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Beschluss

6 A 196/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0706.6A196.01.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf bis zu 45.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf bis zu 45.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO nicht gegeben sind. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren ist auf die Gesichtspunkte beschränkt, die in dem Antrag auf Zulassung der Berufung genannt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, DVBl. 1997, Seite 1342 und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. Danach ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Klägerin, die seit Januar 19 zunächst wiederholt befristet als Angestellte im öffentlichen Schuldienst tätig war, befindet sich, wie in einem von ihr erstrittenen rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Urteil im April 19 festgestellt wurde, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Lehrerin mit dem beklagten Land. Nachdem sie vergeblich an den allgemeinen Lehrereinstellungsverfahren 19 / und 19 / teilgenommen hatte, beantragte sie mit Schreiben vom 30. September 19 erneut, sie als Beamtin einzustellen. Im Laufe des sich an die Ablehnung dieses Begehrens anschließenden Verfahrens machte sie den auch im Zulassungsantrag vertretenen Standpunkt geltend, ihre Eignung und Befähigung seien nicht nach den im allgemeinen Lehrereinstellungsverfahren ermittelten,von den Examensergebnissen abhängigen Rangplätzen zu beurteilen. Der Beklagte habe vielmehr - ebenso wie bei der Einstellung anderer Personen aus einem Dauerbeschäftigungsverhältnis in das Beamtenverhältnis - die Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der von ihr im Unterricht bereits erbrachten Leistungen prüfen müssen; dabei wäre er zu dem Ergebnis gelangt, dass sie die Eignung und Befähigung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis besitze. Diese Argumentation begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der von der Klägerin im Zulassungsverfahren allein geltend gemachte Anspruch auf sachliche Prüfung ihres Antrages auf Einstellung in das Beamtenverhältnis unabhängig von der Erfüllung der Qualifikationsanforderungen in den landesweit geregelten Einstellungsverfahren und statt dessen unter Würdigung der von ihr im Schuldienst bislang gezeigten Leistungen besteht nicht. Im Widerspruchsbescheid vom 12. April 19 und im erstinstanzlichen Verfahren hat die Bezirksregierung substantiiert dargelegt, dass es sich bei den von der Klägerin angeführten Fällen einer Verbeamtung ohne Teilnahme am allgemeinen Bewertungsverfahren um eine - zudem nicht mehr praktizierte - Sonderregelung zur Deckung eines dringenden Bedarfs handelte. Das Vorbringen der Klägerin bietet keinen Anhalt, diesen Vortrag ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Für einen Anspruch der Klägerin auf Durchführung eines derartigen Einstellungsverfahrens ist angesichts des vom Verwaltungsgericht im Einzelnen dargestellten Ermessens des Beklagten bei der Entscheidung über die Einstellung von Beamten nichts ersichtlich. Vgl. insbesondere den Beschluss des Senats vom 8. Oktober 1997 - 6 A 1545/96 - sowie BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 31.99 -, DÖD 2001, Seite 89. Auf die Frage, wie im Rahmen eines von der Klägerin angesprochenen Übernahmeverfahrens ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen zu beurteilen wären, kommt es daher nicht an. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Der Rechtssache kommt aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die von der Klägerin aufgeworfene, als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, "ob der Beklagte bei Lehrerinnen und Lehrern in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes NRW in einem Verfahren auf Übernahme in das Beamtenverhältnis die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber allein anhand der Rangpunktzahl ermitteln darf, die sich in erster Linie aus den Examensergebnissen ergibt, ohne die praktischen Erfahrungen und die bisherige Bewährung der Bewerberinnen bzw. des Bewerbers im öffentlichen Schuldienst zu berücksichtigen", würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Wie sich aus der Bezugnahme auf die Ausführungen unter I. der Zulassungsschrift ergibt, geht es der Klägerin auch insoweit um eine Einstellung in das Beamtenverhältnis außerhalb der allgemeinen, landesweit einheitlichen, jetzt in dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11. September 1997, GABl. NW 1, Seite 230, geregelten Verfahren unter dem Aspekt der von ihr erbrachten dienstlichen Leistungen. Die sachliche Prüfung eines derartigen Begehrens kann die Klägerin, wie dargelegt, indes nicht verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert ist mit dem 6,5-fachen des bei einer Übernahme in das Beamtenverhältnis in Betracht kommenden Endgrundgehalts zu bemessen (§§ 13 Abs. 4 Satz 1 b), 14 Abs. 3 und 15 GKG). Die Berücksichtigung des hiernach maßgeblichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 BBesO (Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2001, BGBl. I, Seite 648) führt zu dem festgesetzten Streitwert. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).