Beschluss
4 L 1068/18.MZ
VG Mainz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2018:1107.4L1068.18.00
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Leitsätze
1. Ein dringender humanitärer Grund im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegt insbesondere vor, wenn die Familieneinheit auf absehbare Zeit nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann. Besitzt ein Ehegatte in einem anderen Land als dem Herkunftsland ein Daueraufenthaltsrecht (hier: Kanada), ist ein Verweis auf die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in diesem Land nur zulässig, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der andere Ehegatte dort eine Aufenthaltserlaubnis erhält.(Rn.16)
2. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kommt auch dann in Betracht, wenn der Anwendungsbereich der §§ 27 ff. AufenthG (juris: AufenthG 2004) (Aufenthalt aus familiären Gründen) eröffnet ist.(Rn.33)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23. Juni 2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2018 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein dringender humanitärer Grund im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) liegt insbesondere vor, wenn die Familieneinheit auf absehbare Zeit nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann. Besitzt ein Ehegatte in einem anderen Land als dem Herkunftsland ein Daueraufenthaltsrecht (hier: Kanada), ist ein Verweis auf die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in diesem Land nur zulässig, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der andere Ehegatte dort eine Aufenthaltserlaubnis erhält.(Rn.16) 2. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kommt auch dann in Betracht, wenn der Anwendungsbereich der §§ 27 ff. AufenthG (juris: AufenthG 2004) (Aufenthalt aus familiären Gründen) eröffnet ist.(Rn.33) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23. Juni 2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2018 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt im Hauptantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2018 und hilfsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit dem Ziel der vorläufigen Aussetzung ihrer Abschiebung. Dieser Antrag hat bereits im Hauptantrag Erfolg, so dass über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden ist. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2018 gerichtete Hauptantrag ist zulässig und begründet. I. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zulässig. Er ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Dem Widerspruch gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2018 kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – Aufenthaltsgesetz, AufenthG – keine aufschiebende Wirkung zu, so dass die Ausreisepflicht der Antragstellerin nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ist. Durch die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht hier aber ausgesetzt, da zugunsten der Antragstellerin die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG greift. Danach gilt der Aufenthalt des Ausländers nach Antragstellung bis zur Bescheidung als erlaubt, wenn der Ausländer sich rechtmäßig, aber ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhält. Die Antragstellerin hielt sich am 21. November 2017, dem Zeitpunkt der Beantragung der Erteilung eines Aufenthaltstitels, rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Denn als Staatsbürgerin von Kanada durfte sie nach § 41 Abs. 1 Satz 1 der Aufenthaltsverordnung – AufenthV – auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Die für ihren weiteren Aufenthalt erforderliche Aufenthaltserlaubnis hat sie innerhalb der gesetzlichen Frist von 90 Tagen bei der Antragsgegnerin beantragt (§ 81 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 41 Abs. 3 AufenthV). Weiter ist der Antrag auch im Hinblick auf die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2018 verfügte Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es sich insoweit um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – handelt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 7 B 10876/16.OVG –, BA Rn. 34). Einwendungen gegen die weiteren Anordnungen bzw. Feststellungen in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2018 hat die Antragstellerin weder im vorliegenden Eilverfahren noch in der Begründung ihres Widerspruchs erhoben, so dass diese bei sachgerechter Auslegung des Antrags nach §§ 88, 122 VwGO nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. II. Der Antrag ist auch begründet. Ein Antrag, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen, hat Erfolg, wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der gesetzlich vorgesehenen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Ein solches überwiegendes Interesse kann in den Fällen, in denen dem Rechtsbehelf – wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO – schon von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, nur dann angenommen werden, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers offensichtlich oder doch zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder wenn sonstige Umstände gegeben sind, die es rechtfertigen, ausnahmsweise – in Abweichung von der gesetzlich getroffenen Wertung – dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris Rn. 21 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – BVerwG 4 VR 1005.04 –, juris Rn. 12). 1) Ausgehend hiervon überwiegt vorliegend das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erscheint ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – nach gegenwärtigem Erkenntnisstand – als überwiegend wahrscheinlich: Der Antragstellerin steht zwar – zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt – kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß den §§ 27, 29, 30 AufenthG zu (nachfolgend a). Sie hat allerdings aller Voraussicht nach einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (nachfolgend b). a) Gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes – GG – erteilt und verlängert. Die Voraussetzungen für den Nachzug zu einem ausländischen Ehegatten sind in den §§ 29 und 30 AufenthG geregelt. Darüber hinaus müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein. Die Grundvoraussetzungen eines Familiennachzugs nach § 27 Abs. 1 AufenthG liegen hier vor, denn die Antragstellerin begehrt letztlich eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem im Bundesgebiet lebenden Ehemann. Die Antragstellerin erfüllt vorliegend auch sowohl die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG (nachfolgend aa) als auch die allgemeinen Voraussetzungen für den Nachzug zu einem Ausländer gemäß § 29 Abs. 1 AufenthG (nachfolgend bb). Anders als die Antragsgegnerin meint, steht dem Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 27, 29, 30 AufenthG – nach gegenwärtigem Erkenntnisstand – auch nicht § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen (nachfolgend cc). Die Antragstellerin erfüllt jedoch – zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt – nicht die besonderen Voraussetzungen für den Nachzug zu einem Ausländer gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (nachfolgend dd). aa) Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG sind erfüllt: Der Lebensunterhalt der Antragstellerin ist ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Berechnung der Antragsgegnerin gesichert (vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG). Die Antragstellerin verfügt auch über einen gültigen Reisepass (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG), so dass keine Zweifel an ihrer Identität und Staatsangehörigkeit bestehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). Ein Ausweisungsinteresse ist ebenso wenig ersichtlich wie Anhaltspunkte dafür, dass ihr Aufenthalt aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG). Zuletzt benötigte die Antragstellerin für ihre Einreise nach Deutschland kein Visum (§ 5 Abs. 2 AufenthG, § 41 Abs. 1 AufenthV). bb) Gemäß § 29 Abs. 1 AufenthG setzt der Familiennachzug zu einem Ausländer voraus, dass der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 20a berechtigt im Bundesgebiet aufhält (Nr. 1) und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Ehemann der Antragstellerin verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG. Ferner steht den Eheleuten ausreichender Wohnraum zur Verfügung. Als ausreichender Wohnraum wird nach § 2 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nach § 2 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Gemäß § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes und § 27 Abs. 4 des Wohnraumförderungsgesetzes ist die nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße einzuhalten. § 11 Satz 1 des Landeswohnraumförderungsgesetzes – LWoFG – bestimmt, dass die Größe des geförderten Wohnraums entsprechend seiner Zweckbestimmung unter Berücksichtigung der Personenzahlen angemessen sein muss. Eine Untergrenze findet sich jedoch weder in dem Landeswohnraumförderungsgesetz selbst noch in dem Rundschreiben des rheinland-pfälzischen Ministeriums vom 23. März 2016 betreffend den „Vollzug der Bindungen von gefördertem Wohnraum“. Ziffer 7.4.2 des vorbezeichneten Rundschreibens legt lediglich die Höchstgrenzen fest, wonach für einen Haushalt mit zwei Haushaltsangehörigen bis zu 60 qm oder zwei Wohnräume angemessen im Sinne des § 11 Satz 1 LWoFG sind. Im Hinblick auf die Untergrenze ist daher Ziffer 2.4.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz – AVV-AufenthG – heranzuziehen, wonach ausreichender Wohnraum – unbeschadet landesrechtlicher Regelungen – stets vorhanden ist, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können; eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße um etwa zehn Prozent ist unschädlich (vgl. zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2015 – OVG 7 B 39.14 –, juris Rn. 1 f.). Diese Voraussetzungen erfüllt die seitens des Ehemannes der Antragstellerin angemietete Wohnung mit einer Größe von 26 qm (gerade noch). cc) Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf die Aufenthaltserlaubnis dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 25 Abs. 3 oder Abs. 4a Satz 1, § 25a Abs. 1 oder § 25b Abs. 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Der Gesetzgeber ist bei der Regelung in § 29 Abs. 3 AufenthG davon ausgegangen, dass ein genereller Anspruch auf Familiennachzug zu aus humanitären Gründen aufgenommenen Ausländern die Möglichkeiten der Bundesrepublik Deutschland zur humanitären Aufnahme unvertretbar festlegen und einschränken würde. Nicht familiäre Bindungen allein, sondern alle Umstände, die eine humanitäre Dringlichkeit begründen, sollen für die Entscheidung maßgeblich sein, ob und wann welche Ausländer aus humanitären Gründen aufgenommen und ihnen der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll. Der Familiennachzug wird daher grundsätzlich nur für Personen zugelassen, die selbst die Voraussetzungen für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erfüllen. Ein dringender humanitärer Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die Familieneinheit auf absehbare Zeit nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann (vgl. zum Ganzen: BT-Drs. 15/420, S. 81). Ob die Herstellung in einem anderen als dem Herkunftsstaat möglich ist, bedarf nur der Prüfung, sofern ein Ehegatte oder ein Kind in einem Drittland ein Daueraufenthaltsrecht besitzt (vgl. Ziffer 29.3.1.1 AVV-AufenthG). Ausgehend davon ist vorliegend – jedenfalls nach gegenwärtigem Erkenntnis- stand – ein humanitärer Grund zu bejahen. Denn es ist derzeit nicht erkennbar, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann ihre eheliche Lebensgemeinschaft in einem anderen Land herstellen können. Die Antragstellerin und ihr Ehemann sind zwar in Afghanistan aufgewachsen und besitzen auch jeweils die afghanische Staatsangehörigkeit. Der Frage, ob die Eheleute ihre eheliche Lebensgemeinschaft in Afghanistan herstellen bzw. fortführen können, geht die Kammer aber im vorliegenden Verfahren dennoch nicht nach, da die Antragsgegnerin nicht beabsichtigt, die Eheleute hierauf zu verweisen. In ihrem Bescheid vom 19. Juni 2018 sowie in ihrer Antragserwiderung vom 24. Oktober 2018 führt sie diesbezüglich aus, der Vortrag der Antragstellerin, dass eine Ehe in Afghanistan nicht geführt werden könne, sei nachvollziehbar und werde aufgrund der aktuellen Lage dort nicht bestritten. Anders als die Antragsgegnerin meint, kann die eheliche Lebensgemeinschaft – zumindest nach gegenwärtigem Erkenntnisstand – auch nicht in Kanada fortgeführt werden. Zwar besitzt die Antragstellerin die kanadische Staatsangehörigkeit. Ferner kennt das kanadische Recht ausweislich der seitens der Antragsgegnerin eingeholten Auskunft des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland einen Ehegattennachzug („sponsoring a spouse“). Eine Ausreise des Ehemannes der Antragstellerin nach Kanada ist damit grundsätzlich möglich. Zu berücksichtigen sind jedoch die konkreten Voraussetzungen für den kanadischen Ehegattennachzug. So weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass der Bezug von Sozialleistungen durch den kanadischen Ehegatten einen Ehegattennachzug auszuschließen vermag (vgl. https://www.canada.ca/en/immigration-refugees-citizenship/services/application/application-forms-guides/guide-5289-sponsor-your-spouse-common-law-partner-conjugal-partner-dependent-child-complete-guide.html). Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, sie werde nach ihrer Rückkehr arbeitslos und sozialhilfebedürftig sein, überzeugt dies zwar nicht, da sie vor ihrer Ausreise als Küchenhilfe in der Gastronomie beschäftigt gewesen ist. Allerdings erscheint in Anbetracht des dabei erzielten Einkommen von umgerechnet etwa 8.020 Euro im Zeitraum Januar bis Oktober 2017 nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin auf (ergänzende) Sozialleistungen angewiesen sein wird, zumal ihr Bruder erklärt hat, sie aus Platzgründen nicht mehr in seinem Haus aufzunehmen, und sie sich daher eine eigene Wohnung suchen und finanzieren wird müssen. Anders als die Antragsgegnerin geht die Kammer auch nicht davon aus, dass die Antragstellerin in Kanada einer „qualifizierten Erwerbstätigkeit“ nachgehen kann. Denn sie verfügt ausweislich des vorgelegten Diploms des Bildungsministeriums von ... (lediglich) über einen Schulabschluss (High School), nicht jedoch über eine Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss. Ferner ist sie – nach eigenen Angaben – seit Erwerb des Abschlusses im Jahre 2014 nur Aushilfstätigkeiten nachgegangen. Letztlich braucht die Frage, ob die Antragstellerin nach einer Rückkehr nach Kanada auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen wäre, vorliegend aber nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn ihr Einkommen zum Bestreiten des (eigenen) Lebensunterhalts genügen sollte, erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass sie in der Lage sein wird, ihren Ehemann in finanzieller Hinsicht zu unterstützen. Der kanadische Ehegattennachzug setzt aber voraus, dass sich der kanadische Ehegatte vorab verpflichtet, seinen nachziehenden Ehegatten in den ersten drei Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei der Finanzierung seiner Grundbedürfnisse (z.B. Essen, Kleidung, Unterkunft) zu unterstützen. Sollte der nachziehende Ehegatte während des Verpflichtungszeitraums Sozialleistungen beziehen, ist der kanadische Ehegatte zur Rückzahlung verpflichtet; er hat daher vor Abgabe der Verpflichtungserklärung sicherzustellen, dass sein nachziehender Ehegatte nicht auf die finanzielle Hilfe des Staates angewiesen sein wird (vgl. die Informationen unter der vorbezeichneten Internetadresse). Dass der Ehemann der Antragstellerin nach einer Ausreise nach Kanada auf Sozialleistungen angewiesen sein wird, kann vorliegend jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Nach eigenen Angaben der Antragstellerin verfügt ihr Ehemann über keinerlei Englischkenntnisse, so dass nicht zu erwarten ist, dass er in Kanada unmittelbar eine Arbeitsstelle wird finden können. In Anbetracht der eigenen finanziellen Situation und vor dem Hintergrund des drohenden staatlichen Regresses kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin eine Verpflichtungserklärung vorbezeichneten Inhalts unterzeichnen wird. Mit einem erfolgreichen Ausgang des Verfahrens zum Nachzug des Ehemannes der Antragstellerin kann somit nicht gerechnet werden. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass die Antragsgegnerin den Voraussetzungen des kanadischen Ehegattennachzugs – insbesondere der Frage möglicher Ausnahmen von den grundsätzlichen Anforderungen – im Rahmen des Widerspruchsverfahrens weiter nachgehen kann. Ebenso bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, zu überprüfen, ob der Ehemann über (erspartes) Vermögen verfügt, auf welches er (und die Antragstellerin) in der ersten Zeit nach einer Ausreise nach Kanada zurückgreifen könnten. Solange jedoch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Ehemann der Antragstellerin in Kanada tatsächlich eine Aufenthaltserlaubnis erhalten wird, können die Ehegatten nicht auf eine Fortführung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft in Kanada verwiesen werden (vgl. hierzu: VGH München, Beschluss vom 12. Dezember 1997 – 10 CS 97.3190 –, BeckRS 1997, 1994; Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2016 – 4 L 552/16.MZ –, BA S. 6 f.). dd) Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (Nr. 2) und der Ausländer über einen der in der Nr. 3 aufgeführten Aufenthaltstitel verfügt. (1) Die am ... August 1991 geborene Antragstellerin und ihr am ... Dezember 1983 geborener Ehegatte haben beide das 18. Lebensjahr vollendet. (2) Es steht jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht fest, dass sich die Antragstellerin zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Deutschkenntnisse (vgl. dazu Ziffer 30.1.2. AVV-AufenthG) sind grundsätzlich vom nachziehenden Ehegatten im Visumverfahren durch ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis nachzuweisen. Soweit der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse nicht bereits im Visumverfahren erbracht werden musste (z.B. weil ein Aufenthaltszweckwechsel zugelassen wird oder weil – wie hier – Visumfreiheit auch für längerfristige Aufenthalte besteht), ist er bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu erbringen (vgl. Ziffer 30.1.2.3.1 AVV-AufenthV). Vorliegend ergibt sich weder aus der Verwaltungsakte noch aus den im vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftsätzen bzw. Unterlagen, dass die Antragstellerin einen solchen Sprachnachweis erbracht hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es eines solchen Sprachnachweises nicht bedurft hätte, weil die Antragstellerin offenkundig über die geforderten Deutschkenntnisse verfügt (vgl. hierzu: Ziffer 30.1.2.3.1 und 30.1.2.3.4.4 AVV-AufenthG). Vielmehr geht die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 19. Juni 2018 offensichtlich davon aus, dass die Antragstellerin über keine Deutschkenntnisse verfügt, wenn sie auf Seite 3 des Bescheids ausführt: „Ebenso wie Herr A. – bei einem Leben in Kanada – die Sprache lernen und sich eine eigene Existenz aufbauen müsste, ist dies von Frau B. bei der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft hier in Deutschland gefordert.“ Es ist auch nicht ersichtlich, dass einer der in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 8 AufenthG genannten Fälle vorliegt und das Fehlen des Sprachnachweises daher unbeachtlich ist. Das Fehlen des Sprachnachweises hat in Fällen, in denen der Sprachnachweis – wie hier – nicht bereits im Visumverfahren erbracht werden muss, zur Folge, dass der Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verpflichten ist (vgl. § 44 AufenthG, § 4 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler); das Verfahren kann ausgesetzt werden, damit der Antragsteller im Rahmen des Integrationskurses das erforderliche Sprachniveau erwerben kann (vgl. Ziffer 30.1.2.3.1 AVV-AufenthG). (3) Eine Aussetzung des Verfahrens setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass auch die letzte Voraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllt ist, der Ehemann der Antragstellerin also über einen der in der Nr. 3 aufgeführten Aufenthaltstitel verfügt. Dies ist hier – wie die Antragsgegnerin zutreffend festgestellt hat – nicht der Fall. Der Ehemann besitzt unstreitig keine Niederlassungserlaubnis (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a AufenthG), sondern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG. In Betracht kommen daher lediglich die Buchstaben d und g des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn die Aufenthaltserlaubnis wurde dem Ehemann der Antragstellerin erst am 16. August 2017 und damit vor weniger als zwei Jahren erteilt. Die Antragstellerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, ihr Ehemann habe die Aufenthaltserlaubnis bereits am 31. Juli 2015 und damit vor mehr als zwei Jahren beantragt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Behörde die Bearbeitung des Antrags „verschleppt“ habe. Vielmehr ergibt sich aus der in der Verwaltungsakte befindlichen „Historie“, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG erfüllt waren bzw. erforderliche Unterlagen nicht vorlagen (z.B. erforderliche Aufenthaltszeit; Sprachkurs; Mietbescheinigung/Mietvertrag; gültiger Reisepass; Orientierungskurstest „Leben in Deutschland“). Die Antragstellung durch den Ehemann der Antragstellerin vermochte auch nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auszulösen, da dieser nach Ablehnung seines Asylantrags im Jahre 2010 nur noch im Besitz von Duldungen und sein Aufenthalt im Bundesgebiet damit nicht rechtmäßig im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG war. Es bedarf daher vorliegend keiner Erörterung, ob Zeiten des fiktiv erlaubten Aufenthalts nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als Zeiten des Besitzes anzurechnen sind (vgl. hierzu: Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 30 Rn. 12). Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e AufenthG muss der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzen, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestanden haben und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen. Auch diese Voraussetzungen erfüllt der Ehemann der Antragstellerin nicht, da die Ehe mit der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis noch nicht bestand. Die Antragsgegnerin hat jedoch vorliegend nicht berücksichtigt, dass § 30 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ein Abweichen von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e AufenthG ermöglicht. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann nach dieser Vorschrift von den anderen Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e – somit auch von dem Erfordernis des Bestehens der Ehe zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis – abgesehen werden. Die Widerspruchsbehörde ist somit gehalten, von dem ihr eröffneten Ermessen Gebrauch zu machen. Die Kammer weist insoweit vorsorglich darauf hin, dass es bei dieser Ermessensentscheidung nicht auf das Vorliegen einer besonderen Härte ankommt (vgl. Ziffer 30.2.2 AVV- AufenthG) und für die Entscheidung u.a. maßgeblich sein kann, wie lange sich der Ehegatte, zu dem der Nachzug stattfindet, bereits im Bundesgebiet aufhält (vgl. Ziffer 30.2.3 und 30.2.3.1 AVV-AufenthG). Ob das Ermessen der Behörde vorliegend angesichts des mittlerweile zehnjährigen Aufenthalts des Ehemanns der Antragstellerin im Bundesgebiet auf Null reduziert ist, braucht im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren jedoch nicht entschieden zu werden, da sich die Antragstellerin – jedenfalls nach gegenwärtigem Erkenntnisstand – zumindest auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG berufen kann. b) Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Vorschrift ist hier anwendbar (nachfolgend aa). Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG sind – wie im Zusammenhang mit der Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 27, 29 und 30 AufenthG ausgeführt – erfüllt. Ferner liegen auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vor (nachfolgend bb). aa) Die Antragstellerin hat – nachdem sie ursprünglich fälschlicherweise einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gestellt hat – mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2018 klargestellt, dass sie eine „Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen“ begehre. Diese Formulierung ist im vorliegenden Fall indes nicht eindeutig. Zwar regelt das Aufenthaltsgesetz im fünften Abschnitt des zweiten Kapitels (§§ 22 – 26 AufenthG) die „Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen“, während Gegenstand des sechsten Abschnitts des zweiten Kapitels (§§ 27 – 36a AufenthG) die „Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen“ ist. Da die Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen vorliegend aber – wie bereits ausgeführt – das Vorliegen humanitärer Gründe voraussetzt (§ 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), könnte von dem Begehren der Antragstellerin grundsätzlich sowohl eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 27, 29 und 30 AufenthG als auch nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erfasst sein. Obgleich für die erste Möglichkeit vorliegend u.a. spricht, dass die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2018 an anderer Stelle die Vorschrift des § 29 Abs. 3 AufenthG selbst benennt, muss eine sachgerechte Auslegung des Antrags aus Sicht der Kammer zu dem Ergebnis führen, dass eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zumindest hilfsweise begehrt wird (ähnlich: BayVGH, Beschluss vom 22. Juli 2008 – 19 CE 08.781 –, juris Rn. 41). Der Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG steht auch nicht entgegen, dass vorliegend auch der Anwendungsbereich des sechsten Abschnitts des zweiten Kapitels des AufenthG (Aufenthalt aus familiären Gründen) eröffnet ist. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz früher vertreten, dass in solchen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht erteilt werden könne, weil die §§ 27 ff. AufenthG den Familiennachzug von Ausländern abschließend regelten und deshalb weder ein Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen noch ein solcher auf andere Aufenthaltszwecke in Betracht komme (vgl. Beschluss vom 17. August 2010 – 7 B 10804/10.OVG –, ESOVG). In seinem Urteil vom 18. April 2012 – 7 A 10112/12 – (juris Rn. 48) hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz diesbezüglich jedoch wie folgt ausgeführt: „Hat der Kläger nach alledem einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, so hat offenzubleiben, ob der Zweck des Aufenthaltes des Klägers im Bundesgebiet, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Töchtern fortzusetzen, der Erteilung der hilfsweise begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG entgegensteht (so die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 17. August 2010 – 7 B 10804/10.OVG – ESOVGRP, vom 4. November 2009 – 7 A 10943/09.OVG –, vom 13. Oktober 2009 – 7 D 10877/09.OVG –, vom 2. März 2009 – 7 B 10066/09.OVG – und vom 22. September 2008 – 7 D 10943/08.OVG –) oder ob dem Kläger ein dahingehender Anspruch auch nach § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG zusteht. Dem Kläger ist allerdings einzuräumen, dass für letzteres aus den im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2010 – 17 A 2434/07 – dargelegten Gründen einiges spricht, zumal das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass eine Ausreise auch dann im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, wenn sich ein Abschiebungsverbot aus Art. 6 GG ergibt (vgl. grundlegend dessen Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14.05 – BVerwGE 126, 192 [197 f. Rn. 17]). Auch deutet der Umstand, dass § 25 Abs. 5 AufenthG die einzige Vorschrift ist, nach der eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG erteilt werden kann, auf einen allgemein "subsidiären Charakter" (vgl. Storr in Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 12 AufenthG Rn. 24) von § 25 Abs. 5 AufenthG bzw. auf dessen "Funktion als Auffangtatbestand" (vgl. Zeitler in HTK-AuslR, Nr. 1.1 zu § 25 Abs. 5 AufenthG [Stand: 11/2010]) hin.“ Die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aufgezeigten Gründe, die für eine umfassende Anwendbarkeit des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG sprechen, über- zeugen die Kammer. Zwar muss – soweit das Oberverwaltungsgericht auf die Möglichkeit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 11 AufenthG abstellt – berücksichtigt werden, dass die Anordnung in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, wonach die aufenthaltsrechtliche Entscheidung „abweichend von § 11 Abs. 1“ getroffen werden konnte, zwischenzeitlich entfallen ist (vgl. das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015, BGBl. I 2015, S. 1386, 1389). Das Argument des Oberverwaltungsgerichts verliert hierdurch jedoch nicht gänzlich an Bedeutung. Denn der Gesetzgeber hat gleichzeitig in § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Möglichkeit geschaffen, die Beseitigung der Sperrwirkung in einem Aufhebungsverfahren zu erreichen, und dabei in Satz 2 der Vorschrift geregelt, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden soll, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Darüber hinaus ist aus Sicht der Kammer zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch dann in Frage kommt, wenn der Ausländer erfolgslos ein Asylverfahren betrieben hat und nach dessen Abschluss nicht wieder ausgereist ist (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Während dem mit Abschluss des Asylverfahrens rechtskräftig abgelehnten Asylbewerber in diesem Fall zu einem anderen Aufenthaltszweck nur dann ein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, wenn er auf dessen Erteilung einen Anspruch geltend machen kann (§ 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG), kann ihm nach Maßgabe des fünften Abschnitts des zweiten Kapitels unabhängig vom Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt werden (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Der Gesetzgeber ist demnach erkennbar davon ausgegangen, dass der Aufenthalt aus humanitären Gründen unabhängig von den sonstigen Titelerteilungsvoraussetzungen, die nach den anderen Abschnitten des zweiten Kapitels des AufenthG erforderlich sind, ermöglicht werden soll (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 28. Januar 2014 – Au 1 K 13.1832 –, juris Rn. 27 ff.). Die Kammer geht daher davon aus, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch dann in Betracht kommt, wenn es – wie hier – um den Schutz von Ehe und Familie geht (so auch: HessVGH, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 3 B 823/12 –, juris Rn. 13 [ohne Begründung]; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 O 126/11 –, juris Rn. 13 [ohne Begründung]; OVG NRW, Urteil vom 16. November 2010 – 17 A 2434/07 –, juris Rn. 25 ff.; HambOVG, Beschluss vom 31. Mai 2006 – 1 Bs 5/06 –, juris Rn. 8; a.A.: Maaßen/Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 19. Edition, Stand: 1. August 2018, § 25 Rn. 136.1; einschränkend: VGH BW, Beschlüsse vom 18. November 2009 – 13 S 2002/09 –, juris Rn. 43, vom 10. März 2009 – 11 S 2990/08 –, juris Rn. 29; offengelassen: BayVGH, Beschluss vom 6. November 2013 – 10 C 12.2355 –, juris Rn. 5). bb) Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG sind erfüllt. (1) § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG setzt seinem Wortlaut nach die vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers voraus. Ausgehend davon steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift nicht entgegen, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin am 19. Juni 2018 aufgrund der Fiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht vollziehbar ausreisepflichtig war. Denn zum (maßgeblichen) Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung ist die Antragstellerin ausweislich des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Abgesehen davon dürfte ein allein verfahrenssicherndes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Annahme einer vollziehbaren Ausreisepflicht nicht entgegenstehen (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Beschluss vom 11. August 2010 – 11 S 1521/10 –, juris Rn. 7; ebenso: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. September 2010 – 2 M 108/10 –, juris Rn. 8). (2) Die Ausreise der Antragstellerin ist – zumindest nach gegenwärtigem Erkenntnisstand – aus rechtlichen Gründen unmöglich. Von einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ist insbesondere auszugehen, wenn Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK der Entfernung des Ausländers aus der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Von maßgeblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang – wie bereits im Rahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG –, ob die familiäre Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland der Eheleute (bzw. ggf. in einem anderen Land) geführt werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18). Hiervon kann vorliegend – jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand – nicht ausgegangen werden; insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen zu § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verwiesen werden. Mit dem Wegfall dieses Ausreisehindernisses ist auch nicht in absehbarer Zeit zu rechnen. (3) Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht auch nicht § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG entgegen. Danach darf die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Nach Satz 4 der Vorschrift liegt ein Verschulden des Ausländers insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Ausgehend davon liegt ein Verschulden der Antragerstellerin an der Unmöglichkeit ihrer Ausreise nicht vor. (4) § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG stellt die Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zwar in das pflichtgemäße Ermessen der Ausländerbehörde. Lediglich in dem hier nicht einschlägigen Fall, dass die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Vorliegend dürfte aber das Ermessen auf Null reduziert sein, da der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG – jedenfalls nach gegenwärtigem Erkenntnisstand – nicht anderweitig gewährleistet werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. November 2013 – 10 C 12.2355 –, juris Rn. 6). 2) Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2018 enthaltene Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führt dazu, dass die Interessenabwägung auch im Hinblick auf die in dem Bescheid ebenfalls verfügte Abschiebungsandrohung zu Gunsten der Antragstellerin ausfällt. Die Abschiebungsandrohung erweist sich nämlich als offensichtlich rechtswidrig, nachdem die Vollziehbarkeit der Ablehnungsverfügung und damit die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entfallen ist. Die Antragsgegnerin hat gemäß die § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 GKG, 52 Abs. 1 i.V.m. Ziffer 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).