Urteil
15 A 29/17
VG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zum Disziplinarmaß bezüglich des strafbaren Besitzes kinderpornografischer Schriften (g 184 b Abs. 4 StGB a.F.) eines Regierungsoberamtsrates (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung). (Rn.39)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Disziplinarmaß bezüglich des strafbaren Besitzes kinderpornografischer Schriften (g 184 b Abs. 4 StGB a.F.) eines Regierungsoberamtsrates (Fortsetzung der Kammerrechtsprechung). (Rn.39) I. Auf die zulässige Disziplinarklage des Klägers ist der Beklagte in das Amt eines Regierungsamtsrates zurückzustufen. Die Disziplinarklage ist begründet. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts steht fest, dass der Beklagte in dem außerdienstlichen Bereich schuldhaft Dienstpflichtverletzungen begangen hat, die ein schwer schwerwiegendes Dienstvergehen darstellen, das eine Zurückstufung gebietet (§ 9 DG LSA). 1. In tatsächlicher Hinsicht geht das Disziplinargericht von dem Sachverhalt aus, wie ihn das Amtsgericht B-Stadt in seinem Urteil vom 23.01.2017 (6 Ds 3884 Js 28665/14) festgestellt hat. a) Nach diesen Feststellungen ließ sich der Beklagte über seinen häuslichen Internetzugang mit der Hilfe seines Computers kinderpornografische und jugendpornografische Dateien von anderen Internetteilnehmern übermitteln. Er lud auch solche Dateien von Webseiten herunter. Er speicherte die Dateien auf verschiedenen Datenträgern. Diese Dateien wurden bei der Durchsuchung am 20.03.2017 in seiner Wohnung gefunden. Die Dateien waren teilweise dort nach wie vor gespeichert, teilweise bereits gelöscht, aber auf der Festplatte vorhanden. Insgesamt handelte es sich um 4.387 kinderpornografische Dateien und 831 jugendpornografische Dateien. Dem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt ist zudem die tragende, auf Grund des Schuldausspruchs (nur) mittelbare Feststellung zu entnehmen, dass der Kläger bei der Begehung seiner Taten weder schuldunfähig noch in seiner Schuldfähigkeit vermindert war. Er beging die Taten schuldhaft. Hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen ließ sich nach der Urteilsbegründung, dass der Beklagte neben dem Besitz von kinder- und jugendpornografischer Dateien diese auch verbreitete. b) An diese Feststellungen ist das Disziplinargericht gebunden. Nach § 54 Abs. 1 DG LSA sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils in dem Strafverfahren in einem Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Diese Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die erhöhte Richtigkeitsgewähr der Ergebnisse des Strafprozesses kann dabei nur für diejenigen tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils angenommen werden, die sich auf die Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Strafnorm beziehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 29.08.2017 – 2 B 76.16 –, juris, Rn. 8; OVG LSA, Urteil vom 07.12.2017 – 10 L 2/17 –, juris, Rn. 41; VG Magdeburg, Urteil vom 15.11.2016 – 15 A 10/16 –, juris, Rn. 68 ff.). Die Feststellungen müssen entscheidungserheblich für die Beantwortung der Frage sein, ob der objektive und subjektive Straftatbestand erfüllt ist. Im Falle einer Verurteilung müssen sie diese tragen. Die Bindungswirkung erstreckt sich mithin auf den inneren und äußeren Tatbestand der Straftat, also auch auf Vorsatz sowie die Schuldfähigkeit, wobei sich diese Feststellungen auch mittelbar aus dem Strafurteil ergeben können (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 05.12.2012 – 19 LD 3/12 –, juris, Rn. 54; VG Magdeburg, Urteil vom 15.11.2016 – 15 A 10/16 –, juris, Rn. 68; Urteil vom 15.11.2016 – 15 A 12/16 –, juris, Rn. 34). Unter Berücksichtigung dieser Bindungswirkung steht es für das vorliegende Disziplinarverfahren fest, dass der Beklagte am 20.03.2017 4.387 kinderpornografische Dateien und 831 jugendpornografische Dateien vorsätzlich besessen hat und dabei rechtswidrig und schuldhaft handelte. Es besteht in dem vorliegenden Fall kein Anlass, sich von diesen Feststellungen des Amtsgerichts B-Stadt für das Disziplinarverfahren zu lösen und wird von der Beklagten auch nicht beantragt oder auch nur vorgetragen. Für einen Lösungsbeschluss ausreichende Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen bestehen dann, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, in einem Widerspruch zu den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus vergleichbar gewichtigen Gründen offenkundig unzureichend sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 07.02.2013 – 2 WD 36.12 –, juris, Rn. 29; Urteil vom 16.01.2014 – 2 WD 31.12 –, juris, Rn. 31; OVG LSA, Urteil vom 07.12.2017 – 10 L 2/17 –, juris, Rn. 42). Dabei kommt ein Lösungsbeschluss nur in Betracht, wenn sich die Zweifel an der Richtigkeit aus dem Urteil selbst oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.1981 – 2 WD 16.81 –; Beschluss vom 28.09.2011 – 2 WD 18.10 –, juris, Rn. 38). Dies gilt insbesondere für die Schuldfähigkeit des Beklagten. Denn auch aus den Feststellungen des Amtsarztes zu wiederkehrenden Episoden einer depressiven Grunderkrankung des Beklagten und seines stationären Aufenthalts im Rahmen einer zweimonatigen Langzeittherapie in dem Jahr 2011 folgen keine Anhaltspunkte im Hinblick auf einen Ausschluss oder eine Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten. Vielmehr weisen die ärztlichen Atteste aus den Jahren 2015 und 2016 eine von dem Beklagten unter dem Einsatz von Medikamenten fortgeführte ambulante Therapie hin. Der Beklagte hat gegen seine Schuldfähigkeit auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht ausdrücklich keine Einwände erhoben. 2. Die disziplinarrechtliche Gesamtwürdigung der tatsächlichen Feststellungen, der Bewertung des Aktenmaterials sowie der Einlassung des Beklagten in dem vorausgehenden Strafverfahren und der durchgeführten mündlichen Verhandlung ergibt, dass sich der Beklagte eines einheitlichen (vgl. zur Einheit des Dienstvergehens nur: VG Magdeburg, Urteil vom 04.11.2009 – 8 A 19/08 – juris, m. w. N.), außerdienstlichen, sehr schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Der Beklagte verstieß gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG. Danach muss sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordern. Der Beklagte ist diesen Anforderungen dadurch nicht gerecht geworden, dass er in Tateinheit Vorsatzstraftaten gemäß § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3007) und gemäß § 184c Abs. 4 StGB in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern unter Kinderpornografie vom 31.10.2008 (BGBl. I S. 2149) begangen hat. Aus der vorsätzlichen Begehung der Taten folgt zugleich die Schuldhaftigkeit der Pflichtverletzung im beamtenrechtlichen Sinne. Seine Pflichten als Beamter verletzte er außerdienstlich. Das Sichverschaffen durch Übersenden und Herunterladen sowie der Besitz der kinder- und jugendpornografischen Dateien fanden auf einem privaten Rechner des Klägers in dessen Wohnung und unter Nutzung seines dortigen privaten Internetzugangs statt. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Bei außerdienstlichen Verfehlungen reicht gerade nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83.08 –, juris, Rn. 14). Denn § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stellt nicht mehr auf einen Ansehensverlust ab. Der Satz, der Beamte sei "immer im Dienst", gilt nicht mehr. Der Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG geht es allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BT-Drucksache 16/4027, S. 34 l. Sp.). So müssen auf die Eignung zu einer Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände zu der Straftat hinzutreten. Denn nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die in dem privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2004 – 2 BvR 52/02 –, juris, Rn. 37). Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist, wofür auf das Amt im statusrechtlichen Sinne abzustellen ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, Rn. 15 ff.). Mit dem strafbewährten Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften durch den Beklagten besteht zwar kein Bezug zu der in seinem Statusamt ausgeübten Tätigkeit bei dem Kläger (vgl. zum Dienstbezug nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17 MD; juris gemeldet). Er arbeitet in keinem solchen Bereich, der mit einer Arbeit mit Kinder und Jugendlichen oder mit der Einhaltung von Vorschriften zu ihrem Schutz im Zusammenhang steht oder generell im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne für die Einhaltung von Vorschriften einzustehen hat. Dennoch ist bei der Art und bei der Intensität des von dem Beklagten vorsätzlich begangenen Delikts von einer Beeinträchtigung des Vertrauens in das Amt des Beklagten in bedeutsamer Weise auszugehen. Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten ist jedenfalls bei Verfahren gegen die Kinderpornografie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur: Beschluss v. 17.06.2019, 2 B 82.18 mwN; juris) anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten in dem Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. Um ein Delikt in diesem Bereich der Strafandrohung handelt es sich bei dem Straftatbestand des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Art. 1 Nr. 18 Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3007). Mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe handelt es sich um eine Strafandrohung in dem mittleren Bereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 13.10 –, juris, Rn. 18). Dieser Zuordnung entspricht auch der Strafgrund. Er besteht in der mittelbaren Verantwortung des Besitzenden für die Existenz des Marktes für Kinderpornografie und für den mit der Versorgung dieses Marktes verbundenen Kindesmissbrauch (vgl. BT-Drucksache 12/3001, S. 5 r. Sp.). Da ein aktives Marktgeschehen neue Angebote hervorbringt, tragen Sammler und Nutzer kinderpornografischer Schriften mittelbar Verantwortung auch für den zukünftigen Missbrauch anderer Kinder (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2009 – DL 16 S 71/09 –, juris, Rn. 34). Kinderpornografie ist persönlichkeits- und sozialschädigend. Denn sie greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 – 2 WD 9/00 –, juris, Rn. 11). Die zu dem bloßen Objekt sexueller Befriedigung des Geschlechtstriebs degradierten Kinder und Jugendlichen werden psychisch und physisch schwerst geschädigt und in ihrer von Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 1 der Landesverfassung als höchsten Verfassungsgut garantierten Menschenwürde verletzt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 5/10 –, juris, Rn. 16). 3. Für das festgestellte Dienstvergehen hält das Disziplinargericht eine Zurückstufung des Beklagten um eine Stufe in das nächstniedrigere Amt gemäß § 9 DG LSA für geboten, aber auch für ausreichend und angemessen. Welche Disziplinarmaßnahme in dem Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zu der Schwere des Dienstvergehens und zu dem Verschulden des Beamten stehen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie der Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Formen und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zu dem Persönlichkeitsbild und zu dem Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahmen geboten sind. a) In dem Fall des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischer und jugendpornografischer Schriften ist – im Gegensatz zu dem Fall eines schwerwiegenden innerdienstlichen Fehlverhaltens oder des außerdienstlichen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Schutzbefohlenen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83/08 –, juris, Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 23.06.2010 – 2 B 44/09 –, juris, Rn. 12) – kein Fall der Regelannahme einer solchen Schwere des Dienstvergehens gegeben, die eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt. Vielmehr ist bei einem strafbaren außerdienstlichen Verhalten in Bezug auf Kinderpornografie in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass - auch bei der Maßnahmebemessung wie bei der Disziplinarwürdigkeit - die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung als Orientierungsrahmen (vgl. BVerwG Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 und 2 C 13.10 – a.a.O. Rn. 22 und 23 bzw. Rn. 25 und 26; Beschluss vom 14. Mai 2012 – 2 B 146.11 – juris Rn. 8) bedeutsam ist. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Ebenso wie bei der Regeleinstufung sind die Disziplinargerichte auch bei der Bestimmung des Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Gesamtwürdigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet (vgl. Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 – a.a.O., Rn. 23) und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren den Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung bis zur Zurückstufung erstreckt (vgl. Beschlüsse vom 14. Mai 2012 a.a.O. Rn. 9 und vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 – juris Rn. 10). Danach reicht der Orientierungsrahmen für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischen Materials unter der Geltung der mit Wirkung vom 1. April 2004 erhöhten Strafandrohung des § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB a.F., wonach der Strafrahmen von einem Jahr auf zwei Jahre Freiheitsstrafe (in der jetzigen nicht maßgeblichen Fassung: drei Jahre) angehoben wurde vorliegend bis zur Zurückstufung (§ 9 DG LSA). Einschränkend hat das Bundesverwaltungsgericht in jüngerer Zeit für die Bestimmung der Schwere von außerdienstlich begangener Straftaten als Dienstvergehen allerdings eine indizielle Anlehnung an die konkrete Strafzumessung der zugrundeliegenden strafgerichtlichen Entscheidung betont (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 25/14 – juris Rn. 38 ff.). Sei von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und seien die Strafverfolgungsorgane damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen (vgl. § 153a Abs. 1 StPO), bedürfe der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Vorliegend ist der Beamte jedoch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. c) Unter Beachtung des vorstehenden Orientierungsrahmens führt die von dem Disziplinargericht durchgeführte Gesamtwürdigung zu einer Zurückstufung als notwendige und hinreichende Disziplinarmaßnahme. Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung nach § 13 DG LSA setzt voraus, dass das Disziplinargericht die in dem Einzelfall für die Bemessung relevanten, das heißt die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zugunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil vom 25.01.2018 – 15 A 17/17 –, juris; Urteil vom 27.12.2011 – 8 A 2/11 –, juris, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27.01.2011 – 2 A 5.09 –, juris; BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 –, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14.11.2012 – 19 LT 4/11 –, juris; ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom 17.10.2013 – 8 A 6/13 –, juris). Belastend für den Beklagten ist, dass in dem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt in der Einzelstrafbemessung auf eine Freiheitsstrafe von vier Monaten erkannt wurde. Zwar wurde der Strafrahmen der Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nicht ausgeschöpft und ein Strafmaß in dem unteren Viertel des Strafrahmens herangezogen. Zu beachten ist jedoch, dass die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe für die erstmalige Tatbegehung erfolgte und vor dem Hintergrund der Vielzahl der Dateien zu dem Zweck der Einwirkung auf den Beklagten als unerlässlich angesehen wurde. Die Verhängung der Freiheitsstrafe gegenüber der Geldstrafe und der Hinweis des Amtsgerichts auf die Notwendigkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen der Vielzahl der Dateien indiziert die durch das Amtsgericht erkannte Schwere der von dem Beklagten begangenen Straftat. Im Sinne eines Gleichklangs zwischen dem disziplinarrechtlichen Sanktionsregime und der bereits verhängten strafrechtlichen Sanktion (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rn. 37) sprechen Vielzahl und Inhalt der kinder- und jugendpornografischer Dateien spiegelbildlich gegen solche Maßnahmen des vorliegend eröffneten Orientierungsrahmens des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 DG LSA, die sich in finanziellen Beeinträchtigungen im Sinne der Geldbuße oder Kürzung der Dienstbezüge erschöpfen. Vielmehr ist eine Heranziehung der statusverändernden Maßnahme der Zurückstufung indiziert. Das Disziplinargericht erkennt keine besonderen Umstände des Einzelfalls, welche Anlass geben, eine mildere Art der Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 DG LSA gegen den Beklagten zu verhängen. Es sind keine Entlastungsgründe zu erkennen, die in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Schwere des Pflichtenverstoßes so erheblich herabzusetzen, dass von einer durch das Maß der strafrechtlichen Verurteilung indizierten Zurückstufung abzugehen und eine mildere Maßnahmenart zu wählen ist. Generell muss das Gewicht der Entlassungsgründe umso größer sein, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom 29.11.2012 – 8 A 12/11 –, juris; Urteil vom 31.03.2011 – 8 A 2/10 –, juris; Urteil vom 27.10.2011 – 8 A 2/11 –, juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24.05.2007 – 2 C 28.06; Urteil vom 06.06.2007 – 1 D 2.06 –, juris; Urteil vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.10.2010 – 16 aD 09.2470 –, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 08.02.2011 – 6 LD 4/08 –, juris). In dem vorliegenden Fall ist zwar zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er in seinem Nachtatverhalten die Einsicht in sein Unrecht sowohl durch schriftliche Erklärung als auch durch persönlich abgegebene Erklärungen artikulierte und dies auch in der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Verfahrens glaubhaft wiederholte. Zudem hat er sich über die ärztliche Behandlung seiner Depression hinaus und gemäß den Auflagen des Amtsgerichts B-Stadt einer sexualmedizinischen Verhaltenstherapie unterzogen, für die er in der Nachsorgephase weiterhin in ärztlicher Behandlung ist. Sein Nachtatverhalten wiegt jedoch den mit der Schwere der Tatbegehung einhergehenden Verlust des Vertrauens des Klägers und der Allgemeinheit in den Beklagten als Mitarbeiter einer obersten Landesbehörde nicht so auf, dass von der in dem vorliegenden Orientierungsrahmen höchstmöglichen Art der Disziplinarmaßnahme in Gestalt einer Zurückstufung abzugehen ist. Den Aspekten der Einsicht und der Arbeit an sich selbst sowie den weiteren zugunsten des Beklagten sprechenden Umständen, dass es in dem Rahmen seiner Diensttätigkeit und langen beamtenrechtlichen Tätigkeitszeit zu keinen dienstlichen Fehlverhalten gekommen ist und er bereits an seinem Arbeitsplatz die ersten Jahre nach seiner strafrechtlichen Verurteilung soziale Ächtung erfahren hat, ist vielmehr entscheidend bei der Abwägung Rechnung zu tragen, in welches Amt der Beklagte zurückgestuft wird. Denn die Art und Weise des verwirkten Dienstvergehens wiegen gegenüber den mildernden Umständen zu schwer, um eine mildere Maßnahme als eine Zurückstufung auszusprechen. Dies ergibt sich aus der durch das Disziplinargericht vorgenommenen Würdigung der Umstände des Dienstvergehens. Es handelt sich um eine Vielzahl von dem Beklagten in Besitz genommener kinder- und jugendpornografischer Schriften in Form von Bild- und Videodateien. Es sind in dem kinderpornografischen Bereich 4.271 Bilddateien und 116 Videos (zusammen 4.387 Dateien) und in dem Bereich der Jugendpornografie 815 Bilddateien und 16 Videos (zusammen 831 Dateien). Das Volumen der Daten im Gigabytebereich spricht für mehrmalig wiederholte Suchen und Herunterladevorgänge und gegen ein Gelegenheitshandeln oder eine Verschaffung in wenigen heruntergeladenen Paketen. Zudem bestehen die Inhalte der Bilder und Videos neben rein körper- und geschlechtsteiledarstellenden Szenen und der Darstellung von verschiedengeschlechtlichem Vaginal- und Analverkehr teilweise in Darstellungen einer weitergehenden und auch extremen Verletzung der Kinderrechte und der Rechte der Jugendlichen. Einige Darstellungen zeigen sadomasochistische Szenen verbunden mit freiheitsbeschränkenden und schmerzzufügenden Eingriffen bis zu Durchbohrungen von Körperstellen und zu offenen Wunden. Die Dauer des Verfahrens kommt vorliegend nicht als durchschlagender Milderungsgrund in Betracht. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Besonderheiten der zulässigen Aussetzung des Verfahrens während der strafrechtlichen Ermittlungen liegt keine unangemessen lange Verfahrensdauer vor. Auch soweit sich der Beklagte noch zusätzlich disziplinarrechtlich vor dem Truppendienstgericht zu verantworten haben wird, vermag dies an der auszusprechenden Disziplinarmaßnahme nichts zu ändern. Denn dort ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 24.05.2012, 2 WD 18.11; juris). Gegebenenfalls müsste dort die hier ausgesprochene Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden. Bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens, der erörterten Gesichtspunkte seines Persönlichkeitsbildes sowie des Ausmaßes der von ihm zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gelangt das Disziplinargericht zu der Bewertung, dass der Beklagte das Vertrauen von Dienstherrn und Allgemeinheit insoweit verloren hat, dass der Beklagte um ein Amt gemäß § 9 DG LSA zurückzustufen ist. Eine weitergehende Zurückstufung kam vor dem Hintergrund des vorstehend aufgezeigten Nachtatverhaltens und der bisher zu keinem Tadel Anlass gebenden Diensttätigkeit des Beklagten indes nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung dieser für den Beklagten sprechenden Umstände ist die Zurückstufung in das nächstniedrigere Amt ausreichend, den Beklagten mit allem Nachdruck zu einer zukünftigen Beachtung seiner ihn als Beamten auch außerdienstlich treffenden Pflichten und zu einer weiteren Nachsorge zu seiner Therapie anzuhalten. So kann einer Beeinträchtigung des dem Beklagten als in einer obersten Landesbehörde tätigen Beamten entgegengebrachten Vertrauens künftig hinreichend entgegengewirkt werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Die Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. III. Das Urteil war nach Maßgabe von § 3 DG LSA i. V. mit § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen den Beklagten, der als unmittelbarer Landesbeamter in dem Rang eines Regierungsoberamtsrates steht. Der am 15.01.1958 geborene Beklagte trat nach seinem Abitur und Wehrdienst als Finanzanwärter in die Bundesfinanzverwaltung und dort in den Dienstzweig der Bundeszollverwaltung ein. Nach Bestehen seiner Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes wurde er 1981 als Zollinspektor zur Anstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe und in dem Folgejahr als Zollinspektor übernommen. Ab März 1982 wurde er mit dem Ziel der Versetzung zu der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft in B-Stadt abgeordnet. Nach seiner Versetzung dorthin wurde er in dem Jahr 1985 zum Regierungsoberinspektor ernannt und in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Es folgte 1989 die Ernennung zum Regierungsamtmann. Ab Oktober 1993 wurde er mit dem Ziel der Versetzung in den Dienst des Klägers abgeordnet. Die Versetzung erfolgte mit Wirkung zu dem Beginn des Jahres 1994 zeitgleich mit der Ernennung des Beklagten zum Regierungsamtsrat. 1996 erfolgte die Beförderung zum Regierungsoberamtsrat. In dem Jahr 2000 wurde der Beklagte für vier Monate zu dem Verbindungsbüro des Landes bei der Europäischen Union in Brüssel abgeordnet. Nach der Vorlage eines nervenärztlichen Attestes vom 14.07.2010, nach dem die psychische Belastbarkeit des Beklagten noch deutlich eingeschränkt sei und er sich in regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung befinde, und nach der Durchführung einer stationären Rehabilitierungsmaßnahme vom 24.08.2010 bis zum 22.09.2010 veranlasste der Kläger eine amtsärztliche Untersuchung des Beklagten auf seine Dienstfähigkeit. Der Amtsarzt stellte die Notwendigkeit einer länger andauernden stationären Behandlung fest und wies ihn vom 23.03.2011 bis zum 20.05.2011 für eine Langzeittherapie ein, in deren Anschluss die gestufte Wiedereingliederung durchgeführt wurde. Am 05.09.2011 stellte der Amtsarzt seine Dienstfähigkeit fest und verwies zugleich darauf, dass die in dem Jahr 2010 aufgetretene vierte Episode seiner aus dem psychischen Formenkreis resultierenden Grunderkrankung phasenhaft verlaufe und auch in der Zukunft mit dem Auftreten dieser Krankheitsepisoden zu rechnen sei. Nach fortlaufender Erkrankung des Beklagten von April 2014 bis April 2015 nahm der Kläger von der Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zunächst Abstand. Das von dem Beklagten vorgelegte nervenärztliche Attest vom 23.09.2015 gab an, dass er sich weiterhin in regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung befinde und eine konsequente Medikation erfolge. Gleiches stellte das vorgelegte nervenärztliche Attest vom 21.10.2016 fest. In seiner Regelbeurteilung für die Jahre von 2007 bis 2011 wurde der Beklagte in der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung mit B und der Befähigungsbeurteilung mit B beurteilt. Für die Leistungsbeurteilung wurde als Vorbehalt formuliert, dass die Bewertung nur auf den gesunden Beklagten zutreffe. Ein Absinken der Leistungsfähigkeit sei wegen gesundheitlicher Probleme zu verzeichnen gewesen. Für die Jahre 2012 bis 2017 wurde die Beurteilung mit dem Hinweis einer gesundheitsbedingten Heimarbeit an drei von fünf Tagen verbunden, die eine nur eingeschränkte Einsetzbarkeit des Beklagten bedeute. Die Leistungsbeurteilung lautete dort auf 4 und die Befähigungsbeurteilungen bewegten sich zwischen B und C. Der Beklagte ist Hauptmann außer Dienst und Major der Reserve. Er ist seit dem Jahr 1988 geschieden und hat zwei Kinder, die in den Jahren 1985 und 1986 geboren sind. Disziplinarrechtlich ist der Beklagte – mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts – bisher nicht in Erscheinung getreten. Mit Urteil vom 16.06.2016 verurteilte das Amtsgericht B-Stadt (5 Ls 300 Js 36537/14) den Beklagten zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen wegen fahrlässigen Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen ohne behördliche Erlaubnis. Unter Einbeziehung dieser Strafe wurde der Beklagte wegen Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften mit dem seit dem 31.01.2017 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 23.01.2017 (6 Ds 3884 Js 28665/14) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die von dem Amtsgericht angewandten Vorschriften waren § 184b Abs. 4 StGB a. F. und § 184c Abs. 4 StGB a. F. i. V. mit §§ 52 bis 56 StGB. Von dem Vorwurf der Verbreitung von kinder- und jugendpornografischen Schriften wurde der Beklagte freigesprochen. Mit Beschluss vom 23.01.2017 wurde die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt und dem Beklagten unter anderem die Auflage erteilt, seine begonnene Therapie fortzusetzen und ordnungsgemäß abzuschließen. In seinen Urteilsgründen stellte das Amtsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere dem glaubhaften Geständnis des Beklagten fest: "Über seinen Internetzugang ließ sich der Angeklagte mithilfe seines Computers kinderpornografische und jugendpornografische Dateien von anderen Internetteilnehmern übermitteln oder lud solche Dateien von Webseiten herunter und speicherte diese auf verschiedenen Datenträgern, so dass anlässlich einer Durchsuchung am 20.03.2014 in seiner Wohnung bei ihm mindestens 4.387 kinderpornografische und 831 jugendpornografische Dateien gefunden wurden, die er dort gesammelt hatte, wobei ein Teil der Dateien jedoch bereits gelöscht waren." Im Rahmen einer Durchsuchung bei dem Beklagten in dem erstgenannten Strafverfahren wurden auf sichergestellten Datenträgern 132 kinderpornografische Bilder festgestellt und eine weitere Durchsuchungen bei dem Beklagten und bei dem Kläger durchgeführt. Nach den Auswertungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wiesen die bei dem Beklagten gefundenen Video- und Fotodateien sexuelle Inhalte auch mit verschiedengeschlechtlichem Sexualverkehr und mit äußerst brutalen sado-masochistischen Darstellungen wie Bondage, Ausbeutung, Torturen mit Nadeln, Nägeln und Messern auf. Schriftlich ließ sich der Beklagte in dem Ermittlungsverfahren dahingehend ein, dass er sich seiner Schuld voll bewusst sei, diesbezüglich auch entsprechende Konsequenzen gezogen habe und sich seit Sicherstellung des Bildmaterials und der Konfrontation mit seinem Fehlverhalten in regelmäßiger sexual-medizinischer Therapie befinde. In der Strafverhandlung gab der Beklagte an, zu bereuen, was er getan habe, und sich schäme, dass er durch das Angucken dieser Bilder den Kindern auch unendliches Leid zugefügt habe. Am 04.04.2014 leitete der Kläger gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein, welches bis zu dem Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt wurde. Gleichzeitig enthob der Kläger den Beklagten vorläufig des Dienstes. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2014 zurückgewiesen und der Einbehalt von 50 % der Dienstbezüge bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens angeordnet. Beides wurde mit Beschluss des Disziplinargerichts vom 11.02.2015 (8 B 19/14 MD; juris) wegen mangelnder Ausermittlung aufgehoben. Mit der am 15.12.2017 erhobenen Disziplinarklage wirft der Kläger dem Beklagten unter Wiederholung der strafrichterlichen Feststellungen den Besitz kinderpornografischer Dateien vor. Damit habe er vorsätzlich außerdienstlich gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Die außerdienstliche Pflichtverletzung sei im besonderen Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beklagten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es handele sich bei dem für die Vorsatztat des Besitzes kinderpornografische Schriften vorgesehenen Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe um eine Strafandrohung in dem mittleren Bereich, die eine disziplinarrechtlich bedeutsamer Ansehensschädigung des Beamtentums nahelege. Bei dem Besitz jugendpornografischer Dateien sei der Strafrahmen zwar nur bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe ausgelegt. Zwischen dem einheitlichen Tatgeschehen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Dateien könne aber schwerlich differenziert werden. Das Dienstvergehen habe der Beklagte schuldhaft begangen. Er habe die Dateien bewusst und gewollt besessen. Trotz der regelmäßigen nervenärztlichen Behandlung des Beklagten seit dem Jahr 2004 lägen keine Untersuchungsergebnisse zu der Diagnose einer Krankheit vor, aus der eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten folge. Zulasten des Beklagten sei die große Anzahl von Bild- und Videodateien zu berücksichtigen, die für potenzielle Hersteller solchen Materials auch zukünftig wirtschaftliche Anreize gegeben hätten, die Menschenwürde sowie die körperliche und seelische Integrität von Kindern und Jugendlichen zu verletzen. Zugunsten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass er sich wegen seiner pädophilen Neigungen seit dem Jahr 2015 in einer Therapie befinde. Ferner müsse er sich kein dienstliches Fehlverhalten vorwerfen lassen. Bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten sei sein fahrlässiger Verstoß gegen das Waffengesetz einzubeziehen. Der Kläger beantragt, den Beklagten in das Amt eines Regierungsamtsrates zurückzustufen. Der Beklagte beantragt, eine mildere Disziplinarmaßnahme auszusprechen. Er erklärt, den Missbrauch an den Kindern durch den Besitz der Bilder einzusehen und dies zutiefst zu bereuen. Er leide an einer depressiven Erkrankung und befinde sich zurzeit in ärztlicher Nachsorge zu seiner abgeschlossenen sexualmedizinischen Therapie. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, auf die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens 8 B 19/14 MD, auf die von dem Kläger vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Personalakte des Beklagten und der Akte des behördlichen Disziplinarverfahrens sowie auf die beigezogene Strafakte der Staatsanwaltschaft Hannover zu dem Aktenzeichen 3884 Js 28665/14 einschließlich deren Sonderbände Bezug genommen.