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Urteil

10 K 1823/15.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:1129.10K1823.15A.00
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Leitsätze

1. Personen, denen in Italien internationaler Schutz gewährt wurde und die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, laufen im Falle ihrer Überstellung nach Italien aufgrund der dort für sie bestehenden Lebensverhältnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (entgegen OVG NRW, z.B. Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312).

2. Anerkannte Schutzberechtigte sind ebenso wie Asylbewerber dann einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt, wenn sie über einen längeren Zeitraum obdachlos und ohne gesicherten Zugang zu jeder Versorgung sind.

3. Droht anerkannten Schutzberechtigten in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie anerkannt wurden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, kommt es nicht darauf an, ob dies auf systemischen Schwachstellen der dort für sie bestehenden Aufnahmebedingungen beruht.

4. Dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannte Schutzberechtigte wegen der dort für sie herrschenden Lebensverhältnisse nicht in diesen Mitgliedstaat abgeschoben werden können, räumt ihnen keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland ein.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juni 2015 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für Italien vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Personen, denen in Italien internationaler Schutz gewährt wurde und die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, laufen im Falle ihrer Überstellung nach Italien aufgrund der dort für sie bestehenden Lebensverhältnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (entgegen OVG NRW, z.B. Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312). 2. Anerkannte Schutzberechtigte sind ebenso wie Asylbewerber dann einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt, wenn sie über einen längeren Zeitraum obdachlos und ohne gesicherten Zugang zu jeder Versorgung sind. 3. Droht anerkannten Schutzberechtigten in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie anerkannt wurden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, kommt es nicht darauf an, ob dies auf systemischen Schwachstellen der dort für sie bestehenden Aufnahmebedingungen beruht. 4. Dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannte Schutzberechtigte wegen der dort für sie herrschenden Lebensverhältnisse nicht in diesen Mitgliedstaat abgeschoben werden können, räumt ihnen keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland ein. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juni 2015 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für Italien vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nicht durch Personalpapiere seines Heimatlandes ausgewiesene Kläger gibt an, am 00.00.0000 geboren zu sein und aus Eritrea zu stammen. Er ist Vater eines am 00.00.0000 geborenen Sohnes. Dem Sohn des Klägers und der Mutter seines Sohnes wurde mit Bescheid vom 2. Juni 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Kläger meldete sich am 11. Juni 2014 bei der Stadt L. als asylsuchend und stellte am 16. Juni 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab er u.a. an, er habe etwa fünf Jahre in Rom gelebt. Die ersten zwei Jahre habe er eine Aufenthaltsgenehmigung gehabt, danach habe er sich illegal dort aufgehalten. Eine Eurodac-Abfrage ergab für den Kläger einen Treffer der Kategorie 1 für Italien. Das daraufhin an die italienischen Behörden gerichtete Wiederaufnahmegesuch lehnten diese mit Schreiben vom 12. Januar 2015 ab: Der Kläger sei in Italien als Flüchtling anerkannt worden. Da das Asylverfahren abgeschlossen sei, sei das Innenministerium nicht mehr zuständig. Eine mögliche Überstellung müsse im Rahmen polizeilicher Abkommen ("police agreements") erfolgen. Ein entsprechendes Ersuchen könne an zwei näher bezeichnete Faxnummern gerichtet werden. Mit Bescheid vom 16. Juni 2015, dem Kläger zugestellt am 26. Juni 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und drohte ihm für den Fall, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen verlasse, die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2). Des Weiteren verfügte das Bundesamt, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sei angesichts dessen, dass dem Kläger bereits in Italien internationaler Schutz gewährt worden sei, unzulässig. Dasselbe gelte für die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes für Eritrea. Da der Kläger in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden solle, habe das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 AsylG seine Abschiebung nach Italien anzuordnen. Eine Abschiebungsandrohung sei aber ebenfalls zulässig, weil es sich hierbei um ein milderes Mittel handele. Der Kläger hat am 9. Juli 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Italien aufgrund der dortigen Lebensverhältnisse für anerkannte Schutzberechtigte eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe. Bezüglich seiner Lebensverhältnisse in Italien wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 26. Oktober 2015 verwiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juni 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur weiteren Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 17. Februar 2016 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte des Verfahrens 10 K 1823/15.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts (zwei Hefter) sowie die beigezogene Ausländerakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Der Kläger hat sein Einverständnis mit einer solchen Entscheidung in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2016 wirksam erklärt. Das Einverständnis der Beklagten gilt aufgrund der allgemeinen Prozesserklärungen des Bundesamts vom 27. Juni 2017 (234-7604/1.17) als erteilt. Eine hiervon abweichende Erklärung hat die Beklagte für das vorliegende Verfahren nicht beigebracht. I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG erhoben. Lehnt das Bundesamt - wie hier - einen Asylantrag mit der Begründung ab, einem Antragsteller sei bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden, ist diese Entscheidung ebenso wie die mit ihr verbundene Abschiebungsandrohung - vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 13.17 -,juris Rn. 17 - mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) anzugreifen. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 2. August 2017 - 1 C 2.17 -, juris Rn. 19. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung des Bundesamts - wie hier - vor Inkrafttreten des neugefassten § 29 AsylG am 6. August 2016 erlassen wurde - so ohne nähere Begründung BVerwG, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 2. August 2017- 1 C 2.17 -, juris Rn. 19 -, weil § 29 AsylG n.F., der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 die Gründe, bei deren Vorliegen ein Asylantrag unzulässig ist, zusammenfasst, gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylG auch für vor seinem Inkrafttreten erlassene Bescheide gilt. Dementsprechend ist das Begehren des Klägers unzulässig, soweit es darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren. Sein darüber hinaus gehendes Begehren, die Beklagte zu verpflichten, für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG für Italien festzustellen, ist dagegen als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid keine ausdrückliche Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten getroffen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 13.17 -, juris Rn. 17. II. Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nur insoweit ist der Bescheid vom 17. Oktober 2014 rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, weil für den Kläger bezogen auf Italien ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (1). Dementsprechend steht dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung dieses Abschiebungsverbots zu (2). Dagegen ist die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig rechtlich nicht zu beanstanden (3.). 1. Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig. Soll ein Antragsteller - wie hier - in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG). Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG). Letztere Norm ist hier gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG anwendbar, obwohl sie erst nach Erlass des angefochtenen Bescheids in Kraft getreten ist. § 34 AsylG bestimmt, dass das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung erlässt, wenn ein Antragsteller nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, noch ihm subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da für den Kläger in Bezug auf Italien ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Dementsprechend ist die Frage, ob die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG für den Erlass einer Abschiebungsandrohung hier vorlagen, nicht weiter zu vertiefen. § 60 Abs. 5 AufenthG bestimmt, dass ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist hier der Fall. Die Abschiebung des Klägers nach Italien verstößt gegen Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Eine solche Behandlung droht dem Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien aufgrund der dortigen Lebensverhältnisse für Personen, denen in Italien internationaler Schutz gewährt wurde und die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. a) Wesentliche Kriterien für die Beurteilung, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK. Danach gilt Folgendes: aa) Unmenschlich ist eine Behandlung, die absichtlich ausgeübt und für mehrere Stunden dauerhaft angewendet wird und dabei entweder eine Körperverletzung oder zumindest intensives psychisches oder physisches Leid verursacht. Erniedrigend ist die Behandlung eines Menschen, die ihn entwürdigt, indem sie es an Achtung für die Menschenwürde fehlen lässt oder diese angreift oder Gefühle von Angst, Schmerz oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand einer Person zu brechen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 220; Sinner, in Karpenstein/Mayer, EMRK, 1. Auflage 2012, Art. 3 Rn. 8. Damit eine Misshandlung von Art. 3 EMRK erfasst wird, muss sie ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Ob dieses Mindestmaß erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 134, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 213. bb) Art. 3 EMRK verpflichtet staatliche Stellen nicht, anerkannte Schutzberechtigte mit einer Wohnung zu versorgen oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 249, sowie vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 95. Dementsprechend kommt ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK im Bereich medizinischer und sozialer Fürsorge nur unter strengen Voraussetzungen, insbesondere bei Nichtgewährung einer unabdingbaren Grundversorgung, in Betracht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A -, juris Rn. 31. Einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im vorstehenden Sinne sind Personen, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, insbesondere dann ausgesetzt, wenn sie sich in einer mit der menschlichen Würde unvereinbaren Situation ernsthafter Entbehrungen und Not behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber sehen. Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S./ Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 253, sowie vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 98; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013- 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 24; Nußberger, NVwZ 2016, 815, 821. Eine solche Situation liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffenden Personen ohne staatliche Hilfe dem Tod durch Hunger und Krankheit ausgesetzt wären, sondern auch dann, wenn sie ohne staatliche Hilfe über einen längeren Zeitraum am Rande des wirtschaftlichen Existenzminimums dahinvegetieren müssten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juni 1984 - 9 C 88.83 -, BVerwGE 69, 289 (juris Rn. 20), vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332 (juris Rn. 29), sowie vom 28. Mai 1991 - 9 C 6.91 -, BVerwGE 88, 226 (juris Rn. 14 ff.: "Sicherheit vor existentieller Not") zu § 2 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG a.F. Dies gilt auch, wenn das wirtschaftliche Existenzminimum zunächst gesichert ist, nachträglich aber wieder entfällt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1984 - 9 C 71.83 -, InfAuslR 1985, 29 (juris Rn. 12). Sind Kinder betroffen, ist entscheidend auf ihre besondere Verletzlichkeit abzustellen, der der Vorrang gegenüber dem Gesichtspunkt ihres Status als illegaler Einwanderer einzuräumen ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 99. cc) Bei der Prüfung der Frage, ob Asylbewerber oder anerkannte Schutzberechtigte einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind, ist u.a. auch zu berücksichtigen, ob staatliche Stellen es durch ihr vorsätzliches Handeln oder Unterlassen den betroffenen Personen praktisch verwehren, von ihren gesetzlich verankerten Rechten auf eine Unterkunft und annehmbare materielle Bedingungen Gebrauch zu machen. Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S./ Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 250; sowie vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 96; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, AuAS 2014, 118 (juris Rn. 120). Gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 96; sog. Aufnahmerichtlinie II) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Asylbewerbern ab Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz materielle Leistungen zu gewähren, die einem angemessenen Lebensstandard entsprechen. Werden die materiellen Leistungen in Form von Sachleistungen erbracht, gehört hierzu auch die Unterbringung (Art. 18 RL 2013/33/EU). Insbesondere das Gebot des Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh; "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.") schließt es aus, einem Asylbewerber nach Einreichung eines Asylantrags die in der Aufnahmerichtlinie festgelegten Leistungen auch nur vorübergehend zu entziehen. Vgl. EuGH, Urteile vom 27. September 2012 - C-179/11 (Cimade u.a.) -, NVwZ 2012, 1529, Rn. 56, und vom 27. Februar 2014 - C-79/13 (Saciri u.a.) -, InfAuslR 2014, 190, Rn. 35, jeweils zur Vorgängerrichtline 2003/9/EG. Dementsprechend sind Asylbewerber grundsätzlich dann einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt, wenn sie über einen längeren Zeitraum obdachlos und ohne gesicherten Zugang zu jeder Versorgung sind - vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (MSS/Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 263, und vom 4. Februar 2016 - 37991/11 (Amadou/ Griechenland) -, Hudoc Rn. 58 ff.; BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, InfAuslR 2017, 299, Rn. 15; OVG NRW, Urteile vom 24. April 2014 - 14 A 2356/12.A -, juris Rn. 31, und vom 13. Oktober 2017 - 11 A 78/17.A -, juris Rn. 44; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A -, juris Rn. 106; VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, juris Rn. 53; Bank, in: Dörr u.a., Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, Band I, 2. Auflage 2013, Kapitel 11 Rn. 115 -, wenn also über einen längeren Zeitraum - mit anderen Worten - ihr wirtschaftliches Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Vgl. Moll/Pohl, ZAR 2012, 102, 105 f. Dieser Maßstab gilt für anerkannte Schutzberechtigte entsprechend. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -,InfAuslR 2017, 299, Rn. 1 und 15. Dem steht nicht entgegen, dass ihre Ansprüche auf staatliche Unterstützung unionsrechtlich deutlich schwächer ausgestaltet sind als diejenigen von Asylbewerbern. Allerdings gilt die Richtlinie 2013/33/EU ausweislich ihrer Art. 1 ("für die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz") und 2 lit. b) nur für Asylbewerber, nicht aber für anerkannte Schutzberechtigte. Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, steht gemäß Art. 26, 29 und 30 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9; sog. Qualifikationsrichtlinie II) hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu medizinischer Versorgung nur ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedsstaats (= Inländergleichbehandlung) und gemäß Art. 32 Abs. 1 RL 2011/95/EU hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum nur ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Drittstaatsangehörigen zu. Trotz dieses Unterschieds und obwohl das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen überzeugt ist, dass die italienischen Behörden diese Gleichbehandlung grundsätzlich gewähren - vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 41 f. (insoweit in NVwZ 2015, 127 nicht abgedruckt); Bundesamt, Leitfaden Italien, Oktober 2014, S. 21; Associazione Studi Giuridici sull’Immigrazione (ASGI), The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 36 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SF), Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 69 -, ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen anerkannte Schutzberechtigte, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, aufgrund der für sie in Italien bestehenden Lebensverhältnissen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind, nach denselben Kriterien, die für Asylbewerber gelten, zu beantworten. Anders als italienische Staatsangehörige und ebenso wie Asylbewerber verfügen anerkannte Schutzberechtigte nämlich in Italien in der Regel nicht über familiäre Beziehungen - vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, Asylmagazin 2014, 341 (juris Rn. 13); VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, Asylmagazin 2017, 236, Rn. 26; SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 69 -, die nach der Konzeption des italienischen Gesetzgebers [s.u. b) (aa)] bedürftige Personen vor einem Abgleiten in die Obdach- und Mittellosigkeit bewahren sollen. Hinzu kommt, dass anerkannte Schutzberechtigte, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, sich bei Nichtgewährung des Existenzminimums im Aufnahmestaat in einer ausweglosen Situation befinden, weil sie - was durch die Anerkennung als schutzberechtigt gerade zum Ausdruck kommt - anders als andere Drittstaatsangehörige der existentiellen Not im Aufnahmestaat nicht durch eine Rückkehr in ihr Heimatland ausweichen können. Vgl. Moll/Pohl, ZAR 2012, 102, 105. Bereits diese beiden Gesichtspunkte rechtfertigen unabhängig von der Ausgestaltung der sekundärrechtlichen unionsrechtlichen Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums für anerkannte Schutzberechtigte eine Gleichbehandlung von Asylberechtigten und anerkannten Schutzberechtigten, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, in Bezug auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind. Aufgrund dessen bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Aufnahmerichtlinie ein Anspruch auf Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums in dem durch Art. 17 Abs. 1 und 2 RL 2013/33/EU gewährten Umfang für anerkannte Schutzberechtigte unmittelbar aus Art. 1 GrCh ergibt. Vgl. EuGH, Urteile vom 27. September 2012 - C-179/11 (Cimade u.a.) -, NVwZ 2012, 1529, Rn. 42 und 56, sowie vom 27. Februar 2014 - C-79/13 (Saciri u.a.) -, InfAuslR 2014, 190, Rn. 35, 39 f., 42, 46 und 48, jeweils zur Vorgängerrichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (ABl. L 31, S. 18; sog. Aufnahmerichtlinie I), wonach die aufgrund dieser Richtlinie zu gewährenden Leistungen für ein menschenwürdiges Leben ausreichen müssen; s.a. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012- 1 BvL 10/10 u.a.-, BVerfGE 132, 134, Rn. 62 ff. (zu Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG). dd) Im Rahmen der Prognose, ob ein Antragsteller im Zielstaat der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird, ist nicht allein auf die Rechtslage in diesem Staat abzustellen; maßgeblich ist vielmehr deren Umsetzung in die Praxis. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S./ Belgien und Griechenland) -, Hudoc Rn. 359 (insoweit in NVwZ 2011, 413 nicht abgedruckt); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: Juni 2014, § 34a AsylG Rn. 21. Bei der Bewertung der im Zielstaat der Abschiebung bestehenden Lebensverhältnisse sind nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die für die Situation der abzuschiebenden Person relevant sind. Abzustellen ist auf die Situation von Personen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Personen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Letztere können allenfalls ergänzend herangezogen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, AuAS 2014, 118 (juris Rn. 130). Dementsprechend ist vorliegend auf die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Italien abzustellen. Der Kläger gehört zu diesem Personenkreis, weil er dort ausweislich des Schreibens der italienischen Behörden vom 12. Januar 2015 als Flüchtling anerkannt wurde. ee) Einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann im Einzelfall dadurch vorgebeugt werden, dass der die Abschiebung durchführende Staat die Überstellung im Zusammenwirken mit dem Zielstaat der Abschiebung so organisiert, dass eine solche Behandlung ausgeschlossen wird. Dies ist insbesondere mittels einer konkreten und einzelfallbezogenen Zusicherung des Zielstaats möglich, die zu überstellenden Personen in einer bestimmten Weise zu behandeln, insbesondere ihnen eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 120 f.; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, AuAS 2014, 244 (juris Rn. 14 ff.), sowie vom 17. April 2015 - 2 BvR 602/15 -, NVwZ 2015, 810, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, InfAuslR 2015, 77 (juris Rn. 37). ff) Unerheblich für die Entscheidung des vorliegenden Falls ist, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der abzuschiebenden Person auf systemischen Schwachstellen der dortigen Lebensverhältnisse für anerkannte Schutzberechtigte beruht. Weder § 60 Abs. 5 AufenthG noch Art. 3 EMRK lässt sich eine entsprechende Einschränkung entnehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31; sog. Dublin III-Verordnung) und der dieser Regelung zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50, S. 1; sog. Dublin II-Verordnung). Diese Norm hat der Gerichtshof dahingehend ausgelegt, dass dann, wenn ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des mit Art. 3 EMRK wortgleichen Art. 4 GrCh ausgesetzt zu werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi) -, NVwZ 2014, 208, Rn. 62. Diese Entscheidung und auch Art. 3 Abs. 2 VO 604/2013 sind in Deutschland zunächst überwiegend dahingehend verstanden worden, dass Verstöße gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GrCh, die nicht auf einem systemischen Mangel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen beruhen, einer Überstellung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat nicht entgegen stehen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039, Rn. 7 und 9, sowie vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, Asylmagazin 2014, 258, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -, juris Rn. 67; a.A. insbesondere United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19. Februar 2014 - EM (Eritrea) and others [2014] UKSC 12, Rn. 42 bis 64. Jedoch findet Art. 3 Abs. 2 VO 604/2013 ungeachtet dessen, dass der vorliegende Fall gemäß Art. 49 Unterabs. 2 VO 604/2013 in den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, hier keine Anwendung, weil dem Kläger bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde. Vgl. EuGH, Beschluss vom 5. April 2017 - C-36/17 (Ahmed) -, NVwZ 2017, 1610, Rn. 38 ff. Im Übrigen hat der Gerichtshof der Europäischen Union inzwischen klargestellt, dass aus Art. 3 EMRK/Art. 4 GrCh folgt, dass eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat unabhängig davon, ob in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, nur dann erfolgen darf, wenn sichergestellt ist, dass die zu überstellende Person dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erleidet. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU(C.K.) -, NVwZ 2017, 691, Rn. 59 ff. und 96. b) Die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Italien stellt sich wie folgt dar: aa) Anerkannte Schutzberechtigte sind in Italien nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ab dem Moment der Schutzgewährung sowohl hinsichtlich sozialer Unterstützung als auch in Bezug auf medizinische Versorgung italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Vgl. Bundesamt, Leitfaden Italien, Oktober 2014, S. 21; ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 36 f.; SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 35 und 69; Bundesamt für Asylwesen der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt Italien, Stand: 16. März 2017, S. 45. Damit stehen ihnen in der Praxis, soweit sie nicht selbst über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, ab dem Moment der Schutzgewährung in der Regel weder ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts noch eine zumutbare Unterkunft zur Verfügung. Dies betrifft auch höchst schutzbedürftige Personen wie Schwangere oder Familien mit minderjährigen Kindern. Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 40 und 44; SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 49; Europarat, Report of the fact-finding mission to Italy, 2. März 2017, S. 3 und 20. Anerkannte Schutzberechtigte haben - ebenso wie italienische Staatsangehörige - grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterstützung zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Es gibt weder für italienische Staatsangehörige noch für anerkannte Schutzberechtigte regelmäßige Sozialhilfeleistungen, die das Existenzminimum garantieren. Das italienische Sozialsystem stützt sich nach wie vor stark auf die Unterstützung durch Familienangehörige. Vgl. Bundesamt, Leitfaden Italien, Oktober 2014, S. 21; ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 38; Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, S. 4; SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 49 f. und 69; BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 16. März 2017, S. 45. Einige Gemeinden unterstützen bedürftige Personen mit finanziellen Zuwendungen. Diese betragen z.B. in Rom 500,- € pro Jahr und in Mailand für eine Höchstdauer von sechs Monaten 250,- € pro Monat. Zudem sind diese Leistungen nicht garantiert und hängen von der Anzahl der Antragsteller sowie dem verfügbaren Budget ab. Außerdem sind diese Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte in der ersten Zeit nach ihrem Zuzug faktisch unzugänglich, da ihre Gewährung an einen Wohnsitz in der Gemeinde geknüpft ist [s.u. cc)]. Vgl. SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 50. Angesichts dessen reichen diese Leistungen jedenfalls auf Dauer weder zur Anmietung einer Unterkunft noch zur Bestreitung des Existenzminimums aus. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 33 L 365/17.A -, juris Rn.20. bb) Ein Anspruch auf eine staatliche Unterkunft steht anerkannten Schutzberechtigten in der Regel ebenfalls nicht zu. Vgl. SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 49. Zwar können sie einen Antrag auf Zuteilung einer Sozialwohnung, insbesondere in einer der eigentlich für Asylbewerber vorgesehenen SPRAR-Einrichtungen stellen. Dies ist allerdings in der Regel mit langen Wartezeiten verbunden, die häufig mehr als zwölf Monate betragen. Die Stellung eines Antrags auf Zuteilung einer gemeindlichen Sozialwohnung setzt zudem einen fünfjährigen Mindestaufenthalt in Italienvoraus. Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 37; SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 50. Die Unterbringung von anerkannten Schutzberechtigten in SPRAR-Einrichtungen ist außerdem in der Regel auf höchstens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Anerkennung begrenzt. Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 23; SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 38. Schließlich haben Personen, die bereits einmal in einer staatlichen Unterkunft für Asylbewerber untergebracht waren oder einen ihnen dort zugewiesenen Unterkunftsplatz nicht angenommen haben, regelmäßig keinen Anspruch darauf, dort erneut einen Platz zu bekommen. Die einschlägige gesetzliche Regelung - vgl. die englische Übersetzung bei ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 33 ("… if the asylum seeker does not show up at the centre he has been allocated to or in case he abandons the reception centre without first informing the local prefecture office …") - sieht vor, dass ein Anspruch auf Unterbringung in einer staatlichen Einrichtung ausgeschlossen ist, wenn die betreffende Person die ihr zugewiesene staatliche Aufnahmeeinrichtung nicht aufgesucht oder verlassen hat, ohne die zuständigen Stellen zu benachrichtigen. Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 33 und 39; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, S. 4 ("Ein Recht auf Unterkunft besteht nicht, wenn der Betroffene beim vorherigen Aufenthalt in Italien die ihm zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch genommen hat oder untertauchte."); SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 36; Asylum Information Database (aida), Country Report: Italy, Stand: Februar 2017, S. 67 ("… fail to present themselves to the assigned centre or leave the centre without informing the authorities …"). Etwas anderes gilt nur im Falle höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Umstände oder wenn ernstliche persönliche Gründe vorliegen. Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 33; SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 36; aida, Country Report: Italy, Stand: Februar 2017, S. 67; unklar: AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, S. 4 ("Ein neuer Platz kann beantragt werden."). Die von Gemeinden, insbesondere in Großstädten wie Rom oder Mailand, angebotenen Unterkünfte und Notschlafplätze reichen bei Weitem nicht aus, alle bedürftigen Personen zu versorgen, zumal die meisten von den Gemeinden zur Verfügung gestellten Unterkünfte in das SPRAR-System integriert sind. Vgl. SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 41 ff. Dementsprechend finden sich anerkannte Schutzberechtigte, die wegen einer fehlenden Unterkunft in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist sind, nach ihrer Rücküberstellung in der Regel in derselben Situation wieder. Auch die an den Flughäfen tätigen Nichtregierungsorganisationen bieten rücküberstellten Schutzberechtigten üblicherweise keine Hilfe bei der Suche nach einer Unterkunft. Vgl. SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 33 und 35. cc) Der Zugang zu Sozialleistungen wird anerkannten Schutzberechtigten zusätzlich häufig dadurch erschwert, dass diese nur Personen gewährt werden, die in der betreffenden Gemeinde ihren Wohnsitz haben, viele Gemeinden einen Wohnsitz aber nur unter restriktiven Voraussetzungen anerkennen. Beispielsweise machen einige Gemeinden die Anerkennung eines Wohnsitzes von der Vorlage eines vom Heimatstaat ausgestellten Reisepasses abhängig, was vielen anerkannten Schutzberechtigten nicht möglich ist. Andere Gemeinden erkennen Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber nicht als Wohnsitz an. Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 37 f. Vergleichbare Probleme ergeben sich in einigen Gemeinden bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ("permesso di soggiorno"), ohne die weder die Aufnahme einer Arbeit noch die Ausstellung einer für den Zugang zum Gesundheitssystem notwenigen Gesundheitskarte ("tessera sanitaria") möglich ist. Vgl. SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 33 ff. und 50. dd) Die Chancen für anerkannte Schutzberechtigte, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen und damit nicht auf eine staatliche Unterkunft sowie staatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen zu sein, sind aufgrund der Lage auf dem italienischen Arbeitsmarkt, die auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als schwierig einstuft - vgl. z.B. Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312 (juris Rn. 131) -, als gering einzuschätzen. Die allgemeine Arbeitslosigkeit in Italien wird für 2017 mit 11,3 % - vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/17316/umfrage/arbeitslosenquote-in-italien/ (abgerufen am 22. September 2017) -, die Jugendarbeitslosigkeit (Personen zwischen 14 und 24 Jahren) mit 35,1 % - vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/74795/ umfrage/jugendarbeitslosigkeit-in-europa/ (abgerufen am 22. September 2017) - angegeben. Aufgrund der relativ hohen Arbeitslosenquote, insbesondere unter jüngeren Personen, sowie aufgrund unzureichender Kenntnisse der italienischen Sprache ist es für Asylbewerber seit einigen Jahren kaum möglich, in Italien eine Arbeitsstelle zu finden. Vgl. borderline-europe e.V., Gutachten für das VG Braunschweig, Dezember 2012, S. 10; aida, Country Report: Italy, Stand: Februar 2017, S. 77 f.; zur Berücksichtigung dieser Umstände bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (MSS/Belgien und Griechenland) -, HUDOC Rn. 261 (insoweit in NVwZ 2011, 413 nicht abgedruckt). Für anerkannte Schutzberechtigte gilt nichts anderes - vgl. die Einschätzung des damaligen Präsidenten des Bundesamts Dr. Schmidt, Fränkische Landeszeitung, 20. Januar 2015; SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 51 f.; Europarat, Report of the fact-finding mission to Italy, 2. März 2017, S. 20; United States Department of State (USDOS), Italy 2016 Human Rights Report, 3. März 2017, S.11; BFA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 16. März 2017, S. 45 -, zumal es kaum Integrationsprogramme gibt, die ihnen Kenntnisse der italienischen Sprache oder andere auf dem Arbeitsmarkt benötigte Kenntnisse vermitteln. Vgl. Menschenrechtskommissar des Europarats, Report following his visit to Italy, 18. September 2012, S. 4 und 30 ff.; ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 38 f.; Europarat, Report of the fact-finding mission to Italy, 2. März 2017, S. 20; USDOS, Italy 2016 Human Rights Report, 3. März 2017, S.11. Von den Personen, die 2014 eine SPRAR-Einrichtung verlassen haben, galt nur etwa ein Drittel als ausreichend integriert. Vgl. Ärzte ohne Grenzen, Out of sight - Asylum seekers and refugees in Italy: Informal settlements and social marginalization, März 2016, S. 5 f.; SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 39. ee) Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die vorstehend geschilderten Defizite durch kirchliche Organisationen oder wohltätige Nichtregierungsorganisationen effektiv ausgeglichen werden, liegen nicht vor. Die von Kirchen und Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung gestellten Hilfeleistungen decken insbesondere den Bedarf an Unterkünften - wie auch die nachstehend aufgeführten Zahlen zeigen - nicht annähernd ab. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, Asylmagazin 2017, 236, Rn. 26; SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 41 ff. und 48. Dementsprechend ist in Italien eine große Anzahl Asylbewerber und anerkannter Schutzberechtigter - die Schätzungen reichen bis zu 10.000 - obdachlos oder leben in verlassenen Gebäuden oder informellen Siedlungen, häufig ohne Zugang zu Elektrizität oder Wasser. Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 39 und 42 f.; Ärzte ohne Grenzen, Out of sight - Asylum seekers and refugees in Italy: Informal settlements and social marginalization, März 2016, S. 1, 7 und 9; SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 44 ff.; Europarat, Report of the fact-finding mission to Italy, 2. März 2017, S. 20; USDOS, Italy 2016 Human Rights Report, 3. März 2017, S.11. ff) Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Gewährung von Unterstützung gegenüber den italienischen Behörden oder vor den Gerichten ist für anerkannte Schutzberechtigte kaum realistisch. Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, steht anerkannten Schutzberechtigten nach dem italienischen Recht in der Regel kein Anspruch auf Gewährung von Unterstützung zu. Dass Behörden gesetzlich nicht vorgesehene Leistungen gewähren, erscheint ausgeschlossen. Dementsprechend müssten anerkannte Schutzberechtigte den Rechtsweg beschreiten, um zu versuchen, derartige Ansprüche gestützt auf Unionsrecht oder die Europäische Menschenrechtskonvention geltend zu machen. Gerichtsverfahren dauern in Italien außerordentlich lange, wofür Italien in der Vergangenheit wiederholt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügt wurde. Zudem werden Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege in der Regel als unzulässig abgelehnt, wenn keine vom Konsulat des Herkunftsstaates erteilte Einkommensbestätigung vorgelegt wird. Angesichts dessen ist die gerichtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen für anerkannte Schutzberechtigte, die unter prekären Bedingungen leben, mit unüberwindlichen Hindernissen verbunden. Vgl. SF, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 77. c) Bei Anlegung des unter a) dargelegten rechtlichen Maßstabs und Berücksichtigung der unter b) dargelegten Lebensverhältnisse droht dem Kläger als einem Angehörigen der Gruppe der in Italien anerkannten Schutzberechtigten, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind im Falle seiner Überstellung dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK. - vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, Asylmagazin 2017, 236, Rn. 25 ff.; VG Minden, Urteil vom 10. Mai 2016 - 10 K 2248/14.A -, juris Rn. 50 ff.; VG Hannover, Beschluss vom 8. März 2017 - 3 B 1492/17 -, juris Rn. 19 ff., VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 33 L 365.17.A -, juris Rn. 17 ff.; a.A. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris Rn. 49 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293 (juris Rn. 56); OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312 (juris Rn. 88 ff.), vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, NVwZ-RR 2017, 115 (juris Rn. 50 ff.) und vom 22. September 2016- 13 A 2448/15.A -, juris Rn. 141 ff. -, aa) Angesichts der vorstehend geschilderten Umstände gelangt das Gericht zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seitens der dortigen Behörden keine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden wird, so dass er entweder obdachlos bleiben oder in einem verlassenen Gebäude oder einer informellen Siedlung zu den in einer solchen Unterkunft üblichen schlechten Bedingungen, insbesondere in hygienischer Sicht, unterkommen wird. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien eine Unterkunft zur Verfügung gestellt bekommt, sind angesichts der Ausführungen unter b) bb) weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger ausreichende Mittel zur Bestreitung seines unabdingbaren Lebensunterhalts, insbesondere Nahrung, zur Verfügung stehen werden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass er vor seiner Ausreise aus Italien über die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel verfügt hat und in Zukunft über diese Mittel verfügen wird, liegen nicht vor. Ein Anspruch auf entsprechende staatliche Leistungen besteht dort - wie unter b) aa) dargelegt - nicht. Angesichts der vorstehend unter b) dd) dargestellten Lage auf dem italienischen Arbeitsmarkt steht auch nicht zu erwarten, dass er in Italien eine Arbeitsstelle finden wird, die es ihm erlaubt, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Zwar hat der Kläger im Erörterungstermin berichtet, er habe manchmal in der Landwirtschaft gearbeitet. Jedoch hat der Kläger auch angegeben, er habe von seinem mit dieser Tätigkeit erzielten Verdienst nicht leben können. Dies ist schon deshalb plausibel, weil es dem Kläger seinen glaubhaften Angaben zufolge nicht gelungen ist, eine feste Anstellung zu finden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies im Falle seiner Rückkehr nach Italien gelingen wird, sind nicht ersichtlich. Das Gericht glaubt dem Kläger, dass er fünf Jahre unter prekären Bedingungen versucht hat, in Italien Fuß zu fassen, dass ihm dies aber nicht gelungen ist. Dementsprechend ist festzustellen, dass der Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien dort über einen längeren Zeitraum ohne menschenwürdige Unterkunft und ohne gesicherten Zugang zu jeglicher Versorgung sein wird. bb) Eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden, wonach der Kläger nach seiner Überstellung nach Italien eine Unterkunft zur Verfügung gestellt und sein unabdingbarer Lebensunterhalt gesichert wird, liegt nicht vor. Derartige Zusicherungen gibt Italien ausweislich eines Rundschreibens an die Mitgliedstaaten vom 24. Juni 2015 auch nicht mehr ab. Vgl. EGMR, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 15636/16 (N.A./Dänemark) -, HUDOC, Rn. 12; Danish Refugee Council/Schweizerische Flüchtlingshilfe, Is Mutual Trust Enough? The Situation of Persons with Special Reception Needs upon Return to Italy, 9. Februar 2017, S. 9. cc) Dass Italien Anstrengungen unternommen hat und weiter unternimmt, um die im italienischen Asylsystem vorhandenen Defizite - insbesondere durch Erhöhung der zur Verfügung stehenden Unterkunftsplätze - zu beseitigen, führt zu keinem anderen Ergebnis. A.A. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, AuAS 2014, 118 (juris Rn. 164 und 170); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293 (juris Rn. 51); VG Ansbach, Urteil vom 11. Dezember 2015 - AN 14 K 15.50316 -, juris Rn. 27. Dies ergibt sich bezüglich der Bemühungen, die Zahl der Unterkunftsplätze zu erhöhen, schon daraus, dass anerkannten Schutzberechtigten im Regelfall kein Anspruch auf einen solchen zusteht. Im Übrigen reichen staatliche Anstrengungen allein nicht aus, vielmehr müssen festgestellte Defizite auch tatsächlich beseitigt werden, da anderenfalls nicht auszuschließen ist, dass diese Defizite weiterhin zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung der von ihnen betroffenen Personen führen. dd) Das Fehlen einer aktuellen Empfehlung des UNHCR, Überstellungen von anerkannten Schutzberechtigten nach Italien wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung auszusetzen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der UNHCR hat in mehreren seiner Stellungnahmen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus der Tatsache des Fehlens einer solchen Empfehlung nicht geschlossen werden könne, der UNHCR vertrete die Auffassung, dass keine einer Überstellung entgegenstehenden Umstände vorlägen oder im Einzelfall vorliegen könnten. Die Äußerungen des UNHCR richteten sich in erster Linie mit Empfehlungen zur Verbesserung des Flüchtlingsschutzes an die betreffende Regierung. Es sei Aufgabe der Behörden und Gerichte, im Einzelfall zu entscheiden, ob drohende Verletzungen von Art. 3 EMRK eine Überstellung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließen. Vgl. z.B. UNHCR, Ergänzende Informationen zur Veröffentlichung "UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien - Juli 2013", März 2014. ee) Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Soweit ersichtlich hat der Gerichtshof bisher zwei Fälle von Personen entschieden, denen in Italien internationaler Schutz gewährt wurde. In beiden Fällen ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass den Antragstellern im Falle ihrer Überstellung nach Italien dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Der erste, Anfang 2015 entschiedene Fall betraf einen alleinstehenden und gesunden jungen Mann, dem in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde. Vgl. Beschluss vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E./Niederlande) -, HUDOC Rn. 6 und 34 ff. Jedoch lassen sich dieser Entscheidung keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die italienischen Behörden anerkannte Schutzberechtigte, die nicht über ausreichende eigene finanzielle Mittel verfügen, entgegen der dem Gericht vorliegenden aktuellen Unterlagen mit einer Unterkunft versorgen und ihren unabdingbaren Lebensunterhalt sicherstellen. Angesichts der vorstehend unter b) beschriebenen Lebensverhältnisse für anerkannte Schutzberechtigte in Italien ist zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die dargelegten Unzulänglichkeiten nicht nur Familien mit kleinen Kindern - vgl. Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/ Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 120 f. -, sondern auch Personen ohne besonderen Schutzbedarf wie den Kläger betreffen. Einen rechtlichen Obersatz, wonach es mit Art. 3 EMRK in Einklang steht, wenn ein gesunder, junger, männlicher Flüchtling über einen längeren Zeitraum obdachlos und ohne gesicherten Zugang zu jeder Versorgung ist, hat der Gerichtshof nach Kenntnis des Gerichts nie aufgestellt. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in zwei die Lebensverhältnisse für Asylbewerber in Griechenland betreffenden Entscheidungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK mit der Begründung bejaht, dass diese über mehrere Monate ohne Hilfsmittel und ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen sowie ohne die zur Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse erforderlichen finanziellen Mittel auf der Straße gelebt hatten. Aufgrund dieser Lebensverhältnisse verbunden mit der langen Ungewissheit und ohne jede Aussicht auf Verbesserung ihrer Lage sei das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht. Vgl. Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (MSS/Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 263, und vom 4. Februar 2016 - 37991/11 (Amadou/Griechenland) -, Hudoc Rn. 58 ff.; s.a. Bank, in: Dörr u.a., Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, Band I, 2. Auflage 2013, Kapitel 11 Rn. 115. Vergleichbar schlechten Lebensverhältnissen sind auf staatliche Unterstützung angewiesene anerkannte Schutzberechtigte zur Überzeugung des Gerichts in Italien ausgesetzt. Der zweite, im Mai 2017 vom Gerichtshof zu in Italien als schutzberechtigt anerkannten Personen entschiedene Fall betraf eine alleinstehende Frau mit einem achtjährigen Kind. In diesem Fall hatten die italienischen Behörden aber - anders als im vorliegenden Fall - eine Zusicherung abgegeben, die Antragsteller in einer Unterkunft des SPRAR-Systems unterzubringen. Vgl. Beschluss vom 30. Mai 2017 - 79480/13 (E.T. und N.T.) -, Hudoc, Rn. 24 f. Soweit der Gerichtshof in Rn. 26 dieser Entscheidung auf die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme in Italien und darüber hinaus bezüglich Sozialhilfe, medizinischer Behandlung, Sozialunterkünften und Bildung auf das italienische Sozialsystem verweist, lassen sich der Entscheidung keine Feststellungen entnehmen, die die oben unter b) dargestellten Erkenntnisse widerlegen. Dasselbe gilt für den Hinweis des Gerichtshofs (Rn. 26), dass die Betroffenen ihre Rechte vor den italienischen Gerichten geltend machen müssten. Dies ist für sie nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen mit unüberwindlichen Hindernissen verbunden [s.o. b) ff)]. ff) Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und weiterer Obergerichte, der zufolge anerkannten Schutzberechtigten in Italien in der Regel keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris Rn. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris Rn. 56; OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312 (juris Rn. 88 ff.), vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, NVwZ-RR 2017, 115 (juris Rn. 50 ff.) und vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -, juris Rn. 141 ff. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist bereits deshalb überholt, weil der Verwaltungsgerichtshof inzwischen selbst konkrete Anhaltspunkte dafür sieht, dass anerkannten Schutzberechtigten in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 -, Asylmagazin 2017, 236, Rn. 26. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland Pfalz ist insofern überholt, als dass die aktuellen Erkenntnisse zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorlagen. Der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen schließt sich das Gericht nicht an. Die unter Berufung auf Berichte des Auswärtigen Amtes geäußerte Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, es stünden landesweit ausreichend Unterkünfte für anerkannte Schutzberechtigte bei teilweise lokaler Überbelegung zur Verfügung - vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312 (juris Rn. 119 ff.), vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, NVwZ-RR 2017, 115 (juris Rn. 77) und vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -, juris Rn. 164 -, sieht das Gericht durch die ihm vorliegenden Auskünfte [s.o b) bb)] als widerlegt an, zumal die von den Gemeinden bereitgestellten Unterkünfte danach größtenteils in das SPRAR-System integriert und nicht als das staatliche Aufnahmesystem ergänzend anzusehen sind. Träfen die Berichte des Auswärtigen Amtes zu, ließe sich nicht erklären, aus welchem Grund eine große Anzahl von anerkannten Schutzberechtigten obdachlos ist oder unter erbärmlichen Bedingungen in verlassenen Gebäuden oder informellen Siedlungen lebt [s.o. b) ee)]. Der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass anerkannte Schutzberechtigte staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um ihre Grundbedürfnisse zu decken - vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312 (juris Rn. 136), vom 24. August 2016- 13 A 63/16.A -, NVwZ-RR 2017, 115 (juris Rn. 51) und vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -, juris Rn. 183 -, vermag sich das Gericht vor dem Hintergrund, dass das italienische Recht keinen Anspruch auf das Existenzminimum garantierende Sozialhilfeleistungen kennt [s.o. b) aa)] und auch nicht ersichtlich ist, dass andere staatliche Leistungen diese Funktion übernehmen, ebenfalls nicht anzuschließen. Zudem misst das Oberverwaltungsgericht dem Umstand, dass anerkannte Schutzberechtigte anders als italienische Staatsangehörige in Italien in der Regel nicht über familiäre Beziehungen verfügen, auf die sie in Fällen eigener Mittellosigkeit zurückgreifen können, nicht das ihm zustehende Gewicht bei. Aus diesem Grund wirkt sich der Umstand, dass das italienische Sozialsystem keinen Anspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums kennt, auf anerkannte Schutzberechtigte ungleich gravierender aus als auf italienische Staatsbürger. Soweit das Oberverwaltungsgericht anerkannte Schutzberechtigte auf die Hilfe karitativer Organisationen verweist - vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312 (juris Rn. 115 und 136), vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, NVwZ-RR 2017, 115 (juris Rn. 51 und 73) und vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -, juris Rn. 122 und 135 -, kann das Gericht den ihm vorliegenden Erkenntnissen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die staatlichen Defizite, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung einer Unterkunft, durch kirchliche oder nicht-kirchliche Einrichtungen effektiv ausgeglichen werden [s.o. b) ee)]. Berufliche Lehrgänge und andere Integrationsmaßnahmen - vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, Asylmagazin 2016, 312 (juris Rn. 123 ff.), vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, NVwZ-RR 2017, 115 (juris Rn. 81 ff.) und vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A -, juris Rn. 168 ff. - stehen den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zufolge jedenfalls nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, sondern bleiben auf wenige, den Bedarf bei Weitem nicht abdeckende Projekte beschränkt [s.o. b) dd)]. 2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung zu, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Italiens vorliegt. Nach dieser Norm darf ein Ausländer - wie bereits dargelegt - nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist hier, wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, der Fall. 3. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Norm, die gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union einem Antragsteller bereits - wie hier - internationalen Schutz gewährt hat. Unionsrecht steht dem unabhängig davon, ob gemäß Art. 52 Unterabs. 1 der Richlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60; sog. Verfahrensrichtlinie II) diese oder die vor ihrem Inkrafttreten geltende Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (ABl. L 326, S. 13; sog. Verfahrensrichtlinie I) auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, nicht entgegen. Zur Auslegung des Art. 52 Unterabs. 1 RL 2013/32/EU vgl. BVerwG, Vorlagebeschlüsse an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 -, Asylmagazin 2017, 294, Rn. 23 ff., und vom 1. Juni 2017 - 1 C 22.16 -, juris, Vorlagefrage 2 und Rn. 17; VG Minden, Urteil vom 26. September 2017 - 10 K 3325/13.A -, Abdruck, S. 32 ff. Art. 33 Abs. 2 lit. a) RL 2013/32/EU bestimmt, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, wenn - wie hier - bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Art. 25 Abs. 2 lit. a) RL 2005/85/EG bestimmt, dass die Mitgliedstaaten einen Asylantrag als unzulässig betrachten können, wenn einem Antragsteller - wie hier - bereits in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. b) Dass der Kläger (derzeit) nicht nach Italien abgeschoben werden kann (s.o. 1.), räumt ihm keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland ein. Allerdings bietet das Aufenthaltsgesetz dem Kläger in Deutschland nicht die Rechtsstellung, die seiner Anerkennung als Flüchtling in Italien entspricht. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 -, Asylmagazin 2017, 294, Rn. 34; Fastenrath, NVwZ 2017, 575, 576. Dies könnte insofern gegen Unionsrecht verstoßen, als der Kläger aufgrund der Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Italien faktisch nicht in den Genuss der ihm mit seiner Anerkennung als Flüchtling in Italien kraft Unionsrechts zustehenden Rechte (Art. 20 ff. RL 2004/83/EG bzw. Art. 20 ff. RL 2011/95/EU) kommt. Selbst wenn ein solcher Verstoß zu bejahen wäre, erfordert dies jedoch nicht zwingend die nochmalige Durchführung eines Asylverfahrens mit dem Ziel der - erneuten - Schutzgewährung in Deutschland und der daran anknüpfenden Einstandspflicht für die mit einem Schutzstatus verbundenen Rechte. Vielmehr ist in diesen Fällen der praktischen Wirksamkeit der Schutzgewährung dadurch Rechnung zu tragen, dass der Kläger, solange ihm eine Rückkehr nach Italien nicht zumutbar ist, in Deutschland in dem bei unionsrechtskonformer Auslegung der nationalen aufenthalts- und sozialrechtlichen Rechtsvorschriften gebotenen Umfang wie ein Flüchtling zu behandeln ist. Diese Lösung hat den Vorzug, dass der Kläger nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt wird, als er stünde, wenn Italien seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachkäme. Außerdem werden hierdurch nicht nur Mehrfachanerkennungen, sondern auch divergierende Entscheidungen innerhalb der Union mit allen ihren unionsrechtlich unerwünschten Folgeerscheinungen vermieden. Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 -, Asylmagazin 2017, 294, Rn. 34; VG Göttingen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 2 A 287/14 -, juris Rn. 23; VG Lüneburg, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 8 A 170/16 -, juris Rn. 41 f.; VG Hamburg, Urteil vom 9. Januar 2017 - 16 A 5546/14 -, Rn. 37 ff.; Fastenrath, NVwZ 2017, 575, 576; a.A. Hessischer VGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, ZAR 2017, 177 (juris Rn. 29 ff.); VG des Saarlandes, Urteil vom 5. Januar 2016 - 3 K 1037/15 -, juris Rn. 20 und 36 ff. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.