Beschluss
1 E 1530/18
VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die unterschiedliche Länge von Beurteilungszeiträumen schließt die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach dem Bestenauslesegrundsatz ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt.(Rn.35)
2. Sind die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber nicht hinreichend vergleichbar, ist der Dienstherr nach Art. 33 Abs. 2 GG gehalten, die Beurteilungszeiträume anzugleichen und zur Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes der Bewerber frühere Beurteilungen einzubeziehen (im Anschluss an ThürOVG, B. v. 28.11.2017 - 2 EO 524/17 -, juris).(Rn.36)
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird untersagt, die Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 Thüringer Besoldungsordnung zum/zur Justizvollzugsamtmann/-frau, ausgeschrieben mit Schreiben des Freistaats Thüringen vom 22.08.2018, vorläufig bis zum bestandskräftigen Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens mit den Beigeladenen zu besetzen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
3. Der Streitwert wird auf 12.819,45 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die unterschiedliche Länge von Beurteilungszeiträumen schließt die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach dem Bestenauslesegrundsatz ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt.(Rn.35) 2. Sind die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber nicht hinreichend vergleichbar, ist der Dienstherr nach Art. 33 Abs. 2 GG gehalten, die Beurteilungszeiträume anzugleichen und zur Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes der Bewerber frühere Beurteilungen einzubeziehen (im Anschluss an ThürOVG, B. v. 28.11.2017 - 2 EO 524/17 -, juris).(Rn.36) 1. Dem Antragsgegner wird untersagt, die Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 Thüringer Besoldungsordnung zum/zur Justizvollzugsamtmann/-frau, ausgeschrieben mit Schreiben des Freistaats Thüringen vom 22.08.2018, vorläufig bis zum bestandskräftigen Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens mit den Beigeladenen zu besetzen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. 3. Der Streitwert wird auf 12.819,45 € festgesetzt. I. 1. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Beförderung der drei Beigeladenen zu Justizvollzugsamtmännern bzw. zur Justizvollzugsamtfrau (Besoldungsgruppe A 11 ThürBesO). Die am ....1966 geborene Antragstellerin ist - ebenso wie die Beigeladenen - Justizvollzugsoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10 ThürBesO) im gehobenen Dienst des Antragsgegners. Sie ist bei der Justizvollzugsanstalt Goldlauter (im Folgenden: JVA Goldlauter) tätig und leitet dort die Verwaltungsabteilung Wirtschaft. Bis Ende April 2017 war die Antragstellerin beim Thüringer Landessozialgericht als Justizoberinspektorin tätig. Ihre letzte Regelbeurteilung auf diesem Posten erfolgte zum Stichtag 31.12.2016 für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2016 und lautete auf das Gesamturteil „übertrifft erheblich die Anforderungen - untere Grenze“. Anlässlich ihrer (antragsgemäßen) Versetzung an die JVA Goldlauter zum 01.05.2017 erhielt sie eine Anlassbeurteilung (Stichtag: 30.04.2017), die auf dasselbe Gesamtergebnis lautete. Die folgende periodische Beurteilung zum Stichtag 31.12.2017 lautete auf das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen - obere Grenze“; diese Beurteilung umfasste zunächst nur den Zeitraum vom 01.05.2017 bis zum 31.12.2017, wurde aufgrund einer von der Antragstellerin erhobenen Gegenvorstellung jedoch dahingehend abgeändert, dass die Anlassbeurteilung einbezogen und die Regelbeurteilung damit auf den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 ausgedehnt wurde. Die hier maßgebliche Regelbeurteilung des am ....1959 geborenen Beigeladenen zu 1. erfolgte zum Stichtag 31.12.2017 für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 und enthält das Gesamturteil "hervorragend - untere Grenze". Die betreffende Beurteilung des am ....1969 geborenen Beigeladenen zu 2. erfolgte zu demselben Stichtag für denselben Zeitraum und lautet auf das Gesamturteil „übertrifft erheblich die Anforderungen“. Die hier zugrunde gelegte Regelbeurteilung der am ....1974 geborenen Beigeladenen zu 3. erging ebenfalls zum Stichtag 31.12.2017, umfasst den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 und lautet auf das Gesamturteil „übertrifft erheblich die Anforderungen“. Am 22.08.2018 schrieb das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (im Folgenden: TMJV) unter anderem drei Beförderungsstellen in der Laufbahn des gehobenen Dienstes nach der Besoldungsgruppe A 11 ThürBesO als Justizamtmann/-frau bei den Justizvollzugsanstalten des Freistaats Thüringen aus. Die auf der Ausschreibung ausgewiesene Bewerbungsfrist datiert auf den 17.09.2018. Neben der Antragstellerin und den Beigeladenen bewarben sich sechs weitere Beamte. Basierend auf dem Auswahlvermerk vom 01.11.2018 teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 19.11.2018 der Antragstellerin mit, dass die ausgeschriebenen Stellen mit den Beigeladenen besetzt werden sollen, wogegen die Antragsgegnerin am 30.11.2018 Widerspruch erhob. 2. Am 27.11.2018 ersuchte die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz. Sie beantragt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beförderungsstellen, ausgeschrieben mit Schreiben des Freistaats Thüringen vom 22.08.2018, der Besoldungsgruppe A 11 Thüringer Besoldungsordnung als Justizvollzugsamtmann/-frau vorläufig bis zum bestandskräftigen Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens mit den Beigeladenen zu besetzen. Zur Begründung trägt sie vor, die Beurteilungsrichtlinien, die das Thüringer Innenministerium für alle Beamten erlassen hätte, und die durch das Thüringer Justizministerium seinerzeit ergänzt worden seien, seien nicht eingehalten worden. So sei ihre letzte periodische Beurteilung zum Stichtag 31.12.2017 zugrunde gelegt worden. Da sie zum 01.05.2017 vom Thüringer Landessozialgericht zur JVA Goldlauter versetzt worden sei und die Richtlinien bestimmten, dass periodische Beurteilungen nach bestimmten Ereignissen, also auch einer Versetzung, frühestens mit Ablauf des Jahres, das dem Ereignis folge, zulässig seien, wäre die periodische Beurteilung in ihrem Fall erst zum 31.12.2018 möglich gewesen. Die ihrer Bewerbung zugrunde gelegte Beurteilung sei daher rechtswidrig und hätte gar nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Vielmehr sei die zum 31.12.2016 erstellte periodische Beurteilung maßgebend, die auch noch hinreichend aktuell gewesen sei. Wegen der erfolgten Versetzung hätte folglich eine Anlassbeurteilung ab dem Zeitpunkt 01.05.2017 erstellt und der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden müssen. Zudem habe der Antragsgegner die periodische Beurteilung zum 31.12.2017 auf ihre Gegenvorstellung hin abgeändert, wozu er nicht befugt gewesen sei; vielmehr hätte der Beurteiler zur Neubeurteilung aufgefordert werden müssen. Die Beurteilung sei auch mangelhaft eröffnet worden. Nach Ziffer 1.3.3 der Richtlinie sei vor der Eröffnung eine Kopie der Beurteilung auszuhändigen, was nicht erfolgt sei. Zudem sei die Beurteilung durch den Verwaltungsleiter der JVA Goldlauter übergeben worden; dabei sei ihr gesagt worden, dass er über die Beurteilung keine weitere Auskunft geben könne, da er diese nicht erstellt habe. Die Eröffnung einer Beurteilung dürfe nur an jemanden übertragen werden, der auch an der Erstellung mitgewirkt habe und Auskunft geben könne. Weiterhin sei der „Prüfvermerk der vorgesetzten Dienstbehörde“, der der Beurteilung anhefte, nicht mit den Richtlinien vereinbar. Es bestehe eine Beurteilungslücke zwischen dem 01.01.2017 und dem 30.04.2017, da die für diesen Zeitraum erteilte Anlassbeurteilung zunächst gänzlich außer Acht und dann lediglich im Widerspruchsverfahren verbal einbezogen worden sei. Dies sei auch bereits daran erkennbar, dass die abgeänderte Beurteilung ausweislich der dortigen Unterschriften erst am 28.11.2018 eröffnet worden sei, der Auswahlvermerk aber auf den 01.11.2018 datiere; Letzterer basiere daher nachweislich auf der zuerst erteilten Beurteilung ab 01.05.2017. Zudem habe der Antragsgegner es versäumt, sich mit ihrer Leistungsentwicklung auseinanderzusetzen. Dies wäre deshalb erforderlich gewesen, weil ihr zugrunde gelegter Beurteilungszeitraum viel kürzer sei, als derjenige, der bei den Beigeladenen zugrunde gelegt worden sei. Im Zeitraum davor habe sich nämlich ein insgesamt besser bewertetes Leistungsbild gezeigt. Damit werde gegen das Gebot der Chancengleichheit verstoßen. Auch bei ihr hätten daher jedenfalls die letzten zwei Jahre betrachtet werden müssen. Die Tätigkeitsbeschreibung in der periodischen Beurteilung zum 31.12.2017 sei unvollständig; hier sei lediglich ihre Tätigkeit in der JVA Goldlauter, nicht jedoch die als Rechtspflegerin am Landessozialgericht zugrunde gelegt. Wäre die vorhergehende Anlassbeurteilung tatsächlich einbezogen worden, müssten auch diese Aufgaben beschrieben werden. Den Beurteilungen der Bewerber fehle es auch an Vergleichbarkeit, weil die jeweiligen Beurteiler lediglich die von ihnen zu beurteilenden Beamten kennen würden, nicht jedoch die anderen. Aus diesem Grund sei ein gestuftes Beurteilungssystem vorzugswürdig, welches einen Zweitbeurteiler implementiere, der für die Vergleichbarkeit sorge; dies fehle hier. Bei der Beurteilung des Beigeladenen zu 2. sei zu monieren, dass die Einzelmerkmale, die mit der vollen Punktzahl bewertet worden seien (z. B. Breite des fachlichen Wissens oder individuelle Einfühlung in den Verhandlungspartner) nicht, wie erforderlich, begründet worden und die Bewertung damit wertlos sei. Weder seien insoweit die Leistungsmaßstäbe ersichtlich, noch sei die Benotung nachvollziehbar und einer Überprüfung zugänglich. Bei ihr selbst ergäben sich keine Verschlechterungen in den Einzelmerkmalen gegenüber der Vorbeurteilung, dennoch sei sie im Gesamtergebnis zurückgestuft worden. Dies sei nur deshalb erfolgt, weil sie im Merkmal „Führungseigenschaft“ nunmehr „4 Punkte“ erhalten habe, dieses Merkmal in der Vorbeurteilung jedoch gar nicht bewertet worden sei. Die Eignungsbeurteilung sei allein aus diesem Grund um einen Notenpunkt herabgesetzt worden, nämlich von 5 auf 4 Punkte, was letztendlich das Gesamtergebnis beeinflusst habe. Wenn der Antragsgegner diesem einen Einzelmerkmal offenbar ein solches Gewicht beimesse, dass es die Gesamtnote verändern könne, dann habe er dies gesondert zu begründen, weil es andernfalls nicht nachvollziehbar sei. Die Bildung eines rein arithmetischen Mittels, wie offenbar geschehen, sei hingegen rechtswidrig. Auch sei in diesem Zusammenhang offenbar gar nicht gewürdigt worden, dass der von ihr inne gehabte Dienstposten mit A 12 bewertet sei. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Soweit die Antragstellerin auf eine Beurteilungslücke hinweise, sei dies unzutreffend. Zwar habe die ursprüngliche Beurteilung tatsächlich nur einen Zeitraum von acht Monaten umfasst, dies sei jedoch aufgrund der Gegenvorstellung abgeändert worden. Die neue Fassung sei auch erneut eröffnet worden. Zutreffend sei, dass den Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen unterschiedliche Beurteilungszeiträume zugrunde lägen. Dies sei allerdings dadurch erklärlich - und insoweit auch rechtmäßig -, dass die Antragstellerin erst im Mai 2017 an die JVA Goldlauter versetzt worden sei. Hier bestünden indes ein anderes Beurteilungsintervall und andere Beurteilungsstichtage. Der Zeitraum von „nur“ einem Jahr sei an sich auch ausreichend, um die Antragstellerin beurteilen zu können. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei eine periodische Beurteilung nicht erst ein Jahr nach einer Versetzung zulässig. In § 53 ThürLbVO, der über § 54 ThürLaufbG noch gelte, sei lediglich geregelt, dass eine Bedarfsbeurteilung erfolge, wenn es dienstliche oder persönliche Belange erforderten, insbesondere, wenn der Beamte die für die Beurteilung zuständige Behörde ein Jahr nach dem Ende des letzten Beurteilungszeitraums wechsele; eine solche Bedarfsbeurteilung sei vom Landessozialgericht erstellt worden. Um folgend eine Vergleichbarkeit herzustellen, sei die Antragstellerin sodann zum 31.12.2017 beurteilt worden. Der grundsätzlich zweijährige Beurteilungszeitraum beruhe auf dem Erlass des Thüringer Justizministeriums vom 29.12.2011. Die Eröffnung der Beurteilung sei zwar nicht durch die Vorgesetzte der Antragstellerin erfolgt, sondern durch den Leiter Personal/Organisation. Die Vorgesetzte sie im Zeitpunkt der Eröffnung in ein anderes Bundesland abgeordnet gewesen; die JVA Goldlauter sei nunmehr nach Rückkehr der Vorgesetzten gebeten worden, die Eröffnung nachzuholen. Eine Kopie sei der Antragstellerin vorher ausgehändigt worden. Der Prüfvermerk sei auch ordnungsgemäß. Die Aufsichtsbehörde, das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, sei aufgrund der nicht erfolgten Abhilfe auf die Gegenvorstellung als Widerspruchsbehörde zuständig gewesen. In diesem Fall sei aber die Kontrolldichte der Widerspruchsbehörde umfassend und ermögliche eine vollständige Überprüfung der dienstlichen Beurteilung. Nach Ziffer 5.1 der einschlägigen Richtlinien nehme zunächst der nächsthöhere Dienstvorgesetzte in einem Prüfvermerk Stellung; dabei stünden diesem nach Ziffer 5.3 auch eigene Beurteilungskompetenzen zu, in deren Rahmen man sich vorliegend gehalten habe. Zu einer Veränderung des Gesamtergebnisses habe die Einbeziehung der Anlassbeurteilung zum 30.04.2017 dabei nicht geführt. Zutreffend sei hingegen, dass im Rahmen der Ergänzung versäumt worden sei, die Aufgabenbeschreibung für den Zeitraum der Anlassbeurteilung einzupflegen. Auch insoweit sei jedoch bereits eine Korrektur veranlasst worden, die bei der erneuten Eröffnung durch die Vorgesetzte überreicht werden werde. Dieser Fehler sei jedoch als reiner Formfehler zu betrachten, da er sich offenbar aus der Einbeziehung der Anlassbeurteilung ergebe. Soweit die Antragstellerin die Gleichheit des Beurteilungsmaßstabs kritisiere, sei dies nicht nachvollziehbar. Zum einen dienten die Richtlinien und Erlasse der Herstellung größtmöglicher Vergleichbarkeit, zum anderen habe vor der in Rede stehenden Beurteilungsrunde am 23.11.2017 eine Besprechung mit den Anstaltsleitern stattgefunden, bei der Probleme bei der Beurteilungspraxis besprochen worden seien. Dass zudem nur ein gestuftes Beurteilungsverfahren rechtmäßig sei, treffe nicht zu. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin seien auch die Beurteilungen der Beigeladenen hinreichend begründet. Bei der betreffenden Besprechung der Anstaltsleiter am 23.11.2017 habe man sich - in Einklang mit den Richtlinien - darauf verständigt, dass eine Beurteilung mit 6 Punkten im Einzelfall möglich und anzustreben sei. Zutreffend weise die Antragstellerin in diesem Zusammenhang zwar daraufhin, dass bei dem Beigeladenen zu 2. teils die erforderliche Begründung im Sinne der Ziffer 2.3 Abs. 5 S. 2 der Beurteilungsrichtlinie fehle. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft sei. Insbesondere ergebe sich das Gesamtergebnis aus der verbalen Begründung. Auch sei nicht etwa das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Einzelmerkmale gebildet worden. Vielmehr seien die jeweiligen Bewertungen der Bewerber verglichen und in Beziehung zueinander gesetzt worden. Dem Gericht lagen die Personalakten der Antragstellerin und der Beigeladenen vor, ebenso der Widerspruchs- und der Verwaltungsvorgang (jeweils 1 Heftung). Die Akten waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung. II. 1. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnisse, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen. Die Antragstellerin hat davon ausgehend zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die für den Anordnungsgrund notwendige besondere Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung ergibt sich bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten um die Besetzung von Stellen wenn es - wie hier - um die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes geht, schon daraus, dass die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bzw. der ausgewählten Bewerber nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, U. v. 04.11.2010 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102 ff.; B. v. 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, juris), was vorliegend nicht erkennbar ist. Der Antragstellerin ist es darüber hinaus gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Die Auswahlentscheidung vom 01.11.2018 ist zwar formell nicht zu beanstanden, stellt sich allerdings in materieller Hinsicht als rechtswidrig dar und verletzt die Antragstellerin in ihrem durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Bewerbungsverfahrensanspruch. Denn der Antragsgegner hat seiner Auswahlentscheidung in zeitlicher Hinsicht keine vergleichbare Beurteilungslage zugrunde gelegt. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (stRspr, vgl. nur BVerfG, 2. Senat, 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1/16 -; Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1/14 -; Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 -; jeweils juris m. w. N.). Deren Eignung als Instrument zur „Klärung einer Wettbewerbssituation“ erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gründen der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwächst. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist daher von größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt (ThürOVG, B. v. 28.11.2017 - 2 EO 524/17 -, juris, Rdnr. 8 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 12.04.13 -1 WDS-VR 1/13 - u. B. v. 24.05.11 - 1 WB 59.10 -, jeweils juris; U. v. 18.07.01 - 2 C 41/00 - NVwZ-RR 2002, 201; OVG NRW, B. v. 07.11.16 - 6 B 1091/16 -, juris). Die unterschiedliche Länge von Beurteilungszeiträumen schließt die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach dem Bestenauslesegrundsatz ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt. Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn die Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für sich genommen hinreichend aktuell sind, die ihnen jeweils zugrunde liegenden Beurteilungszeiträume ausreichend lang sind, um eine verlässliche Aussage zur Eignung, Leistung und Befähigung der Beurteilten zuzulassen, die dem Leistungsvergleich zugrunde liegenden Beurteilungen zeitlich hinreichend miteinander vergleichbar sind und keine sachlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich gerade die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume zum Vor- oder Nachteil eines Bewerbers ausgewirkt haben. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist. Unterschiede in den Beurteilungszeiträumen gewinnen dabei umso mehr an Bedeutung, je mehr der vergleichsweise kürzere Beurteilungszeitraum einen erheblich kleineren Zeitraum als den des Regelbeurteilungszeitraums abbildet. (ThürOVG, a. a. O., juris, Rdnr. 9 f. m. w. N.). Sind die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber nach diesen Maßgaben nicht hinreichend vergleichbar, ist der Dienstherr nach Art. 33 Abs. 2 GG gehalten, die Beurteilungszeiträume anzugleichen und zur Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes der Bewerber frühere Beurteilungen einzubeziehen. Ältere dienstliche Beurteilungen können als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden. Sie geben über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss. Zwar verhalten sie sich nicht zu dessen aktuell erreichtem Leistungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen, insbesondere wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen, können vor allem, aber nicht nur bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben; auf sie kann auch zurückzugreifen sein, um eine Angleichung unterschiedlicher Beurteilungszeiträume zu ermöglichen. Dabei wird einer vorangegangenen Beurteilung umso mehr Bedeutung beizumessen sein, je kürzer der Beurteilungszeitraum der aktuellen Beurteilung ist, wenn zwischen der vorangegangenen und der aktuellen Beurteilung eine Leistungsverbesserung oder ein Leistungsabfall liegt oder wenn es andere Umstände des Einzelfalls angezeigt erscheinen lassen, Wertigkeit und Aussagekraft der aktuellen Beurteilung durch Heranziehung der früheren Beurteilung(en) ergänzend zu würdigen und abzusichern (ThürOVG, a. a. O., juris, Rdnr. 13 m. N.). Diese Grundsätze hat der Antragsgegner vorliegend nicht berücksichtigt. Zwar waren die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zum Stichtag 31.12.2017 im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 01.11.2018 - Datum des Auswahlvermerks - hinreichend aktuell. Auch ist nicht zu beanstanden, dass für die Antragstellerin eine Regelbeurteilung zum Stichtag 31.12.2017 erstellt worden ist. Denn dies ist, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, dem Umstand geschuldet, dass für Beamte Regelbeurteilungen an datumsmäßig festgelegten Stichtagen stattfinden - für Beamte des gehobenen Justizvollzugs alle zwei Jahre (in den „ungeraden Jahren“) zum 31.12. (vgl. Nr. 2.1 der Ergänzenden Bestimmungen zu § 53 Abs. 7 Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten [Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO] - Beurteilungsrichtlinien - für den Geschäftsbereich des TMJE [im Folgenden: Ergänzungsrichtlinien] i. V. m. dem Erlass des TMJ vom 29.12.2011). Es liegt in der Natur der Sache, dass sich hierdurch etwa bei einer Versetzung während eines laufenden Beurteilungszeitraums unterschiedliche Beurteilungszeiträume ergeben können. Derlei Unterschiede sind allerdings unter Umständen in Beförderungsverfahren nach den obig dargelegten Grundsätzen aufzulösen, da sie keinesfalls zur Benachteiligung - und damit der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers - führen dürfen. Danach sind allerdings die Beurteilungszeiträume der der vorliegenden Auswahl zugrunde gelegten Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht vergleichbar im obig beschriebenen Sinne. Die Beurteilungen der Beigeladenen umfassen allesamt den (regulären) zweijährigen Beurteilungszeitraum, die Beurteilung der Antragstellerin hingegen lediglich einen deutlich kürzeren Zeitraum. Dabei ist davon auszugehen, dass - entgegen des Vortrags des Antragsgegners - Gegenstand des Auswahlverfahrens nicht etwa die auf ihre Gegenvorstellung hin abgeänderte Beurteilung der Antragstellerin, sondern vielmehr die ihr erteilte Ausgangsbeurteilung über einen Zeitraum von acht Monaten (01.05.2017 bis 31.12.2017) war. Dies ist daraus zu schließen, dass der Auswahlvermerk auf den 01.11.2018 datiert und folgend bereits mit Schreiben vom 19.11.2018 die schriftliche Mitteilung an die Antragstellerin erging, dass sie nicht ausgewählt worden sei. Die abgeänderte Beurteilung über den Zeitraum 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 hingegen wurde der Antragstellerin erst am 28.11.2018 eröffnet. Eine nachträgliche Einbeziehung und Befassung durch den Antragsgegner ist den Akten dabei nicht zu entnehmen. Unabhängig davon, ob die zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin jedoch einen achtmonatigen oder einen jährigen Zeitraum umfasst, steht dies einem hinreichenden Qualifikationsvergleich mit den Beigeladenen entgegen. In zeitlicher Hinsicht wurden ihre Leistungen nämlich vergleichsweise über einen nicht einmal halb so langen Zeitraum betrachtet, wie diejenigen der Beigeladenen. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass die Antragstellerin erst zum 01.05.2017 an der JVA Goldlauter ihren Dienst begonnen hat und sie sich damit - unter Berücksichtigung einer gewissen Einarbeitungszeit - im Vergleich zu den Beigeladenen nur einen deutlich untergeordneten Zeitraum bewähren konnte. Dieser allein taugt daher nicht als Anknüpfungspunkt der Bewerberauswahl, weil sich gegenüber den Beigeladenen ein eklatantes Ungleichgewicht ergibt. Dies gilt auch deshalb, weil gerade die an die Antragstellerin gestellten Anforderungen auf dem neuen Dienstposten zu einer Verschlechterung des Gesamtergebnisses ihrer Regelbeurteilung führten; auch diese Besonderheit wurde seitens des Antragsgegners außer Acht gelassen: Wie aus der betreffenden dienstlichen Beurteilung ersichtlich und auch vom Antragsgegner vorgetragen, war ausschlaggebend für das Gesamtergebnis von 4 Punkten - und damit der Verschlechterung um einen Punkt im Vergleich zur vorherigen Regelbeurteilung - der Umstand, dass erstmals die mit dem neuen Dienstposten einhergehende „Führungseigenschaft“ beurteilt worden ist, und zwar mit 4 Punkten; dies führte im Ergebnis zu einer mit ebenfalls 4 Punkten bewerteten Eignungsbeurteilung und damit zu dem Gesamtergebnis von 4 Punkten; sonstige Veränderungen hat es gegenüber der vorherigen Beurteilung nicht gegeben. Eine Außerachtlassung der vorhergehenden Beurteilung der Antragstellerin hält die Kammer vorliegend daher für unzulässig; ein Qualifikationsvergleich zwischen den Beteiligten ist auf dieser Grundlage ohne Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin nicht möglich. Hinzu kommt, dass, wie erwähnt, ihre hier zugrunde gelegte Beurteilung im Vergleich zu ihrer vorherigen Regelbeurteilung zum Stichtag 31.12.2016 einen Leistungsabfall, verdeutlich durch ein um einen Punkt schlechteres Gesamturteil, abbildet und auch aus diesem Grund eine verlässliche Aussage zu Leistung, Eignung und Befähigung der Antragstellerin im Verhältnis zu den Beigeladenen allein aufgrund der herangezogenen Beurteilung nicht möglich erscheint. Der Antragsgegner hätte daher vorliegend die vorherige Regelbeurteilung der Antragstellerin mit in den Blick nehmen müssen, um sich ein umfassenderes Bild der von ihr auf ihrem ehemaligen Dienstposten - mit übertrifft erheblich die Anforderungen (5 Punkte) - erbrachten Leistungen zu machen. Hier hätten sich, wie das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seiner zitierten Entscheidung (a. a. O.) ausgeführt hat, bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung der Antragstellerin ergeben können. Jedenfalls wäre eine Auseinandersetzung insbesondere mit dem geschilderten Umstand erforderlich gewesen, dass ihre herangezogene Regelbeurteilung allein wegen des neu beurteilten Merkmals der Führungseigenschaft im Gesamtergebnis schlechter ausgefallen ist und ob sich dies auf das Gesamtleistungsbild der Antragstellerin, auch das zu erwartende, auszuwirken geeignet ist. Nur dann wäre ein fairer Leistungsvergleich zwischen der Antragstellerin und den Beigeladenen erzielt worden und der durch die Versetzung der Antragstellerin begründete Ungleichstand ausgeglichen worden. Offen bleiben kann auch, ob der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung überhaupt auf die der Antragstellerin zum Stichtag 31.12.2017 erteilte Beurteilung hat stützen können, weil diese ihr nicht ordnungsgemäß eröffnet worden ist. Nach Ziffer 1.3.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 53 Abs. 7 Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten [Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO] - Beurteilungsrichtlinien hat der Behördenleiter oder der zur Beurteilung Befugte dem Beamten die dienstliche Beurteilung in vollem Wortlaut zu eröffnen und zu erläutern. Unstreitig ist dies - jedenfalls betreffend die Ausgangsbeurteilung - nicht erfolgt, sondern diese wurde der Antragstellerin lediglich von einem Mitarbeiter der Verwaltung übergeben. Der Antragsgegner hat insoweit vorgetragen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt die Vorgesetzte der Antragstellerin aufgrund einer Abordnung nicht verfügbar gewesen und geplant sei, die Besprechung der Beurteilung nunmehr nachzuholen. Wie sich dieser Umstand, d. h. die fehlende Besprechung der Beurteilung - insbesondere im Hinblick darauf, dass streitig ist, ob der Antragstellerin zuvor eine Kopie der Beurteilung ausgehändigt worden ist (vgl. ebenfalls Ziffer 1.3.3 der Beurteilungsrichtlinien) und damit, ob ihr überhaupt je eine Möglichkeit eingeräumt worden ist, den Inhalt der ihr zuteil geworden Beurteilung zu besprechen, auf die Wirksamkeit der dienstlichen Beurteilung auswirkt, braucht die Kammer vorliegend nicht entscheiden. Ähnliches gilt hinsichtlich der Abänderung. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass diese Grundlage des Auswahlverfahrens war, ist bereits nicht klar, ob Ziffer 5.4 der Ergänzungsrichtlinien beachtet worden ist, wonach die dienstliche Beurteilung dann, wenn sie durch die vorgesetzte Dienstbehörde abgeändert worden ist, dem Beamten unverzüglich nochmals zu eröffnen ist. Denn aus der Personalakte ergibt sich lediglich, dass die letzte Seite der Ausgangsbeurteilung abgeändert und offenbar auch nur diese Seite erneut eröffnet worden ist - woraus dann offenbar auch resultiert, dass etwa die Aufgabenbeschreibung nicht mehr mit dem Gesamtergebnis übereinstimmt. Unter dem Aspekt, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden kann, weil Beförderungen und Besetzung der Stellen grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen, ist in Verfahren, die die Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen betreffen, ein Anordnungsanspruch regelmäßig dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen allerdings die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein (vgl. BVerfG, B. v. 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris; B. v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 1524 ff.; B. v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200 ff.; BVerwG, B. v. 21.08.2003 - 2 C 14/02 -, BVerwGE 118, 370 ff.; ThürOVG, B. v. 30.03.2007 - 2 EO 729/06 -, juris, sowie B. v. 13.04.2006 - 2 EO 1065/05 -, juris, und B. v. 15.04.2014 - 2 EO 641/12 -, juris). Auch dies ist vorliegend der Fall, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin - die bereits in diesem Auswahlverfahren Ranglistenplatz fünf belegt hatte - bei korrekter Einbeziehung der ihr erteilten dienstlichen Regelbeurteilung und Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze entsprechende Aussichten in einem erneut durchzuführenden Auswahlverfahren hat. Insgesamt gelangt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass die vorliegende Auswahlentscheidung die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt und damit erneut durchzuführen ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt und somit auch kein Prozesskostenrisiko eingegangen sind, hätte es nicht der Billigkeit entsprochen, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen; ihnen entstandene außergerichtliche Kosten haben sie somit selbst zu tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). 3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 2, 4 GKG. Vorliegend geht es um die Beförderungsauswahl für eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11, sodass die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 6 S. 4 GKG betroffen ist. Daher beläuft sich der Streitwert auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages. Dieser errechnet sich aus dem 12-fachen der "zu zahlenden Bezüge" des angestrebten Amtes, hier der Besoldungsgruppe A 11 zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen, wobei nach § 40 GKG maßgeblich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs abzustellen ist. Das Endgrundgehalt, auf welches nach Auffassung der Kammer auch nach der Gesetzesänderung im Jahr 2013 nach wie vor abzustellen ist (vgl. hierzu ThürOVG, B. v. 13.03.2014 - 2 EO 511/13 -, juris, Rdnr. 4), in der Besoldungsgruppe A 11 ThürBesG betrug im Zeitpunkt des Antragseingangs (27.11.2018) 4.164,15 €, die Stellenzulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen 109,- €. Aus dem zwölffachen der Summe der vorgenannten Beträge errechnet sich ein Betrag in Höhe von 51.277,80 €, der gemäß § 52 Abs. 6 S. 4 GKG mit der Hälfte (25.638,90 €) zu Grunde zu legen ist. Dieser Streitwert ist nach Nr. 10.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anh. § 164 Rdnr. 14) weiter zu halbieren (12.819,45 €). Der Antrag nach § 123 VwGO dient aus der maßgeblichen Sicht der Antragstellerin der Sicherung einer Klage in der Hauptsache, die auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens gerichtet ist. Bei solchen Bescheidungsklagen ist regelmäßig als Streitwert die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 S. 4 GKG ergebenden Betrages zu Grunde zu legen. Eine weitere Reduzierung dieses Betrages im Hinblick auf die vorläufige Natur des Rechtsstreits kommt allerdings nicht in Betracht, weil die Hauptsache weitgehend vorweggenommen wird.