und das Erdgeschoss ändert sich der Wert in nennenswertem Umfang. Allerdings kann auch insoweit nicht etwa festgestellt werden, dass es sich nunmehr um einen Raum ohne Tageslicht handelt. Vielmehr bleibt auch dort ein gewisses Maß an Helligkeit vorhanden. Eine „erhebliche“ Veränderung der Lichtverhältnisse besteht damit nicht. Ähnliches gilt für die Räume in der Zone 2 (Erdgeschoss bis 3. Obergeschoss). Diese Räume waren nach der oben skizzierten Einordnung eher „mittelhell“ (Wert 1,0 %) als „hell“ (Wert 3,0 %). Eine „erhebliche“ nachteilige Veränderung dieser Einstufung ist im Neubaufall nicht gegeben. Lediglich im 1. Obergeschoss und im Erdgeschoss wären die Räumlichkeiten nunmehr als Räume zu bezeichnen, bei denen Tageslicht nur in fensternahen Zonen erreicht wird (Wert 0,5 %). Aber auch insoweit verschlechtert sich die Belichtungssituation im Ergebnis ledig um maximal eine „Stufe“ (von „mittelhell“ auf „Tageslicht nur in fensternahen Zonen“). Letztlich müssen sich die Antragsteller damit die extreme Vorbelastung ihres Grundstücks entgegenhalten lassen, die ihre Ursache in der für die Gründerzeit typischen Blockbebauung hat, die durch schmale und schlecht belichtete Innenhöfe gekennzeichnet ist. Aus dem zweiten Verschattungsgutachten vom 17.11.2016 folgt kein anderes Ergebnis. Dabei zeichnet dieses Gutachten ein durchaus anderes Bild, indem es die Belichtungssituation u.a. des Innenhofs in der S.-Straße 11 mit den Lichtverhältnissen im (Referenz-)Innenhof in der S.-Straße 7 vergleicht und hierbei die Beleuchtungsstärke an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten in Lux berechnet. Die auf dieser Basis getroffene Feststellung, wonach die Beleuchtungsstärke selbst im Erdgeschoss des Innenhofs S.-Straße 11 immer noch besser sei als im Referenzinnenhof der S.-Straße 7, ist indes für die vorliegende Betrachtung ohne große Relevanz. Dies gilt selbst dann, wenn man mit dem Gutachten davon ausgehen wollte, dass die Belichtungsverhältnisse in diesem Innenhof der Situation in der M.-Altstadt tatsächlich am ehesten entspricht. Denn bei der Frage nach einer Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme kommt es in erster Linie auf die Verhältnisse der Bestandsbebauung des sich auf Drittschutz berufenden Nachbarn an und nicht auf die Situation der umliegenden Bebauung an. Aus diesem Grund ist die Methodik, die dem Verschattungsgutachten vom 05.07.2016 zugrunde liegt und die auf den Tageslichtquotienten abstellt, aussagekräftiger. Selbst wenn man allerdings auf die Beleuchtungsstärke zu bestimmten Zeiten abstellen wollte, folgt aus den berechneten Beleuchtungsstärken (in Lux) im Gutachten vom 17.11.2016 nichts, was den Antragstellern vorliegend zum Erfolg ihres Rechtsschutzbegehrens verhelfen könnte. Denn die berechneten Werte, die für den 21.04.2016 (12:00 Uhr) für bestimmte Räume mit 1058 lx (West) bzw. 1063 (Ost) berechnet wurden, sind sehr hell. Die normale Helligkeit in Innenräumen entspricht etwa 500 Lux (vgl. Wikipedia zum Begriff „Beleuchtungsstärke“). Dass eine derartige Helligkeit zur Mittagszeit auch im Erdgeschoss des Gebäudes der Antragsteller erreicht wird, erscheint plausibel. Zur Feststellung, ob sich die Belichtungsverhältnisse in rücksichtsloser Weise verschlechtern, ist diese Feststellung für sich betrachtet allerdings unergiebig. Aussagekräftiger ist der Tageslichtquotient, dem eine über das Jahr gemittelte und auch im Übrigen durchschnittliche Betrachtung zugrunde liegt. Die auf den Tageslichtquotienten bezogenen Feststellungen im Gutachten vom 17.11.2016 sind indes mit Blick auf den Inhalt des Gutachtens vom 05.07.2016 nicht aus sich heraus verständlich. Nach dem Gutachten vom 17.11.2016 soll der Tageslichtquotient im Innenhof in der S.-Straße 11 selbst nach dem Bau des Gebäudes A1 noch einen Wert von 7,7 % (Erdgeschoss) bis 14,0 % (4. Obergeschoss) haben. Diese Feststellung lassen sich nicht ohne weiteres in Einklang bringen mit den Feststellungen im Gutachten vom 05.07.2016. Das Gericht legt für seine Bewertung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugunsten der Antragsteller deshalb allein die (in sich schlüssigen) Feststellungen im Gutachten vom 05.07.2016 zugrunde. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dieses Gutachten methodisch oder inhaltlich defizitär wäre. Allerdings vermag der Inhalt dieses Gutachtens den Antragstellern aus den soeben dargelegten Gründen nicht zum Erfolg ihres einstweiligen Rechtsschutzbegehrens zu verhelfen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass das Gebäude zu einer Zeit errichtet wurde, in der die rückwärtigen Teile der Grundstücke - gemessen an den heutigen städtebaulichen Vorstellungen und baurechtlichen Regelungen - zu wenig Tiefe aufweisen. Das Gericht hat deshalb erwogen, ob in Fällen, in denen ein Bau unter Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften errichtet werden soll, wenigstens ein Mindestmaß an gesunden Wohnverhältnissen gesichert werden sollte, damit „ungesunde Zustände“ nicht zementiert oder gar fortgeführt werden. Allerdings rechtfertigen die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles eine solche Sichtweise im Ergebnis nicht. Zum einen handelt es sich bei der DIN 5034, wie bereits dargelegt, nicht um Rechtsvorschriften, welche für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren verbindlich konkretisieren. Zum anderen hat die Kammer sich bei ihrer Entscheidung von dem eingangs dargestellten Grundsatz und der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung leiten lassen, wonach bei Einhaltung der Abstandsflächen weitergehende baunachbarrechtliche Abwehrrechte „nur in Extremfällen zu erwägen“ seien. Ein solcher Extremfall konnte angesichts der beschriebenen Beleuchtungssituation und unter Berücksichtigung der Vorbelastung nicht erkannt werden. Etwas anderes gilt auch nicht etwa deshalb, weil die Abstandsflächen vorliegend nur deshalb „eingehalten“ werden, weil nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA an die Grenze gebaut werden muss. Zwar fußt die Rechtsprechung, wonach bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme in der Regel nicht mehr in Betracht kommt, auf dem Gedanken, dass durch die (eingehaltenen) Abstandsflächen eine ausreichende Belichtung und Besonnung im Regelfall sichergestellt wird. Bei einer geschlossenen Bauweise mit nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA zulässiger grenzständiger Bebauung kann dieses Ergebnis im Regelfall naturgemäß nicht eintreten. Hieraus eine Abkehr von der Aussagekraft der Einhaltung der Abstandsflächen für die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme ableiten zu wollen (zu derartigen Tendenzen mit weiteren Beispielen: OVG BB, Beschluss vom 30.10.2009 - OVG 10 S 26.09 -, juris Rn. 16) und eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme allein deshalb anzunehmen, weil es in Fallgestaltungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA zwangsläufig zu einer Verkürzung der Abstandsflächen kommt, griffe indes zu kurz. Denn die mit der zulässigen Grenzbebauung drohende Verschattung des Grundstücks der Antragsteller findet ihre Ursache wesentlich in der nicht allseits geschlossenen Blockrandbebauung auf dem Grundstück der Antragsteller. Grenzwände in Form von Gebäudeabschlusswänden dürfen nämlich keine Öffnungen aufweisen (vgl. § 29 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 8 BauO LSA). Im Regelfall einer nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA zulässigen geschlossenen Bauweise stellt sich die Verschattungsproblematik mithin nicht. Der Nachbar baut in diesen Fällen lediglich an die vorhandene Brandwand der Bestandsbebauung. Anders gestaltet sich die Situation hier ausnahmsweise deshalb, weil das Gebäude der Antragsteller an der südlichen Grenze keine durchgehende Gebäudeabschlusswand aufweist, sondern über eine Öffnung in den Innenhof verfügt. Die mit der zulässigen Grenzbebauung drohende Verschattung findet ihre Ursache mithin wesentlich in der nicht allseits geschlossenen Blockrandbebauung auf dem Grundstück der Antragsteller. Dieser Umstand ist bei der anzustellenden Interessenabwägung zulasten der Antragsteller zu berücksichtigen. Denn die Antragsteller mussten bereits bei Erwerb des Grundstücks damit rechnen, dass bei einer straßenseitigen Bebauung des Nachbargrundstücks grenzständig an ihr Grundstück gebaut werden könnte, was zwangsläufig mit einer entsprechenden Verschattung des Innenhofes einhergeht. Auf die bisher für sie günstige Situation eines nach Süden hin offenen Innenhofes konnten sie mithin nicht dauerhaft vertrauen. Dann aber ist für eine Abweichung von dem Grundsatz, dass mit der Einhaltung der Abstandsflächen das Gebot der Rücksichtnahme regelmäßig gewährt ist, kein Raum. e) Das Rücksichtnahmegebot wird auch nicht dadurch verletzt, dass nach Verwirklichung des Vorhabens weitere Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gibt es in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche. Zwar kann der Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auch dann bauplanungsrechtlich relevant sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind; in diesen Fällen wird jedoch zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein. Insbesondere in bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück oder Gebäude genommen werden kann, so dass Einsichtsmöglichkeiten regelmäßig hingenommen werden müssen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Verhältnisse derart beengt sind, dass den Nachbarn praktisch keine Privatsphäre mehr verbleibt. Das kann der Fall sein, wenn durch die von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgelöste Einsichtnahmemöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird, etwa wenn durch die Errichtung eines Balkons qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer „Aussichtsplattform“ in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden, wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet oder wenn eine bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15.02.2021 - 2 M 121/20 -, juris Rn. 27). Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Hierbei ist ganz wesentlich die Vorbelastung auf dem Grundstück der Antragsteller zu berücksichtigen. Immerhin handelt es sich um einen engen und verwinkelten Hinterhof, was Einsichtnahmemöglichkeiten bereits durch die unmittelbare Nachbarschaft (und zusätzlich durch den verglasten Aufzug im Innenhof) ermöglichen dürfte. Die weiteren Einsichtnahmemöglichkeiten, die durch die geplante Bebauung geschaffen werden, haben jedenfalls qualitativ kein derartiges Gewicht, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme angenommen werden kann. Dies ergibt sich aus dem in den Akten befindlichen Fotomaterial und dem Eindruck, der durch den Berichterstatter während des Ortstermins am 03.05.2021 gewonnen werden konnte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude A1 ebenfalls über einen Innenhof verfügen soll. Die Fenster des Hauses A1 liegen deshalb entweder seitlich, was keine frontalen Einsichten ermöglicht, oder befinden sind erst mehrere Meter hinter der Grundstücksgrenze. Beides begrenzt die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die Fenster des Wohnhauses der Antragsteller. Der Antragsgegner zu 2. hat auch unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei den Fenstern des neu zu errichtenden Neubaus entweder um Flur- oder um Treppenhausfenster handele, hinter denen sich üblicherweise niemand dauerhaft aufhalte. Dieser Einwand ist stichhaltig. Nicht verfangen vermag demgegenüber der Einwand der Antragsteller, dass vorliegend Einblicke aus der Arbeitswelt in private Wohnräume geschaffen würden und insoweit nicht von einem qualitativ gleichwertigen nachbarlichen Austauschverhältnis ausgegangen werden könne. Aus den vorgenannten Gründen sind bereits die Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück der Antragsteller so begrenzt, dass der Einwand des Verhältnisses von Einblicken der Arbeitswelt in privaten Wohnraum ohne erhebliches Gewicht bleibt. f) Das Vorhaben verstößt nicht gegen denkmalrechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt dürfte § 1 Abs. 1 DenkmSchG LSA, soweit er dem Umgebungsschutz dient, durchaus nachbarschützende Wirkung beizumessen sein (vgl. Beschluss des Senats vom 05.03.2014 - 2 M 164/13 -, juris Rn. 13). Eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalqualität eines Kulturdenkmals im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA durch eine Veränderung seiner Umgebung, die auch dem Denkmaleigentümer ein Abwehrrecht vermittelt, liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals hinzukommen, die nicht völlig an das Baudenkmal angepasst sind. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert. Eine die verfassungsrechtliche Eigentumsgewährleistung berührende - und damit einen Abwehranspruch des Denkmaleigentümers auslösende - erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals kommt dann in Betracht, wenn die Schutzwürdigkeit des Denkmals als besonders hoch zu bewerten ist oder dessen Erscheinungsbild durch das Vorhaben den Umständen nach besonders schwerwiegend beeinträchtigt wird (OVG LSA, Beschluss vom 05.03.2014 - 2 M 164/13 -, juris Rn. 15 unter Hinweis auf OVG BBg, Beschluss vom 25.01.2011 - 2 S 93.10 -, juris Rn. 12, dort für möglich gehalten beim Neubau einer Sporthalle neben einem im Jahr 1765 errichteten Herrenhaus mit Nebengebäuden). Gemessen daran ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals der Antragsteller hier nicht zu erwarten. Immerhin hat zur Fassadengestaltung am 20.09.2016 eine Arbeitsbesprechung der Arbeitsgruppe Denkmalschutz unter Beteiligung der unteren Denkmalschutzbehörde stattgefunden. Ausweislich des entsprechenden Protokolls vom 22.09.2016 ist die Fassadengestaltung aus denkmalrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Entsprechend sind die denkmalrechtlichen Genehmigungen zu den geplanten Maßnahmen am 08.05.2018 (Haus A1) bzw. am 24.02.2019 (Haus A2) erfolgt. Dass die dort getroffenen Feststellungen fachlich unzutreffend sein könnten, haben die Antragsteller schon nicht behauptet. g) Vergeblich bleibt schließlich der Hinweis der Antragsteller auf den angeblichen Verstoß der Antragsgegner gegen „das Verfahrensrecht“ durch Umgehung des nach § 76 Abs. 1 BauO LSA vorgesehenen Zustimmungsverfahrens. Es ist schon fraglich, ob die Antragsteller durch einen schlichten „Verfahrensfehler“ in eigenen Rechten verletzt sein können. Der Sache nach machen sie geltend, dass nachbarschützende Vorschriften (z.B. zum Abstandsflächenrecht und zum Gebot der Rücksichtnahme) nicht geprüft worden seien. Mit diesem Vortrag sind sie im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren indes gehört worden. Darüber hinaus gehende Rechte durch die Einhaltung bestimmter aus § 76 BauO LSA folgenden Verfahrensvorschriften dürften ihnen nicht zustehen. Letztlich mag aber auch diese Frage unentschieden bleiben. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegner vorliegend verfahrensfehlerhaft gehandelt haben. Eine Zustimmung des Antragsgegners zu 1. wäre hier nur insoweit erforderlich gewesen, als die öffentlich-rechtlich geschützten Belange der Antragsteller „von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen“ berührt sein könnten (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA). Derartige Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen stehen vorliegend indes nicht im Raum. Die Antragsgegner sind vielmehr (und zu Recht) davon ausgegangen, dass nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt worden sind. Dann aber kommt es auf die Zulässigkeit von Ausnahmen, Befreiungen oder Abweichungen von vornherein nicht an. 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500,00 € und 15.000,00 € festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Da die vorliegende Situation hiermit vergleichbar ist, die finanziellen Auswirkungen für die Antragsteller beträchtlich sein dürften, sich ein konkreter wirtschaftlicher Schaden indes nicht beziffern lässt, setzt das Gericht einen Streitwert von 15.000,00 € fest.