Urteil
11 K 9958/17
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2019:0313.11K9958.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Erweiterung des Betriebes für zwei bereits errichtete Windkraftanlagen (WEA) des Typs Enercon E 70 E4 mit einer Nabenhöhe von 98 m, einem Rotorblattdurchmesser von 71 m (Gesamthöhe von 133,5 m) und einer Nennleistung von 2.000 kW auf den Grundstücken Gemarkung O. , Flur 2, Flurstück 82 (WEA 04, entspricht WKA 5 in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 02.04.2007) und Flurstück 83 (WEA 03, entspricht WKA 3). Die Anlagen liegen in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan der Beigeladenen i.d.F. der 140. Änderung als Konzentrationszone für WEA ausgewiesen ist, und im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Windenergie O. “ (Nr. 22-07). Dort sind Standorte für vier WEA vorgesehen: Bebauungsplan 22-07 „Windenergie O. “ In den textlichen Festsetzungen dieses Planes heißt es unter 4.1 „Planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB“ u.a.: „4. Auf den Anlagenstandorten Nr. 1 - 4 dürfen nur Anlagen mit einem Rotordurchmesser von max. 70 m errichtet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). (…) 11. Bei Realisierung von 4 Windenergieanlagen ist ein nächtlicher Schalleistungspegel von max. 99,0 dB(A) einzuhalten.“ In der Begründung des Bebauungsplanes (Seite 13) wird zur Begrenzung des Schallleistungspegels ausgeführt: „Im Umfeld des geplanten Sondergebietes befinden sich nördlich und südwestlich Wohnhäuser im Außenbereich. Südöstlich befindet sich in der Ortschaft O. die nächstgelegene geschlossene Wohnbebauung. Gemäß dem Bebauungsplan Nr. 22-01 „T1. “ vom 16.07.1958 ist hier eine Nutzung als „Reines Wohngebiet (WR)“ festgeschrieben. Während der Nachtzeit darf hier gemäß TA-Lärm ein Immissionsrichtwert von 35 dB(A) nicht überschritten werden. Aus Sicht des Schallimmissionsschutzes stellt diese Anforderung den begrenzenden Faktor bezüglich der Ausnutzung des geplanten Sondergebietes dar. Bereits bei einem uneingeschränkten Betrieb von vier Windenergieanlagen (L wA = 103 dB(A)) ist in dem WR-Gebiet rechnerisch mit einer Überschreitung des vorgegebenen Immissionsrichtwertes zu rechnen. Dies bedeutet, dass entweder weniger WEA realisiert werden können, oder dass während der Nachtzeit nur ein „schallreduzierter“ Betrieb der vier WEA (L wA = 99 dB(A)) möglich ist.“ Südöstlich der Konzentrationszone befindet sich in der Ortschaft O. die nächstgelegene geschlossene Wohnbebauung. Der am 16.07.1958 in Kraft getretene Bebauungsplan „T1. “ (Nr. 22-01) enthält für dieses Gebiet die Festsetzung „Reines Wohngebiet (WR)“. Bebauungsplan 22-01 „T1. “ Nach einer im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes Nr. 22-07 eingeholten Schallvorprognose (März 2004) wird an dem im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22-01 gelegenen Immissionsort IO 01 (T2. 1, Flurstück 136 ) im Normalbetrieb ein Schallimmissionspegel von 37,7 dB(A) erreicht, im schallreduzierten Betrieb werden 33,7 dB(A) prognostiziert. Für zwei ebenfalls in der Konzentrationszone gelegene Anlagen WKA 1 und WKA 2 genehmigte der Beklagte mit Bescheid vom 02.04.2007 einen uneingeschränkten Betrieb mit einer Nennleistung von 2.000 kW auch zur Nachtzeit. Für die Anlagen WKA 3 und die WKA 5 enthält die Genehmigung Auflagen, die nachts (22.00 bis 06.00 Uhr) nur einen schallreduzierten Betrieb mit einer Leistung von 1.000 kW und einen maximalen Schalleistungspegel von 99 dB(A) zulassen. Mit Schreiben vom 30.01.2014 beantragte die Klägerin die Änderung der für die letztgenannten WEA erteilten Genehmigungen mit dem Ziel, die Auflagen zur schallreduzierten Betriebsweise im Nachtbetrieb aufzuheben. Zur Begründung berief sie sich auf Messberichte des Ingenieursbüros T&H GmbH und den WEA-Erlass vom 11.07.2011, der höhere Schallpegel an den relevanten Immissionspunkten zulasse. Die Beigeladene versagte mit Schreiben vom 24.03.2014 ihr Einvernehmen zu den beantragten Änderungen unter Bezugnahme auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 22-07 und führte ergänzend unter dem 16.09.2014 aus, dass eine Befreiung von den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes nicht möglich sei, da hierdurch die Grundzüge der Planung berührt würden. Mit Bescheiden vom 23.10.2014 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin wegen der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens ab. Die Klägerin hat am 26.11.2014 Klage im Verfahren 11 K 2807/14 erhoben. Den mit Beschluss vom 13.05.2016 unterbreiteten Vergleichsvorschlag des Gerichts „1. Der Beklagte verpflichtet sich, die Ablehnungsbescheide vom 23. Oktober 2014 aufzuheben. 2. Die Klägerin legt dem Beklagten weitere schalltechnische Gutachten bzw. Unterlagen vor, welche u.a. die Ausführungen des Gerichts vom 28. Januar 2016 berücksichtigen. 3. Der Beklagte verpflichtet sich, sodann über die Anträge der Klägerin auf Erteilung von Änderungsgenehmigungen betreffend die WEA 03 und 04 (WKA 3 und 5) erneut zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung, bei welcher die Beigeladene abermals zu beteiligen ist, wird ebenfalls die in der Verfügung vom 28. Januar 2016 dargelegte Rechtsauffassung des Gerichts berücksichtigt werden. Die zu erlassenden Bescheide wird der Beklagte mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. 4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.“ haben die Beteiligten angenommen. Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens legte die Klägerin ein überarbeitetes schalltechnisches Gutachten der T&H Ingenieure GmbH vom 24.06.2016 vor. Danach wird an sämtlichen betrachteten Immissionsorten (IO 1 bis IO 15) der für reine Wohngebiete geltende Immissionsrichtwert von 35 dB(A) nachts überschritten. Da jedoch für sämtliche Immissionsorte ein Zwischenwert zugrunde zu legen sei, der zwischen 37 bis 38 dB(A) liege, würden von den Anlagen im Volllastbetrieb auch nachts keine unzulässigen Lärmbelastungen ausgehen. Mit Schreiben vom 15.05.2017 verweigerte die Beigeladene unter Bezugnahme auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 22-07 erneut das Einvernehmen. Es lägen nicht sämtliche Immissionsorte in der ersten oder zweiten Reihe zum angrenzenden Außenbereich. Die Immissionsorte IO 6 (T2. 9a) und IO 13 (T2. 21) befänden sich vielmehr im Inneren des durch den Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebietes, sodass dort die Einhaltung eines Immissionsrichtwerts von 35 dB(A) beansprucht werden könnte. Der Beklagte lehnte daraufhin den Änderungsantrag der Klägerin mit Bescheid vom 17.11.2017 ab. Die Beigeladene sei zu Recht davon ausgegangen, dass für die Immissionsorte IO 6 und IO 13 keine Zwischenwertbildung erfolgen könne, weil insoweit eine Randlage zum Außenbereich nicht bestehe. Es sei dort weiterhin ein Immissionsrichtwert von 35 dB(A) maßgeblich, der nach der Schallimmissionsprognose vom 24.06.2016 überschritten werde. Die Klägerin hat am 23.11.2017 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Für die Frage, ob für Grundstücke innerhalb eines Plangebietes wegen ihrer Nähe zum Außenbereich eine Zwischenwertbildung vorzunehmen sei, sei nicht die Entfernung zum Außenbereich maßgeblich, sondern vielmehr, ob sie noch dem Einfluss des Außenbereichs ausgesetzt seien. Bei dem Plangebiet „T1. “ handele es sich um eine so genannte Außenbereichsinsel, die in allen vier Himmelsrichtungen vom Außenbereich umgeben sei. Das Plangebiet bestehe aus nur wenigen Straßenzügen, sodass es fernliegend sei, für die Immissionsorte IO 4 bis IO 15 eine Beziehung zum Außenbereich abzulehnen. Ein Rechtssatz des Inhaltes, dass eine Zwischenwertbildung in Gemengelagesituationen nur für Wohngebäude in der ersten und zweiten Reihe zum Außenbereich vorgenommen werden dürfe, lasse sich der Rechtsprechung nicht entnehmen. Die Beigeladene habe deshalb ihr gemeindliches Einvernehmen in offensichtlich rechtswidriger Weise versagt, sodass durch den Beklagten eine Ersetzung des Einvernehmens hätte erfolgen müssen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 17.11.2017 zu verpflichten, die beantragte Änderungsgenehmigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung des Antrages ergänzend vor, die im Verfahren 11 K 2807/14 erfolgten Hinweise des Gerichts zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 22-07 seien im streitgegenständlichen Bescheid berücksichtigt worden. Die Genehmigung sei mit Blick auf die entgegenstehenden schädlichen Umwelteinwirkungen zu Recht versagt worden. Die Annahme einer Gemengelagesituation sei nicht für alle Immissionsorte im angefochtenen Bescheid verneint worden, sondern nur für die Immissionsorte IO 6 und IO 13. Für diese halte er an seiner im Bescheid geäußerten Rechtsauffassung fest, dass diese den Schutzanspruch eines reinen Wohngebietes beanspruchen könnten. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie verweist darauf, dass das Vorhaben den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 22-07 widerspreche und eine Befreiung von diesen Festsetzungen nicht erteilt werden könne. Selbst wenn der Bebauungsplan unwirksam sei, ständen dem Vorhaben jedenfalls öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB entgegen, da bei Zulassung eines nächtlichen Volllastbetriebes schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft zu erwarten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte 11 K 2407/14 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung, die ihr während der Nachtzeit einen Betrieb der WEA im Volllastmodus mit 2.000 kW Nennleistung erlaubt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 BImSchG ist die Genehmigung zur Änderung einer nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.1 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlage zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die von der Klägerin beantragte Änderung des Anlagenbetriebs erfüllt die Voraussetzungen nach § 6 BImSchG nicht. Es kann dahinstehen, ob § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m.§ 36 BauGB entgegensteht, weil die Beigeladene ihr Einvernehmen unter Bezugnahme auf die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 22-07 „Windenergie O. ‘“ zu Recht versagt hat, oder aber dieser Bebauungsplan dem Änderungsvorhaben nicht entgegengehalten werden kann, weil die textlichen Festsetzungen zum Schallleistungspegel in (noch) relevanter Weise abwägungsfehlerhaft sind. Denn jedenfalls liegen – worauf der Beklagte den ablehnenden Bescheid ebenfalls gestützt hat – die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht vor, weil die beantragte Änderung des Betriebes schädliche Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Form von Lärm für die Nachbarschaft hervorrufen würde. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen schädlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, wird anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm –) vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26/1998, Seite 503), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 1. Juni 2017 (BAnz AT vom 8. Juni 2017, B5), bestimmt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.12.2017 - 8 A 926/16 -, juris Rn. 55. Der TA Lärm kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 – 4 A 1/13 –, juris Rn. 53 m.w.N., und vom 29.11.2012 – 4 C 8/11 –, juris Rn. 18. Ob der Schutz von Nachbarn gewährleistet ist, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen, sondern eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2013 – 8 A 2894/12 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N. auf die Rechtsprechung des BVerwG, die im Regelfall die von der zu beurteilenden Anlage ausgehenden Geräusche und – sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten – neben der Bestimmung der Vorbelastung auch die Gesamtbelastung nach A.1.2 des Anhangs der TA Lärm zu umfassen hat (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm). Für die Immissionsorte IO 6 und IO 13 sind die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm, mithin 50 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts, zu Grunde zu legen. Diese Immissionsorte liegen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 22-01 „T1. “, der das Gebiet als „Reines Wohngebiet (WR)“ ausweist. Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan auf Grund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse funktionslos geworden sein könnte, vgl. hierzu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 10 Rn. 8 m.w.N auf die Rechtsprechung, sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der danach gemäß Nr. 6.1 TA Lärm für die IO 6 und IO 13 maßgebliche Immissionsrichtwert von 35 dB(A) nachts wird bei Zulassung eines Volllastbetriebes der WKA 3 und WKA 5 nicht eingehalten. Dies ergibt sich aus der im Verfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose der T&H Ingenieure GmbH vom 24.06.2016, die für die Immissionsorte IO 6 und IO 13 jeweils einen Schallimmissionspegel von 37 dB(A)) ermittelt hat (Seite 13). Diese Werte sind von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin und der die Prognose erstellenden Gutachter ist für die Immissionsorte IO 6 und IO 13 keine Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm vorzunehmen, die zu einer Erhöhung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts führen würde. Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist, Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm. Für die Höhe des Zwischenwertes nach Absatz 1 ist nach Absatz 2 der Regelung die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Ein „Aneinandergrenzen“ im Sinne von Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm wird durch den räumlichen Umfang des Rücksichtnahmegebots geprägt. Dieser wird nicht schematisch räumlich im Sinne von Mindestabständen von der Immissionsquelle bestimmt, sondern nach der jeweiligen Schallausbreitung und der damit einhergehenden Betroffenheit von Grundstücken mit höheren Schutzansprüchen. Die Reichweite des Gebots der Rücksichtnahme bestimmt sich danach, in welchem Umfang die Nutzung des einen Gebiets noch prägend auf das andere Gebiet – und nicht auf einzelne Grundstücke – einwirkt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.03.2018 – 8 B 736/17 –, juris Rn. 65, und vom 06.05.2016 – 8 B 866/15 –, juris Rn. 9 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 12.09.2007 – 7 B 24/07 –, juris Rn. 4 f. Der Eigentümer eines Grundstücks in Randlage eines Wohngebiets kann nicht damit rechnen, dass in seiner Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder allenfalls eine reine Wohnnutzung entsteht. Er darf grundsätzlich nur darauf vertrauen, dass im angrenzenden Bereich keine Nutzung entstehen wird, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich ist. Dies wäre jedoch nur anzunehmen, wenn sie über das Maß hinausgeht, das in einem ebenso dem Wohnen dienenden Misch- und Dorfgebiet zulässig ist. Bei der Bildung eines Zwischenwerts zwischen Gebieten unterschiedlicher Nutzung und damit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit ist methodisch so vorzugehen, dass die Immissionsrichtwerte zu ermitteln sind, die für die benachbarten Gebiete bei jeweils isolierter Betrachtung maßgeblich sind, und daraus unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein Mittelwert zu bilden ist. Vgl. erneut OVG NRW, Beschlüsse vom 15.03.2018 – 8 B 736/17 –, juris Rn. 67, und vom 06.05.2016 – 8 B 866/15 –, juris Rn. 9 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG. Da die Einwirkung auf das gesamte Gebiet zu berücksichtigen ist, kann auch für die Grundstücke, deren Grundstücksgrenze nicht unmittelbar an den Außenbereich angrenzt, sondern die sich „in zweiter Reihe“ hinter den Grundstücken mit einer solchen Randlage befinden, ein Zwischenwert zu bilden sein. Dieser muss die auch dort gegebene Vorprägung der Bebauung ebenso berücksichtigen wie die gesteigerte Schutzwürdigkeit aufgrund der weiter entfernten Lage. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 29.06.2017 – 8 B 187/17 –, juris Rn. 2 und vom 29.01.2013 – 8 A 2016/11 –, juris Rn. 14 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 12.05.2015 – 1 KN 238/13 –, juris Rn. 41. Auf dieser Grundlage ist der nachts zulässige Immissionsrichtwert von 35 dB(A) an den Immissionspunkten IO 6 und IO 13 nicht zu erhöhen. Das Plangebiet Nr. 22-01 „T1. “ wird – sozusagen über Eck – in Nord-Süd- und Ost-West-Richtung durch die Straße „T2. “ erschlossen. Die östlich des in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Teils dieser Straße gelegenen Wohnhäuser (Flurstücknummern 137 bis 142) befinden sich direkt am Rand des Plangebietes und grenzen unmittelbar an den Außenbereich. Entsprechendes gilt für die südlich des in West-Ost-Richtung verlaufenden Teils der Straße „T2. “ gelegenen Wohnhäuser (Flurstücknummern 105 bis 108, 122, 330 und 331). Für diese „in erster Reihe“ zum Außenbereich gelegenen Wohngrundstücke dürfte – ohne dass es darauf hier streitentscheidend ankäme – nach den o.g. Grundsätzen eine Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm geboten sein. Die nördlich und westlich an den „T2. “ angrenzenden Wohnhäuser werden von jenen Häusern durch die Straße getrennt und befinden sich auf der dem Planinnenbereich zugewandten Seite. Für diese mag man möglicherweise ungeachtet der dazwischen liegenden Straße ebenfalls annehmen können, dass sie aufgrund ihrer Lage „in zweiter Reihe“ zum Außenbereich einen geringeren Schutzanspruch haben, und deshalb eine Zwischenwertbildung für geboten halten. Eine den für reine Wohngebiete geltenden Richtwert von 35 dB(A) erhöhende Zwischenwertbildung ist aber jedenfalls nicht mehr für das Gebiet zulässig, in dem sich die Immissionsorte IO 6 („T2. 9a“, Flurstück 332) und IO 13 („T2. 21“, Flurstück 234) befinden. Die dort gelegenen Wohnhäuser und Flächen liegen im Gegensatz zu den zuvor genannten Bereichen nicht unmittelbar an der Straße „T2. “, sondern in deren rückwärtigen Bereich; die dort befindlichen Wohnhäuser stellen eine Art „Hinterlandbebauung“ dar. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass eine Zwischenwertbildung auch für „in dritter Reihe“ zum Außenbereich gelegene Flächen nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern im Einzelfall zu prüfen ist, inwieweit diese Grundstücke noch einem prägenden Einfluss des Außenbereichs ausgesetzt sind, ergibt sich daraus keine ihr günstigere Beurteilung. Entgegen ihrer Auffassung ist eine Zwischenwertbildung für das gesamte Plangebiet Nr. 22-01 „T1. “, somit auch für die IO 6 und IO 13, nicht deshalb erforderlich, weil das Gebiet in allen vier Himmelsrichtungen vom Außenbereich umgeben ist und es sich um eine „Außenbereichsinsel“ handelt. Die Klägerin verkennt schon den Begriff „Außenbereichsinsel“. Er wird in der Rechtsprechung für ringsum von Bebauung umgebene Freiflächen verwandt, die so groß sind, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt, und die deshalb nicht als Baulücke erscheinen. Sie liegen nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB, sondern sind bauplanungsrechtlich dem Außenbereich, § 35 BauGB, zuzurechnen (sog. „Außenbereichsinsel im Innenbereich“). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.10.2018 – 10 A 1403/16 –, juris Rn.101 m.w.N. auf die Rechtsprechung des BVerwG. Die Immissionsorte IO 6 und IO 13 liegen dagegen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB und damit im Innenbereich. Soweit innerhalb dieses Bebauungsplangebietes (noch) Freiflächen existieren, weisen sie keine derartige Größe auf, die sie einer eigenständigen planungsrechtlichen Bewertung zugänglich macht. Dem Willen des Plangebers kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass eine Bebauung dieser Flächen von vornherein ausscheiden soll. Im Übrigen wird das Plangebiet nicht – wie die Klägerin meint – allseitig vom Außenbereich umschlossen. Dies mag zum Zeitpunkt der Planaufstellung im Jahre 1958 so gewesen seien, als sich westlich an das Plangebiet große unbebaute Flächen anschlossen und nur eine vereinzelte Bebauung östlich des „T3.------weg “ bestand. Derzeit ist der sich westlich des Plangebietes anschließende Bereich bis zum „T3.------weg “ – und darüber hinaus – bebaut. Dies verdeutlicht der aktuelle Lageplan: Die Immissionsorte IO 6 und IO 13 werden daher auch in westlicher Richtung durch Wohnbebauung und nicht durch Außenbereichsflächen geprägt. Kommt eine Zwischenwertbildung für die Immissionsorte IO 6 und IO 13 somit nicht in Betracht, hat der Beklagte die Erteilung der begehrten Änderungsgenehmigung zu Recht abgelehnt, weil der zulässige Immissionsrichtwert von 35 dB(A) bei einem Betrieb der WEA mit einer Nennleistung von 2.000 kW nach der Schallimmissionsprognose der T&H Ingenieure GmbH vom 24.06.2016 nicht eingehalten werden kann. Es bedarf vor diesem Hintergrund keiner weiteren Erörterung, ob die Prognose, die nach dem alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 erstellt wurde, „auf der sicheren Seite“ liegt oder ob das angewandte Verfahren nicht mehr dem Stand der Technik entspricht, weil es zu einer Überschätzung des Bodendämpfungsfaktors und von Messungen wesentlich abweichenden Ergebnissen führt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.