Urteil
13 S 2002/09
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine langjährig gelebte familiäre Lebensgemeinschaft kann Art. 6 GG/Art. 8 EMRK und damit verfassungsrechtliche Belange insoweit begründen, dass trotz verwertbarer Vorstrafen eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs.1 Nr.2 AufenthG geboten ist.
• § 25 Abs.5 AufenthG ist anzuwenden, wenn dem Ausländer aus rechtlichen Gründen seit mehr als 18 Monaten unverschuldet die Ausreise unmöglich ist.
• Behördliche Entscheidungen, die ein Absehen vom Ausweisungsgrund nach § 5 Abs.3 Satz2 AufenthG versagen, müssen sich in konkreter, einzelfallbezogener Abwägung mit der familiären Situation und den verfassungsrechtlichen Anforderungen auseinandersetzen.
• Der Lebensunterhalt ist bei Prüfung von Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs.1 Nr.1 AufenthG sorgfältig zu berechnen; vorgelegte Einkommensprognosen können eine Sicherung des Unterhalts begründen.
Entscheidungsgründe
Familienleben überwiegt Ausweisungsgründe: Erteilung von §25 Abs.5 AufenthG trotz Vorstrafen • Eine langjährig gelebte familiäre Lebensgemeinschaft kann Art. 6 GG/Art. 8 EMRK und damit verfassungsrechtliche Belange insoweit begründen, dass trotz verwertbarer Vorstrafen eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs.1 Nr.2 AufenthG geboten ist. • § 25 Abs.5 AufenthG ist anzuwenden, wenn dem Ausländer aus rechtlichen Gründen seit mehr als 18 Monaten unverschuldet die Ausreise unmöglich ist. • Behördliche Entscheidungen, die ein Absehen vom Ausweisungsgrund nach § 5 Abs.3 Satz2 AufenthG versagen, müssen sich in konkreter, einzelfallbezogener Abwägung mit der familiären Situation und den verfassungsrechtlichen Anforderungen auseinandersetzen. • Der Lebensunterhalt ist bei Prüfung von Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs.1 Nr.1 AufenthG sorgfältig zu berechnen; vorgelegte Einkommensprognosen können eine Sicherung des Unterhalts begründen. Der serbische Kläger lebte seit den 1990er Jahren teils in Deutschland, hat eine langjährige häusliche Lebensgemeinschaft mit einer in Deutschland lebenden Lebensgefährtin (Frau xxx) und ist Vater zweier gemeinsamer Kinder. Die Lebensgefährtin und die Kinder besitzen Aufenthaltstitel nach §25 Abs.5 AufenthG, die Frau ist zudem aus gesundheitlichen Gründen abschiebungsgeschützt. Der Kläger hat seit den 1990er Jahren mehrfach strafgerichtliche Verurteilungen erlitten; nach Behördenansicht begründen diese einen Ausweisungsgrund (§55 Abs.2 Nr.2 AufenthG) und damit das Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzung (§5 Abs.1 Nr.2 AufenthG). Die Ausländerbehörde lehnte wiederholt Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG ab; Widerspruch und Klage blieben zunächst erfolglos. Der Kläger beantragte Berufung mit dem Vorbringen, seine familiären Bindungen seien grundrechtlich zu berücksichtigen und die Behörde habe ihr Ermessen nicht hinreichend geprüft. • Erfolg der Berufung: Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §25 Abs.5 AufenthG, weil ihm seit mehr als 18 Monaten aus Rechtsgründen unverschuldet die Ausreise unmöglich ist (§25 Abs.5 S.2–3 AufenthG). • Verfassungsrechtliche Schutzbelange (Art.6 Abs.1,2 GG; Art.8 EMRK) zu Gunsten des Familienlebens können in besonderen Einzelfällen eine atypische Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des §5 Abs.1 Nr.2 AufenthG rechtfertigen; insoweit hat eine vollumfängliche Abwägung stattzufinden. • Obwohl der Kläger die Voraussetzungen eines Ausweisungsgrundes (§55 Abs.2 Nr.2 AufenthG) erfüllt, sind die begangenen Straftaten überwiegend geringerer Schwere; die letzte Verurteilung liegt über zwei Jahre zurück und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die schwere Gewaltstraftat von 1995 sich wiederholen werde. • Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in den Herkunftsstaaten ist nach Aktenlage nicht möglich: Frau xxx und die Kinder sind bosnische Staatsangehörige und genießen Aufenthaltsrechte in Deutschland; eine Verlagerung der Lebensgemeinschaft ins Ausland ist unzumutbar. • Die Behörde hat im Bescheid und im Widerspruch die familiären Belange nur oberflächlich behandelt; es fehlt an einer konkreten einzelfallbezogenen Abwägung im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen, sodass die Ermessensentscheidung nicht tragfähig ist (§5 Abs.3 Satz2 AufenthG). • Zum Erteilungsvoraussetzungen nach §5 Abs.1 Nr.1 AufenthG: Der Lebensunterhalt des Klägers ist anhand der vorgelegten Unterlagen als gesichert zu beurteilen; prognostisch wird wegen eines gesicherten Beschäftigungsbeginns der Partnerin der Lebensunterhalt gesichert sein. • Da ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, ist kein Raum mehr für ein abweichendes behördliches Ermessen gegen die Erteilung des Titels; die gerichtliche Kontrolle führt zur Verpflichtung zur Erteilung des Aufenthaltstitels nach §25 Abs.5 AufenthG. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.6.2009 wird abgeändert. Die Behörde wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG zu erteilen; die Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen und die Revision wird nicht zugelassen. Begründend hat der Senat festgestellt, dass die verfassungsrechtlich geschützten familiären Bindungen (Art.6 GG, Art.8 EMRK), die Unmöglichkeit einer Verlagerung der Lebensgemeinschaft ins Ausland und die konkrete Lebens- und Unterhaltssituation des Klägers ein atypisches Ausnahmeverhältnis begründen, das das sonstige Gewicht der verwertbaren Vorstrafen nach §55 Abs.2 Nr.2 AufenthG relativiert. Ferner hat die Behörde ihre Ermessensentscheidung nicht ausreichend konkret mit den familiären Schutzbelangen abgeglichen; deshalb ist die Verpflichtung zur Erteilung des Titels aus §25 Abs.5 AufenthG geboten.