Beschluss
1 L 636/19.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2019:0911.1L636.19.00
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Leitsätze
1. Ein Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren stellt keine Verletzung der verfassungsrechtlich in Art 12 Abs 1 GG geschützten Berufsfreiheit dar, wenn es sich um eine reine Hobbytierhaltung bzw. eine hobbymäßige Erhaltungszucht handelt. Ein Tierarzt wird duch ein Haltungs- und Betreuungsverbot in der Regel nicht in seiner Berufsfreiheit beeinträchtigt, wenn er in seiner Praxis ambulant Tiere behandelt.(Rn.31)
2. Bei einem Bestand von ca. 100 Kaninchen ist von einer Haltung zu Erwerbszwecken i.S.d. § 1 Abs 1 TierSchNutztV auszugehen.(Rn.49)
3. Der sofortige Vollzug eines Haltungs- und Betreuungsverbots bzw. einer Abgabepflicht gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 TierSchG kann auch bei Vorliegen von erheblichen Verstößen gegen § 2 Nr. 1 TierSchG unverhältnismäßig sein, wenn die Tiere im Vollzugsfall getötet werden würden.(Rn.57)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. Juli 2019 gegen den Bescheid vom 13. Juni 2019 wird
a) hinsichtlich des Haltungs- und Betreuungsverbots sowie Abgabegebots für die im Bestand des Antragstellers befindlichen Schweine bis zum 31. Dezember 2019 unter der auflösenden Bedingung wiederhergestellt,
dass der Antragsgegner einen Abnehmer der Schweine findet, der die Tiere als neuer Tierhalter in seinen Bestand aufnimmt
b) hinsichtlich des Haltungs- und Betreuungsverbots sowie Abgabegebots für die im Bestand des Antragstellers befindlichen Kaninchen unter der auflösenden Bedingung wiederhergestellt,
dass der Antragsteller bis zum 31. Dezember 2019 sämtliche Kaninchen in Ställen unterbringt, die den Anforderungen des § 34 TierSchNutztV, insbesondere hinsichtlich Bodenfläche und lichter Höhe, entsprechen
und hinsichtlich der darauf bezogenen Zwangsmittelandrohung angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 6. Januar 2018 gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2017 wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller hat 5/6, der Antragsgegner hat 1/6 der Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren stellt keine Verletzung der verfassungsrechtlich in Art 12 Abs 1 GG geschützten Berufsfreiheit dar, wenn es sich um eine reine Hobbytierhaltung bzw. eine hobbymäßige Erhaltungszucht handelt. Ein Tierarzt wird duch ein Haltungs- und Betreuungsverbot in der Regel nicht in seiner Berufsfreiheit beeinträchtigt, wenn er in seiner Praxis ambulant Tiere behandelt.(Rn.31) 2. Bei einem Bestand von ca. 100 Kaninchen ist von einer Haltung zu Erwerbszwecken i.S.d. § 1 Abs 1 TierSchNutztV auszugehen.(Rn.49) 3. Der sofortige Vollzug eines Haltungs- und Betreuungsverbots bzw. einer Abgabepflicht gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 TierSchG kann auch bei Vorliegen von erheblichen Verstößen gegen § 2 Nr. 1 TierSchG unverhältnismäßig sein, wenn die Tiere im Vollzugsfall getötet werden würden.(Rn.57) 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. Juli 2019 gegen den Bescheid vom 13. Juni 2019 wird a) hinsichtlich des Haltungs- und Betreuungsverbots sowie Abgabegebots für die im Bestand des Antragstellers befindlichen Schweine bis zum 31. Dezember 2019 unter der auflösenden Bedingung wiederhergestellt, dass der Antragsgegner einen Abnehmer der Schweine findet, der die Tiere als neuer Tierhalter in seinen Bestand aufnimmt b) hinsichtlich des Haltungs- und Betreuungsverbots sowie Abgabegebots für die im Bestand des Antragstellers befindlichen Kaninchen unter der auflösenden Bedingung wiederhergestellt, dass der Antragsteller bis zum 31. Dezember 2019 sämtliche Kaninchen in Ställen unterbringt, die den Anforderungen des § 34 TierSchNutztV, insbesondere hinsichtlich Bodenfläche und lichter Höhe, entsprechen und hinsichtlich der darauf bezogenen Zwangsmittelandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 6. Januar 2018 gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2017 wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller hat 5/6, der Antragsgegner hat 1/6 der Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die tierschutzrechtlichen Anordnungen des Antragsgegners (A.) bzw. durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Zwangsmittelandrohung (B.) hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. A. Der Antrag, der nach sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) zunächst auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 6. Januar 2018 und vom 15. Juli 2019 gegen die tierschutzrechtlichen Anordnungen des Antragsgegners in seinen Bescheiden vom 6. Dezember 2017 und vom 13. Juni 2019 gerichtet ist, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Sofern der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 6. Januar 2018 gegen die Ziffern 2 bis 4 des Bescheids vom 6. Dezember 2017 (Abgabegebot, Auskunftspflicht über Verbleib der Tiere, Möglichkeit der Wiedergestattung nach zwei Jahren) und seines Widerspruchs vom 15. Juli 2019 gegen die Ziffern 6 (allgemeine Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflicht) und 7 (Wiedergestattung nach drei Jahren) des Bescheids vom 13. Juni 2019 begehrt, fehlt es ihm bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis stellt eine allgemein anerkannte Sachentscheidungsvoraussetzung für alle verwaltungsgerichtlichen Verfahrensarten dar (statt vieler: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – 9 C 44/87 –, BVerwGE 81, 164; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, vor § 40 Rn. 74 [Februar 2019]). Sie wird abgeleitet aus dem Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch die Gerichte bindenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Vorb. zu § 40 Rn. 30). Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis ist zur Verhinderung des Missbrauchs prozessualer Rechte für jede Verfahrenshandlung erforderlich. Dadurch sollen Verfahren ausgeschlossen werden, in denen der Rechtsschutzsuchende mit seinem Begehren eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann oder das Rechtsschutzbegehren zurzeit nutzlos ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2009 – 8 C 4.09 –, NVwZ-RR 2009, 980). Da der Antragsteller seine Schafe bereits abgegeben hat, haben sich die Anordnungen in den Ziffern 2 bis 3 des Bescheides vom 6. Dezember 2017 und damit auch eine sofortige Vollziehung dieser Verfügung erledigt. Einen Wiedergestattungsantrag hat der Antragsteller bisher – soweit ersichtlich – nicht gestellt, sodass ihm auch insofern (Ziffer 4 des Bescheids vom 6. Dezember 2017 sowie Ziffer 7 des Bescheids vom 13. Juni 2019) das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Auch in Bezug auf die „Anordnung“ unter Ziffer 6, wonach der Antragsteller angemeldete und unangemeldete Kontrollen durch das Veterinäramt dulden und darüber hinaus allgemeine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten beachten muss und deren Verwaltungsaktqualität bereits fraglich ist, ist der Antragsteller nicht rechtsschutzbedürftig. Diese „Anordnung“ wiederholt letztlich nur deklaratorisch die gesetzlichen Regelungen in § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TierSchG, die für den Tierhalter sowie den Tierbetreuer (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. (2016), § 16, Rn. 4) gelten. Auskunfts-, Duldungs- und Mitteilungspflichten gelten für Tierhalter und Tierbetreuer bereits unmittelbar auf Grundlage des § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TierSchG. Der im Übrigen zulässige Antrag hat jedoch in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung jeweils hinreichend begründet (I.). Nach der im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die vom Antragsteller angegriffenen tierschutzrechtlichen Anordnungen überwiegend offensichtlich rechtmäßig; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot sowie das Abgabegebot für Schweine und Kaninchen ist jedoch aus Verhältnismäßigkeitserwägungen befristet wiederherzustellen (II.). I. Der Antragsgegner hat die jeweilige Anordnung der sofortigen Vollziehung in den beiden angefochtenen Bescheiden hinreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Sinn der Begründungspflicht ist es, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führt und sie veranlasst wird, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse die Anordnung des Sofortvollzugs erfordert (vgl. VGH BW, Beschluss vom 24. Juni 2002 – 10 S 985/02 –, NZV 2002, 580; OVG NW, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 B 1757/00 –, NZV 2001, 396; VG Mainz, Beschluss vom 9. November 2015 – 3 L 1250/15 – m.w.N.). Dabei verlangt das Gesetz zwar regelmäßig, dass besondere Gründe vorliegen, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Nicht erforderlich sind aber Gründe, die ausschließlich den konkreten Einzelfall betreffen. Insbesondere dann, wenn bei wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, reicht es aus, wenn diese dargestellt wird und die Behörde erläutert, dass dies auch im konkreten Fall anzunehmen ist. Der Antragsgegner hat zur Begründung des Sofortvollzugs in Bezug auf seine Verfügung vom 6. Dezember 2017 unter anderem ausgeführt, dass eine unverzügliche Auflösung des gesamten Schafbestands des Antragstellers erforderlich sei, weil die Tiere bereits abgemagert und geschwächt seien und angesichts des noch mindestens drei Monate andauernden Winters der bestehende tierschutzwidrige Zustand beendet und eine angemessene Haltung und Versorgung der Tiere sichergestellt werden müsse. Das öffentliche Interesse überwiege damit das private und wirtschaftliche Interesse des Antragstellers. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Anordnung vom 13. Juni 2019 hat der Antragsgegner unter anderem damit begründet, dass der Antragsteller aufgrund seines bisherigen Verhaltens und seiner weiterhin fehlenden Einsicht und Zuverlässigkeit nicht die Gewähr dafür biete, dass seinen Kaninchen, Schweinen und Ziegen keine weiteren Leiden mehr zugefügt würden. Insbesondere eine Fortsetzung der festgestellten Defizite bei der Trinkwasserversorgung der Kaninchen würde in den anstehenden Sommermonaten zu erheblichen Leiden der Tiere führen. Auch insofern überwiege das öffentliche Interesse die Interessen des Antragstellers. Diese Begründungen genügen – insbesondere angesichts der hohen Bedeutung des als Staatsziel in Art. 20a Grundgesetz – GG – verankerten Tierschutzes – in formaler Hinsicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. (2016), § 16a, Rn. 9). Ob die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht überzeugt oder nicht, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern des ebenfalls erforderlichen besonderen Vollzugsinteresses (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12 –, juris, Rn. 13; Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10 –, juris, Rn. 3 ff.). II. Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegend als offensichtlich rechtmäßig. Auch die von den Erfolgsaussichten der Widersprüche des Antragstellers gelöste Interessenabwägung fällt überwiegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn seinem Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche ist geringeres Gewicht als den mit der Verfügung verfolgten öffentlichen Interessen an einem effektiven Tierschutz beizumessen; allein hinsichtlich des Haltens- und Betreuungsverbots sowie Abgabegebots für Schweine und Kaninchen überwiegt – trotz negativer Erfolgsaussichten in der Hauptsache – sein Interesse an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, da dies zugleich dem Tierschutz dient. 1. Ermächtigungsgrundlage für die hier vom Antragsgegner angeordneten Maßnahmen ist jeweils § 16a Abs. 1 TierSchG. Die zuständige Tierschutzbehörde kann gemäß § 16a Abs. 1 TierSchG, der auch bei den hier streitgegenständlichen Bescheiden vom 6. Dezember 2018 und vom 13. Juni 2019 jeweils als Rechtsgrundlage herangezogen wurde, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. So kann sie zum Beispiel nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Eine solche Anordnung kann ergehen, wenn in einer Tierhaltung eines derjenigen Verhaltensbedürfnisse, die sich in den Oberbegriffen „Ernährung“, „Pflege“ oder „verhaltensgerechte Unterbringung“ zuordnen lassen, unangemessen zurückgedrängt wird (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. (2016), § 16a, Rn. 13). Auf Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann dem Halter ein Tier – vorübergehend – fortgenommen werden, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres sichergestellt ist. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die zuständige Behörde auch ein Haltungs- und Betreuungsverbot anordnen: Demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, kann das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagt werden oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig gemacht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. § 2 TierSchG schreibt vor, dass der Tierhalter oder Tierbetreuer das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss (§ 2 Nr. 1 TierSchG). Eine Zuwiderhandlung gegen § 2 Nr. 1 TierSchG liegt folglich vor, wenn bei den gehaltenen Tieren oder einem Teil davon ein oder mehrere Verhaltensbedürfnisse aus den Funktionskreisen „Nahrungserwerbsverhalten“, „Ruheverhalten“, „Körperpflege“, „Mutter-Kind-Verhalten“, „Sozialverhalten“ oder „Erkundung“ unterdrückt oder erheblich zurückgedrängt worden sind. Auch unterlassene Maßnahmen in den Bereichen „Ernährung“ oder „Pflege“ begründen einen Verstoß gegen § 2 Nr. 1 TierSchG. Der Tierhalter oder Tierbetreuer darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Außerdem muss er über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Eine Zuwiderhandlung ist bereits ab dem zweiten Verstoß „wiederholt“ (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. (2016), § 16a, Rn. 45). Schmerzen oder Leiden sind anzunehmen, wenn Tiere über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. (2016), § 16a, Rn. 46). Dabei muss die zuständige Behörde zur Auferlegung eines Halteverbots nach § 16a Nr. 3 TierSchG nicht den Eintritt von Schmerzen, Leiden und Schäden bei den Tieren abwarten. Liegen über längere Zeit gravierende Verstöße gegen § 2 TierSchG vor, ist die Untersagung der Tierhaltung bereits dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24. April 2006 – 11 TG 677/06 –, juris, Rn. 26). Sie muss nicht sehenden Auges zuwarten, bis bei den Tieren tatsächlich erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten (vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. April 2002 – 1 S 1900/00 –, juris, Rn. 10). Eine negative Prognose, dass der Tierhalter bzw. Tierbetreuer auch weitere Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG begehen wird, kann in der Regel aufgrund der Zahl oder der Schwere der Verstöße angenommen werden. Auch wenn es zwischenzeitlich einzelne, kurzfristige Verbesserungen in der Tierhaltung gegeben hat, kann eine Kette von Verfehlungen gegen § 2 TierSchG die Annahme weiterer Verstöße rechtfertigen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. (2016), § 16a, Rn. 45; VG Würzburg, Beschluss vom 9. April 2011 – W 5 S 11.242 –, juris, Rn. 49). 2. Die Kammer geht unter Anwendung des dargestellten Rechtsmaßstabs und nach Würdigung der Gesamtumstände davon aus, dass sich nach dem Vorbringen der Beteiligten und den vorliegenden Akten hinreichend beurteilen lässt, dass die jeweiligen Tierhaltungen tierschutzwidrig sind und gegen die Vorgaben des § 2 TierSchG verstoßen. Die streitgegenständlichen Bescheide vom 6. Dezember 2017 (a)) und vom 13. Juni 2019 (b)) sind damit, soweit sie Tierhaltungs- bzw. Betreuungsverbote und die damit zusammenhängenden Abgabegebote und Auskunftspflichten umfassen, offensichtlich rechtmäßig; allerdings ist ein Sofortvollzug des Haltungs- und Betreuungsverbots für Schweine und Kaninchen (derzeit) unverhältnismäßig. Auch das Schlachtungsverbot für Schweine, Ziegen und Kaninchen erachtet die Kammer als offensichtlich rechtmäßig. a) Das mit Bescheid vom 6. Dezember 2017 gegenüber dem Antragsteller angeordnete Haltens- und Betreuungsverbot von Schafen ist offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner hat die Anordnung des Haltens- und Betreuungsverbots für Schafe gegenüber dem Antragsteller nachvollziehbar damit begründet, dass dieser wiederholt gegen § 2 Nr. 1 TierSchG verstoßen habe. Bei einer am 5. Dezember 2017 erfolgten Bestandskontrolle der drei Schafherden, die dem Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt vom Antragsteller gemeldet waren, seien – wie bereits zuvor – erhebliche Mängel festgestellt worden: Der Herde von 22 Coburger Fuchsschafen des Antragstellers in O.-O. habe es an einem ausreichenden Witterungsschutz sowie an einer ausreichenden, sauberen und ständig verfügbaren Wasserversorgung und einer zusätzlichen Zufütterung durch Heu gefehlt. Bei einer Herde von 13 Krainer Steinschafen in M. - L. hätten im Zeitpunkt der Kontrolle 8 Schafe die Koppel verlassen, ein Schaf habe sich im stromführenden Zaunnetz verfangen und strampelnd auf dem Boden gelegen. 11 Schafe seien abgemagert gewesen (Body Condition Score Stufe 1), 2 Schafe hätten einen Body Condition Score von Stufe 2 („dünn“) aufgewiesen. Auf der Koppel habe sich weder Wasser, noch ein ausreichender Witterungsschutz für die Schafe befunden. Bei einer weiteren Herde von 12 Schafen der Rasse Coburger Füchse in M. - L. sei ebenfalls ein schlechter Ernährungszustand der Tiere festgestellt worden: 8 Schafe seien abgemagert, 4 Schafe seien jedenfalls dünn gewesen, wie durch ein Abtasten der Tiere durch den Amtstierarzt habe ermittelt werden können. Es seien kaum Grasbewuchs und nur noch spärliche Reste eines Heuballens vorhanden gewesen. Witterungsschutz habe hier in Form eines dreiseitigen und eines offenen Unterstandes zwar vorgefunden werden können, die beiden Unterstände seien jedoch nicht eingestreut gewesen. Die Vorortbesichtigungen wurden anhand von Fotoaufnahmen und handschriftlichen Notizen dokumentiert, die sich in den Verwaltungsakten (Band III) befinden. Der Antragsteller habe damit den Vorgaben des § 2 Nr. 1 TierSchG grob zuwidergehandelt, obwohl ihm die bestehende Unterversorgung der Tiere jedenfalls aufgrund der gerichtlich im Wege des Eilrechtsschutzes bestätigten Verfügung vom 17. Dezember 2015 (Witterungsschutz) sowie der Anordnungen im Bescheid vom 21. August 2017 (u.a. zu Zielvorgaben für Körpergewicht, Verpflichtung zur täglichen Versorgung mit Trinkwasser und Kontrollpflicht, vgl. Verwaltungsakte, Band III, Bl. 395 ff.) und der amtstierärztlichen Gutachten zu zwei verendeten Schafen (vgl. Verwaltungsakte, Band III, Bl. 246 ff. und Bl. 318 ff.) habe bekannt sein müssen. Da die Tiere gleichwohl weiterhin mangelhaft versorgt gewesen seien, fehlten dem Antragsteller als Tierhalter das notwendige Verantwortungsbewusstsein und die erforderliche Zuverlässigkeit sowie Sachkunde. Zur Überzeugung der Kammer ist das auf Grundlage dieses Sachverhalts angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbote damit offensichtlich rechtmäßig. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass den genannten Schafherden zumindest länger anhaltende Leiden zugefügt wurden und der Antragsteller aufgrund der beschriebenen Zustände wiederholt und grob gegen die Vorgaben des § 2 TierSchG verstoßen hat: Bei ganzjähriger Koppel- bzw. Weidehaltung muss an jedem Standort der Schafe – auch wenn es sich um sogenannte „Robustrassen“ handelt, zu denen die Schafe des Antragstellers zählen – ein jederzeit zugänglicher, natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz mit trockener Liegefläche vorhanden sein (vgl. dazu bereits OVG RP, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 7 B 10615/16.OVG – und VG Mainz, Beschluss vom 13. Juni 2016 – 1 L 187/16.MZ –, m.w.N.). Diese Voraussetzung war bei den drei Herden des Antragstellers an den verschiedenen Standorten nicht gegeben. Die Tiere konnten auf zwei Weiden bei den im Dezember 2017 herrschenden, winterlichen Temperaturen und Witterungen keinen hinreichenden Schutz aufsuchen. Anhand der Dokumentationen des Antragsgegners ist erkennbar, dass es jedenfalls am 3. Dezember 2017 geschneit hatte und entsprechend der Jahreszeit Temperaturen um den Gefrierpunkt herrschten (vgl. Bl. 457 der Verwaltungsakte, Band III). Bei den Coburger Füchsen in M. - L. befand sich zwar ein grundsätzlich ausreichender Unterstand; dieser war jedoch so verschmutzt und feucht (vgl. Bl. 467 der Verwaltungsakte, Band III), dass er ebenfalls nicht den Anforderungen für einen hinreichenden Witterungsschutz genügte (vgl. S. 20 der „Empfehlungen für die ganzjährige und saisonale Weidehaltung von Schafen“ des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit – im Folgenden: Empfehlungen –; zur Anwendbarkeit dieser Empfehlungen im gerichtlichen Verfahren siehe VG Mainz, Beschluss vom 13. Juni 2016 – 1 L 187/16.MZ –, juris, Rn. 17). Darüber hinaus benötigen Schafe jederzeit Zugang zu Futter. Soweit angesichts der abgegrasten Weideflächen eine Zufütterung erforderlich war, fehlte es den Schafen jedenfalls – wie sich anhand der Fotos in den Verwaltungsakten erkennen lässt – an einer dem Wetter und der Jahreszeit angepassten bedachten Traufe für das Trockenfutter (Heu, Stroh). Teilweise hatten die Tiere, wie auf den fotografischen und schriftlichen Dokumentationen der verschiedenen Kontrolltermine im Dezember 2017 ersichtlich wird, gar kein zusätzliches Futter erhalten, teilweise wurde ein Heuballen trotz Regen und Schnee ungeschützt auf der Weide abgelegt, sodass das Heu aufweichte und möglicherweise nicht nur nass wurde, sondern angesichts der niedrigen Temperaturen auch einfror. Dies kann nicht als adäquate Futtervorlage betrachtet werden (vgl. Empfehlungen, S. 11). Die schlechten Nahrungsbedingungen hatten bei den Schafen des Antragstellers sogar konkret zur Folge, dass die meisten Tiere unterernährt bzw. abgemagert waren. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang vorgelegten „Bestätigungen“ von der Justus-Liebig-Universität Gießen, dem Tierarzt M. K. und der Betriebsärztin Frau G., an die die Schafe infolge des Haltungs- und Betreuungsverbots sowie des Abgabegebots von ihm abgegeben wurden, beschreiben zwar jeweils einen normalen Gesundheitszustand der Schafe. Allerdings sind ihre Aussagen, deren Objektivität bereits fraglich ist, sehr knapp und unbestimmt, sodass sie die detaillierten Beschreibungen des Antragsgegners zum jeweiligen „Body Condition Score“ und die Vorgehensweise bei der Untersuchung der einzelnen Tiere jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht hinreichend zu widerlegen vermögen. Auch hat der Antragsteller es unterlassen, seinen Schafen jederzeit frisches, sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, wie anhand der Kontrollberichte und Fotos zu den verschiedenen Vor-Ort-Besichtigungen erkennbar ist. Sauberes Trinkwasser muss Schafen immer und ganzjährig angeboten werden (vgl. Empfehlungen, S. 14 ff.; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. (2016), Anh. § 2, Rn. 116). Brackwasser oder sonstiges, verunreinigtes Wasser kann dazu führen, dass die Tiere erkranken (vgl. Empfehlungen, S. 15). Bei kalten Temperaturen muss das Wasser in isolierten Behältern, die das Einfrieren des Wassers verhindern, bereitgestellt werden oder täglich mindestens eine Wassertränkung erfolgen, da die Schafe beim Schneefressen nicht genügend Flüssigkeit aufnehmen (vgl. Empfehlungen, S. 15). Sofern – wie beim Antragsteller – einfache Wasserbehälter als Tränken verwendet werden, sollte durch täglichen Wasserwechsel und Reinigung der Behälter für einwandfreie Wasserqualität gesorgt werden (vgl. Empfehlungen, S. 16). Die Trinkgefäße, die der Antragsteller auf den Weiden bereitgehalten hat, waren bei verschiedenen Kontrollterminen mehrmals leer, verdreckt oder enthielten gefrorenes Wasser. Darüber hinaus entsprach zumindest der Zaun für die 13 Krainer Steinschafe in M. - L. nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen. Aus dem dort aufgestellten elektrischen Netzzaun hatten sich 5 Schafe befreit, ein Schaf hatte sich in dem Zaun verfangen und war über einen längeren Zeitraum Stromschlägen ausgesetzt. Eine Einzäunung darf jedoch keine Verletzungsgefahr für die Tiere darstellen und muss ausbruchsicher sein, wie in den Empfehlungen (vgl. S. 31) näher konkretisiert wird: „Insbesondere bei der Verwendung von Netzen besteht die Gefahr, dass sich Schafe im Zaun verfangen. Dies muss in jedem Fall verhindert werden, da den Tieren durch anhaltende Stromstöße erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt werden, die zum Tode führen können. Schafe mit Hörnern und unerfahrene Jungtiere sollten nicht mit Elektronetzen eingezäunt werden, da sie sich erfahrungsgemäß leicht verfangen. Werden dennoch Elektronetze eingesetzt, bedarf es einer besonderen Eingewöhnungszeit sowie intensiver Beobachtung.“ Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls das gefallene Tier über einen nicht unerheblichen Zeitraum Schmerzen erlitten hat. Gleichzeitig hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er seine besonderen, täglich auszuführenden Aufsichts- und Kontrollpflichten erfüllt hat. Der Antragsgegner hat sich in seinem Bescheid vom 6. Dezember 2017 (S. 6) auch mit der Verhältnismäßigkeit des Haltungs- und Betreuungsverbots auseinandergesetzt und ausgeführt, dass mildere Mittel aufgrund der über mehrere Jahre hinweg vom Antragsgegner festgestellten Verfehlungen des Antragstellers und den zuvor bereits ergangenen Anordnungen, die zu keiner Änderung der Verhältnisse geführt hätten, nicht in Betracht kämen. Die vom Antragsteller vorgetragenen Einwände gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot in Bezug auf Schafe überzeugen nicht. Die von ihm vorgelegten Stellungnahmen verschiedener Tierärzte, deren Objektivität und Unabhängigkeit bereits zweifelhaft ist, bezeugen jeweils Zustände, die möglicherweise einige Zeit vor den hier zum Erlass der tierschutzrechtlichen Anordnungen führenden Kontrollterminen geherrscht haben. Die tatsächliche Situation im Dezember 2017 beschreiben sie nicht. In den eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin gehen diese auf die tatsächliche Schafhaltung und den Zustand der Tiere, der zum Erlass der angefochtenen tierschutzrechtlichen Anordnung vom 6. Dezember 2017 geführt hat, nicht ein. Beide betonen in ihren eidesstattlichen Versicherungen nur allgemein, dass der Antragsteller – gerade auch in seiner Eigenschaft als Tierarzt – seinen Tieren niemals Leid zufüge. Dies ist nicht ausreichend, um glaubhaft zu machen, dass die Vorgaben des Tierschutzgesetzes entgegen den dokumentierten Darstellungen des Antragsgegners konkret eingehalten wurden. Ebenso wenig widerlegt der Verweis des Antragstellers, dass er aufgrund seines Berufs als Tierarzt mit langjähriger Erfahrung und verschiedenen Fortbildungen, Zusatzqualifikationen sowie seiner Tätigkeit in verschiedenen Funktionen und Ämtern besonders fachkundig sei, die Annahme von Verstößen gegen § 2 Nr. 1 TierSchG. Denn dass der Antragsteller das erforderliche Wissen und Können für die Schafhaltung aufweist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass er sein Verhalten danach ausrichtet (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 11. Januar 2019 – 3 M 421/18 – juris, Rn. 10; OVG Nds, Beschluss vom 28. März 2019 – 11 LA 294/18 –, juris, Rn. 9). Das Haltungs- und Betreuungsverbot für Schafe stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keine Verletzung der verfassungsrechtlich in Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit dar. Zunächst hat der Antragsgegner ein Berufsverbot nicht ausdrücklich angeordnet. Aber auch ein faktisches Berufsverbot – das im Übrigen nicht per se unzulässig wäre (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 4. Juni 2007 – 14 K 2018/06 –, Rn. 60) – ist in dem Haltungs- und Betreuungsverbot für Schafe nicht zu erkennen. Anders als in dem von ihm zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. April 2015 (– 3 M 517/14 –), in dem der dortige Antragsteller hauptberuflich 26 Anlagen zur Haltung und Zucht von ca. 350.000 Schweinen betrieb, hält und betreut der Antragsteller seine Schafe nicht zu gewerblichen Zwecken oder zur Erzielung seines Lebensunterhalts. Vielmehr hält er seine Schafe primär als Hobby (vgl. Antragsschrift vom 28. Juli 2019, S. 2) und um seltene, alte Schafrassen zu erhalten und zu züchten. Seine Tätigkeit als Tierarzt wird durch das Haltungs- und Betreuungsverbot nicht berührt. Durch seine Tätigkeit als Tierarzt wird er bei tiermedizinisch veranlassten Behandlungen von fremden Tieren in seiner Praxis noch nicht zum Betreuer der Tiere i.S.d. § 2 TierSchG. Betreuer ist, wer es in einem rein tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier (generell oder nur in einer einzelnen Beziehung, zum Beispiel Fütterung) zu sorgen oder es zu beaufsichtigen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. (2016), § 2, Rn. 5). Ein Tierarzt übernimmt in der Regel jedoch nicht die Fürsorge oder Aufsicht über ein Tier, sondern er untersucht die kranken Tiere ambulant und nimmt ggf. erforderliche, medizinisch indizierte Eingriffe vor. Allein sofern er kranke Tiere vorübergehend zur weiteren medizinischen Behandlung stationär in seiner Praxis aufnimmt, könnte eine Betreuung stattfinden, die von dem Haltungs- und Betreuungsverbot für Schafe umfasst und folglich untersagt wäre. Insofern hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht, inwiefern er in seiner Praxis eine stationäre Aufnahme von Tieren überhaupt gewährleistet und in welchem Umfang etwaige stationäre Behandlungen im Vergleich zu ambulanten medizinischen Leistungen stattfinden. Die Kammer geht daher davon aus, dass der wesentliche Teil seiner tierärztlichen Berufsausübung in der ambulanten Behandlung von Tieren besteht und die stationäre Aufnahme von Tieren allenfalls eine untergeordnete Rolle spielt. Jedenfalls handelt es sich bei dem auf § 16a TierSchG beruhenden Haltungs- und Betreuungsverbot für Schafe nur um eine Berufsausübungsregelung, die aufgrund ihrer geringen Eingriffsintensität bereits zulässig ist, wenn sie wie vorliegend auf Grund vernünftiger Allgemeinwohlerwägungen – hier: Tierschutz – zweckmäßig erscheint (vgl. Ruffert, BeckOK Grundgesetz, 41. Ed. (2019), Art. 12 Rn. 94; vgl. schon BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 –, BVerfGE 7, 377 [405 f.] = juris, Rn. 66). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen anzusehen wären, würde sich bei der dann vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers durchsetzen. Art. 20a GG verpflichtet die staatliche Gewalt zum Schutz der Tiere. Mit der Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz sollte der ethisch begründete Schutz des Tieres – wie er bereits Gegenstand des Tierschutzgesetzes war – gestärkt werden, wobei als Belang von Verfassungsrang der Tierschutz im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 2 BvF 1/07 –, juris, Rn. 121). Auch bei der durch das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung kommt Art. 20a GG besonderes Gewicht zu. Das bedeutet, dass es zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren geboten ist, dass derjenige, der Tiere hält und betreut, die Folgen tierschutzrechtlicher Maßnahmen im Sinne von § 16a TierSchG auch schon vor der Bestandskraft der Entscheidung hinzunehmen hat, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus der weiteren Haltung oder Betreuung von Tieren durch den Betroffenen eine Gefahr für deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung resultieren kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. Januar 2017 – 7 B 10615/16.OVG –, BA S. 9; Beschluss vom 9. Juli 2015 – 7 B 10484/15.OVG –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Februar 2010 – OVG 5 S 28.09 –, juris, Rn. 3). Dies ist hier der Fall, da nach Auffassung der Kammer – wie oben ausgeführt – alles dafürspricht, dass der Antragsteller seine Schafe nicht im Sinne der Vorgaben des § 2 TierSchG hält. Gegenüber den tierschutzrechtlichen Belangen haben die Interessen des Antragstellers an einer Beibehaltung des bisherigen Zustands und seine wirtschaftlichen Nachteile durch etwaige finanzielle Aufwendungen zurückzutreten. Diese Erwägungen gelten auch für den Fall eines Erfolges im Hauptsacheverfahren und der damit verbundenen Möglichkeit der Anschaffung neuer Tiere für seine Hobbytierhaltung. b) Das mit Bescheid vom 13. Juni 2019 gegenüber dem Antragsteller angeordnete Haltens- und Betreuungsverbot für Schweine, Ziegen und Kaninchen verbunden mit der Auflösung des jeweiligen Tierbestands (aa)), die Verpflichtung zur Benennung der Empfänger der Tiere (bb)), die Verpflichtung zur Erstellung einer Liste mit den verbleibenden Tieren (cc)) sowie das Verbot der Hausschlachtung (dd)) sind offensichtlich rechtmäßig. Der Bescheid vom 13. Juni 2019 ist nicht deswegen (formell) rechtswidrig, weil er nur gegenüber der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannt gemacht worden ist. Der Antragsteller hatte in seinem Schreiben vom 11. Juni 2019 (Bl. 113 ff. der Gerichtsakte), das er aufgrund der Anhörung an den Antragsgegner verfasst hat, am Ende ausgeführt: „Bitte teilen Sie meiner Rechtsanwältin Frau U. A., L… Straße …, … S., Ihre „neuen Erkenntnisse“ mit. Sie wird mich in der weiteren Angelegenheit vertreten.“ Der Antragsgegner durfte aufgrund dieser Einlassung des Antragstellers darauf vertrauen, dass die Prozessbevollmächtigte – wie bereits in der Vergangenheit bei verschiedenen rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten – jedenfalls zum Empfang des Bescheids gemäß § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG – i.V.m. § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – bevollmächtigt war. Die Bevollmächtigung ist im Übrigen auch dann wirksam, wenn sie nur gegenüber dem Dritten (Außenvollmacht), jedoch nicht gegenüber dem Bevollmächtigten (Innenvollmacht) ausgesprochen wird (vgl. § 167 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – i.V.m. § 173 VwGO i.V.m. §§ 80 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –; zur Entbehrlichkeit eines urkundlichen Nachweises der Außenvollmacht siehe Piekenbrock, in: BeckOK ZPO, 33. Ed. (Juli 2019), § 80, Rn. 11). Gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG war der Antragsgegner damit berechtigt, die verschiedenen Verwaltungsakte mit Bescheid vom 13. Juni 2019 gegenüber der Prozessbevollmächtigten bekannt zu geben. Darüber hinaus hat der Antragsgegner im Übersendungsschreiben an die Prozessbevollmächtigte auf ihre Bevollmächtigung durch die Einlassung des Antragstellers im Anhörungsverfahren im Schreiben vom 11. bzw. 12. Juni 2019 (Bl. 116 der Gerichtsakte) hingewiesen, sodass sie jedenfalls aufgrund dieses Schreibens wissen musste, dass ihr der Antragsteller eine (Außen-)Vollmacht erteilt hat. aa) Das Haltungs- und Betreuungsverbot sowie das damit verbundene Abgabegebot für Schweine (1), Ziegen (2) und Kaninchen (3) sind offensichtlich rechtmäßig. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass den genannten Tieren zumindest teilweise länger anhaltende Leiden zugefügt wurden und der Antragsteller wiederholt und grob gegen die Vorgaben des § 2 TierSchG verstoßen hat. Gleichwohl ist der Vollzug des Haltungs- und Betreuungsverbots für Schweine und Kaninchen – derzeit – auf der Grundlage des tierschutzrechtlichen Regelungskonzepts nicht verhältnismäßig. (1) Das Haltens- und Betreuungsverbot für Schweine ist offensichtlich rechtmäßig. Trotzdem ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung derzeit rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot für Schweine vorerst wiederherzustellen, da der Vollzug des Haltungs- und Betreuungsverbots hier nur durch eine Tötung der Schweine erreicht werden könnte. Zur Begründung des Haltungs- und Betreuungsverbots sowie eines Abgabegebots für Schweine führt der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 13. Juni 2019 an, dass bei einer Kontrolle am 6. Juni 2018 vier Schweine mit einem Wurf Ferkel in einem nicht gemisteten und nicht frisch eingestreuten Offenstall gehalten worden seien. Während bei der angemeldeten Nachkontrolle am 27. Juni 2018 dieser Mangel behoben gewesen sei, sei bei der unangekündigten Kontrolle am 3. April 2019 eine Festmistmatratze von ca. 30 cm vorgefunden worden, die mindestens zur Hälfte mit stark sumpfiger, zähflüssiger Gülle belegt gewesen sei, in die die Tiere bis zu 6-10 cm tief eingesunken seien. Die Futtertröge seien leer und ebenfalls mit Kot verschmutzt gewesen. In den Verwaltungsakten (Band III, Bl. 587; 628 f.) befindliche Fotos belegen die Zustände, die der Antragsgegner am 6. Juni 2018 und am 3. April 2019 beim Antragsteller vorgefunden hat. Da der Antragsteller vorgetragen hat, dass am Tag der Kontrolle der Entmistungsanhänger defekt gewesen sei, wurde eine Nachkontrolle für den 8. April 2019 angemeldet, zu der der Stall sodann wieder gemistet war. Ausweislich der in den Verwaltungsakten (Band III, Bl. 680) befindlichen Fotos war bei der – angekündigten – Nachkontrolle am 21. Mai 2019 der Stall ebenfalls sauber. Diese Haltungsbedingungen waren offensichtlich tierschutzwidrig i.S.d. § 2 TierSchG. Schweine ruhen in Bauch- und Seitenlage und bevorzugen zum Schlafen weiche und trockene Liegeflächen. Dabei vermeiden sie es, Kot und Harn in der Nähe des Liegeplatzes abzusetzen und suchen Kotplätze auf, die 5 m bis 15 m von den Schlafnestern entfernt sind. Bei einstreuloser Gruppenhaltung und hohen Besatzdichten kann die arttypische Trennung von Kot- und Liegeplatz nicht stattfinden. Der Liegeplatz ist dann ständig verschmutzt. Hierdurch können die Tiere an Haut-, Klauen- und Lungenerkrankungen leiden (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, 3. Aufl. (2016), Vor §§ 21-30, Rn. 6). Außerdem benötigen Schweine jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 TierSchNutztV). Das Haltungs- und Betreuungsverbot für Schweine ist damit offensichtlich rechtmäßig: Der Antragsteller hatte den Stall seiner Schweine bei zwei unangekündigten Kontrollen nicht gemistet, sodass sich die Schweine ausweislich der in den Verwaltungsakten vorhandenen Lichtbilder in einem stark verschmutzten Stall aufhalten mussten, obwohl sie ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend – wie dargestellt – zumindest einen sauberen Liegeplatz benötigen. Das geringfügige Abdecken der Liegefläche mit Stroh ohne Entfernung der Verschmutzungen darunter, erscheint der Kammer als nicht ausreichend, um den Tieren einen sauberen Liege- und Schlafplatz anzubieten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Tiere in dieser relativ engen, erheblich verschmutzten Umgebung leiden mussten. Außerdem erscheint es wahrscheinlich, dass angesichts des starken Verschmutzungsgrades am 3. April 2019 der Stall über einen längeren Zeitraum nicht gereinigt worden ist. Selbst wenn der Entmistungsanhänger an diesem Tag defekt gewesen sein sollte, hat der Antragsteller den tierschutzwidrigen Zustand offenkundig über mehrere Tage hinweg geduldet, ohne dass er Maßnahmen ergriffen hat, den Stall seiner Schweine artgerecht auszustatten. Ein Tierhalter muss Sorge dafür tragen, dass Zustände, wie der hier vorgefundene, gar nicht erst – erst recht nicht mehrmals – eintreten und gegebenenfalls Vorsorgemaßnahmen ergreifen. Allerdings wäre ein Vollzug des Haltungs- und Betreuungsverbots für Schweine hier derzeit unverhältnismäßig, da der Antragsgegner offenbar bisher nur einen Abnehmer der Schweine gefunden hat, der die Tiere schlachten würde (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 6. August 2019, S. 13, Bl. 110 der Gerichtsakte). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. Juli 2019 gegen das mit Bescheid vom 13. Juni 2019 angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot sowie Abgabegebot für Schweine wird daher befristet bis zum 31. Dezember 2019 unter der auflösenden Bedingung wiederhergestellt, dass der Antragsgegner einen (oder mehrere) Abnehmer für die Schweine – ggf. unter Einschaltung von Medien, Behörden und Tierschutzorganisationen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. (2016), § 16a, Rn. 40) – findet, der die Tiere als Tierhalter in seinen Bestand aufnimmt. (2) Auch das Haltens- und Betreuungsverbot verbunden mit einem Abgabegebot für Ziegen ist offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner hat zur Begründung dieser Anordnungen ausgeführt, dass der Antragsteller seinen Ziegenbock mehrfach angebunden habe. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 6. Juni 2018 sei ein Ziegenbock in einem Offenstall mit weiteren Ziegen und Schafen angebunden vorgefunden worden. Die bei dem Kontrolltermin anwesende Lebensgefährtin des Antragstellers sei auf diese tierschutzwidrige Haltung hingewiesen worden. Bei einer angemeldeten Nachkontrolle am 27. Juni 2018 sei der Ziegenbock zwar nicht mehr angeleint gewesen; bei einer unangemeldeten Kontrolle am 3. April 2019 sei der Ziegenbock jedoch wieder angebunden gewesen, was der Antragsgegner dem Antragsteller daraufhin erneut untersagt habe. Diese Haltungsbedingungen der Ziegen waren offensichtlich tierschutzwidrig i.S.d. § 2 TierSchG. Wegen des hohen Bewegungsbedarfs von Ziegen wird eine ganzjährige Stallhaltung abgelehnt. Durch Anbindehaltung wird die Bewegungsmöglichkeit der Tiere so stark eingeschränkt, dass in Anbetracht ihres sehr stark ausgeprägten Bewegungsbedürfnisses von Leiden ausgegangen werden muss (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. (2016), Anh. § 2, Rn. 131 m.w.N.; TVT-Merkblatt Nr. 93 Ziegenhaltung, S. 9, 12; zur Anwendbarkeit der TVT-Blätter vgl. OVG Nds, Beschluss vom 28. März 2019 – 11 LA 294/18 –, juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 – 9 ZB 16.2073 –, Rn. 22). Dies spricht dafür, dass der Antragsteller entgegen der Vorgabe in § 2 Nr. 1 TierSchG insbesondere seinen Ziegenbock nicht seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen und verhaltensgerecht unterbringt und er entgegen der Regelung in § 2 Nr. 2 TierSchG die Möglichkeit des Ziegenbocks zu artgemäßer Bewegung so erheblich eingeschränkt hat, dass ihm zumindest vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt wurden. Obwohl der Antragsteller über die nicht artgerechte Haltung seines Ziegenbocks unterrichtet wurde, stellte er diesen Zustand offenbar nur anlässlich der angemeldeten Kontrolle durch den Antragsteller ab. Schließlich bestand bei der unangemeldeten Kontrolle im April 2019 der tierschutzwidrige Zustand erneut. Sofern die anderen Tiere vor dem Bock geschützt werden müssen, hätte der Antragsteller den Ziegenbock in einem anderen Stall, in dem ihm eine hinreichende Bewegungsfreiheit mit Sichtkontakt zu den anderen Ziegen eingeräumt wird, unterbringen oder in einen anderen Ziegenbestand eines andere Halters überführen müssen. Selbst im Falle offener Erfolgsaussichten würde die dann vorzunehmende Interessenabwägung aufgrund der hohen Bedeutung des in Art. 20a GG verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Tierschutzes zu dem Ergebnis gelangen, dass das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Haltungs- und Betreuungsverbots für Ziegen das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Im Übrigen stellt das Haltungs- und Betreuungsverbot und die damit verbundene Abgabepflicht für Ziegen kein – unzulässiges – Berufsverbot dar (siehe oben); weiterhin hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die Haltung seiner Ziegen tierschutzgemäß ist. Für die Ziegen hat der Antragsgegner einen Abnehmer gefunden, der die Tiere in seinen Bestand aufnimmt (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 8. August 2019, S. 13, Bl. 110 der Gerichtsakte). (3) Das Haltens- und Betreuungsverbot sowie das Abgabegebot für Kaninchen sind zwar insofern rechtmäßig, als zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass der Antragsteller seine Kaninchen entgegen der Vorgaben des § 2 TierSchG hält. Trotz dieser negativen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist vorliegend die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu suspendieren und damit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot für Kaninchen – unter Auflagen – wiederherzustellen, da hier zum einen ein Vollzug des Haltungs- und Betreuungsverbots gegebenenfalls nur durch eine Tötung der Kaninchen erreicht werden könnte und zum anderen die wesentlichen tierschutzrechtlichen Mängel gegebenenfalls durch den Antragsteller noch behoben werden könnten. Der Antragsgegner hat das Haltungs- und Betreuungsverbot für Kaninchen damit begründet, dass der Antragsteller seine Kaninchen entgegen der Vorgaben des § 2 TierSchG gehalten habe. Er verweist zunächst auf eine Vor-Ort-Kontrolle am 8. April 2019, bei der die als Ställe dienenden 56 Holzkastenbuchten (Maße: 80 cm x 80 cm x 60 cm) stark verkotet gewesen seien und den Tieren weder Wasser noch Futter zur Verfügung gestanden habe. Die Höhe der Käfige sei aufgrund der ca. 10 cm hohen Kotschicht zu niedrig, da sich die Kaninchen darin kaum aufrichten könnten. Aufgrund der Stapelung der verschiedenen Ställe könnten die Tiere keinen Sichtkontakt zueinander aufnehmen. Auch die Käfige der sechs Rammler seien stark verschmutzt, enthielten weder Wasser noch Futter und seien mit einer Höhe von 40 cm zu niedrig. Außerdem hätten die Rammler aufgrund der vergitterten Seitenwände keine Rückzugsmöglichkeiten. Bei einer Nachkontrolle am 12. April 2019 seien die Käfige sauber gewesen. Die Trinkbehälter seien weiterhin teilweise leer gewesen; nachdem die Lebensgefährtin des Antragstellers den Tieren Wasser eingefüllt habe, hätten die Kaninchen gierig getrunken. Futter und Heu sowie Nagematerial seien nicht vorhanden gewesen. Die Lebensgefährtin des Antragstellers habe erläutert, dass neues Futter erst am Nachmittag eintreffe. Bei einer Untersuchung von zehn Kaninchen seien bei sechs Tieren zu lange Krallen festgestellt worden. Eine geplante Nachkontrolle sei am 18. April 2019 dem Antragsgegner verwehrt worden. Bei der Haltung von Kaninchen sind die Vorschriften der §§ 31 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV – zu beachten. Diese Verordnung gilt gemäß § 1 Abs. 1 TierSchNutztV für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken. Erwerbszwecke liegen vor, wenn ein Tier zur Erzielung von Gewinn oder für eine Tätigkeit gehalten wird, für die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist. Ab einer Haltung von mehr als drei Häsinnen (Kaninchen) – wie hier – wird von einer Haltung zu Erwerbszwecken ausgegangen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, 3. Aufl. (2016), § 1, Rn. 1). Der Antragsteller hat 56 Kaninchenställe, die teilweise mit mehreren Kaninchen belegt sind (ca. 100 Kaninchen) und hält zusätzlich 6 Rammler, sodass von einer Haltung der Tiere zu Erwerbszwecken und einer Anwendbarkeit der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ausgegangen werden kann. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 TierSchNutztV müssen die Haltungseinrichtungen für Kaninchen so beschaffen sein, dass sie nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht. Außerdem muss ihnen gemäß § 32 Abs. 9 TierSchNutztV ein abgedunkelter Bereich zur Verfügung stehen, in den sich die Tiere zurückziehen können und der so zugänglich und beschaffen ist, dass sich die Tiere gegenseitig ausweichen können (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, 3. Aufl. (2016), Vor §§ 31-37, Rn. 7). Die lichte Höhe der Haltungseinrichtung – Käfige sind als Haltungssystem umstritten (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, 3. Aufl. (2016), Vor §§ 31-37, Rn. 13) – muss über 70 % der Grundfläche mindestens 80 cm und darf an keiner Stelle weniger als 60 cm betragen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierSchNutztV). Jeder Häsin muss eine Woche vor dem voraussichtlichen Wurftermin eine Nestkammer zur Verfügung stehen (§ 34 Abs. 3 TierSchNutztV). Im Übrigen müssen Kaninchen jederzeit Zugang zu grob strukturiertem Raufutter wie Heu oder Stroh und geeignetem Nagematerial haben (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 TierSchNutztV). Ansonsten können wegen Beschäftigungsmangels Verhaltensstörungen auftreten (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, 3. Aufl. (2016), Vor §§ 31-37, Rn. 5). Kaninchen benötigen jederzeit Zugang zu frischem und ausreichendem Wasser (§ 35 Abs. 1 Nr. 1a TierSchNutztV). Außerdem muss der Tierhalter sicherstellen, dass die Kaninchen mindestens zwei Mal täglich in Augenschein genommen werden (§ 35 Abs. 2 TierSchNutztV). Verstöße gegen die meisten dieser Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung stellen gemäß § 44 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten dar. Auch in dem Merkblatt Nr. 78 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. für Kaninchen (vgl. Verwaltungsakten, Band III, Bl. 651 ff.) – im Folgenden: TVT-Merkblatt Nr. 78 – werden die Anforderungen an die herkömmliche Kaninchenhaltung beschrieben. Das TVT-Merkblatt Nr. 78 ist als antizipiertes Sachverständigengutachten zur Grundlage von Verfügungen nach § 16a TierSchG anerkannt (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 28. März 2019 – 11 LA 294/18 –, juris, Rn. 9; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. (2016), § 2, Rn. 57; Anh. § 2, Rn. 156; zur Bezugnahme auf TVT-Merkblätter siehe auch BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 – 9 ZB 16.2073 –, Rn. 22). Auch nach diesem Merkblatt soll die Stallhöhe für kleine und – die hier vorliegenden – mittelgroßen Rassen mindestens 60 cm betragen (TVT-Merkblatt Nr. 78, S. 6). Die Tagesration an Futter soll in zwei bis drei Mahlzeiten verabreicht werden, wobei den Tieren zusätzlich ständig Stroh oder Heu zur Verfügung stehen muss (TVT-Merkblatt Nr. 78, S. 7). Darüber hinaus müssen Kaninchen die Möglichkeit haben, jederzeit Wasser aus Tränken aufzunehmen (TVT-Merkblatt Nr. 78, S. 8). Exkremente müssen regelmäßig entfernt werden und Einstreu und Heu täglich ergänzt werden (TVT-Merkblatt Nr. 78, S. 11). Regelmäßig und sachkundig müssen die Krallen gekürzt werden (TVT-Merkblatt Nr. 78, S. 11). Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und der Vorgaben im TVT-Merkblatt Nr. 78 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Antragsteller seine Kaninchen entgegen den Vorgaben des § 2 TierSchG hält. Den Tieren des Antragstellers wurde nach den – auch fotografisch dokumentierten (vgl. Verwaltungsakten, Band III, Bl. 647 ff, Bl. 677 ff.) und damit für die Kammer nachvollziehbaren – Feststellungen des Antragsgegners bei zwei Kontrollterminen weder ein ständiger Zugang zu frischem Wasser noch zu Raufutter (Heu, Stroh) oder zu Nagematerial zur Verfügung gestellt. Außerdem waren die Ställe offenkundig mehrere Tage nicht gemistet worden. Es kann insofern auch dahinstehen, ob sich der Antragsteller bei dem Kontrolltermin am 8. April 2019 – der im Übrigen entgegen der Behauptung des Antragstellers ausweislich der Verwaltungsakte (Band III, Bl. 647) nicht morgens um 8 Uhr, sondern um 13 Uhr stattfand – gerade im Entmistungsvorgang befunden hat. Zum einen waren die Ställe so stark verschmutzt, dass die letzte Reinigung vermutlich bereits zumindest mehrere Tage zurücklag und somit eine frühere Reinigung angezeigt gewesen wäre; zum anderen ist es nicht glaubhaft, wenn der Antragsteller behauptet, dass er die Kaninchen zwei Mal täglich versorge (vgl. Anhörungsschreiben vom 23. April 2019, Bl. 42 der Gerichtsakte, Anlage K 2). Schließlich hatten die Kaninchen bei zwei Kontrollen nicht den erforderlichen, jederzeitigen Zugang zu Trinkwasser. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TierSchNutztV muss für jedes Tier eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von 6.000 cm² bei Tieren mit einem Durchschnittsgewicht von – wie hier (vgl. Bescheid vom 13. Juni 2019, S. 8, Bl. 31 der Gerichtsakte) – weniger als 5,5 kg zur Verfügung stehen. Die hier vom Antragsteller verwendeten Holzkastenbuchten haben Maße von 80 bzw. 85 cm x 80 bzw. 85 cm x 60 cm. Die Holzkastenbuchten haben damit eine Grundfläche von mindestens 6.400 cm², was grundsätzlich für ein Kaninchen ausreichend ist. Sofern eine solche Holzkastenbucht aber mit mehreren Kaninchen besetzt ist, was angesichts von ca. 100 Kaninchen und auch ausweislich der Verwaltungsakte (Band III, siehe z.B. Fotos auf Bl. 647, 679) bei mehreren Ställen der Fall ist, ist der Stall hinsichtlich seiner Grundfläche offensichtlich zu klein. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierSchNutztV muss die lichte Höhe der Haltungseinrichtung über mindestens 70 % der Grundfläche mindestens 80 cm betragen und darf an keiner Stelle 60 cm unterschreiten. Danach sind die Ställe außerdem zu niedrig. Die erforderliche Höhe von 80 cm über 70 % der Grundfläche wird an keiner Stelle gewährleistet. Darüber hinaus wird auch die erforderliche Mindesthöhe jedenfalls bei den Käfigen der Rammler, die nur eine Höhe von 40 cm aufweisen, erheblich unterschritten. Allerdings hat der Antragsteller zur Glaubhaftmachung seines Antrags und der seiner Auffassung nach tierschutzgemäßen Haltung und Betreuung seiner Kaninchen ein Schreiben des Landesverbands der Rassekaninchenzüchter Rheinland-Pfalz e.V. vorgelegt, in dem der Schriftführer des Verbands auf eine eigene unangemeldete Besichtigung der Kaninchen am 10. Juli 2019 Bezug nimmt und dem Antragsteller sowohl eine ordnungsgemäße Unterbringung als auch einen guten Zustand der Tiere attestiert. Die Kammer geht daher zugunsten des Antragstellers vorläufig davon aus, dass sich die Versorgung der Kaninchen insbesondere mit Futter und Trinkwasser zwischenzeitlich gebessert hat. Dafür spricht im Übrigen auch der Kontrollbericht des Antragsgegners vom 27. Juni 2019, der sich in den Verwaltungsakten (Band III, Bl. 762) befindet. Vor diesem Hintergrund wäre es nach Auffassung der Kammer derzeit unverhältnismäßig, wenn das Haltungs- und Betreuungsverbot für Kaninchen bei Einhaltung der befristeten und auflösenden Bedingung – Austausch der Ställe – vor einer Entscheidung in der Hauptsache vollzogen würde, da der Verbleib der Kaninchen bislang unklar ist und der Antragsgegner auch eine Tötung/Schlachtung der Kaninchen in Erwägung zieht (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners, S. 12, Bl. 109 der Gerichtsakte; Anlage K 22 des Antragstellers, Bl. 80 der Gerichtsakte). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 15. Juli 2019 gegen das mit Bescheid vom 13. Juni 2019 angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot sowie das Abgabegebot für Kaninchen setzt daher voraus, dass der Antragsteller seine Tiere nicht nur weiterhin ordnungsgemäß versorgt, sondern zudem sämtliche vorhandenen Ställe für seine Kaninchen innerhalb einer angemessenen Frist durch größere, insbesondere höhere Ställe austauscht. Die neuen Ställe müssen den Anforderungen des § 34 Abs. 2 Satz 1 TierSchNutztV entsprechen. Die Kammer hält es für geboten und zumutbar, dass der Antragsteller die Ställe bis zum 31. Dezember 2019 austauscht, was der Antragsgegner durch eine behördliche Kontrolle gemäß § 16 Abs. 3 TierSchG – ebenso wie die tierschutzgemäße Versorgung mit Wasser, Futter, Nagematerial und sonstiger Ausstattung – überprüfen kann. Erfüllt der Antragsteller diese notwendige tierschutzrechtliche Auflage nicht, kann der Suspensiveffekt nicht aufrecht erhalten bleiben. Auch in Bezug auf die Kaninchen muss hingegen der Antragsgegner im Falle eines Vollzugs des Haltungs- und Betreuungsverbots Anstrengungen unternehmen und ggf. andere Behörden, Medien oder Tierschutzverbände einschalten, um die Kaninchen an geeignete neue Tierhalter zu vermitteln, sodass eine Schlachtung der Tiere möglichst vermieden wird. bb) Die Anordnung in Ziffer 3 des Bescheids vom 13. Juni 2019, wonach der Antragsteller seine Tiere nur an Personen abgeben darf, die er mindestens 10 Tage vorher gegenüber dem Antragsgegner benannt hat, ist offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 16a TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 2 TierSchG. Die Anordnung ist akzessorisch zu dem Haltungs- und Betreuungsverbot und der damit verbundenen Abgabepflicht und soll sicherstellen, dass die Tiere tatsächlich abgegeben wurden und nach ihrer Abgabe tierschutzgemäße Zustände vorfinden (vgl. VG Minden, Urteil vom 26. April 2012 – 2 K 314/12 –, juris, Rn. 38). Auch die neuen Halter müssen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes einhalten. Außerdem soll auch der etwaigen Gefahr von Scheinabgaben an Verwandte, Freunde etc. vorgebeugt werden (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. (2016), § 16a, Rn. 52). cc) Auch die Anordnung des Antragsgegners unter Ziffer 5 des Bescheids vom 13. Juni 2019, wonach der Antragsteller eine Auflistung aller bei ihm verbleibenden Tiere mit Angabe der Rasse, Tierzahl und dem Haltungsstandort erstellen muss, ist offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 16a Abs. 1 TierSchG i.V.m. § 16 Abs. 2 TierSchG müssen Tierhalter diejenigen Auskünfte erteilen, die zur Durchsetzung der der Tierschutzbehörde durch das Tierschutzgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Da der Antragsgegner hier als Tierschutzbehörde die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen bei den Tieren des Antragstellers sicherzustellen hat und in der Vergangenheit bereits mehrfach vom Antragsgegner Verstöße gegen das Tierschutzgesetz beim Antragsteller festgestellt wurden, bestehen gegen die angeordnete Mitteilungspflicht zur Vermeidung künftiger Verstöße vorliegend keine Bedenken (vgl. VG Minden, Urteil vom 26. April 2012 – 2 K 314/12 –, juris, Rn. 29 ff.). dd) Das Verbot der Hausschlachtung von Kaninchen, Schweinen und Ziegen (Ziffer 4) ist nach Auffassung der Kammer und nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für ein Verbot von Hausschlachtungen ist § 16a Abs. 1 TierSchG i.V.m. § 4 TierSchG i.V.m. der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung) – TierSchlV – i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009. Auf dieser Grundlage kann die zuständige Tierschutzbehörde tierschutzwidrige Tötungen von Wirbeltieren, zu denen die hier betroffenen Kaninchen, Schweine und Ziegen zählen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. (2016), § 4, Rn. 1), untersagen. Gemäß § 4 Abs. 1 TierSchG müssen Tiere unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) getötet werden. Darüber hinaus muss gemäß § 4 Abs. 1a TierSchG die Person, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere tötet, einen Sachkundenachweis erbringen. Weitere Vorgaben enthalten die Tierschutz-Schlachtverordnung und die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009, wobei letztere gemäß Art. 1 Abs. 3 b) Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 nicht für Schlachtungen von Kaninchen gilt und für Schlachtungen zum privaten Eigenbedarf gemäß Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 nur eingeschränkte Anwendung findet. Es liegen zwar keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller Schlachtungen in der Vergangenheit tierschutzwidrig durchgeführt hat. Auch gilt der Antragsteller aufgrund des von ihm absolvierten veterinärmedizinischen Studiums gemäß Nr. 3.2.2 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 grundsätzlich als sachkundig, um (Haus-) Schlachtungen tierschutzrechtmäßig durchzuführen. Aus dem Umstand, dass die Haltung und Betreuung der Schweine, Ziegen und Kaninchen durch den Antragsteller den Vorgaben des § 2 TierSchG in der Vergangenheit wiederholt widersprochen hat und damit zu beanstanden ist, muss jedoch befürchtet werden, dass auch von ihm durchgeführte Schlachtungen unsachgemäß durchgeführt werden und die Tiere möglicherweise Schmerzen erleiden. Vor allem aber widerspräche es der mit dem Haltungs- und Betreuungsverbot verbundenen Verpflichtung des Antragstellers, seinen Tierbestand durch Veräußerung oder anderweitige Abgabe aufzulösen (Ziffer 2 des Bescheids vom 13. Juni 2019), wenn er trotz der Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben bei der Haltung seiner Tiere berechtigt wäre, die Tiere selbst zu schlachten. Das Verbot der Hausschlachtung erachtet die Kammer auch in Bezug auf Kaninchen als derzeit rechtmäßig, obwohl dem Antragsteller insofern aus Verhältnismäßigkeitserwägungen die Möglichkeit eingeräumt wird, bestehende Mängel an der Unterbringung der Kaninchen bis zum 31. Dezember 2019 zu beseitigen, um die Kaninchen zumindest bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu behalten. Schließlich ist auch die Sachkunde des Antragstellers – zumindest aber das Vertrauen in seine (nicht) tierschutzgerechten Haltungsbedingungen – in Bezug auf Kaninchen erschüttert worden, indem in der Vergangenheit mehrfache Verstöße gegen die Vorgaben des § 2 TierSchG festgestellt wurden. B. Sofern der Antrag im Hinblick auf die Androhung von Zwangsmitteln im Bescheid vom 13. Juni 2019 auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 15. Juli 2019 gerichtet ist, ist er statthaft. Denn es handelt sich insoweit um Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO –. Soweit der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 6. Januar 2018 gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2017 gerichtet ist, ist der Antrag unzulässig, weil der Antragsteller insofern nicht rechtschutzbedürftig ist (siehe oben A.). Mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot sowie das Abgabegebot für Schweine und Kaninchen entfällt gleichzeitig die Rechtsgrundlage für die darauf bezogene Zwangsmittelandrohung im Bescheid vom 13. Juni 2019 (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 11 ME 218/19 –, juris, Rn. 21). Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Androhung von Zwangsmitteln und wurden auch vom Antragsgegner nicht konkret vorgetragen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. (2016), § 16a, Rn. 53). Insbesondere wurde dem Antragsteller bzw. seiner Prozessbevollmächtigten (zu ihrer (Empfangs-)Vollmacht bereits oben) die schriftliche Androhung von Zwangsmitteln auch gemäß § 66 Abs. 6 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – i.V.m. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz – LVwZG – i.V.m. § 3 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG – wirksam zugestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die anteilige Quotelung der Kosten (1/6 Antragsgegner, 5/6 Antragsteller) richtet sich nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Sie berücksichtigt, dass dem Antrag des Antragstellers zwar hinsichtlich des Haltungs- und Betreuungsverbots von Schweinen und Kaninchen stattgegeben wurde, jedoch auch insofern die Bescheide des Antragsgegners von der Kammer für rechtmäßig erachtet wurden und allein Vollzugshindernisse bestehen. Dem Antrag des Antragstellers wurde deshalb nur befristet und auflösend bedingt stattgegeben. Die Festsetzung des Streitgegenstandswerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Kammer geht von acht Streitgegenständen aus (1. Haltungs- und Betreuungsverbot für Schafe; Haltungs- und Betreuungsverbot sowie Abgabegebot für Schweine (2.), Ziegen (3.) und Kaninchen (4.) jeweils mit Auskunftspflicht zu Abnehmern der Tiere; Verbot der Hausschlachtung (5.); Möglichkeit der Wiedergestattung nach zwei (Schafe) bis drei (Schweine, Ziegen, Kaninchen) Jahren (6.; 7.); Auskunftspflicht hinsichtlich der verbleibenden Tiere (8.)). Die „Anordnung“ in Ziffer 6 des Bescheids vom 13. Juni 2019 erachtet die Kammer nicht als eigenen Streitgegenstand, weil sie aufgrund der bloßen Wiedergabe der Gesetzeslage keine eigenständige Bedeutung aufweist. Für jeden Streitgegenstand hat die Kammer jeweils einen Streitwert in Höhe von 5.000 € (insgesamt 40.000 €) angenommen. Aufgrund der teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache wurde der Streitwert auf ¾ des in der Hauptsache anzunehmenden Streitwerts (30.000 €) festgesetzt.