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Beschluss

10 L 1038/18

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige außerkapazitäre Zulassung zum Studium erfordert glaubhaft gemachte freie Studienplätze; bloße Überbuchung schließt einen Anspruch nicht aus. • Kapazitätsfestsetzungen richten sich nach der KapVO NRW 2017; maßgeblich sind bereinigtes Lehrangebot, gewichteter Curriculareigenanteil und Schwundausgleich. • Bei der Kapazitätsberechnung sind das abstrakte Stellenprinzip, die Nichtberücksichtigung drittmittelfinanzierter Stellen und die Behandlung von Lehrauftrags- und Titellehre zu beachten. • Die Hochschule hat bei Ermessenserwägungen (z. B. Deputatsermäßigungen, Anteilquoten, Dienstleistungsexporte) einen weiten Gestaltungsspielraum; gerichtliche Kontrolle prüft auf Fehler der Rechtsanwendung, Willkür oder sachwidrige Erwägungen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Zulassung: Kapazitätsfeststellung nach KapVO NRW 2017 rechtmäßig • Ein Antrag auf einstweilige außerkapazitäre Zulassung zum Studium erfordert glaubhaft gemachte freie Studienplätze; bloße Überbuchung schließt einen Anspruch nicht aus. • Kapazitätsfestsetzungen richten sich nach der KapVO NRW 2017; maßgeblich sind bereinigtes Lehrangebot, gewichteter Curriculareigenanteil und Schwundausgleich. • Bei der Kapazitätsberechnung sind das abstrakte Stellenprinzip, die Nichtberücksichtigung drittmittelfinanzierter Stellen und die Behandlung von Lehrauftrags- und Titellehre zu beachten. • Die Hochschule hat bei Ermessenserwägungen (z. B. Deputatsermäßigungen, Anteilquoten, Dienstleistungsexporte) einen weiten Gestaltungsspielraum; gerichtliche Kontrolle prüft auf Fehler der Rechtsanwendung, Willkür oder sachwidrige Erwägungen. Mehrere Studienbewerber beantragten einstweilige Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie an der Universität C. für das Wintersemester 2018/2019, teils außerhalb der festgesetzten Kapazität, teils innerhalb. Das zuständige Ministerium hatte die Zulassungszahlen per Verordnung für Bachelor, Bachelor Nebenfach und Master festgesetzt. Die Universität legte eine Kapazitätsberechnung (Stichtag 1.10.2018) vor, wonach nach Abschluss des Vergabeverfahrens 133 Erstsemester im Bachelor eingeschrieben sind. Die Antragsteller rügten Fehler der Kapazitätsberechnung und monierten u.a. Stellenbewertungen, Dienstleistungsexporte, Schwundfaktoren und die Behandlung von Drittmitteln und Titellehre. Das Gericht überprüfte die Berechnung nach KapVO NRW 2017 und die Ausübung des Ermessens der Hochschule bei Deputatsermäßigungen und Anteilquoten. • Rechtsgrundlage ist die Kapazitätsverordnung NRW 2017 (§§ 2–9 KapVO NRW 2017) auf Grundlage des HZG; maßgebliche Größen sind bereinigtes Lehrangebot, gewichteter Curriculareigenanteil und Schwundausgleich. • Bereinigtes Lehrangebot: Die Universität wies ein unbereinigtes Lehrdeputat von 290,60 Deputatstunden aus; Abzüge und Zuschläge (Ermäßigungen, Lehraufträge, sonstige Deputate, Dienstleistungsexporte) wurden nach den Vorgaben der KapVO korrekt berücksichtigt; Drittmittelstellen sind nicht kapazitätssteigernd. • Abstraktes Stellenprinzip: Bei der Berechnung ist die Regellehrverpflichtung der Stellen maßgeblich, nicht die individuelle Ausgestaltung oder Besetzung, es sei denn, es liegt eine dauerhafte höherwertige Besetzung vor; konkrete Einwände der Antragsteller gegen die Stellenbewertungen waren unbegründet. • Ermäßigungen der Lehrverpflichtungen (§ 5 LVV) für Professoren und Wissenschaftler sowie die Festlegung von Teilzeitdeputaten sind binnen des rechtlichen Ermessens erfolgt und wurden ausreichend begründet; eine Fehlausübung des Ermessens ist nicht ersichtlich. • Lehrauftragsstunden und Titellehre: Vergütete Lehraufträge sind zu berücksichtigen, unentgeltliche Titellehre hingegen nicht; die Universität hat acht Lehrauftragsstunden zutreffend angesetzt. • Dienstleistungsexport: Die Abziehung von Lehrstunden für an andere Studiengänge erbrachte, prüfungsrelevante Leistungen ist nach § 5 Abs.4 KapVO korrekt berechnet; die gewählten Curricularanteile und die Rechenweise sind sachgerecht. • Curricularwerte und Anteilquoten: Die Ermittlung der Curricularwerte, Gruppengrößen, Anrechnungsfaktoren und die Festlegung der Anteilquoten liegen innerhalb der zulässigen Bandbreiten und des universitär zustehenden organisatorischen Ermessens. • Schwundausgleich (§ 9 KapVO): Die Universität verwendete das vom Ministerium vorgegebene Modell (Hamburger Modell); Datenbasis und Berechnung sind nicht willkürlich und rechtlich vertretbar. • Ergebnis der Kapazitätsrechnung: Auf Grundlage der ermittelten Werte ergeben sich 131 Bachelor-, 31 Nebenfach- und 108 Masterplätze; die tatsächlichen Einschreibungen (133, 34 bzw. 110) decken oder übersteigen diese Zahlen, sodass keine weitere Zulassungsverpflichtung besteht. • Innerkapazitäre Zulassungsanträge scheitern, weil die Antragsteller die für eine Zuweisung erforderlichen Auswahlkriterien (z. B. bessere Abiturnote oder Wartesemesterkombinationen) nicht glaubhaft gemacht oder gegen (bestandskräftige) Ablehnungsbescheide keine Klage erhoben haben. Die Anträge auf einstweilige Zulassung werden abgelehnt. Das Gericht hält die Kapazitätsberechnung der Universität nach der KapVO NRW 2017 und die dort getroffenen Annahmen für rechtmäßig; die berechneten Studienplatzzahlen rechtfertigen keine zusätzliche (außerkapazitäre) Zulassung. Soweit die Antragsteller innerkapazitäre Zulassung begehrten, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahlgrenzen unterschritten oder formelle Rechtsverletzungen vorliegen; bestehende Ablehnungsbescheide sind teilweise bestandskräftig. Die Antragsteller tragen die jeweiligen Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR je Verfahren festgesetzt.