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Urteil

2 K 884/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0426.2K884.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 2.000,00 EUR und die erneute Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 3.000,00 EUR. 3 Nachdem der Beklagte anlässlich zahlreicher Kontrollen vor Ort erhebliche Missstände bei der Pferdehaltung unter der Hofanschrift "Gestüt Q. - C. /T. - O.----weg 5a" in C1. festgestellt hatte, untersagte er der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 05.07.2011 ab sofort das Halten und Betreuen von Pferden und gab ihr auf, die von ihr gehaltenen Pferde bis zum 31.07.2011 aus ihrem Bestand abzugeben. Der Beklagte ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte die zwangsweise Durchsetzung im Wege des unmittelbaren Zwangs an. Die Ordnungsverfügung wurde der Klägerin am 06.07.2011 zugestellt. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage war Gegenstand des Verfahrens 2 K 1746/11. 4 Am 15.12.2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mündlich mit, dass alle Pferde an Andere abgegeben worden seien. Auf die Nachfrage des Beklagten, wohin die Pferde gebracht worden seien bzw. wer die Pferde nun hielte, machte die Klägerin keine Angaben. Mit Schreiben vom 19.12.2011 wurde mitgeteilt, dass sich sämtliche Pferde seit dem 11.12.2011 nicht mehr in der Obhutsphäre des Lebensgefährten und der Klägerin befänden. Weitere Angaben könnten im Hinblick auf das laufende Strafverfahren 21 Js 757/11 bei der Staatsanwaltschaft Q1. nicht gemacht werden. Mit Ordnungsverfügung vom 19.12.2011 in der Fassung vom 21.12.2011 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihm spätestens bis zum 03.01.2012 schriftlich für jedes Pferd, das am 21.06.2011 von ihr im Stall O.----weg in C1. -T1. gehalten worden sei - ausgenommen die beiden Schimmel, deren Euthanasie veranlasst worden sei - Mitteilung darüber zu geben, wann es aus ihrer Haltung an welche Person abgegeben worden sei unter Angabe des vollständigen Namens und der Adresse des Übernehmers sowie der neuen Haltungsanschrift. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an und drohte der Klägerin zugleich ein Zwangsgeld i.H.v. 2.000,00 EUR für den Fall an, dass sie der Anordnung nicht oder nicht vollständig nachkommen sollte. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Wortlaut der Verfügung verwiesen. Die hiergegen von der Klägerin am 18.01.2012 erhobene Anfechtungsklage ist Gegenstand des Verfahrens 2 K 314/12. 5 Am 03.01.2012 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, die Forderung zur Auskunft fände im Gesetz keine Stütze, sie also ermächtigungslos sei. Die Tiere seien lange vor dem 19.12.2011 vollständig aus dem Einfluss- und Verfügungsbereich der Klägerin genommen worden. Der Aufenthaltsort der Pferde sei seit diesem Zeitpunkt nicht mehr der Kreis Q1. , so dass es auch an der Zuständigkeit des Beklagten fehle. Im Hinblick auf das laufende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren berufe sich die Klägerin auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierSchG. 6 Mit Bescheid vom 04.01.2012, zugestellt am 05.01.2012, setzte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 2.000,00 EUR fest und drohte erneut ein Zwangsgeld i.H.v. 3.000,00 EUR für den Fall an, dass die Klägerin ihrer Auskunftspflicht nicht bis zum 17.01.2012 nachkommen sollte. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe die geforderte Auskunft nicht erteilt. Sie könne sich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Das von ihr benannte laufende Strafverfahren beziehe sich auf die Feststellungen der Überprüfung der Pferdehaltung am 21.06.2011. Die geforderte Erklärung, an wen und wohin welche Pferde aus der Obhut abgegeben wurden, belaste die Klägerin in vorgenanntem Strafverfahren nicht. Die Auskunft sei lediglich erforderlich, um die Sicherstellung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorgaben bei der Haltung der Pferde in der jetzigen Obhut zu ermöglichen. 7 Hiergegen hat die Klägerin am 06.02.2012 Klage erhoben. Sie macht zur Begründung geltend, weder die ursprüngliche Ordnungsverfügung noch die angefochtene Ordnungsverfügung fänden im Gesetz eine Stütze, sie seien also ermächtigungslos. Alle noch lebendigen Tiere seien lange vor dem 19.12.2011 vollständig aus dem Einfluss- und Verfügungsbereich der Klägerin genommen worden und befänden sich nicht einmal mehr auf dem Gebiet des Kreises Q1. , dem ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Sie berufe sich auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierSchG. Denn die Staatsanwaltschaft Q1. ermittle gegen sie wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz. Schließlich sei die Verwaltungsmaßnahme unverhältnismäßig. Die Höhe des festgesetzten bzw. des angedrohten Ordnungsgeldes führe zu ihrer wirtschaftlichen Strangulierung. Die Höhe der Ordnungsgelder betrage ein Mehrfaches ihres Nettoeinkommens, da sie als angestellte Arbeitnehmerin arbeite. Bei jedem Kriminellen würden im Strafverfahren Tagessätze festgesetzt, die sich an seinen Einkommens- und Lebensverhältnissen orientierten. In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, das deutlich unterhalb der Relevanzgrenze des Strafgesetzbuches liege, sei diese Rücksichtnahme ebenfalls vom Staat zu fordern. 8 Die Klägerin beantragt, 9 das Verfahren bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens mit dem Az. 21 Js 757/11 bei der Staatsanwaltschaft Q1. auszusetzen, 10 hilfsweise die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 04.01.2012 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes seien gegeben. Die Klägerin habe die geforderte Auskunft nicht erteilt. Aus tierschutzrechtlichen Gründen sei es nach wie vor zwingend und umgehend erforderlich, zu erfahren, wo die Pferde verblieben sein. Da bereits im Vorfeld des Auskunftsverlangens vom 20.12.2012 angekündigt worden sei, keine Auskunft über den Verbleib der Pferde zu erteilen, sei zu befürchten gewesen, dass die Klägerin der Anordnung zur Auskunftserteilung ohne ausreichenden Druck nicht nachkommen würde. Anders als ein Strafmittel sei Sinn und Zweck des Zwangsgeldes, Druck auf den Ordnungspflichtigen auszuüben, um diesen zur Erfüllung der Verpflichtung zu bewegen. Um die Beugefunktion zu erreichen, müsse das Zwangsgeld so hoch sein, dass der Betroffene voraussichtlich vorziehen werde, seine Pflicht zu erfüllen. Der Hinweis, die Höhe des Zwangsgeldes käme einer wirtschaftlichen Vernichtung der Klägerin gleich, mache die Festsetzung auch deshalb nicht rechtswidrig, weil sie es selbst in der Hand habe, der Ordnungsverfügung vom 19.12.2011 nachzukommen. 14 Mit Beschluss vom 08.03.2012 ist das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung am 26.04.2012 hat die Klägerin die Klage im Verfahren 2 K 1746/11 zurückgenommen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 2 L 174/11, 2 K 1764/11, 2 K 314/12, 2 K 695/12, 2 K 885/12 und 2 K 1123/12 und auf die zu den Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die Klage hat keinen Erfolg. 18 Die Kammer war entgegen des Antrags der Klägerin nicht gehalten, das Verfahren gemäß § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auszusetzen. Danach kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf das die Klägerin betreffende Strafverfahren 21 Js 757/11 nicht vor. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits, ob die vom Beklagten begehrte Auskunft über den Verbleib der Pferde nach dem Tierschutzgesetz - TierSchG - derzeit mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann, hängt nämlich nicht vom Ausgang des Strafverfahrens und davon ab, ob sich die Klägerin aufgrund ihrer Art und Weise der Pferdehaltung in der Vergangenheit nach § 17 TierSchG strafbar gemacht hat, was Gegenstand des genannten Strafverfahrens ist. 19 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 04.01.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 Rechtsgrundlage für die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung sind die §§ 55 Abs. 1, 57, 58, 60, 64 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW -. Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 21 Die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung des Beklagten vom 04.01.2012 dient der Vollstreckung der der Klägerin durch den rechtswirksamen Grundverwaltungsakt des Beklagten vom 19.12.2011 in der Fassung vom 21.12.2011 auferlegten Verpflichtung, schriftlich bis zum 03.01.2012 für jedes Pferd, das am 21.06.2011 von ihr im Stall O.----weg in C1. gehalten wurde - ausgenommen die beiden Schimmel, deren Euthanasie veranlasst worden war - Mitteilung darüber zu geben, wann es aus der Haltung der Klägerin an welche Person abgegeben wurde unter Angabe des vollständigen Namens und der Adresse des Übernehmers sowie der neuen Haltungsanschrift. Das Auskunftsverlangen des Beklagten war vollstreckbar. Es war sofort vollziehbar gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, so dass die hiergegen am 18.01.2012 erhobene Klage 2 K 314/12 keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO entfaltete. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde nicht gestellt. 22 Die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 VwVG NRW liegen vor. Danach setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Die Klägerin ist der ihr obliegenden Verpflichtung zur Auskunftserteilung über den Verbleib ihrer Pferde - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - nicht nachgekommen. 23 Der Einwand der Klägerin, ihr stehe hinsichtlich der verlangten Informationen ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 16 Abs. 4 TierSchG zu, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit greift sie damit in der Sache die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens des Beklagten vom 19.12.2011 als den zu vollstreckenden Grundverwaltungsakt, nicht jedoch die streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung vom 04.01.2012 an. Zum einen steht die Schutzvorschrift des § 16 Abs. 4 TierSchG nämlich bereits dem behördlichen Auskunftsbegehren als solchem und nicht erst dessen Durchsetzung entgegen. 24 Vgl. zu § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.03.2001 - 10 S 1184/00 -, juris. 25 Zum anderen ist die Rechtswidrigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes für die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsaktes grundsätzlich ohne Bedeutung. Denn die Rechtmäßigkeit ist nach dem VwVG NRW keine Voraussetzung der Verwaltungsvollstreckung im so genannten gestreckten Verfahren nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.02.2005 - 18 E 703/03 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.04.2009 - 11 ME 478/08 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Auflage 2011, § 167, Rdnr. 19. 27 Dessen ungeachtet ist die Klägerin zu Recht mit Verfügung vom 19.12.2011 zur Auskunft verpflichtet worden. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 2 K 314/12 verwiesen. 28 Die Zwangsgeldfestsetzung lässt entgegen der Ansicht der Klägerin auch keinen Ermessensfehler erkennen. Der Beklagte konnte bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes zu Recht einerseits die bereits angekündigte Auskunftsverweigerung und andererseits die (vermutete) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin, die Halterin eines großen Tierbestandes von ursprünglich 22 Pferden gewesen und zugleich Geschäftsführerin eines Bauunternehmens sowie angestellte Arbeitnehmerin ist, bei der Bemessung berücksichtigen, um sie durch die spürbare Höhe des angedrohten Zwangsgeld zur Auskunftserteilung zu veranlassen. 29 Die in der angegriffenen Verfügung vom 04.01.2012 weiter enthaltene erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,00 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in den § 55 Abs. 1, 57, 58, 60 und 63 VwVG NRW. Bedenken hinsichtlich der Höhe des angedrohten - erhöhten - Zwangsgeldes bestehen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg und die fortdauerende Weigerung der Klägerin, die begehrte Auskunft zu erteilen, nicht. Insbesondere durfte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld der Höhe nach steigern, um seiner Forderung stärkeren Nachdruck zu verleihen. 30 Vgl. hierzu auch App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Auflage 2005, § 32, Rdnr. 19. 31 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 32 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.