Beschluss
16 B 685/16
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2016:0926.16B685.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch das Beschwerdegericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. 3 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. März 2016 bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist, weil davon auszugehen ist, dass dem Antragsteller wegen des Konsums der harten Droge Amphetamin die Kraftfahreignung fehlt. Diese Feststellung basiert auch nicht, wie der Antragsteller mit der Beschwerde rügt, auf einem fehlerhaft gewürdigten und den Tatsachen nicht entsprechendem Sachverhalt. Die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers ergibt sich vielmehr aus dem Ergebnis des Drogenschnelltests (Urin) vom 14. November 2015 mit einer positiven Reaktion auf Amphetamin, aus dem Inhalt des Vermerks der Polizeibeamten vom selben Tag und aus den Angaben des Antragstellers gegenüber dem Polizeipräsidium S. am 7. Dezember 2015. 4 Dem Vermerk vom 14. November 2015 ist zu entnehmen, dass die Polizeibeamten an diesem Tag zu einer Gaststätte in X. gerufen wurden, in der sich der Antragsteller anlässlich eines Ausflugs seines Fußballvereins aufhielt. Der Manager des Vereins und gleichzeitig der Begleiter bzw. Betreuer der Reisegruppe hatte die Polizei verständigt. Am Telefon hatte er angegeben, dass der Antragsteller möglicherweise unter Drogeneinfluss stehe. Vor Ort erklärte er, dass weder er noch zwei weitere Fußballer, die den Antragsteller zu den Polizeibeamten begleitet hatten, etwas zu einem Drogenkonsum sagen könnten. Der Gruppe ging es vor allem auch darum, zu erfahren, ob der Antragsteller gefahrenfrei am Abend wieder nach Marl zurück fahren könne. 5 Der Antragsteller wurde zum Sachverhalt befragt. Er gab an, ca. drei Stunden vor dem Eintreffen der Polizei eine Ecstasy-Tablette zum Preis von fünf Euro von einer männlichen Person in der Gaststätte angeboten bekommen zu haben. Er habe die Tablette anschließend konsumiert. Danach habe er einen Totalausfall gehabt und sich zeitweise an nichts mehr erinnern können. Anschließend beschrieb der Antragsteller den Verkäufer der Tablette. Nach der Wahrnehmung der Polizeibeamten war der Antragsteller, der über Durst klagte, sehr nervös und zappelig, seine Pupillen waren im Tageslicht sehr groß bzw. geweitet und seine Kleidung verschmutzt. Ein auf der Polizeidienststelle neben dem Drogenschnelltest durchgeführter Atemalkoholtest ergab 2,3 Promille. Weitere Untersuchungen wurden nicht veranlasst. Dass der Inhalt des Vermerks die Äußerungen des Antragstellers fehlerhaft wiedergibt, wie er erstmals im Fahrerlaubnisverfahren behauptet hat, ist weder von ihm nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich. 6 Am 7. Dezember 2015 wurde der Antragsteller als Beschuldigter im Polizeipräsidium S. vernommen. Dort hat er nach erfolgter und von ihm schriftlich als verstanden bestätigter Belehrung, folgendes erklärt: 7 „Der Sachverhalt bzw. Tatvorwurf wurde mir vorgelesen. Ich kann eigentlich nichts Ergänzendes dazu angeben. Den Typen, von dem ich die Pille gekauft habe, könnte ich nicht auf Lichtbildern wieder erkennen. Vorher habe ich noch nie Drogen genommen. Das wird mir auch nicht noch einmal passieren!“ 8 Damit hat er auch drei Wochen nach dem Vorfall die seinerzeitige Schilderung der Ereignisse insoweit bestätigt, dass er vor dem Eintreffen der Polizei von einem Unbekannten eine Ecstasy-Tablette erworben und anschließend konsumiert habe. 9 Aufgrund der Feststellungen der Polizeibeamten einerseits und der Angaben des Antragstellers insbesondere im Dezember 2015 andererseits hat es das Verwaltungsgericht zu Recht als erwiesen angesehen, dass der Antragsteller am 14. November 2015 bewusst Ecstasy und damit die Droge Amphetamin konsumiert hat. Aus welchen Gründen das Ergebnis des Drogenschnelltests keinerlei Nachweis für den Konsum der Substanz darstellen soll, auf die der Test positiv reagiert hat, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Der Antragsteller beschränkt sich insoweit auf die Aussage, dass ihm nicht ersichtlich sei, inwieweit das positive Ergebnis des Schnelltests seines Urins den Konsum von Amphetaminen nachweisen könne. Daran ändert auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts München nichts, derzufolge allein aufgrund des positiven Ergebnisses eines Schnelltests nicht der Konsum von Amphetaminen nachgewiesen sei. Soweit in den zitierten Entscheidungen von einer geringeren Aussagekraft von Schnelltests im Vergleich etwa zu Blutuntersuchungen ausgegangen wird, 10 vgl. ausführlich zum Beweiswert eines solchen positiven Tests bei demgegenüber negativem Ergebnis einer anschließenden Blutuntersuchung: Bay. VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 ‑ 11 CS 09.1996 ‑, juris, Rn. 21 bis 23, 11 und diese Tests deshalb nicht allein den Schluss zulassen, dass der Betroffene die nachgewiesenen Substanzen konsumiert hat, ist eine entsprechende Annahme nach den genannten Entscheidungen aber jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzutreten, die den Befund erhärten. 12 Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2009 ‑ 11 CS 09.1996 -, a.a.O., Rn. 20 und vom 21. März 2005 ‑ 11 CS 04.2334 ‑, juris, Rn. 12; VG München, Beschluss vom 14. März 2014 ‑ M 6b S 14.115 -, juris, Rn. 52. 13 Einen derartigen Umstand hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss berücksichtigt, indem es den Nachweis des Amphetaminkonsums gerade nicht allein auf das Ergebnis des Drogenschnelltests, sondern ausdrücklich auch auf die polizeilichen Feststellungen und die Angaben des Antragstellers gestützt hat. 14 Auch soweit der Antragsteller rügt, dass seine Angaben gegenüber den Polizeibeamten am 14. November 2015 einem Beweisverwertungsverbot unterlägen, weil er aufgrund der starken Alkoholisierung nicht vernehmungsfähig gewesen und außerdem vor der Befragung nicht belehrt worden sei, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Denn, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, 15 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2013 - 16 B 976/13 ‑, juris, Rn. 3 ff. m. w. N. auch auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte, und zuletzt Beschlüsse vom 5. November 2015 - 16 B 1173/15 ‑ und vom 26. November 2015 ‑ 16 E 648/15 ‑, 16 letzterer veröffentlicht in juris, Rn. 12 ff., 17 die strafverfahrensrechtlichen Maßstäbe über die Rechtsfolgen von Mängeln der Beweiserhebung nicht ohne weiteres auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden, da dieses andere Zielsetzungen verfolgt und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegt. Soweit ‑ wie im Fahrerlaubnisrecht ‑ ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot nicht besteht, ist vielmehr im Einzelfall zwischen dem Integritätsinteresse des von dem Eingriff betroffenen Grundrechtsträgers und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange abzuwägen. Diese Abwägung fällt im Fahrerlaubnisrecht in aller Regel und so auch vorliegend zu Lasten des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers aus. Während nämlich Beweisverwertungsverbote im vorrangig repressiven Zwecken dienenden Strafprozess dem Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch einerseits und dem Grundrechtsschutz des Betroffenen andererseits Rechnung tragen, sind im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren mit erheblichem Gewicht auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu beachten. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2013, a. a. O. 19 Das gilt auch für die Frage, ob sich aus fehlender Belehrung vor der ersten verantwortlichen Befragung ein Verwertungsverbot ergibt. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2015, a. a. O. 21 An diesen Grundsätzen hält der Senat weiter fest und sieht sich hieran auch nicht durch die Bedenken gehindert, die das Bundesverfassungsgericht in einem Kammerbeschluss gegen die verwaltungsgerichtliche Praxis geäußert hat, Erkenntnisse, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO gewonnen wurden, bei der Entziehung von Führerscheinen zu verwerten. 22 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2014 ‑ 1 BvR 1837/12 ‑, NJW 2015, 1005 = juris, Rn. 13. 23 Denn der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich auf ein obiter dictum, ohne die Bedenken näher zu begründen und ohne sich mit der seit langem gefestigten Rechtsprechung auseinanderzusetzen, die u. a. von verschiedenen Obergerichten eingehend mit der allgemeinen Bedeutung von Beweisverwertungsverboten im Gefahrenabwehrrecht begründet wird. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2015, a. a. O., m. w. N. auf u. a. die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung. 25 Eine andere Einschätzung kommt auch nicht insofern in Betracht, als der Antragsteller einer Verwertung von Erklärungen entgegentritt, die er in einem vernehmungsunfähigen Zustand gemacht habe. Da er seine Angaben vom 14. November 2015 anlässlich seiner weiteren Vernehmung als Beschuldigter im Polizeipräsidium S. am 7. Dezember 2015 bestätigt hat, kommt es für die Verwertbarkeit dieser unstreitig in vernehmungsfähigem Zustand und nach entsprechender Belehrung erfolgten weiteren Angaben bereits nicht darauf an, ob er anlässlich der ersten Befragung im unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall vernehmungsfähig gewesen ist. Dass er wegen der erheblichen Alkoholisierung Erklärungen abgegeben habe, die nicht den Tatsachen entsprochen hätten, hat er bei seiner späteren Vernehmung im Polizeipräsidium gerade nicht geltend gemacht. Er hat vielmehr der seinerzeitigen Schilderung der Ereignisse nichts hinzuzufügen gehabt und damit diese Angaben als zutreffend bestätigt. Dem kann er auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er anlässlich der zweiten Vernehmung nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich nunmehr nüchtern zu dem Vorfall zu äußern, wie er anlässlich der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis behauptet hat. Anhaltspunkte dafür sind weder seinem Vorbringen, das sich auf eine dahingehende Behauptung beschränkt, noch dem Vernehmungsprotokoll zu entnehmen. Zu dem Sachverhalt bzw. Tatvorwurf befragt, hat er vielmehr angegeben, dass er den Verkäufer der Tablette nicht wiedererkennen würde und vorher noch nie Drogen genommen habe. Hätte ihm der Verkäufer die Tablette tatsächlich als koffeinhaltiges Präparat und nicht als Ecstasy-Pille verkauft, wie der Antragsteller ebenfalls erstmals im Rahmen der Anhörung zu der bevorstehenden Erziehung seiner Fahrerlaubnis behauptet hat, ist nicht nachzuvollziehen, warum er bei der zweiten Vernehmung nicht von diesem Täuschungsverhalten berichtet hat. Immerhin hat er sich infolge des Konsums der Tablette in einem derart besorgniserregenden Zustand befunden, dass der Manager des Fußballvereins sich veranlasst sah, die Polizei zur Hilfe zu rufen. Auch vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die von den ursprünglichen Angaben des Antragstellers abweichenden Schilderungen im Fahrerlaubnisverfahren zu Recht als Schutzbehauptung bewertet. 26 Mit Rücksicht darauf, dass der Antragsgegner bei dem Antragsteller wegen nachgewiesenen Konsums von Amphetamin von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen musste, ist auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung im Übrigen nicht zu beanstanden. Es ist nicht zu rechtfertigen, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig weiterhin als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilnimmt. Trotz der Folgen der Mobilitätseinbuße für den Antragsteller stellt sich das öffentliche Interesse an seinem sofortigen Ausschluss von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr als übergeordnet dar. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).