OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 3528/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2015:0416.9K3528.13.00
3mal zitiert
18Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligtenübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden,wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligtenübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden,wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger beabsichtigt, auf dem Grundstück C. , Gemarkung C1. , Flur 14, Flurstück 1598 (P. Straße 10) ein islamisches kirchliches Zentrum zu schaffen. Das mit einem zur Zeit leer stehenden Fabrikationsgebäude mit Hausmeisterwohnung bebaute Grundstück liegt zwischen der P. Straße und der H.-----straße und verfügt über Zufahrten zu beiden Straßen. An der P. Straße befinden sich gegenüberliegend zwei kleinere Gewerbebetriebe und im Übrigen - bis auf eine Gaststätte an der Einmündung der Straße in die C2. Straße - nur Wohnhäuser. Auf der Westseite der H.-----straße ist ebenso wie beiderseits der nördlich gelegenen T.--straße ebenfalls lediglich Wohnbebauung vorhanden. Südlich grenzt an das Grundstück des Klägers ein größerer Industriebetrieb an. Weiter östlich befindet sich an der X. Straße die W. -Moschee. Für das Gebiet besteht kein Bebauungsplan. Am 19.07.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Umbau und die Nutzungsänderung des Gebäudes in eine kirchliche Nutzung mit Gebets-, Aufenthalts- und Unterrichtsräumen (Moschee) sowie den Errichtung eines Treppenhauses. Der Antrag enthielt die Fragestellungen: 1. Ist die geplante kirchliche Nutzung im geplanten Umfang planungsrechtlich zulässig? 2. Es sind insgesamt 35 Stellplätze vorhanden, ist der Stellplatznachweis erbracht? Nach den eingereichten Bauvorlagen ist u.a. die Einrichtung von zwei Gebetsräumen (m/w) mit einer Gesamtnutzfläche von ca. 300 m², zwei Aufenthaltsräumen (m/w) mit einer Gesamtfläche von ca. 300 m², einem Jugendraum mit ca. 140 m², acht Unterrichtsräumen mit zusammen über 200 m² sowie mehrerer Büros geplant. Die Gebets- und Aufenthaltsräume sollen im Sommerhalbjahr zwischen 4.30 und 24.00 Uhr, sonst von 6.00 bis 22.00 Uhr geöffnet sein, wobei zum Freitagsgebet 250 bis 300 Besucher, am Wochenende bis 80 Besucher und in der Woche 30 bis 50 Besucher erwartet werden. Die Unterrichtsräume sollen von 8.00 bis 20.00 Uhr genutzt werden, allerdings nicht während der Gebetszeiten. Am 17.09.2013 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Beklagten für das Gebiet, in dem das Vorhabengrundstück liegt, die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. I/B 73 "P. Straße" im beschleunigten Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a BauGB. Als Planungsziele wurden u.a. angegeben, den ehemaligen Fabrikstandort als gewerbliche Baufläche für eine Nutzung durch Betriebe des produzierenden Gewerbes oder des Dienstleistungssektors mit Gewinnerzielungsabsicht vorzuhalten und dazu die nach § 8 Abs. 3 BauNVO zulässigen Ausnahmen auszuschließen. Aufgrund der Nähe zu den Wohnbaugrundstücken sei eine Beschränkung auf nicht wesentlich störende Betriebe beabsichtigt. Der nordwestliche Bereich solle als Wohngebiet und der östliche Bereich mit der dort bestehenden W. -Moschee solle als Mischgebiet ausgewiesen werden. Durch die Festsetzungen solle erreicht werden, dass ein kompletter Ausschluss von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht eintreten werde. Ziel sei jedoch auch die Vermeidung einer Konzentration derartiger Nutzungen mit einem über die nähere Umgebung deutlich hinausgehenden Einzugsbereich an einem dezentralen Standort C3. in der Nähe insbesondere von Wohngebieten. Der Aufstellungsbeschluss wurde mit Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters vom 01.10.2013 am 12.10.2013 öffentlich bekannt gemacht. Mit Zurückstellungsbescheid vom 14.10.2013 setzte die Beklagte die Entscheidung über den Vorbescheidsantrages gemäß § 15 Abs. 1 BauGB bis zum 13.10.2014 aus. Zur Begründung verwies sie auf den Aufstellungsbeschluss und die dort genannten Entwicklungsziele und führte aus, dass das Vorhaben der Entwicklungskonzeption des Bebauungsplans widerspreche. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte nicht. Am 12.11.2013 hat der Kläger Klage gegen den Zurückstellungsbescheid sowie Untätigkeitsklage bezüglich des Vorbescheidsantrages erhoben. In der Folgezeit beschloss der Stadtentwicklungsausschuss am 18.03.2014 die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die im Oktober 2014 erfolgte. Am 08.05.2014 beschloss der Rat der Beklagten die "Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre" für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans. Nach § 2 der Satzung dürfen in ihrem Geltungsbereich u.a. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlage nicht beseitigt werden. Nach § 3 der Satzung wurde die Veränderungssperre mit der öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich. Sie soll außer Kraft treten, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens zwei Jahre nach ihrer Bekanntmachung. Die Satzung wurde mit Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters vom 01.07.2014 am 07.07.2014 öffentlich bekannt gemacht. Mit negativem Vorbescheid vom 04.09.2014 versagte die Beklagte die Erteilung des beantragten (positiven) Vorbescheides für das Vorhaben. Zur Begründung führte sie aus, für das Gebiet seien die Aufstellung eines Bebauungsplans und eine Veränderungssperre beschlossen worden. Danach dürften u.a. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre könne nicht zugelassen werden, weil überwiegende öffentliche Belange entgegenstünden. Das Vorhaben widerspreche der Entwicklungskonzeption für den Bereich des Bebauungsplans. Das Baugrundstück sei für eine Nutzung durch Betriebe des produzierenden Gewerbes oder des Dienstleistungssektors mit Gewinnerzielungsabsicht bestimmt und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sollten ausgeschlossen werden. Aufgrund der Nähe zu den Wohnbaugrundstücken sei eine Beschränkung auf nicht wesentlich störende Betriebe beabsichtigt. Bei dem geplanten Vorhaben seien dagegen nach der Betriebsbeschreibung Nutzungszeiten schwerpunktmäßig außerhalb der normalen Arbeitszeit und auch in der Nacht sowie ein starker Publikumsverkehr zu erwarten. Mit Schriftsatz vom 28.10.2014 hat der Kläger den negativen Vorbescheid in seine Klage einbezogen. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit sich die Klage gegen den Zurückstellungsbescheid vom 14.10.2013 gerichtet hat. Zur Begründung der im Übrigen aufrecht erhaltenen Klage trägt der Kläger vor, das Vorhaben sei nach den derzeit gültigen planungsrechtlichen Grundlagen zulässig. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung hätten nicht vorgelegen. Der Aufstellungsbeschluss vom 17.09.2013 sei rechtswidrig und unbeachtlich, weil die beabsichtigten Festsetzungen gegen das Erforderlichkeitsgebot verstießen. Es handele sich um eine reine Verhinderungsplanung, der keinerlei städtebauliche Konzeption, sondern ausschließlich der politische Wille zugrunde liege, die Ansiedlung der religiösen Einrichtung auf dem Vorhabengrundstück zu verhindern. Die Verpflichtungsklage sei als Untätigkeitsklage zulässig, da seit langem Entscheidungsreife bestehe und Gründe, die eine Verzögerung rechtfertigten, nicht vorlägen. Die nähere Umgebung entspreche entgegen der Ansicht der Beklagten nicht einem Gewerbegebiet, sondern wegen der überwiegend vorhandenen Wohnnutzung bei typisierender Betrachtungsweise einem Mischgebiet, in dem Anlagen für kirchliche und kulturelle sowie soziale Zwecke nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO allgemein zulässig seien. Die Frage einer Ausnahme stelle sich daher nicht. Die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben sei erst im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen, nicht jedoch bereits im Vorbescheidsverfahren, in dem es um die rein planungsrechtliche Zulässigkeit gehe. Es bedürfe daher auch noch keiner Vorlage eines Immissionsschutzgutachtens zur Überprüfung der Auswirkung des Vorhabens auf die benachbarte Wohnbebauung. Gegebenenfalls hätte eine Teilstattgabe bezüglich der ersten im Vorbescheidsantrag gestellten Frage erfolgen müssen. Angesichts der gegebenen tatsächlichen Nutzung sei die Beklagte gehindert, das Plangebiet als Gewerbegebiet festzusetzen. Die beschlossene Veränderungssperre sei unwirksam, weil diese erst erlassen werden könne, wenn die Planung, die sie sichern solle, ein Mindestmaß dessen erkennen lasse, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sei. Dies sei hier nicht der Fall. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpfe, einzelne Vorhaben auszuschließen, reiche hierfür nicht aus. Der Versagungsbescheid vom 04.09.2014 sei nicht bestandskräftig geworden, weil die Klage bereits als Untätigkeitsklage auf Erteilung des begehrten Verwaltungsaktes zulässig gewesen sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des negativen Vorbescheides vom 04.09.2014 zu verpflichten, ihm einen positiven Vorbescheid für den Umbau und die Nutzungsänderung des vorhandenen Gebäudes auf dem Grundstück C. , Gemarkung C1. , Flur 14, Flurstück 1598 (P. Straße 10) gemäß seinem Antrag vom 19.07.2013 zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass er bis zur Bekanntgabe des negativen Vorbescheides vom 04.09.2014 einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheides für den Umbau und die Nutzungsänderung des vorhandenen Gebäudes auf dem Grundstück C. , Gemarkung C1. , Flur 14, Flurstück 1598 (P. Straße 10) gemäß seinem Antrag vom 19.07.2013 gehabt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, der negative Vorbescheid sei bestandskräftig geworden, so dass die Zulässigkeit einer Klageänderung fraglich sei. In der Sache bezieht sie sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, falls man von einer Lage des Grundstücks in einem als Gewerbegebiet geprägten Gebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB ausgehe, wäre die Nutzung bei einer typisierenden Betrachtung nach § 8 Abs. 3 BauNVO als Ausnahme möglicherweise zulässig. Allerdings unterschieden sich die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO wegen des zu erwartenden starken Publikumsverkehrs und der Nutzungszeiten von einer normalen gewerblichen Nutzung. Insbesondere wegen der Nähe zu der Wohnbebauung und der nach der dem Antrag beigefügten Betriebsbeschreibung zu erwartenden Nutzungszeiten schwerpunktmäßig außerhalb der normalen Arbeitszeit und auch in der Nacht würden Gründe für die Gewährung einer Ausnahme nicht gesehen. Aufgrund der örtlichen Situation einer Nahtstelle von Wohnen und Gewerbe, die schon im Flächennutzungsplan als bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu bewältigender Konflikt dargestellt worden sei, habe sich mit der Beantragung der Moschee mit den einzelnen Nutzungselementen als Folgenutzung der bisher vorhandenen, nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzung ein Planungserfordernis ergeben. Die positiven Planungsziele seien in der Vorlage ausreichend genannt worden, so dass von einer Verhinderungsplanung keine Rede sein könne. Für das in Rede stehende Grundstück solle vom Grundsatz her die Nutzung festgesetzt werden, die jahrzehntelang konfliktfrei ausgeübt worden sei. Unabhängig davon sei auf der Grundlage der bisher eingereichten Unterlagen eine positive Bescheidung des Antrags nicht möglich gewesen. Im Hinblick auf das vorgelegte Nutzungskonzept sei nach überschlägiger Prüfung von mindestens 52 notwendigen Stellplätzen auszugehen; nachgewiesen seien bisher lediglich 32 Plätze. Weiter sei zur Überprüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die benachbarte Wohnbebauung ein Immissionsschutzgutachten erforderlich. Aufgrund des Umfangs und der Nutzungszeiten sei eine Verträglichkeit mit der benachbarten Wohnnutzung nicht gegeben, so dass auch deshalb kein Anspruch auf Erteilung des Vorbescheides bestehe. Anlässlich eines am 06.05.2014 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen, soweit es von den Beteiligten hinsichtlich der Anfechtung des Zurückstellungsbescheides vom 14.10.2013 in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Soweit die Klage aufrecht erhalten worden ist, ist sie mit dem Hauptantrag als Verpflichtungsklage (1.) und dem Hilfsantrag als Fortsetzungsfeststellungsklage (2.) zulässig, jedoch insgesamt nicht begründet. 1. Die Klage auf Erteilung eines positiven Vorbescheides war bereits bei ihrer Erhebung am 12.11.2013 als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift ist eine Klage zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist, wobei im Regelfall die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag erhoben werden kann (vgl. § 75 Satz 2 VwGO). Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie die Entscheidung über den am 19.07.2013 eingegangenen Vorbescheidsantrag mit Bescheid vom 14.10.2013 gemäß § 15 Abs. 1 des Baugesetzbuches - BauGB - zurückgestellt habe, denn sie hat bezüglich des Zurückstellungsbescheides nicht die sofortige Vollziehung angeordnet. Die gegen den Bescheid am 12.11.2013 ebenfalls erhobene Anfechtungsklage hatte daher gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass die Beklagte zur unverzüglichen Weiterbearbeitung des Antrages verpflichtet war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.02.2010 - 8 B 1652/09.AK -, juris Rn. 25 f.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar, Stand November 2014, § 15 Rn. 72, jeweils m.w.N. Die Untätigkeitsklage ist auch nicht dadurch unzulässig geworden, dass der Kläger gegen den nach Inkrafttreten der Veränderungssperre ergangenen negativen Vorbescheid vom 04.09.2014 innerhalb der Rechtsbehelfsfrist keine Klage erhoben hat. In eine auf Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete, erst nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhobene Untätigkeitsklage kann ein nachträglich ergangener Ablehnungsbescheid auch ohne Beachtung der Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO einbezogen werden. Denn die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage war bereits zulässig. Einem nachfolgend erlassenen Ablehnungsbescheid kommt bei der Verpflichtungsklage keine eigenständige Bedeutung zu. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 13.09.2012 - 9 S 2153/11 -, juris Rn. 7; s.a. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 75 Rn. 21 m.w.N. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten positiven Vorbescheides, weil seinem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 71 i.V.m. § 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauONRW -). Zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Gerichts, der bei Verpflichtungsklagen regelmäßig für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, liegt das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich der am 07.07.2014 in Kraft getretenen Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung dürfen im Geltungsbereich der Veränderungssperre u.a. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre ist formell ordnungsgemäß erlassen worden und auch materiell rechtmäßig. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Die Veränderungssperre gilt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Dauer von zwei Jahren. Diesen Vorgaben genügt die hier vorliegende Veränderungssperre. Nachdem der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Beklagten am 17.09.2013 für den Bereich, in dem das Vorhabengrundstück liegt, die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. I/B 73 "P. Straße" beschlossen hatte, konnte der Rat am 08.05.2014 die Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung beschließen. Die Satzung ist mit Übereinstimmungsvermerk und Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters vom 01.07.2014 am 07.07.2014 öffentlich bekannt gemacht worden. Eine Veränderungssperre dient der Sicherung der Bauleitplanung. Sie soll verhindern, dass die Planung durch tatsächliche Veränderungen baulicher oder sonstiger Art während der von der Verwaltung benötigten Erarbeitungszeit durch Schaffung vollendeter Tatsachen vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Das zeitlich befristete Verbot, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen, ist als Ausdruck einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums verfassungsrechtlich unbedenklich. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1992 - 4 NB 35.92 -, BRS 54 Nr. 72; OVG NRW, Urteil vom 26.02.2009 - 10 D 40/07.NE -,juris Rn. 39. Eine Veränderungssperre darf nach ständiger Rechtsprechung allerdings erst erlassen werden, wenn die Planung, die gesichert werden soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplanes entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes noch offen. Die nachteiligen Wirkungen einer Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG - nicht erträglich, wenn eine Planung gesichert werden soll, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118; Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 -, BRS 74 Nr. 121; OVG NRW, Urteil vom 26.02.2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 44; Beschlüsse vom 11.07.2007 - 7 A 3851/06 -, juris Rn. 10; vom 31.03.2008 - 10 B 286/08 -, juris Rn. 5, und vom 23.06.2008 - 7 B 163/08 -. Eine Veränderungssperre darf schließlich nicht erlassen werden, wenn die beabsichtigte Bauleitplanung zwar im oben aufgezeigten Sinne schon hinreichend konkretisiert ist, sich jedoch das erkennbare Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, oder wenn dieses der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn der beabsichtigte Bauleitplan schon jetzt erkennbar schlechterdings nicht behebbare Mängel aufweist. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95; OVG NRW, Urteil vom 26.02.2009, - 10 D 40/07.NE -, juris 57. Dies ist hier nicht der Fall. Bei der von der Beklagten beabsichtigten Entwicklung des Plangebietes im südlichen Bereich als Gewerbegebiet für Betriebe des produzierenden Gewerbes oder des Dienstleistungssektors mit Gewinnerzielungsabsicht, wobei wegen der angrenzenden Wohnbebauung eine Beschränkung auf nicht wesentlich störende Betriebe beabsichtigt ist, handelt es sich um eine rechtlich mögliche und durch eine Veränderungssperre sicherungsfähige Bauleitplanung. Entsprechendes gilt auch für den Ausschluss der Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 BauNVO zur Vermeidung einer Konzentration derartiger Nutzungen mit einem über die nähere Umgebung deutlich hinausgehenden Einzugsbereich an einem dezentralen Standort C3. . Gerade im Hinblick auf die nördlich und westlich unmittelbar angrenzenden Wohngebiete, durch die auch ein Großteil des Erschließungsverkehrs für den fraglichen Bereich verläuft, ist eine steuernde Bauleitplanung mit Maßnahmen zur Immissionsbegrenzung städtebaulich geboten. Der Kläger kann der Ablehnung seines Vorhabens nicht mit Erfolg entgegen halten, dass seine Bauvoranfrage vor der Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes bescheidungsfähig gewesen sei und der Beschluss nur gefasst worden sei, um sein Vorhaben zu verhindern. Der damit sinngemäß geltend gemachte Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nicht erkennbar. Hiernach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der eingeleiteten Planung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte das Vorhaben des Klägers zum Anlass genommen hat, den Aufstellungsbeschluss zu fassen. Denn es ist einer planenden Gemeinde nicht verwehrt, auf einen Bauantrag oder eine Voranfrage für ein Grundstück, das sie nicht in der beantragten Weise nutzen lassen möchte, mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu antworten, der dem Baugesuch die materielle Rechtsgrundlage entzieht, wenn sie - wie vorliegend - positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplanes entwickelt. BVerwG, Beschluss vom 26.06.1992 - 4 NB 19.92 -, BRS 54 Nr. 73; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01 -, BRS 66 Nr. 158; OVG NRW, Beschlüsse vom 31.03.2008 - 10 B 286/08 -, juris Rn. 11, und vom 23.06.2008 - 7 B 163/08 -. Das Vorhaben des Klägers unterliegt dem zeitlich befristeten Bauverbot des § 2 Abs. 1 der Veränderungssperre. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für das Vorhaben des Klägers auch unter Berücksichtigung der Anrechnungsregelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB noch nicht abgelaufen. Die Veränderungssperre ist für eine Dauer von zwei Jahren nach ihrer am 07.07.2014 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung beschlossen worden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist auf die Zweijahresfrist die seit der Zustellung der ersten Zurückstellung des Baugesuchs des Klägers nach § 15 Abs. 1 BauGB durch Bescheid vom 14.10.2013 abgelaufene Zeit anzurechnen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 2 Satz 2 der Satzung i.V.m. § 14 Abs. 2 BauGB. Danach kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Belange stehen der Erteilung einer Ausnahme entgegen, wenn das Bauvorhaben den Zielen der Planung widerspricht, zu deren Sicherung die Veränderungssperre erlassen worden ist. BVerwG, Beschluss vom 17.05.1989 - 4 CB 6.89 -, BRS 49 Nr. 115; OVG NRW, Urteil vom 07.10.1993 - 10 A 333/90 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 03.09.2008 - 7 A 102/08 -. Dies ist hier der Fall. Das Vorhaben des Klägers würde der beabsichtigten Planung, den fraglichen Bereich als Gewerbegebiet für nicht wesentlich störende Betriebe des produzierenden Gewerbes oder des Dienstleistungssektors vorzuhalten und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke auszuschließen, widersprechen und die Verwirklichung der Planungsziele weitgehend unmöglich machen. 2. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass bis zur Bekanntgabe des negativen Vorbescheides - genauer: bis zum Inkrafttreten der zugrundeliegenden Veränderungssperre - ein Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheides bestand, kann zulässigerweise mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verfolgt werden. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem möglichen Bestehen von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen, wenn eine bis zum Erlass der Veränderungssperre zulässige bauliche Nutzung zu Unrecht nicht genehmigt wurde. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.03.1998 - 4 C 14.96 -, BRS 60 Nr. 158, und vom 02.10.1998 - 4 B 72.1998 -, BRS 60 Nr. 100; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 08.03.2012 - 1 A 10803/11 -, juris Rn. 24 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 113 Rn. 109 m.w.N. Der Hilfsantrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Der Kläger hatte auch vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides. Nach der vorher geltenden Rechtslage beurteilte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Vorliegend kann ein für die gesamte Umgebung einheitlicher Gebietscharakter in der Örtlichkeit nicht festgestellt werden. Nach den in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Karten und Luftbildern sowie den Feststellungen, die der Berichterstatter im Ortstermin am 06.05.2014 getroffen und der Kammer vermittelt hat, ist die nähere Umgebung im Norden und Westen durch Wohnbebauung geprägt, an die im Süden und Osten, beginnend mit dem Vorhabengrundstück, gewerbliche Bebauung angrenzt. Für die Beurteilung ist daher davon auszugehen, dass westlich der H.-----straße sowie beiderseits der T.--straße und beiderseits des nördlichen Teils der P. Straße ein faktisches allgemeines Wohngebiet vorhanden ist, an das östlich bzw. südlich ab dem Vorhabengrundstück ein faktisches Gewerbegebiet stößt. Der Entwurf des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans, der diese Gegebenheiten aufnimmt, zeichnet insoweit die tatsächlich vorhandene Grenze zwischen der Wohnbebauung und der gewerblichen Bebauung zutreffend nach. Bei einer Lage des Grundstücks in einem faktischen Gewerbegebiet könnte das Vorhaben als Anlage für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke gemäß § 34 Abs. 2 und § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im Grundsatz als Ausnahme zugelassen werden. Allerdings ist zu beachten, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BauNVO an sich zulässige Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Dies ist hier der Fall. Das Vorhabengrundstück grenzt im Norden unmittelbar an die Wohnbebauung und der gesamte Erschließungsverkehr soll nach den eingereichten Bauvorlagen über die H.-----straße abgewickelt werden. Auf der der Zufahrt gegenüberliegenden Seite dieser Straße ist jedoch eine durchgehende Wohnbebauung vorhanden, die durch die Immissionen des Besucherverkehrs unmittelbar betroffen würde. Auch weiter südlich würde der Verkehr durch die Wohnbebauung beiderseits der H.-----straße und der Straße N. führen, bevor er die X. Straße erreicht. Bei einem Verlassen des Grundstücks in nördlicher Richtung wäre die Wohnbebauung beiderseits der T.--straße betroffen. Nach dem mit dem Vorbescheidsantrag eingereichten Nutzungskonzept geht der Kläger für das Freitagsgebet von 250 bis 300 Besuchern aus und plant im Sommer (April bis September) Öffnungszeiten täglich von 4.30 bis 24.00 Uhr. Hieraus sowie auch aus der Größe der geplanten Räumlichkeiten wird erkennbar, dass das Zentrum für einen größeren Personenkreis geplant ist und eine Nutzung schwerpunktmäßig auch außerhalb der normalen Arbeitszeit und in den Ruhezeiten stattfinden soll. Im Hinblick auf den damit verbundenen Besucherverkehr würde dies zu Störungen der Wohnruhe führen, die ohne Schutzvorkehrungen für die Nachbarschaft unzumutbar wären. Zwar ist die umgebende Wohnbebauung insoweit vorbelastet, als das Grundstück bislang gewerblich genutzt wurde und die Zufahrt auch dem Lieferverkehr mit Lkw diente. Der Verkehr fand jedoch nur an den Werktagen und nicht in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) statt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die genannten Besucherzahlen und Öffnungszeiten als Maximalwerte relativiert hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese Einschränkungen aus den mit dem Vorbescheidsantrag eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich sind und daher im Rahmen des Fortsetzungsfeststellungsantrages nicht berücksichtigt werden können. Gegenstand der hier anzustellenden Prüfung ist allein die Frage, ob der Kläger vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre aufgrund des damals vorgelegten Nutzungskonzepts einen Genehmigungsanspruch hatte. Die Klage ist daher, soweit in der Sache zu entscheiden ist, mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Soweit das Verfahren bezüglich des zunächst ebenfalls angefochtenen Zurückstellungsbescheides vom 14.10.2013 von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, dem Kläger auch insoweit die Kosten aufzuerlegen, weil der Zurückstellungsbescheid rechtmäßig ergangen war. Nachdem der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Beklagten am 17.09.2013 die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen hatte und der Aufstellungsbeschluss am 12.10.2013 öffentlich bekannt gemacht worden war, lagen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauGB für eine Zurückstellung vor. Nach dieser Vorschrift hat die Baugenehmigungsbehörde, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wurde, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder wenn eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Dies war hier - wie bereits ausgeführt wurde - der Fall. Eine Zulassung des Vorhabens des Klägers hätte die Planung eines Gewerbegebietes für nicht wesentlich störende Betriebe des produzierenden Gewerbes oder des Dienstleistungssektors und den Ausschluss von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke weitgehend unmöglich gemacht. Der Umstand, dass die Beklagte bezüglich des Zurückstellungsbescheides nicht die sofortige Vollziehung angeordnet hatte, führte zwar nach Klageerhebung durch den Kläger zu einer schwebenden Unwirksamkeit, diese berührte aber die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung - ZPO - .