Urteil
2 K 885/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0426.2K885.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 2.000,00 EUR und die erneute Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 3.000,00 EUR. 3 Nachdem der Beklagte anlässlich zahlreicher Kontrollen vor Ort erhebliche Missstände bei der Pferdehaltung unter der Hofanschrift "Gestüt Q. - C. /T. - O.----weg 5a" in C1. festgestellt hatte, untersagte er dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 31.08.2011 ab sofort das Halten und Betreuen von Pferden. Der Beklagte ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Die Ordnungsverfügung wurde dem Kläger am 06.09.2011 zugestellt. 4 Am 15.12.2011 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass alle Pferde an Andere abgegeben worden seien. Die Abnehmer wurden nicht benannt. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.12.2011 wurde mitgeteilt, dass sich sämtliche Pferde seit dem 11.12.2011 nicht mehr in der Obhutsphäre des Klägers und seiner Lebensgefährtin befänden. Weitere Angaben könnten im Hinblick auf das laufende Strafverfahren 21 Js 757/11 bei der Staatsanwaltschaft Q1. nicht gemacht werden. 5 Mit Ordnungsverfügung vom 20.12.2011 forderte der Beklagte den Kläger auf, ihm spätestens bis zum 03.01.2012 schriftlich für jedes Pferd, das am 21.06.2011 von ihm im Stall O.----weg in C1. -T1. betreut worden sei bzw. in den dortigen Stallungen untergebracht gewesen sei - ausgenommen die beiden Schimmel, deren Euthanasie veranlasst worden sei - Mitteilung darüber zu geben, wann es aus diesen Stallungen an welche Person abgegeben worden sei unter Angabe des vollständigen Namens und der Adresse des Übernehmers sowie der neuen Haltungsanschrift. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an und drohte dem Kläger zugleich ein Zwangsgeld i.H.v. 2.000,00 EUR für den Fall an, dass er der Anordnung nicht oder nicht vollständig nachkommen sollte. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Wortlaut der Verfügung verwiesen. Die hiergegen vom Kläger am 23.01.2012 erhobene Anfechtungsklage ist Gegenstand des Verfahrens 2 K 695/12. 6 Am 03.01.2012 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, die Forderung zur Auskunft fände im Gesetz keine Stütze, sie also ermächtigungslos sei. Die Tiere seien lange vor dem 19.12.2011 vollständig aus dem Einfluss- und Verfügungsbereich des Klägers genommen worden. Der Aufenthaltsort der Pferde sei seit diesem Zeitpunkt nicht mehr der Kreis Q1. , so dass es auch an der Zuständigkeit des Beklagten fehle. Im Hinblick auf das laufende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren berufe sich der Kläger auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierSchG. 7 Mit Bescheid vom 04.01.2012, zugestellt am 05.01.2012, setzte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 2.000,00 EUR fest und drohte erneut ein Zwangsgeld i.H.v. 3.000,00 EUR für den Fall an, dass der Kläger seiner Auskunftspflicht nicht bis zum 17.01.2012 nachkommen sollte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe die geforderte Auskunft nicht erteilt. Er könne sich nicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Das von ihm benannte laufende Strafverfahren beziehe sich auf die Feststellungen der Überprüfung der Pferdehaltung am 21.06.2011. Die geforderte Erklärung, an wen und wohin welche Pferde aus der Obhut abgegeben wurden, belaste den Kläger in vorgenanntem Strafverfahren nicht. Die Auskunft sei lediglich erforderlich, um die Sicherstellung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorgaben bei der Haltung der Pferde in der jetzigen Obhut zu ermöglichen. 8 Hiergegen hat der Kläger am 06.02.2012 Klage erhoben. Er macht zur Begründung geltend, weder die ursprüngliche Ordnungsverfügung noch die angefochtene Ordnungsverfügung fänden im Gesetz eine Stütze, sie seien also ermächtigungslos. Alle noch lebendigen Tiere seien lange vor dem 19.12.2011 vollständig aus dem Einfluss- und Verfügungsbereich des Klägers genommen worden und befänden sich nicht einmal mehr auf dem Gebiet des Kreises Q1. , dem ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Er berufe sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 16 Abs. 4 TierSchG. Denn die Staatsanwaltschaft Q1. ermittle gegen ihn wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz. Schließlich sei die Verwaltungsmaßnahme unverhältnismäßig. Die Höhe des festgesetzten bzw. des angedrohten Ordnungsgeldes führe zu seiner wirtschaftlichen Strangulierung. Die Höhe der Ordnungsgelder betrage ein Mehrfaches seines Nettoeinkommens. Bei jedem Kriminellen würden im Strafverfahren Tagessätze festgesetzt, die sich an seinen Einkommens- und Lebensverhältnissen orientierten. In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, das deutlich unterhalb der Relevanzgrenze des Strafgesetzbuches liege, sei diese Rücksichtnahme ebenfalls vom Staat zu fordern. Außerdem sei er für die Tiere im tierschutzrechtlichen Sinne nicht verantwortlich gewesen, so dass den verwaltungsgerichtlichen Maßnahmen der Boden entzogen sei. 9 Der Kläger beantragt, 10 das Verfahren bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens mit dem Az. 21 Js 757/11 bei der Staatsanwaltschaft Q1. auszusetzen, 11 hilfsweise die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 04.01.2012 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung führt er aus, der Kläger sei im tierschutzrechtlichen Sinne zumindest als Betreuer verantwortlich für die Pferde. Aus tierschutzrechtlichen Gründen sei es nach wie vor zwingend und umgehend erforderlich, zu erfahren, wo die Pferde verblieben sein. Da bereits im Vorfeld des Auskunftsverlangens vom 20.12.2012 angekündigt worden sei, keine Auskunft über den Verbleib der Pferde zu erteilen, sei zu befürchten gewesen, dass der Kläger der Anordnung zur Auskunftserteilung ohne ausreichenden Druck nicht nachkommen würde. Anders als ein Strafmittel sei Sinn und Zweck eines Zwangsgeldes, Druck auf den Ordnungspflichtigen auszuüben, um diesen zur Erfüllung der Verpflichtung zu bewegen. Um die Beugefunktion zu erreichen, müsse das Zwangsgeld so hoch sein, dass der Betroffene voraussichtlich vorziehen werde, eine Pflicht zu erfüllen. Der Hinweis, die Höhe des Zwangsgeldes käme einer wirtschaftlichen Vernichtung des Klägers gleich, mache die Festsetzung auch deshalb nicht rechtswidrig, weil er es selbst in der Hand habe, der Ordnungsverfügung vom 20.12.2011 nachzukommen. 15 Mit Beschluss vom 08.03.2012 ist das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung am 26.04.2012 wurde die Klage im Verfahren 2 K 1746/11 zurückgenommen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 2 L 174/11, 2 K 1764/11, 2 K 314/12, 2 K 695/12, 2 K 884/12 und 2 K 1123/12 und auf die zu den Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Die Klage hat keinen Erfolg. 19 Die Kammer war entgegen des Antrags des Klägers nicht gehalten, das Verfahren gemäß § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auszusetzen. Danach kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf das den Kläger betreffende Strafverfahren 21 Js 757/11 nicht vor. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits, ob die vom Beklagten begehrte Auskunft über den Verbleib der Pferde nach dem Tierschutzgesetz - TierSchG - derzeit mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann, hängt nämlich nicht vom Ausgang des Strafverfahrens und davon ab, ob und ggf. wie sich der Kläger aufgrund der Art und Weise der Pferdehaltung in der Vergangenheit nach § 17 TierSchG strafbar gemacht hat, was Gegenstand des genannten Strafverfahrens ist. 20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 04.01.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 21 Rechtsgrundlage für die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung sind die §§ 55 Abs. 1, 57, 58, 60, 64 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW -. Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen hier vor. 22 Die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung des Beklagten vom 04.01.2012 dient der Vollstreckung der dem Kläger durch den rechtswirksamen Grundverwaltungsakt des Beklagten vom 20.12.2011 auferlegten Verpflichtung, schriftlich bis zum 03.01.2012 für jedes Pferd, das am 21.06.2011 von ihm im Stall O.----weg in C1. betreut wurde bzw. in den dortigen Stallungen untergebracht war - ausgenommen die beiden Schimmel, deren Euthanasie veranlasst worden war - Mitteilung darüber zu geben, wann es aus diesen Stallungen an welche Person abgegeben wurde unter Angabe des vollständigen Namens und der Adresse des Übernehmers sowie der neuen Haltungsanschrift. Das Auskunftsverlangen des Beklagten war vollstreckbar. Es war sofort vollziehbar gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, so dass die hiergegen am 23.01.2012 erhobene Klage 2 K 695/12 keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO entfaltete. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde nicht gestellt. 23 Die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 VwVG NRW liegen vor. Danach setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Der Kläger ist der ihm obliegenden Verpflichtung zur Auskunftserteilung über den Verbleib der Pferde - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - nicht nachgekommen. 24 Die Einwände des Klägers, er sei mangels einer Haltereigenschaft bezüglich der Pferde nicht auskunftspflichtig gewesen und ihm stehe hinsichtlich der verlangten Informationen ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 16 Abs. 4 TierSchG zu, führen zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit greift er damit in der Sache die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens des Beklagten vom 20.12.2011 als den zu vollstreckenden Grundverwaltungsakt, nicht jedoch die streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung vom 04.01.2012 an. Zum einen steht die Schutzvorschrift des § 16 Abs. 4 TierSchG nämlich bereits dem behördlichen Auskunftsbegehren als solchem und nicht erst dessen Durchsetzung entgegen. 25 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.03.2001 - 10 S 1184/00 -, juris zu § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG. 26 Zum anderen ist die Rechtswidrigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes für die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsaktes grundsätzlich ohne Bedeutung. Denn die Rechtmäßigkeit ist nach dem VwVG NRW keine Voraussetzung der Verwaltungsvollstreckung im so genannten gestreckten Verfahren nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW. 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.02.2005 - 18 E 703/03 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.04.2009 - 11 ME 478/08 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Auflage 2011, § 167, Rdnr. 19. 28 Dessen ungeachtet ist der Kläger zu Recht mit Verfügung vom 20.12.2011 zur Auskunft verpflichtet worden. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 2 K 695/12 verwiesen. 29 Die Zwangsgeldfestsetzung lässt entgegen der Ansicht des Klägers auch keinen Ermessensfehler erkennen. Der Beklagte konnte bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes zu Recht einerseits die bereits angekündigte Auskunftsverweigerung und andererseits die (vermutete) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers, der als Inhaber des "Gestüts Q. " und als Bauunternehmer auftritt, bei der Bemessung berücksichtigen, um ihn durch die spürbare Höhe des angedrohten Zwangsgeld zur Auskunftserteilung zu veranlassen. 30 Die in der angegriffenen Verfügung vom 04.01.2012 weiter enthaltene erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,00 EUR findet ihre Rechtsgrundlage in den § 55 Abs. 1, 57, 58, 60 und 63 VwVG NRW. Bedenken hinsichtlich der Höhe des angedrohten - erhöhten - Zwangsgeldes bestehen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg und die fortdauerende Weigerung des Klägers, die begehrte Auskunft zu erteilen, nicht. Insbesondere durfte der Beklagte das angedrohte Zwangsgeld der Höhe nach steigern, um seiner Forderung stärkeren Nachdruck zu verleihen. 31 Vgl. hierzu auch App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Auflage 2005, § 32, Rdnr. 19. 32 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 33 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.