Beschluss
2 A 1335/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0901.2A1335.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 34.928,25 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 34.928,25 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass die Beklagte bis zur Bekanntmachung über die rückwirkende Inkraftsetzung der Sanierungssatzung am 19. Januar 2007 verpflichtet war, der Klägerin den streitgegenständlichen Bauvorbescheid zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte bis zur Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 105 in ihrem Mitteilungsblatt vom 31. März 2006 verpflichtet war, der Klägerin den streitgegenständlichen Bauvorbescheid zu erteilen, mit der Begründung abgewiesen, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei mit beiden Anträgen unzulässig. Es fehle am Eintritt einer Erledigung. Ein Rechtsstreit könne sich durch eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu Ungunsten des Klagenden erledigen. Ein solches nachträgliches Ereignis sei hier nicht eingetreten. Die am 27. Dezember 2004 erhobene Klage sei zu jeder Zeit gegenstandslos gewesen. Dem begehrten Bauvorbescheid, den die Klägerin am 17. Oktober 2003 u.a. für die Erweiterung eines bestehenden SB-Warenhauses auf dem Grundstück B.----weg 26 in M. beantragt habe, habe seit dem 13. November 2004 die am 4. November 2004 beschlossene und am 12. November 2004 bekannt gemachte Sanierungssatzung "M. /B.----weg " entgegengestanden. Diese Satzung sei zwar zunächst in dem von der Klägerin betriebenen Normenkontrollverfahren durch Urteil des OVG NRW vom 13. November 2006 - 7 D 74/05.NE - aus formellen Gründen, nämlich wegen eines Bekanntmachungsfehlers, für unwirksam erklärt worden. Der Rat der Beklagten habe dann aber die Sanierungssatzung am 19. Dezember 2006 erneut beschlossen und mit seiner Bekanntmachung am 19. Januar 2007 gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 13. November 2004 in Kraft gesetzt. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel der Klägerin seien erfolglos geblieben (Urteil des OVG NRW vom 23. Oktober 2008 - 7 D 37/07.NE -; Beschluss des BVerwG vom 19. Mai 2009 - 4 BN 1.09 -). Die Klägerin habe auch nicht das erforderliche Feststellungsinteresse, das sie hier unter dem Aspekt der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses geltend mache. Denn ein Ersatzanspruch bestehe mangels rechtswidriger Amtshandlung offensichtlich nicht. Die Sanierungssatzung habe wegen der aus § 214 Abs. 4 BauGB folgenden ex tunc-Wirkung von Anfang an der Erteilung einer Baugenehmigung entgegengestanden. Widerspreche das Bauvorhaben einer materiell rechtmäßigen Sanierungssatzung, die lediglich wegen eines formellen Fehlers ungültig sei, müsse der betroffene Bauherr mit einer rückwirkenden Heilung des Mangels gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rechnen. Mit ihren hiergegen erhobenen Einwänden dringt die Klägerin im Ergebnis nicht durch. a) Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten hat, es fehle wegen der rückwirkenden Inkraftsetzung der Sanierungssatzung an einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage, so dass sich der Rechtsstreit nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt habe, zeigt das Zulassungsvorbringen allerdings auf, dass dieser Ansatz dem Begriffsverständnis der Erledigung nicht gerecht wird. Da die Fortsetzungsfeststellungsklage unter anderem dem Zweck dient zu verhindern, dass ein Kläger um die "Früchte" seiner bisherigen Prozessführung gebracht wird, ist das Verpflichtungsbegehren erledigt, wenn es nach Klageerhebung aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann. Letzteres ist der Fall, wenn eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zum Erlöschen eines Anspruchs führt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2011 - 4 C 10.10 -, juris Rn. 7, und vom 24. Oktober 1980 - 4 C 3.78 -, BRS 36 Nr. 169 = juris Rn. 25; Beschluss vom 15. August 1988 - 4 B 89.88 -, BRS 48 Nr. 159 = juris Rn. 5. Eine solche Erledigungssituation kann auch dadurch eintreten, dass eine den Erfolg des Klagebegehrens hindernde Satzung während des anhängigen Prozesses durch eine erneute Bekanntmachung nunmehr wirksam in Kraft gesetzt wird; in diesem Fall resultiert das erledigende Ereignis aus Handlungen, die ungeachtet einer rechtlichen Rückwirkung erst nach Klageerhebung erfolgt sind. Vgl. zur rückwirkenden Inkraftsetzung einer Veränderungssperre: BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 4 B 76.04 -, BRS 67 Nr. 124 = juris Rn. 6. Insofern hätte sich - der mit dem Zulassungsbegehren nicht angegriffenen Prämisse des Verwaltungsgerichts folgend, dass die Sanierungssatzung einer positiven Bescheidung der Bauvoranfrage der Klägerin entgegen steht - das Verpflichtungsbegehren der Klägerin mit der (rückwirkenden) Inkraftsetzung der Satzung durch deren erneute Bekanntmachung am 19. Januar 2007 durchaus prozessual gesehen erledigt, weil sich hiermit die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in einer Weise geändert hätte, dass dem Begehren der Klägerin der Boden entzogen worden wäre. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2010 - 7 A 2115/08 -, NWVBl. 2011, 14 = juris Rn. 53. b) Das Zulassungsvorbringen zeigt indessen nicht auf, dass das weitere, die Verneinung der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage selbständig tragende Argument des Verwaltungsgerichts, der Klägerin fehle auch das notwendige Feststellungsinteresse, weil ein Ersatzanspruch in Ermangelung einer rechtswidrigen Amtshandlung oder Maßnahme offensichtlich nicht gegeben sei, in seiner Ergebnisrichtigkeit ernstlich zweifelhaft ist. Das Verwaltungsgericht ist von dem zutreffenden Ansatz ausgegangen, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag unter dem Aspekt der Präjudizialität für einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsrechtsstreit nur dann zu verneinen ist, wenn die beabsichtigte Klage vor den Zivilgerichten offensichtlich aussichtslos ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 4 B 76.04 -, BRS 67 Nr. 124 = juris Rn. 8 m.w.N. Der Zulassungsantrag benennt keine gewichtigen Gründe dafür, dass die Annahme der offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer Amtshaftungs- oder Entschädigungsklage in Anknüpfung an das hier ursprünglich geltend gemachte Verpflichtungsbegehren im Ergebnis unzutreffend ist. Die Klägerin beruft sich auf eine in der Literatur vertretene Auffassung, nach der die rückwirkende Heilung fehlerhafter Bauleitpläne ein amtspflichtwidriges Verhalten der Bauaufsichtsbehörde, die eine Baugenehmigung rechtswidrig versagt oder verzögert habe, oder des Planungsträgers, der sein gemeindliches Einvernehmen rechtswidrig versagt habe, nicht heilen und daraus sich ergebende Amtshaftungsansprüche nicht in Wegfall bringen könne. Vgl. Krohn/de Witt, NVwZ 2005, 1387 (1388). Allein damit legt sie nicht hinreichend dar, dass eine Inanspruchnahme der Beklagten auf Schadensersatz wegen rechtswidriger Versagung des beantragten Bauvorbescheids zumindest gewisse Aussichten auf Erfolg hätte. Denn die Beklagte könnte sich angesichts des Umstandes, dass die ursprüngliche Unwirksamkeit ihrer Sanierungssatzung auf bloßen formellen Mängeln beruhte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2006 - 7 D 74/05.NE -, S. 7 ff des amtlichen Umdrucks = juris Rn. 21 ff, auf den - sich hier aufdrängenden und von Amts wegen zu berücksichtigenden - Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen. Vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 49/07 -, BRS 73 Nr. 160 = juris Rn. 7 ff. Dieser betrifft die Frage, ob der geltend gemachte Schaden kausal bzw. zurechenbar auf ein Verhalten des auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen zurückgeht und führt namentlich auf die Prüfung, wie sich die Vermögenslage des Geschädigten bei rechtmäßigem bzw. amtspflichtgemäßem Vorgehen der zuständigen Stellen gestaltet hätte. Vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10 -, juris Rn. 47, Beschlüsse vom 11. März 2010 - IX ZR 49/07 -, juris Rn. 3, und vom 19. März 2008 - III ZR 49/07 -, BRS 73 Nr. 160 = juris Rn 9. Im für die Klägerin günstigsten Fall wäre aber - bei unterstelltem rechtmäßigen Handeln der Beklagten - der zur Unwirksamkeit der Sanierungssatzung führende Bekanntmachungsfehler von vornherein vermieden worden. Selbst bei eingetretenem Fehler wäre jedenfalls bereits vor der Klageerhebung im Rahmen des Bauvorbe-scheidsverfahrens bzw. des Widerspruchsverfahrens erfasst worden, dass die ursprünglich am 12. November 2004 bekannt gemachte Sanierungssatzung ihrem materiellen Regelungsgehalt nach - wie vom Verwaltungsgericht zugrundegelegt und von der Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Abrede ge- stellt - einer positiven Bescheidung der streitgegenständlichen Bauvoranfrage ent-gegensteht und diese "nur" an einem Bekanntmachungsfehler leidet. Wie zwischen den Beteiligten im Normenkontrollverfahren - 7 D 74/05.NE - geklärt, war die Realisierung des mit der Festlegung des Sanierungsgebiets verfolgten Planungswillens der Beklagten, der unter anderem darauf zielt, über den Genehmigungsvorbehalt des § 144 Abs.1 Nr. 1 BauGB die Verwirklichung von Vorhaben zu verhindern, die den Sanierungszielen widersprechen, bei der ursprünglichen Inkraftsetzung der Sanierungssatzung nur an fehlerhaften Bekanntmachungen gescheitert. Dieser Fehler hätte bei rechtmäßigem Verhalten der Organe der Beklagten vermieden werden müssen bzw. wäre jedenfalls durch rechtzeitiges Nachholen der versäumten Verfahrensschritte geheilt worden. Auch wenn es ursprünglich zugleich an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Satzungsbeschlusses fehlte, ergeben sich keine Bedenken, dass die zur wirksamen Inkraftsetzung erforderlichen Handlungen noch vor der letzten Behördenentscheidung und damit vor Klageerhebung hätten erfolgen können. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte die letzte Behördenentscheidung vor Klageerhebung insoweit auch nicht anders ausfallen können als erfolgt, da materiell-rechtliche Mängel der Sanierungssatzung nicht vorlagen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 7 D 37/07.NE -, S. 27 ff des amtlichen Umdrucks = juris Rn. 74 ff; die Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 4 BN 1.09 -. Ob ein Schadenersatzanspruch in Anknüpfung an die ursprünglich vor Erlass der Sanierungssatzung erfolgte Ablehnung des Bauvorbescheids in Betracht kommt, ist unerheblich. Denn jene Frage betrifft eine andere Anspruchslage, die nicht Gegenstand des Klageverfahrens war und auch nicht von der Klägerin zum Gegenstand ihres (Fortsetzungs-)Feststellungsbegehrens gemacht worden ist. Ungeachtet dessen hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht, dass die am 22. Dezember 2001 in Kraft getretene und zweimal - zuletzt mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 - verlängerte Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 105, auf deren Grundlage der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 26. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid des S. -T. -L. vom 15. Dezember 2004 ergingen, rechtswidrig und damit unwirksam gewesen sein sollte. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag konkret darlegen müssen, aus welchen Gründen eine Inanspruchnahme der Beklagten auf Schadensersatz wegen rechtswidriger Versagung des beantragten Bauvorbescheids auch unter Berücksichtigung des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht offensichtlich ausgeschlossen ist; zu diesem Einwand verhält sich ihr Zulassungsvorbringen indessen nicht. Nach den vorstehenden Ausführungen kann offen bleiben, ob das angefochtene Urteil auch tragend auf die Unbegründetheit der Klage gestützt ist, und ob, sollte dies zu bejahen sein, das Zulassungsvorbringen insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung weckt. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache legt die Klägerin auch ansonsten nicht dar. 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Klägerin wirft die Frage auf, "ob die vorliegende Fallgestaltung zur Unzulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage führt, weil die rückwirkende Inkraftsetzung bewirkt, dass die ursprünglich erhobene Klage als von Anfang an unbegründet anzusehen ist", und meint, die rechtlichen Folgen der Rückwirkung einer Inkraftsetzung einer Satzung nach dem BauGB für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage seien in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit ersichtlich, erstmals gerichtlich entschieden worden. Wie dargelegt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings bereits geklärt, dass die rückwirkende Inkraftsetzung einer solchen Satzung zur Erledigung eines auf die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids zielenden Verpflichtungsbegehrens führen kann. Soweit die Klägerin sinngemäß als inzident klärungsbedürftig ansieht, ob ein rückwirkendes Inkraftsetzen der Satzung "bis dahin aus dem rechtswidrigen Verhalten der Behörde entstehende Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche ersatzlos entfallen" lässt, fehlt es jedenfalls an der notwendigen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Denn hierzu hätte die Klägerin zunächst substantiiert begründen müssen, dass ein Ersatzanspruch auch unter Berücksichtigung des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens überhaupt entstanden sein könnte, der nach der vorstehend angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 49/07 -, BRS 73 Nr. 160 = juris Rn. 7 ff, in Fallkonstellationen vorliegender Art anerkannt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).