OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 B 40/11

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0131.5B40.11.0A
8mal zitiert
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Abschiebung nach Italien ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen durch einstweilige Anordnung zu untersagen.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Abschiebung nach Italien ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen durch einstweilige Anordnung zu untersagen.(Rn.6) Das Gericht hält den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für zulässig, obwohl gem. § 34 a Abs. 2 AsylVfG die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat grundsätzlich nicht nach § 80 und § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung ausgesetzt werden darf. Dies kann vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht gelten, wenn, wie hier, substantiiert vorgetragen wird, dass die Mindestvoraussetzungen für ein geordnetes Asylverfahren im Zielstaat nicht gewährleistet sind. Dies muss vor den Gewährleistungen des Grundgesetzes gerichtlich überprüft werden können. Das Gericht hält die Anträge jedoch für unbegründet: Ein Anordnungsgrund bzw. ein Rechtsschutzbedürfnis liegt zweifellos vor, weil der Landkreis Anhalt-Bitterfeld als zuständige Ausländerbehörde dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, was glaubhaft ist, mitgeteilt hat, die Überstellung nach Italien sei für den 02. Februar 2011 geplant. Gem. § 34 Abs. 1 a AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gem. § 27 a AsylVfG abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Vorliegend ist für alle Antragsteller Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Dies folgt aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union (Dublin-Verordnung). Die Antragsgegnerin hat am 01.10.2010 ein Übernahmeersuchen für alle Antragsteller nach der Dublin-Verordnung an Italien gerichtet. Die italienischen Behörden ließen das Ersuchen unbeantwortet. Die Zuständigkeit der italienischen Behörden ergibt sich daher aus Art. 18 VII Dublin-Verordnung. Die Zuständigkeit Italiens für die Bearbeitung des Asylverfahrens gilt auch für den Antragsteller zu 1). Dieser behauptet zwar im gerichtlichen Verfahren, er sei nicht über Italien nach Deutschland eingereist. Dies wird auch eidesstattlich von ihm versichert. Das Gericht misst dieser eidesstattlichen Versicherung jedoch keinen hinreichenden Beweiswert zu. Denn die Antragsteller zu 1) und 2) haben gegenüber dem Bundesamt anlässlich ihrer Anhörung keinen Zweifel daran gelassen, dass sie gemeinsame aus Somalia ausgereist und gemeinsam nach Deutschland eingereist sind. Der Antragsteller hat selbst behauptet, er habe am 25.05.2010 zusammen mit seiner Frau und seinem Kind Mogadischu auf dem Landweg in Richtung Äthiopien verlassen, und am 12.07.2010 sei die Familie nach Kairo geflogen. Von dort sei die Familie am 13.07.2010 zu einem europäischen Flughafen geflogen. Nach einer Übernachtung sei die Familie mit einem Zug sechs Stunden gefahren, bis der Ort der Aufnahmeeinrichtung erreicht gewesen sei. Von dort seien sie nach Halberstadt weitergeleitet worden. Die Antragstellerin hat ebenfalls behauptet, sie sei zusammen mit ihrem Ehemann und dem Kind Ende 2008 (wohl richtig: 2009) nach Addis Abeba gegangen. Dort habe man sich etwas über einen Monat aufgehalten und sei dann über Ägypten nach Deutschland geflogen. Mit dem Zug habe der Schleuser die Familie in ein Flüchtlingslager gebracht. Auch wenn Einzelheiten der Darstellung zwischen den Antragstellern widersprüchlich sind, so gibt es keinen Zweifel daran, dass die Familie gemeinsam über Italien gereist ist. Es ist auch kein plausibler Grund dafür genannt worden, weshalb der Antragsteller zu 1) die Familie zwischenzeitlich verlassen habe soll. Ebenso ist nicht erklärlich, wie man sich in Deutschland „wiedergetroffen“ hat. Der Sache nach ist der Antrag jedoch unbegründet. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es in Italien für Asylbewerber zahlreiche Schwierigkeiten humanitärer und administrativer Art gibt, um ein geordnetes Asylverfahren durchzuführen zu können. Diese Bedenken sind aber nicht so schwerwiegend wie im Falle von Griechenland. Bezüglich dieses Staates hat die Kammer bislang grundsätzlich eine Abschiebung von Asylbewerbern zwecks Durchführung des Verfahrens dort abgelehnt. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (B. v. 07.01.2011, 21 L 2285/10.A) und des Verwaltungsgerichts Regensburg (B. v. 14.01.2011, RO 7S11.30018), beide zitiert nach juris. Maßgeblich ist, dass der UNHCR, der bezüglich Griechenlands eine eindeutig ablehnende Haltung einnimmt, bezüglich Italiens bislang keine negative Empfehlung ausgesprochen hat. Dem Gericht liegen ebenfalls keine Warnungen der großen anerkannten Flüchtlingshilfeorganisationen (amnesty international; pro asyl) vor. Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente (Bethke/Bender vom 29.11.2010) befassen sich mit der Situation in Rom und Turin im Oktober 2010. Repräsentativ für die Verhältnisse in ganz Italien sind sie hingegen nicht. Die Übersetzung eines Videos zweier italienischer Journalisten befasst sich ebenfalls mit der Situation von Flüchtlingen, die sich in der ehemaligen somalischen Botschaft in Rom aufhalten und auf einer Brachfläche am Bahnhof Ostiniense in Rom. Die Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl und Ausländerrecht hat im November 2009 über die „Rückschaffung in den sicheren Drittstaat Italien“ berichtet. Das Gericht verkennt nicht, dass der Inhalt dieses Berichtes bedrückend ist. Gleichwohl kann aus ihm auch nicht abgeleitet werden, dass gerade die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in unzumutbare humanitäre oder administrative Zustände geraten, wenn sie nach Italien abgeschoben werden. Der Bericht beschäftigt sich vornehmlich mit abgelehnten Asylbewerbern. Der Bericht hält ausdrücklich fest, dass Dublin-Rückkehrer betreffend die Aufnahmeplätze in Asylbewerberunterkünften bevorzugt behandelt werden. Nur wenn kein Platz da sei, würden diese auf eine Warteliste gesetzt. Eine Gesundheitsversorgung ist gewährleistet, auch wenn diese von einer festen Wohnadresse abhängig gemacht werden sollte. Der Bericht hält auch fest, dass im Jahre 2008 in Italien 31.097 Asylgesuche eingereicht worden seien. 1.695 Personen erhielten Asyl, 7.054 Personen wurde „subsidiärer Schutz“ erteilt, nämlich ein auf drei Jahre gültiger Aufenthaltstitel. In 2.100 Fällen wurde ein humanitärer Aufenthaltstitel für ein Jahr ausgestellt. Somit wurde in über einem Drittel aller Fälle ein Aufenthaltsrecht in Italien bewilligt. Vorliegend kommt entscheidend hinzu, dass die Antragstellerin zu 2) selbst ausgeführt hat, dass sie in Italien nicht menschenrechtswidrig behandelt worden ist. Sie hat ausgeführt, sie sei im April 2009 in Italien angekommen und habe in einem Lager gelebt. Dort sei sie mit Nahrungsmitteln versorgt worden. Nach drei Monaten habe sie eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis bekommen und einen speziellen Reiseausweis für Flüchtlinge. Sodann habe sie in der Stadt Taranto in Apulien gelebt, wo sie ein Zimmer für sich und das Kind gehabt habe. Dort habe sie drei Monate lang gelebt. Zwischenzeitlich habe sie auch noch in Rom gelebt und in einer anderen Stadt in Norditalien. Ob die Antragsteller Italien verlassen mussten oder dies selbst so wollten, ist unklar. Die Einzelheiten der Schilderung der Antragstellerin sind für das Gericht nicht vollkommen nachvollziehbar und glaubhaft, weil jedenfalls in Bezug auf die Darstellung der Ausreise zusammen mit ihrem Ehemann erhebliche Widersprüche aufgetaucht sind, welche daraufhin deuten, dass die Antragsteller nicht durchgängig wahrheitsgemäß vortragen. Die Ausführungen belegen indes keine menschenunwürdigen Verhältnisse. Die Zuständigkeit Italiens ist für alle Familienmitglieder nach Art. 14 (lit a) Dublin II VO begründet, ohne dass der Antragsteller zu 1) damit einverstanden sein muss. Zusammenfassend ist das Gericht der Auffassung, dass die Verhältnisse für Asylbewerber in Italien deutlich ungünstiger sind als in Deutschland, jedoch bei weitem nicht so negativ sind wie in Griechenland. Angesichts der eigenen Schilderung der Antragstellerin zu 2) und der Schilderung im Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller im Falle ihrer Abschiebung nach Italien dort weitgehend rechtlos wären. Die vorliegenden Erkenntnismittel reichen für das Gericht nicht aus, um die gesetzliche Regelung von § 34 a AsylVfG aus verfassungsrechtlichen Gründen auszuschalten. Da den Antragstellern die Absicht der Antragsgegnerin bekannt ist, bedürfen sie auch keiner weiteren Rechtsschutzmöglichkeit durch förmliche Bekanntgabe des in den Akten befindlichen Bescheides. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrages zu versagen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO.