Urteil
11 K 4206/00
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die SüwVKan kann mittelbar über einen Runderlass als allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinne des § 57 LWG NRW gelten.
• Für die Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe nach § 73 Abs. 2 LWG NRW ist auf den Zustand am 30.6. des Veranlagungsjahres abzustellen.
• Erfüllt der Einleiter die jährlichen Anforderungen der SüwVKan bis zum Jahresende, kann ihm nicht zum Nachteil gereicht werden, dass zum 30.6. noch nicht 25 % des Netzes untersucht waren.
• Eine durch Stichtagsregelung entstehende Unstimmigkeit zu den inhaltlichen Fristen der SüwVKan darf nicht zu Lasten des Abgabepflichtigen gehen; Anpassungen sind nur durch Änderung der Fristen zu beheben.
Entscheidungsgründe
Befreiung von Niederschlagswasserabgabe bei Einhaltung SüwVKan: maßgeblicher Stichtag und Bekanntmachung als Regel der Technik • Die SüwVKan kann mittelbar über einen Runderlass als allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinne des § 57 LWG NRW gelten. • Für die Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe nach § 73 Abs. 2 LWG NRW ist auf den Zustand am 30.6. des Veranlagungsjahres abzustellen. • Erfüllt der Einleiter die jährlichen Anforderungen der SüwVKan bis zum Jahresende, kann ihm nicht zum Nachteil gereicht werden, dass zum 30.6. noch nicht 25 % des Netzes untersucht waren. • Eine durch Stichtagsregelung entstehende Unstimmigkeit zu den inhaltlichen Fristen der SüwVKan darf nicht zu Lasten des Abgabepflichtigen gehen; Anpassungen sind nur durch Änderung der Fristen zu beheben. Die Klägerin wurde durch Bescheide des Amtes zur Abwasserabgabe für Niederschlagswasser für mehrere Kanalnetze des Veranlagungsjahres 1998 in Anspruch genommen und gleichzeitig ihre Anträge auf Befreiung abgelehnt. Das Amt begründete die Ablehnung damit, dass nicht mindestens 25 % des Kanalnetzes entsprechend der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwVKan) überwacht gewesen seien. Die Klägerin hielt die SüwVKan nicht für eine Regel der Technik und machte geltend, die technischen Anforderungen nach § 57 LWG NRW seien eingehalten; außerdem könne die jährliche Erfassungs- und Untersuchungsanforderung innerhalb des Kalenderjahres erfüllt werden. Das Amt bestätigte die Ablehnung in Widerspruchsbescheiden; die Klägerin klagte auf Aufhebung der Festsetzungen. Im Verfahren wurden insbesondere die Fragen erörtert, ob die SüwVKan als allgemein anerkannte Regel der Technik gilt und welcher Zeitpunkt für die Bemessung der Befreiung maßgeblich ist. • Zulässigkeit: Die Klageänderung, die weitere Festsetzungsbescheide einbezieht, war nach § 91 VwGO zulässig und sachdienlich, da der Streitgegenstand gleichartig ist. • Rechtslage zur Abgabepflicht: Nach AbwAG war die Klägerin als Einleiterin abgabepflichtig; die Länder konnten nach § 7 Abs. 2 AbwAG Befreiungen anordnen, umgesetzt durch § 73 Abs. 2 LWG NRW. • SüwVKan als Regel der Technik: Die SüwVKan ist durch Bezugnahme im Runderlass des MURL vom 3.1.1995 mittelbar als technische Bestimmung i.S.d. § 57 Abs. 1 LWG NRW bekannt gemacht worden und gehört damit zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik; landesrechtliche Anforderungen als Voraussetzung für Befreiung sind zulässig. • Maßgeblicher Stichtag: Nach § 73 Abs. 4 LWG NRW ist auf die Verhältnisse am 30.6. des Veranlagungsjahres abzustellen; dies gilt auch für das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen. • Auslegung der SüwVKan-Fristen: Die SüwVKan verlangt jährlich die Erfassung von 10 % des Kanalnetzes ohne inneren Hinweis auf Aufteilung in Halbjahresfristen; der Abgabepflichtige kann die jährlichen 10 % bis zum 31.12. eines Veranlagungsjahres erbringen. • Konsequenz für den Einzelfall: Zum maßgeblichen Stichtag 30.6.1998 hatte die Klägerin nach unbestrittenen Angaben 21,7 % des Netzes entsprechend der SüwVKan untersucht, was vor dem Hintergrund des Zeitpunktes des Inkrafttretens der SüwVKan ausreichend war; die Annahme des Amtes, es müssten bereits 25 % vorliegen, ist nicht durch die SüwVKan gestützt. • Ausgleich sachlicher Unstimmigkeit: Eine Diskrepanz zwischen der Stichtagsregelung des LWG und den Fristen der SüwVKan darf nicht zulasten des Abgabepflichtigen gehen; eine verbindliche Korrektur wäre nur durch Anpassung der jährlichen auf halbjährliche Prozentwerte möglich. Die Klage ist begründet; die Bescheide des Amtes vom 03.07.2000 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25.10.2000 und 03.01.2001 wurden aufgehoben, weil das Amt zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe verneint hat. Die SüwVKan ist als über den Runderlass bekannt gemachte Regel der Technik i.S.d. § 57 LWG NRW anzusehen und die maßgeblichen Verhältnisse sind auf den 30.6. des Veranlagungsjahres abzustellen. Da die Klägerin zum 30.6.1998 die nach der SüwVKan erforderlichen Erfassungen in dem ihr möglichen Umfang erbracht hatte, lag kein rechtmäßiger Grund zur Versagung der Befreiung vor. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Amt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.