Beschluss
4 L 687/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2011:0106.4L687.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die derzeit ausgeschriebenen und noch zu besetzenden drei Stellen der Besoldungsgruppe A 10 für G. an G1. nicht mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr neben einem Anordnungsgrund auch der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass eine Verletzung des Rechtes auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren glaubhaft gemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung tatsächlich zur Beförderung des Antragstellers führt. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den dabei zugrunde gelegten Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor den Mitbewerbern erhalten wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 01.06.2005 - 6 B 225/05, vom 04.09.2001 - 1 B 205/01 - und vom 13.09.2001 - 6 B 1776/00 -; sämtlich in juris. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin nicht auf eine der noch zu besetzenden drei Stellen einer G2. an G1. der Besoldungsgruppe A 10 BBesO zu befördern, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, hat der Dienstherr Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -, § 20 Abs. 6 des Landesbeamtengesetzes - LBG NRW -, § 9 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Für die zu treffende Auswahlentscheidung sind in erster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber maßgebend, die deren aktuellen Leistungsstand wiedergeben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 - m.w.N. und vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 - m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2004 - 6 B 2451 / 03 -; sämtlich in juris. Entscheidend für die Auswahl sind dabei vor allem die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen, die anhand ihrer weiteren textlichen Bestandteile allerdings auch so genannte Binnendifferenzierungen zulassen. Der Dienstvorgesetzte ist im Falle gleicher Gesamturteile bei seiner Auswahlentscheidung nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet, Einzelaussagen aus den Beurteilungen (außerhalb der Gesamturteile) - seien sie positiver oder negativer Art - heranzuziehen und sie für die Beantwortung der Frage, wem nach dem Grundsatz der Bestenauslese der Vorzug zu geben ist, zu verwerten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 07.07.2005 - 6 B 679/05 -, vom 13.04.2005 - 6 B 2711/04 - und vom 27.02.2004 - 6 B 2451/03 -, juris; ständige Rechtsprechung. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dann darauf, ob der Dienstvorgesetzte in diesem Zusammenhang den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 - kann neben den aktuellen Beurteilungen auch die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen bei einer Auswahlentscheidung geboten sein, wenn eine Stichentscheidung unter mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Auch ältere dienstliche Beurteilungen können nämlich Rückschlüsse und Prognosen über die zukünftige Bewährung auf einer höher bewerteten Stelle ermöglichen. Sie können im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. Dies gilt auch für in früheren Beurteilungen enthaltene Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen. Ergibt sich nach Auswertung aktueller und gegebenenfalls älterer dienstlicher Beurteilungen eine vergleichbare Qualifikation von Bewerbern, so ist der Dienstherr in den Grenzen des Willkürverbots und des Leistungsprinzips darin frei, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er bei der Auswahl größere Bedeutung beimisst. Dabei ist er nicht an eine starre Reihenfolge der rechtlich bedenkenfrei in Betracht kommenden Hilfskriterien wie z. B. Beförderungsdienstalter, Dienstalter und Lebensalter gebunden. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, welche sachlichen Hilfskriterien er bei seiner Ermessensentscheidung heranzieht und wie er die Hilfskriterien zueinander gewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese beachtet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 51.86 -, NJW 1989, 538; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.11.1998 - 12 B 2101/98 - und vom 10.11.1999 - 6 B 595/99 -, juris. Hiernach hat der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung zu Recht die Antragstellerin nicht berücksichtigt. Die aus Anlass der streitgegenständlichen Stellenbesetzungen erstellten aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen enden ebenso wie die Beurteilung der Antragstellerin mit dem Gesamtergebnis "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" mit der Folge, dass es zunächst einer sog. Ausschärfung der in den Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen durch den Dienstherrn bedurfte. Zu diesem Zweck hat der Antragsgegner die den Bewerbern erteilten Beurteilungen in Bezug auf die dort getroffenen Einzelaussagen zu insgesamt 37 in acht grundlegenden Aufgabenfeldern identifizierten Merkmalen und maximal acht zusätzlich von den Bewerbern übernommenen Aufgaben ausgewertet. Die Art und Weise, in der der Antragsgegner die den Bewerbern erteilten Beurteilungen ausgeschärft hat, ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat er durch das von ihm gewählte Verfahren sichergestellt, dass die von unterschiedlichen Schulleitern erstellten Beurteilungen einen weitergehenden, dem Prinzip der Bestenauslese Rechnung tragenden Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern ermöglichen. Dass die Beurteilung vorliegend dezentral, nämlich gemäß § 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SchulG durch die jeweils zuständigen Schulleiter, erfolgt ist, begegnet keinen Bedenken, wenn die Maßstäbe, die den Beurteilungen zugrunde liegen, gleich sind und gleich angewendet werden. Um einen Vergleich mehrerer Beamter zu ermöglichen und um zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten zu gelangen, müssen die erhobenen Daten umfassend vergleichbar sein. Dies wird in erster Linie durch verbindliche Beurteilungsrichtlinien sichergestellt. Einheitliche Beurteilungsrichtlinien geben allgemein geltende Beurteilungsmaßstäbe vor und sichern - jedenfalls im Grundsatz - deren gleichmäßige Anwendung. Ob die Beurteilungen vom selben Amtswalter oder von Inhabern gleicher Funktionen erstellt worden sind, ist demgegenüber für die Vergleichbarkeit regelmäßig nicht entscheidend, wenn die Beurteilungsrichtlinien nichts anderes vorsehen und die Beurteilungen auf der Grundlage gleicher Beurteilungsmaßstäbe erstellt worden sind. Beurteilungsrichtlinien dienen gerade dem Zweck, trotz verschiedener Beurteiler vergleichbare Bewertungen zu erhalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2007 - 6 B 509/07 - m.w.N., juris. Den sich daraus ergebenden Anforderungen für einen Vergleich der von insgesamt acht Schulleitern mit der Bestnote beurteilten 15 Bewerber um die ursprünglich neun zu besetzenden Stellen - von denen mittlerweile sechs Stellen besetzt sind - ist vorliegend Rechnung getragen worden. Der Antragsgegner hat unter Beteiligung der Personalvertretung (vgl. § 72 Abs. 4 Nr. 15 und 16 des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG -) "Leitlinien für Schulleiterinnen und Schulleiter zur Beurteilung von Fachlehrerinnen und Fachlehrern gemäß § 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SchulG" entwickelt, um eine Vergleichbarkeit der von den T. zu erstellenden Beurteilungen herzustellen. Diese Leitlinien benennen in acht grundlegenden Aufgabenfeldern insgesamt 37 einzelne bei jedem G. zu beurteilende "Pflichtitems" sowie acht weitere Merkmale, wenn entsprechende zusätzliche Aufgaben wahrgenommen werden. Zu allen dieser Merkmale sind Musterformulierungen vorgegeben worden, die je nach dem zu verwenden sind, ob eine (Einzel-)Leistung des Beamten den Anforderungen entspricht, die Anforderungen übertrifft oder die Anforderungen in besonderem Maße übertrifft. In einer Dienstbesprechung am 01.06.2010 sind diese Leitlinien erläutert und deren Anwendung mit den beteiligten T. verbindlich verabredet worden. Diese Vorgehensweise trägt dem Prinzip der Bestenauslese Rechnung, ohne dass eine - wohl - unzulässige Binnendifferenzierung innerhalb des nach Nr. 4.6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren vom 02.01.2003 (ABl. NRW S. 7; BASS 21 - 02 Nr. 1; im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) zu formulierenden Gesamturteils vorgenommen oder sonst gegen die dortigen Vorgaben verstoßen wird. Durch die erarbeiteten Leitlinien wird vielmehr dem Anspruch der Bewerber gegen die Auswahlbehörde, im Vorfeld der Besetzungsentscheidung Verhältnisse herzustellen, die einen rechtlich einwandfreien Vergleich der Bewerber ermöglichen, Genüge getan. Denn nur auf einer solchen Grundlage, die allein die Auswahlbehörde schaffen kann, lässt sich das grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl erfüllen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch verpflichtet gerade dazu, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um miteinander vergleichbare Aussagen über die Leistungen der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt zu erlangen und die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe, um die es letztlich allein geht, auf geeignete Weise herzustellen. So OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2009 - 1 B 1267/08 -, juris. Das vom Antragsgegner gewählte Auswahlverfahren und die für die Auswahlentscheidung relevanten Erwägungen sind in den vom Antragsgegner beigezogenen Verwaltungsvorgängen umfangreich dokumentiert und der Antragstellerin durch Schreiben vom 05.10.2010 in kurzer, aber ausreichender Weise erläutert und mit einem weiteren Schreiben vom 03.12.2010 eingehend dargestellt worden. Hinsichtlich der gegenwärtig noch zu besetzenden drei Beförderungsstellen ist der Antragsgegner zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund der aktuellen dienstlichen Beurteilungen von einem Gleichstand zwischen der Antragstellerin und den Beigeladenen zu 1., 3. und 4. auszugehen ist. Die Antragstellerin ist ebenso wie die Beigeladenen zu 1. und 4. in 35 von 37 Pflichtaufgaben sowie in sieben der acht möglichen zusätzlichen Aufgaben bestbeurteilt worden. Zwar hat die Beigeladene zu 3., die ebenfalls in 35 Pflichtaufgaben die Bestnote erreicht hat, bei den von ihr wahrgenommenen sechs Zusatzaufgaben lediglich fünfmal die Bestnote erzielt; gleichwohl ist der Antragsgegner auch bezüglich der zusätzlichen Aufgaben von einem Gleichstand dieser vier Bewerberinnen ausgegangen. Er hat zur Begründung dieser Einschätzung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anzahl der wahrzunehmenden zusätzlichen Aufgaben von der Schüler-klientel abhänge und von den Lehrkräften nicht beeinflusst werden könne; tatsächlich haben die mit der Bestnote beurteilten 15 Bewerber von acht möglichen Zusatzaufgaben zwischen acht und zwei dieser Aufgaben tatsächlich wahrgenommen. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsgegner bei der Ausschärfung der von der Antragstellerin und den Beigeladenen zu 1., 3. und 4. im Bereich zusätzlicher Aufgaben erzielten Bewertungen nicht darauf abgestellt, wer am häufigsten die Bestnote erhalten hat oder in welchem Verhältnis die Zahl der mit der Bestnote beurteilten Aufgaben zu der Anzahl der insgesamt ausgeübten Aufgaben steht. Er hat auf der Grundlage seines Vorbringens im gerichtlichen Verfahren vielmehr maßgeblich berücksichtigt, dass die Antragstellerin und die Beigeladenen zu 1., 3. und 4. von sechs bzw. acht zusätzlich wahrgenommenen Aufgaben jeweils lediglich einmal nicht bestbeurteilt wurden. Dies hat er als Gleichstand zwischen den Bewerberinnen gewertet. Die sich auf diese Erwägung gründende Einschätzung des Antragsgegners, dass insoweit kein wesentlicher Leistungsunterschied zwischen der Antragstellerin und den Beigeladenen zu 1., 3. und 4. bestehe, hält sich im Rahmen des dem Dienstherrn bei der inhaltlichen Auswertung von Einzelfeststellungen eingeräumten Beurteilungsspielraums. Der Antragsgegner hat dann in einem weiteren Schritt - in Befolgung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - bei Bildung einer Beförderungsreihenfolge auf die der Antragstellerin und den Beigeladenen zu 1., 3. und 4. erteilten vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen abgestellt und zu Recht den Beigeladenen den Vorrang vor der Antragstellerin gegeben. Während die Antragstellerin in ihrer Beurteilung vom 17.01.2007 das Gesamturteil "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen" erzielen konnte, ist die Beigeladene zu 3. unter dem 29.11.2005, die Beigeladene zu 4. unter dem 15.01.2007 und die Beigeladene zu 1. unter dem 18.01.2007 mit "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" beurteilt worden. Diese Beurteilungen sind auch miteinander vergleichbar, da sie lediglich nur etwas über ein Jahr auseinanderliegen und aus dem gleichen statusrechtlichen Amt erstellt wurden. Da sich somit bereits aus der Auswertung der aktuellen und der vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen eine eindeutige Reihenfolge ergab, brauchte und durfte der Antragsgegner bei seiner Auswahl-entscheidung nicht mehr auf das Hilfskriterium Dienstalter abstellen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie bislang keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem Kostenrisiko gem. § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.