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Urteil

1 K 2988/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2013:0507.1K2988.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt einen positiven Bauvorbescheid zur Umnutzung eines Gebäudes auf dem Grundstück L.------straße 45 in I. zu einem Elektronikfachmarkt. Das Vorhabengrundstück verläuft zwischen der Ortsumgehung (B 61) im Westen und der L.------straße im Osten. Ursprünglich wurde das aufstehende Gebäude zur Aufnahme eines Fachmarktes konzipiert, die entsprechende Baugenehmigung datiert aus dem Jahre 1993. Zuletzt diente die streitgegenständlichen Fläche als Textilfachmarkt. Die Gesamtverkaufsfläche der drei über eine gemeinsame Eingangsanlage verbundenen Fachmärkte betrug mehr als 2.700 m². Südlich an das Vorhabengrundstück grenzt unter der Lagebezeichnung L.------straße 33 ein SB-Warenhaus (Verbrauchermarkt L1. ) mit einer Verkaufsfläche von etwa 5.000 m² und mehreren eingegliederten Fachanbietern (Bäckerei, Blumengeschäft, Lotto-Toto, südländische Spezialitäten) an. Beide Immobilien (Fachmarktzentrum und SB-Warenhaus) verfügen über einen gemeinsamen Parkplatz. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des am 16.07.1977 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 8.33b „X. “, der an dieser Stelle ein Gewerbegebiet mit der Bezeichnung GE (N II) nach Maßgabe folgender textlicher Festsetzung ausweist: 1.2 In den GE (N II)-Flächen sind nicht wesentlich störende und nicht erheblich belästigende Nutzungen zulässig, die geeignet sind, Lärmimmissionen auf 55/40 dB(A) an den Isophonen zu verringern. Ergänzung: Zulässig sind Anlagen der Textilindustrie, u. a. allgemeine Weberei, Beschichtungsanlagen, Färberei und Lagerung, wenn der Betrieb und die Betriebsteile mit ihren Maschinen, Geräten und sonstigen Lärmquellen – einschließlich des Verkehrs auf dem Werksgelände – nur Immissionen verursachen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer nicht geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Am 01.06.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheides zur Umnutzung der zuvor als Heimtextilfachmarkt betriebenen Fläche in einen Unterhaltungselektronikmarkt mit dem Sortiment der Kette „Q. “. Die vorgesehene Verkaufsfläche war mit 1.714 m² angegeben. Mit Bescheid vom 18.10.2010 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die vorgesehene Verkaufsstätte diene der übergemeindlichen Versorgung. Das sei nach der einschlägigen Fassung der Baunutzungsverordnung 1968 nur in Kern- und Sondergebieten zulässig. In dem hier festgesetzten Gewerbegebiet seien Verbrauchermärkte, die vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienten, nicht zugelassen. Der Kläger hat am 24.11.2010 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der vorgesehene Elektronikfachmarkt werde keine übergemeindliche Versorgungsfunktion erfüllen. Der Kläger beruft sich insoweit auf ein im August 2011 erstelltes Gutachten der C2. Handelsberatung aus L5. , wonach mindestens 53 % der potentiellen Kunden aus dem Stadtgebiet I. stammen und weniger als die Hälfte im Umland wohnt. Der diesbezüglichen Erhebung liegt eine Befragung der Kunden auf dem Parkplatz des benachbarten SB-Warenhauses (L1. ) an drei Tagen im Juni 2011 zu Grunde. Diese Ergebnisse seien auf den geplanten Elektronikfachmarkt zu übertragen, weil er im Hinblick auf die vorgesehene Verkaufsfläche von 1.700 m² mit dem SB-Warenhaus vergleichbar sei. Es sei davon auszugehen, dass der Elektronikfachmarkt von der Kundenstruktur des vorhandenen SB-Warenhauses vorgeprägt werde. Die von der Beklagten auf Grund eines Gutachtens des Büros „T2. + I3. “ ermittelte Umsatzverteilung von 45 % aus der T2. I. und 55 % aus den Umlandkommunen sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei das Vorhaben auf der Grundlage des § 34 BauGB zu genehmigen, weil der Bebauungsplan Nr. 8.33b unwirksam sei. Das gelte insbesondere für die textliche Festsetzung in Ziffer 1.2 des Bebauungsplans, wonach in dem für das Bauvorhaben maßgeblichen Gewerbegebiet nur Anlagen der Textilindustrie zulässig seien. Die Festsetzung widerspreche der allgemeinen Zweckbestimmung des § 8 Abs. 1 BauNVO 1968. Hinzu trete, dass sich aus der Formulierung, die Lärmimmissionen seien auf 55/40 dB(A) an den Isophonen zu verringern, ein unzulässiger Summenpegel ergebe. Die aufgezeigten Mängel führten zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei das streitbefangene Vorhaben zulässig, weil in der näheren Umgebung bereits großflächiger Einzelhandel vorhanden sei. Die nachträglich beschlossene Veränderungssperre stehe dem Vorhaben nicht entgegen, weil sie unwirksam sei. Der Satzungsbeschluss enthalte einen teilweise unschlüssigen Wortlaut. Durch den in § 5 enthaltenen Bezug werde der Eindruck erweckt, die Veränderungssperre diene nicht der Aufstellung sondern der Aufhebung des bestehenden Bebauungsplanes. Darüber hinaus fehle ein wirksamer Aufstellungsbeschluss über die Änderung des zu Grunde liegenden Bebauungsplans Nr. 8.33b. Die Bekanntmachung im Amtsblatt erfülle nicht die Anforderungen der einschlägigen Verordnung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 18.10.2010 zu verpflichten, den Antrag des Klägers zur Erteilung eines Vorbescheides zur teilweisen Umnutzung des auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 17, Flurstück 362, L.------straße 45 in I. vorhandenen Fachmarktes in einen Unterhaltungselektronikmarkt positiv zu bescheiden, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, die Bauvoranfrage des Klägers bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre positiv zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf ihr ebenfalls verfahrensbegleitend eingeholtes Gutachten des Büros „T1. + I2. “ vom 12.08.2011, das zu dem Ergebnis kommt, der vorhabenbezogene Umsatz im Sortimentsbereich Unterhaltungselektronik werde voraussichtlich zu 45 % aus der T1. I. und zu 55 % aus Umlandgemeinden generiert werden. Sie bemängelt, dass in dem von dem Kläger eingeholten Gutachten der C2. Rand- und Nebensortimente nicht berücksichtigt worden seien. Im Übrigen könnten die von der Kundschaft des benachbarten Verbrauchermarktes (L1. ) gewonnenen Ergebnisse auch nicht ohne Weiteres auf einen Elektronikfachmarkt übertragen werden. Während der Verbrauchermarkt vor allem der Deckung des sogen. periodischen Bedarfes diene, spreche ein Elektronikfachmarkt eine andere Käuferschicht an. Auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 8.33b könne der Kläger sich nicht berufen, weil dem die Planerhaltungsvorschriften in §§ 214, 215 BauGB entgegen stünden. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, scheitere das Vorhaben bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans an § 34 Abs. 3 BauGB. Der vorgesehene Fachmarkt entfalte schädliche Auswirkungen auf ein Versorgungszentrum in der Innenstadt der Beklagten. Jedenfalls sei die Veränderungssperre wirksam, nachdem der Beschluss über die Änderung des Bebauungsplans Nr. 8.33b verfahrensbegleitend neu bekannt gemacht worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Dem Erfolg des Hauptantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines positiven Bauvorbescheides erstrebt, steht bereits die am 03.02.2012 beschlossene und am 06.05.2013 bekannt gemachte Veränderungssperre entgegen. Gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die formellen Anforderungen sind erfüllt. Die Nichtigkeit der Veränderungssperre folgt nicht daraus, dass sie am 13.01.2012 im Wege einer dringlichen Entscheidung nach § 60 Abs. 1 GO NRW beschlossen und am 03.02.2012 vom Rat genehmigt worden ist. Dieses Verfahren findet seine Rechtsgrundlage in § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 GO NRW. Die Dringlichkeitsentscheidung ist von dem Bürgermeister und den Vorsitzenden der im Rat vertretenen Fraktionen gefasst worden. Ob eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich gewesen wäre und auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich war, bedarf keiner weiteren Prüfung, weil die Entscheidung vom Rat in seiner nächsten Sitzung genehmigt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.04.1996 – 10 A 620/91 –. Dass auch Satzungen im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung beschlossen werden können, unterliegt keinen Zweifeln. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.04.1996 – 10 A 620/91 – m. w. N. Die Satzung betreffend den Erlass der Veränderungssperre ist auch ordnungsgemäß bekannt gemacht worden (§ 7 Abs. 4 Satz 1 GO NRW). Zwar fehlte der ursprünglichen Bekanntmachung im Amtsblatt für den Kreis I. vom 24.01.2012 die gem. § 3 Abs. 1 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) erforderliche Bekanntmachungsanordnung durch den Bürgermeister. Dieser Mangel ist jedoch durch die im Amtsblatt vom 06.05.2013 erfolgte Bekanntmachung geheilt worden. Letztere enthält die Erklärung, dass der Ratsbeschluss vom 03.02.2012 hiermit bekannt gemacht wird (§§ 2 Abs. 4 Nr. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO). Der Bürgermeister hat darüber hinaus gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut der Satzung mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt und das Verfahren nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BekanntmVO beachtet worden ist. Einer Veröffentlichung der Übereinstimmungsbestätigung bedurfte es nicht. Nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO sind lediglich Satzung und Bekanntmachungsanordnung öffentlich bekannt zu machen. Die in § 2 Abs. 3 BekanntmVO genannte Übereinstimmungsbestätigung ist in § 3 Abs. 1 BekanntmVO nicht genannt. Sie wird deshalb von dem Bekanntmachungserfordernis auch nicht erfasst. Auch die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre liegen vor. Insoweit verlangt § 14 Abs. 1 BauGB, dass ein Beschluss über die Aufstellung (oder Änderung) eines Bebauungsplans gefasst worden ist. Hier liegt ein wirksamer Aufstellungsbeschluss des Bau- und Umweltausschusses der Beklagten vom 24.11.2010 zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 8.33b „X. “ vor. Zwar ist dieser Beschluss zunächst nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, weil die erforderliche Übereinstimmungsbestätigung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO fehlte. Die erkennende Kammer folgt insoweit im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtseinheitlichkeit der neueren Rechtsprechung des 10. Senats des OVG NRW, wonach auf die gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses gem. § 52 Abs. 3 GO NRW die Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung NRW sinngemäß Anwendung finden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.02.2013 – 10 B 1239/12 –. Danach sind die wesentlichen Regelungen des § 2 Abs. 3 BekanntmVO, wonach der Bürgermeister schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut mit den einschlägigen Beschlüssen des Rates übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist, auf die Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen anwendbar. Die diesbezüglichen Anforderungen sind durch die in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer vom 07.05.2013 überreichten Auszüge aus dem Amtsblatt für den Kreis I. vom 06.05.2013 erfüllt. Danach hat der Bürgermeister unter dem 02.05.2013 bestätigt, dass das Verfahren nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BekanntmVO und nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO eingehalten worden ist, und die Bekanntmachungsanordnung ist ebenfalls öffentlich bekannt gemacht worden. Die Übereinstimmungsbestätigung bedurfte – wie oben ausgeführt – keiner Bekanntmachung. Die Veränderungssperre entspricht auch inhaltlich den Anforderungen des § 14 Abs. 1 BauGB. Danach darf die Gemeinde eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den zukünftigen Planbereich beschließen. Diesem Tatbestandsmerkmal ist zu entnehmen, dass die Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre einen Stand erreicht haben muss, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 – 4 C 39.74 –; Beschluss vom 09.08.1991 – 4 B 135.91 –; OVG NRW, Urteil vom 23.04.1996 – 10 A 620/91 –. Hieran gemessen greift die Begründung des Klägers, der Änderungsplanung fehle die städtebauliche Erforderlichkeit und Rechtfertigung, nicht durch. Die Beklagte hat in der Begründung des Aufstellungsbeschlusses für die Änderung deutlich gemacht, dass es ihr um die Verwirklichung ihres Zentren- und Einzelhandelskonzepts aus dem Jahre 2008 geht. Darin ist eine ausreichende Plankonzeption zu sehen. Die dezentrale Ansiedlung eines Elektronikfachmarkts ist offenbar geeignet, in das vorhandene Gefüge einzugreifen. Schließlich steht auch die in § 5 der Satzung enthaltene Regelung der Wirksamkeit der Satzung nicht entgegen. Danach tritt die Veränderungssperre einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für ihren Geltungsbereich rechtskräftige Bebauungsplan aufgehoben worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten. Der Kläger weist im Ansatz zu Recht darauf hin, dass die in Satz 2 enthaltene Regelung insoweit unschlüssig ist, als sie auf die Aufhebung des bestehenden Bebauungsplans abstellt. Dem tritt die Beklagte mit der Begründung entgegen, die Verwendung des Begriffs „aufgehoben“ stelle lediglich eine irrtümliche Falschbezeichnung dar. Aus § 1 der Satzung ergebe sich mit hinreichender Sicherheit, dass die Veränderungssperre der Änderung des Bebauungsplans diene und nicht seiner Aufhebung. Nach dem Akteninhalt spricht vieles dafür, dass es sich bei der in § 5 Satz 2 der Satzung enthaltenen Regelung tatsächlich nur um ein redaktionelles Versehen handelt. Ausweislich der zu Grunde liegenden Begründung hatte der Rat keinen Anlass, eine Regelung für das Außerkrafttreten im Falle der Aufhebung des geltenden Bebauungsplans Nr. 8.33b zu treffen. Vielmehr ging der Rat offensichtlich davon aus, dass die vorhandene Planung ein Gewerbegebiet nach Maßgabe der BauNVO 1968 festsetzte, das Einkaufszentren mit einer übergemeindlichen Versorgungsfunktion ausschloss. Sinn und Zweck der Veränderungssperre bestand insofern darin, großflächigen Einzelhandel nur noch entsprechend den Zielen des Zentren- und Nahversorgungskonzepts zuzulassen und zentrenrelevanten Einzelhandel (u. a. Unterhaltungselektronik) vorrangig in der Innenstadt anzusiedeln. Zur Erreichung dieses Ziels bedurfte es keiner ausdrücklichen Regelung über das Außerkrafttreten der Satzung über die Veränderungssperre. Vielmehr hätte es ausgereicht, auf die in § 17 Abs. 5 BauGB verankerte Rechtsfolge hinzuweisen, wonach die Veränderungssperre in jedem Fall außer Kraft tritt, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Selbst wenn § 5 Satz 2 der Satzung wegen ihres missverständlichen Wortlauts als nicht hinreichend bestimmt anzusehen wäre, hätte die daraus resultierende Teilnichtigkeit nicht die Unwirksamkeit der Satzung im Übrigen zur Folge. Insofern weist die Satzung trotz ihres verfehlten Wortlauts keine durchgreifenden Bestimmtheitsdefizite auf. Baurechtliche Satzungen zur Begründung einer Veränderungssperre müssen wie andere Rechtsnormen auch die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Die gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die planerische Festsetzung der Auslegung bedarf. Vielmehr reicht es aus, wenn der Inhalt durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Satzungsgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 – 4 NB 3.95 –; OVG NRW, Urteil vom 07.07.2011 – 2 D 39/09.NE –. Selbst wenn die in § 5 Satz 2 der Satzung enthaltene Regelung wegen unzureichender Bestimmtheit als nichtig anzusehen wäre, würde dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung führen und damit der Veränderungssperre entgegen stehen. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen einer baurechtlichen Satzung führt nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen, wenn und soweit diese ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und die Gemeinde nach ihrem im Satzungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Regelung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 – 4 C 21.07 –; OVG NRW, Urteil vom 07.07.2011 – 2 D 39/09.NE –. Danach hätte der Rat der Beklagten die Veränderungssperre auch dann beschlossen, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die in § 5 Satz 2 des Satzungsentwurfs vorgesehene Regelung nicht wirksam werden konnte. Das Ziel der Satzungsregelung, großflächigen Einzelhandel entsprechend den Zielen des Zen-tren- und Nahversorgungskonzepts hinsichtlich der hier in Rede stehenden Angebotsgruppe nur in der Innenstadt zuzulassen, wäre auch erreicht worden, wenn die in § 5 Satz 2 der Satzung genannte Regelung weggelassen worden wäre. In diesem Fall hätte sich das Außerkrafttreten der Veränderungssperre unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 5 BauGB ergeben. Ohne Erfolg bleibt auch der Hilfsantrag des Klägers, mit dem die Feststellung begehrt wird, dass die Beklagte verpflichtet war, die Bauvoranfrage bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre positiv zu bescheiden. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist allerdings zulässig. Die Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung ergibt sich aus § 113 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 VwGO. Der Kläger kann nach Erledigung seines Verpflichtungsbegehrens durch Inkrafttreten der Veränderungssperre die begehrte Feststellung verlangen. Da sich das streitige Rechtsverhältnis erst erledigt hat, nachdem mit Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage primärer Rechtsschutz begehrt worden ist, ist der Kläger gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO berechtigt, das Klageverfahren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns fortzusetzen, um sich auf diese Weise die bisherigen Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den nachfolgenden Schadensersatzprozess vor dem Zivilgericht nutzbar zu machen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.05.2010 – 7 A 2115/08 –. Dem Fortsetzungsfeststellungsbegehren fehlt auch nicht das notwendige Feststellungsinteresse, weil ein Ersatzanspruch in Ermangelung einer rechtswidrigen Amtshandlung oder Maßnahme offensichtlich nicht gegeben wäre. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nur dann zu verneinen, wenn die Klage vor den Zivilgerichten offensichtlich aussichtslos ist. Dafür muss ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar sein, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. An die Qualifizierung der Aussichtslosigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen, weil es letztlich Sache der Zivilgerichte ist, diesbezügliche Rechtsfragen zu beantworten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.10.2004 – 4 B 76/04 –. Unter diesem Gesichtspunkt mag durchaus zweifelhaft erscheinen, ob der geltend zu machende Schaden kausal bzw. zurechenbar auf ein Verhalten der Beklagten zurückgeführt werden kann. Insofern könnte der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens greifen. Dieser betrifft die Frage, ob der geltend gemachte Schaden kausal bzw. zurechenbar auf ein Verhalten des auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen zurückgeht und führt namentlich auf die Prüfung, wie sich die Vermögenslage des Geschädigten bei rechtmäßigem bzw. amtspflichtgemäßem Vorgehen der zuständigen Stellen gestaltet hätte. Vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2001 – III ZR 282/00 –; OVG NRW, Beschluss vom 01.09.2011 – 2 A 1335/10 –. Insofern ist es nicht fernliegend anzunehmen, dass die Beklagte die Veränderungssperre und den zu Grunde liegenden Aufstellungsbeschluss bei rechtmäßigem Alternativverhalten ordnungsgemäß bekannt gemacht hätte. Allerdings ist hier keine rückwirkende Heilung des ursprünglichen Satzungsmangels erfolgt, so dass nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht ohne Weiteres auf den Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens zurückgegriffen werden kann. Die diesbezügliche Klärung ist ggf. den zuständigen Zivilgerichten vorbehalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.10.1998 – 4 B 72/98 –. Der Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Nutzung des streitbefangenen Gebäudes für die Unterbringung eines Elektronikfachmarktes ist derzeit aus planungsrechtlichen Gründen nicht zulässig. Dabei kann offen bleiben, ob der Bebauungsplan Nr. 8.33b aus dem Jahre 1977 wirksam ist. Sollte dies der Fall sein, sind nach Ziffer 1.2 der textlichen Festsetzungen nur Anlagen der Textilindustrie zulässig, zu denen das Änderungsvorhaben des Klägers nicht gehört. Sollte diese Bestimmung unwirksam sein, die Festsetzung eines Gewerbegebiets auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1968 aber unter dem Gesichtspunkt der Teilnichtigkeit oder im Hinblick auf die Planerhaltungsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB Bestand haben, scheitert das Vorhaben daran, dass es vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen soll (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 i. V. m. § 11 Abs. 3 BauNVO 1968). Das Gericht folgt insoweit dem Gutachten des Planungsbüros K1. + L3. aus September 2012, wonach etwa 37 % des prognostizierten Vorhabenumsatzes aus I. stammen werden. Das Gutachten setzt sich in nachvollziehbarer Weise mit den bereits vorliegenden Stellungnahmen des Unternehmens T1. + I2. sowie der Handelsberatung C1. auseinander. Die von dem Kläger gegen das gefundene Ergebnis vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Sie beruhen zu einem wesentlichen Teil auf Gegenbehauptungen, die sich aus der Stellungnahme der Fa. C. ergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Umsatzerwartung um eine prognostische Bewertung handelt, die naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden ist. Entscheidend bleibt, dass es nach wie vor an einer nachvollziehbaren Begründung für die Annahme fehlt, die Umsätze würden im Wesentlichen von den Kunden des benachbarten Verbrauchermarkts generiert. Dass insoweit ein deutlicher Unterschied zwischen einem Vollsortimenter mit dem Schwerpunkt des Handels mit Lebensmitteln und einem Elektronikfachmarkt besteht, hat das Gutachten des Büros K. + L2. überzeugend herausgearbeitet. Sollte der Bebauungsplan unwirksam sein, folgt die Unzulässigkeit der vorgesehenen Nutzung aus § 34 Abs. 3 BauGB. Danach dürfen von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sein. Das ist hier jedoch der Fall. Von dem streitbefangenen Vorhaben sind schädliche Auswirkungen auf das Innenstadtzentrum der Beklagten in der Form eines bedenklichen Kaufkraftabflusses zu erwarten. Zentrale Versorgungsbereiche i. S. d. genannten Vorschrift sind räumlich abgrenzbare Gebiete einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Sie können sich sowohl aus planerischen Festlegungen als auch aus den tatsächlichen Verhältnissen ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 – 4 C 7/07 –. Dass es sich bei dem Innenstadtzentrum der Beklagten, wie es sich aus dem Zentren- und Nahversorgungskonzept der Beklagten aus September 2008 (S. 42) ergibt, um einen zentralen Versorgungsbereich i. S. v. § 34 Abs. 3 BauGB handelt, unterliegt keinem Zweifel. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind zu erwarten, wenn das Vorhaben außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs angesiedelt werden soll, sein Warenangebot gerade auch solche Sortimente erfasst, die zu den für die gegebene Versorgungsfunktion des betreffenden zentralen Versorgungsbereichs typischen Sortimenten gehören und das Vorhaben nach seiner konkreten Lage und Ausgestaltung erwarten lässt, dass die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs insbesondere durch zu erwartende Kaufkraftabflüsse in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 – 4 C 7/07 –. Als Maßstab zur Feststellung schädlicher Auswirkungen kann auf zu erwartende Kaufkraftabflüsse abgestellt werden. Dabei fällt dem Gericht die Aufgabe zu, die Methode zu bestimmen, anhand derer ein Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird. Die Relation zwischen der Größe der Verkaufsfläche des Vorhabens und der Größe der Verkaufsfläche derselben Branche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich stellt eines von mehreren tauglichen Hilfsmitteln zur Quantifizierung eines erwarteten Kaufkraftabflusses dar. Dabei ist allerdings zu beachten, dass sich für den Verkaufsflächenvergleich feste Prozentsätze nicht angeben lassen, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist. Zu den in diesem Zusammenhang beachtlichen Faktoren gehört jedenfalls die Gefährdung eines im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 – 4 C 7/07 –. Um einen solchen Magnetbetrieb handelt es sich bei dem am O. des Innenstadtzentrums der Beklagten gelegenen T. -Markt, der eine Verkaufsfläche von 2900 m² aufweist. Ausweislich des Zentren- und Nahversorgungskonzepts der Beklagten aus September 2008 handelt es sich bei diesem Markt um einen Magnetbetrieb, der für die Angebotsstruktur prägend ist und als Frequenzbringer dient (S. 44). Zu der vorhandenen Verkaufsfläche tritt durch den an der L.------straße geplanten Elektronikfachmarkt in einer Entfernung von etwa 2,9 km, die mit einem Kraftfahrzeug in fünf Minuten zu bewältigen ist, ein Konkurrent hinzu, der eine nahezu identische Angebotsstruktur aufweist. Ausweislich der Angebote im Internet bieten sowohl die T. -Kette als auch die Pro-Markt-Märkte neben der Unterhaltungselektronik große und kleine Haushaltsgeräte an. Bei der Einschätzung der zu erwartenden Kaufkraftabflüsse kann nicht außer Betracht bleiben, dass der T. -Markt über eine deutlich geringere Anbindung an attraktiven Parkraum verfügt. Hier sind die Kunden im Wesentlichen auf die Nutzung des vorhandenen Parkhauses angewiesen, während ein Q1. -Markt an der L.------straße auf offene Parkflächen zurückgreifen kann, die zudem den aus Kundensicht nicht zu unterschätzenden Vorteil bieten, zugleich eine Einkaufsmöglichkeit in dem unmittelbar angrenzenden Verbrauchermarkt L1. nutzen zu können. Hinzu tritt, dass die Kunden aus dem nördlichen Einzugsbereich (F. und I1. ), für die eine besonders hohe Einkaufsorientierung auf den Verbrauchermarkt L1. besteht, wohnortnah keine direkte Konkurrenz zum geplanten Elektronikfachmarkt vorfinden. Vgl. Gutachten K. + L2. , September 2012, S. 18. Auch dieser Kundenstamm ist bisher auf den T. -Markt entfallen und wird zukünftig von den neuen Einkaufsmöglichkeiten in dem geplanten Q1. -Markt Gebrauch machen. Die vorliegenden Untersuchungen gehen insoweit übereinstimmend von einem Umsatzvolumen des Q1. -Marktes in Höhe von etwa 11 Mio. Euro pro Jahr aus. In Anbetracht dieser hinreichend aussagekräftigen Faktoren ist von schädlichen Auswirkungen durch die Eröffnung des streitbefangenen Vorhabens auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt auszugehen. Eines ergänzenden Gutachtens zur Ermittlung der zu erwartenden Kaufkraftabflüsse ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht notwendig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 – 4 C 7/07 –; vorgehend OVG NRW, Urteil vom 11.12.2006 – 7 A 964/05 –. Der Kläger hat auch einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Die Beweisanregung am Ende des Schriftsatzes vom 11.03.2013, die auf die Durchführung einer Ortsbesichtigung gerichtet ist, bezieht sich auf die Frage der Kundenherkunft und nicht auf den zu erwartenden Kaufkraftabfluss. Dass letzterer nicht durch eine Ortsbesichtigung zu ermitteln ist, liegt auf der Hand. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.