Beschluss
1 L 10/20.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2020:0121.1L10.20.00
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Leitsätze
1) Wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte begehrt und zur Begründung des Anordnungsgrundes die Berufstätigkeit beider Elternteile geltend gemacht, sind die Angaben durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen.
2) Zur Zumutbarkeit eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte in örtlicher Hinsicht.
3) Der Anspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG bzw. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist grundsätzlich nicht auf den Nachweis eines Platzes in einer bestimmten Kindertagesstätte gerichtet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte begehrt und zur Begründung des Anordnungsgrundes die Berufstätigkeit beider Elternteile geltend gemacht, sind die Angaben durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen. 2) Zur Zumutbarkeit eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte in örtlicher Hinsicht. 3) Der Anspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG bzw. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist grundsätzlich nicht auf den Nachweis eines Platzes in einer bestimmten Kindertagesstätte gerichtet. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der sinngemäße Antrag der – durch ihre Mutter bzw. ihre Eltern vertretenen – Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr zum 28. Januar 2020 einen Kindergartenplatz in der Kindertagesstätte „C.-H.“, hilfsweise in der Kindertagesstätte „C.-T.“, zuzuweisen, hat keinen Erfolg. Es bestehen bereits Zweifel daran, dass der Eilantrag für die Antragstellerin wirksam erhoben wurde. Die am 27. Januar 2017 geborene Antragstellerin ist gemäß § 62 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 104 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – prozessunfähig und wird grundsätzlich durch ihre Eltern gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB) vertreten (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Aufl. 2019, § 62 Rn. 3 Anm. 7 m.w.N.). Vorliegend wurde der einstweilige Rechtsschutzantrag jedoch allein von der Mutter der Antragstellerin gestellt. Diese hat zwar ausweislich der Niederschrift über die Antragstellung vom 13. Januar 2020 (Bl. 1 d.A.) auch „in Vertretung für den Ehemann und gleichfalls sorgeberechtigten F.L.“, den Vater der Antragstellerin, gehandelt. Eine Vollmacht des Vaters der Antragstellerin wurde aber seitens der Antragstellerin bzw. deren Mutter – anders als in der Niederschrift über die Antragstellung vom 13. Januar 2020 vermerkt (dort heißt es: „Vollmacht wird nachgereicht“) – nicht vorgelegt mit der Folge, dass der in § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO normierten Pflicht nicht entsprochen wurde. Dieser Umstand würde jedoch lediglich dann die Ablehnung des Eilantrags als unzulässig rechtfertigen, wenn die Kammer von einer Fristsetzung zur Vorlage der (schriftlichen) Vollmacht (vgl. § 67 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) bzw. einer Anhörung der Mutter der Antragstellerin (vgl. zu der Notwendigkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Zurückweisung bzw. Verwerfung eines Rechtsbehelfs als unzulässig: BVerwG, BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 – 9 C 105/84 –, juris Rn. 9) absehen durfte, wofür im vorliegenden Verfahren die besondere Eilbedürftigkeit aufgrund der Geltendmachung eines Betreuungsplatzes zum 28. Januar 2020 sprechen dürfte. Letztlich kann die Frage der Notwendigkeit einer Anhörung der Mutter der Antragstellerin bzw. Fristsetzung zur Vorlage einer Vollmacht jedoch offenbleiben, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um – unter anderem – wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Vorliegend hat die Antragstellerin bzw. deren Mutter weder einen Anordnungsgrund (nachfolgend 1) noch einen Anordnungsanspruch (nachfolgend 2) glaubhaft gemacht. 1) Unter Anordnungsgrund ist die Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung zu verstehen. Notwendig ist ein spezifisches Interesse an einer vorläufigen Regelung, das sich von dem allgemeinen Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss abhebt. Die Bejahung des Anordnungsgrundes verlangt ein Bedürfnis auf Gewährung gerade vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 123 Rn. 81). Ein besonderes Dringlichkeitsinteresse besteht, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen sowie der öffentlichen Interessen und der Interessen Dritter nicht zumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. etwa HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, juris Rn. 25; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 26). Zwar ist im hier vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Kinderbetreuung und die damit verbundene Förderung, auf die grundsätzlich ein Rechtsanspruch besteht, nicht nachgeholt werden kann für Zeiträume, für die sie nicht gewährt wird. Sie bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 7 B 10375/19.OVG –, BA S. 4 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 –, juris Rn. 38). Dieser Umstand allein führt jedoch auch dann, wenn ein Anordnungsanspruch zu bejahen ist, nicht zur Annahme eines Anordnungsgrundes. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist lediglich dann von Verfassungs wegen indiziert, wenn Grundrechtspositionen von Gewicht gleichsam vereitelt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2009 – 1 BvR 1702/09 –, juris Rn. 24). Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Bei der Frage des Anspruchs auf Verschaffung eines Platzes in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege handelt es sich allein um eine Maßnahme der Leistungsverwaltung, wobei aufgrund des lediglich einfachgesetzlich geregelten Anspruchs auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes keine Grundrechtsposition von Gewicht in Rede steht. Die Frage, ob die Zuweisung eines Kindergartenplatzes für die Antragstellerin so dringlich ist, dass es bis zur Entscheidung in der Hauptsache einer Zwischenregelung bedarf, weil ihr ein Abwarten zur Abwendung wesentlicher Nachteile unzumutbar ist, ist daher aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (so OVG RP, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 7 B 10375/19.OVG –, BA S. 3 f.; VGH BW, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 12 S 643/18 –, juris Rn. 20). Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen ist vorliegend festzustellen, dass die Mutter der Antragstellerin ein Dringlichkeitsinteresse nicht glaubhaft gemacht hat. Zwar hat sie sich zur Begründung der Eilbedürftigkeit ihres Antrags am 13. Januar 2020 darauf berufen, dass ihr Arbeitsantritt unmittelbar bevorstehe (28. Januar 2020) und der Vater der Antragstellerin vollzeitbeschäftigt sei. Diese Umstände sind auch grundsätzlich geeignet, ein Dringlichkeitsinteresse zu begründen, da es ein hervorgehobenes Ziel der öffentlichen Jugendhilfe ist, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 7 B 10375/19.OVG –, BA S. 5 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 12 S 643/18 –, juris Rn. 20). Es fehlt jedoch an einer (jedenfalls vollumfänglichen) Glaubhaftmachung der Angaben der Antragstellerin. In der Verwaltungsakte befindet sich lediglich eine Arbeitsbescheinigung der N. GmbH & Co. KG vom 3. April 2019 (Bl. 6 der Verwaltungsakte), aus der sich ergibt, dass die Mutter der Antragstellerin in der Filiale des Unternehmens in N. beschäftigt ist und sich bis zum 26. Januar 2020 in Elternzeit befindet. Die Berufstätigkeit des Ehemannes der Antragstellerin ist jedoch in keiner Weise glaubhaft gemacht worden. Insoweit wird in der Widerspruchsbegründung vom 27. November 2019 lediglich ein Arbeitsverhältnis mit der B. GmbH mit Sitz in N. behauptet; eine Arbeitsbescheinigung oder eine Abschrift des Arbeitsvertrages wurde aber weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vorgelegt (vgl. zum Anordnungsgrund im Falle eines nicht berufstätigen Elternteils, der eine Beschäftigung wieder aufnehmen möchte: VG Mainz, Beschluss vom 27. April 2018 – 1 L 279/18.MZ –, juris Rn. 12). 2) Darüber hinaus fehlt es auch an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin bzw. deren Mutter hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin ein Anspruch gerade auf Betreuung in der Kindertagesstätte „C.-H.“ bzw. hilfsweise in der Kindertagesstätte „C.-T.“ zusteht. Dass die Antragstellerin nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes Rheinland-Pfalz – KitaG – dem Grunde nach einen Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einem Kindergarten gegen die Antragsgegnerin hat, steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit; der gleiche Anspruch folgt vorliegend aus § 24 Abs. 3 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII –, da die Antragstellerin am 27. Januar 2020 – und damit vor dem Zeitpunkt, ab dem der Kindergartenplatz geltend gemacht wird – das dritte Lebensjahr vollenden wird. Der Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens umfasst aber nicht das Recht auf Aufnahme in eine bestimmte Einrichtung. Vielmehr ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 KitaG, dass lediglich ein Anspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes in zumutbarer Entfernung besteht (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 11. April 2019 – 7 B 10375/19.OVG –, BA S. 5f.); gleiches gilt für den Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (vgl. zum Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 –, juris Rn. 41 ff.). Ausgehend hiervon ist der Anspruch der Antragstellerin auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes ab dem 1. Februar 2020 als erfüllt anzusehen, da bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass der ihr von der Antragsgegnerin zum 1. Februar 2020 angebotene Platz in der Kindertagesstätte „C. N.“ zumutbar erreichbar ist (nachfolgend a). Soweit die Antragstellerin die Verschaffung eines Platzes in der Kindertagesstätte „C.-H.“ bzw. hilfsweise in der Kindertagesstätte „C.-T.“ bereits zum 28. Januar 2020 begehrt, fehlt es zwar an einer Erfüllung des Anspruchs aus § 5 Abs. 1 KitaG durch die Antragsgegnerin. Der Antrag der Antragstellerin hat jedoch auch insoweit – also hinsichtlich des Zeitraums vom 28. bis 31. Januar 2020 – keinen Erfolg, da es sich bei diesen Kindertagesstätten nicht um die einzigen zumutbaren Tageseinrichtungen handelt (nachfolgend b). a) Der Anspruch der Antragstellerin auf einen Platz in einem Kindergarten aus § 5 Abs. 1 KitaG (bzw. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) ist für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2020 als erfüllt anzusehen, weil die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 9. September 2019 bzw. 2. Oktober 2019 einen Platz in der Kindertagesstätte „C. N.“ ab dem 1. Februar 2020 nachgewiesen hat. Anders als die Antragstellerin bzw. ihre Mutter meint, ist die Kindertagesstätte „C. N.“ vom Wohnsitz der Antragstellerin zumutbar erreichbar. Der Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte ist auf eine zumutbar erreichbare Tageseinrichtung gerichtet (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KitaG) und entspricht dem das Jugendhilferecht beherrschenden Prinzip der Wohnortnähe (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII). Dasselbe folgt aus der Gesamtverantwortung des Jugendhilfeträgers für ein bedürfnis- und bedarfsgerechtes Angebot gemäß §§ 79, 22 Abs. 3 SGB VIII. Daher wird der aus § 24 SGB VIII folgende Anspruch nur erfüllt, wenn die Betreuungseinrichtung vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden kann (vgl. OVG OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2019 – 7 B 10851/19.OVG –, juris Rn. 7 m.w.N.). Die Beurteilung, ob ein Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte zumutbar erreichbar ist, richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 7; vgl. zum Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 –, juris Rn. 43). Insoweit sind die konkreten Belange sowohl des anspruchsberechtigten Kindes als auch seiner Erziehungsberechtigten maßgebend, wobei unter anderem die Entfernung zur Wohnung bzw. zur Arbeitsstätte und der mit dem Bringen und Abholen des Kindes einhergehende zeitliche Aufwand für die Eltern oder den primär betreuenden Elternteil einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O.). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 15. Juli 2019 – 7 B 10851/19 – für das dem Beschluss zugrunde liegende einstweilige Anordnungsverfahren die Zumutbarkeitsgrenze für die Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes von der Wohnung des anspruchsberechtigten Kindes mit maximal 30 Minuten bei der Beanspruchung von öffentlichen Verkehrsmitteln bemessen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 7; vgl. auch OVG SH, Beschluss vom 9. August 2019 – 3 MB 20/19 –, juris Rn. 8 [„Regaldauer“ von 30 Minuten]. Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Kindertagesstätte „C. N.“ hinsichtlich ihrer örtlichen Lage dem individuellen Bedarf der Antragstellerin bzw. deren Erziehungsberechtigten entspricht. Nach einer Recherche im Routenplaner „Google maps“ beträgt die (kürzeste) fußläufige Entfernung zwischen der Wohnanschrift der Antragstellerin und der Kindertagesstätte „C. N.“ etwa 1,6 Kilometer, was einem Fußweg von etwa 18 Minuten entspricht. Ein solcher Weg ist grundsätzlich zumutbar (ebenso: VG Halle [Saale], Beschluss vom 27. September 2010 – 7 B 238/10 –, juris Rn. 8 [1,7 Kilometer]). Zwar erscheint durchaus fragwürdig, ob ein Fußweg von 1,6 Kilometer auch mit einem Kindergartenkind in den bei „Google maps“ angegebenen 18 Minuten zurückgelegt werden kann. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass ein solcher Fußweg auch mit einem Kindergartenkind in höchstens 30 Minuten zu bewältigen ist, zumal bei jüngeren (gleichzeitig langsameren) Kindern grundsätzlich die Möglichkeit besteht, einen Kinderwagen bzw. Buggy einzusetzen bzw. die Strecke auf einem Fahrrad (evtl. mit einem Kindersitz) zurückzulegen (vgl. zur Pflicht der Eltern, insoweit Flexibilität zu zeigen: VG München, Beschluss vom 21. September 2017 – M 18 E 17.33843 –, juris Rn. 39). Die seitens der Eltern der Antragstellerin in der Widerspruchsbegründung angesetzten 40 Minuten erscheinen daher insoweit nicht realistisch bzw. können bereits durch zumutbare Vorkehrungen im vorgenannten Sinne abgekürzt werden. Von einer Unzumutbarkeit der Entfernung der Kindertagesstätte „C. N.“ wäre aber selbst dann nicht auszugehen, wenn man einen Fußweg von 1,6 Kilometern mit einem Kindergartenkind für unzumutbar hielte. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung vom 16. Januar 2020 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, den Fußweg durch die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu verkürzen. Ausweislich der Auskunft auf der Internetseite des Rhein-Main-Verkehrsverbundes verbliebe im Falle der Nutzung eines Busses lediglich ein Fußweg von etwa 1,1 Kilometer (etwa 0,3 Kilometer bis zur Bushaltestelle und weitere etwa 0,8 Kilometer von der Bushaltestelle bis zur Kindertagesstätte). Es bestehen auch keine Bedenken, dass die Kindertagesstätte „C. N.“ im Falle der Nutzung eines Busses (mit einem Kindergartenkind) innerhalb von 30 Minuten zu erreichen ist, da die reine Busfahrzeit laut der Auskunft auf der Internetseite des Rhein-Main-Verkehrsverbundes lediglich 4 Minuten beträgt und damit nahezu weitere 26 Minuten für den 1,1 Kilometer langen Fußweg verbleiben. Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Kindertagesstätte „C. N.“ in örtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich aus dem Vortrag der Antragstellerin bzw. deren Eltern nicht nachvollziehbar ergibt, ob bzw. inwieweit der vorhandene Pkw für den Weg zur Kindertagesstätte eingesetzt werden kann. In der Widerspruchsbegründung vom 27. November 2019 wurde insoweit lediglich vorgetragen, dass der Vater der Antragstellerin nachts im Schichtdienst bei der „Firma B. GmbH in N.“ arbeitet und sein Auto für die Berufsausübung benötigt. Wo sich der genaue Arbeits- bzw. Einsatzort des Vaters der Antragstellerin befindet, welche konkrete Tätigkeit der Vater verrichtet und warum der Pkw für die Berufsausübung benötigt wird, wurde jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Ebenso unbekannt sind die konkreten Arbeitszeiten des Vaters der Antragstellerin. Wie sich aus den Ausführungen zum Anordnungsgrund ergibt, wurde nicht einmal das Bestehen dieses Arbeitsverhältnisses glaubhaft gemacht. Schließlich bestehen auch im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Mutter der Antragstellerin, welche nach den Angaben in der Widerspruchsbegründung vom 27. November 2019 für das Bringen und Holen der Antragstellerin zuständig sein soll, keine Bedenken an der Zumutbarkeit des nachgewiesenen Platzes in örtlicher Hinsicht. Der Arbeitsort der Mutter der Antragstellerin befindet sich ausweislich der Arbeitsbescheinigung der N. GmbH & Co. KG vom 3. April 2019 in der Filiale des Unternehmens in N., welche in der Innenstadt gelegen ist. Die Innenstadt von N. ist von der Kindertagesstätte „C. N.“ jedoch aufgrund der in der Nähe befindlichen (gerichtsbekannten) Straßenbahnhaltestelle gut erreichbar. Zu einer anderen Einschätzung der Zumutbarkeit der Entfernung der Kindertagesstätte „C. N.“ zwingt vorliegend auch nicht der Vortrag der Eltern der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren, wonach der Antragstellerin der Fußweg aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden könne; es fehlt insoweit bereits an einer (ausreichenden) Glaubhaftmachung des Vortrags. Die Eltern der Antragstellerin gaben (erstmals) in ihrem Schriftsatz vom 27. November 2019 an, die Antragstellerin leide an einer chronischen pulmonalen Erkrankung, nämlich kindlichem Infektasthma in Verbindung mit hyperreagiblem Bronchialsystem, die regelmäßig, besonders in den Wintermonaten, mit starker Bronchitis und Atemnot einhergehe. Sie führten aus, die Gesundheit der Antragstellerin sei vor allem in den Wintermonaten durch Witterungseinflüsse wie Feuchte, Kühle sowie Nebel stark gefährdet. Ein längerer Aufenthalt als 15 Minuten im Freien sei für diese daher stark gesundheitsbeeinträchtigend. Dies gelte insbesondere im Ortskern von C., da dort der Nebel in der Tallage sowie bei Inversionswetterlagen stark zunehme. Zur Glaubhaftmachung wurde insoweit (sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren) ein Attest des Dr. L. vom 14. Oktober 2019 vorgelegt, in welchem es heißt: „F. L. *......2017, wohnhaft …., …….., war heute zur Untersuchung in der Praxis. Bei kindlichem Infektasthma/hyperreagiblem Bronchialsystem ist ein Kindergarten in kurzer Laufentfernung zu bevorzugen (bei Kleinkind nicht länger als 15 Minuten).“ Dieses Attest genügt nicht zur Glaubhaftmachung des Vortrags der Eltern der Antragstellerin. Aus dem Attest ergibt sich bereits nicht, dass bei der Antragstellerin tatsächlich „kindliches Infektasthma/hyperreagibles Bronchialsystem“ diagnostiziert wurde. Vielmehr wird zunächst mitgeteilt, dass die Antragstellerin in der Praxis zur Untersuchung gewesen sei, ohne jedoch die konkrete Untersuchung konkret zu benennen. Im nachfolgenden Absatz folgt dann die allgemein – d.h. ohne Herstellung eines konkreten Bezugs zu der Antragstellerin – formulierte Information, dass bei kindlichem Infektasthma/hyperreagiblem Bronchialsystem ein Kindergarten in kurzer Laufentfernung zu bevorzugen sei. Aber selbst wenn davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin an kindlichem Infektasthma/hyperreagiblem Bronchialsystem leide, würde es jedenfalls an Angaben zu dem Schweregrad der Erkrankung, den Symptomen sowie den konkreten Folgen eines längeren Fußwegs fehlen; insbesondere letztere wären vorliegend für die Beurteilung der örtlichen Zumutbarkeit der Kindertagesstätte „C. N.“ von besonderer Bedeutung, da Dr. L. in seinem Attest vom 14. Oktober 2019 nur eine Art Empfehlung ausspricht („zu bevorzugen“). Abgesehen von der fehlenden Glaubhaftmachung wäre aber auch dann, wenn die Antragstellerin tatsächlich an kindlichem Infektasthma/hyperreagiblem Bronchialsystem leidet und Fußwege über 15 Minuten aus medizinischer Sicht bedenklich sind, die Zumutbarkeit der Kindertagesstätte „C. N.“ in örtlicher Hinsicht nicht ausgeschlossen, da – wie gezeigt – offen ist, ob bzw. inwieweit die Eltern der Antragstellerin den vorhandenen Pkw für das Bringen und Holen ihrer Tochter einsetzen können. Zuletzt bestehen hinsichtlich des zum 1. Februar 2020 seitens der Antragsgegnerin nachgewiesenen Platzes in der Kindertagesstätte „C. N.“ auch im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Betreuung keine Bedenken (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 –, juris Rn. 42). Zwar haben die Eltern der Antragstellerin in ihrer Widerspruchsbegründung vom 27. November 2019 vorgetragen, dass die Mutter der Antragstellerin ihre Arbeitsstelle morgens nicht zum vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Arbeitsbeginn erreichen könnte, da die Kindertagesstätte „C. N.“ erst um 9:00 Uhr öffne. Die Antragsgegnerin hat jedoch in ihrer Antragserwiderung vom 16. Januar 2020 mitgeteilt, dass die Kindertagesstätte „C. N.“ täglich von 7:00 bis 17:00 Uhr geöffnet sei. Dass diese Öffnungszeiten mit den Arbeitszeiten der Eltern der Antragstellerin nicht zu vereinbaren sind, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Zwar wurde in der Widerspruchsbegründung vorgetragen, der „Arbeitsbeginn“ der Mutter der Antragstellerin liege morgens zwei Stunden vor der Öffnung der Kindertagesstätte, so dass – aufgrund der Annahme der Eltern der Antragstellerin, die Kindertagesstätte öffne erst um 9:00 Uhr – von einem Arbeitsbeginn um 7:00 Uhr auszugehen wäre mit der Folge, dass auch eine Öffnung der Kindertagesstätte um 7:00 Uhr nicht mit den Arbeitszeiten der Mutter zu vereinbaren wäre. Dieser Vortrag wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht. Aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Arbeitsbescheinigung der N. GmbH & Co. KG vom 3. April 2019 ergibt sich lediglich, dass „Beginn und Ende der Arbeitszeit“ der Mutter der Antragstellerin flexibel seien und sich die Arbeitszeit an den betrieblichen Bedürfnissen orientiere. Zudem ist – wie bereits ausgeführt – auch die Berufstätigkeit des Vaters der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden, so dass nicht beurteilt werden kann, inwieweit es diesem möglich ist, die Antragstellerin morgens in die Kindertagesstätte zu bringen. b) Im Hinblick auf den Zeitraum vor dem 1. Februar 2020 – also vom 28. bis 31. Januar 2020 – gilt der Anspruch der Antragstellerin zwar nicht als erfüllt. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin für diesen Zeitraum unstreitig keinen Platz in einem Kindergarten nachgewiesen, so dass die Antragstellerin insoweit weiterhin einen Anspruch auf den Nachweis eines (bedarfsgerechten) Platzes in einem Kindergarten gegen die Antragsgegnerin hat. Dem einstweiligen Rechtsschutzantrag konnte gleichwohl auch hinsichtlich dieses Zeitraums nicht stattgegeben werden, weil dieser nicht auf die Zuweisung eines (bedarfsgerechten) Platzes, sondern auf die Zuweisung in einer bestimmten Einrichtung – nämlich in der Kindertagesstätte „C.-H.“ bzw. hilfsweise in der Kindertagesstätte „C.-T.“ – gerichtet ist. Ein solcher Anspruch stünde der Antragstellerin jedoch lediglich dann zu, wenn es sich bei diesen Kindertagesstätten um die einzigen Einrichtungen handeln würde, die ihrem konkret-individuellen Bedarf entsprechen würden, der Anspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG sich also auf diese Kindertagesstätten verdichtet bzw. reduziert hätte (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 11. April 2019 – 7 B 10375/19.OVG –, BA S. 5 f.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Ausweislich der vorstehenden Ausführungen entspricht auch die Kindertagesstätte „C. N.“ dem konkret-individuellen Bedarf der Antragstellerin bzw. deren Erziehungsberechtigten, so dass der Anspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG (bzw. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) auch durch Nachweis eines Platzes in dieser Kindertagesstätte erfüllt werden kann. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Zuweisung eines Platzes in einer der im Antrag bezeichneten Kindertagesstätten scheidet somit aus. Die Kostenentscheidung folg aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.