Leitsatz: Gegen die auf §§ 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2, 31 Abs. 4 AsylG gestützte Feststellung, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, ist grundsätzlich die Anfechtungsklage statthaft. Asylbewerber, denen in Italien internationaler Schutz gewährt wurde und die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, laufen im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr, dort aufgrund von systemischen Schwachstellen der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden. Ist ein Asylbewerber im Ausland als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt, ist das Bundesamt weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur (erneuten) Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter verpflichtet oder berechtigt. Art. 52 Unterabs. 1 RL 2013/32/EU räumt den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht ein, ob sie auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge altes oder neues, bereits den Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU entsprechendes Recht anwenden. Dementsprechend ist eine Regelung des nationalen Rechts für vor diesem Zeitpunkt gestellte Asylanträge dann unionsrechtskonform, wenn sie entweder den Vorgaben der Richtlinie 2005/85/EG oder denen der Richtlinie 2013/32/EU entspricht (Abweichung von BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 -, InfAuslR 2016, 61). VG Minden, Urteil vom 10. Mai 2016 - 10 K 2248/14.A - Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. September 2014 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für Italien vorliegt. Ziffer 2 des vorbenannten Bescheids wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlands ausgewiesene Kläger gibt an, am 1. Januar 1985 geboren zu sein und aus Somalia zu stammen. Am 27. Mai 2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt schilderte der Kläger, er sei von Libyen aus über Italien in die Europäische Union eingereist. Dort habe er sich acht bis neun Monate aufgehalten. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt; ihm seien dort aber Fingerabdrücke abgenommen worden. Eine Anfrage des Bundesamts an die Eurodac-Datenbank ergab für den Kläger einen Treffer der Kategorie 1 (IT1TP00QT4). Am 8. August 2014 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an die italienischen Behörden. Mit Schreiben vom 2. September 2014 teilte das italienische Innenministerium mit, die Wiederaufnahme des Klägers werde abgelehnt. Dem Kläger sei in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden. Da das Asylverfahren abgeschlossen sei, sei das Innenministerium nicht mehr zuständig. Eine mögliche Überstellung müsse im Rahmen polizeilicher Abkommen ("police agreements") erfolgen. Ein entsprechendes Ersuchen könne an zwei näher bezeichnete Faxnummern gerichtet werden. Mit Bescheid vom 8. September 2014, dem Kläger zugestellt am 10. September 2014, stellte das Bundesamt fest, dass ihm in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1) und ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2). Da der Asylantrag nur nach § 26a Abs. 1 AsylVfG abgelehnt und die Abschiebung in den sicheren Drittstaat angeordnet werde, sei gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG lediglich festzustellen, dass dem Kläger kein Asylrecht zustehe. Der Kläger hat am 17. September 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt: Das italienische Asylsystem weise systemische Schwachstellen im Umgang mit anerkannten Schutzberechtigten auf und sei deshalb für diese nicht als sicherer Drittstaat i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a AsylVfG anzusehen. § 26a AsylVfG sei hier auch deshalb nicht anwendbar, weil das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 entschieden habe, dass vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge nur nach Maßgabe des Art. 25 RL 2005/85/EG als unzulässig und nicht allein deshalb abgelehnt werden dürften, weil in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Aufgrund dessen hätte im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine materielle Prüfung erfolgen müssen. Der Kläger hat zunächst beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. September 2014 aufzuheben. Nunmehr beantragt der Kläger, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. September 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für Italien vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur weiteren Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 16. Januar 2015 - 10 L 732/14.A - hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet. Ferner hat das Gericht dem Kläger mit Beschluss vom 23. Januar 2015 unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Berichterstatter hat den Kläger am 25. September 2015 zu seinen Lebensumständen in Italien angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anhörungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 2248/14.A und 10 L 732/14.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts (ein Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. A. Die auf einen Hinweis des Vorsitzenden (§ 86 Abs. 3 Alt. 3 VwGO) in der mündlichen Verhandlung erfolgte Neufassung des Klageantrags ist bei Berücksichtigung des Rechtsschutzziels des Klägers nicht als Klageänderung (§ 91 VwGO), sondern als ohne Weiteres zulässige Präzisierung des von Anfang an mit der Klage verfolgten Rechtsschutzziels anzusehen. Folglich hat das Gericht allein über den in der mündlichen Verhandlung protokollierten Antrag zu entscheiden. B. Mit diesem Inhalt ist die Klage in Bezug auf die unter Ziffer 1 enthaltene, auf §§ 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2, 31 Abs. 4 AsylG gestützte Feststellung, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage und in Bezug auf die unter Ziffer 2 verfügte, auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung als Anfechtungsklage - zu Letzterem vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 -, InfAuslR 2016, 120 (juris Rn. 9), sowie vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, Asylmagazin 2016, 34 (juris Rn. 15) - statthaft und auch ansonsten zulässig. I. Die Feststellung, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, ist ein Verwaltungsakt. Dieser auf §§ 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2, 31 Abs. 4 AsylG gestützte Ausspruch erschöpft sich nicht in der konkludent zum Ausdruck kommenden verfahrensrechtlichen Folge der Beendigung des vom Kläger eingeleiteten Asylverfahrens, sondern regelt auch mit unmittelbarer Wirkung nach außen (§ 35 Satz 1 VwVfG) dessen materielle Rechtsposition. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, DVBl. 1995, 857 (juris Rn. 12) zu einer auf §§ 32, 33 AsylVfG a.F. gestützten Feststellung, dass das Verfahren eingestellt ist; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 -, BayVBl. 2014, 628 (juris Rn. 22) zu einer auf § 27a AsylVfG a.F. gestützten Feststellung, dass der Asylantrag unzulässig ist. Denn infolge der Regelung unter Ziffer 1 kann der Kläger das mit seinem Asylantrag verfolgte Ziel der Schutzgewährung in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr erreichen, ohne dass diese aufgehoben wird. Die Regelung erfasst nicht nur die Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG), sondern auch die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und der Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 4 AsylG) sowie die Ablehnung der Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 2 AsylG, wonach mit jedem Asylantrag stets auch die Gewährung von internationalem Schutz, bestehend aus Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), beantragt wird, und § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, wonach das Bundesamt im Regelfall auch festzustellen hat, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. II. Die Anfechtungsklage ist, soweit die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf den Herkunftsstaat des Klägers durch die Feststellung, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht, ausgeschlossen wird, die allein statthafte Klageart. Die Anfechtungsklage ist insoweit nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das vom Kläger verfolgte Ziel, in der Bundesrepublik Deutschland Schutz vor Verfolgung oder anderen Gefahren zu erhalten, an sich die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Diese Rechtsauffassung lässt sich allerdings nicht auf die Gründe stützen, die das Bundesverwaltungsgericht - Urteile vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 -, InfAuslR 2016, 120 (juris Rn. 9), sowie vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, Asylmagazin 2016, 34 (juris Rn. 13 ff.) - zur Begründung der alleinigen Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gegen eine auf § 27a AsylG gestützte Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig herangezogen hat. Die in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids enthaltene Regelung wurde nicht in dem nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50, S. 1; sog. Dublin II-Verordnung; im Folgenden: VO 343/2003) bzw. der dieser Verordnung nachfolgenden Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31; sog. Dublin III-Verordnung; im Folgenden: VO 604/2013) durchzuführenden, von der materiellen Prüfung des Asylantrags zu unterscheidenden behördlichen Verfahren für die Bestimmung des hierfür zuständigen Staats getroffen. Ein solches Verfahren hat das Bundesamt zwar auch im vorliegenden Fall eingeleitet, es wurde aber aufgrund der Weigerung der italienischen Behörden, den Kläger wieder aufzunehmen, vor Erlass des angefochtenen Bescheids beendet. Jedoch ist einer auf § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2, 31 Abs. 4 AsylG gestützten Entscheidung und einer auf § 27a AsylG gestützten Entscheidung gemeinsam, dass sie sich nicht auf die vom jeweiligen Antragsteller geltend gemachten Fluchtgründe beziehen. Diese bilden in beiden Fällen ebenso wie in Fällen, in denen das Bundesamt das Asylverfahren gemäß §§ 32, 33 AsylG wegen Nichtbetreibens einstellt, nicht den Gegenstand der behördlichen Entscheidung; vielmehr verwehrt diese dem Betroffenen die inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe in der Bundesrepublik Deutschland. Vgl. Moll/Pohl, ZAR 2012, 102, 104. Für die Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens lässt das Bundesverwaltungsgericht eine Ausnahme von dem auch im Asylverfahrensrecht geltenden Grundsatz zu, wonach im Bereich gebundener begünstigender Verwaltungsakte aus § 113 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit dem Amtsermittlungsprinzip des § 86 Abs. 1 VwGO folgt, dass bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, DVBl. 1995, 857 (juris Rn. 14). Danach dürfen die Verwaltungsgerichte mit der Aufhebung der nach §§ 32, 33 AsylG getroffenen Entscheidung nicht zugleich über die Begründetheit des Begehrens auf Gewährung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entscheiden. Vielmehr ist die Sachentscheidung nach den Regelungen des Asylgesetzes zunächst dem Bundesamt vorbehalten. Der Asylsuchende muss die Aufhebung dieses Bescheids erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329, Rn. 14. Die diese Rechtsprechung tragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts gelten - mit der sich aus III. ergebenden Einschränkung - auch für den hier zu entscheidenden Fall, dass das Bundesamt gemäß §§ 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2, 31 Abs. 4 AsylG feststellt, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht. Auch in diesen Fällen steht die besondere, auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylgesetz dem Vorrang einer auf die Asylanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, entgegen. Eine Verpflichtung des Gerichts, auch in Fällen der rechtwidrigen Verweigerung einer sachlichen Prüfung des Asylbegehrens wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat, über das Asylbegehren in der Sache zu entscheiden, würde die dem Bundesamt vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleu-nigung zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen. Gelangt das Bundesamt nach sachlicher Prüfung des Asylbegehrens zu dem Ergebnis, das Begehren sei gemäß §§ 29a, 30 AsylG offensichtlich unbegründet, so sieht § 36 AsylG eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle dieser Entscheidung und gegebenenfalls eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des betroffenen Asylbewerbers vor. Eine vergleichbare Möglichkeit steht dem Gericht nicht zu, denn es kann eine Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) nicht mit einer einwöchigen Ausreisefrist (§ 36 Abs. 1 AsylG) verbinden. Darüber hinaus ginge dem betroffenen Asylbewerber, wenn einer Verpflichtungsklage Vorrang zukäme, eine mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattete Tatsacheninstanz verloren. Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG) als auch für ihre Verpflichtung zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren vorgesehen ist (vgl. §§ 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG, 87b Abs. 3 VwGO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, DVBl. 1995, 857 (juris Rn. 15 ff.). Eine auf die Aufhebung der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids gerichtete Anfechtungsklage bietet dem Kläger auch effektiven Rechtsschutz. Wird diese Regelung aufgehoben, ist das Bundesamt gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzuführen (§§ 24, 31 AsylG). Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen wird, liegen nicht vor. III. Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung begehrt, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für Italien vorliegt. Insoweit ist die Verpflichtungsklage die allein statthafte Klageart und ist eine "isolierte" Anfechtungsklage auf Aufhebung der Ziffer 1, soweit sie einer solchen Feststellung entgegensteht, nicht statthaft. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ob dies - auch in Bezug auf Italien - der Fall ist, hatte das Bundesamt zumindest bezogen auf Art. 3 EMRK im vorliegenden Fall ebenfalls zu prüfen. Damit fehlt es an einem sachlichen Grund, diese Entscheidung (weiterhin) dem Bundesamt vorzubehalten und hat das Verwaltungsgericht auf einen entsprechenden Verpflichtungsantrag zu entscheiden. Zwar schließt § 31 Abs. 4 AsylG die gemäß §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylG in anderen Fällen der Entscheidung über einen Asylantrag gebotene Prüfung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG grundsätzlich aus. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, BVerfGE 94, 49 (juris Rn. 187) Dies gilt jedoch dann nicht, wenn - wie für Italien - zahlreiche Berichte staatlicher Stellen wie z.B. des Auswärtigen Amts oder von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen sowie zahlreiche (erstinstanzliche) Urteile vorliegen, die geeignet sind Zweifel zu wecken, ob die Lebensbedingungen für Asylbewerber und anerkannte Schutzberechtigte eine Abschiebung dorthin zulassen. In einem solchen Fall hat das Bundesamt auch zu prüfen, ob Unionsrecht (Stichwort: systemische Mängel bzw. Schwachstellen, dazu näher unter C.I.1.a)] oder nationales Verfassungsrecht [Stichwort: Ausnahmen vom Konzept der normativen Vergewisserung, dazu näher unter C.I.1.b)] der Abschiebung in den sicheren Drittstaat entgegenstehen, weil den Betroffenen dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK bzw. des mit dieser Norm wortgleichen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) droht. Dementsprechend enthalten die aktuellen Bescheide des Bundesamts, die eine Abschiebung nach Italien anordnen, in der Regel umfangreiche Ausführungen hierzu. IV. Die Klage ist fristgerecht erhoben. Dabei kann offen bleiben, ob die Klagefrist im Zeitpunkt der Klageerhebung zwei Wochen (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG a.F.) - so z.B. VG Stuttgart, Urteil vom 26. Mai 2014 - A 12 K 12/14 -, Abdruck S. 3 - oder in Anknüpfung an die gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG a.F. einwöchige Frist für die Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Woche (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG a.F.) ab Zustellung des angefochtenen Bescheids betrug. So z.B. VG Ansbach, Urteil vom 8. April 2014 - AN 11 K 14.30189 -, juris Rn. 15. Im vorliegenden Fall wäre auch die Wochenfrist eingehalten. Der angefochtene Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Zustellungsurkunde am 10. September 2014 zugestellt; seine Klage ist am 17. September 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangen. C. Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nur insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids lässt sich allerdings nur hinsichtlich der Ablehnung der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter, nicht aber auch hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung der Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter und der Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG auf §§ 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2, 31 Abs. 4 AsylG stützen, weil Personen, denen in Italien internationaler Schutz gewährt wurde (im Folgenden: anerkannte Schutzberechtigte) und die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, derzeit aufgrund der dortigen Lebensumstände nicht nach Italien überstellt werden dürfen (I.). Dementsprechend steht dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung zu, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für Italien vorliegt (II.). Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids lässt sich aber auf eine andere Rechtsgrundlage stützen, soweit diese Regelung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter und die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG für den Herkunftsstaat des Klägers ausschließt (III.). Die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids verfügte Anordnung der Abschiebung des Klägers nach Italien ist rechtswidrig (IV.). I. Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids lässt sich nur hinsichtlich der Ablehnung der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter, nicht aber auch hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung der Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter sowie der Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG auf §§ 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2, 31 Abs. 4 AsylG stützen. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG vor, weil der Kläger aus Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, und damit aus einem sicheren Drittstaat (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 2 AsylG) in das Bundesgebiet eingereist ist, so dass er nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (§ 26a Abs. 1 Satz 2 AsylG) und das Bundesamt grundsätzlich ohne weitere inhaltliche Prüfung des Asylantrags festzustellen hat, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht (§ 31 Abs. 4 AsylG). Jedoch dürfen anerkannte Schutzberechtigte, die wie der Kläger vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, derzeit aufgrund der dortigen Lebensumstände nicht nach Italien überstellt werden (1.). Dies lässt die Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigter unberührt (2.), führt aber dazu, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht gestützt auf §§ 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2, 31 Abs. 4 AsylG ohne sachliche Prüfung abgelehnt werden durfte (3.). 1. In Italien anerkannte Schutzberechtigte, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, dürfen derzeit aufgrund der dortigen Lebensumstände nicht nach Italien abgeschoben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verordnung (EG) 343/2003 oder die Verordnung (EU) 604/2013 auf den vorliegenden Fall Anwendung finden. Ist eine der beiden Verordnungen anwendbar, steht einer Abschiebung dieser Personen nach Italien derzeit ebenso wie der Abschiebung von Personen, die in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben und deren dortiges Asylverfahren noch nicht durch eine bestandskräftige Sachentscheidung abgeschlossen ist - vgl. VG Minden, Urteil vom 15. Februar 2016 - 10 K 376/15.A -, juris 33 ff. -, und anders als der Abschiebung von Personen, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben - vgl. VG Minden, Urteile vom 27. Januar 2016 - 10 K 1613/14.A -, juris Rn. 62 ff., sowie 10 K 535/15.A -, juris Rn. 43 ff. -, entgegen, dass anerkannten Schutzberechtigten, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, dort derzeit aufgrund systemischer Schwachstellen der dortigen Aufnahmebedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh droht [dazu unter a)]. Ist keine der beiden Verordnungen auf den vorliegenden Fall anwendbar, stellt sich die Frage, ob dieser Maßstab gleichwohl gilt, weil das Bundesamt aufgrund der unionsrechtlichen Vorprägung des Asylrechts, insbesondere durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9; sog. Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden: RL 2011/95/EU) und die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60; sog. Verfahrensrichtlinie; im Folgenden: RL 2013/32/EU) bei der Entscheidung über einen Asylantrag - soweit dieser auf Gewährung internationalen Schutzes gerichtet ist - Unionsrecht anwendet (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GrCh), oder ob insoweit ein dem nationalen Recht zu entnehmender Maßstab gilt. Diese Frage bedarf aber ebenso wenig einer weiteren Vertiefung wie die Frage, ob eine der beiden Dublin-Verordnungen auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Richtet sich die Beurteilung der Frage, ob anerkannte Schutzberechtigte aufgrund der dortigen Lebensumstände nach Italien abgeschoben werden dürfen, nach nationalem Recht, finden Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2, 31 Abs. 4 AsylG aufgrund eines nicht vom Konzept der normativen Vergewisserung erfassten Ausnahmefalls nur eingeschränkt Anwendung mit der Folge, dass eine Abschiebung von anerkannten Schutzberechtigten, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, nach Italien aufgrund der dortigen Lebensumstände derzeit auch nach nationalem Recht ausscheidet [dazu unten b)]. a) Auf Grundlage des Unionsrechts steht einer Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter nach Italien derzeit entgegen, dass diesen Personen dort zur Überzeugung des Gerichts aufgrund systemischer Schwachstellen der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh droht. aa) Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO 604/2013 setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 ff. VO 604/2013 vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 ff. VO 604/2013 bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unter-abs. 3). Entsprechendes gilt nach der Verordnung (EG) 343/2003. Zwar enthält diese keine Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO 604/2013 entsprechenden Bestimmungen. Jedoch gehen diese Bestimmungen auf die zur Verordnung (EG) 343/2003 entwickelte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zurück. Dieses gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll zu dieser Konvention von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden. Es gilt daher die grundsätzliche Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention zukommt. Diese Vermutung ist allerdings auch nach der Verordnung (EG) 343/2003 nicht unwiderleglich. Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die Widerlegung der Vermutung aber an hohe Hürden geknüpft, so dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen Bestimmungen des zum Asylrecht ergangenen Sekundärrechts geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417, Rn. 75 ff., sowie vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi) -, NVwZ 2014, 208, Rn. 52 f. Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 bzw. der vom Europäischen Gerichtshof zur Verordnung (EG) 343/2003 entwickelten Rechtsgrundsätze liegen vor, wenn das Gericht zu der Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass Asylbewerber oder anerkannte Schutzberechtigte wegen systemischer Schwachstellen, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, InfAuslR 2015, 77 (juris Rn. 33); jeweils zur Rechtslage nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Unerheblich ist dagegen, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Schwachstellen in Einzelfällen zu Grundrechtsverletzungen kommen kann und ob die betreffende Person einer solchen tatsächlich schon einmal ausgesetzt gewesen ist. Derartige Erfahrungen sind vielmehr in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Schwachstellen im Zielland der Abschiebung vorliegen; sie führen auch nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens derartiger Schwachstellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, Asylmagazin 2014, 258 (juris Rn. 6); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, InfAuslR 2015, 77 (juris Rn. 33); jeweils zur Rechtslage nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Unter „Asylverfahren und Aufnahmebedingungen“ ist das gesamte Asylsystem eines Mitgliedstaats zu verstehen. Dieses umfasst den Zugang zum Asylverfahren, das Asylverfahren selbst, die Behandlung während des Verfahrens, die Handhabung der Anerkennungsvoraussetzungen, das Rechtschutzsystem und auch die Behandlung nach einer ggf. erfolgten Anerkennung. Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 29. April 2014 - RO 4 K 14.50022 -, juris Rn. 34; VG Kassel, Beschluss vom 24. Juli 2015 - 6 L 1147/15.KS.A -, Abdruck S. 7; Lübbe, ZAR 2014, 105, 108. Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber und anerkannte Schutzberechtigte oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern oder anerkannten Schutzberechtigten deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird. Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Asylbewerbern oder anerkannten Schutzberechtigten auszuwirken. Vielmehr kann eine systemische Schwachstelle auch dann vorliegen, wenn sie von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Personen (z.B. Schwangere oder Personen mit einer psychischen Erkrankung) betreffen kann, sofern sie sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014- A 11 S 1778/14 -, InfAuslR 2015, 77 (juris Rn. 33); Lübbe, ZAR 2014, 105, 107 f. bb) Wesentliche Kriterien für die Beurteilung, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, der im Wesentlichen mit Art. 4 GrCh übereinstimmt. Allerdings verpflichtet Art. 3 EMRK nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte staatliche Stellen nicht, Flüchtlinge mit einer Wohnung zu versorgen oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S./ Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 249, sowie vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 95. Dementsprechend kommt ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCh im Bereich medizinischer und sozialer Fürsorge nur unter strengen Voraussetzungen, insbesondere bei Nichtgewährung einer unabdingbaren Grundversorgung, in Betracht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A -, juris Rn. 31. Einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im vorstehenden Sinne sind Personen, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, insbesondere dann ausgesetzt, wenn sie sich in einer mit der menschlichen Würde unvereinbaren Situation ernsthafter Entbehrungen und Not behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber sehen. Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S./ Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 253, sowie vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 98; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 24. Eine solche Situation liegt nach Auffassung des Gerichts nicht erst dann vor, wenn die betreffenden Personen ohne staatliche Hilfe hilflos dem Tod durch Hunger und Krankheit ausgesetzt wären, sondern auch dann, wenn sie ohne staatliche Hilfe unterhalb des jeweiligen Existenzminimums dahinvegetieren müssten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 1991 - 9 C 6.91 -, BVerwGE 88, 226 (juris Rn. 14 ff.), sowie vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332 (juris Rn. 29) zu § 2 und § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG a.F. Sind Kinder betroffen, ist entscheidend auf ihre besondere Verletzlichkeit abzustellen, der der Vorrang gegenüber dem Gesichtspunkt ihres Status als illegaler Einwanderer einzuräumen ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tara-khel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 99. Bei der Prüfung der Frage, ob Asylbewerber oder anerkannte Schutzberechtigte einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind, ist auch zu berücksichtigen, ob staatliche Stellen es durch ihr vorsätzliches Handeln oder Unterlassen den betroffenen Personen praktisch verwehren, von ihren gesetzlich verankerten Rechten auf eine Unterkunft und annehmbare materielle Bedingungen Gebrauch zu machen. Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S./ Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 250; sowie vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 96; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, AuAS 2014, 118 (juris Rn. 120). Gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 96; sog. Aufnahmerichtlinie; im Folgenden: RL 2013/33/EU) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Asylbewerbern ab Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz materielle Leistungen zu gewähren, die einem angemessenen Lebensstandard entsprechen. Werden die materiellen Leistungen in Form von Sachleistungen erbracht, gehört hierzu auch die Unterbringung (Art. 18 RL 2013/33/EU). Insbesondere das Gebot des Art. 1 GrCh ("Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.") schließt es aus, einem Asylbewerber nach Einreichung eines Asylantrags die in der Aufnahmerichtlinie festgelegten Leistungen auch nur vorübergehend zu entziehen. Vgl. EuGH, Urteile vom 27. Februar 2014 - C-79/13 (Saciri u.a.) -, InfAuslR 2014, 190, Rn. 35 und vom 27. September 2012 - C-179/11 (Cimade u.a.) -, NVwZ 2012, 1529, Rn. 56, jeweils zur Vorgängerrichtline 2003/9/EG. Dementsprechend sind Asylbewerber grundsätzlich dann einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt, wenn sie über einen längeren Zeitraum obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung sind - vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (MSS/Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 263, und vom 4. Februar 2016 - 37991/11 (Amadou/Griechenland) -, Hudoc Rn. 58 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2014 - 14 A 2356/12. A -, juris Rn. 31; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A -, juris Rn. 106; Bank, in: Dörr u.a., Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, Band I, 2. Auflage 2013, Kapitel 11 Rn. 115 -, wenn also - mit anderen Worten - ihr wirtschaftliches Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Vgl. Moll/Pohl, ZAR 2012, 102, 105 f. Allerdings gilt die Richtlinie 2013/33/EU ausweislich ihrer Art. 1 ("für die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz") und 2 lit. b) nur für Asylbewerber, nicht aber für anerkannte Schutzberechtigte. Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde oder die als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden, steht gemäß Art. 26, 29, 30 und 32 RL 2011/95/EU hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen, zu medizinischer Versorgung und zu Wohnraum ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedsstaats (= Inländergleichbehandlung) zu. Trotz dieses Unterschieds und obwohl das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen überzeugt ist, dass die italienischen Behörden grundsätzlich Inländergleichbehandlung gewähren - vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Switzerland) -, HUDOC Rn. 41 f. (insoweit in NVwZ 2015, 127 nicht abgedruckt); Bundesamt, Leitfaden Italien, Oktober 2014, S. 21; Associazione Studi Giuridici sull’Immigra-zione (ASGI), The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 36 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 9 -, ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen anerkannte Schutzberechtigte, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, aufgrund der für sie in Italien bestehenden Lebensbedingungen einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind, nach Auffassung des erkennenden Gerichts nach denselben Kriterien wie für Asylbewerber zu beantworten. Anders als italienische Staatsangehörige und ebenso wie Asylbewerber verfügen anerkannte Schutzberechtigte in Italien in der Regel nicht über familiäre Beziehungen - vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, Asylmagazin 2014, 341 (juris Rn. 13); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 9 -, die nach der Konzeption des italienischen Gesetzgebers [s.u. ee) (1)] bedürftige Personen vor einem Abgleiten in die Obdach- und Mittellosigkeit bewahren sollen. Hinzu kommt, dass anerkannte Schutzberechtigte, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, sich bei Nichtgewährung des Existenzminimums im Aufnahmestaat in einer ausweglosen Situation befinden, weil sie - was durch die Anerkennung als schutzberechtigt gerade zum Ausdruck kommt - anders als andere Drittstaatsangehörige der existentiellen Not im Aufnahmestaat nicht durch eine Rückkehr in ihr Heimatland ausweichen können. Vgl. Moll/Pohl, ZAR 2012, 102, 105. Bereits diese beiden Gesichtspunkte rechtfertigen unabhängig von einer (unionsrechtlichen) sekundärrechtlichen Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums für anerkannte Schutzberechtigte eine Gleichbehandlung von Asylberechtigten und anerkannten Schutzberechtigten, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, in Bezug auf die hier zu beurteilende Frage, ob sie einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind. Aufgrund dessen bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Aufnahmerichtlinie ein Anspruch auf Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums in dem durch Art. 17 Abs. 1 und 2 RL 2013/33/EU gewährten Umfang für anerkannte Schutzberechtigte unmittelbar aus Art. 1 GrCh ergibt. Vgl. EuGH, Urteile vom 27. Februar 2014 - C-79/13 (Saciri u.a.) -, InfAuslR 2014, 190, Rn. 35, 39 f., 42, 46 und 48, sowie vom 27. September 2012 - C-179/11 (Cimade u.a.) -, NVwZ 2012, 1529, Rn. 42 und 56, jeweils zur Vorgängerrichtline 2003/9/EG, wonach die aufgrund dieser Richtlinie zu gewährenden Leistungen für ein menschenwürdiges Leben ausreichen müssen; s.a. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 u.a.-, BVerfGE 132, 134, Rn. 62 ff. (zu Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG). Im Rahmen der Prognose, ob ein Antragsteller in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird, ist nicht allein auf die Rechtslage in diesem Staat abzustellen; maßgeblich ist vielmehr deren Umsetzung in die Praxis. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S./ Belgien und Griechenland) -, Hudoc Rn. 359 (insoweit in NVwZ 2011, 413 nicht abgedruckt); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: Juni 2014, § 34a AsylVfG Rn. 21. cc) Liegt eine systemische Schwachstelle des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen vor, kann einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Einzelfall dadurch vorgebeugt werden, dass die Beklagte die Überstellung im Zusammenwirken mit dem ersuchten Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche Behandlung ausgeschlossen wird. Dies ist insbesondere mittels einer konkreten und einzelfallbezogenen Zusicherung des ersuchten Mitgliedstaats möglich, die zu überstellenden Personen in einer bestimmten Weise zu behandeln, insbesondere ihnen eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tara-khel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 120 f.; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, AuAS 2014, 244 (juris Rn. 14 ff.), sowie vom 17. April 2015 - 2 BvR 602/15 -, NVwZ 2015, 810, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, InfAuslR 2015, 77 (juris Rn. 37). dd) Bei der Bewertung der im Zielstaat der Abschiebung (hier: Italien) bestehenden Lebensbedingungen sind nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die für die Situation des Klägers relevant sind. Abzustellen ist auf die Situation von Personen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Personen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Letztere können allenfalls ergänzend herangezogen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, AuAS 2014, 118 (juris Rn. 130). Dementsprechend ist vorliegend auf die Situation anerkannter Schutzberechtigter abzustellen. Der Kläger gehört zu diesem Personenkreis, weil ihm in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Ausführungen der italienischen Behörden im Schreiben vom 2. September 2014, mit dem diese das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamts abgelehnt haben. Die dem widersprechenden Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt und im Erörterungstermin vom 25. September 2015 stehen dem nicht entgegen. Es kommt nach den Erfahrungen des Gerichts häufig vor, dass Personen, die in Italien ein Asylverfahren durchlaufen haben, dies aufgrund der Befürchtung, nach Italien abgeschoben zu werden, in Abrede stellen. ee) Bei Anlegung des vorstehend unter aa) bis dd) dargelegten Maßstabs kommt das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass anerkannten Schutzberechtigten, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, im Falle ihrer Überstellung nach Italien aufgrund systemischer Schwachstellen der dortigen Aufnahmebedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 4 GrCh droht. (1) Anerkannte Schutzberechtigte sind in Italien nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ab dem Moment der Schutzgewährung sowohl hinsichtlich sozialer Unterstützung als auch in Bezug auf medizinische Versorgung italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt. vgl. Bundesamt, Leitfaden Italien, Oktober 2014, S. 21; ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 36 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 9. Damit stehen ihnen in der Praxis, soweit sie nicht selbst über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, ab dem Moment der Schutzgewährung in der Regel weder ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts noch eine zumutbare Unterkunft zur Verfügung. Dies betrifft auch höchst schutzbedürftige Personen wie Schwangere oder Familien mit minderjährigen Kindern. Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 40 und 44. Anerkannte Schutzberechtigte haben - ebenso wie italienische Staatsangehörige - grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterstützung zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Es gibt weder für italienische Staatsangehörige noch für anerkannte Schutzberechtigte regelmäßige Sozialhilfeleistungen, die das Existenzminimum garantieren. Das italienische Sozialsystem stützt sich nach wie vor stark auf die Unterstützung durch Familienangehörige. Vgl. Bundesamt, Leitfaden Italien, Oktober 2014, S. 21; ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 38; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, S. 4; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 4 und 9. Ein Anspruch auf eine staatliche Unterkunft steht anerkannten Schutzberechtigten in der Regel ebenfalls nicht zu. Zwar können sie einen Antrag auf Zuteilung einer Sozialwohnung, insbesondere in einer der eigentlich für Asylbewerber vorgesehenen SPRAR-Einrichtungen stellen. Dies ist allerdings in der Regel mit langen Wartezeiten verbunden, die teilweise mehr als zwölf Monate betragen. Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 37. Zudem ist die Unterbringung von anerkannten Schutzberechtigten in SPRAR-Einrichtungen in der Regel auf höchstens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Anerkennung begrenzt. Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 23; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 4 und 7. Schließlich haben Personen, die bereits einmal in einer staatlichen Unterkunft für Asylbewerber untergebracht waren oder einen ihnen dort zugewiesenen Unterkunfts-platz nicht angenommen haben, regelmäßig keinen Anspruch darauf, dort erneut einen Platz zu bekommen. Die einschlägige gesetzliche Regelung - vgl. die englische Übersetzung bei ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 33 ("… if the asylum seeker does not show up at the centre he has been allocated to or in case he abandons the reception centre without first informing the local prefecture office …") - sieht vor, dass ein Anspruch auf Unterbringung in einer staatlichen Einrichtung ausgeschlossen ist, wenn die betreffende Person die ihr zugewiesene staatliche Aufnahmeeinrichtung nicht aufgesucht oder verlassen hat, ohne die zuständigen Stellen zu benachrichtigen. Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 33 und 39; Asylum Information Database (aida), Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 75 ("… failed to present themselves to the assigned centre or leave the centre without informing the authorities …"); Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, S. 4 ("Ein Recht auf Unterkunft besteht nicht, wenn der Betroffene beim vorherigen Aufenthalt in Italien die ihm zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch genommen hat oder untertauchte."); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 4. Etwas anderes gilt nur im Falle höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Umstände oder wenn - entsprechend einer kürzlich erfolgten Gesetzesänderung - ernstliche persönliche Gründe vorliegen. Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 33; aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 75; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 4; unklar: Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, S. 4 ("Ein neuer Platz kann beantragt werden."). Der Zugang zu Sozialleistungen wird anerkannten Schutzberechtigten zusätzlich dadurch erschwert, dass Sozialleistungen häufig nur Personen gewährt werden, die in der betreffenden Gemeinde ihren Wohnsitz haben, einige Gemeinden einen Wohnsitz aber nur unter restriktiven Voraussetzungen anerkennen. Beispielsweise machen einige Gemeinden die Anerkennung eines Wohnsitzes von der Vorlage eines vom Heimatstaat ausgestellten Reisepasses abhängig, was vielen anerkannten Schutzberechtigten nicht möglich ist. Andere Gemeinden erkennen Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber nicht als Wohnsitz an. Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 37 f. Vergleichbare Probleme ergeben sich in einigen Gemeinden bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ("permesso di soggiorno"), ohne die weder die Aufnahme einer Arbeit noch die Ausstellung einer für den Zugang zum Gesundheitssystem notwenigen Gesundheitskarte ("tessera sanitaria") möglich ist. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 9. Die Chancen für anerkannte Schutzberechtigte, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen und damit nicht auf eine staatliche Unterkunft sowie Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen zu sein, sind als gering einzuschätzen. Die allgemeine Arbeitslosigkeit in Italien betrug 2015 11,9 %, die Arbeitslosigkeit in der Altersgruppe zwischen 14 und 24 Jahren 40,2 % und die Arbeitslosigkeit in der Altersgruppe zwischen 25 und 34 Jahren 17,8 %. Vgl. http://derstandard.at/2000032662587/Arbeitslosigkeit-in-Italien-erstmals-seit-sieben-Jahren-gesunken (abgerufen am 10. Mai 2016). Aufgrund der relativ hohen Arbeitslosenquote, insbesondere unter jüngeren Personen, sowie aufgrund unzureichender Kenntnisse der italienischen Sprache ist es für Asylbewerber seit einigen Jahren kaum möglich, in Italien eine Arbeitsstelle zu finden. Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 80 ff.; borderline-europe e.V., Gutachten für das VG Braunschweig, Dezember 2012, S. 10; zur Berücksichtigung dieser Umstände bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (MSS/Belgien und Griechenland) -, HUDOC Rn. 261 (insoweit in NVwZ 2011, 413 nicht abgedruckt). Für anerkannte Schutzberechtigte gilt nichts anderes - so auch die Einschätzung des damaligen Präsidenten des Bundesamts Dr. Schmidt, Fränkische Landeszeitung, 20. Januar 2015 -, zumal es kaum Integrationsprogramme gibt, die ihnen Kenntnisse der italienischen Sprache oder andere auf dem Arbeitsmarkt benötigte Kenntnisse vermitteln. Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 38 f.; aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 81 f.; Menschenrechtskommissar des Europarats, Report following his visit to Italy, 18. September 2012, S. 4 und 30 ff. Von den Personen, die 2014 eine SPRAR-Einrichtung verlassen haben, galt nur etwa ein Drittel als ausreichend integriert. Vgl. Ärzte ohne Grenzen, Out of sight - Asylum seekers and refugees in Italy: Informal settlements and social marginalization, März 2016, S. 5 f. Dementsprechend leben in Italien mehrere Tausend Flüchtlinge - die Schätzungen reichen bis zu 10.000 -, darunter eine große Anzahl von anerkannten Schutzberechtigten, in verlassenen Gebäuden oder informellen Siedlungen, häufig ohne Zugang zu Elektrizität oder Wasser. Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 39, 42 f.; Ärzte ohne Grenzen, Out of sight - Asylum seekers and refugees in Italy: Informal settlements and social marginalization, März 2016, S. 1, 7, 9. (2) Aufgrund der vorstehend geschilderten Umstände gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seitens der dortigen Behörden keine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden wird, so dass er entweder obdachlos bleiben oder in einem verlassenen Gebäude oder einer informellen Siedlung zu den in einer solchen Unterkunft üblichen schlechten Bedingungen, insbesondere in hygienischer Sicht, unterkommen wird. Da der Kläger seinen insoweit glaubhaften Schilderungen im Erörterungstermin zufolge die Aufnahmeeinrichtung, der er zugewiesen war, verlassen hat, scheidet eine (befristete) Aufnahme in einer SPRAR-Einrichtung schon aus diesem Grund aus. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger ausreichende Mittel zur Bestreitung seines unabdingbaren Lebensunterhalts, insbesondere Nahrung, zur Verfügung stehen werden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger über die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, liegen nicht vor. Ein Anspruch auf entsprechende staatliche Leistungen besteht nicht. Angesichts der Lage auf dem italienischen Arbeitsmarkt und der mangelhaften italienischen Sprachkenntnisse des Klägers steht auch nicht zu erwarten, dass er in Italien eine Arbeitsstelle finden wird, die es ihm erlaubt, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Kläger im Erörterungstermin angegeben hat, er habe in Rom und Mailand auf der Straße Autos gewaschen, um Geld für Essen zu verdienen. Bei dieser vor allem aus Entwicklungsländern bekannten Vorgehensweise bedürftiger Personen, vorzugsweise an Ampelkreuzungen während der Rotphase die Windschutzscheibe haltender Fahrzeuge zu reinigen, handelt es sich nicht um eine Arbeitsstelle, sondern um eine Form der Bettelei. Die dem Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Obdachlosigkeit sowie die fehlende Sicherstellung seines unabdingbaren Lebensunterhalts stellen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 4 GrCh dar [s.o (bb)]. Diese beruht auf systemischen Schwachstellen der Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte. Die systemische Schwachstelle besteht im vorliegenden Fall darin, dass das italienische Recht anerkannten Schutzberechtigten, die auf staatliche Hilfe angewiesen sind, keinen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zuerkennt. Dementsprechend beruhen die Obdach- und Mittellosigkeit anerkannter Schutzberechtigter nicht nur auf Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände. Vielmehr treten diese Defizite mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf und betreffen - wie bereits unter (1) dargelegt - eine größere Anzahl von Personen. Dass ein solches Schicksal in Italien ausnahmslos allen anerkannten Schutzberechtigten droht, ist für die Annahme einer systemischen Schwachstelle nicht erforderlich [s.o. (aa)]. Eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden, wonach dem Kläger bei einer Überstellung nach Italien eine zumutbare Unterkunft zur Verfügung gestellt und sein unabdingbarer Lebensunterhalt gesichert wird, liegt nicht vor. Solche Zusicherungen geben die italienischen Behörden ausweislich einer Auskunft der Liaison-beamtin des Bundesamts in Rom auch nicht mehr ab. Vgl. E-Mail der Liaisonbeamtin an das Bundesamt zum Aktenzeichen 5846119-284 vom 13. April 2015. (3) Dass Italien Anstrengungen unternommen hat und weiter unternimmt, um die im italienischen Asylsystem vorhandenen Defizite - insbesondere durch Erhöhung der zur Verfügung stehenden Unterkunftsplätze - zu beseitigen, führt zu keinem anderen Ergebnis. A.A. wohl OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, AuAS 2014, 118 (juris Rn. 164 und 170); VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293 (juris Rn. 51); VG Ansbach, Urteil vom 11. Dezember 2015 - AN 14 K 15.50316 -, juris Rn. 27. Dies ergibt sich bezüglich der Bemühungen, die Zahl der Unterkunftsplätze zu erhöhen, schon daraus, dass anerkannten Schutzberechtigten im Regelfall kein Anspruch auf einen solchen zusteht. Im Übrigen reichen Anstrengungen eines Mitgliedstaats allein nicht aus, vielmehr müssen die Schwachstellen auch tatsächlich beseitigt werden. Dies ergibt sich unmittelbar aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013, wonach ein Antragsteller nicht an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat überstellt werden darf, wenn (bzw. solange) das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh mit sich bringen. (4) Der Überzeugung des Gerichts steht nicht entgegen, dass es keine aktuelle Empfehlung des UNHCR gibt, Überstellungen von anerkannten Schutzberechtigten nach Italien wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszusetzen. Der UNHCR hat in mehreren seiner Stellungnahmen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus der Tatsache des Fehlens einer solchen Empfehlung nicht geschlossen werden könne, der UNHCR vertrete die Auffassung, dass keine einer Überstellung entgegenstehenden Umstände vorlägen oder im Einzelfall vorliegen könnten. Die Äußerungen des UNHCR richteten sich in erster Linie mit Empfehlungen zur Verbesserung des Flüchtlingsschutzes an die betreffende Regierung. Es sei Aufgabe der Behörden und Gerichte, im Einzelfall zu entscheiden, ob drohende Verletzungen von Art. 3 EMRK eine Überstellung in einen Mitgliedstaat ausschließen. Vgl. z.B. UNHCR, Ergänzende Informationen zur Veröffentlichung "UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien - Juli 2013", März 2014. (5) Die jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, mit denen der Gerichtshof im Fall eines alleinstehenden und gesunden jungen Mannes, dem in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde - Entscheidung vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E./Nie-derlande) -, HUDOC Rn. 34 ff. -, bzw. im Fall eines psychisch kranken jungen Mannes - Urteil vom 30. Juni 2015 - 39350/13 (A.S./Schweiz) -, HUDOC Rn. 36 ff. - urteilte, dass diesen in Italien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, führen zu keiner anderen Bewertung des vorliegenden Falls. Diesen beiden Entscheidungen lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die italienischen Behörden anerkannte Schutzberechtigte, die nicht über ausreichende eigene finanzielle Mittel verfügen, entgegen der dem Gericht vorliegenden aktuellen Unterlagen mit einer angemessenen Unterkunft versorgen und ihren unabdingbaren Lebensunterhalt sicherstellen. Angesichts der vorstehend unter (1) und (2) beschriebenen Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Italien ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die dargelegten Unzulänglichkeiten nicht nur Familien mit kleinen Kindern - vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tara-khel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 120 f. -, sondern auch Personen ohne besonderen Schutzbedarf wie den Kläger betreffen. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in zwei die Lebensverhältnisse für Asylbewerber in Griechenland betreffenden Entscheidungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund dessen bejaht, dass diese über mehrere Monate ohne Hilfsmittel und ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen sowie ohne die zur Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse erforderlichen finanziellen Mittel auf der Straße gelebt hatten. Aufgrund dieser Existenzbedingungen verbunden mit der langen Ungewissheit und ohne jede Aussicht auf Verbesserung ihrer Lage sei das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht. Vgl. Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (MSS/Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 263, und vom 4. Februar 2016 - 37991/11 (Amadou/Griechenland) -, Hudoc Rn. 58 ff.; s.a. Bank, in: Dörr u.a., Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, Band I, 2. Auflage 2013, Kapitel 11 Rn. 115. Vergleichbaren Existenzbedingungen sind auf staatliche Unterstützung angewiesene anerkannte Schutzberechtigte - wie bereits unter (1) und (2) dargelegt - zur Überzeugung des Gerichts in Italien ausgesetzt. (6) Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und weiterer Obergerichte, der zufolge in Italien für anerkannte Schutzberechtigte keine systemischen Schwach-stellen der Aufnahmebedingungen vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 15 A 1048/14.A -, Abdruck S. 8 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18. November 2014 - A 3 S 265/14 -, Abdruck S. 16, sowie vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris Rn. 56; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 16. Juli 2014 - 10 A 10692/13.OVG -, Abdruck S. 16, sowie vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris Rn. 49. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vernachlässigt insbesondere, dass anerkannte Schutzberechtigte anders als italienische Staatsangehörige in Italien in der Regel nicht über familiäre Beziehungen verfügen, auf die sie in Fällen eigener Mittellosigkeit zurückgreifen können. Aufgrund dessen wirkt sich der Umstand, dass das italienische Sozialsystem keinen Anspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums kennt [s.o. (1)], auf anerkannte Schutzberechtigte ungleich gravierender aus als auf italienische Staatsbürger. Gegen die übrigen zitierten Entscheidungen ist einzuwenden, dass diese abweichend von der Überzeugung, die das erkennende Gericht aufgrund der ihm vorliegenden aktuellen Unterlagen gewonnen hat, davon ausgehen, dass anerkannten Schutzberechtigten in Italien allenfalls im Einzelfall ein Leben unter dem Existenzminimum droht. b) Richtet sich die Prüfung, ob die Lebensumstände in Italien für anerkannte Schutzberechtigte, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, ihre Abschiebung dorthin ausschließen, nicht nach Unionsrecht, sondern nach nationalem Recht, ist diese Prüfung nicht durch Art. 16a Abs. 2 GG sowie §§ 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2, 31 Abs. 4 AsylG ausgeschlossen und führt diese Prüfung ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine Überstellung dieser Personen nach Italien derzeit ausscheidet. aa) Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, wonach sich auf Art. 16a Abs. 1 GG ("Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.") nicht berufen kann, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (inzwischen: Europäische Union) oder einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, liegt das Konzept der normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat zugrunde. Die Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt; damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1938/93 u.a. ‑, BVerfGE 94, 49 (juris, Rn. 181). Dieses Konzept steht grundsätzlich im Einklang mit dem hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Art. 78 AEUV) stehenden Prinzip des gegenseitigen Vertrauens. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 15 A 1048/14.A -, Abdruck S. 8. Letzteres beruht - wie bereits unter a) aa) dargelegt - auf der Annahme, dass alle am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der Konvention zum Schutze der Menschenrechte finden, beachten und die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. bb) Das Konzept der normativen Vergewisserung schließt es grundsätzlich aus, dass Betroffene sich gegen die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat mit Erfolg darauf berufen können, in diesem Staat Gefährdungen i.S.d. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG ausgesetzt zu sein. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, BVerfGE 94, 49 (juris Rn. 188 und 190). Eine Prüfung, ob einer solchen Abschiebung ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Betroffene nur erreichen, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten, vom Konzept der normativen Vergewisserung nicht erfassten Ausnahmefälle, betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, BVerfGE 94, 49 (juris Rn. 190). Allerdings dürfen Behörden und Gerichte wegen der Bedeutung der von der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 16a Abs. 1 GG geschützten Rechtsgüter allgemeine oder ihnen anderweitig bekannte Umstände nicht unberücksichtigt lassen. Vgl. Maaßen, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Auflage 2013, Art. 16a Rn. 73.6; Moll/Pohl, ZAR 2012, 102, 104. Ein vom Bundesverfassungsgericht anerkannter Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Drittstaat anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterwirft. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, BVerfGE 94, 49 (juris Rn. 189). Unter diese Ausnahme können - vorausgesetzt, dass die Schwelle eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK überschritten wird - auch unzureichende Aufnahmebedingungen im Drittstaat fallen. Vgl. Moll/Pohl, ZAR 2012, 102, 106; Will, in: Sachs, Grundgesetz, 7. Auflage 2014, Art. 16a Rn. 78 f.; s.a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, Asylmagazin 2014, 341 (juris Rn. 7), das diese Frage zwar anspricht aber offen lässt. Dem steht nicht entgegen, dass diese Bedingungen regelmäßig nicht nur einzelne Personen, sondern größere Gruppen von Personen erfassen. Die vom Bundesverfassungsgericht als nicht vom Konzept der normativen Vergewisserung erfassten Ausnahmefälle gelten nicht nur für Einzelfälle. A.A. v. Arnauld, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz, Band 1, 6. Auflage 2012, Art. 16a Rn. 37; Randelzhofer, in: Maunz/Dü-rig, Grundgesetz, Band III, Stand: September 2015, Art. 16a Abs. 2 Rn. 72 ff. Eine solche Einschränkung lässt sich den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, BVerfGE 94, 49 (juris Rn. 189). Sie würde zudem dem Sinn und Zweck der Anerkennung von Ausnahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung, zu verhindern, dass Personen sehenden Auges einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt werden - vgl. Maaßen, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Auflage 2013, Art. 16a Rn. 73.6; s.a. v. Arnauld, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz, Band 1, 6. Auflage 2012, Art. 16a Rn. 36 (Verhinderung von bei politischer Verfolgung besonders hart betroffenen "Typisierungsopfern") -, widersprechen. Ob eine solche Behandlung droht, hängt nicht davon ab, ob einzelne oder eine Vielzahl von Personen betroffen sind. Ein weiteres Indiz dafür, dass das Bundesverfassungsgericht die von ihm anerkannten Ausnahmen nicht auf Einzelfälle beschränkt, folgt daraus, dass es mehrere einstweilige Anordnungen erlassen hat, mit denen die Abschiebung von Asylbewerbern nach Griechenland vorläufig untersagt wurde. In diesen Verfahren hatten die Antragsteller u.a. die Lebensbedingungen für Asylbewerber in Griechenland gerügt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -, NVwZ 2009, 1281, vom 23. September 2009 - 2 BvQ 68/09 -, juris, sowie vom 22. Dezember 2009 - 2 BvR 2879/09 -, NVwZ 2010, 318. cc) Das Konzept der normativen Vergewisserung und die hiervon anerkannten Ausnahmen gelten auch für Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Vgl. v. Arnauld, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz, Band 1, 6. Auflage 2012, Art. 16a Rn. 36; Moll/Pohl, ZAR, 2012, 102, 104; a.A. Pagenkopf, in: Sachs, Grundgesetz, 5. Auflage 2009, Art. 16a Rn. 66; die der hier vertretenen Auffassung auf den ersten Blick ebenfalls entgegen stehenden Ausführungen von z.B. Maaßen, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Auflage 2013, Art. 16a Rn. 69 (gerichtliche Überprüfbarkeit bei unmittelbar kraft Verfassung sicheren Drittstaaten ausgeschlossen), und Rothkegel, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Band I, 2002, Art. 16a Rn. 183 (Qualifizierung der EU-Mitgliedstaaten als sichere Drittstaaten nicht widerleglich) betreffen dagegen nicht die vom Konzept der normativen Vergewisserung anerkannten Ausnahmen, sondern die hiervon zu trennende Frage, ob die Einstufung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als sichere Drittstaaten als solche verfassungsgerichtlich überprüfbar ist. Bereits der Wortlaut des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ("…aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat, in dem … sichergestellt ist.") legt nahe, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber davon ausging, dass es sich bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union um sichere Drittstaaten handelt. Dies wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt. Vgl. BT-Drucks. 12/4152, S. 4 ("Die Möglichkeit, Sicherheit im Drittstaat zu erlangen, wird bei Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unterstellt."). Das Bundesverfassungsgericht hat das Konzept der normativen Vergewisserung auch auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstreckt. Seine diesbezüglichen Ausführungen erstrecken sich sowohl auf die Mitgliedstaaten als auch auf "andere Staaten". Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, BVerfGE 94, 49 (juris Rn. 181). Soweit das Bundesverfassungsgericht im Folgenden unter dieser Randnummer von "Drittstaat" spricht, sind damit sowohl die Mitgliedstaaten als auch andere Drittstaaten gemeint. Erfasst das Konzept der normativen Vergewisserung auch Mitgliedstaaten, gelten für diese auch die von diesem Konzept nicht erfassten Ausnahmen, da diese ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, BVerfGE 94, 49 (juris Rn. 189). Auch diese Ausführungen gelten unabhängig davon, ob es sich um Mitglied- oder sonstige Drittstaaten handelt. Für die hier vertretene Auffassung spricht ferner, dass sie mit unionsrechtlichen Vorgaben, die sich aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in aller Regel auch gegenüber kollidierendem nationalen Verfassungsrecht durchsetzen - vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, 1149, Rn. 38 m.w.N. -, in Einklang steht. Sowohl Art. 27 Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (ABl. L 326, S. 13; sog. Verfahrensrichtlinie a.F.; im Folgenden: RL 2005/85/EG) als auch Art. 38 Abs. 2 lit. c) und Art. 39 Abs. 3 der an die Stelle der Richtlinie 2005/85/EG getretenen Richtlinie 2013/32/EU verlangen eine Einzelfallprüfung, ob ein sicherer Drittstaat für einen bestimmten Antragsteller sicher ist. Zur unionsrechtlichen Bewertung der vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Ausnahmen vom Konzept der normativen Vergewisserung vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Band 2, Stand: April 2016, § 26a Rn. 95; Renner, ZAR 2004, 305, 308; Zimmermann/Tams, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Band 2, 2013, Art. 16a Rn. 168. Vgl. außerdem EUGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417, Rn. 99, wonach die aufgrund des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens [s.o. aa)] bestehende Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, widerleglich ist. dd) Die Feststellung, dass ein vom Konzept der normativen Vergewisserung nicht erfasster Ausnahmefall vorliegt, ist nicht dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten, sondern obliegt den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dies gilt auch, soweit ein Mitgliedstaat der Europäischen Union betroffen ist. Der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Im Übrigen fehlt es an einer Norm, die in einem solchen Fall eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht eröffnet (vgl. § 13 BVerfGG). ee) Bei Anlegung des vorstehend unter aa) bis cc) dargelegten Maßstabs kommt das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen zu der Überzeugung, dass ein nicht vom Konzept der normativen Versicherung erfasster Ausnahmefall vorliegt, weil anerkannten Schutzberechtigten, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, im Falle ihrer Überstellung nach Italien aufgrund der dortigen Aufnahmebedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK droht. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen unter a) ee) verwiesen. 2. Der Umstand, dass der Kläger aufgrund der dortigen Lebensumstände für anerkannt Schutzberechtigte derzeit nicht nach Italien abgeschoben werden darf, steht einer auf §§ 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2, 31 Abs. 4 AsylG gestützten Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigter ohne sachliche Prüfung nicht entgegen. Die Anerkennung als Asylberechtigter i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG ist unabhängig davon ausgeschlossen, ob der betroffene Antragsteller in den sicheren Drittstaat, aus dem er eingereist ist, zurückgeführt werden kann oder soll. Der Ausschluss aus dem persönlichen Geltungsbereich des Art. 16a Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf diese Fälle. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, BVerfGE 94, 49 (juris Rn. 157); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: Februar 2016, § 26a AsylVfG Rn. 3. 3. Darf der Kläger derzeit aufgrund der dortigen Lebensumstände für anerkannte Schutzberechtigte nicht nach Italien abgeschoben werden, durften die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht gestützt auf §§ 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2, 31 Abs. 4 AsylG ohne sachliche Prüfung abgelehnt werden. Liegt - wie unter 1. b) dargelegt - ein vom Konzept der normativen Vergewisserung nicht erfasster Ausnahmefall vor, steht § 31 Abs. 4 AsylG bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung einer Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht entgegen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, BVerfGE 94, 49 (juris Rn. 232); Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Band 2, Stand: April 2016, § 26a Rn. 100. Entsprechendes gilt für den Fall, dass - wie unter 1. a) dargelegt - Unionsrecht einer Überstellung in den sicheren Drittstaat, aus dem die Einreise erfolgt ist, entgegen steht. Anderenfalls wäre entgegen der dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zugrunde liegenden Annahme (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO 343/2003 bzw. VO 604/2013) nicht sichergestellt, dass ein Antrag auf internationalen Schutz überhaupt in einem Mitgliedstaat geprüft würde. II. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung zu, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Italiens vorliegt. Nach dieser Norm darf ein Ausländer - wie bereits dargelegt - nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist hier, wie sich aus den Ausführungen unter I. ergibt, der Fall. III. Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids lässt sich ohne Eintritt in eine dem Verwaltungsgericht im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht obliegende Sachprüfung des Asylbegehrens des Klägers (s.o. B.II.) auf eine andere Rechtsgrundlage stützen, soweit diese Regelung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter (1.) sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG für den Herkunftsstaat des Klägers ausschließt (2.). Die vorstehend aufgeführten Entscheidungen stehen nicht im Ermessen des Bundesamts. Bei solchen gebundenen Entscheidungen hat das Verwaltungsgericht auch zu prüfen, ob die angefochtene Regelung sich aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage als rechtmäßig erweist, solange die Heranziehung anderer als der im angefochtenen Bescheid genannten Normen und Tatsachen nicht zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen würde oder den Betroffenen in seiner Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108, 30 (juris Rn. 16); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57/15 -, InfAuslR 2015, 310 (juris Rn. 48); Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 113 Rn. 26 ff. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausgeschlossen, weil dem Kläger - wie bereits dargelegt - in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde. a) Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG u.a. auch für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG bestimmt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren feststellt, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ordnet die entsprechende Geltung des § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AufenthG für die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 4 AsylG) an. Aus dem vorstehend dargestellten Regelungszusammenhang folgt, dass nach nationalem Recht das Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und (erneute) Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter vom Bundesamt auch dann abzuweisen ist, wenn dem Antragsteller bereits im Ausland die Rechtsstellung eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Das Bundesamt ist bei Vorliegen einer ausländischen Entscheidung zur Gewährung subsidiären Schutzes weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur (erneuten) Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter verpflichtet oder berechtigt. Vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 4. Januar 2016 - 5 A 83/15 -, juris Rn. 28; VG Stade, Urteile vom 21. September 2015 - 1 A 791/14 -, juris Rn. 43 und 47, sowie vom 15. Dezember 2015 - 4 A 980/15 -, juris Rn. 21; s.a. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, BVerwGE 150, 29, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 15 A 1048/14.A -, Abdruck S. 6 f. hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz, wenn im Ausland bereits Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz gewährt wurde. Dem steht nicht entgegen, dass § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur auf § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AufenthG und nicht auch auf § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG verweist. A.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57/15 -, InfAuslR 2015, 310 (juris Rn. 53). Mit der durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (BGBl. I S. 3474) neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügten, am 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Regelung des § 60 Abs. 2 Satz 2 wurde der schon bisher bestimmte Ausschluss eines erneuten Anerkennungsverfahrens bei Gewährung von Flüchtlingsschutz im Ausland (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) auf die im Ausland erfolgte Gewährung von subsidiärem Schutz erstreckt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, BVerwGE 150, 29, Rn. 30, sowie Beschluss vom 30. September 2015 - 1 B 51.15 -, juris Rn. 4. Die in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG angeordnete entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erweitert letztere Norm um Fälle der Anerkennung subsidiären Schutzes, so dass sie sich wie folgt liest: Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 AufenthG beruft, stellt das Bundesamt außer in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG oder einer bereits im Ausland erfolgten Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 oder des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen oder er als subsidiär Schutzberechtigter anzuerkennen ist. Diese Auslegung geht nicht über den Wortlaut der zitierten Normen hinaus. Für sie spricht, dass sie der Intention des unionsrechtlichen Gesetzgebers, dass ein Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VO 343/2003 bzw. 604/2013), am nächsten kommt. Ihr steht nicht entgegen, dass sich der Gesetzesbegründung - vgl. BT-Drucks. 17/13063, S. 25 - kein Hinweis darauf entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber den bisher bestehenden Ausschluss der (erneuten) Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erweitern wollte. A.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57/15 -, InfAuslR 2015, 310 (juris Rn. 58). Gesetzesbegründungen geben angesichts ihres primären Zwecks, den Abgeordneten einen Überblick über den wesentlichen Inhalt und die wesentlichen Folgen eines Gesetzes zu bieten, nicht sämtliche Erwägungen, insbesondere nicht solche zu Detailfragen, wieder, sondern beschränken sich auf das Wesentliche. Dies ist auch hier der Fall: Die Gesetzesbegründung zu § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG beschränkt sich auf die Erläuterung der für den Regelfall aus § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG folgenden Zuständigkeit des Bundesamts, über Anträge auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter zu entscheiden, ohne die ebenfalls in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bestimmte Erstreckung der bereits bisher geltenden Ausnahmeregelung des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf den Ausnahmefall der Gewährung subsidiären Schutzes im Ausland gesondert zu erwähnen. b) Die Ablehnung des Asylantrags ohne sachliche Prüfung steht auch mit Unionsrecht in Einklang. aa) Art. 33 Abs. 1 RL 2013/32/EU bestimmt, dass die Mitgliedstaaten von der (inhaltlichen) Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz absehen können, wenn er gemäß Abs. 2 als unzulässig betrachtet wird. Art. 33 Abs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU lässt dies auch für den hier vorliegenden Fall zu, dass ein anderer Mitgliedstaat (hier: Italien) bereits internationalen Schutz gewährt hat. Unter internationalem Schutz sind gemäß Art. 2 lit. i) RL 2013/32/EU sowohl Flüchtlingsschutz als auch subsidiärer Schutz zu verstehen. bb) Die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabs. 1 RL 2013/32/EU steht der Anwendung des Art. 33 RL 2013/32/EU nicht entgegen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A -, juris Rn. 64 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 - 2a K 2466/15.A -, juris Rn. 26 ff.; VG Stade, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 4 A 980/15 -, juris Rn. 22 ff. Insoweit weicht die Kammer ausdrücklich von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 - ab, wonach vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge aufgrund dieser Übergangsregelung nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden dürfen, weil dem Schutzsuchenden in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Dies folgt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts daraus, dass nach dieser Übergangsregelung für vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge das Recht nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG maßgeblich ist. Vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 -, InfAuslR 2016, 61 (juris Rn. 11). Art. 25 Abs. 2 lit. a) RL 2005/85/EG lässt die Ablehnung eines solchen Antrags als unzulässig aber nur dann zu, wenn dem Schutzsuchenden in einem Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nicht aber auch dann, wenn ihm dort "nur" der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 52 Unterabs. 1 RL 2013/32/EU berücksichtigt dessen Wortlaut nicht ausreichend. Satz 1 dieser Norm lautet, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Art. 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU, d.h. das nationale Recht zur Umsetzung der Richtlinie, auf förmlich gestellte Anträge nach dem 20. Juli 2015 oder früher anwenden. Dies ist unter Einbeziehung des Satzes 2, wonach für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG gelten, sowie der englischen ("applications …lodged … after 20 July 2015") und der französischen Sprachfassung ("demandes … introduites … après le 20 juillet 2015") dahingehend zu verstehen, dass grundsätzlich das für nach dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge anwendbare Recht der Mitgliedstaaten den Regelungen der Richtlinie 2013/32/EU entsprechen muss. Das diesen Vorgaben entsprechende Recht kann wegen des Einschubs "oder früher" (englische Sprachfassung: "or an earlier date", französische Sprachfassung: "ou á une date antérieure") aber auch schon vor diesem Zeitpunkt angewendet werden. Folglich besteht ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten, ob sie auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge altes oder neues, bereits den Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU entsprechendes Recht anwenden. Dementsprechend ist eine Regelung des nationalen Rechts für vor diesem Zeitpunkt gestellte Asylanträge dann unionsrechtskonform, wenn sie entweder den Vorgaben der Richtlinie 2005/85/EG oder denen der Richtlinie 2013/32/EU entspricht. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A -, juris Rn. 70. Dies gilt jedenfalls für Asylanträge, die - wie im vorliegenden Fall - nach Inkrafttreten des der Richtlinie 2013/32/EU entsprechenden Rechts (hier: 1. Dezember 2013, s.o. S. 39) gestellt wurden (hier: 27. Mai 2014). Die Eröffnung des Wahlrechts ist im Hinblick darauf, dass die Richtlinie 2013/32/EU gemäß Art. 51 Abs. 1 dieser Richtlinie bis spätestens zum 20. Juli 2015 umzusetzen war, eine Umsetzung also auch schon vor diesem Datum erfolgen konnte, folgerichtig. Dagegen wären die Mitgliedstaaten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für vor dem 20. Juli 2015 förmlich gestellte Anträge an einer Anwendung des bereits an die Richtlinie 2013/32/EU angepassten nationalen Rechts gehindert gewesen. Danach hätten die Wörter "oder früher" in Art. 52 Unterabs. 1 Satz 1 RL 2013/32/EU keinen eigenständigen Anwendungsbereich. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A -, juris Rn. 72. Diese beiden Wörter beruhen auch nicht auf einem Redaktionsversehen, sondern wurden, wie sich aus den Gesetzgebungsunterlagen ergibt, gegen Ende des Gesetzgebungsverfahren bewusst in den Entwurf eingefügt. Die Wörter "oder früher" in Satz 1 der Übergangsbestimmung waren weder in dem Vorschlag der Kommission vom 22. Oktober 2009 [KOM (2009) 554 endgültig] noch in der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. April 2011 zu diesem Vorschlag (ABl. C 296 E, S. 184) und auch nicht in dem überarbeiteten Vorschlag der Kommission vom 1. Juni 2011 [KOM (2011) 319 endgültig] enthalten, sondern wurden erst durch den Standpunkt (EU) Nr. 7/2013 des Rates in erster Lesung vom 6. Juni 2013 (ABl. C 179 E, S. 27) in den Normtext eingefügt. Der auf den ersten Blick bestehende Widerspruch zwischen den Regelungen in Art. 52 Unterabs. 1 Satz 1 und Satz 2 RL 2013/32/EU steht dem vorstehend dargelegten Verständnis des Satzes 1 nicht entgegen. Satz 2 bestimmt, dass "für vor diesem Datum" förmlich gestellte Anträge die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG gelten. Dies steht scheinbar im Widerspruch zu den Wörtern "oder früher" in Satz 1. Der Widerspruch wird in der englischen, französischen, niederländischen und polnischen Sprachfassung noch deutlicher, da es dort in Satz 2 sinngemäß "für vor dem 20. Juli 2015" gestellte Anträge heißt. Der Widerspruch löst sich aber durch einen Blick auf den Gang des Gesetzgebungsverfahrens auf: Die Übergangsvorschrift enthielt ursprünglich (s.o.) - wie schon Art. 44 RL 2005/85/EG - eine feste Stichtagsregelung, so dass kein Widerspruch zwischen den Sätzen 1 und 2 vorlag. Bei der gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens erfolgten Einfügung der Wörter "oder früher" in Satz 1 wurde es irrtümlich unterlassen die Regelung in Satz 2 entsprechend anzupassen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A -, juris Rn. 73. cc) Art. 46 Abs. 2 RL 2013/32/EU führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Nach dieser Norm stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Personen ein wirksamer Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht (Unterabs. 1). Abweichend davon kann - sofern der von einem Mitgliedstaat gewährte subsidiäre Schutzstatus die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus - dieser Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig betrachten (Unterabs. 2). Diese Norm räumt kein Recht auf erneute Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein, wenn der subsidiäre Schutzstatus bereits in einem anderen Mitgliedstaat zuerkannt wurde. A.A. VG Berlin, Urteil vom 11. September 2015 - 33 K 152.15 A -, juris Rn. 18 ff. Art. 46 Abs. 2 RL 2013/32/EU ist dahingehend zu verstehen, dass es erforderlich aber auch ausreichend ist, dass ein Schutzsuchender, dem von einem Mitgliedstaat "nur" subsidiärer Schutz gewährt wurde, in diesem Mitgliedstaat einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen kann. Hingegen sind andere Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, einem solchen Schutzsuchenden einen Rechtsbehelf auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu eröffnen. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des Art. 46 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2013/32/EU ("dieser Mitgliedstaat"). Hinzu kommt, dass ansonsten Art. 33 Abs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU für den Fall, dass in einem anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt und Flüchtlingsschutz versagt wurde, leer laufen würde. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A -, juris Rn. 79. Hätte der Unionsgesetzgeber eine der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin entsprechende Regelung treffen wollen, hätte er Art. 33 Abs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU mit einer Art. 46 Abs. 2 RL 2013/32/EU entsprechenden Einschränkung versehen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. 2. Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG für seinen Herkunftsstaat steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Einer solchen Feststellung bedarf es nicht, wenn der Schutzsuchende bereits - wie hier - aufgrund einer im Ausland erfolgten Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter vor einer Abschiebung in den Herkunftsstaat geschützt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, BVerwGE 150, 29 (juris Rn. 32). IV. Die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids verfügte, auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Anordnung der Abschiebung des Klägers nach Italien ist rechtswidrig. Dies folgt schon daraus, dass der Kläger dort - wie bereits dargelegt - aufgrund systemischer Schwachstellen der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh ausgesetzt sein würde. Außerdem ist nicht abschließend geklärt, ob die italienischen Behörden bereit sind, den Kläger zurückzunehmen. Ist die Übernahmebereitschaft des Staates, in den eine Person überstellt werden soll, nicht abschließend geklärt, steht nicht i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. April 2015 - 14 B 502/15.A -, juris Rn. 3 ff., sowie vom 10. März 2015 - 14 B 162/15.A -, Abdruck S. 4. Dies setzt allerdings nicht ausnahmslos voraus, dass der Zielstaat einer Überstellung ausdrücklich zugestimmt hat. Besteht eine gesicherte Verwaltungsübung mit dem Zielstaat, dass unter bestimmten Voraussetzungen und bei Vorliegen bestimmter Beweismittel hinsichtlich eines Voraufenthalts im Zielstaat die betreffende Person ohne Weiteres unverzüglich übernommen wird, so reicht dies aus. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Band 2, Stand: April 2016, § 34a Rn. 20. Aus dem vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgang ist nicht ersichtlich, dass Italien der Überstellung ausdrücklich zugestimmt hat. Vielmehr hat das Dublin-Referat des italienischen Innenministeriums sich in seinem Schreiben vom 2. September 2014 darauf berufen, im vorliegenden Fall nicht zuständig zu sein, und hat es das Bundesamt an eine andere, näher bezeichnete Stelle verwiesen. Dass sich das Bundesamt an diese Stelle gewandt und diese der Überstellung des Klägers zugestimmt hat, geht aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht hervor. Erkenntnisse dazu, ob zwischen Italien und der Bundesrepublik Deutschland eine gesicherte Verwaltungsübung besteht, dass Italien Ausländer unter den Voraussetzungen, wie sie im vorliegenden Fall gegeben sind, ohne Weiteres unverzüglich übernimmt, liegen dem Gericht nicht vor. Die Beklagte hat hierzu wie in sämtlichen anderen bei der erkennenden Kammer anhängigen Verfahren, in denen sich diese Frage stellt, nicht weiter vorgetragen. Ein Indiz gegen eine solche Verwaltungspraxis ist der Umstand, dass das Dublin-Referat des italienischen Innenministeriums das Bundesamt an eine andere Stelle verwiesen hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.