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Beschluss

7 L 1183/19

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2019:1118.7L1183.19.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Anträge, 1. „die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24.09.2019 zu Az. 330-094658 anzuordnen bzw. wiederherzustellen,“ mit dem sich der Antragsteller auf die zum Aktenzeichen 7 K 3244/19 erhobene Klage bezieht, sowie 2. „dem Antragsgegner vorab (auch telefonisch) aufzugeben, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller - zumindest bis zur Entscheidung über den vorliegenden Eilantrag - zu unterlassen,“ haben keinen Erfolg. 1. Der Antrag zu 2. ist bereits unzulässig, soweit er sich auf den Zeitraum bis zur Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren bezieht. Dem Antragteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass des begehrten sog. „Hängebeschlusses“. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers in einer den effektiven Rechtsschutz vereitelnden Weise betreibt. Dies zeigt insbesondere der Ablauf des Verfahrens. Der Antragsteller ist bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht abgeschoben worden. Jedenfalls mit der vorliegenden Entscheidung über den Antrag zu 1. ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu 2. - soweit er sich auf den Zeitraum bis zur Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren bezieht - entfallen. 2. Der Antrag zu 1. ist jedenfalls unbegründet. Die Kammer versteht den Antrag zu 1. dahingehend (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), dass der Antragsteller sich mit seinem Eilantrag nur gegen die Ziffern 1 bis 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 24. September 2019 wendet, da Ziffer 4 lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage gibt und er gegen die unter Ziffer 5 festgesetzte Erhebung der Bearbeitungsgebühr keine Einwendungen erhebt. a. Dahinstehen kann, ob der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 24. September 2019 enthaltene Versagungsentscheidung (Ziffer 1) zulässig, insbesondere statthaft ist. Dies ist zweifelhaft, weil sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen lässt, ob der Antragsteller seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 23. April 2018 vor Ablauf seines visumfreien Kurzaufenthalts i.S. des zum damaligen Zeitpunkt noch gültigen Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Anlage II VO (EG) 539/2001 gestellt hat. Ob dem Antragsteller durch die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung dieses Antrags ein durch die Antragstellung begründetes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG genommen wird - vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 17 B 1315/07 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 11 S 816/18 -, juris Rn. 3; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, AufenthG, § 81 Rn. 32 ff. - und ob auch bei einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft wäre - vgl. z.B. VG Minden, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 7 L 1039/19 -; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Januar 2019, § 81 Rn. 131 f. - kann letztlich dahinstehen. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet ist. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage kraft Gesetzes entfällt. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen, wobei die gesetzgeberische Wertung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage zu beachten ist. Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Lässt sich bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen und erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache deshalb offen, ist die Entscheidung aufgrund einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Das private Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid des Antragsgegners vom 24. September 2019 als offensichtlich rechtmäßig. Demgegenüber wiegen die privaten Interessen des Antragstellers nur gering. Dem Antragsteller steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2016 - 1 C 23.15 –, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 9. August 2017 - 13 ME 167/17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2005 - 18 B 2665/03 -, juris Rn. 3 - kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzuges gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu. Danach ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Neben den besonderen Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs müssen im Grundsatz - soweit keine gesetzlichen Ausnahmeregelungen bestehen - auch die sog. Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG erfüllt sein. § 5 Abs. 2 AufenthG legt insoweit fest, dass die Einreise mit dem erforderlichen Visum erfolgen muss. Das erforderliche Visum im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird, so dass im vorliegenden Fall der dauerhaften Familienzusammenführung ein nationales Visum i.S.d. § 6 Abs. 3 AufenthG erforderlich ist. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 -. Ein solches Visum besaß und besitzt der Antragsteller unstreitig nicht. Der Antragsteller kann den begehrten Aufenthaltstitel nicht - ohne Durchführung des Visumverfahrens - im Bundesgebiet nach den Sonderregelungen des § 39 AufenthV einholen. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht auf die Regelung des - ernsthaft nur in Betracht kommenden - § 39 Nr. 3 AufenthV berufen. Danach kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16, 17b oder 18d des Aufenthaltsgesetzes. Dabei setzt die Anwendung des § 39 Nr. 3 AufenthV voraus, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst nach der Einreise in die Bundesrepublik entstehen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit derjenige, in dem das zentrale Merkmal der jeweiligen Anspruchsnorm erfüllt worden ist. Dieses kennzeichnende Tatbestandsmerkmal ist im Falle des Ehegattennachzugs die Eheschließung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 -, juris; Maor, in: BeckOK, Ausländerrecht, 1. August 2019, AufenthG § 5 Rn. 27 ff. Danach liegen die Voraussetzungen von § 39 Nr. 3 AufenthV nicht vor, weil die Ehe des Antragstellers mit seiner deutschen Ehefrau vor der Einreise in die Bundesrepublik am 20. März 2018 in Dänemark geschlossen wurde. Dass der Antragsteller die erforderlichen Sprachkenntnisse i.S.d. §§ 28 Abs. 1 Satz 5, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erst nach der Eheschließung in Dänemark und seiner Einreise in die Bundesrepublik erworben hat, ist aus diesem Grunde unbeachtlich. Vgl. dazu: Maor, in: BeckOK, Ausländerrecht, 1. August 2019, AufenthG, § 5 Rn. 27.1; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 5 Rn. 126. Es liegt auch kein Fall des § 5 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 AufenthG vor. Danach kann vom Visumerfordernis abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind. Ein Anspruch ist gegeben, wenn das Aufenthaltsgesetz einen „strikten Rechtsanspruch“ verleiht. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat. Eine Ermessenreduzierung auf Null reicht dazu nicht aus. Ein Anspruch aufgrund einer Soll-Regelung genügt auch dann nicht, wenn kein atypischer Fall vorliegt. Vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 27 ff., vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31.14 -, juris Rn. 20 ff.; Samel, in: Bergmann/Dienelt, 12. Auflage 2018, AufenthG, § 5 Rn. 140 m.w.N. Nach dieser Maßgabe liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vor. Denn der Lebensunterhalt des Antragstellers ist nicht i.S.d. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gesichert. Was unter der Sicherung des Lebensunterhalts zu verstehen ist, richtet sich nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 AufenthG. Danach ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn der Ausländer ihn - einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes - ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Im Falle des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II gilt der Lebensunterhalt als nicht gesichert. Vgl. z.B. Eichenhofer, in: BeckOK, Ausländerrecht, 1. Februar 2019, § 2 Rn. 9. Nach dieser Maßgabe ist der Lebensunterhalt des Antragstellers aktuell nicht gesichert, denn er bezieht ausweislich seiner zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegten Erklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nebst Belegen Leistungen nach § 20 SGB II. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es für den Antragsteller auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen, § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Grundsätzlich ist - und zwar auch in Fällen des Familiennachzugs und auch im Lichte von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK - die Durchführung eines Visumverfahrens zumutbar. Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Das Aufenthaltsgesetz trägt dabei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum abzusehen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 -, juris Rn. 15 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 -, juris Rn. 34; OVG NRW, Beschuss vom 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris Rn. 27; Maor, BeckOK, Ausländerrecht, 1. August 2019, § 5 Rn. 37. Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird oder ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann. Vgl. BVerfG Beschlüsse vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 -, juris Rn. 16, und vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, juris Rn. 8, sowie vom 14. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2019 - 11 S 623/19 -, juris Rn. 14. Allerdings ist es auch in diesen Fallkonstellationen erforderlich, dass der Antragsteller zumindest erklärt, wie das Zusammenleben auch durch eine vorübergehende Trennung unzumutbar gestört werden würde, wofür auch der Umfang etwaiger Betreuungsleistungen einen Anhaltspunkt bietet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris Rn. 18. Hierfür besteht einmal mehr Anlass, wenn das im Inland lebende Familienmitglied schon seit längerem an den Folgen einer Krankheit leidet und bislang ohne die jetzt eingeforderte Hilfe sein Schicksal bewältigen konnte. Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 12. Augst 2015 - 10 ZB 15.903 -, juris Rn. 10, und vom 18. Mai 2015 - 10 CS 15.800 -, juris Rn. 6; VG München, Beschluss vom 26. Februar 2015 - M 24 S 14.5473 -, juris Rn. 44, jeweils zur Betreuung eines erkranken Ehegatten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nicht zu ersehen, dass die Nachholung des Visumverfahrens für den Antragsteller im Einzelfall unzumutbar erscheint. Er beruft sich darauf, dass er seine Ehefrau bei der Betreuung ihrer aus erster Ehe stammenden vier Kinder unterstütze. Die am 13. Januar 2016 geborene Tochter N. B. sei schwerbehindert. Seine Ehefrau halte sich mit ihrer Tochter oft im Krankenhaus auf, wobei die Tochter ständig begleitet werden müsse und zusätzlich viele Therapien absolviere. Er sei seiner Ehefrau, als ausgebildeter Sanitäter, auch bei der Versorgung mit den Beinschienen und Orthesen behilflich, da diese von seiner Ehefrau oft allein nicht oder nur schwer anzubringen seien. Dieser Vortrag des Antragstellers rechtfertigt nicht die Annahme der Angewiesenheit der Eheleute aufeinander von derartigem Gewicht, die einer auch nur vorübergehenden Trennung entgegenstehen könnte. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass der Antragsteller keine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung zu den aus erster Ehe stammenden vier Kindern seiner Ehefrau geltend macht, sondern sich allein auf die Unterstützung seiner Ehefrau bei der Kinderbetreuung beruft. Art und Umfang dieser Hilfeleitung sind bisher nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Die eidesstattlich versicherten Erklärungen seiner Ehefrau zum Pflegebedarf der Tochter N. B. , die schon aufgrund ihres jungen Alters auf eine erhöhte Betreuung ihrer Mutter angewiesen ist, sind vage. Auch fehlen Angaben zum Alter und Betreuungsbedarf der anderen drei Kinder. Nicht nachvollziehbar ist zudem, warum und wie die Ehefrau ihre Kinder vor der Einreise des Antragstellers im Frühjahr 2018 versorgt hat bzw. wie sich der leibliche Vater der Kinder bei der Betreuung einbringt. Überdies berücksichtigt die Kammer, dass die geforderte Nachholung des Visumverfahrens nur zu einer relativ kurzen verfahrensbedingten Trennung führt. Der Termin für die persönliche Vorsprache zur Beantragung eines Visums für einen Langzeitaufenthalt kann nach Angaben der Deutschen Botschaft D. vorab online gebucht werden und der Zeitraum ab Vorliegen eines vollständigen Antrags bis zur Erteilung dauert nur acht bis zehn Wochen. Vgl. dazu: Deutsche Botschaft D. , Nationales Visum „D“ über 90 Tage, Stand 2019, abrufbar unter: https://caracas.diplo.de/ve-de/service/05-VisaEinreise/-/1219404. Soweit der Antragsteller allgemein, d.h. ohne Darlegung individueller gefahrerhöhender Umstände, auf das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse wegen Gefährdung von Leib und Leben in Venezuela zwecks Visumeinreise verweist, vermag dies eine Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel nicht zu begründen. Vgl. z.B. Sächs. OVG, Beschluss vom 19. August 2019 - 4 A 205/19.A -, juris; VG Leipzig, Urteil vom 11. Juli 2019 - 4 K 129/18.A -, juris; a.M. VG Dresden, Urteil vom 20. Mai 2019 - 13 K 4383/17.A -, juris; BAMF, Länderreport 17, W. , Aktuelle Lage, Stand: 9/2019. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen der noch in Betracht zu ziehende Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG vor. Wie die obigen Ausführungen zu Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zeigen, ist die Ausreise des Antragstellers nicht wie erforderlich rechtlich oder tatsächlich unmöglich. b. Soweit sich der Antragsteller in der Hauptsache gegen die in Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung wendet, ist der Antrag zu 1. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft, da die aufschiebende Wirkung der Klage von Gesetzes wegen entfällt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW). Der Antrag ist allerdings unbegründet. Zwar lässt sich derzeit nicht feststellen, dass die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig ist. Jedoch fällt die gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsandrohung beruht auf den §§ 58, 59 AufenthG. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich ist. Nach § 59 Abs. 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei liegt für den aus W. stammenden Antragsteller offensichtlich nicht vor. Ebenso ist der Zeitraum seines visumfreien Kurzaufenthalts nach Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Anlage II VO (EG) 539/2001 bzw. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage II VO (EU) 2018/1806 abgelaufen. Der Antragsteller ist auch nicht im Besitz eines für seinen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitels. Sollte durch den am 23. April 2018 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG ausgelöst worden sein, ist diese jedenfalls mit der ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners vom 24. September 2019 erloschen. Der Umstand, dass die Antragsteller Klage gegen die Versagungsentscheidung des Antragsgegners erhoben hat, lässt die Ausreisepflicht des Antragstellers gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unberührt. Die Vollziehbarkeit der danach bestehenden Ausreisepflicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -, juris Rn. 32 ff. Gegen die Bezeichnung des Zielstaats W. ist nicht zu erinnern, § 59 Abs. 2 AufenthG. Soweit ein Verstoß gegen § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG angenommen wird, weil der Antragsgegner eine Ausreisefrist von mehr als 30 Tagen verfügt hat, indem er den streitgegenständlichen Bescheid per Fax am 24. September 2019 an den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners bekannt gegeben hat (Bl. 41 BA001) - vgl. zum Fristenlauf: Kluth, BeckOK, Ausländerrecht, 1. August 2019, AufenthG, § 59 Rn. 18 - und dem Antragsteller eine Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2019 gesetzt hat, ohne ausdrücklich auf § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG abzustellen, führt dies nicht zum Erfolg des Eilantrags. Denn die deswegen durchzuführende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, da die Fristverlängerung seinem Interesse zur Vorbereitung seiner Ausreise dient. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. 3. Soweit der Antragsteller sich mit seinem Antrag zu 2. auf den Zeitraum nach Erlass des vorliegenden Eilbeschlusses bezieht und er den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO begehrt, ist dieser Antrag jedenfalls unbegründet. Wie bereits dargelegt, ist weder glaubhaft gemacht noch anderweitig ersichtlich, dass die familiären Verhältnisse des Antragstellers (auch unter Beachtung von Art 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK) seiner Abschiebung bzw. Ausreise entgegenstehen. Die bloße Anhängigkeit eines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führt in diesen Fällen nicht per se auf ein im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu sicherndes vorläufiges Bleiberecht für die Dauer des Aufenthaltserlaubnisverfahrens. Die Regelungen des § 28 Abs. 1 AufenthG setzen eine Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet nicht voraus. Dass die Abschiebung bzw. Ausreise des Antragstellers aus sonstigen Gründen dauerhaft tatsächlich oder rechtlich unmöglich sein könnte, ist nicht zu ersehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.