Urteil
8 A 2/10
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0331.8A2.10.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer disziplinarrechtlichen Entfernung aus dem Dienst bei Zugriffsdelikten(Rn.36)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer disziplinarrechtlichen Entfernung aus dem Dienst bei Zugriffsdelikten(Rn.36) Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beamte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BG LSA (§ 34 Beamtenstatusgesetz) begangen, so dass er aus dem Dienst zu entfernen ist. Nach § 13 Abs. 1 DG LSA ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen und erfordert eine angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten. Der Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit soll berücksichtigt werden. Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA). Unter Gesamtwürdigung der Umstände der disziplinarrechtlich zu ahndenden Verfehlungen des Beamten, die insbesondere zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, ist die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass der Beamte solch ein schweres Dienstvergehen begangen hat, dass er nunmehr für das Beamtenverhältnis untragbar ist. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und der Allgemeinheit einerseits und dem Beamten andererseits ist unwiderruflich zerstört. Demnach kommt nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht (§ 5 Abs. 1 Nr. 5; § 10 DG LSA). Der Beamte ist durch Urteil des Landgerichts Halle vom 02.03.2009 rechtskräftig wegen veruntreuender Unterschlagung in 8 Fällen sowie Untreue in 21 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt worden. Dabei ist die Disziplinarkammer nicht nur nach § 54 Abs. 1 DG LSA hinsichtlich der in diesem Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Disziplinarverfahren gebunden, sondern auch von der Richtigkeit dieser tatsächlichen Feststellungen überzeugt, so dass kein Anlass zu anderweitigen Feststellungen besteht (§ 54 Abs. 1 Satz 2 DG LSA). Auch der Beklagte räumt die Geschehnisse ein. Dabei ist unerheblich, dass die Disziplinarklage durch Hinweise auf frühere und nicht rechtskräftige Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts Halle versucht die Schwere der Taten disziplinarrechtlich zu untermauern. Denn die Disziplinarkammer legt bei seiner Bewertung nur die tatsächlichen Feststellungen in dem letzten strafrechtlichen Urteil des Landgerichts Halle vom 02.03.2009 zugrunde. Die Disziplinarkammer weist darauf hin, dass es bei dieser strafrechtlichen Verurteilung nicht nur um die Ahndung eines Bagatelldeliktes geht, sondern es sich bei dem Tatvorwurf hinsichtlich der Anzahl der Fälle innerhalb der Tatkomplexe sowie der Ausführungsart um schwerwiegende Dienstverfehlungen handelt. Der Beamte hat seine Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtsführung (§ 54 Satz 2 BG LSA; § 34 Satz 2 BeamtStG), zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BG LSA; § 34 Satz 3 BeamtStG) sowie zur Beachtung von allgemeinen Richtlinien und Weisungen durch die begangene Handlung nachhaltig verletzt. Der Tatbestand dieser Rechtsverletzungen liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführung. Die Tat ist durch den Beamten auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich begangen worden. Danach steht fest, dass der Beamte im Zeitraum vom Dezember 2005 bis Mai 2006 in 21 Fällen insgesamt 949,21 l Treibstoff zum Preis von insgesamt 1.219,58 Euro privat getankt hat und in 8 Fällen im Zeitraum von August 2005 bis März 2006 ihm von den Polizeibeamten anvertraute Verwarngelder in einer Gesamthöhe von 1.010,00 Euro nicht oder nicht in vollem Umfange an die Landeszentralkasse abgeführt hat. Allein diese beiden strafrechtlich geahndeten Verfehlungen des Beamten reichen zur Überzeugung der Disziplinarkammer in Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung der Disziplinargerichte dazu aus, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Denn der Beamte hat im Kernbereich seiner ihm obliegenden dienstlichen Pflichten schwer versagt und das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört. Die Tat des Beamten steht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Geld, das diesen in ihrer amtlichen Eigenschaft zufließt und von ihnen aufbewahrt wird, angewiesen, zumal eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergreift, die seinem Gewahrsam oder dem seiner Mitarbeiter und Vorgesetzten unterliegen, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass er regelmäßig das Vertrauensverhältnis, das ihm mit seinem Dienstherrn verbindet, zerstört und deshalb grundsätzlich für einen Verbleib im Dienst nicht mehr tragbar ist (BVerwG; U. v. 05.03.2002, 1 D 8.01, U. v. 28.03.1984, 1 D 63.83, Nds. OVG, U. v. 12.04.2007, 19 LD 4/06 und v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; BayVGH, U. v. 27.10.2010, 16a D 09.2470; zusammenfassend vergleiche nur: VG Magdeburg, U. v. 17.06.2008, 8 A 2/08; alle juris). Der Dienstherr hat dem Beamten diese Aufgaben im Vertrauen auf seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit übertragen. Dieses ihm entgegengebrachte Vertrauen hat der Beamte missachtet. Darin liegt eine besonders schwere Verfehlung, denn der Beamte hat in einem Pflichtenkreis versagt, der zu seinen Kernpflichten gehört. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Schwere des Dienstvergehens vorliegend schon maßgeblich durch das Eigengewicht der Verfehlung bestimmt wird. Demnach ist der „Griff in die Kasse“ regelmäßig mit der disziplinarrechtlichem Höchstmaßnahme zu ahnden. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt nur dann, wenn zugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung entwickelten anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituation oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten. Entastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten an § 13 DG LSA zu orientierenden Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme Abstand zu nehmen. Diese Besonderheiten müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe um so größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (zum Ganzen: BVerwG, U. v. 24.05.2007, 2 C 28.06; U. v. 06.06.2007, 1 D 2.06;U v. 29.05.2008, 2 C 59.07; BayVGH, U. v. 27.10.2010, 16a D 09.2470, m. w. Nachw.; OVG Lüneburg, U. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris). Derartige entlastende einzelfallbezogene Besonderheiten, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der Kläger handelte weder in einer psychischen Ausnahmesituation, noch war das Vorgehen von einer Einmaligkeit, gepaart mit einem sog. Augenblicksversagen geprägt. Denn von einer besonderen einmaligen Versuchungssituation kann bei einem Verwaltungsbeamten, zu dessen regelmäßigen Dienstpflichten die Wahrung und Abführung von ihm zu treuen Händen gegebenen Verwarngeldern und der pflichtgemäße Umgang mit dienstlichen Tankkarten gehört, nicht ausgegangen werden. Der Beamte befand sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung in keiner unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage. Dies setzt voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beamte in einer für ihn unverschuldeten und ausweglosen finanziellen Notlage zur Abwendung der für ihn existenziell spürbaren Folgen zeitlich begrenzt ein Zugriffsdelikt begangen hat (BVerwG, Urteil v. 22.10.2002, 1 D 6.02; juris). Die mildernde Bewertung seines Handels hat ihren Grund darin, dass der Beamte in einer Konfliktsituation versagt hat, in der er keinen anderen Ausweg als den zeitlich und zahlenmäßig eng begrenzten Zugriff auf dienstlich anvertraute Güter gesehen hat. Darüber hinaus erfüllen wiederholte Zugriffshandlungen über einen längeren Zeitraum diese Voraussetzungen nicht (Bay.VGH, Urteil v. 27.10.2010, 16a D 09.2470; juris). Nach der Einlassung des Beamten in der mündlichen Verhandlung geht die Kammer davon aus, dass die Finanzlage des Beamten und seiner Lebensgefährtin durch die Geburt des gemeinsamen Kindes und der durch die Teilzeitbeschäftigung seiner Lebensgefährtin bedingten Einkommensverluste zwar angespannt, aber nicht als ausweglos oder gar unverschuldet war. Mit derartigen finanziellen Engpässen sieht sich eine Vielzahl von Menschen im Laufe ihres Lebens konfrontiert. Dem Beamten muss der Vorhalt gemacht werden, dass er über seine finanziellen Verhältnisse lebte, was die Ausgaben und Mietaufwendungen für ein zu großes Haus und den erworbenen Geländewagen belegen. Auch die Verschuldung des Beamten war nicht als ausweglos zu beurteilen. So hätte er mit einer sparsamen Haushaltsführung, der Inanspruchnahme von Beratungs- und Entschuldungshilfen und der Offenbarung der Finanzlage gegenüber seiner Lebensgefährtin die wirtschaftlichen Probleme in den Griff bekommen können. Weiter ist festzustellen, dass die Pflichtwidrigkeit des Beamten der veruntreuenden Unterschlagung der Verwarngelder in 8 Fällen und der Untreue bezüglich der Verwendung der Tankkarten in 21 Fällen besteht und sich dies über einen Zeitraum von August 2005 bis Mai 2006 erstreckt. Daher liegen bereits die von der (Milderungs-) Rechtsprechung angenommenen Voraussetzungen eines zeitlich eng begrenzten Fehlverhaltens nicht mehr vor (vgl. dazu: BayVGH, U. v. 27.10.2010, 16a D 09. 2470; juris). Erschwerend wiegt auch die im Urteil des Landgerichts Halle vom 02.03.2009 festgestellte Vorgehensweise des Beamten zur veruntreuenden Unterschlagung der Verwarngelder. Bereits das Landgericht hat ausgeführt, dass die Manipulation der Einzahlungsquittung auf eine erhöhte kriminelle Energie hindeutet. Dafür spricht auch die Vorgehensweise bezüglich der Verwendung von insgesamt fünf Tankkarten, um den Verdacht nicht sofort auf den übermäßigen Verbrauch nur eines Dienstfahrzeuges zu lenken. Dem Gericht liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Dienstherr etwa durch die Vernachlässigung entsprechender Kontrollen oder einer Belehrungspflicht des Beamten die Tatausführungen mit bedingt hätte. Die vom Beamten vorgetragenen Umstände hinsichtlich der Tatbegehung, der Tataufklärung und der Wiedergutmachung vermögen ihn disziplinarrechtlich ebenfalls nicht zu entlasten. Die Offenbarung der Taten erfolgte zwar bereits nachdem nur ein allgemeiner Verdacht in der Dienststelle bekannt wurde, ein Ermittlungsverfahren gegen ihn mithin noch nicht eingeleitet war. Jedoch ist davon auszugehen, dass gerade polizeiinterne Ermittlungen sehr intensiv geführt werden und es nur eine Frage der Zeit gewesen wäre, dass der konkrete Verdacht auf den Beamten gefallen wäre. Dieses Wissen hat ihn zur Überzeugung des Gerichts zur frühzeitigen Offenbarung bewogen. Ein Geständnis ist bei Zugriffsdelikten nur dann beachtlich, wenn es sich als eine freiwillige Offenbarung und nicht durch Furcht vor einer Entdeckung bestimmte - vollständige und vorbehaltslose - Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat darstellt (BVerwG, U. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; U v. 08.04.2003, 1 D 27.02; Bay. VGH, U. v. 22.09.2010, 16b D 09.1007; alle juris). Ebenso vermag die (zivilrechtliche) Wiedergutmachung des Schadens durch Rückzahlung der Gelder und die ernstgemeinte Reue des Beklagten den endgültigen Vertrauensverlust nicht zu beheben. Dazu wiegen die strafrechtlichen Verfehlungen im Sinne der oben genannten von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu schwer. Die Pflichtenverstöße können demnach auch nicht nur als „Entgleisungen während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ (vgl. dazu: BVerwG, U. v. 18.4.1979, 1 D 39.78; U. v. 03.05.2007, 2 C 30.05; juris) verstanden werden. Diese, vorwiegend im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogengenuss oder sonstigen schweren Erkrankungen oder Schicksalssituationen stehenden Lebensumstände, sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. In diesem Zusammenhang darf angemerkt werden, dass bereits das Strafgericht die Reue und die Rückzahlung bei der Strafzumessung berücksichtigte aber gleichsam auch auf die zu erwartende einschneidende Disziplinarmaßname verwies. Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, dass durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, U. v. 21.06.2000, 1 D 49.99; juris). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 72 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1 DG LSA. Der 1958 geborene Regierungsamtsinspektor (Besoldungsstufe A 9 m. D.) erlernte nach dem Abschluss der 8. Klasse den Beruf eines Maurers. In der Folgezeit trat er in den Dienst der Volkspolizei ein und holte dort den Abschluss der 10. Klasse nach. 1990/1991 wurde der Beamte in das Beamtenverhältnis des Landes Sachsen-Anhalt übernommen und im Bereich der Polizeiverwaltung verwandt. 1994 erfolgte die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mit anschließenden Beförderungen zum Regierungshauptsekretär und 2006 in das jetzt innehabende Amt des Regierungsamtsinspektors. Die erste Ehe des Beamten wurde 1984 geschieden. Aus dieser Ehe stammt eine volljährige Tochter, welche wirtschaftlich selbstständig in Nordrhein-Westfalen lebt. Die zweite, kinderlose Ehe wurde 2001 geschieden. Der Beamte hat keine Unterhaltsverpflichtungen aus diesen früheren Beziehungen. Der Beamte lebt in Lebensgemeinschaft mit Frau S. G.. Aus dieser Beziehung stammt ein im Jahr 2003 geborener Sohn. Frau G. brachte ein weiteres Kind mit in die Beziehung, welches auch im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Beamte wohnt zur Miete und leistet dafür ca. 790,00 Euro. Seine Dienstbezüge der Besoldungsstufe A 9 BBesO betragen nach Kürzung 2.333,17 Euro brutto und nach Abzug der gesetzlichen Abzüge sowie einer Pfändung in Höhe von 292,05 Euro derzeit 1.657,71 Euro. Seine Lebensgefährtin ist als Beamtin im Justizvollzugsdienst tätig und erhält incl. Kindergeld ca. 2.000,00 Euro netto. Die letzte dienstliche Beurteilung des Beamten aus dem Jahr 2005 trägt die Bewertung „D“ (entspricht den Leistungsanforderungen in jeder Hinsicht) und „C“ (übertrifft die Leistungsanforderungen). Der Beamte war bis zu diesem Verfahren weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Mit Verfügung vom 01.08.2006 wurde der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben. Mit weiterer Verfügung vom 06.11.2006 wurden die Dienstbezüge des Beamten um 10 % gekürzt, welche mit Änderungsverfügung vom 21.12.2007 schließlich in Höhe von 16.75 % gekürzt wurden. Mit der Disziplinarklage vom 10.02.2010 wird der Beamte angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 BG LSA begangen zu haben, indem er 1. in 21 Fällen insgesamt 949,21 Liter Treibstoff zum Preis von 1.219,58 Euro durch den Einsatz dienstlicher Tankkarten zu privaten Zwecken getankt habe, 2. in 8 Fällen Verwarngelder von insgesamt 1.010,00 Euro von Polizeibeamten vereinnahmt, aber nicht oder nicht in vollem Umfang an die Landeszentralkasse abgeführt habe, 3. durch die Manipulation eines Originalzahlscheines eine Urkundenfälschung begangen habe und 4. über den Dienstapparat geführte private Telefonate als Dienstgespräche in Höhe von 78,06 Euro abgerechnet habe. Wegen der Geschehnisse um die Verwendung der dienstlichen Tankkarten wurde der Beamte mit Urteil des Amtsgerichts Halle vom 03.04.2007 wegen Untreue in 29 Fällen in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung verurteilt. Letztendlich aufgrund des Beschlusses des OLG Naumburg vom 16.04.2008 wurde die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Halle verwiesen. Mit Urteil vom 09.07.2008 verurteilte das Landgericht Halle den Beamten wegen veruntreuender Unterschlagung in acht Fällen sowie Untreue in 21 Fällen zu 11 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Auch dieses Urteil wurde vom OLG Naumburg aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht verwiesen. Nach mehreren Rückverweisungen durch das OLG Naumburg wurde der Beamte wegen der Geschehnisse um die Verwendung der dienstlichen Tankkarten und der Verwarnungsgelder rechtskräftig wegen veruntreuender Unterschlagung in 8 Fällen sowie Untreue in 21 Fällen vom Landgericht Halle mit Urteil vom 02.03.2009 zu einer Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Der Sachverhalt „Telefongeldabrechnung“ war durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Halle vom 04.01.2007 gem. § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Eine weitere Einstellung erfolgte nach § 154 a Abs. 2 StPO bezüglich des Sachverhaltes „Urkundenfälschung“. Das Landgericht Halle führt in dem Urteil vom 02.03.2009 aus: „Bei den nachfolgend aufgezählten Fällen des unberechtigten Tankens entstand dem Land Sachsen-Anhalt ein Schaden in einer Gesamthöhe von 1.219,58 Euro, denn durch die nach außen berechtigte Nutzung der Kreditkarte wurde das Land wirksam verpflichtet, die Tankrechnungen zu begleichen, was es auch gegenüber dem Unternehmen (....) tat. Bei der Betankung seiner Privatkraftfahrzeuge war dem Angeklagten bekannt, dass ihm die rechtliche Möglichkeit eingeräumt war, über das Vermögen des Landes zu verfügen, wobei er die mündliche Anweisung nur dienstliche Fahrzeuge zu betanken, missachtete. Der Angeklagte wusste, dass nach jedem einzelnen Tankvorgang der Beleg, den er jeweils mit einer unleserlichen Handschrift unterschrieb, damit nicht gleich der Verdacht auf ihn fallen würde, von den Tankstellenbetreibern bei der Firma (....) eingereicht würde und die Rechnung des Landeskontos dann belasten würde aufgrund der Einzugsermächtigung, die das Land der Firma (....) erteilt hatte. (...) Der Angeklagte nutzte für die zwischen Dezember 2005 und Mai 2006 vorgenommenen Betankungsvorgänge seiner eigenen privaten Kraftfahrzeuge die Tankkarten verschiedener Dienstfahrzeuge, damit sein Verhalten nicht gleich auffallen sollte. Hätte er nur die Tankkarte eines bestimmten Wagens genutzt, so hätte leicht bei Kontrollen, nämlich der Errechnung des Durchschnittsverbrauches auffallen müssen, dass dieser deutlich angestiegen wäre, weil die Belege nicht offiziell in den Büchern aufgetaucht sind. Da der Angeklagte zu häufig seine Kraftfahrzeuge betankte, fielen bei Kontrollen der erhöhte Kraftstoffverbrauch der Kraftfahrzeuge trotzdem auf, der dann nur auf einem technischen Defekt irrtümlich falscher Nutzung von Tankkarten oder durch bewusst missbräuchliche Nutzung der Tankkarten für private Zwecke entstehen konnte. (...) Nachdem dem Angeklagten zu Ohren gekommen war, dass Ermittlungen in der Polizeibehörde geführt würden, ob eventuell Beamte unrechtmäßig die Tankkarten zur Betankung eigener Kraftfahrzeuge genutzt hatten, offenbarte sich der Angeklagte sogleich einem Dienstvorgesetzten und half bei der Aufklärung der Vorwürfe tatkräftig mit.“ Es folgt sodann die Aufzählung der 21 Tankvorgänge, auf die verwiesen wird. Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Halle vom 02.03.2009 führt zum Sachverhalt „Unterschlagung von Verwarngeldern“ aus: „Der Angeklagte hatte die Verwarngelder, die Polizeibeamte beispielsweise im Streifendienst einnahmen, nach Schichtende der Beamten entgegenzunehmen, die Einnahmen den Beamten in bestimmten Büchern zu quittieren sowie die Listen zu führen, die dem Angeklagten ausgehändigt waren, um die Kontrolle über die Gelder jederzeit zu ermöglichen. Die angenommenen Verwarngelder hatte der Angeklagte in einer bestimmten Kasse gesondert zu verwahren und dann in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen bar bei der Bank zugunsten des Kontos des Landes Sachsen-Anhalt einzuzahlen. Ungefähr ab einer Summe von 1.000,00 Euro in der Handkasse waren diese Beträge dann bei der Bank auf das Konto des Landes Sachsen-Anhalt einzuzahlen. In der Regel machte dies der Angeklagte in einem Abstand von 4 bis 6 Wochen. Jährlich wurden durch übergeordnete Polizeidienststellen die eingenommenen Verwarngelder und die ordnungsgemäße Führung der Listen überprüft. (…) In den nachfolgend bezeichneten Fällen übernahm der Angeklagte von verschiedenen Polizeibeamten von diesen eingenommene Verwarngelder (....), zahlte diese aber nicht, wie es seine ihm bekannte Pflicht war, bei der Landeszentralkasse ein, sondern verwandte sie zur Finanzierung des eigenen Lebensstandards, in dem er die Gelder nicht erst in der Handkasse sammelte, sondern gleich in unbeobachteten Momenten in die eigene Tasche steckte. (...) Der Angeklagte quittierte den Beamten die Übergabe der Gelder, führte jedoch die Liste nicht korrekt, was aufgrund der nur jährlichen Überprüfungen anfangs gar nicht auffiel. Der Angeklagte wusste in jedem Fall, dass die Polizeibeamten dem Angeklagten die Gelder anvertrauten, damit dieser sie in die von ihm geführte Handkasse einlegen sollte, um sie in regelmäßigen Abständen bei der Landeszentralkasse einzuzahlen.“ Es folgt sodann im Urteil die Auflistung der acht Sachverhalte, woraus insgesamt ein Schaden von 1.010,00 Euro für das Land Sachsen-Anhalt entstanden ist. Auf diese Aufstellung wird verwiesen. Die Disziplinarklage führt aus, dass hinsichtlich der tatrichterlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichtes A-Stadt vom 02.03.2009 Bindungswirkung nach § 23 Abs. 1 DG LSA hinsichtlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt Tanken und Verwarngelder für das Disziplinarverfahren bestehe. Trotz der Einstellung nach § 154 a Abs. 2 StPO könne der Komplex „Urkundenfälschung“ im Disziplinarverfahren weiter verfolgt werden. In dem Urteil des Landgerichts Halle vom 02.03.2009 ist dazu ausgeführt: „In dieser Gesamthöhe von 600,00 Euro versuchte der Angeklagte die unrechtmäßige Vereinnahmung der Beträge dadurch zu verschleiern, dass er vorgaukeln wollte, dass die 600,00 Euro bei der Landeszentralkasse eingezahlt worden seien. Zu diesem Zweck kopierte der Angeklagte einen in den Akten aufbewahrten und ausgefüllten Zahlschein - Quittung - Überweisung an die Landeszentralbank, deren Original immer bei der bei der Einzahlung verbleibt und dessen Durchschrift dem Angeklagten bei der Einzahlung für die eigenen Akten der Polizei ausgehändigt wird. Auf einem dieser Einzahlungsbelege, die eine tatsächliche Einzahlung des Angeklagten bei der Landeszentralbank belegten, schnitt er aus dem unteren Bereich den Stempel der Landezentralbank und die Unterschrift des Kassierer aus und klebte den Schnipsel auf ein Blankoformular, welches der Angeklagte sodann mit den 600,00 Euro ausfüllte. Er goss darüber Tinte, um zu verdecken, dass im oberen Feld dieses Quittungsbeleges die computerschriftliche Eintragung des Kassencomputers der Bank, die natürlich fehlte, nicht sichtbar war und auch nicht auffallen konnte. Sodann kopierte der Angeklagte den Beleg und heftete diesen in die Akten, um eine Einzahlung von 600,00 Euro bei der Prüfung zu belegen.“ Auch der Komplex „Telefonabrechnung“ sei trotz der nach § 154 Abs. 1 StPO vorgenommenen strafrechtlichen Einstellung durch die Staatsanwaltschaft im Jahre 2007 im Disziplinarverfahren weiter zu verfolgen. Es folgt eine Aufstellung von Telefonaten und Rufnummern in der Zeit von Dezember 2005 bis Mai 2006 in Höhe von insgesamt 78,06 Euro. Der Beamte habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Denn die jeweiligen Handlungen seien über einen längeren Zeitraum und zum großen Teil vorsätzlich erfolgt. Milderungsgründe seien nicht erkennbar. Besondere Versuchssituationen seien nicht gegeben. Die sog. Bagatellgrenze von 50 Euro sei weit überschritten. Eine finanzielle Notlage sei nicht ersichtlich. Der Beamte habe im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Demnach müsse nach einer Gesamtwürdigung gem. § 13 Abs. 1 und 2 DG LSA die, Entfernung aus dem Dienst beantragt werden. Der Beamte beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen, - hilfsweise - auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Beklagte moniert zunächst die Darstellung der Vorgänge in der Disziplinarklage durch die sachbearbeitende Frau P. - einer Bekannten seiner Lebensgefährtin. So werde etwa aus den nicht rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts und des Landgerichts Halle zitiert. Hinsichtlich des Vorwurfs „Urkundenfälschung“ sei festzustellen, dass eine solche gerade nicht vorliege. Die Disziplinarklage lasse auch keine Prüfung dessen erkennen. Die „Telefongespräche“ habe er nicht vorsätzlich als Dienstgespräche abrechnen wollen. Vielmehr gehe er davon aus, dass dies eher fahrlässig erfolgt sei. Verwechslungen seien bereits aufgrund eingespeicherter Rufnummern möglich gewesen. Er räume ein, dass er „blind“ die Telefonnachweise ohne Prüfung unterschrieben habe. Bezüglich der Bewertung der disziplinarrechtlichen Vorgänge nach § 13 Abs. 1 und 2 DG LSA müsse beachtet werden, dass der Beamte geständig gewesen und langjährig im Polizeidienst unbescholten tätig gewesen sei. Zudem seien in den strafrechtlichen Verfahren zahlreiche zunächst erhobene Tatvorwürfe eingestellt bzw. nicht erwiesen worden. All dies müsse bei der Gesamtpersönlichkeit des Beamten berücksichtigt werden. Der Beamte legt diesbezüglich eine persönliche Erklärung vor und macht Ausführungen dazu, dass ihm die Geschehnisse leid täten. Demnach sei das Vertrauensverhältnis nicht vollständig zerstört und die Entfernung aus dem Dienst müsse nicht zwangsläufig verhängt werden. So sei der Beamte nachweislich um die zügige Rückzahlung des Schadens bemüht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.