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Beschluss

4 B 38/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Stichtagsregelung des § 5 Abs. 1 UmwRG ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens (z. B. Bauantragstellung) abzustellen; Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG zählen nicht als Verfahren im Sinne des § 5 Abs. 1 UmwRG. • Eine Genehmigungsentscheidung, die ohne Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt wurde, ist auf die Klage eines klagebefugten Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG allein wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben. • Übergangsregelungen wie § 5 Abs. 1 UmwRG begründen nur ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung; dafür sind detaillierte Darlegungen zur anhaltenden Relevanz für einen nicht überschaubaren Personenkreis erforderlich.
Entscheidungsgründe
Stichtag und Rechtsfolge bei unterbliebener UVP • Für die Stichtagsregelung des § 5 Abs. 1 UmwRG ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens (z. B. Bauantragstellung) abzustellen; Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG zählen nicht als Verfahren im Sinne des § 5 Abs. 1 UmwRG. • Eine Genehmigungsentscheidung, die ohne Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt wurde, ist auf die Klage eines klagebefugten Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG allein wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben. • Übergangsregelungen wie § 5 Abs. 1 UmwRG begründen nur ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung; dafür sind detaillierte Darlegungen zur anhaltenden Relevanz für einen nicht überschaubaren Personenkreis erforderlich. Die Beschwerde rügte zunächst, dass ein Verfahren im Sinne des § 5 UmwRG bereits durch eine Anzeige nach § 15 BImSchG vor dem Stichtag eingeleitet worden sei, obwohl der formelle Bauantrag erst nach dem Stichtag gestellt wurde. Weiter wurde die Vereinbarkeit des § 5 UmwRG mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/35/EG in Frage gestellt. Außerdem war strittig, ob eine Genehmigungsentscheidung ohne durchgeführte UVP auf Klägerklage nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG allein wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben sei oder ob zusätzlich die Möglichkeit einer anderslautenden Entscheidung und eine materielle Betroffenheit nachzuweisen seien. Das Bundesverwaltungsgericht behandelte die Zulassungsbeschwerde; es stellte fest, dass die Vorlagefragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO habe und beantwortete die aufgeworfenen Rechtsfragen. Die Entscheidung stellt fest, welche Form des Verfahrensbeginns für die Stichtagsregel maßgeblich ist und welche Rechtsfolgen ein unterbliebener UVP hat. • Die Beschwerde genügt nicht den Darlegungsanforderungen für grundsätzliche Bedeutung; bloße Behauptungen zur Häufigkeit auslaufender Fälle reichen nicht, es müssten konkrete Angaben zur anhaltenden Relevanz gemacht werden. • Gesetzeswortlaut und systematische Auslegung zeigen, dass § 5 Abs. 1 UmwRG für Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 1 gilt und sich auf Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben bezieht; Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG sind ausdrücklich ausgenommen. • Baugenehmigungs- und Anzeigeverfahren sind nicht Bestandteil eines einheitlichen Verfahrensablaufs; eine Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG lässt ggf. bestehende Genehmigungserfordernisse unberührt, weshalb allein auf den Zeitpunkt des Bauantrags abzustellen ist. • Die Frage der Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/35/EG wurde zu Recht nicht gesondert behandelt, weil sie auf der nicht anerkannten Prämisse beruhte, Anzeigeverfahren seien Verfahrensbeginn im Sinne des § 5 Abs. 1 UmwRG. • § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG sind als spezielle Fehlerfolgenregelung auszulegen: Das fehlerhafte Unterlassen einer erforderlichen UVP begründet unabhängig von der Beeinflussung der Sachentscheidung oder der Wahrung materieller Rechte einen Aufhebungsanspruch. • Die Regelung folgt dem Anliegen, der Rechtsprechung des EuGH Rechnung zu tragen, und eröffnet klagebefugten Dritten einen unmittelbaren Aufhebungsanspruch gegen Entscheidungen, die ohne erforderliche UVP ergangen sind. • Vorherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt diese Auslegung; widersprüchliche Auslegungen der Senate bestehen nicht, weil unterschiedliche Fragen (unterbliebene vs. fehlerhaft durchgeführte UVP) zu unterscheiden sind. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass für die Anwendung der Stichtagsregel des § 5 Abs. 1 UmwRG allein der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens (z. B. die Bauantragstellung) maßgeblich ist; Anzeigen nach § 15 BImSchG zählen nicht als Einleitung eines Verfahrens im Sinne dieser Vorschrift. Eine gesonderte Vereinbarkeitsprüfung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/35/EG war nicht erforderlich, weil die Anspruchsgrundlage nicht bereits durch die Anzeige begründet wird. Weiterhin entschied das Gericht, dass eine Genehmigungsentscheidung, die ohne erforderliche UVP erteilt wurde, auf die Klage eines klagebefugten Dritten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben ist. Damit wurde klargestellt, dass diese Fehlerfolgenregelung den Aufhebungsanspruch unabhängig von zusätzlichen Nachweisen einer materiellen Betroffenheit oder der konkreten Möglichkeit einer anderslautenden Entscheidung begründet.