OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 S 1521/10

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

3mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. • Ein aufschiebender Wirkung begehrender Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann statthaft sein; die Sicherung des Lebensunterhalts zum Zeitpunkt der Einreise ist jedoch maßgeblich für die Erfolgsaussicht. • Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG sind restriktiv auszulegen; eine bloß verfahrenssichernde Situation (vorläufige Vollziehbarkeit) verhindert nicht zwingend die Erteilung eines Titels, begründet aber keinen Anspruch, wenn andere Tatbestandsvoraussetzungen fehlen. • Ein Abschiebungsverbot aus Gründen des Familienechts (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) liegt nicht vor, wenn nahe Angehörige selbst vollziehbar ausreisepflichtig sind und keine hinreichenden Anhaltspunkte für unzumutbare Rückkehrverhältnisse bestehen. • Die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann rechtmäßig sein, wenn eine ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts fehlt und kein atypischer Ausnahmefall vorliegt.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Beschwerde gegen Zurückweisung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung und Aufenthaltstitel • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. • Ein aufschiebender Wirkung begehrender Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann statthaft sein; die Sicherung des Lebensunterhalts zum Zeitpunkt der Einreise ist jedoch maßgeblich für die Erfolgsaussicht. • Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG sind restriktiv auszulegen; eine bloß verfahrenssichernde Situation (vorläufige Vollziehbarkeit) verhindert nicht zwingend die Erteilung eines Titels, begründet aber keinen Anspruch, wenn andere Tatbestandsvoraussetzungen fehlen. • Ein Abschiebungsverbot aus Gründen des Familienechts (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) liegt nicht vor, wenn nahe Angehörige selbst vollziehbar ausreisepflichtig sind und keine hinreichenden Anhaltspunkte für unzumutbare Rückkehrverhältnisse bestehen. • Die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann rechtmäßig sein, wenn eine ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts fehlt und kein atypischer Ausnahmefall vorliegt. Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie die Anordnung aufschiebender Wirkung des eingelegten Widerspruchs und alternativ die Erteilung einer Duldung bzw. eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Ausländerbehörde hatte die Verlängerung mit Bezug auf unzureichend gesicherten Lebensunterhalt der Lebensgefährtin abgelehnt. Der Antragsteller machte familiäre Bindungen an das in Deutschland lebende Kind und die Lebensgefährtin geltend und berief sich auf Unzumutbarkeit einer Rückkehr. Die Vorinstanz wies Anträge sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag zurück. Der Senat überprüfte insbesondere, ob die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG, ein Abschiebungsverbot oder eine faktische Unmöglichkeit der Ausreise vorlägen. Relevant waren die fehlende Erwerbstätigkeit der Lebensgefährtin, ihre frühere Rückkehr ins Heimatland und der Umstand, dass der Antragsteller selbst nicht erwerbstätig ist. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet nach § 166 VwGO bzw. § 114 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten. • Zum Hauptantrag: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO kann statthaft sein, doch bestehen Zweifel, ob der Lebensunterhalt zum maßgeblichen Zeitpunkt gesichert war; das bloße Nichtinanspruchnehmen von Sozialleistungen reicht nicht aus. • Öffentliches Interesse an sofortiger Aufenthaltsbeendigung nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG überwiegt das private Interesse des Antragstellers, weil das Rechtsbehelfsverfahren voraussichtlich erfolglos bleibt. • Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor; die Prüfung beschränkt sich auf diesen Tatbestand gemäß Trennungsprinzip. • Eine zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestehende Vollziehbarkeit der Ausreise steht der Erteilung nicht zwingend entgegen; § 25 Abs. 5 AufenthG ist restriktiv auszulegen, um widersinnige Ergebnisse zu vermeiden. • Weder rechtliche noch faktische Unmöglichkeit der Ausreise ist nachgewiesen; daher fehlen die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG. • Familienrechtliche Schutzrechte (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) begründen kein Abschiebungsverbot, weil Kind und Mutter selbst vollziehbar ausreisepflichtig sind und keine hinreichenden Anhaltspunkte für unzumutbare Rückkehrverhältnisse vorliegen. • Die Ablehnung der Verlängerung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG war rechtmäßig, weil die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG, namentlich die ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts, nicht erfüllt sind. • Kein atypischer Ausnahmefall: Die Lebensgefährtin hat praktisch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, es bestehen keine Anzeichen, dass Kinderbetreuung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verhindert hätte, und damit fehlt die Grundlage für eine Ausnahme vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung. • Auch das Vorbringen zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Art. 8 EMRK genügt nicht; es fehlt sowohl an ausreichender Verwurzelung in Deutschland als auch an einer relevanten Entwurzelung vom Heimatland. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt und die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Entscheidender Grund ist das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten: Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind nicht erfüllt, insbesondere fehlt eine ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 5 Abs. 1, 31 Abs. 4 AufenthG, und es liegt kein atypischer Ausnahmefall vor. Ebenso ist keine rechtliche oder faktische Unmöglichkeit der Ausreise dargetan worden und familienrechtlicher Schutz nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK begründet kein Abschiebungsverbot, da nahe Angehörige selbst vollziehbar ausreisepflichtig sind. Daher überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung gegenüber dem Verbleibinteresse des Antragstellers.