Urteil
1 A 10803/11
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2012:0308.1A10803.11.0A
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Leitsätze
1. Zur Begründetheit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheids (hier: Erledigung durch Erlass einer Veränderungssperre). (Rn.24)
2. Ein Bebauungsplan, der die Oberflächen- und Schmutzwasserentwässerung nur unzureichend berücksichtigt und die Prüfung der Realisierungsmöglichkeit künftigen Verfahren vorbehält, kann wegen Fehlern im Abwägungsvorgang oder Ermittlungsfehlern unwirksam sein (hier bejaht). (Rn.32)
3. Zu der Frage, in welcher Weise eine Verdichtung der Erschließungslast aus Treu und Glauben wegen der bewussten und längeren Nichtumsetzung eines Bebauungsplanes seitens der Baugenehmigungsbehörde bei Erteilung eines Bauvorbescheids zu berücksichtigen ist.(Rn.43)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. März 2011 (1 K 1128/10.KO) ist wirkungslos.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die übrigen Beteiligten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Begründetheit einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheids (hier: Erledigung durch Erlass einer Veränderungssperre). (Rn.24) 2. Ein Bebauungsplan, der die Oberflächen- und Schmutzwasserentwässerung nur unzureichend berücksichtigt und die Prüfung der Realisierungsmöglichkeit künftigen Verfahren vorbehält, kann wegen Fehlern im Abwägungsvorgang oder Ermittlungsfehlern unwirksam sein (hier bejaht). (Rn.32) 3. Zu der Frage, in welcher Weise eine Verdichtung der Erschließungslast aus Treu und Glauben wegen der bewussten und längeren Nichtumsetzung eines Bebauungsplanes seitens der Baugenehmigungsbehörde bei Erteilung eines Bauvorbescheids zu berücksichtigen ist.(Rn.43) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. März 2011 (1 K 1128/10.KO) ist wirkungslos. Die Fortsetzungsfeststellungsklage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die übrigen Beteiligten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen A. Die durch den Senat zugelassene Berufung der Beigeladenen und die Anschlussberufung des Beklagten nach § 127 VwGO sind durch die Klageumstellung gegenstandslos geworden. Durch die zulässige Klageänderung des Klägers von der Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. §§ 173, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist der vorherige Streitgegenstand ersetzt worden; das Urteil des Verwaltungsgerichts war deklaratorisch gemäß § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos zu erklären. B. Die zulässig geänderte Klage hat jedoch keinen Erfolg. I. Die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass die Vorschrift bei Verpflichtungsklagen entsprechend gilt, mithin auch bei solchen Klagen das Verfahren trotz Erledigung mit dem Ziel fortgesetzt werden kann, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts feststellen zu lassen (BVerwG, Urteil vom 24.01.1992, BVerwGE 89, 354; Urteil vom 28.08.1987, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 173). II. Die ursprüngliche Untätigkeitsklage des Klägers gemäß § 75 VwGO war – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – zulässig, da der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 04.10.2010 ohne Darlegung rechtfertigender Gründe seit mehr als drei Monaten nicht beschieden hatte. Zudem konnte das Verfahren nach der für den Kläger ergangenen negativen Entscheidung als Verpflichtungsklage fortgeführt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 75 Rn. 21). III. Durch die Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB vom 12.04.2011 ist eine Erledigung eingetreten, da nunmehr Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB im Gebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht mehr durchgeführt werden können. Die Veränderungssperre ist zur Sicherung des Aufstellungsbeschlusses vom gleichen Tage (Mitteilungsblatt der Beigeladenen Nr. 16/2011) wirksam beschlossen worden; insbesondere bestehen bei einer derartigen „Aufhebungsplanung“ keine Schwierigkeiten, das im umgekehrten Fall der positiven Planung erforderliche „notwendige Mindestmaß“ an Bestimmtheit für den zu erwartenden Bebauungsplan zu erkennen (vgl. etwa OVG RP, Urteile vom 07.12.2011, 1 C 11407/11, vom 28.03.1996, 1 C 10510/95, und vom 18.05.2000, 8 A 11065/09, jeweils veröffentlicht in ESOVGRP). IV. Vorliegend liegt ohne weiteres auch ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis vor, da die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens des Klägers (Errichtung eines Einfamilienhauses) im Streit stand. Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse, da die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses insoweit als zulässige Anwendung der Fortsetzungsfeststellungsklage angesehen wird. Die hiervon vorgesehen Ausnahmen der Erledigung vor Klageerhebung (BVerwG, Urteil vom 20.01.1989, NJW 1989, 2486) oder der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Klage (BVerwG, Urteil vom 03.06.2003, NVwZ 2004, 104) liegen hier nicht vor. Die erstgenannte Ausnahme liegt nicht vor, weil die Erledigung vor Klageerhebung nicht mit der Erledigung vor Zulassung der Berufung durch den Senat gleichzusetzen ist, da ansonsten unzumutbare prozessuale Nachteile des Klägers entstehen würden. Auch ist eine offensichtliche Aussichtslosigkeit eines solchen Amtshaftungsprozesses im Hinblick auf die bewusste jahrelange Nichtumsetzung des Bebauungsplans durch die Beigeladene sowie die inhaltlichen Mängel des Bebauungsplans (s.u.) nicht anzunehmen. V. Die Klage ist jedoch unbegründet. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Form der erledigten Verpflichtungsklage ist dann begründet, wenn zum Zeitpunkt der Erledigung die behördliche Entscheidung – hier die Versagung der Bebauungsgenehmigung – rechtswidrig war. Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall. 1. Der Kläger hatte zum genannten Zeitpunkt keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheids gemäß § 72 Satz 1 und 3 i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO RP. Nach diesen Vorschriften ist dem Bauherrn ein beantragter Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, wozu auch die fehlende Erschließung seines Grundstücks gehört. 2. Da das Grundstück des Klägers ohne den Bebauungsplan im Außenbereich läge (§§ 30, 35 BauGB), kann die Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dahinstehen, da bei Unwirksamkeit ein verdichteter Erschließungsanspruch im Hinblick auf diese Außenbereichslage des Grundstücks und in Ermangelung anderer Anspruchsgrundlagen von vornherein nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.03.1999, 4 B 10.99, juris). a. Der Bebauungsplan ist unwirksam. Für diesen galt bei Beschlussfassung nicht § 2 Abs. 3 BauGB in der Fassung des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359), sondern § 1 Abs. 6 BauGB in der Fassung des Gesetzes vom 15.12.1997 (BGBl. I 2902). Inhaltlich entspricht die Neuregelung der Ermittlungspflichten in § 2 Abs. 3 BauGB jedoch der vorherigen Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzte (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr 23 unter Verweis auf BT-Drucks. 15/2250 S. 42). Das erforderliche Maß der Ermittlung ergibt sich dabei aus den Anforderungen der jeweiligen Planung (vgl. zuletzt Urteile des Senats vom 09.11.2011, 1 C 10021/11, vom 06.10.2011, 1 C 11322/10, vom 16.09.2011, 1 C 11114/09 - jeweils veröffentlicht in ESOVGRP). Für die Beurteilung der Erheblichkeit einer Verletzung dieses Gebots kann § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf den im Jahr 1999 und damit vor Inkrafttreten des EAG Bau in Kraft getretenen Bebauungsplan gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprechend angewendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100; Urteil vom 22.03.2007, BVerwGE 128, 238). b. Das in § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (nunmehr § 1 Abs. 7 BauGB) normierte Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 12.12.1969, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 315). Diese Anforderungen umschreiben die Grundvoraussetzung für die sachgerechte Behandlung der von der Planung berührten Belange; denn eine unzureichende Einbeziehung von Belangen in die Abwägung, also Unvollständigkeiten des Abwägungsmaterials, begründen einen Fehler der Abwägung mit der Folge der Unwirksamkeit des Bauleitplans. c. Vorliegend besteht ein Ermittlungsdefizit zunächst hinsichtlich der Planung der Schmutzwasserentsorgung seitens der Beigeladenen. Auf S. 16 der Begründung heißt es wörtlich: „… Betreffend die Schmutzwasserentsorgung muss – nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes – eine weitergehende Fachplanung erstellt werden, um festzustellen, ob und in wieweit die Erschließung des Plangebietes technisch möglich und wirtschaftlich machbar ist. Die hydraulische Überrechnung hat ergeben, dass bereits heute eine Überlastung des zur Entsorgung des Plangebietes infrage kommenden Kanalnetzes vorhanden ist. Die Entsorgung des Schmutzwassers erfolgt leitungsgebunden durch Erweiterung des bestehenden Ortsnetzes und ggf. durch Erneuerung des bestehenden Netzes…“. Hinsichtlich des Niederschlagswassers heißt es auf S. 16 der Begründung bei der Wiedergabe der Stellungnahme der Verbandsgemeinde: „… Bezüglich der Versickerungsfähigkeit des Bodens hat die Ortsgemeinde Großmaischeid ein Gutachten erstellen lassen, mit dem Ergebnis, daß die Bodenbeschaffenheit für eine schnelle, vollständige Versickerung des Niederschlagswassers ungeeignet ist…“. Schon aus diesen Auszügen wird deutlich, dass sowohl die Frage der Schmutzwasserentsorgung als auch die Frage der Abführung des Niederschlagswassers von der Beigeladenen nicht abschließend ermittelt und geprüft worden ist. Hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung ist dem Eindruck der insoweit fachkundigen Verbandsgemeinde nicht entgegen getreten worden, dass die Erschließung möglicherweise – nach wirtschaftlich vertretbaren Maßstäben – überhaupt nicht im Rahmen dessen möglich sein würde, was noch dem gemeindlichen Planungswillen entsprach. Es ist für eine Planung jedoch nicht zulässig, die Frage, ob und inwieweit die Erschließung technisch und wirtschaftlich möglich ist, auf die nachfolgenden Fachplanungen zu verschieben. Zwar ist es der Gemeinde erlaubt, von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen und die Probleme auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern, wenn die spätere Durchführung der konkret als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind jedoch dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (BVerwG, Beschluss vom 26.03.2007, 4 BN 10/07; Urteil des Senats vom 24.02.2011, 1 C 10277/11, ESOVGRP). Im Rahmen der zuvor erforderlichen Ermittlungen ist es daher nicht möglich, die Frage offen zu lassen, ob überhaupt eine Erschließung des Gebietes möglich ist, sodass vorliegend die gesamte Planung unter einem permanenten Vorbehalt der (Nicht)-Realisierbarkeit stand. Dies gilt ebenso für die Frage der Beseitigung des Niederschlagswassers. Auch insofern ist offensichtlich, dass die Beigeladene während der Planungsphase diese Frage nicht hinreichend geprüft hat. Das Ergebnis der erfolgten Begutachtung, wonach die Bodenbeschaffenheit für eine schnelle und vollständige Versickerung des Niederschlagswassers ungeeignet sei, hat die Beigeladene nicht zu einer eingehenderen Prüfung und Planung, sondern lediglich zu einer Anzahl von „angedachten Maßnahmen“ wie die (nicht verpflichtende) Zulassung von „Vegetationsdächern mit entsprechender Speicherkapazität“ sowie des Einsatzes von „Rasenfugenpflaster“ veranlasst, deren Geeignetheit für die Zielerreichung sich vorliegend in keiner Weise aufdrängt, so dass sich diese Erwägungen eher als Ideensammlung, denn als Planungskonzept darstellen. Da darüber hinaus – mit Ausnahme der kleinen Grünfläche – auch sämtliche diesbezügliche Festsetzungen in der Planurkunde und den Textfestsetzungen fehlen, ist nicht davon auszugehen, dass diese Problematik abschließend erkannt und abgewogen worden ist. Vielmehr sollte hier auch eine nachgelagerte Abwägung über das „ob“ einer entsprechenden Erschließung dem späteren Verfahren vorbehalten sein. Diese Einschätzung wird durch die spätere „Geschichte“ des Bebauungsplans bestätigt. Denn die Beigeladene hat ersichtlich in den darauf folgenden 10 Jahren keinerlei Anstalten gemacht, diesen Plan umzusetzen und vielmehr in Übereinstimmung mit der Beklagten und anderen interessierten Beteiligten deutlich gemacht, dass eine Erschließung des Gebietes praktisch nicht realisierbar sei. Dies bestätigt auch der Beschluss vom 12.04.2011, der die Aufhebung des streitgegenständlichen Bebauungsplans zum Gegenstand hat. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht bereits unter Bezugnahme auf verschiedene Stellungnahmen festgestellt, dass die festgestellten Mängel hinsichtlich der Oberflächenentwässerung „mittlerweile nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten offensichtlich sind“ und „einer zeitnahen Verwirklichung der notwendigen Erschließungsmaßnahmen entgegenstehen“. Die genannten Mängel waren auch offensichtlich und für die Planung von Einfluss, denn bei ordnungsgemäßer weiterer Ermittlung hätte das Abwägungsergebnis ein anderes sein können (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen: Urteile des Senats vom 15.11.2010, DVBl 2011, 428). Aus alledem folgt die Unwirksamkeit des Planes nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. i.V.m. 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. 3. Selbst wenn man dementgegen den Bebauungsplan für wirksam erachten würde, ergäbe sich nicht die Begründetheit des Anspruchs des Klägers im Sinne eines selbständig tragenden Grundes. a. Vorliegend besteht unstreitig keine hinreichende Erschließung des Grundstücks des Klägers. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplanes gemäß § 30 Abs. 1 BauGB davon abhängt, dass die Erschließung mindestens den Anschluss des Baugrundstücks an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Elektrizität und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung zu umfassen hat. b. Bei der hier zu beantwortenden Frage ist demnach eine prognostische Beurteilung erforderlich. Die Erschließung kann entsprechend der Zielsetzung des § 123 Abs. 2 BauGB als gesichert angesehen werden, wenn nach objektiven Kriterien erwartet werden kann, dass die Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sind. Es bleibt damit eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Frage, ob man für den Zeitpunkt der Fertigstellung des Vorhabens und der sich anschließenden beabsichtigten Nutzung objektiv erwarten darf, die planungsrechtlich erforderliche Erschließung werde vorhanden und benutzbar sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1993, Buchholz 406.11 § 30 BauGB Nr 35; Urteil vom 11.11.1987, BVerwGE 78, 226; Urteil vom 21.02.1986, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 25). Ergibt sich die Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast im Einzelfall etwa als Folgenbeseitigung durch Erschließung im Falle einer rechtswidrigen Genehmigung (BVerwG, Urteil vom 11.11.1987, BVerwGE 78, 266; Urteil vom 26.08.1993, BVerwGE 94, 100), kann die Prognose bei einem Einzelvorhaben anders aussehen als bei einem Baugebiet. Hierüber kann die Bauaufsichtsbehörde auch grundsätzlich eine Inzidentprüfung im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren auf Erteilung einer Genehmigung durchführen (BVerwG, Beschluss vom 23.12.1993, 4 B 212/92 -Orientierungssatz 5 bei juris -). Der Senat erkennt an, dass sich ein Anspruch aus Treu und Glauben hinsichtlich der Verdichtung der Erschließungslast auch aus der bewussten und längeren Nichtumsetzung eines Planes ergeben kann. Diese Konstellation liegt hier im Grundsatz auch vor, gleichwohl blieb der Beklagte verpflichtet, prognostisch die Sicherung der Erschließung zu prüfen und musste nicht in der Annahme einer ungebührlichen Verzögerung der Realisierung der Planung – quasi automatisch – bei der Inzidentprüfung von einer zeitnahen Umsetzung der Erschließungspflicht ausgehen. Eine solche ist hier vielmehr gerade nicht anzunehmen. Zunächst liegt ein Erschließungsangebot eines Dritten im vorliegenden Fall nicht vor. Insbesondere hat der Kläger nicht dargetan, dass er persönlich die Erschließung sichern werde. Demgegenüber ist aber auch nicht ausreichend, dass im Falle einer Verpflichtung der Beigeladenen grundsätzlich ein rechtstreues Verhalten von ihr erwartet werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1993, 4 B 212/92). Denn trotz dieser grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Erwartung ist mit einer zeitnahen Erschließung des Grundstücks des Klägers bis zur Fertigstellung des Bauwerks nicht zu rechnen. Der Prognose einer Erschließung steht vorliegend bereits der Einwand der fehlenden Baulandumlegung des § 45ff. BauGB entgegen. Denn insbesondere die erheblichen Anforderungen an die Entwässerung können – wenn überhaupt wirtschaftlich vertretbar – nur mit einer sinnvollen Ausrichtung und Aufteilung des Plangebietes erreicht werden, wobei neben den Versorgungseinrichtungen auch Straßen- und Verkehrsanlagen zu berücksichtigen sind. Eine singuläre Erschließung einzelner Grundtücke würde dagegen den Plan schon zu einem frühen Zeitpunkt nahezu vollzugsunfähig machen. Dieser Grundsatz muss schon bei dem ersten Antragsteller aus dem Baugebiet gelten, da ansonsten die Vollzugsfähigkeit des gesamten Bebauungsplans in Frage steht. Auch sind auf den Grundstücken – auch dem des Klägers – teilweise öffentliche Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB vorgesehen, was zusätzlich Neuplanungen veranlassen könnte. Auch aus dem Gedanken der Folgenbeseitigung wäre der erforderliche Aufwand für die Beigeladene nicht zumutbar, denn es liefe darauf hinaus, einzelne Grundstücke unter Aufgabe der Plankonzeption zu erschließen und dabei in erhebliche Mehrkosten zu laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2004, Buchholz 11 Art 14 GG Nr 346; Urteil vom 26.08.1993, BVerwGE 94, 100 ). Daher war es vorliegend schon zum Zeitpunkt der Erledigung geboten, das im Grundsatz nachvollziehbare Anliegen des Klägers nicht mehr dem Primär-, sondern dem Sekundärleistungsanspruch (Schadensersatz) zuzuordnen. Dabei brauchen die Erfolgsaussichten eines solchen Begehrens hier nicht weiter erörtert zu werden. Nach alledem ist im Hinblick auf die erörterten schwerwiegenden und dauerhaften Hindernisse der Oberflächen- und Schmutzwasserentwässerung mit einer zügigen Erschließung selbst bei inzidenter Bejahung des Anspruchs auf Erschließung aus Treu und Glauben nicht zu rechnen. Die fehlende Baulandumlegung führt zudem zur Nichtdurchsetzbarkeit des Anspruchs auf Erschließung, weil die Ergebnisse nicht zeitnah zu erwarten und inhaltlich – etwa hinsichtlich der künftigen Grundstückszuschnitte – nicht absehbar sind. Zu Recht durfte daher der Beklagte die Erteilung einer ohne Erschließung rechtswidrigen Bebauungsgenehmigung verweigern. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt nach Klageänderung in der Berufungsinstanz die Feststellung, dass der Beklagte zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheides verpflichtet gewesen ist. Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2000 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G., Flur …, Flurstück-Nr. …, das außerhalb der geschlossenen Ortslage der Beigeladenen, aber innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des qualifizierten Bebauungsplanes „V…..“ liegt. Dieser Bebauungsplan, der bereits durch Aufstellungsbeschluss vom 18.07.1991 eingeleitet und am 04.06.1999 als Satzung der Beigeladenen verabschiedet worden war, ist am 17.06.1999 in Kraft getreten und weist das Grundstück des Klägers als Allgemeines Wohngebiet aus. Der Bebauungsplan wurde in der Folgezeit durch die Beigeladene jedoch nicht umgesetzt. Das Grundstück des Klägers ist derzeit lediglich durch einen unbefestigten Wirtschaftsweg an das Straßennetz angebunden; Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs-einrichtungen sind nicht vorhanden. Der Kläger hat eigenen Angaben zufolge gemäß Kaufvertrag vom 25.08.2000 für den Quadratmeter 100,-- DM, „also Baulandpreise“ bezahlt. Am 23.02.2009 beantragte der Kläger bei der Verbandsgemeinde D., der die beigeladene Ortsgemeinde angehört, die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem oben genannten Grundstück. Am 24.03.2009 erhielt er daraufhin ein Schreiben des Ortsbürgermeisters der Beigeladenen, in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass die Erteilung einer Baugenehmigung derzeit nicht möglich sei, da der Bebauungsplan in Änderung begriffen sei und es zusätzlich der Durchführung eines Umlegungsverfahrens bedürfe. Nach Überleitung des Antrags forderte der Beklagte den Kläger während des Genehmigungsverfahrens zuletzt am 15.07.2010 auf, die Antragsunterlagen zu vervollständigen. Der Kläger kam der Aufforderung am 21.07.2010 nach. Am 03.09.2010 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids begehrte. Zur Begründung führte er aus, die Erschließung sei entgegen der Stellungnahme der Beigeladenen gesichert, jedenfalls habe er einen konkreten Anspruch auf Durchführung der notwendigen Erschließungsmaßnahmen. Er habe auch auf die Durchführung der im Bebauungsplan vorgesehenen Erschließungsmaßnahmen beim Kauf des Grundstücks vertrauen dürfen. Erst im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass der Plan zwar hinreichende Angaben zur Oberflächenentwässerung des Plangebiets enthalte, dieses Konzept aber nur durch einen kostenintensiven Ausbau des übrigen Kanalnetzes der Beigeladenen zu realisieren sei. Diese habe daher als Trägerin der Erschließungslast sowohl die Umsetzung der Maßnahmen als auch eine Planänderung immer weiter verzögert, zugleich aber eine Aufhebung des Bebauungsplanes abgelehnt, um den Entschädigungsfolgen zu entgehen. Während des Klageverfahrens lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30.09.2010 den beantragten Bauvorbescheid ab, da die Erschließung des Vorhabens nicht ausreichend gesichert sei. Dies sei nur der Fall, wenn die Herstellung der im qualifizierten Bebauungsplan vorgesehenen Erschließungsmaßnahmen in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Dies stehe vorliegend weder hinsichtlich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung noch hinsichtlich der wegemäßigen Anbindung zu erwarten. Der derzeit vorhandene Wirtschaftsweg ohne öffentlich-rechtlich gesicherte Wegenutzung genüge jedenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen. Am 04.10.2010 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und passte am gleichen Tag seine Klage entsprechend an. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17.03.2011 stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.09.2010 verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses entsprechend dem Antrag vom 23.02.2009 in der Fassung vom 21.07.2010 zu erteilen. Die als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässige Klage sei auch begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids habe. Dem Vorhaben stünden keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, insbesondere stehe dem Vorhaben des Klägers nicht die fehlende Erschließung seines Grundstücks entgegen, da sich vorliegend die allgemeine gemeindliche Erschließungslast mit Rücksicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben durch die jahrelange Verzögerung bei der Umsetzung des Bebauungsplans verdichtet habe und daher für den Bauherrn als subjektiv öffentlich-rechtlicher Anspruch einklagbar sei. Im Anschluss an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leitete die Beigeladene ein Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans ein, der Gemeinderat beschloss am 12.04.2011 zur Sicherung den Erlass einer Veränderungssperre (VBl. Nr. 16/2011). Der Senat hat mit Beschluss vom 11.07.2011 die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. März 2011 zugelassen. Die Beigeladene hat ihre Berufung zunächst wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Einfamilienhauses zuerkannt. Das angefochtene Urteil nehme entgegen § 123 Abs. 3 BauGB unzutreffend eine Verdichtung der Erschließungspflicht an. Die in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genannten Ausnahmen setzten regelmäßig ein zumutbares Erschließungsangebot eines Dritten voraus (BVerwG, Beschluss vom 23.12.1993, 4 B 212/92). Ein derartiges Erschließungsangebot sei weder von dem Kläger noch einem Dritten unterbreitet worden. Im Übrigen seien die Verdichtung der Erschließungspflicht nur angenommen worden, wenn besondere Umstände nach Maßgabe von Treu und Glauben dies gefordert hätten, so etwa, wenn frühere Nutzungen nicht mehr möglich gewesen seien. In seinem Urteil vom 22.01.1993 (8 C 46.91) habe das Bundesverwaltungsgericht auch ausdrücklich auf das Recht der Gemeinde verwiesen, aus wirtschaftlichen Gründen eine Erschließung nicht durchzuführen. Eine Verdichtung der Erschließungspflicht könne vor dem Hintergrund des § 123 BauGB nur einen absoluten Ausnahmefall darstellen. Vorliegend könne sich die Gemeinde bei den derzeitig wirtschaftlichen Verhältnissen die damalige Planung nicht in der Erschließung leisten. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass dem anspruchsbegünstigten Grundstück eine vollauf funktionsgerechte Nutzung der vorhandenen Baulichkeiten zu gewährleisten wäre, so sei dies vorliegend nicht möglich, da zuvor zwingend ein Baulandumlegungsverfahren nach den §§ 45 f. BauGB zu erfolgen hätte. Das Verwaltungsgericht sei zudem verpflichtet gewesen, die Frage der Wirksamkeit – einschließlich der Frage der Erforderlichkeit, der Vollzugsfähigkeit und möglichen Funktionslosigkeit – des hier maßgeblichen Bebauungsplanes zu prüfen. Vorliegend hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich der Bebauungsplan beziehe, offenkundig derart verändert, dass eine Verwirklichung für unabsehbare Zeit ausgeschlossen sei. Nach Erlass der Veränderungssperre hat der Kläger seinen Antrag umgestellt. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid bis zum Erlass der Veränderungssperre zu erteilen. Zur Begründung trägt er nunmehr vor, im Hinblick darauf, dass die Beigeladene nunmehr ein Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans durchführe und hierzu zur Sicherung den Erlass einer Veränderungssperre beschlossen habe, sei Erledigung eingetreten. Denn der Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheides sei aufgrund der Änderung der Sach- und Rechtslage nunmehr nicht mehr durchsetzbar, so dass er auf die Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen müsse. Diese sei auch begründet, da er bis zum Erlass der Veränderungssperre einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides gehabt habe. Die Zulässigkeit der Klageumstellung sei darin begründet, dass er beabsichtigte, Schadensersatz- und Amtshaftungsansprüche geltend zu machen, weil bei richtiger und zutreffender Sachbehandlung die Baugenehmigungsbehörde schon von Anfang an hätte den Bauvorbescheid erlassen müssen. Die Beigeladene beantragt, die Fortsetzungsfeststellungsklage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 11.08.2011 hat auch der Beklagte Berufung gegen das Urteil eingelegt und beantragt nunmehr, die Fortsetzungsfeststellungsklage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte zunächst auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Stellungnahme im Berufungszulassungsverfahren vom 22.07.2011 und trägt ergänzend vor: Das Verwaltungsgericht hätte die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans im Rahmen der Inzidentkontrolle prüfen müssen, da dieser keine hinreichenden Festsetzungen bezüglich der Beseitigung des Oberflächenwassers im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB enthalte. Die festgestellten Probleme bei der Abwasserbeseitigung sowie der Oberflächenwasserbeseitigung bestätigten, dass eine Bebauung des fraglichen Grundstücks aufgrund eines Bauvorbescheids mit Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren ohne Durchführung der gesetzlichen Baulandbestimmungen nicht zugelassen werden dürfe. So hätte sich etwa aus der noch notwendigen Fachplanung ergeben können, dass bestimmte Flächen im Baugebiet für eine ordnungsgemäße Oberflächenwasserbeseitigung zur Verfügung gestellt werden müssten, für die der Bebauungsplan eine überbaubare Fläche vorsehe. Dementsprechend wäre der Bebauungsplan an den noch zu erstellenden Umlegungsplan anzupassen gewesen. Der Kläger hätte dann möglicherweise an dem hier vorgesehenen Standort für eine Bebauung kein Grundstück erhalten und damit auch nicht bauen können. Mit der Beigeladenen sei daher davon auszugehen, dass die Durchführung der Baulandumlegung unabdingbare Voraussetzung für die hier begehrte Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines Einfamilienhauses in dem Bebauungsplangebiet gewesen wäre. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen und aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.