Urteil
6 A 2173/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuweisung zusätzlicher Pflichtstunden im Rahmen einer landesrechtlichen Bandbreitenregelung ist keine Maßnahme mit Außenwirkung i.S. des VwVfG und daher nicht stets mit Anfechtungsklage angreifbar.
• Die Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte ist in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeit eingebettet; inner- schulische Abweichungen durch Verordnung und Lehrerkonferenz sind mit höherrangigem Recht vereinbar.
• Ein Anspruch auf Vergütung oder sonstigen finanziellen Ausgleich für im Rahmen der Bandbreitenregelung zugewiesene Stunden besteht nicht, weder aus § 61 LBG NRW noch aus Schadensersatz-, Folgenbeseitigungs- oder Treu-und-Glauben-Gründen, wenn die Zuweisung rechtmäßig oder nicht grob unbillig ist.
Entscheidungsgründe
Zuweisung zusätzlicher Pflichtstunden durch Bandbreitenregelung ist rechtmäßig und nicht vergütungspflichtig • Die Zuweisung zusätzlicher Pflichtstunden im Rahmen einer landesrechtlichen Bandbreitenregelung ist keine Maßnahme mit Außenwirkung i.S. des VwVfG und daher nicht stets mit Anfechtungsklage angreifbar. • Die Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte ist in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeit eingebettet; inner- schulische Abweichungen durch Verordnung und Lehrerkonferenz sind mit höherrangigem Recht vereinbar. • Ein Anspruch auf Vergütung oder sonstigen finanziellen Ausgleich für im Rahmen der Bandbreitenregelung zugewiesene Stunden besteht nicht, weder aus § 61 LBG NRW noch aus Schadensersatz-, Folgenbeseitigungs- oder Treu-und-Glauben-Gründen, wenn die Zuweisung rechtmäßig oder nicht grob unbillig ist. Der Kläger, verbeamteter Oberstudienrat in Altersteilzeit (Blockmodell), erhielt durch Bescheid 23,38 Pflichtstunden für die Beschäftigungsphase. Die Lehrerkonferenz der Schule führte eine Bandbreitenregelung ein, wonach Vollzeitkräfte zusätzlich zwei Unterrichtsstunden leisten; der Schulleiter wies dem Kläger 1,82 Stunden über seine Pflichtstundenzahl hinaus zu, sodass er bis zur Freistellungsphase 25 Stunden erteilte. Der Kläger focht dies als unzulässig bzw. rechtswidrig an und begehrte ersatzweise Ausgleich in Freizeit oder Vergütung der Mehrstunden; er verwies u.a. auf das BAG-Urteil zu Angestellten und auf seine Verzichtserklärung bezüglich Altersermäßigung. Bezirksregierung und das Verwaltungsgericht wiesen Widerspruch und Klage ab mit der Begründung, die Bandbreitenregelung und ihre Umsetzung seien rechtmäßig und mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Kläger berief erfolglos, das OVG bestätigte die Abweisung. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage gegen die Schulleiterentscheidung ist unzulässig, weil die innerdienstliche Verteilung der Unterrichtsverpflichtung keine Außenwirkung i.S. des VwVfG hat; eine allgemeine Leistungsklage ist wegen Zeitablaufs ohne Interesse. • Materiellrechtlich ist § 3 VO zu § 93 Abs.2 SchulG verfassungsgemäß und von der Verordnungsermächtigung gedeckt; die Übertragung der Grundsatzentscheidung auf die Lehrerkonferenz verletzt Art.70 Verfassung NRW nicht. • Die Pflichtstundenzahl ist Teil der in die Beamtenarbeitszeit eingebetteten Dienstverpflichtung; Abweichungen im Rahmen der Bandbreite dienen dem sachlichen Ziel, individuelle schulische Belastungen auszugleichen. • Die Umsetzung des Bandbreitenmodells an der Schule erfolgte form- und materieel rechtmäßig: die Lehrerkonferenz beschloss detaillierte Grundsätze (Korrekturschlüssel, Klassenlehrertätigkeit, zeitaufwändige Ämter) und die Schulleitung übte ihr Ermessen innerhalb enger gerichtlicher Überprüfungsgrenzen aus. • Aus § 61 LBG NRW (Mehrarbeit) kann kein Anspruch hergeleitet werden, weil es an einer dienstlichen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit fehlt; die Zuweisung erfolgte innerhalb der regulären Arbeitszeitverteilung. • Ein Schadensersatz- oder Folgenbeseitigungsanspruch scheidet aus mangels ersatzfähigen Vermögensschadens bzw. weil nicht die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands allein begehrt wird. • Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründet keinen Ausgleichsanspruch, weil die Zuweisung nicht rechtswidrig war und es an besonderen Billigkeitsgesichtspunkten fehlt, die einen nachträglichen Ausgleich erforderlich machen. • Die Abrundungsregelung der Verwaltungsvorschrift wurde nicht verletzt: die für den Kläger zulässige Überschreitung vor dem Hintergrund seines Teilzeitanteils liegt über der tatsächlich zugewiesenen Stundenzahl. • Die Festlegung der Pflichtstunden im Altersteilzeitbescheid begründet kein Vertrauen auf Unveränderlichkeit gegenüber einer innerschulischen Bandbreitennutzung. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt bestehen. Die zusätzlichen 1,82 Wochenstunden waren rechtmäßig dem Kläger im Rahmen der schulischen Bandbreitenregelung zuzuweisen; es besteht daher kein Anspruch auf Ausgleich in Freizeit oder auf finanzielle Vergütung. Weder § 61 LBG NRW noch Schadensersatz-, Folgenbeseitigungs- oder Treu-und-Glauben-Gesichtspunkte führen zu einem Ausgleichsanspruch, zumal keine grobe Unbilligkeit oder Pflichtverletzung des Dienstherrn vorliegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.