Urteil
6 D 60007/15 Me
VG Meiningen 6. Disziplinarkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1.) Das schwere vorsätzliche Dienstvergehen eines Förderschulrektors, der über 5 Schuljahre durch Organisation des Schülertransports und des Unterrichts die Unterschreitung der nach der Rahmenstundentafel vorgegebenen 35 Unterrichtswochenstunden für alle Schulklassen herbeiführte, rechtfertigt dessen Dienstentfernung.
2.) Für die Zumessung der Disziplinarmaßnahme war mit entscheidend, dass es der Schulleitung aufgrund der vom Schulamt zugewiesenen Lehrer und sonderpädagogischen Fachkräfte möglich gewesen wäre, die vollen 35 Unterrichtswochenstunden abzudecken, obwohl an der Förderschule eher kleine Klassen eingerichtet waren.
3.) Da der Beamte als Schulleiter für die ordnungsgemäße Organisation des Schulbetriebs zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule verwantwortlich war, fiel zugunsten des Beamten nicht entscheidend ins Gewicht, dass die zuständige Schulaufsichtsbehörde über den Zeitraum von 5 Jahren ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkam.
4.) Daneben hatte der Beamte weitere erhebliche Dienstpflichtverletzungen zu verantworten (unzulässige Abminderungsstunden, Nichterteilung von Unterricht in den Fächern Musik, Ethik und Religion).
Tenor
I. Der Disziplinarbeklagte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt.
II. Der Disziplinarbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) Das schwere vorsätzliche Dienstvergehen eines Förderschulrektors, der über 5 Schuljahre durch Organisation des Schülertransports und des Unterrichts die Unterschreitung der nach der Rahmenstundentafel vorgegebenen 35 Unterrichtswochenstunden für alle Schulklassen herbeiführte, rechtfertigt dessen Dienstentfernung. 2.) Für die Zumessung der Disziplinarmaßnahme war mit entscheidend, dass es der Schulleitung aufgrund der vom Schulamt zugewiesenen Lehrer und sonderpädagogischen Fachkräfte möglich gewesen wäre, die vollen 35 Unterrichtswochenstunden abzudecken, obwohl an der Förderschule eher kleine Klassen eingerichtet waren. 3.) Da der Beamte als Schulleiter für die ordnungsgemäße Organisation des Schulbetriebs zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule verwantwortlich war, fiel zugunsten des Beamten nicht entscheidend ins Gewicht, dass die zuständige Schulaufsichtsbehörde über den Zeitraum von 5 Jahren ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkam. 4.) Daneben hatte der Beamte weitere erhebliche Dienstpflichtverletzungen zu verantworten (unzulässige Abminderungsstunden, Nichterteilung von Unterricht in den Fächern Musik, Ethik und Religion). I. Der Disziplinarbeklagte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. II. Der Disziplinarbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Die Disziplinarklage ist zulässig, insbesondere wurde sie wirksam erhoben. In der Klageschrift ist das Dienstvergehen, das dem Beklagten vorgeworfen wird, - mit einer für das Verfahren nicht wesentlichen Ausnahme - hinreichend bestimmt dargelegt. Die Klageschrift entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 1 ThürDG, sie hat die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten und die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu enthalten. Ferner muss sie wegen des doppelten Zwecks auch erkennen lassen, gegen welche Dienstpflichten das angeschuldigte Verhalten des Beamten verstoßen soll und ob dem Beamten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird (BVerwG, B. v. 16.03.2017 - 2 B 42/16 -, juris). Auch diesem Erfordernis entspricht die Klageschrift. Die Staatssekretärin des TMBJS ist, als ständige Vertreterin der Ministerin, für die Erhebung der Disziplinarklage als oberste Dienstbehörde zuständig gewesen (§ 41 Satz 2 ThürDG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG). 2. Das behördliche Disziplinarverfahren weist - trotz Verfahrensfehler - keine wesentlichen Mängel auf, die zur Einstellung oder zu einer Fristsetzung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 ThürDG führen müssten. Das Disziplinarverfahren wurde ordnungsgemäß und aktenkundig nach § 22 Abs. 1 ThürDG eingeleitet. Daraus muss sich ergeben, dass der zuständige Dienstvorgesetzte das Verfahren eingeleitet hat (ThürOVG, U. v. 06.11.2008 - 8 DO 584/07 -, juris, unter Bezugnahme auf OVG Nds, B. v. 13.05.2005 - 3 ZD 1/05 -, juris). Das ist hier mit der in der Akte befindlichen Einleitungsverfügung des Staatssekretärs des TMBWK vom 22.05.2013 gegen den Beklagten geschehen. Da der Einleitungsvermerk den Umfang des Disziplinarverfahrens bestimmt, muss er zudem erkennen lassen, hinsichtlich welcher Taten der Anfangsverdacht eines Dienstvergehens besteht. Das ist, soweit das nach dem damals frühen Ermittlungsstand möglich war, bezüglich der ursprünglich 38 Vorwürfe geschehen. Der Beklagte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens entsprechend den inhaltlichen Anforderungen des § 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ThürDG unterrichtet worden. Er bzw. sein Bevollmächtigter wurde vorab per Telefax am 22.05.2013 von der Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie über die ihm zur Last gelegten 38 Vorwürfe informiert und darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe sich mündlich bzw. schriftlich oder aber gar nicht zu äußern (§ 26 Abs. 1 ThürDG). Zugleich wurde dem Beklagten gemäß § 26 Abs. 2 ThürDG jeweils eine Frist zur schriftlichen Äußerung bzw. zur Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, gesetzt. Allerdings wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Vorschrift des § 30 Abs. 4 Satz 1 ThürDG nicht ausreichend beachtet. Danach ist dem Beamten (und seinem Bevollmächtigten, vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 ThürDG) die Anwesenheit bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu gestatten und Gelegenheit zu geben, sachdienliche Fragen zu stellen. Die Ermittlungsführer haben im Verlauf des Ermittlungsverfahrens, welches zusammen mit dem Disziplinarverfahren gegen den stellvertretenden Schulleiter geführt wurde, diverse Zeugenvernehmungen durchgeführt. Hierzu haben sie den Beamten und seinen Bevollmächtigten nicht geladen. Auch ein Ausschluss von den Beweiserhebungen nach § 30 Abs. 4 Satz. 3 ThürDG ist nicht erfolgt. Eine Rechtfertigung für dieses Vorgehen ergibt sich auch nicht daraus, dass der Bevollmächtigte des Beklagten auf Anfrage der Ermittlungsführer keine Termine genannt hat, an denen er Zeit für eine Beweiserhebung gehabt hätte. Um den Anforderungen an das Teilhaberecht des Beamten bei Beweiserhebungen durch Vernehmung von Zeugen im Disziplinarverfahren Genüge zu tun, ist es notwendig, den Beamten darüber zu informieren, welche Zeugen zu welchen Beweisthemen wann und wo vernommen werden sollen. Erst auf Grund dieser Informationen kann der Beamte entscheiden, ob er an der Zeugenvernehmung teilnehmen will. Die Kammer hat jedoch - auch im Hinblick auf den im Disziplinarverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz, § 25 Abs. 1 ThürDG - davon abgesehen, das Verfahren auf Grundlage des § 51 Abs. 2 Satz 1 ThürDG auszusetzen und dem Kläger eine Frist zu setzen, den Verfahrensfehler zu heilen, also die Beweiserhebungen zu wiederholen und dem Beklagten die Gelegenheit zu geben, daran teilzunehmen. Dies ist mit dem im Disziplinarrecht über § 53 Abs. 1 Satz 1, § 21 ThürDG i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden Unmittelbarkeitsprinzip gerechtfertigt. Danach ist das Gericht verpflichtet alle (Zeugen-) Beweise selbst unmittelbar zu erheben. Werden danach durch (Zeugen-) Beweiserhebungen im behördlichen Disziplinarverfahren festgestellte Tatsachen bestritten, ist das Gericht verpflichtet, die Zeugen nochmals selbst zu vernehmen. Die Disziplinarkammer kann sich also im Bestreitensfalle nicht auf die Ergebnisse einer behördlichen Beweiserhebung allein stützen. Davon ausgehend war es im vorliegenden Fall geboten, eventuell strittige Tatsachen in der mündlichen Verhandlung durch Beweiserhebung aufzuklären und auf diesen Weg zugleich den Verfahrensfehler bei der Beweiserhebung im behördlichen Disziplinarverfahren zu heilen. Solche strittigen Tatsachen, die nur durch nochmalige Vernehmung eines oder mehrerer Zeugen hätten geklärt werden können, waren jedoch nicht zu erkennen. Entsprechendes ist vom Beklagten auch nicht vorgetragen oder in der mündlichen Verhandlung beantragt worden. Dies zeigt zugleich, dass der Verstoß gegen § 30 Abs. 4 Satz 1 ThürDG im vorliegenden Fall kein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 51 Abs. 2 ThürDG war. Die Rechte des Beklagten nach § 36 ThürDG wurden in ausreichender Weise beachtet. Mit Schreiben vom 04. und 08.05.2015 übersandten die Ermittlungsführer die Ergebnisse der Beweiserhebungen und teilten das wesentliche Ermittlungsergebnis zu den verbliebenen 15 Vorwürfen gemäß § 36 Satz 1 ThürDG mit. Gleichzeitig erhielt er gemäß § 36 Satz 2 ThürDG Gelegenheit, binnen einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen und wurde über das Recht auf Beteiligung des Personalrats im Falle einer Disziplinarklageerhebung belehrt. Den Antrag des Beklagten, zahlreiche Zeugen ohne nähere Angabe des Beweisthemas zu vernehmen, konnten die Ermittlungsführer zu Recht mit Schreiben vom 26.05.2016 gemäß § 30 Abs. 3, § 36 Satz 3 ThürDG mit der Begründung ablehnen, dass die Beweiserhebungen zum Teil bereits durchgeführt worden seien und zum Teil nicht davon auszugehen sei, dass die beantragte Beweiserhebung weiterführen könnte. Seitens des Beklagten hätte es dazu vielmehr der konkreten Angabe des Beweisthemas und des entsprechenden Beweismittels bedurft. Anschließend wurde der Beklagte über den Abschluss der Ermittlungen vom 26.05.2015 gemäß § 36 Satz 5 ThürDG per Telefax am 29.05.2015 unterrichtet und erhielt zugleich nach § 36 Satz 6 ThürDG Gelegenheit, sich abschließend mündlich zu äußern oder schriftlich Stellung zu nehmen. Darin wurde die Frist zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung innerhalb eines Monats ab Erhalt des Schreibens spätestens auf den 29.06.2015 festgesetzt und die Frist für die mündliche Äußerung auf den 05.06.2015 bestimmt. Die in diesem Zusammenhang vom Beklagten erhobene Rüge, entgegen § 36, § 26 Abs. 2 ThürDG nach Mitteilung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses keine ausreichende Gelegenheit zur abschließenden Äußerung erhalten zu haben, greift nicht durch. Die Formulierung im Schreiben vom 29.05.2015 ist eindeutig und lautet: "Die Abgabe einer schriftlichen Äußerung hat innerhalb einer Frist von einem Monat ab Erhalt dieses Schreibens, mithin spätestens bis zum Montag, den 29.06.2015 zu erfolgen." Die im Schreiben gesetzte Monatsfrist mit (Ablauf-) Terminbestimmung "spätestens bis zum Montag, den 29.05.2015" ist nach § 36 Satz 6, § 26 Abs. 2 Satz 1 ThürDG nicht zu beanstanden. Das Schreiben wurde dem Bevollmächtigten vorab per Telefax am 29.05.2015 übermittelt und mit der Bekanntgabe per Telefax wurde die Frist erfolgreich in Lauf gesetzt, weil dieses in den Herrschaftsbereich des Bevollmächtigten gelangt ist. Insofern trifft die Ansicht des Beklagten, dass die Frist erst am 02.07.2015 endete, nicht zu. Die dazu vom Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (B. v. 10.02.1994 - IX ZR 7/93 -, juris) ist auf das Disziplinarrecht nicht übertragbar. In dieser Entscheidung ging es um vertragliche Vereinbarungen zwischen Personen des Zivilrechts, nach der die Rechtswirksamkeit über die Änderung eines Bezugsrechts vom Zugang der Willenserklärung beim Versicherer vor dem Tode des Versicherungsnehmers abhängig war. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könne nach den Gepflogenheiten nicht davon ausgegangen werden, dass an einem Samstag oder Sonntag in der Hauptstelle oder einer Bezirksdirektion eines Versicherungsunternehmens größeren Zuschnitts Mitarbeiter mit Zuständigkeit für die Kenntnisnahme von Geschäftspost anwesend seien (BGH, B. v. 10.02.1994 a. a. O.). Diese Entscheidung bezieht sich auf die rechtegestaltende, fristgemäße Ausübung eines privatrechtlichen Optionsrechts (Willenserklärung) innerhalb eines Vertragsverhältnisses gegenüber dem Versicherungsunternehmen. Im Gegensatz dazu geht es im Disziplinarverfahren nicht um die fristgemäße Ausübung einer rechtsgestaltenden Willenserklärung gegenüber einer Privatperson, sondern lediglich um die Bekanntgabe einer Information (Wissenserklärung) innerhalb des behördlichen Disziplinarverfahrens gegenüber einer (freiberuflichen) Rechtsanwaltskanzlei. Hier ist allein entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die Erklärung in den Herrschaftsbereich des Anwalts gelangt, nicht aber deren Kenntnisnahme. Im Übrigen kann man bei freiberuflich tätigen Rechtsanwälten auch nicht davon ausgehen, dass dort am (auch späteren) Freitagnachmittag bzw. ggf. am Wochenende kein Rechtsanwalt mehr anzutreffen ist. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass dem Bevollmächtigten des Beklagten der Ablauf der gerichtlich gesetzten Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens am 30.06.2015 bekannt war, so dass er wegen der Monatsfrist des § 36 Satz 6, § 26 Abs. 2 Satz 1 ThürDG mit einer entsprechenden Bekanntgabe rechnen musste. Ist danach dem Beklagten eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat gesetzt worden, so ist es nicht zu beanstanden, dass die Stellungnahme seines Bevollmächtigten, die am 02.07.2015 bei dem Kläger einging, nicht mehr vor der Disziplinarklageerhebung zur Kenntnis genommen wurde. Sie ging nach Ablauf der Frist ein. Die Rüge des Beklagten, dass entgegen § 75 Abs. 2 Nr. 9 ThürPersVG keine ordnungsgemäße Personalratsbeteiligung stattgefunden habe, greift nicht durch. Das Schreiben des Klägers vom 23.06.2015 (mit den Anlagen), in dem die Frist gegenüber dem Hauptpersonalrat auf drei Tage bis spätestens zum 26.06.2015 abgekürzt wurde und als Grund dafür, die ihm durch das Verwaltungsgericht Meiningen gesetzte Frist zum 30.06.2015 für den Abschluss des Disziplinarverfahrens nach § 25 Abs. 2 ThürDG (B. v. 07.11.2014 - 6 D 60007/14 Me -, n. V.) anführte, ging dem Hauptpersonalrat (vorab) per Fax am 23.06.2015 zu. Nach § 69 Abs. 2 Satz 8 ThürPersVG ist in dringenden Fällen eine Abkürzung der Frist auf drei Tage zulässig. Die gerichtliche Fristsetzung im vorgenannten Beschluss stellt einen dringenden Grund für die Abkürzung dieser Frist dar. Damit gilt nach § 69 Abs. 2 Satz 9 ThürPersVG die Maßnahme als gebilligt, falls der Personalrat nicht innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe von Gründen verweigert. Innerhalb dieser Frist ist eine mit Gründen versehene Ablehnung gegen die beabsichtigte Disziplinarklageerhebung nicht beim Kläger eingegangen. Auch seine Rüge, dass die Disziplinarklage entgegen § 27 Abs. 3 ThürDG nicht unverzüglich ohne weitere behördliche Ermittlungen erhoben worden sei, weil die Voraussetzungen für die Erhebung einer Disziplinarklage bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 22.05.2013 bzw. bei der vorläufigen Dienstenthebung am 13.06.2013 vorgelegen hätten, greift nicht durch. Nach § 27 Abs. 3 ThürDG ist die Disziplinarklage unverzüglich ohne weitere behördliche Ermittlungen zu erheben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen einer Disziplinarklage vorliegen; § 36 findet dann keine Anwendung. Bei § 27 Abs. 3 ThürDG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift zu den Regelungen in § 41, § 50 Abs. 1 ThürDG. Sie soll Doppelermittlungen vermeiden, wenn feststeht, dass Disziplinarklage zu erheben sein wird, bei der wiederum Ermittlungen geführt werden (Landtags-Drucksache 3/1943 vom 30.10.2001, S. 54). Für diese vorgezogene Klageerhebung verlangt § 27 Abs. 3 ThürDG allerdings, dass die "Voraussetzungen einer Disziplinarklage" vorliegen. Diese sind jedoch erst erfüllt, wenn 1. die notwendigen Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts vorgenommen und die zur Bemessung einer Disziplinarmaßnahme darüber hinaus bedeutsamen Umstände aufgeklärt sind (§ 27 Abs. 1, § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürDG) und 2. das so festgestellte Dienstvergehen nicht im Wege einer Disziplinarverfügung geahndet werden kann (§ 39 Abs. 1, § 41 Satz 1 ThürDG). Hierzu hat die Kammer in seinem Beschluss vom 30.05.2017 ausgeführt (Az.: 6 D 60007/17 Me -, n. V.): "Nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 27 Abs. 3 ThürDG soll zwar der Sachverhalt noch nicht vollständig erforscht sein müssen, um die Disziplinarklage frühzeitig erheben zu können. Allerdings ist der darin liegende Widerspruch (frühzeitige Klageerhebung ohne vollständige Sachverhaltsermittlung unter der Voraussetzung, dass die für die Ahndung eines Dienstvergehens notwendigen Ermittlungen durchgeführt sind) durch eine Auslegung der Norm aufzulösen. Hierbei ist zu ermitteln, wie weit der Ermittlungsstand eines behördlichen Disziplinarverfahrens gediehen sein muss, um Ermittlungen abbrechen und vorzeitig Klage erheben zu können. Nur wenn die Klageschrift geeignet ist, die gesetzlichen Anforderungen des § 50 Abs. 1 ThürDG zu erfüllen, ermöglicht § 27 Abs. 3 ThürDG eine nicht vollständige Ermittlung des Sachverhaltes und ein Absehen von der Schlussanhörung des Beamten (ThürOVG U. v. 06.11.2008 - 8 DO 584/07 -, juris). Diese Auslegung ergibt - in Anlehnung an die vom Regelungsgehalt vergleichbare Norm des § 170 StPO -, dass zumindest genügender Anlass zur Klageerhebung vorliegen muss. Dies setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus, den die Behörde im Wege einer Prognoseentscheidung feststellen muss. Dabei hat sie unter Würdigung des gesamten Akteninhalts zu bewerten, ob die Verurteilung des Beamten zu einer nur vom Gericht auszusprechenden Disziplinarmaßnahme mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Diese Prognoseentscheidung kann jedoch nur getroffen werden, wenn jedenfalls zu den wesentlichen Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, die Ermittlungen abgeschlossen sind und diese entweder unstreitig sind oder bewiesen oder zumindest unter Beweis gestellt werden können. Einlassungen des Beamten, die für die Ahndung eines Vergehens relevant sein können, muss nachgegangen worden sein. Bei sogenannten "Punktesachen" - wie hier - gelten diese Anforderungen für jeden einzelnen der erhobenen Vorwürfe. § 27 Abs. 3 ThürDG ermöglicht es hingegen nicht, die Klage bereits dann zu erheben, wenn der Verdacht eines (schwerwiegenden) Dienstvergehens besteht, das nur mit der Disziplinarbefugnis des Gerichts geahndet werden kann. Das Gericht kann im Wege des § 27 Abs. 3 ThürDG nicht zum "Ermittlungsführer" der Behörde gemacht werden. Andererseits muss der Dienstherr den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt haben, insbesondere muss er nicht jeder Einlassung des Beamten nachgegangen sein, etwa wenn feststeht, dass dieser keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. Auch muss der Dienstherr nicht unbedingt alle Beweiserhebungen durchgeführt haben. Er kann zum Beispiel auf (weitere) Zeugeneinvernahmen verzichten, wenn der Beamte eine Tatsache bestritten haben sollte, die strittige Tatsache aber herausgearbeitet und die Zeugen benannt werden können. Das Ergebnis einer Beweiserhebung, die Widersprüche zwischen Einlassungen des Beamten und den Ergebnissen der Ermittlungen aufklären soll, darf der mündlichen Verhandlung vorbehalten bleiben. Hier ist das Gericht wegen des Unmittelbarkeitsprinzips verpflichtet die Zeugen selbst zu vernehmen, so dass eine vorherige Beweiserhebung des Dienstherrn unnötig sein kann. Für die Klageerhebung nach § 27 Abs. 3 ThürDG ist jedoch gleichwohl zu verlangen, dass andere Umstände den Schluss zulassen, dass die von dem Dienstherrn unter Beweis gestellte Tatsache zutrifft. Eine Klageerhebung, die nur auf der Vermutung eines Dienstvergehens basiert, ist hiernach nicht möglich. Diese an den Ermittlungsstand zu stellenden Anforderungen ergeben sich schon daraus, dass § 27 Abs. 3 ThürDG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 21 Rdnr. 26; vgl. zu diesem Auslegungskriterium: BVerwG, B. v. 22.05.1996 - 2 WDB 1/96 -, juris). Bei dieser Auslegung sind im Übrigen die Grundsätze des Disziplinarrechts, insbesondere das Beschleunigungsgebot zu beachten. Mit dem Thüringer Disziplinargesetz sollte das Disziplinarverfahren den sonstigen Verwaltungsverfahren (nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz) angeglichen werden (Landtags-Drucksache 3/1943 vom 30.10.2001, S.2; vgl. § 21 ThürDG). Deshalb haben der Dienstherr und der von ihm bestellte Ermittlungsführer grundsätzlich - wie in jedem behördlichen Verwaltungsverfahren - den Sachverhalt zu ermitteln. Das Gericht ist nach § 53 Satz 1 ThürDG nur verpflichtet, bei bestrittenen Tatsachenbehauptungen eine Beweiserhebung durchzuführen. Demzufolge hat der Dienstherr nach § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürDG auch in der Klageschrift alle für eine Entscheidung des Gerichts bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel aufzuführen. Um diese Anforderungen, die auch im Falle einer vorzeitigen Klageerhebung nach § 27 Abs. 3 ThürDG gelten (Gansen, a. a. O., § 21 Rdnr. 26), erfüllen zu können, müssen Ermittlungen stets den oben dargelegten Ermittlungsstand erreicht haben. Im Übrigen ergibt sich dieses Ergebnis auch aus der Beachtung des Beschleunigungsgebotes, dem die Regelung des § 27 Abs. 3 ThürDG gerade geschuldet ist. Könnte die Behörde bereits in einem frühen und unvollständigen Stand der Ermittlungen Disziplinarklage erheben, müsste das Gericht die notwendigen Ermittlungen durchführen. Dies setzt regelmäßig eine Vielzahl von Ermittlungshandlungen voraus, die das Gericht - schon wegen der organisatorischen und räumlichen Trennung - nur erschwert durchführen kann. Dabei ist zu berücksichtigten, dass Ermittlungen nicht nur durch Beweiserhebungen, sondern oft durch nicht-förmliche Verfahrenshandlungen (Gespräche, Einholung schriftlicher Auskünfte und Stellungnahmen) erfolgen. Hätte das Gericht diese Handlungen selber vorzunehmen, würde dies unweigerlich - auch wegen der Vielzahl von Disziplinarverfahren - zu schwerwiegenden Verfahrensverzögerungen führen ". Unter Anwendung dieser Kriterien lagen - entgegen der Ansicht des Beklagten - die Voraussetzungen für eine frühere Klageerhebung im Mai/Juni 2013 noch nicht vor. Zu dieser Zeit stand das (umfängliche) behördliche Disziplinarverfahren noch ganz am Anfang. Es waren noch Ermittlungen in erheblichem Umfang erforderlich, um überhaupt eine Disziplinarklage erheben zu können, die den gesetzlichen Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 1 ThürDG hätte genügen können. Die Notwendigkeit der Ermittlungen zeigte sich auch daran, dass nicht zuletzt mit Verfügung vom 30.04.2015 das Disziplinarverfahren um einige Vorwürfe gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 ThürDG mit der Begründung begrenzt wurde, nach dem festgestellten Sachverhalt lägen zwar Dienstpflichtverletzungen vor, die jedoch für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen würden. Auch aus der Klageschrift selbst ergibt sich die Notwendigkeit der durchgeführten Ermittlungen. Dabei sind nicht nur die Zeugeneinvernahmen zu nennen, sondern vor allem die umfangreiche Auswertung der Verwaltungsvorgänge über die Leitung der Schule sowie die Herausarbeitung der rechtlichen Grundlagen zu den einzelnen Vorwürfen. Im Übrigen kann ein Verstoß gegen § 27 Abs. 3 ThürDG allenfalls dazu führen, dass das Beschleunigungsgebot als verletzt angesehen werden muss. Dies kann jedenfalls grundsätzlich nicht zur Unzulässigkeit eines Disziplinarverfahrens bzw. zu einer Fristsetzung nach § 51 Abs. 2 ThürDG (was eine weitere Verzögerung des Verfahrens zur Folge hätte) führen. Allenfalls wäre dies im Rahmen der Zumessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen. 3. Die Disziplinarklage ist begründet, denn zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Beklagte schuldhaft mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat, die - nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens - ein schwerwiegendes, einheitlich zu beurteilendes Dienstvergehen darstellen. Im Einzelnen hat das Gericht zu den noch aufrecht erhaltenen Vorwürfen (Nrn. 1, 2, 3, 7, 8, 11, 22, und 23) folgende Feststellungen getroffen: Nr. 1 Anrechnung einer erhöhten Anzahl von LWS für Schulleitungsaufgaben Aufgrund der mündlichen Verhandlung steht für die Kammer fest, dass es der Beklagte durch vorsätzliches Unterlassen ermöglicht hat, dass aus der Schulpauschale von 25 LWS eine um acht LWS überhöhte Stundenzahl für Schulleitungsaufgaben für ihn und für seinen Stellvertreter vorgehalten wurde und sie ihre Unterrichtsverpflichtung in diesem Umfang nicht erbracht haben. Diese sogenannte Schulpauschale errechnet sich nach Nr. 4.4 der Verwaltungsvorschrift zur Organisation des Schuljahres (VVOrgS) 1213 aus der Schülerzahl der Schule multipliziert mit dem schulartspezifischen Faktor der betroffenen Förderschule mit ihrem Förderschwerpunkt. Dies ergab für das Schuljahr 2012/2013 bei 118 Schülern multipliziert mit 0,21 (Schulart-Faktor) 24,78 LWS (die jedoch nach Nr. 4.1. VVOrgS1213 letzter Absatz abzurunden gewesen wären). Aus der Schulpauschale von 25 LWS ist nach Nr. 4.4. Abs. 7 VVOrgS1213 ein Teil für Schulleitungsaufgaben zu verwenden, wobei die jeweilige Schule gemäß Nr. 4.4. Abs. 8 VVOrgS1213 in eigener Zuständigkeit entscheidet, für welche der in Abs. 7 genannten Zwecke sie die vom Schulamt zugewiesenen LWS aus der Schulpauschale benutzt. Allerdings sind die LWS für Schulleitungsaufgaben angemessen aus der Pauschale zu berücksichtigen. Nach Nr. 4.4.1 VVOrgS1213 ist es dabei grundsätzlich zulässig, für Schulleitungsaufgaben die Hälfte der LWS der Schulpauschale zu verwenden (mindestens 9 LWS), wobei diese dem Schulleiter bzw. Ständigen Vertreter auf deren jeweilige Unterrichtspflicht angerechnet werden. Deshalb hätten bei der Schulpauschale von 24,78 LWS nach Nr. 4.4.1 VVOrgS1213 grundsätzlich für Schulleitungsaufgaben höchstens 12 LWS zur Verfügung gestanden. Zwar sieht die Regelung in Nr. 4.4.1. Satz 2 VVOrgS1213 vor, dass an Förderzentren in begründeten Fällen bis zu 2/3 der Schulpauschale für Schulleitungsaufgaben vorgesehen werden können. Unabhängig davon, ob ein begründeter Fall hier überhaupt in Betracht gekommen wäre, überschreitet die im Thüringer Verwaltungsportal Schule (ThVPS) eingetragene Gesamtsumme von 20 LWS für Schulleitungsaufgaben (Schulleiter 12 LWS + 3 LWS, Stellvertreter fünf LWS) auch die Summe der ausnahmsweise zulässigen Erhöhungsgrenze von 16 LWS deutlich. Daher vermag die Einlassung des Beklagten, an seinem Förderzentrum habe ein begründeter Fall vorgelegen, weil gestiegene Aufgaben des Schulbetriebs (Organisation, Planung und Durchführung) kaum noch zu bewältigen gewesen seien, den Pflichtverstoß nicht zu entkräften. Seine Einlassung, ihm sei die Notwendigkeit eines (schriftlichen) Antrages zur Erhöhung der Pauschale nicht bewusst gewesen, ist nach Ansicht der Kammer allerdings insoweit zutreffend, als es gemäß Nr. 4.4. Abs. 9 VVOrgS1213 eines Antrages beim Schulamt nur dann bedarf, wenn über die bereits zugewiesene Schulpauschale, hier 25 LWS, noch ein Mehrbedarf bestehen sollte. Sofern diese Schulpauschale für die Aufgabenabsicherung gemäß Nr. 4.4. Abs. 7 VVOrgS1213 insgesamt ausreicht und sich die Aufteilung innerhalb dieser Schulpauschale hält, bedarf es nach Auffassung der Kammer daher keines Antrags beim Schulamt, denn über die interne Verteilung entscheiden die Schulen in eigener Zuständigkeit. Dennoch hat der Beklagte gegen die für ihn verbindliche Regelung in Nr. 4.4. Abs. 8 und Nr. 4.4.1 Abs. 1 VVOrgS1213 verstoßen, allerdings stellt das (lediglich) einen Verstoß gegen die interne Aufteilung der der Schule zugewiesenen Schulpauschale dar. Dem langjährig als Schulleiter tätigen Beklagten sowie seinem Stellvertreter sind die Verwaltungsvorschriften zur Organisation des Schuljahres bekannt, so dass dem Beklagten bewusst war, dass er und sein Stellvertreter selbst bei einem begründeten Ausnahmefall sich nur maximal 16 LWS und nicht 20 LWS auf ihre Unterrichtsverpflichtung hätten anrechnen dürfen. Wegen der Bedeutung und leichten Erkennbarkeit ist die Kammer davon überzeugt, dass der Beklagte es bewusst und gewollt unterlassen hat, seinen Stellvertreter entsprechend zu korrigieren und dafür zu sorgen, dass die entsprechende Unterrichtsverpflichtung erbracht wurde. Er hat deshalb vorsätzlich gegen die Dienstpflicht zur vollen Hingabe und uneigennützigen Wahrnehmung seines Amtes (vgl. § 34 BeamtStG) und zur Beachtung allgemeiner Vorschriften (vgl. § 35 BeamtStG) verstoßen. Nr. 2 Anrechnung von LWS der Schulpauschale für die Koordination "Floating" Die Kammer geht aufgrund der mündlichen Verhandlung auch davon aus, dass es der Beklagte durch vorsätzliches Unterlassen ermöglicht hat, dass sich sein Vertreter im Schuljahr 2012/2013 unberechtigt aus der Schulpauschale "C-sonstige Schulleitungsaufgaben" drei LWS für die Aufgabe "Koordination Floating für Teilzeitbeschäftigte" auf seine Unterrichtsverpflichtung angerechnet und der Beklagte es ebenfalls unterlassen hat, diesen Fehler dahin zu korrigieren, dass die Unterrichtsverpflichtung erbracht wurde. Dazu sieht Nr. 4.4.1 Abs. 2 VVOrgS1213 vor, das Schulen, bei denen mindestens 50 % Teilzeitbeschäftigte tätig sind, vom Schulamt für den Mehraufwand bis zu drei LWS zusätzlich zugewiesen bekommen können. Diese maximal drei LWS für Floating stellen eine von der "normalen" Schulpauschale separate zusätzliche Minderung der LWS bei der Unterrichtsverpflichtung dar und führen im Falle einer Zuweisung zur Erhöhung der Schulpauschale gemäß Nr. 4.4. VVOrgS1213, was hier zu einer Erhöhung von 24,78 auf 27,78 LWS geführt hätte. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung von LWS als Koordinator "Floating" nach Nr. 4.4.1 Satz 2 VVOrgS1213 (50 % Teilzeitbedienstete) lagen jedoch, was der Beklagte wusste, nicht vor. Zum einen sind die Teilzeitangebote zum Ende des Schuljahres 2011/2012, d. h. mit Ablauf des 31.07.2012 ausgelaufen und zum anderen befanden sich im Schuljahr 2012/2013 nur neun von 34 Bediensteten des Förderzentrums noch im "Floating" (Angaben aus "PERSOS", einer Software zur Personalverwaltung Thüringer Lehrer). Das entspricht entgegen der nach Nr. 4.4.1 Satz 2 VVOrgS1213 erforderlichen 50 % Teilzeitquote gerade einmal ca. 26,5 %. Zwar hat der Beklagte bei seiner Anhörung zunächst angegeben, ihm sei bis zur Aufsichtsprüfung nicht bekannt gewesen, dass eine Anrechnung von drei LWS zur Verwaltung des "Floating" für seinen Stellvertreter nicht in Betracht komme. Allerdings hat er sich in der mündlichen Verhandlung zu dem Vorwurf dahin eingelassen, dass die Stunden nicht hätten eingerechnet werden dürfen. Sein Einwand, er sei von seinem Stellvertreter nicht auf ein etwa entstehendes Problem hingewiesen worden, vermag seine Dienstpflichtverletzung nicht zu entkräften. Dem Beklagten sind in seiner Eigenschaft als langjährig tätigem Schulleiter die Verwaltungsvorschriften zur Organisation des Schuljahres bekannt. Es gehört zudem zu seinen Aufgaben, über den Personalbestand (Teilzeit- sowie Vollzeitlehrkräfte) sowie über das Auslaufen des Floating-Modells informiert zu sein. Die Einsatz- und Unterrichtsplanung sämtlicher Lehrer und Klassen ist eine Kernaufgabe der Schulleitung, so dass es dem Beklagten bewusst war, dass eine Anrechnung von drei LWS bei seinem Stellvertreter für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Floating-Modell nach dem Auslaufen des Programms nicht mehr zulässig war. Wegen der leichten Erkennbarkeit ist die Kammer davon überzeugt, dass der Beklagte es bewusst und gewollt unterlassen hat, seinen Stellvertreter entsprechend zu korrigieren und dafür zu sorgen, dass die entsprechende Unterrichtsverpflichtung erbracht wurde. Damit hat er vorsätzlich gegen die Dienstpflicht zur Beachtung allgemeiner Vorschriften (vgl. § 35 BeamtStG), gegen die Pflicht zu achtungs- sowie vertrauenswürdigem Verhalten und zur vollen Hingabe (vgl. § 34 BeamtStG) verstoßen. Nr. 3 Anrechnung von LWS für die Betreuung von Lehramtsanwärter Aufgrund der mündlichen Verhandlung ist die Kammer weiterhin davon überzeugt, dass es der Beklagte durch vorsätzliches Unterlassen ermöglicht und geduldet hat, dass sein Stellvertreter im Schuljahr 2012/2013 am Förderzentrum für die Betreuung von Lehramtsanwärtern zu Unrecht vier LWS vorhielt und jeweils zwei davon ihm sowie einem anderen Lehrer auf deren Unterrichtsverpflichtung anrechnete, so dass von beiden die Unterrichtsverpflichtung im Umfang von jeweils zwei LWS nicht erbracht wurde. Die Voraussetzungen für eine solche Anrechnung bzw. Zuweisung von LWS als Ausbildungsschule für Lehramtsanwärter haben am Förderzentrum des Beklagten im Schuljahr 2012/2013 nicht vorgelegen. Hierzu sieht Nr. 4.3.2.2 Abs. 1 VVOrgS1213 vor, dass einer Ausbildungsschule für den 1. auszubildenden Lehramtsanwärter vier LWS, für jeden weiteren drei LWS zugewiesen werden und dabei auf den Verantwortlichen für die Ausbildung in der Regel mindestens zwei LWS entfallen sollen. Die Anrechnung von zusätzlichen LWS für die Lehramtsanwärterausbildung setzt allerdings nach der Formulierung der Verwaltungsvorschrift voraus, dass tatsächlich (zumindest) ein Lehramtsanwärter an der Schule ausgebildet wird. Gerade das war - auch nach der Einlassung des Beklagten - im Schuljahr 2012/2013 nicht der Fall. In der im Disziplinarverfahren eingeholten schriftlichen Stellungnahme der Seminarleiterin vom Lehramt für Förderpädagogik des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung vom 12.03.2015 teilte diese mit, dass die Verbeamtungen für das Schuljahr 2012/2013 zum 1. August erfolgt seien und ab diesem Zeitpunkt festgestanden habe, welche Lehramtsanwärter den Vorbereitungsdienst tatsächlich angetreten haben. Spätestens zum Zeitpunkt der Verbeamtung (1. August, 1. Februar) stünden die Ausbildungsschulen der Lehramtsanwärter fest. Es sei keine Person verbeamtet worden, die im Förderzentrum W... oder in einer zum Netzwerk gehörenden Grundschule im Gemeinsamen Unterricht ausgebildet worden sei. Dem gegenüber hat sich der Beklagte dahin eingelassen, ihm sei vom Schulamt mitgeteilt worden, dass der Schule für das Schuljahr 2012/2013 ein Lehramtsanwärter zugewiesen worden sei. Nachdem gleichwohl kein Anwärter gekommen sei, habe man jedoch davon Abstand genommen, für das bereits begonnene Schuljahr, die Planung der Stundenpläne abzuändern. Diese Darstellung lässt seine Dienstpflichtverletzung aber nicht entfallen. Unterstellt man zugunsten des Beklagten, entgegen der schriftlichen Stellungnahme des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung vom 12.03.2015, dass ein vorgesehener Lehramtsanwärter erst kurzfristig seine Bereitschaft zurückgezogen hat, so ist ihm dennoch als Dienstpflichtverletzung vorzuwerfen, dass er es unterlassen hat, die Schuljahresplanung unter Rückgängigmachen der zu Unrecht eingeplanten Minderung von vier LWS abändern zu lassen bzw. selbst zu korrigieren. Diesen Vorwurf kann er nicht mit seiner Darstellung entkräften, dass er diese Stunden für Schulleitungsaufgaben genutzt habe, denn die Arbeitszeit der Lehrer, so auch für den Beklagten, wird zunächst durch das Beamtenrecht auf die wöchentlich zu erbringende durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Zeitstunden festgesetzt (vgl. § 2 Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrer [Thüringer Lehrerarbeitszeitverordnung, ThürLehrAzVO] bzw. Nr. 2.1 VVOrgS1213) und durch die Festlegung von deren jeweiligen Pflichtstundenzahl (LWS) näher konkretisiert (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 ThürLehrAzVO bzw. Nr. 2.2.1 VVOrgS1213). Diese ist an Förderschulen mit 25 LWS (ohne Minderungsstunden) festgelegt worden. Dabei ist die Pflichtstundenregelung für Lehrer in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die übrige Arbeitszeit der Lehrer nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 14.12.1989 - 2 NB 2/89 -, juris, m. w. N.; OVG Nds, U. v. 09.11.2010 - 5 LC 164/09 -, juris). Die Zuteilung von Anrechnungs- bzw. Minderungsstunden sowie die Einsatzplanung der Lehrkräfte stellt eine Kernaufgabe des Beklagten als Schulleiter dar und die Erbringung der geschuldeten Dienstleistungspflicht in dem gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen von 40 Zeitstunden sowie grundsätzlich 25 LWS gehört zu den Kernpflichten eines jeden Beamten. Das Gericht gelangt deswegen zu der Überzeugung, dass dem Beklagten wegen der Bedeutung und leichten Einsehbarkeit der Dienstleistungspflicht bewusst war, dass er durch sein Unterlassen eine Dienstpflichtverletzung begeht. Er hat wiederum vorsätzlich gegen die Pflicht zur uneigennützigen Wahrnehmung seines Amtes, zur vollen Hingabe (vgl. § 34 BeamtStG) und zur Befolgung allgemeiner Richtlinien und Regelungen (vgl. § 35 BeamtStG) verstoßen. Nr. 7 Nichterfüllung der Rahmenstundentafel von 35 Unterrichtswochenstunden Für die Kammer steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung weiter fest, dass es der Beklagte vorsätzlich unterlassen hat, dafür zu sorgen, dass vom Schuljahr 2008/2009 bis zur Aufsichtsprüfung im Schuljahr 2012/2013 für alle Klassen am Förderzentrums in W... der Unterricht mit 35 UWS geplant und erteilt wurde, und er es duldete, dass stattdessen höchstens 30 UWS von den Lehrkräften für alle Klassen erteilt wurden. Dabei sind dem Förderzentrum in allen fünf Schuljahren ausreichend LWS zugewiesen worden, so dass er die Rahmenstundentafel hätte erfüllen können. Die Aufsichtsbehörde der Schule, das Staatliche Schulamt, hat er über die gravierende Abweichung von der Stundentafel nicht informiert. In der mündlichen Verhandlung wurden mit den Beteiligten die vom Beklagten genutzten Formblätter über die Anforderungen von Beförderungsfahrten und Beförderungszeiten der Schüler (Hin- und Rückfahrten) für das Förderzentrum beim Landratsamt G... für die maßgeblichen Schuljahre eingesehen und ausgewertet. Dabei wurde festgestellt, dass in den Formularen einheitlich das Unterrichtsende jeweils für 13.45 Uhr vorgesehen und damit ein Nachmittagsunterricht, also sieben Unterrichtsstunden je Schultag, von vornherein ausgeschlossen war, weshalb bei fünf Schultagen - und zwar für alle Klassen - schon rechnerisch lediglich 30 UWS Unterricht angeboten werden konnten. Das räumte der Beklagte auch ein. Sie seien, so der Beklagte, für die Unterrichtsplanungen nur von 30 UWS ausgegangen, weil man Sachzwängen unterworfen gewesen sei; er habe zwar mit Schulamt und Ministerium im Januar 2012 - also erst viereinhalb Jahre nach Beginn dieser Praxis an dem Förderzentrum - Gespräche über zusätzliche Lehrkräfte geführt, allerdings habe er dort die definitive Aussage erhalten, dass sie eine Lehrerin verlieren würden. Gegenüber dieser Darstellung hat der Kläger allerdings im Klageschriftsatz und der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass im Schuljahr 2012/2013 mit dem am Förderzentrum vorhandenen Personalbestand, bei Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Abzüge - sogar inklusive der zu Unrecht vorgenommenen Anrechnungsstunden für den Beklagten -, die Einhaltung der Rahmenstundentafel möglich gewesen wäre. Ihm bzw. seinem Vertreter standen danach im Schuljahr 2012/2013 am Förderzentrum bei insgesamt 27 Lehrern und fünf SPF mit einer gesamten Unterrichtsverpflichtung von 682 LWS zur Verfügung. Bei 11 Klassen am Förderzentrum mit jeweils 35 UWS hätte der Beklagte für die Einhaltung der Rahmenstundentafel am Förderzentrum lediglich 385 LWS benötigt. Daneben hätten ihm zur Abdeckung des gemeinsamen Unterrichts je Netzwerkschule 0,5 Vollzeitbeschäftigte bzw. 12 LWS an 22 Netzwerkschulen mit insgesamt weiteren 264 LWS zur Verfügung gestanden. Bei einer 35-Wochenstundenplanung hätte er somit nur 649 von insgesamt 682 verfügbaren LWS zur Absicherung des Unterrichts am Förderzentrum sowie des gemeinsamen Unterrichts an den Netzwerkschulen einsetzen müssen, wobei dann noch ein Restkontingent von 33 LWS verfügbar gewesen wäre. Stattdessen waren vom Beklagten bzw. seinem Vertreter bei der vorgenommenen Unterschreitung der Rahmenstundentafel bei lediglich 30 UWS im Schuljahr 2012/2013 für 11 Klassen vielmehr nur 330 LWS an seinem Förderzentrum sowie für die Absicherung des Unterrichts an 22 Netzwerkschulen 176 LWS vorgesehen worden. Durch diese Unterrichtsplanung stand somit noch ein Restkontingent von 176 LWS zur freien Verfügung. Nach Überzeugung der Kammer hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung schließlich auch schlüssig und nachvollziehbar nachgewiesen, dass nicht nur im Schuljahr 2012/13, sondern auch für die vorangegangenen vier Schuljahre von 2008/2009 bis 2011/2012, unter Berücksichtigung aller der Schule zugewiesenen Lehrkräfte, eine Planung und Unterrichtung mit 35 UWS je Klasse möglich gewesen wäre. Dazu legte der Kläger in der Anlage 1 zu seinem Schriftsatz vom 28.07.2017 die entsprechende Berechnung anhand der Personal- und Schülersituation am Förderzentrum dar. Aus dieser Anlage ergibt sich für das jeweilige Schuljahr (Spalte 1) die Zahl der Schüler und vorhandener Klassen (Spalten 2 u. 3), woraus sich der Bedarf an LWS bzw. Fördermaßnahmen (FM) für die Einhaltung der Rahmenstundentafel mit 35 LWS je Klasse ergibt (Spalte 4). Der Bedarf für das Förderzentrum in LWS und FM nach dem Berechnungsprogramm THVPS wird daneben in der Anlage ausgewiesen (Spalte 5). Dabei wurde der Bedarf für die Mindestversorgung des Gemeinsamen Unterrichts (GU) für die 19 Netzwerkschulen mit 12 LWS bzw. FM (entsprechend 0,5 VZB) berechnet (Spalte 6) und der Gesamtbedarf als Summe aus den Spalten 4 und 6 für das jeweilige Schuljahr ermittelt (Spalte 7). Diesem Bedarf zur Absicherung der Aufgaben wurden die verfügbaren LWS (Spalte 8) und die angegebenen SPF-Stunden (Spalte 9) gegenübergestellt und als Summe zusammengefasst (Spalte 10), wobei sich die Zahlen in Spalte 8 aus den ausgewiesenen LWS und den zusätzlichen LWS aus Abordnungen und sich die Zahlen in Spalte 9 aus den ausgewiesenen Stunden/SPF, abzüglich der Abordnungen und zuzüglich der planmäßigen Mehrarbeit zusammensetzen. Dieser Wert wurde zur Umrechnung in LWS durch 1,25 geteilt. Danach ergibt sich aus dem Vergleich des Gesamtbedarfs (Spalte 7) und der insgesamt verfügbaren LWS und FM (Spalte 10) für das Schuljahr 2008/2009 ein Überhang von 41 LWS, für das Schuljahr 2009/2010 ein Überhang von 113 LWS, für das Schuljahr 2010/2011 ein Überhang von 155 LWS und für das Schuljahr 2011/2012 ein Überhang von 149 LWS (vgl. dazu Anlage 1, Spalte 11). In der mündlichen Verhandlung wurde die Berechnung zur Personalsituation des Förderzentrums erörtert. Dabei erläuterte der Vertreter des Klägers, dass der Berechnung für den Bedarf im gemeinsamen Unterricht (Spalte 6) 19 Netzwerkschulen mit jeweils 12 Stunden zugrunde gelegt worden seien, denn zu den insgesamt 22 zugehörigen Netzwerkschulen gehörten drei Gymnasien, die jedoch gemäß Nr. 4.2.1.2.1 Abs. 3 Punkte 1 und 2 VVOrgS 2012/2013 keine feste Zuweisung eines Förderschullehrers im Umfang von 0,5 VZB erhielten. Den Einwand des Beklagten, seiner Ansicht nach sei es offen, ob die drei Gymnasien einen Förderschullehrer im Umfang von 0,5 VZB zugewiesen bekommen hätten, konnte der Vertreter des Klägers unter Hinweis auf Anlage 5 zu seinem Schriftsatzes vom 28.07.2017 entkräften. Denn die Anlage 5 befasst sich mit dem vorhandenen Personal und führt unter der Rubrik: "D abwesend: 4.2.4.2.3" als abwesend lediglich 171 Lehrerstunden auf, die an die Netzwerkschulen in diesem Schuljahr (hier 2011/12) verteilt worden sind und dem eigentlich in Anlage 1 (Spalte 6) zugrunde gelegten Bedarf mit 228 Wochenstunden gegenüberstehen. Danach ergibt sich hier eine überschüssige Differenz zugunsten des Unterrichts am Förderzentrum. Diese schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen des Klägers und die daraus resultierende Überzeugung des Gerichts, dass in den Schuljahren von 2008 bis 2013 eine Planung und Unterrichtung der Schüler am Förderzentrum mit 35 UWS aufgrund des vorhandenen Personals möglich gewesen wäre, konnte der Beklagte mit seiner Entgegnung im Schriftsatz vom 02.08.2017, insbesondere unter Bezugnahme auf dessen Anlage 5, nicht erschüttern. Er gelangt bei seiner Berechnung für das Schuljahr 2011/12 bei 12 Klassen (121 Schüler) ausgehend von 35 UWS mit 27 Lehrern abzüglich persönlicher Minderung (sieben LWS), Schulpauschale (25 LWS) und Abordnungen (13 LWS) auf 630 LWS. Dabei hat er davon 275 Stunden für den gemeinsamen Unterricht an den 22 Netzwerkschulen (je Schule 12,5 Std.) abgezogen und gelangt so rechnerisch nur auf 355 LWS, die für das Förderzentrum selbst zur Verfügung gestanden hätten, womit nur 30 UWS hätten abgedeckt werden können, weil bei 12 Klassen für eine 35 Stundenwoche 420 LWS erforderlich wären. Diese Gegenberechnung des Beklagten ist unzutreffend. Sie legt zum einen 22 anstelle von 19 Netzwerkschulen mit entsprechendem Bedarf von 12,5 Std. je Schule zugrunde, ohne jedoch die 3 Gymnasien abzuziehen und übersieht, dass als "abwesend" für den gemeinsamen Unterricht an den Netzwerkschulen im Schuljahr 2011/2012 lediglich 171 LWS vergeben wurden. Sofern man die vom Beklagten nach Abzug der Minderungen errechneten 630 LWS zugrunde legt und hiervon die 171 LWS für den gemeinsamen Unterricht abzieht, verbleiben jedoch für das Förderzentrum noch 459 LWS, so dass sich gegenüber der vom Beklagten zur Abdeckung einer 35 Stundenwoche für erforderlich gehaltenen 420 LWS noch eine Überdeckung von 39 LWS ergibt. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Darstellung der Stundenberechnung des Klägers daher nicht falsch, denn für die vorangegangenen Schuljahre ist die Situation bei nahezu gleichbleibender Anzahl von vollzeitbeschäftigen Lehrkräften vergleichbar. Hier wurden im Schuljahr 2010/2011 nur 172 LWS für den gemeinsamen Unterricht, im Schuljahr 2009/2010 nur 59 LWS und im Schuljahr 2008/2009 keine LWS für den gemeinsamen Unterricht vergeben. Deshalb ist auch in diesen Schuljahren eine Überdeckung festzustellen, so dass eine Unterrichtung der Schüler mit 35 Wochenstunden ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dem Beklagten waren als langjähriger Schulleiter die Verwaltungsvorschriften zur Organisation des Schuljahres und die Rahmenstundentafel gemäß den Anlagen 1 bis 3 zu § 18 Abs. 1 Thüringer Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung (ThürSoFöV) bekannt. Trotzdem hat er, obwohl zumindest eine zusätzliche, spätere Schülerheimfahrt nach der 6. Schulstunde und damit eine Unterrichtsplanung und Unterrichtung gemäß der Rahmenstundentafel mit 35 Wochenstunden möglich gewesen wäre, die Unterschreitung der vorgegebenen Wochenstunden und damit die Nichterteilung von Unterricht ermöglicht und geduldet. Aufgrund der leichten Erkennbarkeit der Pflichtverletzung für den mit den Schulleitungsaufgaben erfahrenen Beklagten ist die Kammer davon überzeugt, dass er es bewusst und gewollt hingenommen und es unterlassen hat, seinen Stellvertreter entsprechend zu korrigieren und dafür zu sorgen, dass die Unterrichtspflicht erfüllt wurde. Zwar kann die Kammer nur schwer nachvollziehen, dass die Unterschreitung der Rahmenstundentafel über einen Zeitraum von fünf Jahren weder Lehrern des Förderzentrums noch der Schulaufsichtsbehörde aufgefallen ist und auch von Seiten der Eltern keine Hinweise gekommen sein sollen. Jedenfalls sind keine Maßnahmen seitens der Aufsichtsbehörden zur Beseitigung dieses Zustandes ergriffen worden. Diese schwer erklärbaren Versäumnisse ändern jedoch nichts daran, dass der Beklagte dadurch seine Dienstpflicht ganz erheblich verletzt hat, weil er als Schulleiter für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb verantwortlich war. Er hat damit vorsätzlich gegen die Gehorsamspflicht zur Beachtung allgemeiner Vorschriften (vgl. § 35 BeamtStG) und gegen die Pflicht zur vollen Hingabe zu seinem Beruf und Amt (vgl. § 34 BeamtStG) verstoßen. Nr. 8 Nichterteilung von Musikunterricht Die Kammer ist nach der mündlichen Verhandlung auch davon überzeugt, dass es der Beklagte durch vorsätzliches Unterlassen ermöglicht und geduldet hat, das sein Stellvertreter für das Schuljahr 2012/2013 am Förderzentrum in W... den Unterricht so plante, dass das Fach Musik in keiner Klasse unterrichtet wurde. Die maßgebliche Rahmenstundentafel (Anlagen 1 bis 3 zu § 18 Abs. 1 Satz 1 ThürSoFöV) sieht mit Ausnahme der Klassenstufen 1 bis 3 in allen weiteren Klassenstufen auch beim Förderzentrum des Beklagten die Unterrichtung im Fach Musik vor. Trotz dieser gesetzlichen Vorgabe ist anhand der Eintragungen in den Stundenplänen des Schuljahres 2012/2013 und den Klassenbüchern nachweisbar, dass in keiner Klasse des Förderzentrums Musikunterricht erteilt wurde. Das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, denn der Beklagte hat dies bereits in seiner schriftlichen Einlassung eingeräumt. Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass innerhalb kurzer Zeit beide Musiklehrerinnen abgezogen worden seien und er das Schulamt schriftlich über das Problem informiert habe, worauf ihm sinngemäß mitgeteilt worden sei, wegen eines Mangels an Fachlehrern könne ihnen für Musik nicht geholfen werden. Allerdings kann er damit den Verstoß gegen die Rahmenstundenvorgabe nicht entkräften. Wie der Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, haben die beiden SPF (W... und J...) neben ihrer Erzieherausbildung auch jeweils eine Ausbildung (Studienabschluss) im Fach Musik absolviert. Das hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch so bestätigt. SPF dürfen auch im normalen Unterricht eingesetzt werden, denn nach Nr. 5.3.2.1. Abs. 5 VVOrgS1213 kann das Schulamt in Ausnahmefällen den eigenständigen Unterricht durch SPF genehmigen, wenn hierfür nicht genügend Lehrer zur Verfügung stehen. Im Übrigen kann in Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung eigenständiger Unterricht auch bis zur vollen Wochenstundenverpflichtung eines Förderschullehrers erteilt werden, wenn geeignete Lehrer nicht zur Verfügung stehen (Abs. 6). Schließlich sieht § 9 Abs. 1 Satz 3 der Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte an den staatlichen Schulen in Thüringen (LDO) ferner vor, dass bei Bedarf und dem Vorliegen entsprechender Voraussetzungen Lehrer auch verpflichtet sind, Fächer zu unterrichten, für die sie keine Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis haben. Im Hinblick auf diese rechtlichen Möglichkeiten kann der Beklagte die Dienstpflichtverletzung auch nicht mit dem Einwand rechtfertigen, er habe die beiden Sonderpädagogen in den Klassenstufen 1 bis 4 zur Vermittlung der musischen Bildung eingesetzt und die Fachkräfte für Ergänzungsstunden sowie für Doppelbesetzungen einplanen müssen und außerdem sei eine von ihnen aus pädagogischen Gründen nicht für den Einsatz in höheren Klasse geeignet gewesen. Dieser Einwand spricht für eine fehlerhafte Gewichtung im Rahmen der Planung und Organisation des verpflichtend vorgesehenen Musikunterrichts, der schließlich erst ab der 4. Klassenstufe vorgesehen ist. Dass es ihm bzw. seinem Stellvertreter mit den vorhandenen Lehrern und SPF nicht möglich gewesen wäre, den vorgesehenen Musikunterricht am Förderzentrum ab der 4. Klassenstufe, zumindest mit qualitativen "Abstrichen", zu erteilen, ist für die Kammer nicht erkennbar. Vielmehr ist dieser Pflichtenverstoß nach Überzeugung der Kammer eine quasi notwendige Folge der grundlegend unzureichenden Umsetzung der Rahmenstundentafel, dass am Förderzentrum anstelle der vorgeschriebenen 35 UWS lediglich 30 UWS geplant und gehalten wurden. Das bewirkte eine erhebliche Verkürzung der möglichen Unterrichtszeit und somit, dass bei dem nur vorgegebenen sechsstündigen Vormittagsunterricht zwangsläufig gewisse Fächer "eingespart" werden mussten. Dem Beklagten sind in seiner Eigenschaft als langjährig tätiger Schulleiter die Regelungen in den Verwaltungsvorschriften zur Organisation der Schule, der Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte an den staatlichen Schulen in Thüringen sowie der Thüringer Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung bekannt gewesen. Gleichwohl hat er, obwohl ein Musikunterricht möglich gewesen wäre, die Nichterteilung ermöglicht und geduldet. Wegen der leichten Erkennbarkeit der Pflichtverletzung ist die Kammer davon überzeugt, dass es der Beklagte bewusst und gewollt unterlassen hat, seinen Stellvertreter zu kontrollieren, entsprechend zu korrigieren und dafür zu sorgen, dass die Pflicht zum Musikunterricht erfüllt wurde. Er hat dadurch vorsätzlich gegen die Dienstpflicht zur Beachtung allgemeiner Vorschriften und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (vgl. §§ 34 und 35 BeamtStG) verstoßen. Nr. 11 Nichterteilung von Ethik und Religionslehre Aufgrund der mündlichen Verhandlung ist die Kammer ebenfalls zu der Überzeugung gelangt, dass es der Beklagte durch vorsätzliches Unterlassen ermöglicht und geduldet hat, dass sein Stellvertreter für das Schuljahr 2012/2013 den Unterricht am Förderzentrum so plante, dass die Fächer Ethik und Religion in 10 von 11 Klassen nicht und in einer Klasse lediglich zur Hälfte unterrichtet wurden, obwohl eine Unterrichtserteilung möglich gewesen wäre. Die einschlägige Rahmenstundentafel sieht für die Fächer Ethik und Religion an allen am Förderzentrum geführten Bildungsgängen und für sämtliche Klassenstufen Unterricht vor (Anlagen 1 bis 3 zu § 18 Abs. 1 Satz 1 ThürSoFöV). Anhand der Klassenbucheinträge des Schuljahres 2012/2013 konnte festgestellt werden, dass lediglich in der Klasse RS9/Z10 eine Unterrichtsstunde pro Woche, anstelle der gemäß Rahmenstundentafel vorgegebenen zwei Wochenstunden, in Ethik/Religion erteilt worden ist. Diese Feststellung wurde von dem Beklagten nicht bestritten. Er ist dieser Feststellung weder vorgerichtlich noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten; sein Vortrag beschränkt sich vielmehr darauf, dass sich die Schule nicht in der Lage gesehen hätte, diesen Unterricht abzudecken. Allerdings kann der Beklagte den Verstoß gegen die Rahmenstundentafel weder mit seinem Hinweis auf die langfristige Erkrankung der für Ethik in Betracht gekommenen Lehrerin (L...) noch die spezielle Ausbildung der Religionslehrerin (K...) für autistische Schüler beim mobilen sonderpädagogischen Einsatz im gemeinsamen Unterricht entkräften. Ausweislich der PERSOS-Unterlagen, deren Richtigkeit vom Beklagten weder bestritten noch bezweifelt worden ist, verfügten die Lehrerin W... über eine Unterrichtserlaubnis in evangelischer Religionslehre und die Lehrerinnen R..., Z... und S... über eine Unterrichtserlaubnis im Fach Ethik. Auch die Darstellung des Beklagten, dass er die Lehrerinnen W... und S..., wegen ihrer sonderpädagogischen Kenntnisse, nicht aus ihren Netzwerkschulen habe abziehen können, da er ansonsten aufgrund der damaligen "Drucksituation" im Zusammenhang mit der Inklusion sofort in das Schulamt zitiert worden wäre, entschuldigt den Vorwurf nicht, weil das Förderzentrum als Stammschule vorrangig zu bedienen ist. Denn nach Nr. 4.2.1.2.1 VVOrgS1213 erhalten die Förderzentren ein Stundendeputat und die Lehrer zugewiesen. Dabei entscheidet der Schulleiter in eigener Verantwortung wie die Stunden und die Lehrer auf die Stammschule und die Netzwerkschulen verteilt werden. Der Schulleiter des Förderzentrums vergibt erst die (noch) verbleibenden LWS an die Schulen des Netzwerks. Davon erhält zunächst jede Grund-, Gemeinschafts- und Regelschule einen Förderschullehrer im Umfang von 0,5 VZB. Die dann noch verbleibenden LWS werden anhand des Bedarfs der jeweiligen Schule zugewiesen (Nr. 4.2.1.2.1 Abs. 3 VVOrgS1213). Daraus ergibt sich für die Kammer ein Personalzuteilungsvorrang des Förderzentrums gegenüber den ihm zugehörigen Netzwerkschulen. Auch der Kläger geht von einem solchen Vorrang aus, denn sein Vertreter hat in der mündlichen Verhandlung dazu ausgeführt, dass bis zum Schuljahr 2014/2015 von dem Vorrang der Stammschule ausgegangen worden sei; erst danach sei nach der entsprechenden Verwaltungsvorschrift wohl von der Gleichrangigkeit von Stamm- und Netzwerkschulen bei der Vergabe der Lehrerstunden auf die Schulen auszugehen. Dem gegenüber kann der Beklagte den Vorwurf auch nicht damit entschuldigen, es sei in der Praxis so gewesen, dass das Schulamt auf die Netzwerkschulen "Druck" ausgeübt habe, diese vorrangig zu berücksichtigen. Als langjähriger Schulleiter kann man von ihm erwarten, dass er einem solchen "Druck" des Schulamtes, sollte es ihn gegeben haben, entgegentritt und die Prioritäten entsprechend der geltenden Nr. 4.2.1.2.1 VVOrgS1213 richtig setzt. Eine verbindliche Weisung des Schulamts, die Netzwerkschulen vorrangig zu behandeln, lag jedenfalls nicht vor. Die im Rahmen des Verfahrens vom Beklagten geäußerte Auffassung, dass der Unterricht im Fach Ethik allein nicht habe erfolgen können, weil beide Fächer parallel angeboten werden müssten, konnte er in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend erklären. Sie ist nicht schlüssig und nachvollziehbar. Sofern tatsächlich wegen Lehrkräftemangel bzw. Verhinderung eines der beiden Fächer nicht hätte unterrichtet werden können, darf sich das nicht auch noch auf das andere Fach auswirken und zu einem weiteren Stundenausfall bei anderen Schülern führen. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass auch dieser Unterrichtsausfall der reduzierten Wochenstundenplanung geschuldet ist. Als langjährig tätiger Schulleiter sind dem Beklagten die Regelungen in den Verwaltungsvorschriften zur Organisation der Schule, der Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte an den staatlichen Schulen in Thüringen sowie der Thüringer Verordnung zur sonderpädagogischen Förderung bekannt gewesen. Trotzdem hat er, obwohl eine Unterrichtung der Fächer Ethik und Religion bei entsprechender Vorrangbehandlung am Förderzentrum (zumindest eingeschränkt) möglich gewesen wäre, die Nichterteilung ermöglicht und geduldet. Wegen der leichten Erkennbarkeit der Pflichtverletzung ist die Kammer davon überzeugt, dass es der Beklagte bewusst und gewollt unterlassen hat, seinen Stellvertreter zu kontrollieren, entsprechend zu korrigieren und dafür zu sorgen, dass die Fächer Ethik und Religion gemäß der Unterrichtspflicht erfüllt wurden. Deshalb hat er auch hier vorsätzlich gegen die Dienstpflicht zur Beachtung allgemeiner Vorschriften und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach §§ 34 und 35 BeamtStG verstoßen. Nr. 22 Verletzung der Aufsichtspflicht im Sportunterricht auf dem Weg zur Sportstätte Aufgrund der mündlichen Verhandlung geht die Kammer allerdings nicht davon aus, dass der Beklagte es pflichtwidrig fast vollständig unterlassen hat, bei dem ihm im Schuljahr 2012/2013 obliegenden Sportunterricht die Schüler während des Unterrichtsgangs von und zum Sport zu begleiten. Insoweit stellt die Kammer den Beklagten von dem Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung frei. Zwar trifft es zu, dass der Beklagte acht LWS Sportunterricht im Schuljahr 2012/2013 zu erteilen gehabt hat (Klassen LF5/RS5, RS9/Z10, RS6/7 und RS8) und sich die Aufsichtspflicht insoweit gemäß § 48 Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium und die Gesamtschule (ThürSchulO) i. V. m. den Hinweisen des Thüringer Kultusministeriums zum Lernen am anderen Orten (GZ 31/51482 v. 12.03.2007) auch außerhalb des schulischen Gebäudes auf eine angemessene Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts erstreckt. Auch ist bei dem Weg von der Schule zur Sportstätte davon auszugehen, dass es dabei grundsätzlich der Wahrnehmung der Schulaufsicht bedarf. Dieser Weg zur Sportstätte beträgt hier ca. 500 m und verläuft zunächst entlang der F…straße, um dann die G... hin zu den Sportstätten kreuzend zu überqueren. Dies ergab die Inaugenscheinnahme des Luftbildes aus Geoproxy in der mündlichen Verhandlung. Allerdings richtet sich der Umfang der Aufsichtspflicht gemäß § 48 Abs. 2 ThürSchulO nach der geistigen und charakterlichen Reife der jeweiligen Schüler. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte dazu geschildert, die Schüler bei den Wegen zum Sportunterricht nicht persönlich begleitet, sondern zur Kontrolle ihres Verhaltens beobachtet zu haben. In der Fachschaft Sport sei besprochen worden, die älteren Schüler zur Selbstständigkeit zu erziehen. Man habe die Kinder ab der 5. Klasse den Weg allein gehen lassen, nachdem man sie zunächst über die Gefahren aufgeklärt und sie am Anfang auch begleitet habe. Anschließend habe man sie nur kontrolliert und bei der Überquerung der G... beobachtet. Aus den jeweiligen Schulklassen habe man sogenannte Schülerlotsen rekrutiert, die für die ordnungsgemäße Überquerung der Straße verantwortlich gewesen seien. Das sei von den Sportlehrern beobachtet worden. Falls es bei einem Schüler Probleme gegeben habe, seien die Sportlehrer entweder mit ihm gesondert zu den Sportstätten gegangen oder hätten zwei andere Schüler als dessen "Paten" zur Begleitung bestimmt. Die Überwachung sei in der Weise erfolgt, das ein Lehrer die Schüler von der Schule aus beobachtet habe, bis sie an der G... angekommen seien, von dort habe dann der Sportlehrer an der Sportstätte den weiteren Weg beobachtet und zwar möglichst so, dass die Schüler sie nicht hätten sehen können. Er selbst habe das mit Herrn H... abgesprochen, der parallel mit ihm beim Sportunterricht eingesetzt gewesen sei. Dazu hat der Vertreter der Klägers in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Einlassung des Beklagten, zu der Einweisung der Schüler, zur Bestellung der Schülerlotsen und zu den unerkannten Kontrollen durch Lehrer nicht zu widerlegen sei und Beweiserhebungen dazu aus seiner Sicht nicht angezeigt seien. Ob die vom Kläger unbestrittene Darstellung des Beklagten zur Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht den Anforderungen gemäß § 48 ThürSchulO genügt, bedarf keiner abschließenden Klärung des Gerichts, denn die Disziplinarklageschrift genügt in diesem Anschuldigungspunkt nicht den rechtlichen Anforderungen des § 50 Abs. 1 ThürDG. Der Vorwurf, der Beklagte habe es vorsätzlich fast vollständig unterlassen, die Schüler bei dem ihm im Schuljahr 2012/2013 obliegenden Sportunterricht auf dem Weg von und zu der Sporthalle zu begleiten, formuliert nicht hinreichend konkret genug die Anzahl und Zeiten der Aufsichtspflichtverletzungen, welche sich immerhin über das gesamte Schuljahr 2012/2013 erstreckt haben sollen. Die Disziplinarklageschrift muss nach § 50 Abs. 1 ThürDG als Mindestanforderungen an ihren Inhalt, neben dem persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen (BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 2 B 59.11 -, juris, Rdnr. 5). Danach müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben und die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (BVerwG, B. v. 21.04.2010 - 2 B 101.09 -, juris, Rdnr. 6, zum inhaltsgleichen § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG). Dadurch soll zum einen sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann (BVerwG, U. v. 23.11.2006 - 1 D 1.06 -, juris, Rdnr. 15). Zum anderen werden Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festgelegt, denn gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 ThürDG dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (BVerwG, U. v. 29.07.2010 - 2 A 4.09 -, juris, Rdnr. 147). Nach alledem muss aus der Klageschrift unmissverständlich hervorgehen, welche Sachverhalte angeschuldigt werden. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn bei deren verständiger Lektüre klar ist, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (BVerwG, B. v. 28.03.2011 - 2 B 59.10 -, juris, Rdnr. 5, vgl. auch VG Meiningen, U. v. 12.11.2015 - 6 D 60015/14 Me -, juris). Zwar enthält der Vorwurf unter Nr. 22 hierzu die Angabe welche Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) dem Beklagten zur Last gelegt wird. Allerdings wird dem Beklagten vorgeworfen, es pflichtwidrig, vorsätzlich fast vollständig unterlassen zu haben, die Schüler bei dem ihm im Schuljahr 2012/2013 obliegenden Sportunterricht auf dem Weg von und zu der Sporthalle zu begleiten. Damit werden die einzelnen Verfehlungen durch vorsätzliches Unterlassen des Beklagten nur hinsichtlich des Ortes eingegrenzt, aber weder Zeit noch Umfang durch Angabe der Anzahl der Verstöße im Schuljahr 2012/2013 werden durch die gewählte Formulierung: "fast vollständig unterlassen zu haben" präzisiert. Der Umfang des vorgeworfenen Unterlassens lässt sich der Klageschrift auch nicht durch Auslegung noch hinreichend bestimmbar entnehmen. Anders als bei Dienstvergehen, bei denen der Disziplinarkläger in der Klageschrift auf ein rechtskräftiges Strafurteil (oder Strafbefehl) Bezug nehmen kann und die Disziplinarkammer durch das Urteil die Vorwürfe nach Ort, Zeit und Umfang ggf. noch hinreichend bestimmbar festzustellen vermag, kann auf ein solches Auslegungshilfsmittel (Strafurteil) mangels strafrechtlicher Relevanz im Fall der hier angeschuldigten Dienstpflichtverletzung nicht zurückgegriffen werden. Daher war der Beklagte im Hinblick auf die zeitliche und zahlenmäßige Unbestimmtheit von diesem Vorwurf freizustellen, nachdem hier auch eine nachträgliche Eingrenzung bzw. Ermittlung durch Beweiserhebung nicht möglich ist. Nr. 23 Nichterteilung einer Unterrichtswochenstunde Die Kammer ist nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung schließlich auch davon überzeugt, dass es der Beklagte pflichtwidrig, vorsätzlich unterlassen hat, im Schuljahr 2012/2013 seiner Unterrichtsverpflichtung im Umfang von einer Unterrichtswochenstunde nachzukommen. Der Beklagte hatte im Schuljahr 2012/2013 (zumindest) eine Unterrichtsverpflichtung von insgesamt neun LWS zu erfüllen. Davon hat er nach den Eintragungen in den Klassenbüchern (Klassen LF5/RS5, RS9/Z10, RS6/7 und RS8) im Schuljahr 2012/2013 lediglich acht LWS erteilt, während er die erste Unterrichtsstunde dienstags in der Klasse LF9/10 nicht erbracht hat. Die Einlassung des Beklagten zu dieser Dienstpflichtverletzung kann den Vorwurf nicht entkräften. Sein Einwand, er habe die betreffende Lehrerwochenstunde von Beginn des Schuljahres bis zu den Herbstferien erteilt, habe sie dann nach den Herbstferien 2012 krankheitsbedingt (05.11. bis 21.12.2012) nicht halten können, trifft nicht zu. Ebenfalls trifft es nicht zu, dass er - so sein Vortrag - auch nach Wiederaufnahme seines Dienstes im Januar 2013 bis zur Aufsichtsprüfung sie zeitweilig nicht habe erteilen können, weil durch seine Abwesenheit liegen gebliebene Schulleitungsaufgaben nachzuholen gewesen seien. Auch sein Hinweis, dass eine Doppelbesetzung vorgelegen habe und mit ihm für die Stunde Frau Z... als eine Lehrerin eingeplant gewesen sei, verfängt nicht. Nach dem in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Klassenbuch der Klasse LF 9/10 steht vielmehr fest, dass in der Klasse für diesen Tag in der Unterrichtsstunde im Fach berufswahlvorbereitender Unterricht (BWV) als Lehrer Herr W... eingeplant war und zwar mit sechs Stunden Dienstags, wobei jeweils dienstags von der 1. bis zur 37. Unterrichtswoche das Praktikum der Schüler stattfand. Auch in der Übersicht der Fächer und Lehrkräfte sowie im Zeitplan/Stundenplan des Klassenbuchs - gültig ab dem 03.09.2012 (Seiten 2 und 3) - ist der Beklagte namentlich nicht als unterrichtender Lehrer aufgeführt. Der Vertreter des Klägers hat dazu in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der bei Aufsichtsprüfung aktuelle Stundenplan des Beklagten für Dienstag in der ersten Stunde Unterricht in der Klasse LF 9/10 im Fach BWV vorgesehen habe, jedoch den Klassenbüchern zu entnehmen sei, dass er selbst diesen Unterricht nicht erteilt habe. Außerdem habe ab Oktober/November 2012 der Unterricht schon deshalb nicht stattgefunden, weil sich die Klasse im freien Praktikum befunden habe. Danach steht aufgrund der vorliegenden Unterlagen zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte für diese Unterrichtsstunde bereits gar nicht eingeplant war und somit seiner wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung im Umfang von einer LWS nicht nachgekommen ist. Als langjährig tätiger Lehrer und Schulleiter sind dem Beklagten die Vorschriften der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten sowie der Nrn. 2.1, 2.2 VVOrgS 2012/2013 zur Pflichtstundenzahl der Lehrer an allgemein bildenden Schulen bekannt gewesen. Gleichwohl hat er die Pflichtstunden nicht in dem Umfang erbracht wie es von ihm zu erwarten und ihm auch möglich gewesen wäre. Wegen der leichten Erkennbarkeit der Pflichtverletzung für den Beklagten ist die Kammer davon überzeugt, dass er die Erteilung dieser Unterrichtstunde bewusst und gewollt unterlassen hat. Auch damit hat er vorsätzlich gegen die Dienstpflicht zur Beachtung allgemeiner Vorschriften und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach §§ 34 und 35 BeamtStG verstoßen. 4. Durch die festgestellten einzelnen Dienstpflichtverletzungen hat der Beklagte schuldhaft ein einheitlich zu beurteilendes innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens und dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, dabei ist das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG). Das einheitlich zu bewertende Dienstvergehen wiegt hier - auch ohne strafrechtliche Verfehlungen bzw. Verurteilungen - so schwer, dass auf die Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst, zu erkennen war. In der Disziplinargerichtsbarkeit ist anerkannt, dass als maßgebendes Bemessungskriterium zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG). Danach soll ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Dienst entfernt werden. Hierzu hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.04.2007 (Az.: 8 DO 813/06) u. a. ausgeführt: "Die Entfernung aus dem Dienst ist regelmäßig auszusprechen, wenn der Beamte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 ThürDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss dabei unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit dem betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Die notwendige Feststellung des Vertrauensverlustes beinhaltet dabei eine Prognose, ob sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig so verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich zu erwarten ist. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in die zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (vgl. umfassend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005, 2 C 12.04, NVwZ 2006, 469). Die gesamte Prognosegrundlage, also die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens wie auch aller anderen Bemessungsgesichtspunkte, die im Hinblick auf entlastende Kriterien nicht nur auf sog. anerkannte Milderungsgründe beschränkt sind, muss ergeben, ob der Schluss auf einen verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten noch möglich oder der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall." Unter Anwendung dieser Bemessungskriterien hat der Beklagte durch sein einheitlich zu beurteilendes schweres Dienstvergehen, das sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aus insgesamt sieben Dienstpflichtverletzungen zusammensetzt, endgültig und umfassend das Vertrauen des Dienstherrn bzw. der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verloren. Ausgangspunkt für die Zumessung der Disziplinarmaßnahme ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens. Diese beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen, wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, darüber hinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U. v. 14.11.2007 - 1 D 6/06 -, juris, m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Setzt sich das Dienstvergehen - wie hier - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, U. v. 08.09.2004 - 1 D 18/03 -, juris). Die mit Abstand schwerste Verfehlung ist hier der unter Nr. 7 festgestellte Vorwurf, die Rahmenstundentafel mit 35 Unterrichtswochenstunden nicht eingehalten zu haben. Nach Überzeugung der Kammer verfügte das Förderzentrum des Beklagten für die angeschuldigten Schuljahre von 2008/2009 bis 2012/2013 über genügend Lehrpersonal und trotz Minderungen über eine ausreichende Anzahl von Lehrerwochenstunden, um die gesetzlich vorgegebenen 35 Unterrichtsstunden je Klasse planen und auch erteilen zu können. Die in der Rahmenstundentafel des § 18 Abs. 1 ThürSoFöV per Verordnung vorgeschriebenen 35 Wochenstunden stellen die gesetzlich vorgeschriebene Präzisierung des Bildungsauftrags des Staates dar, den er durch seine Schulen gegenüber den Schülern zu erfüllen hat. Geht man dabei von durchschnittlich 35 Unterrichtswochen pro Schuljahr aus, so sind bei insgesamt 11 Klassen am Förderzentrum den Schülern für jedes vollständige Schuljahr 1.925 Unterrichtstunden vorenthalten worden. Jedem einzelnen Schüler gegenüber wurde damit die Erfüllung des Bildungsauftrages um 175 Stunden pro vollem Schuljahr verkürzt. Ohne die Schulaufsichtsprüfung hätte sich der Unterrichtsausfall bei 11 Klassen für insgesamt fünf vollständige Schuljahre auf insgesamt 9.625 Unterrichtstunden summiert und der Bildungsausfall pro Schüler auf 875 Stunden belaufen. Bereits darin zeigt sich die erhebliche Dimension dieser über Jahre andauernden dienstlichen Verfehlung des Beklagten. Allerdings sind im Zusammenhang mit dem Vorwurf unter Nr. 7 auch die weiteren unter Nrn. 8 und 9 festgestellten Verfehlungen des Beklagten zu bewerten, nämlich die Nichterteilung von Musik- sowie Ethik- und Religionsunterricht. Die Nichterteilung dieses vorgeschriebenen Unterrichts hat der Beklagte der Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar erklären und die Vorwürfe nicht entkräften können. Zusammen mit der Kürzung der Rahmenstundentafel bilden diese Verfehlungen einen Komplex. Ebenso wie die Reduzierung der Rahmenstundentafel hat die Nichterteilung dieser Unterrichtsfächer zu einer Reduzierung des gesetzlich vorgesehenen Unterrichtsumfangs und damit zu einer ganz erheblichen Beeinträchtigung des Bildungsauftrags der Schule gegenüber den Schülern geführt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Kürzung der Rahmenstundentafel zur Folge hatte, dass der Unterricht in einzelnen Fächern - nämlich hier in Musik, Ethik und Religion - nicht erteilt werden konnte und daher notwendigerweise ausfallen musste. Offenbar fielen der Unterrichtsplanung dabei (nur) solche Fächer zum "Opfer", denen von Seiten der Schulleitung keine so gewichtige Bedeutung beigemessen wurde oder deren Absicherung schwerer zu gewährleisten war. Darüber hinaus sind, - wie bereits ausgeführt - einhergehend mit den unter Nrn. 7, 8 und 9 festgestellten Dienstpflichtverletzung in erheblichem Umfang vorgeschriebene Unterrichtsstunden und Unterrichtsfächer ausgefallen, was bei den betroffenen Schülern zu großen Bildungsdefiziten geführt hat. Nachdem sich die Vorenthaltung dieses Unterrichts über beinahe fünf Schuljahre erstreckt hat, ist es auch nicht mehr zu erwarten, dass die entstandenen Defizite nachgeholt werden können. Daneben ist auch dem Dienstherrn ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Schaden dadurch entstanden, dass er das zur Erfüllung der Rahmenstundentafel für die Unterrichtsverpflichtung (LWS) benötigte Lehrerpersonal zur Erteilung der Unterrichtsstunden vorgehalten und besoldet hat, ohne dass es für die bestehenden Unterrichtsverpflichtungen tatsächlich eingesetzt worden wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung keine unmittelbare Regelung der (Gesamt-) Lehrerarbeitszeit, vielmehr ist diese in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Durch sie wird die für Lehrer geltende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit konkretisiert. Dabei ist die Unterrichtsverpflichtung der Teil der Lehrerarbeitszeit, der einer zeitlichen Festlegung überhaupt zugänglich ist; nur sie ist exakt messbar, während die Arbeitszeit der Lehrer im Übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (BVerwG, B. v. 14.12.1989 - 2 NB 2.89 -, juris; U. v. 23.06. 2005 - 2 C 21.04 -, juris; U. v. 21.09.2005 - 2 B 25.05 -, juris). Die Befugnis, im Rahmen der allgemein vorgegebenen Arbeitszeit, Lehrern die Zahl der Unterrichtsstunden und damit auch die Gewichtung der verschiedenen Aufgabenbereiche vorzuschreiben, ergibt sich aus dem Wesen des Beamtenverhältnisses als eines öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses und begründet eine Dienstleistungspflicht, die der Dienstherr im Rahmen der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative bestimmt (VG Meiningen, U. v. 07.04.2017 - 1 K 139/15 Me - unter Bezugnahme auf OVG NRW, U. v. 20.10.2011 - 6 A 2173/09 -, juris; BVerwG U. v. 28.01.2004 - 2 C 19.03 -, juris; BayVGH, B. v. 07.04.2005 - 3 CS 05.659 -, juris; B. v. 07.06.2006 - 3 BV 05.231 -, juris). Durch die rechtlich, zeitlich festgelegten, aber nicht vollständig erbrachten Pflichtunterrichtsstunden, die einen erheblichen Teil der Lehrerarbeitszeit darstellen, ist dem Dienstherrn hier über mehrere Schuljahre hinweg ein Schaden entstanden, soweit die vorgehaltenen aber nicht erbrachten Pflichtstunden der Lehrer im Rahmen der (Beamten-) Besoldung bzw. der Angestelltenvergütung ausbezahlt wurden. Davon ausgehend würde bereits allein der Verstoß gegen die Erfüllung der Rahmenstundentafel (Nr. 7) mit 35 Wochenunterrichtsstunden über einen Zeitraum von fast fünf Schuljahren nach Ansicht der Kammer die Höchstmaßnahme rechtfertigen. Jedenfalls aber zusammen mit den Dienstpflichtverletzungen durch die Nichterteilung von Musik-, Ethik- und Religionsunterricht (Nr. 8 und Nr. 9), die - wie dargelegt - im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Rahmenstundentafel stehen, ist er wegen des endgültig eingetretenen Vertrauensverlustes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Mit seinem Verhalten hat der Beklagte eben nicht nur gezeigt, dass er zwingenden normativen Vorgaben des Bildungsministeriums gleichgültig gegenüberstand und sie missachtete, sondern vor allem, dass er den Bildungsauftrag gegenüber den Schülern, der den Kernbereich seiner Tätigkeit als Lehrer und Schulleiter ausmacht, nicht erfüllen wollte. Weder ließ er den Unterricht an seiner Schule so planen und abhalten, wie in der Rahmenstundentafel vorgegeben, noch waren überhaupt Bemühungen zu erkennen, dieses Ziel zu erreichen. Eine nachvollziehbare Erläuterung für sein Verhalten hat er weder im Disziplinarverfahren noch in der mündlichen Verhandlung gegeben. Seine - widerlegte - Einlassung, eine Erfüllung der Rahmenstundentafel sei ihm mangels ausreichend zugewiesener Lehrerwochenstunden nicht möglich gewesen, erklärt nicht ansatzweise, warum er über fünf Schuljahre diesen Zustand hinnahm, ohne bei den Aufsichtsbehörden wegen der vermeintlich fehlenden Lehrer um Hilfe und Unterstützung nachzusuchen. Diese Pflichtverletzungen sind zudem noch im Zusammenhang mit der fehlerhaften, überhöhten Festsetzung von Anrechnungsstunden für Schulleitungsaufgaben (Nr. 1), der unrechtmäßigen Gewährung von Abrechnungsstunden für das Floating-Modell (Nr. 2) und der fehlerhaften Gewährung von Anrechnungsstunden für die Betreuung eines nicht vorhandenen Lehramtsanwärters (Nr. 3) zu sehen. Diese Pflichtverletzungen beinhalten zunächst jeweils einen Verstoß gegen allgemeine Weisungen des Dienstherrn, die für sich gesehen nicht so gravierend ins Gewicht fallen würden. So betrifft Nr. 1 (lediglich) einen Verstoß gegen die interne Aufteilung der der Schule zugewiesenen Schulpauschale (Nr. 4.4. Abs. 8 und Nr. 4.4.1 Abs. 1 VVOrgS1213), Nr. 2 einen Verstoß bei einer eventuellen Zuweisung von zusätzlichen LWS für den Mehraufwand für Teilzeitbeschäftigte (Nr. 4.4.1 Abs. 2 VVOrgS1213) und Nr. 3 einen Verstoß bei der Anrechnung von LWS für die Betreuung von Lehramtsanwärtern bzw. dessen unterlassene Korrektur (Nr. 4.3.2.2 Abs. 1 VVOrgS1213). Gleichwohl haben sie hier im Zusammenhang mit dem Vorwurf 7 erhebliche Bedeutung, denn sie zeigen, dass die vorsätzliche Nichterfüllung der Rahmenstundentafel auch dazu führte, dass der Beklagte sowie weitere Lehrer der Schulleitung selbst weniger unterrichten mussten, als vorgeschrieben. Er selbst hat also durch die reduzierte Stundentafel und über vorsätzlich fehlerhaft berechnete Abrechnungsstunden erreicht, weniger unterrichten zu müssen, als vorgeschrieben. Hierzu passt auch die ebenfalls erwiesene vorsätzliche Nichterteilung einer Unterrichtswochenstunde durch den Beklagten (Nr. 23). Diese Dienstpflichtverletzung rundet das Bild des Beklagten ab. Der Beklagte hat durch die Nichterteilung dieser einen Unterrichtstunde pro Woche unmittelbar einen persönlichen Vorteil erfahren. Dieser Verfehlung liegt ein Lebenssachverhalt zugrunde, der, wie auch teilweise die Pflichtverletzungen Nrn. 1, 2 und 3, eine Parallele zum unerlaubten Fernbleiben vom Dienst aufweist und mit einem solchen Pflichtenverstoß vergleichbar ist. Da bei Lehrern nur deren Unterrichtsverpflichtung als wesentlicher Teil ihrer Arbeitszeit einer zeitlichen Festlegung und Messbarkeit zugänglich ist, erweist sich die Vorenthaltung einer Unterrichtsstunde pro Schulwoche durch einen Lehrer rechtlich vergleichbar mit einem Beamten, der weniger lange an seiner Dienststelle anwesend gewesen ist, als er das von Rechts wegen hätte sein müssen. Der Beamte, der seine Anwesenheitszeiten missachtet, verstößt gegen seine Dienstleistungspflicht in Gestalt eines unerlaubten Fernbleibens vom Dienst (VG Meiningen, U. v. 21.11.2011 - 1 E 565/10 Me -, juris). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es für ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten geklärt, dass das regelmäßig geeignet ist, das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten zu zerstören. Aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbart das Fernbleiben über einen langen Zeitraum ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit. Deshalb ist in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt nur dann, wenn im Einzelfall gewichtige Entlastungsgründe zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen sind (BVerwG, B. v. 31.07.2017 - 2 B 30/17 -, juris, m. w. N.). Der Beklagte ist hier zwar nicht über mehrere Monate vollständig unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben. Er hat aber, entgegen seiner Unterrichtsverpflichtung, im Schuljahr 2012/2013 eine Stunde pro Woche den Unterricht nicht erteilt, so dass dies zumindest von der Nachhaltigkeit durch den Zeitraum von mehreren Monaten in ihren Auswirkungen vergleichbar ist. Nach alledem ergibt sich für die Kammer aus der Gesamtwürdigung aller Dienstpflichtverletzungen, dass gegen den Beklagten die Höchstmaßnahme verwirkt ist und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene disziplinarische Reaktion darstellt. Durch seine erwiesenen Verfehlungen hat der Beklagte endgültig und unwiederbringlich das Vertrauen zu seinem Dienstherrn in eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Beamten- bzw. Dienstpflichten als Lehrer und Rektor einer Schule zerstört. Die Anzahl und Dauer der schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen lassen nicht erwarten, dass der Beklagte keine weiteren Pflichtverletzungen mehr begehen würde, seine Einlassungen im Disziplinarverfahren und in der mündlichen Verhandlung haben den Eindruck vermittelt, dass es ihm zum überwiegenden Teil an der Einsicht in seine Pflichtverletzungen fehlt. Der Kammer ist es - ebenso wie dem Kläger im behördlichen Disziplinarverfahren - in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise gelungen, die wirklichen Hintergründe insbesondere für die jahrelange Missachtung der Rahmenstundentafel durch den Beklagten von diesem in Erfahrung zu bringen. Der Beklagte hat sich darauf beschränkt unsubstantiert vorzutragen, die Einhaltung wäre ihm nicht möglich gewesen. Es spricht jedoch vieles dafür, dass es dem Beklagten im Wesentlichen um eine Erleichterung seiner Arbeit und der seiner Kollegen ging. Durchgreifende Milderungsgründe oder andere entlastende Gesichtspunkte, die noch eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen könnten, sind dem gegenüber nicht ersichtlich. Dass der Beklagte bisher disziplinarisch nicht vorbelastet gewesen ist, gute Beurteilungen erhalten hat und sich für seine Fördereinrichtung und deren Ruf eingesetzt hat, macht die erforderliche Entfernung aus dem Dienst nicht unverhältnismäßig, weil diese Aspekte im Rahmen des bestehenden Beamtenverhältnisses den Normalfall darstellen. Genauso wenig ist die mit dem Disziplinarverfahren und der Suspendierung verbundene gesundheitliche und psychische Belastung durch die "Prangerwirkung" geeignet von der Höchstmaßnahme abzusehen, wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist. Ebenso wenig rechtfertigt sich eine mildere Disziplinarmaßnahme aufgrund der Dauer des Disziplinarverfahrens. Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung des Beamten aus dem Dienst knüpft daran an, dass das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten zerstört ist. Die Dauer des Verfahrens ist kein Umstand, der zu der Beurteilung führen könnte, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten bestehen geblieben ist. Wenn aber die Vertrauensgrundlage endgültig zerstört ist, bleibt hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme für die Berücksichtigung der Dauer des Disziplinarverfahrens kein Raum. Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist in diesem Fall die einzig mögliche Entscheidung, die dem Zweck des Disziplinarrechts gerecht wird, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Aus der Geltung des Art. 6 Abs. 1 EMRK für beamtenrechtliche Disziplinarverfahren (BVerfG, B. v. 19.10.2011 - 2 BvR 754/10 -, m. w. N., juris) ergibt sich nichts anderes. Ob eine überlange Verfahrensdauer Auswirkungen auf die materielle Rechtslage hat, bestimmt sich allein nach innerstaatlichem Recht (BVerwG, B. v. 26.10.2011 - 2 B 69/10 -, juris). Verstößen gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK kann (nur) auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes oder - unter bestimmten Voraussetzungen - auch im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung einer Übergangsbeihilfe hinlänglich Rechnung getragen werden. Nicht aber wird durch eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK verloren gegangenes Vertrauen fingiert und so für den Dienstherrn die Weiterbeschäftigung eines Beamten allein aufgrund des Zeitablaufs wieder zumutbar (BVerwG, B. v. 01.06.2012 - 2 B 123.11 -, juris; ThürOVG, U. v. 05.03.2012 - 8 DO 96/09). Schließlich fällt auch im Sinne eines Milderungsgrundes nicht entscheidend ins Gewicht, das die Schulaufsichtsbehörde über einen Zeitraum von beinahe fünf Jahren ihrer Aufsichtspflicht nicht so nachgekommen ist, dass sie die Pflichtverletzungen schon früher erkannt hätte. In erster Linie war nämlich der Beklagte in seiner Eigenschaft als Schulleiter des Förderzentrums sowohl zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule als auch für die ordnungsgemäße Organisation des Schulbetriebs verantwortlich. Die erforderliche prognostische Gesamtwürdigung auf Grundlage aller belastenden und entlastenden Gesichtspunkte fällt nach dem vorstehenden für den Beklagten negativ aus. Er hat nicht nur in seiner hervorgehobenen Position als Schulleiter, sondern auch als Lehrer und Vorbild für die ihm unterstellten Bediensteten der Schule, in gravierender Weise versagt. Durch sein schwerwiegendes, langandauerndes Fehlverhalten hat er sich als vertrauensunwürdig erwiesen. Gerade bei Beamten mit Vorgesetztenfunktion - wie dem Beklagten - gilt, dass Autorität und Ansehen eines Beamten vor allem auf dem Vertrauen beruhen, das ihm aufgrund seines pflichtgemäßen Verhaltens entgegengebracht wird. Ein Beamter, wie der Beklagte, der ein gravierendes Dienstvergehen begangenen hat, ohne dass mildernde Umstände für ihn sprächen, kann weder als Lehrer, schon gar nicht wenn er Schulleiter ist, weiter im Beamtenverhältnis verbleiben. Die Entfernung aus dem Dienst ist auch nicht unverhältnismäßig. Dabei kommt es nicht auf die finanziellen oder sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den angeschuldigten Beamten an. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Maßnahme. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, ist die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbares Verhalten (BVerwG, U. v. 05.10.1994 - 1 D 23/94 -, juris, m. w. N.; U. v. 17.04.1996 - 1 D 54/95 -, juris, m. w. N.). Im Übrigen ist hierbei einzubeziehen, dass der Beklagte der Nachversicherung unterliegt. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 Satz 1 ThürDG. I. Der am ….1960 geborene Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagter) ist seit 1984 als Lehrer tätig und wurde mit Wirkung vom 15.11.2003 als Förderschullehrer in das Beamtenverhältnis auf Probe und mit Wirkung vom 15.01.2006 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Förderschullehrer am Staatlichen Förderzentrum "... T..." in W... berufen. Seine Bestellung zum Leiter des Staatlich regionalen Förderzentrums "... T..." erfolgte mit Wirkung vom 15.03.2007 und seine Ernennung zum Förderschulrektor mit Wirkung vom 01.07.2007. Als Förderschulrektor wurde er mit Wirkung zum 01.10.2010 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 ThürBesO befördert. Nach seiner letzten dienstlichen Beurteilung (Zeitraum 07.02.2005 bis 07.02.2007) hat er die Schulleitungsaufgaben mit hohem Engagement, Gewissenhaftigkeit und Zielstrebigkeit erfüllt und neue Akzente bei der Entwicklung des Förderzentrums zu einem Zentrum für Unterricht, Förderung, Kooperation und Beratung für Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Region gesetzt. Seine Leistungen überträfen die Anforderungen erheblich. Der Beklagte ist verheiratet und Vater eines am ….1981 geborenen Sohnes. Von seiner Ehefrau lebt er seit April 2004 getrennt. Seine Dienstbezüge betrugen (Stand: April 2013) brutto insgesamt 5.604,00 € (netto 3.962,02 €). Aus der Vermietung von drei Wohnungen des seit 1995 in seinem Alleineigentum stehenden und von ihm auch selbst bewohnten Mehrfamilienhauses erzielt er Mieteinnahmen von 1.400,61 € monatlich. Darlehnsverpflichtungen zur Sanierung und Instandhaltung des Mehrfamilienhauses betragen mehr als 2.600,00 € monatlich. Er leistet Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau. Am 06.02.2013 führte das vormalige Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (TMBWK) am Staatlichen regionalen Förderzentrum "... T..." eine Aufsichtsprüfung durch. In deren Folge wandten sich am 14.02.2013 mehrere Lehrkräfte des Förderzentrums an die Leiterin des Fachaufsichtsreferates und brachten im Gespräch verschiedene Lebenssachverhalte vor, bei denen die Schulleitung nach ihrer Ansicht nicht korrekt gehandelt habe. Nach Auswertung der Tiefenprüfung teilt das Fachaufsichtsreferat unter dem 18.02.2013 dem damaligen Staatssekretär sein Ergebnis in einer Liste mit mehr als 30 Vorwürfen mit und schlug vor, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Gegen den Beklagten wurden am 19.02.2013 ein Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte und ein Hausverbot ausgesprochen. Mit Verfügung vom 22.05.2013 leitete der Staatssekretär des TMBWK gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein und bestellte zugleich zwei Ermittlungsführer, wobei im Verlauf des Verfahrens ein Wechsel bei den Personen der Ermittlungsführer erfolgte. Mit der Einleitungsverfügung wurden dem Beklagten insgesamt 38 Dienstpflichtverletzungen als Dienstvergehen vorgeworfen, von denen in der Disziplinarklageschrift zunächst noch 15 Vorwürfe angeschuldigt wurden: 1. Der Beklagte habe nicht verhindert, dass von der 1. bis 19. Unterrichtswoche im Schuljahr 2012/2013 für das Förderzentrum durch ihn oder seinen Stellvertreter die erhöhte Zahl von Lehrerwochenstunden (im Folgenden: LWS) für Schulleitungstätigkeit (acht LWS) angerechnet worden seien, obwohl diese Erhöhung weder beim Schulamt beantragt noch genehmigt gewesen sei. 2. Er habe im Schuljahr 2012/2013 dem Stellvertreter unberechtigt aus der Schulpauschale "C-sonstige Schulleitungsaufgaben" drei LWS als Koordinator "Floating" gegeben bzw. zugelassen, dass der Stellvertreter diese Zuteilung vorgenommen habe. 3. Er habe sich und Herrn H... im Schuljahr 2012/2013 jeweils zwei LWS für Aufgaben der Betreuung von Lehramtsanwärtern auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet oder es zugelassen, dass sein Stellvertreter das vorgenommen habe, obwohl am Förderzentrum in dem Schuljahr keine Lehramtsanwärter tätig gewesen seien. 6. Er habe die Planung seines Stellvertreters im Schuljahr 2012/2013, durch welche die Klasse LF 7 von der 4. bis 11. Unterrichtswoche auf verschiedene Klassenstufen bis hin zur Klassenstufe 9/10 aufgeteilt gewesen und eine inhaltliche Beschulung der Schüler während des genannten Zeitraumes nicht erfolgt sei, genehmigt. 7. Er habe seit dem Schuljahr 2008/2009 keine geeigneten Maßnahmen ergriffen, damit die von der Rahmenstundentafel vorgegebenen 35 Pflichtstunden in den Klassen des Förderzentrums erfüllt worden seien bzw. würden. Im Schuljahr 2012/2013 habe er nicht verhindert, dass durch die Einsatzplanung seines Stellvertreters die Pflichtstunden in allen 11 Klassen des Förderzentrums um fünf Stunden auf 30 Stunden gekürzt worden seien. 8. Er habe nicht verhindert, dass im Schuljahr 2012/2013 aufgrund der Einsatzplanung seines Stellvertreters das Fach Musik in keiner Klasse unterrichtet worden sei. 9. Er habe nicht verhindert, dass aufgrund der Einsatzplanung seines Stellvertreters seit dem 07.01.2013 die Freien Praktika der Schüler der Klasse RS 9/Z10 immer am gleichen Wochentag stattgefunden hätten, so dass der für diesen Wochentag geplante Unterricht nicht habe erteilt werden können. 11. Er habe die Einsatzplanung seines Stellvertreters im Schuljahr 2012/2013 genehmigt, wonach in 10 von 11 Klassen des Förderzentrums kein Unterricht in Religion und Ethik erteilt worden sei. 17. Er habe nicht verhindert, dass die im Schuljahr 2012/2013 von seinem Stellvertreter zu leistende Begleitung und Betreuung der Schüler während der Praktika nicht erbracht worden sei und sein Stellvertreter in dieser Zeit keinen Dienst geleistet habe. 19. Er habe nicht verhindert, dass sein Stellvertreter im Schuljahr 2012/2013 in den Klassenbüchern häufig die Unterrichtswoche unterschrieben habe, bevor diese abgeschlossen gewesen sei. 22. Er habe hinsichtlich des von ihm im Schuljahr 2012/2013 zu erteilenden Sportunterrichts die Aufsichtspflicht über die Schüler während des Unterrichtsganges von und zur Sporthalle nicht wahrgenommen. 23. Er habe eine von ihm im Schuljahr 2012/2013 wöchentlich zu erteilende Unterrichtsstunde seit Schuljahresanfang nicht erteilt. 29. Er habe im Schuljahr 2012/2013 in der 1. Klasse zwei Kinder mit Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" aufgenommen, obwohl das Förderzentrum diesen Förderschwerpunkt nicht besitze, den entsprechenden Bildungsgang "individuelle Lebensbewältigung" nicht führe und die dafür vor Aufnahme der Kinder erforderliche Genehmigung des TMBWK nicht beantragt worden sei. 31. Er habe nicht dafür gesorgt, dass die von den Bediensteten der Schule zu verfassenden Förderpläne des Förderzentrums den fachlichen Kriterien entsprochen hätten, so dass in etlichen Förderplänen lediglich drei allgemeine Stichpunkte/Anstriche verwendet worden seien, die keine Aussage zu Förderschwerpunkt, Förderung und Ergebnisstand zugelassen hätten. 34. Er habe Unterrichtsmittel sowie Geräte der Schule (Kettensäge, Fotoapparat, Videokamera, Laptop) in den letzten Jahren privat genutzt. Der Bevollmächtigte des Beklagten wurde mittels Telefax vom 22.05.2013 über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet. Zugleich wurde dem Beklagten jeweils eine Frist zur schriftlichen Äußerung und zur Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, gesetzt. Unter dem 24.05.2013 wurde der Beklagte zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung sowie zu der Einbehaltung von Bezügen angehört, worauf er mit Schreiben vom 11.06.2013 Stellung nahm. Mit Bescheid des TMBWK vom 13.06.2013 wurde der Beklagte wegen der in der Einleitungsverfügung genannten Dienstpflichtverletzungen vorläufig des Dienstes enthoben. Nach Vorlage von Nachweisen zu den persönlichen Verhältnissen mit Schreiben vom 21.06.2013 und deren Prüfung, sah der Kläger von einer Kürzung der Bezüge ab. Der Bevollmächtigte des Beklagten bat unter dem 11.06.2013 um Akteneinsicht sowie um Übersendung einzelner konkreter Schulunterlagen und behielt sich eine schriftliche Stellungnahme vor. Nach Eingang der erbetenen Unterlagen wurden sie dem Bevollmächtigten am 01.10.2013 unter Fristsetzung zur Äußerung übersandt. Nach seinen zwei Anträgen vom November 2013 zur Fristverlängerung bis zum 22.11.2013 nahm der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 18.02.2014 ausführlich Stellung. Auf Antrag des Beklagten vom 27.05.2014 setzte die Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Meinigen dem Kläger mit Beschluss vom 07.11.2014 (Az.: 6 D 60007/14 Me) eine Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zum 30.06.2015. Mit Schreiben vom 05.12.2014 teilte der Ermittlungsführer dem Beklagten mit, dass mit seiner Stellungnahme vom 18.02.2014 die Anhörung als abgeschlossen betrachtet werde. Die Ermittlungsführer erhoben Beweise. Zuvor wurde der Beklagte allgemein schriftlich informiert, sich zur Teilnahme an den Beweiserhebungen zu äußern. Eine Reaktion des Beklagten hierauf erfolgte nicht. Nach Zustimmung der Staatssekretärin des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) wurden mit Schreiben vom 30.04.2015 fünf einzelne Vorwürfe im Disziplinarverfahrens nicht weiter verfolgt.; 18 weitere Pflichtverletzungen ließen sich nach Einschätzung der Ermittlungsführer nicht beweisen. Die oben genannten 15 Vorwürfe sahen die Ermittlungsführer hingegen als erwiesen an. Mit Schreiben vom 04.05.2015 wurde dem Beklagten das Ergebnis der Beweiserhebung zugänglich gemacht (u. a. schriftliche Äußerungen, beigezogene Unterlagen etc.) und mit Schreiben vom 08.05.2015 das wesentliche Ermittlungsergebnis mitgeteilt. Er erhielt Gelegenheit binnen einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen und wurde über die Möglichkeit der abschließenden Äußerung sowie das Recht, im Falle einer Disziplinarklageerhebung die Beteiligung des Personalrates beantragen zu können, belehrt. Der Beamte beantragte daraufhin weitere Ermittlungen, welche die Ermittlungsführer mit Schreiben vom 26.05.2016 ablehnten. Mit Vermerk vom gleichen Tag wurden die Ermittlungen abschlossen. Der Beklagte wurde davon ebenfalls mit Schreiben vom 26.05.2015 (per Telefax am 29.05.2015 übersandt) informiert und erhielt Gelegenheit, sich abschließend mündlich zu äußern oder schriftlich bis zum 29.06.2015 Stellung zu nehmen. Fernmündlich ließ der Beklagte am 08.06.2015 erklären, dass er sich nicht mündlich äußern, sondern bis 01.07.2015 eine schriftliche Stellungnahme abgeben und er sich gegebenenfalls zur Personalratsbeteiligung äußern werde. Sein Bevollmächtigter begründete dies damit, dass er das am 29.05.2015 übersandte Telefax erst am 01.06.2015 zur Kenntnis genommen habe und die Monatsfrist für die Stellungnahme am 01.07.2015 ende. Das TMBJS informierte vorsorglich seinen Hauptpersonalrat mit Schreiben vom 23.06.2015 und beantragte, unter Fristverkürzung auf drei Tage, dessen Zustimmung zur Disziplinarklageerhebung. Die Erörterung im Hauptpersonalrat erfolgte am 24.06.2015. Eine Stellungnahme des Hauptpersonalrats erfolgte bis zur Klageerhebung nicht. Der ebenfalls informierte Gleichstellungsbeauftragte des TMBJS verzichtete mit Schreiben vom 30.06.2015 auf eine Stellungnahme. II. Am 30.06.2015 hat der Kläger Disziplinarklage zum Verwaltungsgericht Meiningen erhoben und in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Disziplinarbeklagten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beklagte habe vorsätzlich seine Pflichten zu vollem persönlichen Einsatz, zur uneigennützigen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, zur Beratung und Unterstützung des Vorgesetzten, zur Ausführung dienstlicher Anordnungen sowie Befolgung allgemeiner Richtlinien der Vorgesetzten verletzt und damit ein schwerwiegendes, einheitlich zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Nachdem der Kläger die ursprünglich mit der Disziplinarklage angeschuldigten Dienstpflichtverletzungen, welche die Vorwürfe unter den Nrn. 6, 9, 17, 19, 29, 31 und 34 betroffen haben, in der mündlichen Verhandlung vom 15.06. und 03.08.2017 sowie mit Schriftsatz vom 28.07.2017 nicht mehr aufrecht erhalten hatte, stützte er die Dienstpflichtverletzungen auf die Feststellungen zu den nachfolgenden Vorwürfen gegen den Beklagten: Nr. 1 Anrechnung einer erhöhten Anzahl von LWS für Schulleitungsaufgaben Er habe es vorsätzlich unterlassen, seinen Vertreter bei der Einsatzplanung zu überwachen, dass er von der 1. bis 19. Unterrichtswoche (Schuljahr 2012/2013) nur die korrekte für Schulleitungsaufgabe entfallende LWS vorhielt. Dadurch habe der Beklagte seinem Vertreter ermöglicht, dass er eine um acht LWS überhöhte Zahl von LWS für Schulleitungsaufgaben vorhielt, die er sich selbst und seinem Vertreter auf ihre jeweilige Unterrichtsverpflichtung angerechnet habe, obwohl die Erhöhung beim Schulamt nicht beantragt und nicht genehmigt worden sei. Weiter habe er es vorsätzlich unterlassen, diese für ihn offensichtlich fehlerhafte Planung seines Vertreters durch Weisung ihm gegenüber oder durch Selbstvornahme zu korrigieren. Außerdem habe er es vorsätzlich unterlassen, seine auf diese LWS entfallende Unterrichtsverpflichtung geleistet zu haben. Im Schuljahr 2012/2013 habe die Schulpauschale des Förderzentrums gemäß Nr. 4.4.1 VVOrgS1213 24,78 LWS betragen, so dass der Schulleitung maximal 12 LWS für Schulleitungsaufgaben zur Verfügung gestanden hätten. Nur in begründeten Fällen, hätten bis zu 16 LWS der Schulpauschale für Schulleitungsaufgaben verwendet werden dürfen. Der Konrektor habe für das Schuljahr 2012/2013 für den Schulleiter 12 LWS für C-Schulleitung sowie drei LWS für C-Sonstige Schulleitungsaufgaben und für sich selbst fünf LWS für C-Schulleitung, d. h. insgesamt 20 LWS Minderung angerechnet. Die 20 LWS überschritten das zulässige Maß um ¼ (16). Damit habe der Stellvertreter dem Beklagten und sich selbst für die Schulleitung insgesamt 8 LWS mehr als zulässig auf deren Unterrichtsverpflichtung angerechnet, so dass in den 19 Unterrichtswochen bis zur Aufsichtsprüfung am 06.02.2013 von Beiden 152 LWS nicht erbracht worden seien. Der Beklagte sei als Schulleiter verpflichtet, die Planung seines Vertreters zu überprüfen und ihn zur Korrektur aufzufordern, bzw. diese selbst vorzunehmen, denn nach § 27 LDO setze der Schulleiter den Stundenplan fest, sei für die ordnungsgemäße Durchführung schulischer Veranstaltungen verantwortlich und habe gemäß § 28 LDO als Schulleiter gegenüber den Bediensteten ein Weisungsrecht. Als Vorgesetzter habe er seinen Vertreter bei dessen Gestaltung des Schuljahres zu kontrollieren und ihn ggf. zu notwendigen Korrekturen anzuweisen bzw. diese selbst vorzunehmen. Dass die Summe der Anrechnungsstunden offensichtlich zu hoch sei, sei dem Beklagten als langjährigem Schulleiter bekannt gewesen. Er habe den ihm obliegenden Dienst im Schuljahr 2012/2013 nicht vollständig erbracht und so mit Wissen und Wollen gegen seine Beamtenpflichten verstoßen. Wegen der Bedeutung und leichten Einsehbarkeit der Dienstleistungspflicht, die zu den Grundpflichten jedes Beamten gehöre, sei ihm bewusst gewesen, dass sein Dienstherr nicht auf die Diensterfüllung verzichten wolle. Die Kürzung des Unterrichtsumfangs sei wie unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst zu behandeln. Nr. 2 Anrechnung von LWS der Schulpauschale für die Koordination "Floating" Er habe es vorsätzlich unterlassen, den Konrektor bei dessen Einsatzplanung so zu überwachen, dass er von der 1. bis 19. Unterrichtswoche des Schuljahres 2012/2013 für ihr Förderzentrum sich selbst nicht unberechtigt aus der Schulpauschale "C-sonstige Schulleitungsaufgaben" weitere drei LWS für Mehraufwand durch Teilzeitbeschäftigte auf seine Unterrichtsverpflichtung angerechnet habe. Dadurch habe er es seinem Vertreter ermöglicht und geduldet, dass dieser weitere drei LWS auf seine Unterrichtsverpflichtung angerechnet habe. Außerdem habe er es vorsätzlich unterlassen, die für ihn offensichtlich fehlerhafte Einsatzplanung seines Vertreters zu korrigieren und es weiter vorsätzlich unterlassen, seinen Vertreter anzuweisen, die auf diese LWS entfallende Unterrichtsverpflichtung zu leisten. Nach Nr. 4.4.1 Satz 2 VVOrgS1213 könne das Schulamt Schulen, mit mindestens 50 % Teilzeitbeschäftigten, für den daraus resultierenden Mehraufwand bis zu 3 LWS zusätzlich, neben der "normalen" Schulpauschale, zuweisen, was diese hier auf 27,78 LWS erhöhen würde. Im Schuljahr 2012/2013 hätten sich nur 9 von 34 Bediensteten des Förderzentrums noch im "Floating" befunden (ca. 26,5 %), so dass die Voraussetzungen für eine Anrechnung (50 % Teilzeitbedienstete) nicht vorgelegen hätten. Wegen der Bedeutung und leichten Einsehbarkeit der Dienstleistungspflicht sei ihm die Dienstpflichtverletzung bewusst gewesen, so dass er dagegen pflichtwidrig, vorsätzlich durch sein Unterlassen verstoßen habe. Nr. 3 Anrechnung von LWS für die Betreuung von Lehramtsanwärtern Er habe es vorsätzlich unterlassen, den einsatzplanenden Konrektor bei seiner Tätigkeit zu überwachen, dass dieser im Zeitraum der 1. bis 19. Unterrichtswoche des Schuljahres 2012/2013 für das Förderzentrum für die Betreuung von Lehramtsanwärtern keine LWS vorhielt. Dadurch habe er es ihm ermöglicht und geduldet, dass dieser während dieses Zeitraums vier LWS für die Aufgabe vorhielt und dem Beklagten und einem weiteren Lehrer jeweils zwei LWS für diese Aufgaben auf ihre jeweilige Unterrichtsverpflichtung anrechnete, obwohl in dem Schuljahr kein Lehramtsanwärter dort tätig gewesen sei. Weiter habe er es vorsätzlich unterlassen, diesen für ihn offensichtlichen Fehler seines Vertreters zu korrigieren und seine auf diese LWS entfallende Unterrichtsverpflichtung im Zeitraum der 1. bis 19. Unterrichtswoche zu erbringen sowie den Lehrer H... anzuweisen, seine auf diese LWS entfallende Unterrichtsverpflichtung zu halten. Die Zuweisung von Anrechnungsstunden für die Lehramtsanwärterausbildung mit vier LWS für den ersten auszubildenden Lehramtsanwärter gemäß Nr. 4.3.2.2 VVOrgS1213 sei davon abhängig, dass tatsächlich ein Lehramtsanwärter an der Schule ausgebildet werde. Obwohl für das Schuljahr 2012/2013 zum 01.08.2012 kein Lehramtsanwärter dem Förderzentrum W... zugewiesen und ausgebildet worden sei, habe der Vertreter dem Beklagten und dem Lehrer H... jeweils zwei LWS für die Betreuung von Lehramtsanwärtern auf deren Unterrichtsverpflichtung angerechnet, so dass beide jeweils zwei LWS nicht erbracht hätten. Dem Beklagten sei die unrechtmäßige Anrechnung von jeweils zwei LWS, falls kein Lehramtsanwärter zugewiesen worden sei, bekannt gewesen. Er sei als Schulleiter verpflichtet gewesen, die Einsatzplanung seines Vertreters und den festgelegten Arbeitseinsatz sämtlicher Lehrer für das gesamte Schuljahr 2012/2013 zu kontrollieren, seinen Vertreter zur Korrektur der unberechtigten Anrechnung aufzufordern bzw. diese selbst vorzunehmen und seiner Dienstleistungspflicht nachzukommen sowie den Lehrer H..., der seiner Dienstleistungspflicht nicht nachgekommen sei, zur Pflichterfüllung anzuweisen. Diese offensichtlichen, seinem Kernbereich zuzuordnenden Pflichten seien ihm wegen der Bedeutung und leichten Einsehbarkeit bekannt und bewusst gewesen, so dass er mit Wissen und Wollen gegen die Pflichten verstoßen habe. Nr. 7 Nichterfüllung der Rahmenstundentafel von 35 Unterrichtswochenstunden (im Folgenden: UWS) Er habe es pflichtwidrig, vorsätzlich unterlassen, seinen mit der Einsatzplanung befassten Vertreter hinreichend zu überwachen, dass er in der Zeit ab Planung des Schuljahres 2008/2009 (Juni/Juli 2008) bis zur Aufsichtsprüfung am 06.02.2013 und bis zum Verbot des Führens der Dienstgeschäfte am 19.02.2013 für alle Klassen des Staatlichen Förderzentrums W... bei der von ihm vorgenommenen Unterrichtsplanung Unterricht im Umfang von 35 Wochenstunden mit den an der Schule tätigen Bediensteten einplante und dass in dieser Zeit für jeden Schüler Unterricht im Umfang von 35 UWS wöchentlich stattfand. Dadurch habe er es seinem Vertreter ermöglicht und geduldet, dass dieser im o. g. Zeitraum für alle Klassen eine Unterrichtsplanung von lediglich 30 Unterrichtsstunden pro Woche vorgenommen habe und tatsächlich höchstens 30 Unterrichtsstunden pro Woche erteilt worden seien, obwohl genügend Lehrkräfte zur Verfügung gestanden hätten. Weiter habe er es pflichtwidrig, vorsätzlich unterlassen, diese für ihn offensichtlich fehlerhafte Einsatzplanung seines Vertreters, entweder durch Anweisung an diesen oder durch entsprechende Selbstvornahme zu korrigieren. Ebenso habe er es pflichtwidrig, vorsätzlich unterlassen, diese Planung und die tatsächliche Kürzung des wöchentlichen Unterrichts für alle Klassen seinem Vorgesetzten anzuzeigen, obwohl ihm die Rechtswidrigkeit der Planung und tatsächliche Kürzung bewusst gewesen sei. Im angeschuldigten Zeitraum der Schuljahre 2008/2009 bis zum 19.02.2013 seien durch die Unterrichtsplanung vom Vertreter des Beklagten die von der Rahmenstundentafel vorgegebenen 35 UWS in keiner Klasse erfüllt und stattdessen für alle Klassen nur 30 UWS geplant und gehalten worden. Das ergebe sich für die jeweiligen Schuljahre aus den Eintragungen in den Klassenbüchern und den Stundenplänen. Entgegen dem Einwand, ein späteres Ende des Unterrichts sei wegen der Abfahrtszeiten des Schülertransports nicht möglich gewesen, wäre der Schülertransport in allen betroffenen Schuljahren bei einem späteren Unterrichtsende mit bis zu zwei weiteren Heimfahrten organisatorisch möglich gewesen. In dem vom Beklagten benutzten Formblatt des Landratsamt G... zur Schülerbeförderung für die Schuljahre 2010/2011 bis 2012/2013 habe er den Unterrichtsbeginn um 08.00 Uhr und das Unterrichtsende um 13.55 Uhr am Förderzentrum angegeben. Allerdings sei in diesen Melde-Vordrucken darauf hingewiesen worden, dass jeder Schule zwei Heimfahrten zustünden und ggf. eine dritte Heimfahrt möglich sei, wovon er keinen Gebrauch gemacht habe. Er habe nur eine Heimfahrt (Abfahrt nach der 6. Std., 14.05 Uhr) beantragt und erhalten. Gemäß den Angaben zum Schülertransport habe sein Vertreter eine Unterrichtsplanung mit nur 30 statt 35 UWS in allen Klassen des Förderzentrums vorgenommen. Entgegen der Darstellung des Beklagten, dass die Einhaltung der Rahmenstundentafel wegen eines erhöhten Personalbedarfs als Folge der Erkrankung bzw. Abordnung von Lehrkräften nicht möglich gewesen sei, wäre eine Planung von 35 UWS für jede Klasse möglich gewesen, was sich für das Schuljahr 2012/2013 aus dem am Förderzentrum vorhandenen Personalbestand ergebe. Nach Anrechnung der genannten in Betracht kommenden Abzüge hätten für die Unterrichtsplanung im Schuljahr 2012/2013 am Förderzentrum bei insgesamt 27 Lehrern und 5 Sonderpädagogischen Fachkräften (im Folgenden: SPF) mit deren gesamter Unterrichtsverpflichtung 682 LWS zur Verfügung gestanden, was bei 11 eingerichteten Klassen am Förderzentrum mit jeweils 35 UWS zur Erfüllung der Rahmenstundentafel mit 385 LWS und für die Abdeckung des gemeinsamen Unterrichts an 22 Netzwerkschulen mit 264 LWS ausgereicht hätte. Stattdessen habe es der Beklagte geduldet, dass sein Vertreter eine Unterrichtplanung von lediglich 30 UWS vorgenommen habe. Dadurch seien je Schuljahr 1.980 Unterrichtsstunden zwar vom Dienstherrn vergütet, jedoch nicht erteilt worden. Wegen der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Dienstleistungspflicht habe dem Beklagten bewusst sein müssen, dass der Dienstherr nicht auf die Erbringung der ihm, seinem Vertreter und den übrigen Bediensteten des Förderzentrums obliegenden Dienstpflicht habe verzichten wollen. Er sei als Schulleiter und Vorgesetzter verpflichtet gewesen, die Einsatz- und Unterrichtsplanung für die gesamte Schule zu kontrollieren, seinen Vertreter zur Korrektur der unberechtigten Kürzung aufzufordern bzw. sie selbst zu korrigieren. Diese offensichtliche, zu seinem Kernbereich gehörende Pflicht sei ihm bekannt und bewusst gewesen, so dass er mit Wissen und Wollen gegen seine Amtspflichten verstoßen habe. Nr. 8 Nichterteilung von Musikunterricht Er habe es pflichtwidrig, vorsätzlich unterlassen, seinen mit der Einsatzplanung befassten Vertreter genügend zu überwachen, dass dieser im Schuljahr 2012/2013 für das Förderzentrum in W... eine Unterrichtsplanung vornahm, die § 18 Abs. 1 Satz 1 ThürSoFöV (Anlagen 1 bis 3) entsprach. Dadurch habe er es ihm ermöglicht und geduldet, die Unterrichtsplanung des Förderzentrums für das Schuljahr 2012/2013 so vorzunehmen, dass das Fach Musik in keiner Klasse unterrichtet worden sei, obwohl eine dahingehende Planung möglich gewesen wäre. Er habe es auch pflichtwidrig, vorsätzlich unterlassen, diese offensichtlich fehlerhafte Einsatzplanung seines Vertreters, durch Anweisung an ihn oder durch Selbstvornahme zu korrigieren. Die Rahmenstundentafel sehe für sein Förderzentrum in allen Klassenstufen Musikunterricht vor. Das Fach Musik sei laut Klassenbucheinträgen und Stundenplänen des Schuljahres 2012/2013 in keiner Klasse erteilt worden. Entgegen seiner Einlassung sei der Musikunterricht möglich gewesen, weil Lehrkräfte bei Bedarf und dem Vorliegen entsprechender Voraussetzungen verpflichtet seien, Unterricht auch in Fächern zu erteilen, für die sie keine Lehrbefähigung oder Unterrichtserlaubnis besitzen. Da er es unterlassen habe, seinen Vertreter bei dessen Einsatzplanung hinreichend zu überwachen, dass dieser im Schuljahr 2012/2013 eine Musikunterrichtsplanung vornahm, obwohl diese möglich gewesen wäre, habe er mit Wissen und Wollen gegen die Dienstpflichten verstoßen. Nr. 11 Nichterteilung von Ethik und Religionslehre Er habe es pflichtwidrig, vorsätzlich unterlassen, seinen mit der Einsatzplanung befassten Vertreter bei dessen Tätigkeit hinreichend zu überwachen, so dass dieser im Schuljahr 2012/2013 für das Förderzentrum W... den Unterricht so plante, dass er in den in § 18 Abs. 1 Satz 1 ThürSoFöV aufgeführten Fächern in allen Klassen erteilt worden wäre. Dadurch habe er es seinem Vertreter ermöglicht und geduldet, die Unterrichtsplanung des Förderzentrums für das Schuljahr 2012/2013 so vorzunehmen, dass die Fächer Ethik und Religion in 10 von 11 Klassen nicht und in einer Klasse lediglich zur Hälfte unterrichtet worden seien, obwohl eine Planung und Unterrichtserteilung in allen Klassen möglich gewesen wäre. Auch habe er es pflichtwidrig, vorsätzlich unterlassen, diese offensichtlich fehlerhafte Einsatzplanung seines Vertreters durch Anweisung an ihn oder durch Selbstvornahme zu korrigieren. Entgegen der Rahmenstundentafel sei nach den Eintragungen in den Klassenbüchern im Schuljahr 2012/2013 am Förderzentrum im Schuljahr 2012/2013 in 10 von 11 Klassen kein Unterricht in Religion und Ethik erteilt worden. Nur in der Klasse RS9/Z10 sei - anstelle der vorgegebenen zwei UWS - eine UWS in Ethik/Religionslehre gehalten worden, obwohl im Schuljahr 2012/2013 am Förderzentrum drei Vollzeitkräfte für Ethik und eine Vollzeitkraft für evangelische Religion zur Absicherung von jeweils zwei LWS Ethik bzw. Religion in 11 Klassen (für 22 UWS) zur Verfügung gestanden hätten. Zur Aufgabe des Beklagten bei der Einsatzplanung und Absicherung des Unterrichts gehöre es auch, bei der Erkrankung einer Lehrerin die Einsatzplanung des ausreichend vorhandenen Personals so zu gestalten, dass die Rahmenstundentafel weiterhin abgesichert werde. Im Schuljahr 2012/2013 seien 418 UWS Ethik/Religion sicher zu stellen gewesen, die jedoch ersatzlos entfallen seien. Aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Dienstleistungspflicht hätte dies dem Beklagten bewusst sein müssen. Der Beklagte habe dabei mit Wissen und Wollen gegen die Dienstpflichten verstoßen. Nr. 22 Verletzung der Aufsichtspflicht im Sportunterricht auf dem Weg zur Sportstätte Er habe es pflichtwidrig, vorsätzlich fast vollständig unterlassen, hinsichtlich des ihm im Schuljahr 2012/2013 obliegenden Sportunterrichts die Schüler während des Unterrichtsgangs von und zu der Sporthalle zu begleiten. Der Beklagte habe acht LWS Sport im Schuljahr 2012/2013 zu unterrichten gehabt. Er habe eingeräumt, die Schüler nach Beginn des Schuljahres bei den Wegen zum Sportunterricht nicht persönlich begleitet, sondern nur zur Kontrolle ihres Verhaltens beobachtet zu haben. Er sei als Lehrkraft verpflichtet gewesen, eine geeignete Aufsicht auf dem Weg von und zur Sportstäte sicher zu stellen. Deswegen habe er sich nicht darauf beschränken dürfen, die Gruppe aus einer größeren Entfernung zu beobachten. Eine Belehrung und anfängliche Begleitung von Schülern der Klassenstufen 6 und 7 könne die Aufsichtspflicht nicht ausräumen. Durch sein Unterlassen habe er die ihm obliegende Aufsichtspflicht pflichtwidrig, vorsätzlich verletzt und mit Wissen und Wollen gegen die Dienstpflichten verstoßen. Nr. 23 Nichterteilung einer Unterrichtswochenstunde Er habe es pflichtwidrig, vorsätzlich bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte am 19.02.2013 unterlassen, der ihm im Schuljahr 2012/2013 obliegenden Unterrichtsverpflichtung im Umfang von einer Unterrichtsstunde nachzukommen und in der Zeit auch keine anderen Tätigkeiten (über die ihm obliegenden Pflichten hinaus) erbracht. Unter Berücksichtigung unberechtigter Minderungen habe seine Unterrichtsverpflichtung im Schuljahr 2012/2013 insgesamt neun LWS betragen, wovon er laut Klassenbucheinträgen nur maximal acht LWS erteilt habe. Die 1. Unterrichtsstunde dienstags in der Klasse LF9/10 habe er nicht erteilt, sie sei weder im Stundenplan der Klasse ausgewiesen noch in den Stundenberichten durch den Beklagten abgezeichnet worden. Die wegen der Bedeutung leicht einsehbare, seinem Kernbereich zuzuordnende Dienstleistungspflicht sei ihm bekannt und bewusst gewesen, so dass er mit Wissen und Wollen gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe. Insgesamt habe der Beklagte rechtswidrig und vorsätzlich schuldhaft seine Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz, zur uneigennützigen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, zur Ausführung dienstlicher Anordnungen und Befolgung allgemeiner Richtlinien der Vorgesetzten verletzt und damit ein schwerwiegendes, einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Das erfordere die Entfernung aus dem Dienst, weil das für die Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses unerlässliche Vertrauensverhältnis endgültig zerstört sei. Die Schwere der Dienstpflichtverletzungen sei vergleichbar mit dem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst, denn seine Arbeitszeit definiere sich primär über die Pflichtstundenzahl, die ein Lehrer am Förderzentrum nach der VVOrgS1213 zu unterrichten habe. Nach der Rechtsprechung sei die Pflichtstundenregelung für Lehrer in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet und trage dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Lehrerarbeitszeit nur zu einem Teil und zwar der Unterrichtsstunden exakt messbar sei, während die übrige Arbeitszeit der Lehrer nur pauschalierend geschätzt werden könne, wobei sich die geforderte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der 40-Stunden-Woche halten müsse. Durch die nach Nr. 4.4.1 VVOrgS1213 dem Förderzentrum zugewiesene Ermäßigung habe der Dienstherr pauschalierend das dem Beklagten zur Erfüllung der Schulleitungsaufgaben zustehende zeitliche Maß an Arbeitszeit bestimmt (12 LWS). Der Beklagte habe es nicht zulassen dürfen, dass die Zahl der Anrechnungsstunden durch seinen Vertreter erhöht und so seine Unterrichtsverpflichtung sowie die seines Vertreters reduziert worden sei. Da die Erfüllung der Dienstleistungspflicht im arbeitszeitrechtlichen Umfang Grundpflicht jedes Beamten sei, könne die Nichteinteilung zum Unterricht im Stundenplan und die Nichterteilung von Unterricht aus disziplinarrechtlicher Sicht wie ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst behandelt werden. Deshalb könne einem Beamten, der grundlos nicht zum Dienst erscheine, ebenso nicht mehr das notwendige Vertrauen entgegen gebracht werden, wie einem Beamten, der grundlos einen erheblichen Teil seiner Dienstleistungspflicht nicht erfülle. Aus dem Erfordernis der Dienstleistung, dem Umfang des Verstoßes gegen die Dienstleistungspflicht und der leicht erkennbaren Bedeutung des Unterlassens ergebe sich die erhebliche Schwere des Dienstvergehens. Setze sich ein Beamter über diese leicht zu erkennende Bedeutung hinweg, offenbare er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und fehlender Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, so dass in aller Regel die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die Folge sein müsse. Entsprechend schwer wiege, dass der Beklagte als Schulleiter nicht dafür gesorgt, sondern es zugelassen habe, dass auch andere Lehrkräfte ihren Dienstleistungspflichten nicht hinreichend nachgekommen seien. Daher erweise sich seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als geboten. Er habe hingenommen, dass durch die Planung seines Vertreters die vom Dienstherrn als angemessen erachtete Pauschale für Schulleitungsaufgaben fast verdoppelt worden sei und diese Stunden seinem Vertreter und ihm auf die Unterrichtsverpflichtungen angerechnet worden seien. Dazu komme, dass er weitere drei LWS nicht geleistet (Nrn. 3 und 23) und seine Aufsichtspflicht in erheblicher Weise verletzt habe (Nr. 22). Er habe wissentlich zugelassen, dass sein Vertreter durch Anrechnung von drei LWS für einen Mehraufwand durch Teilzeitbeschäftigte (Nr. 2) insgesamt 57 Unterrichtsstunden nicht erteilt habe. Die Nichterteilung von Unterricht (auch in den vorangegangenen vier Schuljahren) habe sich beachtlich auf die Erfüllung des Bildungsauftrags gegenüber den Schülern ausgewirkt. Sie hätten seit dem Schuljahr 2008/2009 bis 2012/2013 anstelle der zustehenden 35 UWS lediglich 30 Wochenstunden erhalten, so dass insgesamt 8.965 Unterrichtsstunden nicht erteilt worden seien (Nr. 7). Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass er weitere Dienstpflichtverletzungen begangen habe. Er habe die Dienstpflichtverletzungen unter Ausnutzung seiner Schulleiterstellung begangen und damit im Kernbereich der Pflichten eines Lehrers versagt. Seine weitere Lehrertätigkeit würde ein Vertrauen seines Dienstherrn in die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung voraussetzen, was der Beklagte jedoch durch sein Verhalten vollständig enttäuscht habe. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende indizielle Wirkung entfalle nur dann, wenn im Einzelfall gewichtige Entlastungsgründe zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen seien, die hier nicht ersichtlich seien. Seine Entfernung aus dem Dienst sei gerechtfertigt, weil er sich insgesamt als vertrauensunwürdig erwiesen habe und somit nicht länger im Beamtenverhältnis verbleiben könne. Mit Schriftsatz vom 10.09.2015 (Eingang am 14.09.2015) hat der Beklagte zu der Disziplinarklage erwidert. Er hat in der mündlichen Verhandlung beantragen lassen, die Disziplinarklage abzuweisen. Seinem Bevollmächtigten und ihm seien bei den am 29.01., 30.03. und 09.04.2015 durchgeführten Zeugenvernehmungen keine Teilnahme- und Fragemöglichkeiten eingeräumt worden. Die Mitteilung, dass ab Ende November bzw. Anfang Dezember 2014 Zeugenvernehmungen vorgesehen seien und der Bevollmächtigte seine terminliche Verfügbarkeit mitteilen möge, genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen sei ihm keine ausreichende Gelegenheit zur abschließenden Äußerung eingeräumt worden. Das wesentliche Ergebnis sei seinem Bevollmächtigten mit Schreiben vom 26.05.2015, zugegangen per Telefax am Freitag, dem 29.05.2015 um 19:40 Uhr, mitgeteilt worden. Eine Kenntnisnahme habe erst am 02.06.2015 erfolgen können. Innerhalb der am 02.07.2015 ablaufenden Frist habe sein Bevollmächtigter eine abschließende Äußerung zum Ermittlungsergebnis am 02.07.2015 übersandt, die jedoch vor Disziplinarklageerhebung vom 30.06.2015 keine Berücksichtigung mehr gefunden habe. Eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats gebe es nicht, obwohl er dessen Beteiligung telefonisch gegenüber dem Ermittlungsführer und schriftlich bei seiner abschließenden Äußerung vom 02.07.2015 beantragt habe. Entgegen § 27 Abs. 3 ThürDG sei die Disziplinarklage nicht unverzüglich ohne weitere behördliche Ermittlungen erhoben worden, weil sie zwei Jahre später und erst nach entsprechender Fristsetzung durch das Gericht erfolgt sei. Seine Beweisanträge im behördlichen Disziplinarverfahren (Schreiben vom 26.05.2015) seien nicht berücksichtigt worden. Zu den einzelnen Vorwürfen erwidert der Kläger wie folgt: Nr. 1 Erhöhung des Anteils der LWS für Schulleitungsaufgaben Es habe ein "begründeter Fall" für diese Erhöhung vorgelegen, weil gestiegene Aufgaben des Schulbetriebs innerhalb der Tätigkeitsverteilung der Schulleitung kaum noch zu bewältigen gewesen seien. Neben der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs seien die Netzwerkarbeit mit 23 Schulen und die Verwaltung der im Gemeinsamen Unterricht eingesetzten Sonderpädagogen hinzugekommen. Ihm sei die Notwendigkeit eines Antrages für die Erhöhung nicht bewusst gewesen, weil alle Förderschulen für ihre Einrichtung die 2/3 Pauschale verwenden würden. Nachdem Auswertungsgespräch der Schulinspektion vom 06.02.2013 sei ein Antrag gestellt worden. Nr. 2 Anrechnung von drei LWS für die Verwaltung von Teilzeitkräften/Floating des ständigen Vertreters Ob eine Anrechnung von drei LWS für die Verwaltung des "Floating" für seinen Stellvertreter nicht in Betracht komme, sei ihm bis zur Prüfung nicht bekannt gewesen. Das "Floatingprogramm" sei bereits beendet gewesen, jedoch habe ihn sein Stellvertreter nicht auf ein Problem hingewiesen, so dass er davon habe ausgehen dürfen, dass es keine Probleme gegeben habe. Nr. 3 Anrechnung von LWS für die Betreuung der Lehramtsanwärter Nach einer Mitteilung des Schulamtes im Juli 2012 sei die Schule davon ausgegangen, dass ihr zum Oktober 2012 Lehramtsanwärter zugeteilt würden, so dass in der Planung des ThVPS mögliche Ressourcen anzumelden gewesen seien. Deswegen seien bei der Vorbereitung für das Schuljahr 2012/2013 Betreuungsstunden für Lehramtsanwärter eingerechnet worden. Erst Ende September sei bekannt geworden, dass kein Lehramtsanwärter an die Einrichtung komme. Zu diesem Zeitpunkt sei der Schulbetrieb bereits auf Grundlage des Stundenplans gelaufen. Dessen Änderung hätte den austarierten Stundenplan durcheinander gebracht, was hätte vermieden werden sollen. Der Lehramtsanwärter habe erst kurzfristig seine Bereitschaft zurückgezogen. Er habe diese Stunden für Schulleitungsaufgaben, sein Vertreter für Fortbildungen als Ausbildungslehrer, die Betreuung von Praktikanten und individuelle Weiterbildung genutzt. Nr. 7 Nichterfüllung der Rahmenstundentafel von 35 UWS Bei seinem Amtsantritt (2005) habe der Lehrerbedarf der Einrichtung 2,5 Vollzeitbeschäftigte (im Folgenden: VZB) betragen, der sich bis zum Jahr 2009 auf 4,5 VZB erhöht und wegen des abzudeckenden Bedarfs im Gemeinsamen Unterricht noch verschärft habe. Eine vollständige Erfüllung der Rahmenstundentafel sei organisatorisch nicht möglich gewesen. Außerdem sei seiner Schule vom TMBWK ab Februar 2012 eine 0,5 VZB für ein Projekt abgezogen worden. Diese Lehrerin habe sich an der Schule gerade als Klassenlehrerin eingearbeitet gehabt und sei dringend benötigt worden. Bei einem Gespräch im TMBWK im Beisein von Referatsleiter 23, der Leiterin des Referats 3B4 und des Referenten des Schulamts West, sei ihm, obwohl er wiederholt auf die schon bestehenden Personalprobleme hingewiesen habe, von Herrn K... die Auskunft erteilt worden, es gehe nicht darum, ob die Lehrerin ins Ministerium geholt werde, sondern wann. Sie habe die 0,5 Stelle im Ministerium angenommen, jedoch wegen einer Risikoschwangerschaft vom Arzt ein Arbeitsverbot bekommen. Die Stelle sei vom TMBWK erneut ausgeschrieben worden. Im folgenden Schuljahr habe die Lehrerin nicht nur mit 50 % Abwesenheit, sondern mit 100 % vertreten werden müssen. Zu Beginn jedes Schuljahres sei ein Formular zur Unterrichtsorganisation an das Schulamt übersandt worden, so dass die Kürzung der Stundentafel allgemein bekannt gewesen sei. Nr. 8 Nichterteilung von Musikunterricht Seit dem Schuljahr 2010/2011 habe an seiner Einrichtung Musik nicht mehr unterrichtet werden können. Die bisherige Lehrerin (K...) sei ab dem Schuljahr wegen ihrer Bewerbung und Teilnahme an der Führungskräfteentwicklung zur Schulleiterin bestellt worden. Eine andere Lehrerin (W...), die ebenfalls Musik hätte unterrichten können, sei schon ein Schuljahr zuvor mit den Aufgaben einer Schulleiterin betraut worden. Ersatz für das Fach habe es an seiner Einrichtung nicht gegeben. Andere geeignete Lehrkräfte für die Musikunterrichtung habe es an seiner Einrichtung nicht gegeben. Das sei dem Schulamt mitgeteilt worden. Halbjährlich sei der fachbezogene Bedarf der Schule dem Staatlichen Schulamt gemeldet worden. Nr. 11 Nichterteilung von Religion und Ethik Sein Förderzentrum habe bei der Abdeckung des Gemeinsamen Unterrichts an der Regelschule W... ausgeholfen. Die Religionslehrerin sei auf ihren Wunsch, wegen der personellen Anforderung und aus Bedarfsgründen mit vollem Stundenumfang im Gemeinsamen Unterricht eingesetzt worden. Es habe die Information gegeben, dass das im nächsten Schuljahr nicht mehr gewährt werden könne. Die Einrichtung hätte daher aus eigenem Potential diese Schule abdecken müssen. Eine weitere Lehrerin mit Unterrichtserlaubnis für Ethik (L...) sei seit dem vorangegangenen Schuljahr dauerhaft erkrankt gewesen. Nr. 22 Verletzung der Aufsichtspflicht auf dem Weg zur Sportstätte Er habe seine Aufsichtspflicht jederzeit erfüllt. Sämtliche von ihm zu unterrichtenden Klassen seien mehrfach zum Unterrichtsgang belehrt worden. Die Klassen 6 und 7 seien zu Beginn des Schuljahres zunächst begleitet und später zur Kontrolle beobachtet worden. Die Wege seien geübt und auf mögliche Gefahrensituationen hingewiesen worden. Die Begleitung der Schüler der oberen Klassen liege in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers, dabei sei wesentlich seine Einschätzung zum Entwicklungsstand und zur Reife der Schüler. Ein Ziel sei, die Schüler an Verantwortung und Selbständigkeit heranzuführen. Nr. 23 Nichterteilung einer Unterrichtswochenstunde (Schulleiter) Die betreffende LWS habe er ab Beginn des Schuljahres bis zu den Herbstferien erteilt. Nach den Herbstferien 2012 habe er sie wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit (05.11. bis 21.12.2012) nicht erteilen können. Zutreffend sei, dass er den Unterricht nach Wiederaufnahme seines Dienstes im Januar 2013 bis zum Termin der Aufsichtsprüfung zeitweilig nicht habe erteilen können, weil abwesenheitsbedingt unerledigte Schulleitungsaufgaben neben den laufenden Aufgaben nicht zu bewältigen gewesen seien. Hinzu seien auch aktuelle Entwicklungen im Schulbetrieb und der Schulorganisation gekommen. Die Stunde sei nicht ausgefallen, sondern durch eine Doppelbesetzung in der Zeit erteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Klägers Bezug genommen, welche im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 15.06.2017 aufgeführt sind.