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Urteil

8 A 37/19

VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Anerkannten international Schutzberechtigten, die besonders Schutzbedürftige im Sinne von Art 20 Abs 3 der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) sind, droht in Estland beachtlich wahrscheinlich keine unmenschliche und erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung. Dort gibt es eine gesetzliche Pflicht zur Berücksichtigung besonderer Bedarfe verletzlicher Personen, deren Identifikation seit Anfang 2017 verbessert worden ist. Aus der Anzahl der von Estland – auch im Rahmen des Europäischen Migrationsnetzwerkes – aufgenommenen Personen ergeben sich keine Anzeichen für eine Überlastung der staatlichen Systeme. Zu einer Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt hat der Arbeitslosenversicherungsfonds ein spezielles Projekt zur Erhöhung der Beschäftigungsquote unter anerkannten international Schutzberechtigten aufgelegt, das neben Qualifikationskosten auch Kosten für Sprachtraining umfasst.(Rn.35) 2. Die rechtswidrig bestimmte Länge (§ 36 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) einer Ausreisefrist, die mit einer Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG (juris: AsylVfG 1992) verbunden ist, führt im Rahmen einer Entscheidung über die Klage in dem Hauptsacheverfahren zu keiner Rechtsverletzung der Kläger.(Rn.46)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anerkannten international Schutzberechtigten, die besonders Schutzbedürftige im Sinne von Art 20 Abs 3 der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) sind, droht in Estland beachtlich wahrscheinlich keine unmenschliche und erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung. Dort gibt es eine gesetzliche Pflicht zur Berücksichtigung besonderer Bedarfe verletzlicher Personen, deren Identifikation seit Anfang 2017 verbessert worden ist. Aus der Anzahl der von Estland – auch im Rahmen des Europäischen Migrationsnetzwerkes – aufgenommenen Personen ergeben sich keine Anzeichen für eine Überlastung der staatlichen Systeme. Zu einer Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt hat der Arbeitslosenversicherungsfonds ein spezielles Projekt zur Erhöhung der Beschäftigungsquote unter anerkannten international Schutzberechtigten aufgelegt, das neben Qualifikationskosten auch Kosten für Sprachtraining umfasst.(Rn.35) 2. Die rechtswidrig bestimmte Länge (§ 36 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) einer Ausreisefrist, die mit einer Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG (juris: AsylVfG 1992) verbunden ist, führt im Rahmen einer Entscheidung über die Klage in dem Hauptsacheverfahren zu keiner Rechtsverletzung der Kläger.(Rn.46) I. Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig (1.) und, soweit sie zulässig ist, sowohl im Hauptantrag (2.) als auch im Hilfsantrag (3.) unbegründet. 1. Die Klage ist, soweit es den Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zu der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus betrifft, unzulässig. Die Verpflichtungsanträge sind nicht statthaft. Bescheide, die einen Asylantrag ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen, also ohne weitere Sachprüfung, als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 AsylG ablehnen, sind mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Insofern kommt weder ein Antrag auf Verpflichtung zu der Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus noch ein eingeschränkter Verpflichtungsantrag auf die Durchführung eines Asylverfahrens in Betracht. Denn das Gericht hat vor der Aufhebung einer rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung nur zu prüfen, ob diese auf der Grundlage eines anderen, auf gleicher Stufe stehenden Unzulässigkeitstatbestandes aufrechterhalten bleiben kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 01.06.2017 – 1 C 9/17 –, juris, Rn. 15 insbesondere zu § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG; vgl. auch zu § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 17 ff.). Umgekehrt kann das Gericht nicht in der Sache entscheiden. 2. Soweit es den Hauptantrag auf Aufhebung des Bescheides vom 05.02.2018 betrifft, ist dieser Anfechtungsantrag zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist gewahrt. Sie beträgt im Falle der vorliegenden Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Woche nach Zustellung der Entscheidung (vgl. § 74 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Der Bescheid ist den Klägern am 08.02.2018 zugegangen, so dass die Klagefrist von einer Woche mit Ablauf des 15.02.2018 endete. Mit der am gleichen Tag erhobenen Klage wurde die Frist gewahrt. Die insoweit zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 05.02.2018 erweist sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die Asylanträge der Kläger wurden in der Ziffer 1 des Bescheides zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Entscheidung der Beklagten beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfasst dabei sowohl den Schutz nach dem Abkommen vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als auch den subsidiären Schutz im Sinne der Art. 18 ff. der Richtlinie 2011/95/EU. Die Voraussetzungen einer solchen Unzulässigkeitsentscheidung liegen vor. Den Klägern hat die Republik Estland bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Zuerkennung hat sie mit zwei Schreiben der Polizei und des Grenzschutzes vom 10.01.2018 bestätigt und zugleich mitgeteilt, dass die Kläger über eine Aufenthaltserlaubnis vom 02.01.2017 bis zum 01.01.2020 verfügen. Vor dem Hintergrund der von den estnischen Behörden mitgeteilten personenbezogenen Daten zu Namen und Geburtsdaten ergeben sich auch keine Zweifel an der Zuordnung der Mitteilungen zu den Klägern. Bei der danach auszusprechenden Unzulässigkeit des Asylantrags handelt es sich auf der Rechtsfolgenseite um eine gebundene Entscheidung der Beklagten. Die Beklagte war an einer solchen Unzulässigkeitsentscheidung auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 4 GRCh gehindert. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 101). Den Klägern droht eine solche Gefahr beachtlich wahrscheinlich nicht. Für die Auslegung von Art. 4 GRCh ist zunächst die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs heranzuziehen. Auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh ist für die gebotene einheitliche Auslegung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK auch die Auslegung des Art. 3 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung können sich auch die allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Sind solche Verhältnisse den Behörden des rückführenden Staates bekannt oder müssen sie ihm bekannt sein, so stellt die Rückführung eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den rückführenden Staat dar. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht für sich aber nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung zu überschreiten. Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichte, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Art. 3 EMRK sieht keine allgemeine Verpflichtung vor, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, der nicht signifikant reduziert werden dürfte (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 –, HUDOC, Rn. 71). So kann ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen zunächst nur im Falle einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 93). Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 – Nr. 45603/05 –; Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 98). Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, was mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 90 f.). Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 86 und 88). Ob sie vorliegen, hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei anerkannten international Schutzberechtigten wie bei Asylantragstellern für diesen Status um eine Gruppe handelt, die zumindest in einer Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei ihrer Integration angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 21). Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere in dem Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden, keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten, ein Zugang zu dem Arbeitsmarkt verhindert wird oder staatliche Unterstützungsleistungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 11). Für anerkannte international Schutzberechtigte stellen sich vorstehende Fragen insbesondere für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, juris, Rn. 24). Es bedarf insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Die Frage, ob einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert – vergleichbar wie im Falle einer Prüfung der Feststellung systemischer Mängel im Asylsystem – eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris, Rn. 11). Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Neueste Entwicklungen in der Sicherheitslage sind zu berücksichtigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2018 – 3 L 293/18 –, juris, Rn. 24). Es handelt sich um eine Pflicht zu einer gleichsam tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.04.2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 34). Bei einer auf der Grundlage dieses Maßstabs durchgeführten Gesamtwürdigung der zu Estland vorliegenden Berichte und Stellungnahmen sowie der Anwendungspraxis des nach § 173 Satz 1 VwGO und § 293 ZPO ermittelten estnischen Rechts besteht für die Kläger in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie als zurückkehrende anerkannte Flüchtlinge einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. Anerkannte international Schutzberechtigte sind in rechtlicher Hinsicht zu estnischen Staatsbürgern bei dem Zugang zu staatlichen Leistungen und Hilfen gleichberechtigt und werden auch in ihrer besonderen Situation, die im Vergleich zu estnischen Staatsbürgern tatsächlich keine gleichen Ausgangschancen bietet, nicht sich selbst überlassen, sondern in staatlichen Integrationsprogrammen mit Unterstützungsleistungen gefördert. Anerkannte international Schutzberechtigte haben Anspruch auf die Gewähr staatlicher Leistungen, so wie ihn estnische Staatsbürger haben. Zu diesen Leistungen zählen staatliche Pensionen, Leistungen betreffend Familie und Arbeit, Sozialleistungen und Gesundheitsleistungen. Im Bereich der Kostenübernahme gewährt die öffentliche Hand das offizielle allgemeine Existenzminimum von 130 Euro pro Person und Monat (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Estland, 14.03.2017, S. 11 f.). Der Versorgungsstandard wird danach zwar unter dem Level der sozialen Sicherungssysteme in dem Gebiet der Beklagten liegen. Den Klägern ist auf Grundlage von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK aber zuzumuten, auf eine Versorgung verwiesen zu werden, wie sie für estnische Staatsbürger gilt. Denn beide Rechte sehen keine allgemeine Verpflichtung vor, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, der nicht signifikant reduziert werden dürfte (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 –, HUDOC, Rn. 71). Für den Zugang zum Arbeitsmarkt, der anerkannten international Schutzberechtigten die Möglichkeit bietet, Einkünfte über dem Niveau des estnischen Existenzminimums zu erzielen, ist zu berücksichtigen, dass zu einer Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt der Arbeitslosenversicherungsfonds ein spezielles Projekt zur Erhöhung der Beschäftigungsquote unter anerkannten international Schutzberechtigten auflegte, das neben Qualifikationskosten auch Kosten für Sprachtraining umfasst (vgl. European Migration Network, Annual Policy Report on Migration and Asylum, Estonia 2017, S. 25 f.). Insofern ist also festzustellen, dass der estnische Staat die Schwierigkeiten eines Zugangs zum Arbeitsmarkt erkannt hat und entsprechende Unterstützung den anerkannten international Schutzberechtigten zukommen lässt. Soweit die Kläger eingewandt haben, auf Grund von Sprachschwierigkeiten sei es schwierig, Arbeit zu finden, so ist zu berücksichtigen, dass der estnische Staat eine Integrationshilfe auch dafür vorsieht. Sie wird auf Gemeindeebene organisiert. Danach erhalten anerkannte international Schutzberechtigte zusätzlich zu den allgemeinen staatlichen Leistungen Übersetzungsleistungen und Sprachkurse, die in den ersten zwei Jahren staatlich finanziert werden. Umgekehrt besteht eine gesetzliche Pflicht, ein Anpassungsprogramm zu absolvieren und die Landessprache zu lernen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Estland, 14.03.2017, S. 11). Das Volumen staatlich finanzierter Sprachtrainings wurde gegenüber 100 Stunden im Jahr 2017 in den beiden Folgejahren auf 300 Stunden hochgesetzt (vgl. European Migration Network, Annual Policy Report on Migration and Asylum, Estonia 2017, S. 26). Das staatliche Unterbringungssystem für anerkannte international Schutzberechtigte ist darauf ausgerichtet, dass diese nicht mehr in den Unterbringungszentren für Asylbewerber leben müssen. Sie werden vielmehr auf das Land verteilt und auf Gemeindeebene untergebracht. Für diesen Prozess findet eine Unterstützung in den Unterbringungszentren statt (vgl. Siseministeerium, Asylum Procedure Chart, IPE Project, Asylum System in Estonia, 2018, 3. Spalte). Bei den Unterkünften handelt es sich entweder um auf dem freien Markt zur Verfügung stehende Wohnungen oder – bevorzugt – um Sozialwohnungen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Estland, 14.03.2017, S. 11). Die Kläger haben ebenfalls vorgetragen, dass sie in Estland über eine Wohnung mit zwei kleinen Zimmern verfügten. Die anfänglichen Kosten der Verselbstständigung werden auch für die Unterbringung übernommen (vgl. Siseministeerium, Asylum Procedure Chart, IPE Project, Asylum System in Estonia, 2018, 3. Spalte). Indizien für Engpässe in der Unterbringung von Asylantragstellern und anerkannten international Schutzberechtigten sind nicht ersichtlich. Insbesondere aus der Anzahl der von Estland aufgenommenen Personen ergeben sich keine Anzeichen für eine Überlastung der staatlichen Systeme. In dem Jahr 2016 stellten 84 Personen einen Asylantrag, von denen 65 Personen internationaler Schutz zuerkannt wurde. Zusätzlich wurden im Rahmen des Neuansiedlungsprogramms und im Rahmen des Umsiedlungsprogramms der europäischen Migrationsagenda 77 Personen aufgenommen. Insgesamt kamen durch das Programm, das für Estland von 2015 bis Ende 2017 lief, 206 Personen in das Land (vgl. zum Ganzen European Migration Network, Annual Policy Report on Migration and Asylum, Estonia 2016, S. 16 f.; European Migration Network, Annual Policy Report on Migration and Asylum, Estonia 2017, S. 6 f.; Europäische Kommission, Country Factsheet: Estonia 2016, European Migration Network, 14.12.2016, S. 1). Eine andere Bewertung der Situation in Estland für eine Rückkehr der Kläger ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Kläger zu dem Kreis schutzbedürftiger Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU zählen. Es handelt sich um eine Familie mit sechs minderjährigen Kindern. Bei dem zuletzt geborenen Kind handelt es sich um ein eineinhalbjähriges Kleinstkind. Zwar ist bei Anhaltspunkten dafür, dass die allgemeine Lage die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRCh oder des Art. 3 EMRK birgt, eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf Personen in einer besonderen Situation (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 105) oder mit besonderen Merkmalen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 25) geboten. Dies gilt insbesondere für Familien mit Kindern (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 99), für neugeborene Kinder und für Kleinstkinder bis zum Alter von drei Jahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 17.04.2015 – 2 BvR 602/15 –, juris, Rn. 5). Für Estland ergeben sich aber zunächst aus der allgemeinen Situation, wie vorstehend dargestellt, keine solchen Anhaltspunkte. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen in Estland unberücksichtigt bliebe. Vielmehr gibt es eine gesetzliche Pflicht zur Berücksichtigung besonderer Bedarfe verletzlicher Personen (vgl. § 15 des Gesetzes über die Gewährung internationalen Schutzes für Ausländer vom 14.12.2005 in der Fassung des Gesetzes vom 06.04.2016). Diese seit Anfang 2017 bestehenden Vorkehrungen dienen auch zur besseren Identifikation von verletzlichen Personen (vgl. Europäische Kommission, Country Factsheet: Estonia 2016, European Migration Network, 14.12.2016, S. 2). b) Neben der Ablehnung des Antrags als unzulässig hat die Beklagte zu Recht in der Ziffer 2 des Bescheides festgestellt, dass keine Abschiebungshindernisse bei den Klägern in Bezug auf Estland vorliegen. aa) Die Kläger sind nicht abschiebungsschutzberechtigt. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unzulässig ist die Abschiebung nach Art. 3 EMRK, wenn es den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, in Estland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Entgegen den Einwänden der Kläger ist ein Verstoß der Beklagten gegen Art. 3 EMRK durch eine Rückführung der Kläger nach Estland im Hinblick auf die dortigen Aufnahmebedingungen nicht zu erkennen. Hierfür wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Art. 4 GRCh Bezug genommen, die im Wege des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh auch für Art. 3 EMRK vorliegend maßgebend sind. bb) Die Kläger sind nicht abschiebungsschutzbegünstigt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Solche haben die Kläger nicht substanziiert vorgetragen. Aus den klimatischen Verhältnissen in Estland allein lassen sich solche Gefahren nicht herleiten. Gesundheitliche Besonderheiten der Kläger sind in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen. Soweit die Kläger auf psychische Probleme der Kläger zu 3. bis 7. in Folge der klimatischen Verhältnisse in Estland hingewiesen haben, haben sie weder konkrete Angaben gemacht noch ärztliche Unterlagen vorgelegt. Es hätte jedoch einer Glaubhaftmachung durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG bedurft. Denn dieses Erfordernis gilt auch für die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.09.2017 – 2 L 85/17 –, juris, Rn. 5 ff.). Sind danach für die Kläger keine individuellen Gefahren festzustellen, sondern nur solche allgemeiner Natur (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG), wird Abschiebungsschutz zunächst nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde gewährt (§ 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). An einer solchen Regelung fehlt es vorliegend. Dann aber ist zu einer Feststellung eines Abschiebungsverbots nur zu gelangen, wenn dieses zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, juris, Rn. 32; Urteil vom 12.07.2001 – 1 C 2/01 –, juris, Rn. 8 ff.), mithin im Einzelfall bei der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahr droht. Die Gefahr muss nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 – 10 C 24/10 –, juris, Rn. 19 ff.). Einer solchen extremen Gefahrensituation werden die Kläger, wie bereits zu der beachtlichen Wahrscheinlichkeit vorstehend auch im Rahmen der Abschiebungsschutzberechtigung nach § 60 Abs. 5 AufenthG ausgeführt, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. cc) Im vorliegenden Verfahren war über die zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse hinaus nicht das Vorliegen inlandsbezogener Abschiebungshindernisse zu prüfen. Die Beklagte erließ keine Abschiebungsanordnung, in deren Rahmen auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen wären (vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 02.05.2012 – 13 MC 22/12 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2016 – 13 A 516/14.A –, juris, Rn. 154 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2017 – 11 S 2301/16 –, juris, Rn. 19), sondern drohte die Abschiebung nach § 35 AsylG an. Daher kommt es im vorliegenden Verfahren auch nicht auf das Ergebnis einer Entscheidung über einen Asylantrag gemäß § 14a Abs. 4 AsylG der am 19.09.2017 im Gebiet der Beklagten geborenen Tochter des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. an, die nicht Beteiligte dieses Verfahrens ist. Etwaig sich aus dieser Entscheidung ergebende Fragen nach der Wahrung der Familieneinheit sind solche nach inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse als Rechtshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. mit Art. 8 Abs. 1 Alt. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG. b) Die Abschiebungsandrohung der Ziffer 3 des Bescheides erweist sich zwar insoweit als rechtswidrig, als die Beklagte den Klägern eine Ausreisefrist von 30 Tagen setzte (aa), während die Abschiebungsandrohung im Übrigen rechtmäßig ist (bb). Die Teilrechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führt in der vorliegenden Konstellation aber nicht zu einer Verletzung der Rechte der Kläger (cc) und damit nicht zu einer (Teil-) Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Nach § 36 Abs. 1 AsylG beträgt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. aa) Die Beklagte setzte den Klägern in der Ziffer 3 Satz 1 des Bescheides nicht eine Ausreisefrist von einer Woche, sondern von 30 Tagen. Diese Festsetzung verstößt gegen § 36 Abs. 1 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 – 1 C 15.18 –). Die Beklagte kann sich für ihre abweichende Festsetzung nicht auf die Vorschrift des § 38 Abs. 1 AsylG stützen, die in sonstigen Fällen die Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen bestimmt. § 36 Abs. 1 AsylG enthält eine der allgemeinen Vorschrift des § 38 Abs. 1 AsylG vorgehende speziellere Regelung in Fällen der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Die speziellere Regelung des § 36 Abs. 1 AsylG steht auch nicht zur Disposition der Beklagten. Sie stellt zwingendes Recht dar, das die Beklagte bindet. Soweit die Beklagte mit der Setzung einer längeren Ausreisefrist eine Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO anzuordnen suchte – woran vorliegend in tatsächlicher Hinsicht wegen Fehlens eines Ausspruchs der Anordnung im Tenor der Entscheidung und einer Einzelfallbegründung entsprechend § 80 Abs. 3 VwGO bereits Zweifel bestehen –, ändert dies nichts am zwingenden Charakter der Wochenfrist. Die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung und die Setzung der Wochenfrist unterscheiden sich nach Tatbestand und Rechtsfolge. bb) Im Übrigen erweist sich die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Trotz der rechtswidrig gesetzten Ausreisefrist kann sie insoweit auch Bestand haben. Im Hinblick auf die Ausreisefrist und ihre Länge ist sie zwar unvollständig. Dies berührt aber die Rechtmäßigkeit der Androhung darüber hinaus nicht. Sie hat nicht insgesamt der Aufhebung zu unterliegen. Eine untrennbare Verknüpfung zwischen der Fristsetzung für die Ausreisepflicht und der Abschiebungsandrohung besteht nicht. Eine Ausreisefrist kann unabhängig von einer Abschiebungsandrohung (§ 50 Abs. 2 AufenthG) und umgekehrt (§ 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) bestehen. Sind Fristsetzung und Androhung zu verbinden (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), so kann eine Abschiebungsandrohung ohne Ablauf einer Ausreisefrist nur nicht vollzogen werden, bevor die Behörde sie nicht (erneut) gesetzt hat und diese abgelaufen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 03.04.2001 – 9 C 22/00 –, juris, Rn. 9). cc) Soweit Satz 1 der Ziffer 3 des Bescheides rechtswidrig ist, als den Klägern eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt wurde, sind die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Zunächst ist eine Ausreisefrist von 30 Tagen, die im Falle der Klageerhebung erst nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens beginnt, gegenüber der tatsächlich zu bestimmenden Ausreisefrist von einer Woche ab Zustellung der Unzulässigkeitsentscheidung für die Kläger günstiger. Die Kläger werden nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt, die § 36 Abs. 1 AsylG vorsieht. Die Kläger können sich – jedenfalls im vorliegenden Hauptsacheverfahren – auch nicht darauf berufen, dass ihnen die Bestimmung einer anderen als in § 36 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Frist mittelbar die Möglichkeit nimmt, im Wege eines erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht nur die Vollziehbarkeit der Unzulässigkeitsentscheidung zu beseitigen, sondern auch die Unwirksamkeit dieser Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG und die Fortführung des Asylverfahrens herbeizuführen und damit den Vollziehungsgegenstand selbst zu beseitigen. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG über eine Regelung des fortzuführenden Asylverfahrens hinaus ein subjektiv-öffentliches Recht des Ausländers auf ein beschleunigtes Verfahren und gegen eine Verlagerung der dortigen Rechtsschutzmöglichkeiten gibt (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO: Dafür VG Trier, Beschluss vom 13.12.2017 – 7 L 14132/17.TR –, juris, Rn. 7 ff.; VG Magdeburg, Beschluss vom 03.01.2018 – 1 B 651/17 –, juris, Rn. 8 f.; VG Berlin, Beschluss vom 09.01.2018 – 28 L 741.17 A –, juris, Rn. 9; VG Magdeburg, Beschluss vom 16.04.2018 – 8 B 91/18 –, juris, Rn. 5 ff. und dagegen VG Köln, Beschluss vom 09.05.2018 – 14 L 826/18.A –, juris, Rn. 5 ff.; VG Freiburg [Breisgau], Beschluss vom 04.07.2018 – A 5 K 3911/18 –, juris, Rn. 5 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 13.07.2018 – 1 B 377/18 –, juris, Rn. 15; VG Magdeburg, Beschluss vom 16.08.2018 – 9 B 208/18 –, juris, Abs. 4). Denn im vorliegenden Hauptsacheverfahren führt die Teilaufhebung der Abschiebungsandrohung in Ansehung der gesetzten Ausreisefrist ohnehin nicht zu einer Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Übrigen oder gar zu einer Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Diese Vorschrift greift nur bei Stattgabe eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ein. Auch im Falle der isolierten Setzung einer neuen Ausreisefrist nach Abschluss des vorliegenden Hauptsacheverfahrens, die § 36 Abs. 1 AsylG entspricht, könnten die Wirkungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mehr eintreten. Die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung sind bereits Gegenstand des vorliegenden Hauptsacheverfahrens. c) Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate gemäß der Ziffer 4 des Bescheides ist rechtmäßig. Über die Länge der Frist wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht im Falle des einer Verwaltungsbehörde eingeräumten Ermessens, ob der Verwaltungsakt deswegen rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nur in dieser Weise ist die Entscheidung der Beklagten einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich, die gerade nicht das eigene Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen darf. Gesetzliche Ermessensgrenzen sind vorliegend die Höchstfrist von fünf bzw. zehn Jahren gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG. Ferner hat die Beklagte bei dieser Ermessensentscheidung die im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannten Umstände zu berücksichtigen (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 28.11.2016 – 11 ZB 16.30463 –, juris, Rn. 4). Ermessensleitend hat die Beklagte in ihrer Begründung darauf abgestellt, dass die Kläger über keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Gebiet der Beklagten verfügen. Dass ein Bruder des Klägers zu 1. im Gebiet der Beklagten aufenthaltig ist, hat die Beklagte zutreffend als eine nicht wesentliche Bindung betrachtet. Hierfür ergeben sich über den Verwandtschaftsgrad hinaus keine Anzeichen. Für die nunmehrige Befristung auf 30 Monate, die der Hälfte der Höchstfrist des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entsprechen, sind vor diesem Hintergrund keine Ermessensfehler festzustellen. Einwände hiergegen haben die Kläger nicht weiter vorgetragen. 3. Der sodann zu einer Entscheidung des Gerichts gestellte und zulässige Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist unbegründet. Den Klägern kommt kein Anspruch auf eine solche Feststellung zu. Sie sind, wie bereits unter der Ziffer 2 begründet, weder abschiebungsschutzberechtigt noch abschiebungsschutzbegünstigt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. III. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hilfsweise subsidiären Schutzes und wiederum hilfsweise die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Ihr Religionsbekenntnis ist der Islam. Der im Jahr 1977 in Damaskus geborene Kläger zu 1. und die im Jahr 1983 in Damaskus geborene Klägerin zu 2. sind miteinander verheiratet. Die Kläger zu 3. bis 7. sind ihre Kinder und in den Jahren von 2000 bis 2012 jeweils ebenfalls in Damaskus geboren. Die Kläger verließen am 25.01.2016 Syrien und reisten über die Türkei am 20.02.2016 in Griechenland ein. Am 12.01.2017 gelangten sie im Rahmen eines Relokationsprogrammes des Europäischen Migrationsnetzwerks nach Estland. Von dort reisten sie am 14.02.2017 mit dem Bus in das Gebiet der Beklagten ein. Dort wurde am 19.09.2017 eine weitere Tochter des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. geboren, deren Klage gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten über ihren Asylantrag in dem Verfahren 8 A 30/19 MD bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg rechtshängig ist. Am 01.03.2017 stellten die Kläger Asylanträge beim Bundesamt . In ihrer dortigen Anhörung am gleichen Tag gaben Sie an, dass sie in Estland einen Monat geblieben seien. Dort sei es sehr kalt und die Heizungen seien zugefroren gewesen. Sie seien schlecht behandelt worden und die Lebensbedingungen seien dort ebenfalls schlecht. Man könne sich dort nicht in die Gesellschaft einfügen. Mit Bescheid vom 11.04.2017 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab. Nachdem das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 02.05.2017 (1 B 218/17 MD) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die zugleich ausgesprochene Abschiebungsandrohung angeordnet hatte, führte das Bundesamt die Asylverfahren der Kläger fort. Mit zwei Schreiben vom 10.01.2018 antworteten die estnischen Behörden auf eine Anfrage der Beklagten, dass die Kläger den Flüchtlingsstatus zuerkannt und eine Aufenthaltserlaubnis in Estland mit einem Gültigkeitszeitraum vom 02.01.2017 bis zum 01.01.2020 erhalten hätten. Einen Antrag der Beklagten auf Abänderung des Beschlusses vom 02.05.2017 lehnte das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 22.01.2018 (1 B 30/18 MD) ab. Mit Bescheid vom 05.02.2018 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, und setzte eine Ausreisefrist von 30 Tagen. Es drohte die Abschiebung nach Estland an. Nach Syrien dürften die Kläger nicht abgeschoben werden. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass den Klägern in Estland bereits internationaler Schutz gewährt worden sei. Die Kläger hätten auch nicht glaubhaft vorgetragen, dass Ihnen in Estland eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Zu einer solchen Annahme würden auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in Estland nicht führen. Die Kläger haben am 15.02.2018 Klage erhoben. Der Kläger zu 1. habe sich seiner Einberufung als Reservist in Syrien entzogen. Deswegen drohe ihm eine Bestrafung, die politisch motiviert sei. Seine Einberufung gehe aus seiner Einberufungskarte hervor. Ferner habe er in dem Jahr 2015 von ehemaligen Militärangehörigen, mit denen er Dienst geleistet habe, von der Einberufung seines Jahrganges erfahren. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2018 aufzuheben, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Flüchtlingseigenschaften vorliegen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf Estland vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Beteiligten vorab übersandte Liste und die dort verzeichneten Erkenntnisquellen für Estland, die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, und auf die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 1 A 219/17 MD, 1 B 218/17 MD und 1 B 30/18 MD sowie auf den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes zum Geschäftszeichen Bezug genommen. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 14.02.2019 auf den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.