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Urteil

9 K 1189/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2014:0220.9K1189.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden,wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L. , Gemarkung C. , Flur 3, Flurstück 16 (C1. Straße 12). Das Grundstück ist mit einer gewerblich genutzten Halle und Nebenanlagen bebaut. An der Grenze zum südöstlich gelegenen Nachbargrundstück C1. Straße 10 ist seit mehreren Jahrzehnten eine Betonmauer vorhanden, die das zur Einebnung angefüllte Grundstück des Klägers abstützt. Auf dem Nachbargrundstück befindet sich vor der Mauer eine Bodenanschüttung. Die Höhe der Stützmauer über der Oberkante der Bodenanschüttung beträgt in dem hier maßgeblichen Bereich im Mittel ca. 0,80 m. 3 Nach einer Beschwerde des Eigentümers des Nachbargrundstücks stellte der Beklagte bei einer Ortsbesichtigung am 09.06.2009 fest, dass der Kläger auf seinem Grundstück unmittelbar an der Grenze einen Carport, drei Fertiggaragen und ein überdachtes Holzlager errichtet hatte. 4 Mit Bauordnungsverfügung vom 12.01.2010 forderte der Beklagte den Kläger zur Beseitigung des Carports und des überdachten Holzlagers auf. Die Verfügung ist seit der Rücknahme der zunächst dagegen erhobenen Klage (9 K 198/10) in der mündlichen Verhandlung am 21.11.2011 bestandskräftig. 5 Nachdem Gespräche über eine Umsetzung der Garagen ergebnislos blieben, forderte der Beklagte den Kläger mit Bauordnungsverfügung vom 06.02.2012 auf, die drei in einem anliegenden Lageplan rot gekennzeichneten Garagen spätestens bis zum 27.04.2012, im Falle der Anfechtung des Bescheides innerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft des Bescheides, vollständig zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung bis zum genannten Termin nicht oder nicht ausreichend nachkomme, drohte der Beklagte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € an. Zur Begründung gab er an, die direkt an der Nachbargrenze errichteten baulichen Anlagen hielten die erforderliche Abstandfläche von 3,00 m nicht ein. Zu der Höhe der Garagen von ca. 3 m sei die Höhe der Aufschüttung auf seinem Grundstück von ca. 1,40 m hinzuzurechnen. Maßgeblich sei die Geländehöhe des Nachbargrundstücks, welches die natürliche Geländeoberfläche habe. Es ergebe sich daher eine Gesamthöhe von 4,40 m, die deutlich über der maximal zulässigen Höhe von Garagen an der Grundstücksgrenze liege. Weiter wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass es ihm frei stehe, anstelle der geforderten Beseitigung die Garagen auf dem Grundstück unter Beachtung der Abstandflächenvorschriften zu versetzen. 6 Gegen die am 08.02.2012 zugestellte Bauordnungsverfügung hat der Kläger am 07.03.2012 Klage erhoben. 7 Während des Klageverfahrens hat der Kläger einen Bauantrag für eine Standortveränderung der Garagen und eine Änderung des Carports gestellt, auf den ihm der Beklagte am 24.07.2012 mit einem Nachtrag vom 20.08.2012 eine entsprechende Baugenehmigung erteilte. Die von dem Grundstücksnachbar gegen die Genehmigung erhobene Klage hat das Gericht mit Urteil vom 17.01.2014 - 9 K 2544/12 - abgewiesen. 8 Im vorliegenden Verfahren trägt der Kläger zur Begründung vor, die Garagen seien bereits 1987 auf dem Grundstück aufgestellt worden. Sie seien, wie sich aus einer Baubeschreibung des Architekten B. vom 11.10.1989 ergebe, Gegenstand eines an den Beklagten gerichteten Bauantrages gewesen. Ausweislich eines mit Grünstempel versehenen Lageplans seien die drei Garagen mit einer Gesamtbreite von 8,91 m unter dem 23.01.1990 von dem Beklagten bauaufsichtlich genehmigt worden. Bei Erteilung der Genehmigung hätte dem Beklagten auch die Höhe der Grenzmauer und die Gesamthöhe an der Grenze bekannt sein müssen. Aufgrund dieser Unterlagen habe er davon ausgehen können, dass die Garagen an der Grenze zulässig seien. Der Carport sei zunächst als Überdachung eines Wasserbeckens als Freizeitanlage aufgestellt worden. Weder von den Garagen noch von dem Carport gingen Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück aus. Es könne auch nicht sein, dass der Nachbar sich nach über 20 Jahren noch über die an der Grenze befindliche Bebauung beschweren könne. Nach Erteilung der Baugenehmigung vom 24.07.2012 habe er sich mit dem Hersteller der Garagen in Verbindung gesetzt und von ihm die Auskunft erhalten, dass ein Versetzen nach der langen Verweildauer zu einer Zerstörung führen würde. Mit der Nachtragsbaugenehmigung vom 20.08.2012 sei ihm gestattet worden, nur die Konstruktion des Daches über den Garagen zu verändern, die Garagen aber an dem Standort stehen zu lassen. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 06.02.2012 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er vertieft die Begründung des angefochtenen Bescheides. 14 Anlässlich eines am 11.11.2013 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 9 K 198/10 und 9 K 2544/12 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 18 Die Bauordnungsverfügung vom 06.02.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Beklagte hat den Kläger zu Recht zur Beseitigung der auf seinem Grundstück aufgestellten drei Fertiggaragen aufgefordert. 19 Nach § 61 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - haben die Bauaufsichtsbehörde u.a. bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, und in Wahrnehmung dieser Aufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Unter Beachtung dieser Vorgaben ist der Beklagte zu Recht gegen die Garagen eingeschritten. 20 Die Garagen sind an dem Standort formell illegal errichtet worden. Entgegen der Ansicht des Klägers werden sie von der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung vom 23.01.1990 nicht erfasst. Dabei kann für die Entscheidung offen bleiben, ob die der Baugenehmigung beigefügte Nebenbestimmung G 307, wonach die mittlere Wandhöhe (der Garagen) 3,00 m über Geländeoberfläche an der Grenze nicht überschreiten dürfe (§ 6 Abs. 11 BauO NW), der Problematik hinreichend Rechnung trägt, dass die Garagen auf einer durch eine Stützmauer gesicherten Anschüttung errichtet wurden, und ausreichend deutlich regelt, dass deshalb für die Berechnung der maximal zulässigen Höhe die Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks zugrunde zu legen ist. Entscheidungserheblich ist, dass die Garagen nicht an dem in dem genehmigten Lageplan dargestellten Standort, sondern ca. 12 m weiter nordöstlich errichtet wurden, so dass sie sich als ein anderes Vorhaben („aliud“) darstellen, das von der Baugenehmigung nicht gedeckt ist. 21 Ein sog. „aliud“ ist in der Regel gegeben, wenn sich das verwirklichte Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglich genehmigten und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Baugenehmigung, die sicherstellen soll, dass nur solche Bauvorhaben zur Ausführung gelangen, deren Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW von der Bauaufsichtsbehörde festgestellt worden ist. 22 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.09.2011 – 2 A 2191/10 -; vom 29.06.2011 - 7 A 1194/10 - und vom 04.05.2004 - 10 A 1476/04 , BRS 67 Nr. 169 = juris Rn. 9, Urteil vom 07.11.1996 - 7 A 4820/95 -, juris Rn. 59; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/ Radeisen, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand Juli 2013, § 75 Rn. 46 ff. 23 Vorliegend wirft die Verschiebung des Standortes um ca. 12 m die Genehmigungsfrage neu auf. Die Anordnung baulicher Anlagen ist regelmäßig für die Prüfung von Bedeutung, ob die Abstandflächenvorschriften eingehalten werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die benachbarten Grundstücke nicht die gleiche Höhe aufweisen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Garagen an dem Aufstellungsort eingemessen wurden, da die Erfassung im Liegenschaftskataster nur die tatsächlichen Verhältnisse nachvollzieht, aber eine Baugenehmigung nicht ersetzen kann. 24 Die Garagen sind entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht durch die Nachtragsbaugenehmigung vom 20.08.2012 legalisiert worden. Diese Genehmigung trifft nur insoweit eine von der Baugenehmigung vom 24.07.2012 abweichende Regelung, als eine geringere Abschrägung des Daches des Carports zugelassen wurde. Hinsichtlich des Standortes der Garagen enthält die Nachtragsbaugenehmigung, der auch kein neuer Lageplan zugrundelag, keine Aussagen, so dass es insoweit bei der Baugenehmigung vom 24.07.2012 verbleibt. 25 Die daher von keiner Genehmigung gedeckten Garagen entsprechen nicht den materiellen Bauvorschriften. Sie überschreiten unter Berücksichtigung der Höhe der Stützmauer die an der Grenze zulässige Gesamthöhe. Weiter wird die an einer Grundstücksgrenze zulässige Gesamtlänge der Grenzbebauung überschritten. 26 Nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW sind an der Grenze Gebäude zulässig, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, wenn sie eine mittlere Wandhöhe von maximal 3,00 m aufweisen. Als Wandhöhe gilt nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. 27 Nach § 2 Abs. 4 BauO NRW ist dabei die Geländeoberfläche maßgeblich, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen eines Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Da vorliegend weder eine Baugenehmigung noch ein Bebauungsplan vorhanden sind, ist auf die natürliche Geländeoberfläche abzustellen. Dabei ist im Regelfall von den Verhältnissen auf dem Baugrundstück auszugehen. Soll das Vorhaben jedoch - wie hier - an der Grenze errichtet werden und weist das Gelände einen Versprung auf, ist auch die Höhenlage des Nachbargrundstück zu berücksichtigen. 28 Nach der Rechtsprechung ist die natürliche Geländeoberfläche nicht der vor jedweder Bebauung vorgefundene Zustand, sondern in bebauten Gebieten, in denen das Gelände bereits verändert wurde, das Geländeniveau, das vor Durchführung der in Rede stehenden Baumaßnahme vorgefunden wird; dies gilt jedenfalls für die Geländeverhältnisse, die von den Beteiligten unangefochten hingenommen worden sind. 29 OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2008 - 7 B 1653/07 -,juris Rn. 16; Beschluss vom 16.01.2006 – 7 B 1963/05 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 21.02.2005 – 7 B 2195/04 –, juris Rn. 4; Urteil vom 02.05.1996 - 7 A 3378/93 -, juris Rn 35 ff.; Boeddinghaus/ Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand Juli 2013, § 2 Rn. 59 f. und § 6 Rn. 174. 30 Vorliegend ist – wie das Gericht im Urteil vom 17.01.2014 – 9 K 2544/12 – im Einzelnen dargelegt hat – auf die Höhe der Grenzmauer über der auf dem Nachbargrundstück vorgenommenen Anschüttung abzustellen. Diese beträgt nach den Feststellungen im gerichtlichen Ortstermin vom 11.11.2013 in dem hier fraglichen Bereich im Mittel ca. 0,80 m. Die in der angefochtenen Bauordnungsverfügung angegebene Höhe von ca. 1,40 m ist im Ortstermin vom 04.11.2010 im Verfahren 9 K 198/10 lediglich für die Mauer im Bereich des weiter nördlich gelegenen Holzlagers festgestellt worden. Die drei Fertiggaragen haben einschließlich der aufgesetzten und über alle Garagen gezogenen Überdachung bereits eine Höhe von ca. 3 m über der Oberkante der Stützmauer, so dass sie selbst bei Zugrundelegung einer maßgeblichen Höhe der Mauer von 0,80 m das zulässige Maß deutlich übersteigen. 31 Die drei Garagen verstoßen weiter gegen § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift darf die Gesamtlänge der Bebauung je Nachbargrenze 9,00 m nicht überschreiten. Die Garagen haben nach Angaben des Klägers eine Gesamtbreite von 8,91 m (3 x 2,97 m). Der an derselben Nachbargrenze vorhandene Carport ist 5,27 m breit, sodass die Gesamtlänge der Bebauung an der Grenze bereits 14,18 m beträgt und damit deutlich über dem zulässigen Maß liegt. Auf den Einwand des Klägers, dass von der Grenzbebauung keine Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück ausgehen würden, kommt es nicht an, da das nordrhein-westfälische Bauordnungsrecht hierauf nicht abstellt. 32 Der Beklagte hat dem Kläger auch zu Recht durch die – bestandskräftige - Bauordnungsverfügung vom 12.01.2010 und die hier angefochtene Bauordnungsverfügung vom 06.02.2012 aufgegeben, die baulichen Anlagen an der Grenze (Holzlager, Carport, Garagen) insgesamt zu beseitigen. Die baulichen Anlagen verstoßen jede für sich gegen die Bestimmungen über die maximal zulässige Wandhöhe und in Kombination gegen die Regelungen über die Gesamtlänge. Zwar können die Verstöße auch durch bauliche Änderungen beseitigt werden. Nach § 61 Abs. 2 BauO NRW i.V.m. § 21 des Ordnungsbehördengesetzes NRW - OBG – genügt es jedoch in den Fällen, in denen mehrere Mittel in Betracht kommen, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf einer dem Betroffenen für die Ausführung der Verfügung gesetzten Frist, andernfalls bis zum Ablauf der Klagefrist gestellt werden. 33 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 34 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.