Urteil
5 A 94/24 MD
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0225.5A94.24MD.00
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Leitsätze
Beweisverwertungsverbot im Entlassungsverfahren (verneint).(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beweisverwertungsverbot im Entlassungsverfahren (verneint).(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 17. Dezember 2024 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen hat. Zudem konnte der Einzelrichter in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, weil sie mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß zum Termin geladen wurde. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2023 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angegriffenen Entlassungsverfügung ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Die Entlassungsverfügung ist formell rechtmäßig. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, er sei nicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß angehört worden, weil die ihm nach Fristverlängerung eingeräumte Äußerungsfrist von insgesamt zwei Wochen angesichts der Bedeutung und des Umfangs der Angelegenheit zu kurz bemessen gewesen sei. Dieser Einwand erschließt sich schon deshalb nicht, weil der Kläger ausweislich des Verwaltungsvorgangs mit Schreiben der Beklagten vom 13. Februar 2023 zur beabsichtigten Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis angehört worden ist und hierzu – nach Fristverlängerung – mit anwaltlichem Schreiben vom 15. März 2023 Stellung genommen hat. Es trifft somit im Ausgangspunkt nicht zu, dass der Kläger nur zwei Wochen Zeit gehabt hätte, sich zur fraglichen Maßnahme und zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dass die ihm tatsächlich eingeräumte Stellungnahmefrist von einem Monat nach den Gesamtumständen nicht ausreichend gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Der Polizeihauptpersonalrat ist ordnungsgemäß beteiligt worden und hat seine Zustimmung zur Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe erteilt (§§ 61 Abs. 1, 66 Satz 1 Nr. 9 PersVG LSA). Ohne Erfolg wendet der Kläger in diesem Zusammenhang ein, dass der Polizeihauptpersonalrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sei, weil er seine Entscheidung ohne Hinzuziehung der Akten oder seines Anhörungsschreibens getroffen habe. Der Polizeihauptpersonalrat ist durch die Beklagte mit Schreiben vom 26. Juli 2023 über die beabsichtigte Entlassung des Klägers aus dem Probebeamtenverhältnis unterrichtet worden. Wenn der Polizeihauptpersonalrat weitere Informationen für erforderlich hielt, hätte er diese anfordern müssen. Das ist nicht geschehen. Der Polizeihauptpersonalrat hat vielmehr in Kenntnis einer aufs Wesentliche konzentrierten Unterrichtung durch die Beklagte seine Zustimmung erteilt. Eine Verletzung eines vom Polizeihauptpersonalrat selbst nicht geltend gemachten Informationsanspruchs führt aber nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 – 2 C 22.87 –, juris, Rn. 24; OVG Bremen, Urteil vom 17. März 2004 – 2 A 360/03 –, juris, Rn. 61; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2017 – 6 A 1840/16 –, juris, Rn. 4, und vom 29. Juni 2016 – 6 A 2067/14 –, juris, Rn. 10 ff.). Die angegriffene Entlassungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Annahme der Beklagten, der Kläger habe sich in der Probezeit nicht bewährt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sinn und Zweck der Begründung eines Probebeamtenverhältnisses ist die Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Die Erprobung soll die Feststellung ermöglichen, ob der Probebeamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit den Anforderungen genügen wird, die an einen Beamten seiner Laufbahn in dem zu übertragenden Amt in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht zu stellen sind. Verbleiben (berechtigte) Zweifel an der vollumfänglichen Bewährung, darf der Probebeamte nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden. Das Beamtenverhältnis auf Probe ist geschaffen worden, um dem Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Probebeamten vor der Übertragung eines auf Lebenszeit verliehenen Amtes in praktischer Tätigkeit zu erproben und sich von ihm „ohne Schwierigkeiten“ zu trennen, wenn er den Anforderungen nicht genügt (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 2 C 21/23 –, juris, Rn. 11 m.w.N.). Maßgeblich für die Beurteilung ist nach § 10 Satz 1 BeamtStG zwar das Verhalten „in“ der Probezeit; dies steht einer Berücksichtigung von Vorfällen, die außerhalb der Probezeit liegen, aber nicht entgegen, sofern sie Rückschlüsse auf die Bewährung in der Probezeit zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024, a.a.O., Rn. 12). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 –, juris, Rn. 18 m.w.N.). Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte den gesetzlichen Begriff der Bewährung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG und die Grenzen der Beurteilungsermächtigung nicht verkannt, als sie die Entlassungsverfügung darauf gestützt hat, dass sich der Kläger aus charakterlichen Gründen nicht bewährt und damit für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht als geeignet erwiesen habe. Die Beklagte ist bei ihrer Bewertung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. So war der Kläger vom 27. September 2017 bis zum 17. September 2021 Mitglied einer WhatsApp-Chatgruppe, bei welcher es sich um den Gruppenchat seiner Ausbildungsklasse A 43/II/17 der Fachhochschule Polizei des Landes Sachsen-Anhalt handelte. Ab Eröffnung bis Ende Februar 2020 sind innerhalb des Gruppenchats neben unterrichts- und freizeitspezifischen Themen regelmäßig Bilder, Memes, Videos oder Kommentare versandt wurden, welche als menschenverachtend, nationalsozialistisch, antisemitisch, rassistisch, ausländerfeindlich, frauenfeindlich, gewaltverherrlichend, pornographisch oder sexistisch bewertet werden können. Unter der Telefonnummer des Klägers wurde in dem Chatverlauf am 06. Februar 2020 um 09:55 Uhr das Foto einer nackten Frau, die keine Arme und Beine hat, veröffentlicht. Das Bild trägt die Aufschrift „Bumsklumpen“. Hiervon ausgehend ist die Beklagte im Rahmen des ihr eröffneten Beurteilungsspielraums ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger sich in der Probezeit hinsichtlich seiner charakterlichen Eignung nicht bewährt und sich damit für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht als geeignet erwiesen hat. Zu den an einen Beamten zu stellenden Anforderungen zählt auch die charakterliche Eignung. Ausgangs- und Bezugspunkt für diese Beurteilung ist die Frage, ob der Probebeamte nach seinen persönlichen Eigenschaften in der Lage ist und erwarten lässt, den beamtenrechtlichen Grundpflichten (§§ 33 ff. BeamtStG) zu genügen. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.). Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Zweifel können sich sowohl aus dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten ergeben (OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 2 B 174/18 –, juris, Rn. 10). Das Verhalten eines Beamten muss innerhalb und außerhalb des Dienstes gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf erfordert, gerecht werden (sogenannte Wohlverhaltenspflicht). Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. Durch seine aktive Teilnahme an dem Chat mit Verbreitung eines nicht nur äußerst geschmacklosen und zynischen, sondern nach seinem aus Bild und Text zu gewinnenden objektiven Erklärungsinhalt auf Herabsetzung und Verächtlichmachung von Frauen und Behinderten gerichteten Beitrags hat der Kläger der beamtenrechtlichen Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG schwerwiegend und in einer Weise zuwidergehandelt, die es der Beklagten im Rahmen ihres Beurteilungsspielraum erlaubt, eine negative Prognose bezüglich der charakterlichen Eignung des Klägers zu treffen. Es ist rechtlich nicht zu erinnern, dass der Umstand, dass der Kläger in seiner bisherigen Ausbildung keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat, aus Sicht der Beklagten nichts daran ändert, dass das Vertrauen in seine persönliche charakterliche Eignung aufgrund des von ihm verschickten Bildes als endgültig erschüttert anzusehen ist. Treten nämlich – wie hier – charakterlichen Mängel des Betreffenden hinreichend deutlich zu Tage können bereits aus einem einmaligen Fehlverhalten des Betreffenden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung abgeleitet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17.16 –, juris, Rn. 10). Dass der Kläger nach eigenen Angaben „stets hervorragende“ dienstliche Leistungen erbracht habe und über „gute Beurteilungen“ verfüge, lässt die negative Eignungsprognose der Beklagten aufgrund des Verhaltens des Klägers im Gruppenchat nicht als beurteilungsfehlerhaft erscheinen. Soweit der Kläger vorträgt, sein Posting sei auf jugendlichen Leichtsinn zurückzuführen, kann dies für den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Bildes am 06. Februar 2020 nicht gelten, weil der am … geborene Kläger 19 Jahre alt war. Die Regelungen des Jugendstrafrechts sind im streitgegenständlichen Kontext nicht von Belang, weil § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG sicherstellt, dass nur geeignete Personen zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden und nicht der Sanktion zurückliegenden Verhaltens dient. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dass er sich durch das Verhalten seiner Mitschüler zu diesem Beitrag herausgefordert gefühlt habe. Denn er war der Erste an dem betreffenden Tag, der etwas in den Gruppenchat einstellte und auch in den Tagen unmittelbar davor gab es augenscheinlich keine vergleichbaren Veröffentlichungen in der Gruppe. Dass sich der Kläger, nach eigenem Bekunden, weder der Bedeutung des Bildes noch des Ausmaßes dessen in der Gruppe bewusst gewesen sein will, zeigt, dass ihm jedenfalls die notwendige innere Reife für die Ausübung des Polizeiberufs fehlt. Soweit er ausführt, es sei von ihm nicht beabsichtigt gewesen, ein gewaltverherrlichendes Foto einer Frau einzustellen, verbleibt, dass er sehr wohl beabsichtigte, ein frauen- und behindertenverachtendes Bild zu teilen. Dabei wäre gerade zum Ende der Ausbildungszeit davon auszugehen, dass die maßgeblichen Werte, welche Polizeivollzugsbeamte als Vertreter des Staates verinnerlicht haben sollten, bekannt sind und entsprechend auch gehandelt würde. Insbesondere, dass eine Selbstreflexion möglich ist. Soweit der Kläger geltend macht, er habe sich von seinem Fehler bzw. von dem eingestellten Beitrag distanziert, indem er Reaktionen anderer Mitglieder des Chats unkommentiert gelassen habe, liegt in der bloßen Untätigkeit keine unmissverständliche und beharrliche Distanzierung. Die Veröffentlichung teilweise noch extremerer Abbildungen in dem Chat als unmittelbare Reaktion auf das Posting des Klägers hat dieser nicht zum Anlass genommen, sich innerhalb der Gruppe von seinem eigenen Zutun zu distanzieren und den Beiträgen anderer entgegenzutreten. Der Einwand des Klägers, er habe über diesen Beitrag hinaus zu keinem weiteren Zeitpunkt einen in dieser Sache relevanten Chat-Inhalt gepostet, ändert nichts daran, dass sein diskriminierender Beitrag die ohnehin schon überaus problematischen Tendenzen des Chatverlaufs verstärken konnte (und auch tatsächlich verstärkt hat) und dass der Kläger nichts unternommen hat, um dieser fortgesetzt negativen Entwicklung aktiv entgegenzuwirken. Dass der Kläger sich eines im Internet vorgefundenen Bildinhalts bedient hat, lässt auch nicht darauf schließen, er habe sich denselben nicht „zu eigen gemacht“. Soweit der Kläger vorträgt, dass die im gegen Herrn P. geführten Ermittlungsverfahren erlangten Chat-Inhalte einem Beweisverwertungsverbot unterlägen, vermag dies seiner Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Selbst wenn man ein strafprozessuales oder disziplinarrechtliches Beweisverwertungsverbot annehmen wollte, ist im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine entsprechende Bewertung geboten. Für das Entlassungsverfahren – einem Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG – ist weder im Beamtenstatusgesetz noch im Verwaltungsverfahrensgesetz ein ausdrückliches Verwertungsverbot geregelt. Ebenso wie im Strafprozess- und Disziplinarrecht kann dementsprechend ein solches Verbot nur aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall, d.h. unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen, angenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2011 – 2 BvR 1596/10 –, juris, Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 26. April 2023 – 2 B 41/22 –, juris, Rn. 9 und 10), wobei in Verwaltungsverfahren nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Disziplinarrechts gelten. Zwar hat die Behörde auch im Verwaltungsverfahren im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus den Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen zu beachten. Aus diesen können sich durchaus Verwertungsverbote für das Verwaltungsverfahren ergeben. Hierbei ist zu prüfen, ob der Schutzzweck der jeweiligen Norm das Verwertungsverbot auch für das Verwaltungsverfahren erfordert (VGH BW, Beschluss vom 21. Juni 2010 – 10 S 4/10 –, juris, Rn. 11). Das Entlassungsverfahren ist jedoch nicht auf die Verhängung einer Sanktion, sondern auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtet. Der Dienstherr soll die Möglichkeit haben, umfassend den Sachverhalt zu ermitteln und zu verwerten, der zu etwaigen Zweifeln an der (charakterlichen) Eignung des Beamten führen kann. Denn nur so wird gewährleistet, dass eine materiell rechtmäßige Entscheidung über die Entlassung eines Beamten getroffen wird, an der ein öffentliches Interesse besteht. Die Allgemeinheit und der Haushaltsgesetzgeber haben ein gewichtiges Interesse daran, dass die für Aufgabenwahrnehmung der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung stehenden Planstellen mit uneingeschränkt geeigneten und leistungsstarken Beamtinnen und Beamten besetzt werden. Mit dem besonderen öffentlichen Interesse an einer Entlassung im Falle der fehlenden charakterlichen Eignung eines Beamten wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Entlassungsbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual oder disziplinarrechtlich fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären oder wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Beeinträchtigungen für die Aufgabenwahrnehmung hinzunehmen hätten, die mit der Besetzung einer Planstelle durch einen (charakterlich) nicht geeigneten Beamten verbunden sind. Die Grenze der Verwertbarkeit verläuft erst bei besonders gravierenden Verstößen oder wenn eine Güterabwägung ausnahmsweise zu einem vorrangigen Schutz der Rechte des Betroffenen führt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 16. Mai 2007 – 10 S 608/07 –, juris, Rn. 3). Aus den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung der Schwere des Eingriffs in das Recht des Betroffenen einerseits sowie dem öffentlichen Interesse an der Entlassung des Beamten andererseits ergibt sich für den erkennenden Einzelrichter im gegebenen Fall, dass selbst im Falle einer verfahrensfehlerhaften Erlangung der Chat-Inhalte kein Beweisverwertungsverbot besteht. Einerseits würde es sich – wenn überhaupt – um keinen vorsätzlichen Verstoß handeln. Andererseits wurde ein etwaiger Verstoß auch nicht von der Beklagten begangen. Das öffentliche Interesse an der Entlassung des Klägers tritt im gegebenen Fall auch nicht aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes der Privatsphäre des Klägers gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zurück. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Zu den Bedingungen der Persönlichkeitsentfaltung gehört es, dass der Einzelne einen Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann. Aus der Bedeutung einer solchen Rückzugsmöglichkeit für die Persönlichkeitsentfaltung folgt, dass der Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auch die Privatsphäre umfasst. Am Schutz der Privatsphäre nimmt auch die vertrauliche Kommunikation teil. Gerade bei Äußerungen gegenüber Familienangehörigen und Vertrauenspersonen steht häufig weniger der Aspekt der Meinungskundgabe und die damit angestrebte Einwirkung auf die Meinungsbildung Dritter als der Aspekt der Selbstentfaltung im Vordergrund. Nur unter den Bedingungen besonderer Vertraulichkeit ist dem Einzelnen ein rückhaltloser Ausdruck seiner Emotionen, die Offenbarung geheimer Wünsche oder Ängste, die freimütige Kundgabe des eigenen Urteils über Verhältnisse und Personen oder eine entlastende Selbstdarstellung möglich. Unter solchen Umständen kann es auch zu Äußerungsinhalten oder -formen kommen, die sich der Einzelne gegenüber Außenstehenden oder in der Öffentlichkeit nicht gestatten würde. Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (BVerfG, Beschluss vom 17. März 2021 – 2 BvR 194/20 –, juris, Rn. 32 m.w.N.). Daraus folgt, dass bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte in besonders engen Lebenskreisen eine beleidigungsfreie Sphäre besteht, wenn die Äußerung Ausdruck des besonderen Vertrauens ist und wenn keine begründete Möglichkeit ihrer Weitergabe besteht. Der Schutz der Vertrauenssphäre geht in einem solchen Fall auch dann nicht verloren, wenn sich der Staat Kenntnis von vertraulich gemachten Äußerungen verschafft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1994 – 1 BvR 1689/88 –, juris, Rn. 25). Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Eheleute oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnlich enge – auch rein freundschaftliche – Vertrauensverhältnisse. Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist, dass ein Verhältnis besteht, welches für den Betroffenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Eheleuten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht (BVerfG, Beschluss vom 17. März 2021 – 2 BvR 194/20 –, juris, Rn. 34). Ein solches besonderes Näheverhältnis kann auch zwischen Menschen bestehen, die als Mitglieder einer Gruppe Gleichgesinnter mit gemeinsamen Freizeitgewohnheiten („Clique“) befreundet sind. Für junge Menschen sind in der Funktion als Ort entlasteter und entlastender vertrauensvoller Kommunikation häufig gerade Freundschaften dieser Art besonders wichtig (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2009 – 2 BvR 2186/07 –, juris, Rn. 18). Zur Beurteilung, ob im Einzelfall zwischen den an einer Kommunikation Beteiligten ein derartiges Vertrauensverhältnis besteht, sind neben dem Charakter der Vertrauensbeziehung die Art und der Kontext der ehrverletzenden Äußerung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 2006 – 1 BvR 285/06 –, juris, Rn. 13 ff.). Gemessen hieran bestand zwischen den Mitgliedern der WhatsApp-Chatgruppe der Ausbildungsklasse A 43/II/17 der Fachhochschule Polizei des Landes Sachsen-Anhalt kein derartiges Vertrauensverhältnis. Die WhatsApp-Gruppe bestand aus 21 bis 25 Polizeischüler der Klasse A 43/II/17, die nicht alle miteinander befreundet waren, und sich (nur) zum Zwecke ihrer Ausbildung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt zusammengeschlossen haben. Der Beamte vermag sich gegenüber der Annahme einer Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nicht mit Erfolg auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berufen. Die Meinungsfreiheit ist nicht ohne Einschränkungen gewährleistet. Sie findet ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Die von Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamten- und Disziplinarrechts – wie hier § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG – sind allgemeine Gesetze im Sinne des Schrankenvorbehalts (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris, Rn. 96). Dabei besteht zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken eine Wechselwirkung. Gesetzliche Regelungen, die die Meinungsfreiheit beschränken, sind aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit ihrerseits wieder einschränkend auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018 – 1 BvR 2083/15 –, juris, Rn. 18). Nach der gebotenen Prüfung, ob bei Abwägung der geschützten Rechtsgüter im konkreten Einzelfall erhebliche Umstände für eine einschränkende Auslegung des § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG sprechen, ergibt sich angesichts des Gewichts der Wohlverhaltenspflichtverletzung im vorliegenden Fall kein Vorrang der Meinungsfreiheit. Mit seinem aus Bild und Text zu gewinnenden objektiven Erklärungsinhalt auf Herabsetzung und Verächtlichmachung von Frauen und Behinderten gerichteten Beitrag hat der Kläger die ihm beamtenrechtlich gezogenen Grenzen seiner Meinungsäußerung deutlich überschritten. Besondere Umstände, die es gebieten könnten, der Meinungsfreiheit gleichwohl den Vorrang einzuräumen, sind nicht ersichtlich. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil andere Chatteilnehmer „glimpflich oder gar unbescholten davongekommen“ seien, verfängt nicht. Soweit der Kläger als gleichgelagerten Sachverhalt die Beiträge des Herrn F. aufführt, erschließt sich dieser Einwand schon deshalb nicht, weil Herr F. entlassen wurde. Dass die geposteten Beiträge von Frau W., Frau T. und Herr L. in wesentlicher Hinsicht gleichgelagerte Sachverhalte sind, ist weder hinreichend substantiiert vom Kläger vorgetragen noch anderweitig für den erkennenden Einzelrichter ersichtlich. Ungeachtet dessen, besteht kein Rechtsanspruch gegen den Dienstherrn auf Wiederholung einer gegebenenfalls zu Unrecht verworfenen Entlassung. Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verleiht keinen Rechtsanspruch auf die Wiederholung eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns, weil insoweit der Grundsatz gilt, dass es keine Gleichheit im Unrecht gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1969 – VIII C 104.69 –, juris, Rn. 17). Ob zudem hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger gegen die ihm obliegende Verfassungstreuepflicht gemäß Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat, kann offenbleiben, weil dies nach dem Vorstehenden nicht mehr entscheidungserheblich ist. Die Ermessensausübung der Beklagten ist, soweit das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Ermessen der Beklagten ist im vorliegenden Fall auf die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe reduziert, denn nach § 10 Satz 1 BeamtStG darf nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden. Angesichts der negativen Prognose bezüglich der charakterlichen Eignung des Klägers ist jede andere Entscheidung als die alsbaldige Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ermessensfehlerhaft, weshalb das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert war. Ob darüber hinaus die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, auf welche die Beklagte die Entlassungsverfügung ebenfalls gestützt hat, vorliegen, kann offenbleiben. Da die Beklagte ihre Entlassungsentscheidung selbsttragend auf die Rechtsgrundlage aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt hat, ist dies nicht mehr entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag des Klägers gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hat keinen Erfolg. Es liegt keine Kostengrundentscheidung zugunsten des Klägers vor, die im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten im Sinne des § 162 VwGO denknotwendige Voraussetzung ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Das Verwaltungsgericht Magdeburg - 5. Kammer - hat am 27. Februar 2024 durch den Einzelrichter beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.876,36 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Satz 3 GKG. Danach ist in Verfahren, die die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlende Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn – wie hier – Gegenstand des Verfahrens nicht ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Der Kläger wurde als Polizeimeister im Beamtenverhältnis auf Probe nach der Besoldungsgruppe A 7 LBesO LSA besoldet, wobei der Einzelrichter davon ausgeht, dass er sich im Zeitpunkt der Klageerhebung in der 2. Erfahrungsstufe befand (= 2.622,82 Euro monatlich). Zuzüglich der allgemeinen Stellenzulage nach Nr. 13 lit. a) aa) der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen A und B in Verbindung mit der Anlage 8 zum LBesG LSA (= 23,24 Euro monatlich) ergibt sich für die Hälfte eines Kalenderjahres ein Streitwert in Höhe von 15.876,36 Euro (2.6456,06 Euro x 6). Der am … geborene Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Er wurde am 01. Juni 2020 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7 LBesO LSA) ernannt. Im Rahmen eines gegen einen ehemaligen Anwärter des Ausbildungsjahrgangs A 43/II/17 - Ausbildungsklasse 3 der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt geführten Ermittlungsverfahrens in anderer Sache wurde ein Gruppenchat der Ausbildungsklasse in der Applikation WhatsApp bekannt. Es handelte sich um eine geschlossene WhatsApp-Chatgruppe, die ursprünglich zum Zweck des organisatorischen Austausches unter den Auszubildenden erstellt wurde. Die Kommunikation innerhalb der Gruppe setzte sich aus 5.218 Einzelnachrichten, welche im Zeitraum vom 27. September 2017 bis zum 30. Dezember 2021 ausgetauscht wurden, zusammen. Im vorbenannten Kommunikationszeitraum schwankte die Teilnehmerzahl zwischen 21 und 25 Polizeischüler der Ausbildungsklasse. Der Kläger war vom 27. September 2017 bis zum 17. September 2021 Mitglied der WhatsApp-Chatgruppe. Unter der Telefonnummer des Klägers wurde in dem Chatverlauf am 06. Februar 2020 um 09:55 Uhr das Foto einer nackten Frau, die keine Arme und Beine hat, veröffentlicht. Das Bild trägt die Aufschrift „Bumsklumpen“. Daneben wurden ab Eröffnung bis Ende Februar 2020 innerhalb des Gruppenchats 97 Nachrichten in Form von Bildern, Memen, Videos oder Kommentaren versandt, die der Kläger empfing, ohne dass er diesen inhaltlich entgegentrat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2023, den von der Beklagten übersandten „Extraktionsbericht – Apple iPhone“ sowie die Aktenvermerke der Beklagten vom 19. Januar 2023, 31. Januar 2023 und 01. Februar 2023 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 gab die Beklagte dem Kläger unter Fristsetzung bis zum 24. Februar 2023 Gelegenheit sich vor dem Hintergrund der beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu äußern. Darauf ging bei der Beklagten unter dem 23. Februar 2023 ein anwaltliches Schreiben des Klägers ein, mit dem die Verlängerung der Stellungnahmefrist um 2 Monate nach Akteneinsichtnahme beantragt wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. März 2023 gab der Kläger eine Stellungnahme ab. Der oder die Vorsitzende des Polizeihauptpersonalrats erteilte am 09. August 2023 die Zustimmung, den Kläger mit Ablauf des 30. September 2023 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen. Mit Bescheid vom 14. August 2023 entließ die Beklagte den Kläger mit Ablauf des 30. September 2023 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassung an. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG könne ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Es sei festzustellen, dass der Kläger als Mitglied der innerpolizeilichen WhatsApp-Gruppe selbst einen Chat-Beitrag mit menschenverachtendem, gewaltverherrlichendem und frauenverachtendem Inhalt in den WhatsApp-Gruppenchat eingestellt habe, der eine menschenverachtende, gewaltverherrlichende und frauenverachtende Haltung zum Ausdruck bringe und somit gegen die freilich-demokratische Grundordnung verstoße. Ferner habe er 97 weitere Beiträge im Klassenchat, welche das NS-Regime verherrlichende, antisemitische, rassistische, gewaltverherrlichende sowie gewaltverharmlosende, pornographische und sexistische Inhalte zum Gegenstand hätten, empfangen, zur Kenntnis genommen, toleriert und sich von diesen Inhalten weder distanziert noch sich diesen widersetzt. Indem der Kläger sich nicht von diesen Inhalten distanziert habe, habe er die Einstellung und Gesinnung der anderen Teilnehmer konkludent bestärkt bzw. diese toleriert. Die Tatsache, dass der Kläger sich gerade bei der Ausübung des Polizeiberufs in einem sehr sensiblen Bereich nicht zur Verfassungsordnung bekannt habe und nicht für sie eingetreten sei oder aus der WhatsApp-Gruppe nicht ausgetreten sei sowie auch ansonsten während des Bestehens der Gruppe nichts zu erkennen gegeben habe, dass er das dort dokumentierte Gedankengut nicht teile, sondern im Gegenteil einen eigenen Beitrag gepostet habe, bezeuge eine unzureichende Dienstauffassung, ein Fehlen der inneren Fähigkeit und Bereitschaft, in der gebotenen Weise für grundlegende unabdingbare Werte des Zusammenlebens in unserem Land einzutreten. Damit lägen Eignungsmängel des Klägers vor. Das von ihm gezeigte Verhalten habe einem unmittelbaren Bezug zu den dienstlichen Kernaufgaben eines Polizeivollzugsbeamten. Es berühre die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Beamten und zeuge von erheblichen Eignungsdefiziten, die der Übernahme als Beamter auf Lebenszeit entgegenstünden. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 28. August 2023 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, weil die ihm nach Fristverlängerung eingeräumte Äußerungsfrist von insgesamt zwei Wochen angesichts der Bedeutung und des Umfangs der Angelegenheit zu kurz bemessen gewesen sei. Er habe in seiner gesamten Laufbahn stets hervorragende Leistungen erbracht und sei nie in negativer Weise aufgefallen. Er verfüge über gute Beurteilung und habe sich in seiner Ausbildung bewährt. Durch das ans Licht treten eines – jedenfalls auch privaten – Chats könne ihm lediglich das Einstellen eines einzigen Postes vorgehalten werden. Im Übrigen könne ihm eine weitere Beteiligung an den streitgegenständlichen Chat-Inhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil er sich durch das Verhalten seiner Mitschüler herausgefordert gefühlt und dazu verleiten lassen habe, einen Beitrag einzustellen, dessen Ausmaß er sich nicht bewusst gewesen sei. Auch habe er diesen Beitrag nicht selbst erstellt, sondern sich eines Bildinhaltes mit Text aus dem Internet bedient, was gegen ein sich zu eigen machen spreche. Es müsse hier Beachtung finden, dass dieses Posting seinem jugendlichen Leichtsinn entsprungen sei. Nicht zuletzt müsse in die Beurteilung daher mit einfließen, dass das Jugendstrafrecht ganz andere, mildere Maßstäbe an den Tag lege und auch noch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus Anwendung finde. Warum das einmalige jugendliche Fehlverhalten vorliegend also entgegen dieser Vorschriften zu seinen Lasten ausgelegt werden solle, ohne dass die besonderen Umstände Berücksichtigung fänden, erschließe sich nicht. Am selben Tag ersuchte der Kläger beim erkennenden Gericht vorläufigen Rechtsschutz und beantragte die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. August 2023 wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 B 309/23 MD – lehnte das erkennende Gericht den Antrag ab. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 01. Dezember 2023 – 1 M 92/23 – zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Februar 2024, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. Februar 2024 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und nahm zur Begründung Bezug auf ihr Vorbringen aus dem Bescheid vom 14. August 2023. Der Kläger hat am 26. Februar 2024 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt vertiefend vor, der Polizeihauptpersonalrat sei nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden, weil er seine Entscheidung ohne Hinzuziehung der Akten oder seines Anhörungsschreibens getroffen habe. Die im gegen Herrn P. geführten Ermittlungsverfahren erlangten Chat-Inhalte unterlägen einem Beweisverwertungsverbot. Er berufe sich auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz seiner Privatsphäre gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, weil es sich um einen nicht öffentlichen und rein privaten Chat gehandelt habe. Die versendete Bilddatei könne unter gewissen Gesichtspunkten als sogenannter „schwarzer Humor“ gesehen werden und sei daher vom verfassungsrechtlichen Gewährleistungsgehalt der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst. Seine Entlassung sei zudem willkürlich. So seien Frau W. und Herr L. kürzlich zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden, obwohl auch Frau W. ein Foto von vier nackten Frauen und Herr L. ein Foto einer augenscheinlichen Polizeischülerin mit einem Richtung Mund gezeichneten Penis veröffentlicht hätten. Dies betreffe auch Frau T. die ein Foto mit der Beschriftung „Neues aus dem Keller der FH Polizei in A.“ eingestellt habe. Auch Herr F. sei zu Beginn des Verfahrens zunächst nicht entlassen worden, obwohl er vielfache Veröffentlichungen in den Chat eingestellt habe. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2023 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2024 aufzuheben, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die streitbefangenen Bescheide. In den Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Beklagte nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.