Beschluss
9 S 2153/11
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung wird zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
• Ist die Unrichtigkeit einer angefochtenen Entscheidung offensichtlich, kann die Berufung auch dann zugelassen werden, wenn der Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt wurde (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO Auslegung).
• Bei einer auf Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Klage (Verpflichtungsklage/Untätigkeitsklage) ist die Frist des § 74 Abs. 2 VwGO für die Einbeziehung eines späteren Ablehnungsbescheids in die bereits rechtshängige Klage in dem hier gegebenen Fall unerheblich; die ursprüngliche Klage bleibt zulässig (§ 42 Abs.1 VwGO, § 75 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen offensichtlicher Richtigkeitszweifel an abweisendem Urteil • Die Berufung wird zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Ist die Unrichtigkeit einer angefochtenen Entscheidung offensichtlich, kann die Berufung auch dann zugelassen werden, wenn der Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt wurde (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO Auslegung). • Bei einer auf Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Klage (Verpflichtungsklage/Untätigkeitsklage) ist die Frist des § 74 Abs. 2 VwGO für die Einbeziehung eines späteren Ablehnungsbescheids in die bereits rechtshängige Klage in dem hier gegebenen Fall unerheblich; die ursprüngliche Klage bleibt zulässig (§ 42 Abs.1 VwGO, § 75 VwGO). Der Kläger begehrte die Verpflichtung des Beklagten, die Erforderlichkeit seines Erweiterungsbauvorhabens nach der Privatschulbauverordnung festzustellen; hiergegen erhob er am 01.03.2007 Klage. Zuvor hatte der Beklagte am 21.02.2006 ein Schreiben erteilt, das als Rechtsauskunft und nicht als Versagungsbescheid gewertet wurde; später erließ der Beklagte am 28.08.2007 einen Ablehnungsbescheid. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klage als unzulässig ab, weil es die Klagefristen und die Bedeutung der Schreiben unterschiedlich beurteilte. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung; der Verwaltungsgerichtshof prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Streitentscheidend war, ob die ursprünglich erhobene Verpflichtungs- bzw. Untätigkeitsklage zulässig blieb und ob der spätere Ablehnungsbescheid in diese Klage einbezogen werden konnte. • Zulassungsgrund: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder wesentliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen sind (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Das Darlegungsgebot des § 124a Abs.4 Satz4 und Abs.5 Satz2 VwGO schließt die Zulassung nicht aus, wenn die Unrichtigkeit der Entscheidung offensichtlich ist; in solchen Fällen kann das OVG von der beschränkten Prüfungsgrundlage abweichen. • Die Frage, ob das Schreiben vom 21.02.2006 ein Verwaltungsakt war, ist für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage unerheblich: Handelte es sich um eine Rechtsauskunft, liegt eine Untätigkeitsklage vor; die dreimonatige Sperrfrist des § 75 Satz2 VwGO war eingehalten. • Die Aufhebung eines Versagungsbescheids ist kein eigenständiger Streitgegenstand der Verpflichtungsklage; ein späterer Ablehnungsbescheid kann in die bereits rechtshängige Verpflichtungsklage einbezogen werden (§ 42 Abs.1 VwGO, § 75 VwGO). • Im vorliegenden Fall war die Einbeziehung des Ablehnungsbescheids vom 28.08.2007 ohne Beachtung der Klagefrist des § 74 Abs.2 VwGO möglich; die Klage durfte daher nicht als unzulässig abgewiesen werden. • Aufgrund der klaren Rechtslage und der offensichtlichen Unrichtigkeit der Abweisung ist die Zulassung der Berufung geboten; das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt (§ 124a Abs.5 Satz5 VwGO). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wird zugelassen, weil ernstliche und teilweise offensichtliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Das Verwaltungsgericht hätte die Verpflichtungsklage nicht als unzulässig abweisen dürfen, da die Klage als Untätigkeitsklage zulässig war und der später erlassene Ablehnungsbescheid in die bereits rechtshängige Klage einbezogen werden konnte. Damit ist die Abweisung aus den im Urteil genannten Gründen offensichtlich unrichtig. Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt; der Beschluss ist unanfechtbar.