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Beschluss

8 A 2016/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0129.8A2016.11.00
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Tenor

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2011 wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, welche dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 7.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2011 wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, welche dieser selbst trägt. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 7.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Antragsbegründung der Beigeladenen, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die angefochtene Genehmigung zu Recht aufgehoben hat. 1. Die Rüge der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe die Schutzbedürftigkeit des Gebiets, in dem der Kläger wohnt, nicht nach deutschem Recht, sondern nach niederländischen Maßstäben anhand des "Bestemmingsplans" und dessen Umsetzung geprüft, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass sich die Prüfung der Frage, in welchem Umfang der in den Niederlanden wohnende Kläger Immissionen hinzunehmen hat, ausschließlich nach deutschem Recht beurteilt. Es hat die niederländische Bauleitplanung und ihre Umsetzung im Genehmigungsverfahren der Firma G. lediglich als Erkenntnisquellen tatsächlicher Art bei der Beurteilung der konkreten Schutzbedürftigkeit des klägerischen Grundstücks berücksichtigt. Dies begegnet keinen Bedenken. Im Hinblick auf die zu beurteilende Gemengelage hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Maßstab des Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm zugrundegelegt. Danach ist ein Zwischenwert zu bilden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Für die Höhe des Zwischenwerts ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt, dass die wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten durch die tatsächliche räumliche Zuordnung der konkreten lärmrelevanten Betriebe sowie durch Lärmschutzauflagen geprägt werden. Die Ortsüblichkeit von Geräuschen kann insoweit entscheidend mitbeeinflusst werden durch eine planerische Steuerung, sofern sie tatsächlich umgesetzt wird. Folgerichtig hat das Verwaltungsgericht auch geprüft, ob die im Rahmen der Bauleitplanung und ihrer Umsetzung getroffenen Festlegungen nach niederländischem Recht tatsächlich respektiert werden, sie also tatsächlich für die konkreten Verhältnisse aussagekräftig sind. Die Antragsbegründung legt nicht dar, warum die herangezogenen Erkenntnisquellen als solche untauglich sein sollen. Insbesondere sind die Rügen der Beigeladenen unbegründet, dass das Baugebiet "H. I. " kein reines Wohngebiet darstelle, das Verwaltungsgericht insoweit und in Bezug auf dessen räumliche Begrenzung auch keine Sachaufklärung betrieben, sondern dies allein den Festlegungen der niederländischen Bauleitplanung entnommen und bei der Qualifizierung des Wohngebiets "H. I. " als "reines Wohngebiet" die Beeinflussung der bodenrechtlichen Situation durch die gewerblichen Nutzungen im Osten und Süden verkannt habe. Entgegen der Behauptung in der Antragsbegründung hat das Verwaltungsgericht für die Annahme eines reinen Wohngebiets im Sinne von § 3 BauNVO nicht auf die niederländische Bauleitplanung, sondern auf die tatsächliche Wohnnutzung abgestellt. Es hat festgestellt, dass sich das Haus des Klägers in einem Gebiet befindet, "dessen Grundstücke ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden" (Urteilsabdruck Seite 8). Diese Feststellungen hat die Beigeladene nicht in Frage gestellt. Den Umstand, dass sich im Osten und Süden des reinen Wohngebiets Gewerbebetriebe befinden, hat das Verwaltungsgericht zu Recht im Zusammenhang mit der Frage berücksichtigt, ob und ggf. welcher Mittelwert bei einer "Gemengelage" zu bilden ist. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht die genauen Grenzen des Baugebiets festlegen, sondern nur Feststellungen dazu treffen, wie das Grundstück des Klägers bauplanungsrechtlich zu beurteilen ist. Unabhängig hiervon hat das Gericht anschließend an seine Ausführungen zum Wohngebiet "H. I. " festgestellt, dass es sich um "in ihrer Nutzung jeweils einheitliche Baugebiete" (Urteilsabdruck S. 9) handele. 2. Die Rügen der Beigeladenen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zwischenwertbildung führen nicht zur Zulassung der Berufung. a) Die Beigeladene ist der Auffassung, dass das Wohnhaus des Klägers, selbst wenn man von einem reinen Wohngebiet ausgehe, jedenfalls in Randlage zum Außenbereich gelegen sei und deshalb der Mittelwert bei mindestens 40 dB(A) anzusetzen sei. Die Randlage ergebe sich daraus, dass die Trennung lediglich in einer Häuserreihe bestehe; zu deren Errichtungszeitpunkt habe das Verwaltungsgericht überdies keine Feststellungen getroffen. Der Mittelwert in Höhe von jedenfalls 40 dB(A) folge zudem aus der Prägung durch die angrenzenden Gewerbegebiete in den Niederlanden und in Deutschland. Diese gewerblichen Nutzungen seien auch bei Errichtung des Wohngebiets bereits vorhanden gewesen. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass für die Mittelwertbildung zwei Gemengelagen maßgebend seien. Hinzu komme die Vorbelastung durch die Bundesautobahn, und die Bundesstraße. b) Damit wird das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Zwischenwertbildung nicht das arithmetische Mittel, sondern die Verhältnisse der konkreten Situation maßgeblich sind. Bei der Mittelwertbildung müssen zur Bestimmung der Zumutbarkeit die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei auch die Priorität der entgegenstehenden Nutzungen von Bedeutung ist. Die TA Lärm hat bewusst davon abgesehen, für Gemengelagen eine starre Regelung durch Vorgabe bestimmter Immissionsrichtwerte zu treffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 ‑ 7 B 24.07 -, juris Rn. 4 f.; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand: April 2012, TA Lärm Nr. 6 Rn. 25. Das Verwaltungsgericht hat diese Grundsätze in systematisch nicht zu beanstandender Weise auf den vorliegenden Fall angewandt. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen geht es vorliegend nicht um zwei Gemengelagen, sondern um eine Gemengelage mit mehreren aneinandergrenzenden, unterschiedlich genutzten Gebieten. Die von der Beigeladenen als "doppelte Gemengelage" bezeichnete Situation erfordert eine einheitliche Gesamtbetrachtung der Schutzbedürftigkeit des klägerischen Grundstücks nach den Umständen des Einzelfalls. Deshalb sind nicht etwa die "Aufschläge" für angrenzende Nutzungen wie Gewerbegebiete oder Außenbereich rein rechnerisch durch Addition zu erhöhen oder zu "verdoppeln". Zulässig ist allerdings die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts, die einzelnen Gesichtspunkte hintereinander abzuarbeiten und jeweils zu prüfen, inwieweit sie - in der Zusammenschau mit den anderen Gesichtspunkten - Veranlassung geben, den Richtwert zu erhöhen. Die von der Beigeladenen angeführten Umstände des Einzelfalls hat das Verwaltungsgericht gesehen und gewürdigt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung einem in einem reinen Wohngebiet unmittelbar am Rande des Außenbereichs gelegenen Wohnhaus häufig - in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls - bis zu 5 dB(A) höhere Lärmimmissionen zugemutet werden. Die von der Rechtsprechung entschiedenen und auch von der Beigeladenen zitierten Fälle sind ganz überwiegend Konstellationen, in denen das in Rede stehende Haus "unmittelbar" an den Außenbereich grenzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 6. November 1989 - 7 B 2966/87 -, BauR 1990, 67, juris Ls. 2; Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, juris Rn. 20; Beschluss vom 4. November 1999 - 7 B 1339/99 -, juris Rn. 23; VGH BaWü, Urteil vom 23. April 2002 - 10 S 1502/01 -, NVwZ 2003, 365, juris Rn. 29; HessVGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 ‑ 6 B 2668/09 -, ESVGH 60, 129, juris Rn. 11; OVG Nds, Beschluss vom 9. März 2011 - 1 LA 239/08 -, DVBl. 2011, 565, juris Rn. 12 f. Das Verwaltungsgericht hat deshalb im vorliegenden Fall zutreffend berücksichtigt, dass das Haus des Klägers nicht am Rande des Außenbereichs, sondern - abgeschirmt durch die südliche Bebauung - weiter zurückgesetzt liegt. Es hat im Hinblick auf diesen Umstand den für die Nacht im reinen Wohngebiet maßgeblichen Richtwert von 35 dB(A) auf 37 dB(A) erhöht. Der Senat stimmt dem im Grundansatz zu, ist aber - ohne dass sich dies auf das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auswirkt (dazu unten) - der Auffassung, dass ein Richtwert von 38 dB(A) angemessen wäre. Das Grundstück des Klägers liegt zwar nicht am Rande des Wohngebiets, sondern bereits innerhalb des betroffenen Baugebiets, ist aber noch dem "Einfluss" des Außenbereichs ausgesetzt. Der Richtwert von 38 dB(A) ist auch unter Berücksichtigung des Gewerbegebiets nicht weiter zu erhöhen. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass insoweit für die Bestimmung der konkreten Schutzwürdigkeit der bereits vorgenommene Ausgleich der wechselseitigen Rücksichtnahmeverpflichtungen im Rahmen der Bauleitplanung und deren konkrete Umsetzung maßgeblich ist. Nach den - im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts geht von dem auf der niederländischen Seite gelegenen Gewerbegebiet keine über 37 dB(A) hinausgehende Belästigung im Nachtzeitraum zwischen 23 und 7 Uhr auf das Wohngebiet aus. Das Haus des Klägers liegt zudem inmitten des Wohngebiets abgeschirmt gegenüber dem Gewerbegebiet. Die tatsächliche Vorbelastung des klägerischen Grundstücks liegt dementsprechend nach der von der Beigeladenen vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros S. und I1. vom 23. Oktober 2009 auch lediglich zwischen 25 und 30 dB(A). Auf die nähere Begründung des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen. Die hiergegen gerichteten Rügen der Beigeladenen sind unbegründet. Dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang (u.a.) von den faktischen Gegebenheiten auf den geltenden Richtwert schließt, trifft zwar zu, folgt aber aus dem Umstand, dass bei der Bestimmung von Zwischenwerten die konkrete Schutzwürdigkeit auch anhand derartiger Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist. Nicht ersichtlich ist, warum die Frage nach dem Entstehungszeitpunkt der Häuser "der letzten Reihe" hätte aufgeklärt werden müssen, wozu die Antragsbegründung im Übrigen nichts Konkretes ausführt. Nach dem teilweisen Verzicht der Beigeladenen auf die ihr 2002 erteilte Baugenehmigung konnte sie auf die Möglichkeit einer nächtlichen Nutzung der Anlage gerade nicht vertrauen. Anhaltspunkte dafür, dass die betreffenden Häuser erst genehmigt und errichtet worden sind, nachdem die Beigeladene den Antrag vom 8. Juli 2009 auf Erweiterung ihrer Genehmigung in Bezug auf den Nachtbetrieb gestellt hatte, sind nicht vorgetragen worden. Soweit die Beigeladene bei der Mittelwertbildung auch den geltend gemachten Straßenverkehrslärm berücksichtigt wissen will, setzt sie sich schon nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts und der von ihm zitierten Rechtsprechung (S. 10 f. des Urteilsabdrucks) auseinander. Ebenso wenig setzt sie sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts dazu auseinander, dass die auf deutscher Seite liegenden Gewerbebetriebe nicht zu einer Erhöhung des Mittelwerts führen. 3. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die streitige Anlage im genehmigten Nachtbetrieb den für den Kläger maßgeblichen Immissionsrichtwert überschreitet. Für diese Feststellung ist im Ergebnis unerheblich, ob ein Immissionsrichtwert von 37 dB(A) oder, wie der Senat es für angemessen hält, ein Immissionsrichtwert von 38 dB(A) zugrundezulegen ist. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Immissionsgutachtens des TÜV Rheinland vom 14. April 2008 festgestellt hat, dass für den maßgeblichen Immissionspunkt IP 12a von einem Beurteilungspegel von 39,2 dB(A) auszugehen ist. Dieser Beurteilungspegel ergibt sich aus dem Immissionspegel von 36,3 dB(A) in Tabelle 4.1 zuzüglich des Unsicherheitszuschlags für den U90-Vertrauensbereich von 2,9 dB(A) in Tabelle 4.2. (jeweils Seite 17 des TÜV-Gutachtens vom 14. April 2008). Den Zuschlag für Mess- und Berechnungsunsicherheiten hat das Verwaltungsgericht zutreffend in Ansatz gebracht. Die in der Tabelle 4.1 aufgeführten Werte sind Berechnungen aufgrund von Emissions messungen, für die konsequenterweise Unsicherheitszuschläge heranzuziehen sind. Entgegen der Annahme der Beigeladenen sind für die Immissionsberechnung des TÜV Rheinland die vorgenommenen Immissions messungen nicht maßgeblich, ungeachtet des Umstands, dass sie ohnehin nicht verwertbar waren, weil im schall- und leistungsreduzierten Bereich keine Trennung der Fremdgeräusche möglich war (Seite 21 des Gutachtens des TÜV Rheinland vom 14. April 2008). Dass der TÜV Rheinland nicht abschließend zum Immissionspunkt 12a Stellung genommen und die Addition nicht selbst vorgenommen hat, ist ohne Bedeutung; der maßgebliche Beurteilungspegel ergibt sich ohne Weiteres aus den Tabellen 4.1 und 4.2. Die Rüge, die Unsicherheitszuschläge von +/- 2,9 dB(A) würden "einseitig nur zugunsten des Klägers herangezogen", verkennt, dass die Prognose, auf deren Grundlage eine immissionsschutzrechtliche Zulassung erfolgen soll, im Verhältnis zum Drittbetroffenen "auf der sicheren Seite" zu liegen hat. Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BauR 2003, 517, juris, Rn. 61 ff. Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht mögliche Nachrüstungsmaßnahmen, ist ebenfalls unbegründet. Maßgeblich sind allein die Antragsunterlagen und der Genehmigungsinhalt. Nachrüstmaßnahmen waren nicht Genehmigungsgegenstand und sind der Beigeladenen auch nicht auferlegt worden. 4. Auch die sinngemäße Rüge der Beigeladenen, der Kläger müsse die Baugenehmigung aus 2002 gegen sich gelten lassen, weil er hiergegen keine Rechtsmittel eingelegt habe und er sich nicht auf einen gegenüber einem Dritten erklärten Verzicht berufen könne, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Der von der Beigeladenen in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf - 11 K 3249/05 - in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2008 erklärte Verzicht auf die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2002, soweit mit ihr auch ein Nachtbetrieb genehmigt worden ist, hat insoweit zum Erlöschen der Genehmigung geführt. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209, juris Rn. 23. Eine erloschene Genehmigung entfaltet keine Rechtswirkungen mehr, sodass der Kläger hieraus auch nichts gegen sich gelten lassen muss. II. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - 8 A 1670/11 -, Abdruck S. 2. Wie sich aus den Ausführungen zu I. ergibt, können die von der Beigeladenen aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres im Zulassungsverfahren beantwortet werden. III. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrunds setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, juris Rn. 2 (zu § 132 VwGO). Daran fehlt es hier. 1. Die von der Beigeladenen sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Bauleitplanung eines Nachbarstaates Wirkungen für die Immissionsrichtwerte nach deutschem Recht hat und ob die Genehmigungspraxis eines Nachbarstaates den Schutzanspruch im Genehmigungsverfahren nach deutschem Recht definiert, ist schon nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat - wie ausgeführt - auf die tatsächliche Wohnnutzung abgestellt und festgestellt, dass sich das Haus des Klägers in einem Gebiet befindet, "dessen Grundstücke ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden." Hiervon ausgehend ist es unerheblich, ob die niederländische Bauleitplanung berücksichtigt wird oder nicht, weil der in Rede stehende "Bestemmingsplan" ebenfalls ein reines Wohngebiet festgesetzt hat. Das angefochtene Urteil geht im Übrigen ebenso wie die von der Beigeladenen angeführten Entscheidungen, OVG Nds, Beschlüsse vom 29. Dezember 2006 ‑ 7 ME 263/02 -, NVwZ 2007, 354, juris Rn. 13 ff. und vom 1. August 2011 - 12 LA 297/09 -, NVwZ 2011, 1073, juris Rn. 4, sowie OVG Saarland, Beschluss vom 25. März 1994 - 8 Q 4/93 -, NVwZ 1995, 97, juris Rn. 18 ff., ausdrücklich davon aus, dass sich die Frage, in welchem Umfang der Betroffene Immissionen durch ein in der Bundesrepublik Deutschland geplantes Vorhaben hinzunehmen hat, ausschließlich nach deutschem Recht beurteilt. 2. Die Frage, welche Rechtsfolgen der Verzicht auf eine Genehmigung hat, ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ist geklärt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlischt, wenn der Inhaber auf sie verzichtet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209, juris Rn. 22 f. 3. Die von der Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Immissionsrichtwert bei Gemengelagen sinngemäß aufgeworfenen Fragen, a) wie der Richtwert bei zwei unabhängig voneinander bestehenden Gemengelagen in Bezug auf ein Wohngebiet zu bestimmen ist, b) welcher Richtwert bei Grundstücken in Randlage zum Außenbereich anzuwenden ist und c) ob bei einer dazwischen tretenden Wohnbebauung noch eine Randlage zum Außenbereich vorliegt, sind, soweit sie einer grundsätzlichen Klärung zugänglich sind, in dem oben dargestellten Sinne bereits geklärt. Nutzungskonflikte infolge Lärmimmissionen in sog. Gemengelagen, d.h. in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, sind dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme entsprechend auszugleichen. Dabei kommt es entscheidend auf die Einzelfallumstände an, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 ‑ 7 B 24.07 -, juris Rn. 4, die sich einer allgemeingültigen Antwort entziehen. Wegen der Maßgeblichkeit der Einzelfallumstände "weicht" im Übrigen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht von den von der Beigeladenen angeführten Entscheidungen "ab". Entgegen der Auffassung der Beigeladenen gehen alle von ihr zitierten Entscheidungen - OVG Nds., Beschluss vom 9. März 2011 - 1 LA 239/08 -, DVBl. 2011, 565, juris Rn. 12 ff.; VGH BaWü, Urteil vom 23. April 2002 - 10 S 1502/01 -, UPR 2002, 356, juris Rn. 29 ff.; HessVGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 6 B 2668/09 -, RdL 2010, 7, juris Rn. 11 ff., 14, - von den oben dargestellten Grundsätzen aus, die auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. So führt etwa auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach den spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalls die Grenze dessen zu ermitteln ist, was dem Eigentümer des am Ortsrand zum Außenbereich gelegenen Grundstücks zuzumuten ist. 4. Soweit die Beigeladene die Frage aufwirft, wie der Richtwert in einem reinen Wohngebiet zu bilden ist, wenn eine erhebliche Vorbelastung durch Straßenverkehr besteht, genügt sie nicht ihrer Darlegungspflicht nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO. Sie hat die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen nur in Frageform gekleidet, ohne aufzuzeigen, warum über die vom Verwaltungsgericht zitierte obergerichtliche Rechtsprechung hinaus ein weiterer Klärungsbedarf besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 ‑ 2 B 137/92 -, NVwZ-RR 1993, 297; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 212. Insbesondere legt sie nicht dar, welche neuen gewichtigen Gesichtspunkte vorliegen, die bislang von der Rechtsprechung nicht berücksichtigt worden sind. IV. Die Berufung ist nicht wegen Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Eine die Berufung eröffnende Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 1 A 1541/11 -, juris Rn. 5. Daran fehlt es. Eine Abweichung im vorgenannten Sinne von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1986 - 7 C 29.85 -, BVerwGE 75, 285, ist nicht dargelegt. Die Beigeladene zeigt nicht auf, mit welchem Rechtssatz dieser Entscheidung es nicht in Einklang stünde, dass das Verwaltungsgericht bei der Bestimmung der konkreten Schutzbedürftigkeit tatsächliche Erkenntnisse aus der ausländischen Bauleitplanung herangezogen hat. Die Beigeladene legt auch nicht dar, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts deshalb von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts NRW abweicht, weil es im vorliegenden Fall einen niedrigeren Immissionsrichtwert als 40 dB(A) festgesetzt hat. Die angeführten Entscheidungen BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197; OVG NRW, Beschluss vom 4. November 1999 - 7 B 1339/99 -, juris, enthalten keine rechtsgrundsätzliche Aussage, dass für Grundstücke in Randlage zum Außenbereich ausnahmslos ein Richtwert von mindestens 40 dB(A) anzusetzen sei. Vielmehr kommt es nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets auf den Einzelfall an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 ‑ 7 B 24.07 -, juris Rn. 4. Dessen ungeachtet betrafen die von der Beigeladenen zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts NRW jeweils den hier nicht vorliegenden Fall eines unmittelbar am Rande des Außenbereichs gelegenen Grundstücks. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 4. November 1999 - 7 B 1339/99 -, juris Rn. 23, Das Verwaltungsgericht hat schon deshalb keinen von diesen Entscheidungen abweichenden Rechtssatz aufgestellt, weil es ausdrücklich darauf abgestellt hat, dass das Grundstück des Klägers nicht am Rand zum Außenbereich liegt. V. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. 1. Die Rüge der Beigeladenen, das angefochtene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar, weil sie überraschend in der mündlichen Verhandlung mit der Auffassung der Kammer konfrontiert worden sei, dass möglicherweise ein niedrigerer Immissionsrichtwert als 40 dB(A) maßgeblich sein könne, ist unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann vorliegen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit - unter Verletzung seiner ihm obliegenden Hinweis- und Erörterungspflicht - dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 13 E 425/12 -, juris Rn. 8. Allerdings begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör keine Pflicht des Verwaltungsgerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Das rechtliche Gehör wird erst dann verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 ‑ 9 B 1076.98 -, juris Rn. 10. Einem anwaltlich vertretenen Beteiligten, der nicht alle zur Verfügung stehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten genutzt hat, um sich selbst vor Gericht Gehör zu verschaffen, ist eine Berufung auf die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs versagt. Vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 22. November 1999 - 9 UZ 2504/98.A -, NVwZ 2000, 1432, juris Rn. 4 ff. Nach diesen Maßstäben liegt eine Überraschungsentscheidung nicht vor. Für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten war ohne Weiteres erkennbar, dass die Frage, welche konkrete Schutzwürdigkeit des klägerischen Grundstücks anzunehmen und von welchem Immissionsrichtwert dementsprechend auszugehen ist, im Zentrum des Streits stand. Ebenso deutlich erkennbar war für einen kundigen Prozessbeteiligten, dass die vorläufige Einschätzung der Rechtslage durch das Verwaltungsgericht im Eilverfahren nicht notwendig seiner Auffassung im Hauptsachverfahren entsprechen musste. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen nach dem eigenen Vorbringen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Schutzanspruch des Klägers auch über 40 dB(A) hinausgehen könne. Falls diese Einschätzung für die Beigeladene "überraschend" war, hätte sie zumindest in der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatznachlass oder eine Unterbrechung oder Vertagung der Sache beantragen müssen, um sich Gehör zu verschaffen. 2. Die geltend gemachte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist schon nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die ordnungsgemäße Geltendmachung eines solchen Verstoßes setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat (a), welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären (b), welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (c) und inwiefern diese Feststellungen unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (d). Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (e). Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, juris Rn. 4, sowie vom 11. Februar 2008 - 9 B 75.07 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 56, juris Rn. 6. Vorliegend fehlt es an Darlegungen zu den Voraussetzungen b) und e). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an dem in Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.) vorgeschlagenen Wert von 15.000,- Euro. Der Umstand, dass die Beigeladene Rechtsmittelführerin ist, führt nicht zu einer Erhöhung dieses Werts. Denn Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger; auf die Bedeutung, die die Sache für den beigeladenen Genehmigungsinhaber hat, kommt es nach § 52 Abs. 1 GKG nicht an. Da vorliegend jedoch allein der Nachtbetrieb in Rede steht, erscheint es angemessen, die Hälfte des sonst in Ansatz zu bringenden Betrages festzusetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).