Beschluss
9 L 465/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0731.9L465.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 18.07.2012 - 9 K 2399/12 - gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 05.07.2012 zur Errichtung des technischen Dienstleistungszentrums (Technisches Rathaus) auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 71, Flurstücke 103, 104, 105 und 597 (B. -C1. -Straße 92) begehrt, ist gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB - zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. 3 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die kraft Gesetzes gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB nicht gegebene aufschiebende Wirkung anordnen. Es hat dabei eine im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren orientierte Abwägung des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs mit dem Interesse des beigeladenen Dritten, von dem ihn begünstigenden Verwaltungsakt sofort Gebrauch machen zu können, vorzunehmen. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers besteht regelmäßig dann, wenn sich aufgrund einer - im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen - Prüfung ergibt, dass er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Kann dies nicht festgestellt werden, überwiegt im Regelfall das Interesse des Dritten. Dies ist hier der Fall. 4 Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer sprechen überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass die von der Antragstellerin in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage keinen Erfolg haben wird, weil die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 05.07.2012 nicht zum Nachteil der Antragstellerin gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 5 Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzu kommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190, juris Rn. 3; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 74 Rn. 38 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Stand Januar 2012, § 74 Rn. 49 ff., jeweils m.w.N. 7 Für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des geplanten Erweiterungsgebäudes ist § 34 BauGB maßgeblich, weil das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, für den kein Bebauungsplan besteht. Nachbarschützende Wirkung entfaltet § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur ausnahmsweise über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot. Für eine solche Verletzung reicht es indes nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzukommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. 8 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 -, BRS 59 Nr. 177 = juris Rn. 6, und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 -, BRS 58 Nr. 164 = juris Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 20.06.2011 - 2 B 624/11 - und vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, BRS 74 Nr. 181 = juris Rn. 7. 9 Dies ist hier nicht der Fall. Die bei der Beurteilung zu berücksichtigende Eigenart der näheren Umgebung wird in dem zunächst in den Blick zu nehmenden engeren Umfeld zwischen der B. -C1. -Straße, der W.-------straße , der G.---straße und der N.---straße durch eine vorwiegend unmittelbar an der Straßengrenze errichtete drei- bis siebengeschossige Bebauung mit Wohn- und Geschäftshäusern sowie Verwaltungsgebäuden geprägt. Entsprechendes gilt auch bei einer Erweiterung des Blicks auf die ähnlich strukturierte Bebauung an den gegenüberliegenden Seiten der das Karree umgebenden Straßen. Entscheidend beeinflusst wird der Charakter der Umgebungsbebauung durch den Altbau des bisherigen technischen Rathauses an der B. -C1. -Straße mit sieben Vollgeschossen. Das Gebäude kann aufgrund seiner Größe und dominierenden Wirkung nicht als Fremdkörper außer Betracht gelassen werden, sondern muss als maßstabsbildend einbezogen werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich bei dem zu beurteilenden Vorhaben um einen Anbau an diesen Baukörper handelt. In die derart geprägte Umgebungsbebauung fügt sich der Westflügel des geplanten Erweiterungsbau ein. Mit seinen fünf Vollgeschossen bildet er eine städtebaulich unproblematische Abstufung zu dem viergeschossigen Gebäude der Antragstellerin. 10 Angesichts dieser örtlichen Verhältnisse ist nicht zu erkennen, dass das Vorhaben dem Grundstück der Antragstellerin gegenüber rücksichtslos ist. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gebotenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für eine sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. 11 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 -, BRS 59 Nr. 177; Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176 = juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2002 - 7 B 558/02 -, juris Rn. 18. 12 Vorliegend sind von der Antragstellerin schon keine konkreten Beeinträchtigungen geltend gemacht worden. Nicht zumutbare Beeinträchtigungen sind auch sonst nicht ersichtlich. Das mit einem vergleichbaren Grenzabstand wie das Vorhaben der Beigeladenen errichtete Gebäude der Antragstellerin weist in der östlichen Grenzwand keine Fensteröffnungen auf, so dass eine Verschlechterung der Besonnung, Belichtung oder Belüftung nicht zu befürchten ist. Auch eine erdrückende Wirkung des Vorhabens der Beigeladenen auf das Grundstück der Antragstellerin ist nicht erkennbar. Der Westflügel weist keine größere Bautiefe auf und hat nach der nunmehr erfolgten Umplanung in Grenznähe keine größere Höhe als das Gebäude der Antragstellerin. 13 Die Antragstellerin kann auch nicht geltend machen, dass das Vorhaben ihrem Grundstück gegenüber nicht die nach § 6 der Landesbauordnung - BauO NRW - erforderliche Abstandfläche einhält. 14 Allerdings hat die Kammer im Beschluss vom 28.06.2012 im vorangegangenen Verfahren 9 L 369/12 ausgeführt, dass das mit Baugenehmigung vom 18.04.2012 genehmigte Vorhaben wegen der nicht gegebenen Voraussetzungen für eine Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b sowie des § 6 Abs. 16 BauO NRW bei einer mittleren Höhe der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Außenwand von 18,28 m unter Berücksichtigung des 16-m-Privilegs gemäß § 6 Abs. 4, 5 und 6 BauO NRW eine Abstandfläche mit einer Tiefe von 7,31 m einhalten müsse, während der tatsächliche Grenzabstand an der Straße nur 1,55 m und rückwärtig nur 1,28 m betrage. 15 Nach den Bauvorlagen, die Gegenstand der nunmehr erteilten Baugenehmigung vom 05.07.2012 sind, ist vorgesehen, die westliche Außenwand des obersten Geschosses (4. OG) gegenüber der bisherigen Planung um straßenseitig 5,91 m und rückwärtig 6,05 m zurückzuversetzen. Hierdurch ergibt sich für dieses Geschoss ein Grenzabstand von straßenseitig 7,46 m (5,91 m + 1,55 m) und rückwärtig 7,33 m (6,05 m + 1,28 m). Die maßgebliche mittlere Wandhöhe beträgt nach den Bauvorlagen bei einer Höhe der Oberkante der Attika von 128,31 m ü. NN und einer Höhe der Geländeoberfläche an den Gebäudekanten von 110,43 m ü. NN und 110,39 m ü. NN bei einer Berechnung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 und 4 BauO NRW 17,90 m. Hieraus ergibt sich nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und 7 i.V.m. § 6 Abs. 6 BauO NRW eine Tiefe der Abstandfläche von 7,16 m, die von dem vierten Obergeschoss eingehalten wird (vgl. Abstandsflächenberechnungen Bl. 9 und 50 d. BA). 16 Die Oberkante des dritten Obergeschosses hat eine mittlere Wandhöhe von 14,52 m (124,93 m ü. NN - 110,41 m ü. NN; s. Berechnung Bl. 9 d. BA), so dass bei einer Berechnung nach den o.g. Vorschriften eine Abstandfläche mit einer Tiefe von 5,81 m einzuhalten wäre. Der geplante Grenzabstand beträgt jedoch weiterhin lediglich straßenseitig 1,55 m und rückwärtig 1,28 m. 17 Auf diesen Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften kann sich die Antragstellerin jedoch nicht berufen, weil sie selbst in vergleichbarer Weise den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält. 18 Die dem Grundstück der Beigeladenen zugewandte östliche Außenwand des viergeschossigen Gebäudes W.-------straße 27 hat eine Höhe von 125,73 m ü. NN (vgl. Berechnung Bl. 33 d. BA) und ist damit 0,80 m höher als die Oberkante des dritten Obergeschosses des Erweiterungsbaus (124,93 m ü. NN). Der Abstand von der gemeinsamen Grenze ist mit 1,175 m sogar noch geringfügig geringer. 19 Die Geltendmachung eines nachbarlichen Abwehrrechtes ist ausgeschlossen, wenn dem klagenden Nachbarn selbst ein vergleichbar gewichtiger materiell-rechtlicher Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu Lasten seines Nachbarn zuzurechnen ist. Das allgemeine Rechtsverständnis billigt es einem Grundstückseigentümer nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervorgerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn quasi spiegelbildlich dieselbe Beeinträchtigung zuzumuten. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergibt sich deshalb der Abwehranspruch des Nachbarn. 20 OVG NRW, Beschlüsse vom 07.05.2010 - 7 B 330/10 -, vom 12.02.2010 - 7 B 1840/09 -, juris Rn. 8, und vom 07.08.1997 - 7 A 150/96 -, BRS 59 Nr. 193 = juris Rn. 10; Urteil vom 23.10.2003 - 10 A 3223/01 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 12.09.1984 - 6 A 49/83 -, BRS 42 Nr. 196. 21 Aus diesen Gründen kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Antragstellerin sich im Hinblick auf den in ihrer Sphäre liegenden materiell-rechtlichen Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften auf eine durch Erteilung einer Baugenehmigung formell abgesicherte Position berufen kann. Die Erteilung der Genehmigung vermag der Antragstellerin zwar gegenüber der Behörde Bestandsschutz zu vermitteln; sie ändert jedoch nichts an der faktischen Nichteinhaltung der gesetzlich geforderten Abstandflächen und hat daher keinen Einfluss auf die zwischen den Nachbarn bestehende Wechselbeziehung. 22 OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2010 und 07.08.1997, jeweils a.a.O. 23 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beeinträchtigungen durch das Vorhaben der Beigeladenen über die hinausgehen, die durch ihr Gebäude hervorgerufen werden. Zwar ist es zutreffend, dass das nachbarliche Gleichgewicht auch dann in Abwehrrechte auslösender Weise gestört werden kann, wenn die Verletzung der Abstandregelungen durch das Bauwerk des Nachbarn schwerwiegender ist als der eigene Verstoß. 24 OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2010 und vom 07.08.1997, jeweils a.a.O.; Beschluss vom 13.03.2009 - 10 A 1118/08 -, juris Rn. 14; Urteil vom 22.10.2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91; Urteil vom 24.04.2001 - 10 A 1402/98 -, BRS 64 Nr. 188; Beschluss vom 15.02.1996 - 7 B 3431/95 -, BRS 58 Nr. 106; Nds. OVG, Urteil vom 12.09.1984, a.a.O. 25 Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Gewicht eines Abstandflächenverstoßes bestimmt sich in erster Linie nach dem Ausmaß, in dem die jeweils erforderliche Abstandfläche zu Lasten des Nachbarn nicht eingehalten wird. Hierbei ist die Beeinträchtigung der Belange in den Blick zu nehmen, die durch die Abstandflächenvorschriften geschützt sind, während die Größe und das Erscheinungsbild des Gebäudes im Übrigen und eine intensivere bauliche Ausnutzung des Grundstücks regelmäßig keine Rolle spielen. 26 Vgl OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2010, a.a.O., juris Rn. 14 27 Auf die Belange des Brandschutzes, die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Nachbargrundstücks sowie die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands wirkt sich das Vorhaben der Beigeladenen nicht intensiver aus als das vorhandene Gebäude der Antragstellerin. Wie bereits ausgeführt, verfügen die Gebäude im grenznahen Bereich über eine fast gleiche Bautiefe und Wandhöhe und einen ähnlichen Grenzabstand. Beide Gebäude weisen in der Grenzwand keine Fensteröffnungen auf, so dass eine Verschlechterung der Besonnung, Belichtung oder Belüftung nicht zu befürchten ist. Auf die von der Antragstellerin angeführte "Massigkeit" des Vorhabens und seine straßenbildprägende Wirkung kommt es insoweit nicht an. 28 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dabei orientiert sich die Kammer an dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 17.09.2003 (BauR 2003, 1883), nach dem der Streitwert einer Nachbarklage wegen Beeinträchtigung eines gewerblichen Grundstücks zwischen 5.000 EUR und 100.000 EUR beträgt (Nr. 7 Buchst. a des Streitwertkatalogs). Im Rahmen des ihr durch § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens hält die Kammer hier einen Betrag von 10.000 EUR für angemessen, der wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren ist (Nr. 12 Buchst. a des Streitwertkatalogs).