Beschluss
9 L 238/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0601.9L238.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 10.04.2012 (9 K 1447/12) gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 17.01.2012 anzuordnen und der Antragsgegnerin aufzugeben, den Bau der Erweiterung des Wohnhauses auf dem Grundstück C. , Gemarkung L. , Flur 2, Flurstück 76 (B. dem L1. 20) vorläufig stillzulegen, 4 ist gemäß § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - i.V.m. § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. 5 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die kraft Gesetzes gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB nicht gegebene aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Es hat dabei eine im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren orientierte Abwägung der beteiligten Interessen vorzunehmen. Bei der in dem Verfahren gebotenen und im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit allein möglichen summarischen Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das Interesse der Beigeladenen an der umgehenden Ausnutzung der Baugenehmigung vom 17.01.2012 überwiegt. Die Antragstellerin wird im Hauptsacheverfahren mit ihrer Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben. 6 Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzu kommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190, juris Rn. 3; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 74 Rn. 38 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand Januar 2012, § 74 Rn. 49 ff., jeweils m.w.N. 8 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Baugenehmigung vom 17.01.2012, mit der der Umbau und die Erweiterung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück C. , Gemarkung L. , Flur 2, Flurstück 76 (B. dem L1. 20) zugelassen wurde, verstößt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer nicht zum Nachteil der Antragstellerin gegen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende nachbarschützende Vorschriften. 9 Für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des geplanten Wohnhauses ist § 34 BauGB maßgeblich, weil das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Nachbarschützende Wirkung entfaltet § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur ausnahmsweise über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot. Für eine solche Verletzung reicht es indes nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. 10 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 -, BRS 59 Nr. 177 = juris Rn. 6, und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 -, BRS 58 Nr. 164 = juris Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 20.06.2011 - 2 B 624/11 - und vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 = juris Rn. 7. 11 Bei der Beurteilung ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Vorhaben der Beigeladenen die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen zum Grundstück der Antragstellerin einhält. 12 Zwar hat die zwischenzeitliche Novellierung des § 6 BauO NRW durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2006 (GV.NRW. S. 615), mit dem das Abstandflächenrecht zugunsten einer besseren Ausnutzbarkeit der Grundstücke und zu Lasten der Nachbarn geändert worden ist, dazu geführt, dass die Einhaltung der Abstandflächen nach neuer Rechtslage im Einzelfall nicht (mehr) alleiniges Kriterium für die Beachtung des Rücksichtnahmegebots sein kann. Gleichwohl bleibt die Einhaltung der Abstandflächen für die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme aussagekräftig, soweit sich die nachhaltige Verkürzung der Abstandflächen durch die Novelle im konkreten Fall nicht zu Lasten des Nachbarn auswirkt. 13 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181, juris Rn. 23; vom 02.08.2010 - 7 B 678/10 - und vom 12.07.2011 - 2 B 709/11 -. 14 Dies ist hier der Fall. Der geplante Anbau der Beigeladenen hält zum Grundstück der Antragstellerin auf voller Länge eine unverkürzte Abstandfläche mit einer Tiefe von 0,8 H gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW ein, so dass sich die Frage nach einer teilweisen Inanspruchnahme des 16-m-Privileg gemäß § 6 Abs. 6 BauO NRW hier nicht stellt. Der Anbau hat nach den genehmigten Bauvorlagen eine Höhe 5,475 m (3,10 m + 2,375 m). Die Tiefe der Abstandfläche beträgt danach 4,38 m. Bei einem im genehmigten Lageplan angegebenen Grenzabstand von 7,55 m liegt die Abstandfläche gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW vollständig auf dem Baugrundstück. 15 Bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften wird im Regelfall davon ausgegangen, dass das Vorhaben im Hinblick auf diejenigen Belange, die durch die Abstandsflächenbestimmungen geschützt werden sollen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz und ausreichender Sozialabstand), auch nicht gegen das (bauplanungsrechtliche) Rücksichtnahmegebot verstößt, da durch die landesrechtlichen Abstandsregelungen insoweit bereits eine Zumutbarkeitsbewertung vorgenommen wurde, von der nur in atypischen Konstellationen abgewichen werden kann. 16 Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, NVwZ 1999, 879, vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110, und vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176. 17 Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass das Vorhaben trotz Einhaltung der Abstandflächen gleichwohl gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. 18 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gebotenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 19 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 -, BRS 59 Nr. 177; Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176 = juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2002 - 7 B 558/02 -, juris Rn. 18. 20 Die bei der Beurteilung zu berücksichtigende Eigenart der näheren Umgebung wird hier durch eine südwestlich der Straße "B. dem L1. " vorhandene Straßenrandbebauung mit Wohnhäusern geprägt. In diese fügt sich das Vorhaben der Beklagten ein. Dies gilt entgegen der Ansicht der Antragsteller auch hinsichtlich der Tiefe der Bebauung. Unabhängig von dem Umstand, dass dieses Kriterium regelmäßig nicht nachbarschützend ist, lässt sich eine faktische hintere Baugrenze, die durch das Vorhaben überschritten wird, hier bereits nicht feststellen. Zwar haben die Gebäude B. dem L1. 18, 20, 22a und 22b eine ungefähr gleiche Bebauungstiefe von ca. 17 m bis 19 m. Das Gebäude B. dem L1. 24 geht jedoch bereits bis in eine Tiefe von ca. 26 m und entfaltet damit eine Vorbildwirkung für den ähnlich tiefen Anbau der Beigeladenen. B. den Vortrag, dass der Anbau ein Flachdach erhalten solle, das in der Umgebung ohne Vorbild sei, kann die Antragstellerin einen Nachbarrechtsverstoß bereits deshalb nicht stützen, weil gestalterische Regelungen nicht nachbarschützend sind. Insgesamt betrachtet kann nicht festgestellt werden, dass der rückwärtige Anbau gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. 21 Auch hinsichtlich der Schaffung eines weiteren Stellplatzes unter der rückwärtigen Terrasse liegt im Ergebnis weder ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot noch gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW vor. Bauplanungsrechtlich sind in reinen und allgemeinen Wohngebieten nach § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO grundsätzlich Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Allerdings sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Vorschrift gilt auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen. Sie sind vor allem dann unzulässig, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Bauordnungsrechtlich müssen gemäß § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Bei der Beurteilung kommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil - jedenfalls bei Wohnbebauung - der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Dem gemäß begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken. Ob sie im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW unzumutbar sind, richtet sich gleichwohl nach der Eigenart des Baugebiets. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende Beurteilung ist nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. 22 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.03.2003 - 4 B 59.02 -, NVwZ 2003, 1516; OVG NRW, Urteil vom 20.06.2006 - 10 A 80/04 -, BRS 70 Nr. 136; Urteil vom 04.09.2008 - 10 A 1678/07 -, BRS 73 Nr. 133 und Beschluss vom 02.12.2011 - 2 A 381/11 -. 23 Vorliegend soll zusätzlich zu der bereits an der Straße südöstlich neben dem Wohngebäude vorhandenen Doppelgarage ein weiterer Stellplatz unter der geplanten Terrasse angelegt und über die bereits entlang der südwestlichen Grenze vorhandene Zufahrt erschlossen werden. Die Auswirkungen dieses Stellplatzes halten sich im Rahmen des Zumutbaren. Bereits jetzt befindet sich hinter dem Wohnhaus der Beigeladenen ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Luftbilder eine große gepflasterte Fläche, die über die zwischen den Gebäuden der Beklagten und der Antragstellerin verlaufende Zufahrt angefahren werden kann und durch die die Grundstückssituation vorgeprägt ist. Nach den genehmigten Bauplänen soll ein Teil dieser Fläche mit dem Anbau überbaut und dabei ein überdachter Stellplatz geschaffen werden. Selbst wenn die vorhandene Fläche bislang nicht als Stellplatz genutzt worden ist, lässt die Baugenehmigung damit nur einen Stellplatz in einem Bereich zu, der bereits jetzt mit Kraftfahrzeugen befahrbar ist. Der Stellplatz befindet sich zudem nicht an der Grundstücksgrenze, sondern wird in den Hauptbaukörper mit einem Grenzabstand von 7,55 m integriert. Trotz des Gefälles der Zufahrt halten sich auch die von einem Pkw bei üblicher privater Nutzung verursachten Lärm- und Abgasimmissionen im Rahmen des in einem Wohngebiet Zumutbaren, ohne dass insoweit auf technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte abzustellen ist. 24 Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 20.06.2006 und 04.08.2008 jeweils a.a.O. 25 Besteht damit kein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage so ist aus den vorstehend genannten Gründen auch ein Anspruch auf Stilllegung der Bauarbeiten nicht gegeben. 26 Der Antrag ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus den § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragstellerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt haben. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Die Kammer hat den Wert der geltend gemachten Beeinträchtigung in Anlehnung an Ziffer 7 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883) mit 5.000,00 EUR bewertet und diesen Betrag mit Blick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung halbiert.