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Urteil

12 K 4720/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2019:1219.12K4720.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist katholischer Priester. Ab dem 1. November 2008 war er Militärgeistlicher. Mit Wirkung vom 1. Februar 2009 wurde er zum Beamten auf Zeit ernannt und war sodann als Militärpfarrer tätig. Der Kläger war vom 6. Februar bis zum 5. April 2012 im Rahmen des „F1. - und B1. 2012“ sowie vom 3. Juli 2013 bis 15. August 2013 im Rahmen des Manövers „X1. E. “ als Militärseelsorger an Bord von Schiffen der Deutschen Marine eingesetzt. Für diese Zeiten erhielt er die so genannte „Marinezulage“ gemäß Nr. 9a derAnlage I zur Bundesbesoldungsordnung - BBesO - sowie eine Erschwerniszulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter Schiffe (so genannte „Bordzulage“) gem.§ 23b Abs. 3 Erschwerniszulagenverordnung - EZulV -. Die eingeschifften Soldaten erhielten darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleiche gemäß dem Erlass über den Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen der Soldatinnen und Soldaten - DZAE - sowie eine zusätzliche Vergütung nach der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung - SzBelVergV -, die zum 1. Juli 2012 durch die Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung - SVergV - abgelöst wurde. Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 beantragte der Kläger - unter Bezugnahme auf§ 2 Nr. 12 Arbeitszeitverordnung - AZV - i.V.m. § 2 Abs. 2 und § 5 Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung - BMVergV - sowie § 3 Abs. 1 bis 3 und§ 4 Abs. 1 EZulV hinsichtlich eines Bereitschaftsdienstes und § 2 Nr. 11 i.V.m. § 12 AZV i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 BBG (a.F.) hinsichtlich einer Rufbereitschaft die Gewährung von Ausgleich für die vom 3. Juli 2013 bis 15. August 2013 geleisteten Dienste. Eine nähere Bezifferung der zusätzlich aufgewandten Zeit enthielt der Antrag nicht. Zur Begründung seines Antrages führte der Kläger im Wesentlich aus, dass sich ein Militärpfarrer während des gesamten Zeitraums der Zuordnung zu einem Seeschiff ununterbrochen im Status der Rufbereitschaft befinde, zwischen Ablegen und Anlegen darüber hinaus im Status des Bereitschaftsdienstes. Mit Bescheid des L. N1. vom 14. Mai 2014, dem Kläger zugestellt am 15. Juli 2014, lehnte die Beklagte einen Ausgleich ab. Ein Ausgleich nach der BMVergV, die nach Art. 19 Abs. 3 des Militärseelsorgevertrages auch für Militärgeistliche gelte, könne nicht gewährt werden. Denn Voraussetzung einer solchen Vergütung sei eine schriftliche Anordnung der Mehrarbeit durch den Vorgesetzten für eine besondere, konkret vorhersehbare Situation. Eine solche Anordnung liege jedoch nicht vor. Im Zuordnungszeitraum habe der Kläger sich nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis zum Kommandeur des Schiffes befunden. Die Zuordnung sei nach Nr. 13 ZDv 66/1 eine personelle und organisatorische Maßnahme, die die besondere Form der Zusammenarbeit zwischen der Militärseelsorge und den militärischen Dienststellen regele. Der Kläger sei in seiner Amtsführung gegenüber den militärischen Dienststellen jederzeit selbstständig und bei seiner seelsorgerlichen Tätigkeit von staatlichen Weisungen unabhängig. Die zeitliche und dienstplanmäßige Regelung an Bord stimme er mit dem jeweiligen Kommandeur/Kommandanten ab. Seelsorgerische Tätigkeiten bei einer Begleitfahrt seien nicht konkret vorhersehbar und daher nicht von seinen Vorgesetzten angeordnet worden. Seine Vorgesetzten in kirchlichen Angelegenheiten seien der Militärbischof, der Militärgeneralvikar und der Leiter des katholischen Militärdekanats L1. . In bundesrechtlichen Angelegenheiten unterstehe er dem Bundesminister der Verteidigung und dem Militärgeneralvikar. Auch seien keine Bereitschaftsdienste angeordnet worden, sodass ein Anspruch auf eine Erschwerniszulage für zu ungünstigen Zeiten geleistete Bereitschaftsdienste nach § 3ff. EZulV ausscheide. Jederzeit seelsorgerische Aufgaben wahrzunehmen, sei Kernaufgabe eines Militärseelsorgers, und zwar sowohl an Bord eines Schiffes als auch in einem ständigen Seelsorgebezirk. Daher könnten diese Zeiten nicht als Bereitschaftsdienst im Sinne des § 2 Nr. 12 AZV gelten. Die Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung sei auf den Kläger als Militärgeistlichem im Status eines Beamten nicht anwendbar. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 7. August 2014: Sein Antrag richte sich nicht auf die Gewährung von Zulagen oder die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs, sondern allgemein auf einen Ausgleich für Zeiten der Inanspruchnahme durch Rufbereitschaft. Wie dieser Ausgleich gewährt werde, liege nicht in seiner Entscheidung. Zwar sei es Kernaufgabe eines Militärseelsorgers, jederzeit bereit zu sein, seelsorgerliche Aufgaben wahrzunehmen, doch lasse dies keineswegs den Schluss zu, dass Zeiten eines ständigen Aufenthaltes an Bord eines Schiffes nicht als Bereitschaftsdienst im Sinne des § 2 Nr. 12 AZV gelten. Für die Beurteilung, ob es sich um Bereitschaftsdienst handele, seien allein die dort genannten Tatbestandsmerkmale ausschlaggebend; die Frage nach der „Kernaufgabe" sei insofern rechtlich irrelevant. Es treffe zu, dass keine gesonderte Mehrarbeitsanordnung erteilt worden sei, diese sei aber auch nicht notwendig. Denn gemäß Nr. 4144 und 4401 MDv160/1 VS-NfD unterliege er wie alle Eingeschifften uneingeschränkt der Schiffsordnung. Daher habe er zu Manövern (etwa „Rollen“ oder „Alle-Mann-Manöver“) herangezogen werden können, was auch erfolgt sei, und denselben Einschränkungen unterlegen, etwa im Hinblick auf Landgänge. Überdies verletze die Ablehnung eines Ausgleichs den Gleichheitssatz; so werde anlässlich der Internationalen Soldatenwallfahrt nach M1. regelmäßig im Rahmen des dort geleisteten besonderen Dienstgeschäftes sehr allgemein „Arbeitszeit auch am Wochenende" angeordnet und „hinsichtlich der in M1. geleisteten Dienstzeit am Wochenende [...] ein Ausgleich in Höhe von 2 Arbeitstagen" gewährt. Die Gewährung von Ausgleich für die in M1. geleistete Dienstzeit an einem einzigen Wochenende bei gleichzeitiger Versagung von Ausgleich für die an Bord einer seegehenden Einheit über einen deutlich längeren Zeitraum von mehreren Wochen geleistete Dienstzeit nicht nur an jedem Wochenende, sondern durchgehend auch unter der Woche und unter deutlich fordernderen Bedingungen sei objektiv ungerecht und verletze den Gleichheitsgrundsatz in eklatanter Weise. Vom 26. Januar bis zum 23. März 2015 war der Kläger erneut auf Schiffen der Deutschen Marine eingesetzt. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Ausgleich für die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Dienste für den Zeitraum vom 6. Februar 2012 bis zum 5. April 2012 (Fregatte I2. , Fregatte F. und Einsatzgruppenversorger C. ) sowie für den Zeitraum vom 26. Januar bis zum 23 März 2015 (Fregatte I2. und Fregatte L2. ). Mit Ablauf des 31. Januar 2017 endete das Beamtenverhältnis auf Zeit. Der Kläger ist seitdem in C1. wohnhaft. Mit Schreiben vom 1. April 2017 erinnerte der Kläger an den nicht beschiedenen Widerspruch sowie seinen Antrag vom 29. Dezember 2015. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 13. April 2017, zugestellt am 22. April 2018, zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Eine Vergütung von Mehrarbeit, komme allein dann in Betracht, wenn eine Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres nicht in Frage komme; diese Voraussetzung habe jedoch nicht vorgelegen. Ein Militärseelsorger sei aufgrund seiner besonderen Aufgabe von der Arbeitszeiterfassung ausgenommen. Die dadurch entstehende Flexibilität der Arbeitszeit könne auch zum Ausgleich solcher sonstigen Belastungen genutzt werden, wie sie seitens des Klägers für den Bordalltag vorgebracht worden seien. Die seitens des Klägers angeführten sonstigen allgemeinen Borddienste stünden zudem nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem seelsorgerischen Dienst. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass seelsorgerische Dienste auch an Bord nicht ständig wahrgenommen würden und werden könnten. Der Dienst könne daher grundsätzlich nur zu wenigen festgelegten Zeiten geleistet werden. Zuletzt seien auch die Voraussetzungen einer Rufbereitschaft nicht gegeben, da die Defintition der Rufbereitschaft dem seelsorgerischen Dienst an Bord nicht gerecht werde. Am 22. Mai 2017 hat der Kläger unter dem Betreff „Ausgleich für geleistete Mehrarbeit i.F.v. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft“ Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus: Die von der Beklagten in Bezug genommene „Kernaufgabe eines Seelsorgers“ sei rein fiktiv. Eine solche Dauerbereitschaft eines Militärseelsorgers sei weder dienstrechtlich normiert noch vom Dienstherrn angeordnet, sondern werde aufgrund einer dem seelsorgerlichen Berufsethos entsprechenden grundsätzlichen freiwilligen Selbstverpflichtung geleistet. An Bord eines Schiffes bestehe demgegenüber Dauerbereitschaft, die nicht auf Freiwilligkeit beruhe. Weiter sei es dem Bordpfarrer aufgrund seiner Zuordnung zum Stab des Kommandeurs nicht möglich, etwa freie Landgänge zu unternehmen. Auch nehme der Bordpfarrer regelmäßig an diplomatischen Empfängen teil. Die ZDv A-2500/2 Nr. 13 sichere die Selbständigkeit des Militärpfarrers lediglich in der Amtsführung, entbinde ihn aber gemäß MDv 160/1 VS-NfD Nm. 4144 und 4401 nicht von der Beachtung der für alle Eingeschifften uneingeschränkt geltenden Schiffsordnung. Mithin beinhalteten die Zuordnungsverfügungen implizit die Genehmigung, wenn nicht sogar die Anordnung zum Dienst an Bord der seegehenden Einheit unter Beachtung der dort geltenden Bestimmungen, denen zufolge jedes Besatzungsmitglied (und damit auch der Bordpfarrer) jederzeit zu Dienstleistungen (beispielsweise Rollen und Alle-Mann-Manövern) herangezogen werden könne und auch herangezogen werde. Zur rechtlichen Bewertung nicht ausdrücklich angeordneten Dienstes könne auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009 - 2 C 91.07 - verwiesen werden. Der Seedienst, d. h. die Zeit zwischen dem An- und Ablegen schwimmender Einheiten der Marine in Häfen einschließlich der Zeit für Vor- und Nachbereitung der Seefahrt („Seeklar- und Seeklar zurück machen“), zähle bei Soldatinnen und Soldaten zur Gänze als anrechenbare Dienstzeit. Eine abweichende Bewertung des Dienstes einzig des Bordpfarrers widerspreche sowohl dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) als auch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 Bundesbeamtengesetz - BBG -). Auch die Beklagte gehe davon aus, dass es das Selbstverständnis des Bordpfarrers erfordere, sich ganz zur Besatzung zugehörig zu fühlen. Bei Militärgeistlichen könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Orientierung an einer 41- Stunden-Woche erfolge, mit entsprechenden Verschiebungen etwa durch Tätigkeiten am späten Abend oder am Wochenende. In diesen Konstellationen funktioniere das auszuübende Selbstbestimmungsrecht. Eine garantierte Freizeit sei aufgrund der Dauererreichbarkeit nicht möglich. Es sei von einer 24-stündigen Erreichbarkeit an sieben Tagen die Woche auszugehen. Allerdings gebe es keine Sanktionen, wenn dies nicht funktioniere. Wenn etwa ein Notfall auftrete und der Militärpfarrer nicht erreichbar sei, könne ein Pfarrer aus einer naheliegenden Gemeinde herangezogen werden. Im Rahmen der Tätigkeit bei einer seegehenden Einheit könne man seine Freizeit nicht frei einteilen oder sich örtlich frei bewegen, was die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Ausgleichsmöglichkeiten einschränke. Die im Rahmen der Seefahrt angesammelten Zeiten ließen sich auch nicht durch Zeiten nach Wiederanlegen ausgleichen. Schließlich liege auch Ungleichbehandlung zwischen katholischen Militärseelsorgern auf See und evangelischen Militärgeistlichen vor, die nach der Bereichsvorschrift C1-2510/0-9105 „Dienstzeitausgleich für Militärgeistliche am Wochenende“ einen Tag Dienstbefreiung für einen am Wochenende gehaltenen Gottesdienst erhielten. Der Kläger beantragt, den ablehnenden Bescheid vom 14. Mai 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 13. April 2017 aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung von Ausgleichen für die genehmigte und/oder angeordnete Mehrarbeit zu verpflichten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus: Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht Minden sei eröffnet, da der Kläger aus der Bundeswehr ausgeschieden sei. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO. Es sei darauf hinzuweisen, dass Militärseelsorger Einweisungen für ihren seelsorgerischen Dienst an Bord erhielten, die umfassten, wie sich in bestimmten Notsituationen an Bord zu verhalten sei. Eine soldatische Ausbildung unter Heranziehung zu soldatischen Aufgaben finde nicht statt. Auch die erforderliche Beachtung der Schiffsordnung führe nicht zu einem Anspruch auf zusätzlichen Dienstausgleich. Eine Heranziehung zu maritim erforderlichen Aufgaben komme allein für Notsituationen in Betracht. Es sei gerade Kennzeichen der herausgehobenen Stellung an Bord, dass der Militärpfarrer nicht zum Dienst an Bord herangezogen werde, für die dieser auch nicht über eine Ausbildung verfüge. Ein Seelsorger müsse auch bei der seelsorgerischen Begleitung bei Truppenübungen an Land sowie für die Soldatinnen und Soldaten in seinem originären Seelsorgebezirk jederzeit ansprechbar sein, ohne dass dies durchgehend eine Rufbereitschaft oder einen Bereitschaftsdienst darstellen würde. Die Arbeitszeit von Militärseelsorgerinnen und -seelsorgern sei kaum zu erfassen. So könnten etwa Dienste am Wochenende oder auch an Feiertagen oder in den Abendstunden in Betracht kommen. Es werde zwar vorausgesetzt, dass der Militärseelsorger den lebenskundlichen Unterricht und die Messen abhalte. Es liege aber in der Verantwortung der Militärseelsorger, diese Arbeitszeiten entsprechend auszugleichen. Mit Blick auf eine weitestgehend selbstbestimmte Zeiteinteilung sei es nicht nachvollziehbar, dass solche „angesammelten Zeiten“ nicht ausgleichbar sein sollen. Unabhängig davon, dass selbst bei Zugrundelegung einer 41-Stunden-Woche diese Zeit mit tatsächlicher seelsorgerischer Arbeit an Bord kaum durchgehend über den gesamten Missionszeitraum vollständig ausgefüllt werden könne, sei ein Ausgleich danach mit entsprechender Priorisierung fast immer möglich, da die Militärseelsorger nach einer solchen Missionsbegleitung grundsätzlich für einen längeren Zeitraum nicht zu solchen Diensten eingeteilt werden sollten. Dies sei auch bei den seelsorgerischen Begleitungen des Klägers durchschnittlich in einem Zeitraum von annähernd sechs Monaten der Fall gewesen. Aus kirchlicher Sicht könne der seelsorgerische Dienst sich niemals an zeitlichen Grenzen orientieren. Dies gelte für die zivile Seelsorge wie auch für die Katholische Militärseelsorge. Hinsichtlich des Verweises des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Aktenzeichen 2 C 91.07 stelle sich die vorliegende Situation nicht als vergleichbar dar, da die Militärseelsorgebegleitung nicht unabdingbar für die Einsatzfähigkeit der Marine sei. Diese Begleitung sei zwar im hohen Maße wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Auch der Verweis auf Freistellungsansprüche im Zusammenhang mit der Internationalen Soldatenwallfahrten nach M1. ergebe kein anderes Bild. Denn die dort angesprochenen zeitlichen Ausgleichsansprüche seien allein für Nichtseelsorger des Funktionspersonals vorgesehen. Die Ausgleichsregelungen für evangelische Militärseelsorger seien auf katholische Militärseelsorger nicht anwendbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (ein Hefter) und Personalaktenauszüge (ein Hefter Gebührnisse - Vergütung und Besoldung - sowie ein Hefter Einsatzfahrten) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Es liegt keine teilweise Klagerücknahme nach § 92 Abs. 1 VwGO vor. Zwar hatte der Kläger schriftsätzlich über das in der mündlichen Verhandlung Beantragte hinaus den Antrag angekündigt, das Gericht möge feststellen, dass die von der Beklagten vorgenommenen Zuordnungen zur seelsorgerlichen Begleitung von Soldatinnen und Soldaten an Bord von Schiffen der Deutschen Marine eine Genehmigung und/oder Anordnung von Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst und/oder Rufbereitschaft einschließen. Die an den Interessen des Klägers orientierte Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) ergibt jedoch, dass der Kläger damit keinen gesonderten Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO stellen wollte, sondern nur eine der im Rahmen seines Leistungsbegehrens zu prüfende rechtliche Frage besonders hervorgehoben hat. Ein eigenständiger Sachantrag ist hierin nicht zu erblicken. Weiter ist der in der mündlichen Verhandlung gestellte Leistungsantrag sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Kläger neben den ausdrücklich beantragten Ausgleichen für Mehrarbeit auch die Zahlung einer Erschwerniszulage nach §§ 3 Abs. 4 und 4 der Erschwerniszulagenverordnung - EZulV - begehrt. Denn der Kläger hat in seinen Anträgen gegenüber der Beklagten und seiner Klageschrift ausdrücklich auf diese Anspruchsgrundlage Bezug genommen und überdies sein Klagebegehren nicht auf die Gewährung von Ausgleich gerade in Form von Freizeit beschränkt. Bei einer an den Grundsätzen des § 88 VwGO orientierten Auslegung seines Klagebegehrens ist daher davon auszugehen, dass es ihm allgemein um einen zusätzlichen (finanziellen) Ausgleich für seiner Auffassung nach geleistete Bereitschaftsdienste bzw. Rufbereitschaften - unabhängig davon, ob sie als Mehr- oder Zuvielarbeit zu qualifizieren sind - geht. B. Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Sie ist als Kombination von Anfechtungs- und Leistungsklage auszulegen und als solche statthaft. Zwar werden Klagen, welche sich mit der Frage der Mehrarbeit im Beamtenrecht befassen, regelmäßig als Feststellungsklagen geführt. Vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. September 2014- 1 K 5929/12 -, juris Rn. 13, wo auf Hinweis des Gerichts eine Klageumstellung auf Feststellung von Mehrarbeit erfolgte. Allerdings gebietet die konkrete Antragstellung im vorliegenden Verfahren nach § 88 VwGO eine Auslegung des Klagebegehrens als Verbindung von Anfechtungs- und allgemeiner Leistungsklage, da es dem Kläger ersichtlich nicht um eine Feststellung, also die Vorstufe eines Anspruchsverlangens, sondern unmittelbar um die Gewährung eines Ausgleichs in Form der Arbeitszeitgutschrift geht. Auch dieses Vorgehen ist zulässig, da nach § 43 Abs. 2 VwGO die Feststellungsklage, nicht aber die allgemeine Leistungsklage subsidiär ist. Vgl. auch die Formulierung des OVG NRW, Urteil vom 3. November 2016 - 6 A 127/15 -, juris Rn 75: „hätte […] nicht durch eine allgemeine Leistungsklage verfolgen müssen“, die das unmittelbare Vorgehen über die Leistungsklage offen lässt. Entgegen der Rechtsprechung einzelner Verwaltungsgerichte - vgl. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2013- 2 K 7657/12 -, juris Rn. 12, 24: „musste nicht aufgehoben werden, weil es mangels Außenwirkungen keinen Verwaltungsakt darstellt“ m.w.N. -, geht das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, dem sich das erkennende Gericht insoweit anschließt, in den Konstellationen, in denen die Feststellung, dass Mehrarbeit geleistet wurde, begehrt wird, weiter davon aus, dass nicht nur die Feststellungsklage statthaft ist, sondern in der durch Beschied erfolgenden Ablehnung der Feststellung zusätzlich geleisteten Dienstes ein Verwaltungsakt liege. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. November 2016 - 6 A 127/15 -, juris Rn. 37. Entsprechendes gilt auch hier hinsichtlich der Verweigerung eines „Ausgleichs“, so dass hier eine Anfechtungsklage, die auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vom 14. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2017 gerichtet ist, kombiniert mit einer auf „einen Ausgleich“ (womit ein Freizeit- oder Geldausgleich gemeint ist) zielenden allgemeinen Leistungsklage statthaft ist. 2. Das gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG erforderliche Vorverfahren wurde jedenfalls hinsichtlich des Antrags vom 22. Januar 2014 durchgeführt. Hinsichtlich des Antrags vom 29. Dezember 2015 ist dagegen zweifelhaft, ob dieser überhaupt schon beschieden worden ist. Dies ist letztlich aber unerheblich: Denkbar erscheint insofern, dass in dem Widerspruchsbescheid vom 13. April 2017 zugleich ein ablehnender Ausgangsbescheid hinsichtlich des Antrags vom 29. Dezember 2015 zu sehen ist. Dafür spricht, dass der Widerspruchsbescheid ausdrücklich Bezug nimmt auf die Einsätze des Klägers im Jahre 2012 und 2015. Bei dieser Betrachtungsweise würde es hinsichtlich des Antrags vom 29. Dezember 2015 zwar an der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens fehlen. Auch wäre die Klage in diesem Fall nicht abweichend von §§ 126 BBG, 68 VwGO auch ohne Vorverfahren als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, weil der Kläger noch überhaupt keinen Widerspruch eingelegt hat. Das Widerspruchsverfahren wäre hinsichtlich des zweiten Antrags vom 29. Dezember 2015 aber aus einem anderen Grund entbehrlich gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hält in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinaus ein Vorverfahren für entbehrlich, wenn den genannten Zwecken des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sie nicht mehr erreicht werden können. Der Zweck des Vorverfahrens ist erfüllt, wenn die Widerspruchsbehörde selbst am Verfahren beteiligt ist und nach einer Sachprüfung zum Ausdruck bringt, sie würde einen (künftigen) Widerspruch zurückweisen. Zwar kann es insoweit vor allem auf den Inhalt der vorgerichtlichen Erklärungen der Beklagten ankommen, ob sich die Behörde bereits abschließend festgelegt hat. Eine abschließende Festlegung der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde kann indessen auch im Wege einer prozessbegleitenden Einlassung erfolgen. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Einlassungen der Beklagtenseite. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 - 7 C 21.16 -, jurisRn. 19, m.w.N. Nach diesen Grundsätzen hat sich das Widerspruchsverfahren im vorliegenden Fall bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung als entbehrlich erwiesen: Die Beklagte hat sich - vertreten durch das L3. N. , welches auch Ausgangs- und Widerspruchsbehörde war, - vorbehaltlos auf die Klage eingelassen, mit der der Kläger ausweislich der Klagebegründung unzweifelhaft die geltend gemachten Ansprüche sowohl hinsichtlich des dem Antrag vom 22. Januar 2014 zu Grunde liegenden Zeitraums als auch der dem Antrag vom 29. Dezember 2015 zu Grunde liegenden Zeiträume weiterverfolgt. Das katholische N. hat im Klageverfahren mit eingehender Begründung die Auffassung vertreten, dass dem Kläger der beanspruchte Ausgleich grundsätzlich nicht zustehe, ohne dabei zwischen den verschiedenen Zeiträumen, die der Kläger mit seinen beiden Anträgen geltend gemacht hat, zu differenzieren. Damit hat das katholische N. nach umfassender Sachprüfung zu erkennen gegeben, dass das klägerische Begehren insgesamt, also auch hinsichtlich des Antrags vom 29. Dezember 2015, ohne Erfolg bleiben werde. Der Zweck des Vorverfahrens ist damit erfüllt. Sollte der Widerspruchsbescheid hingegen nur den Widerspruch vom 7. August 2014 und damit den Ausgangsbescheid vom 14. Mai 2014 zum Gegenstand haben - wofür nach dem objektiven Empfängerhorizont spricht, dass der Widerspruchsbescheid in der Bezugszeile nur auf den Antrag vom 22. Januar 2014 und den Widerspruch Bezug nimmt und im Tenor lediglich diesen Widerspruch zurückweist - wäre der Antrag vom 29. Dezember 2015 noch nicht beschieden worden und die Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO auch ohne Vorverfahren zulässig. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dass die Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger eine Arbeitszeitgutschrift in unbestimmter Höhe oder eine diese ersetzende Zahlung als Ausgleich zu gewähren, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen dahingehenden Anspruch hat. Dementsprechend ist auch der Bescheid vom 14. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2017 nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf einen zeitlichen oder finanziellen Ausgleich für geleistete Mehrarbeit oder Bereitschaftsdienste folgt nicht aus§ 88 BBG. Danach gilt: Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten. Da der Kläger mittlerweile aus dem Dienst bei der Beklagten ausgeschieden ist, käme - sofern der Kläger tatsächlich Mehrarbeit geleistet hätte - nur noch die Gewährung einer Vergütung in Betracht. Für einen solchen Fall gilt: Nach § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Von dieser Befugnis hat die Bundesregierung durch den Erlass der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung - BMVergV -, die hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701) anzuwenden ist, Gebrauch gemacht. Danach haben Beamte mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 BMVergV Anspruch auf Vergütung für Mehrarbeit. Dies gilt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 auch in anderen als in den in Abs. 1 genannten Bereichen soweit Mehrarbeit im Rahmen eines Dienstes in Bereitschaft geleistet wird. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BMVergV, der mit höherrangigem Recht vereinbar ist - vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 -, juris Rn. 12 -, wird die in Bereitschaft geleistete Mehrarbeit nicht in der von § 4 BMVergV vorgeschriebenen Höhe, sondern nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt, wobei schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche im jeweils angemessenen Umfang anzurechnen ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Mehrarbeitsvergütung die Arbeitszeit fiktiv reduziert wird oder ob die Vergütung für die in Bereitschaft geleistete Mehrarbeit gegenüber den Ansätzen des § 4 BMVergV nach dem Kriterium der regelmäßigen tatsächlichen Beanspruchung gemindert wird. Die Voraussetzungen für eine Vergütung von Mehrarbeit sind hier nicht erfüllt. Allerdings dürfte der Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung entgegen der Auffassung der Beklagten noch nicht daran scheitern, dass es an einer Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit fehlt. Zwar entscheidet der Dienstherr über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit grundsätzlich durch Verwaltungsakt. Sie ist von der bloßen Anordnung von Arbeit, die durch innerdienstliche Weisung erfolgt, zu unterscheiden. Bei der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit hat der Dienstherr eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung zu treffen, und zwar auf der Grundlage und unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände. Der Dienstherr hat dabei zu prüfen, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten Mehrarbeit überhaupt erforderlich ist und welchem Beamten sie auferlegt werden soll. Die Entscheidung muss - anders ausgedrückt - auf die Anordnung bzw. Genehmigung gerade von Mehrarbeit abzielen bzw. eine solche zum Gegenstand haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2018 - 6 A 1421/16 -, juris Rn. 33 ff., m.w.N. An einer solchen einzelfallbezogenen Entscheidung - das Vorliegen einer Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdiensten bzw. Rufbereitschaften unterstellt - dürfte es hier zwar fehlen. Sie dürfte insbesondere nicht in der bloßen Zuordnung des Klägers zur seelsorgerischen Begleitung von Soldatinnen und Soldaten an Bord von Schiffen der Deutschen Marine durch die Beklagte zu sehen sein. Jedoch dürfte im vorliegenden Fall eine solche ausdrückliche Entscheidung entbehrlich gewesen sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Vorliegen von Bereitschaftsdienst während der Freiwachen von Polizeibeamten an Bord seegehendener Einheiten der Bundespolizei ausgeführt: „Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass der Aufenthalt an Bord, d.h. im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn, während der Zeiten der Freiwachen nicht ausdrücklich als Einsatzbereitschaft angeordnet wird. Vielmehr sind diese Zeiten vorwiegend der Erholung vom Dienst während der Zeiten der Seewachen zu dienen bestimmt. Ungeachtet dessen stehen die Beamten für eine jederzeitige dienstliche Inanspruchnahme zur Verfügung, weil sie den dienstlichen Bereich nicht verlassen und sich aus diesem Grund dem Zugriff des Dienstherrn nicht entziehen können. Daher stellen die Zeiten der Freiwachen Bereitschaftsdienst dar, wenn dienstliche Einsätze der Beamten während dieser Zeiten zur Wahrnehmung regelmäßig anfallender dienstlicher Aufgaben unabdingbar oder doch vom Dienstherrn eingeplant sind. Dies beurteilt sich nach der Art der Aufgaben und der organisatorischen Gestaltung des Dienstbetriebs an Bord. Es kommt deshalb maßgeblich auf die im Regelfall zu erwartende Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der Freiwachen an. Danach entscheidet sich, ob während dieser Zeiten typischerweise mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen ist, die den Freiwachen das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen F1. geben, oder ob sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung als Freizeit oder eine Form der Rufbereitschaft darstellen, die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird.“ Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 -, juris Rn. 17. Diese Erwägungen, nach denen es gerade keiner ausdrücklichen Anordnung von Bereitschaftsdiensten bedarf, wenn der Beamte sich im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn aufhält und sich somit dessen Zugriff nicht entziehen kann, sondern in diesem Fall allein die tatsächlichen Umstände über das Vorliegen von Freizeit oder Bereitschaftsdienst entscheiden, dürften auch auf die Situation von Militärseelsorgern an Bord von Schiffen der Deutschen Marine übertragbar sein, sofern ihre Tätigkeit an Bord überhaupt als (teilweiser) Bereitschaftsdienst zu werten ist. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, wer ihm gegenüber zur Anordnung von Mehrarbeit befugt war, kommt es damit nicht an. Der Anspruch des Klägers scheitert aber daran, dass seine Art der Dienstverrichtung nicht die von § 48 Abs. 1 Satz 2 BBesG für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung geforderte Messbarkeit aufweist. Mehrarbeitsvergütung ist nach § 48 Absatz 1 Satz 2 BBesG nicht bereits zulässig, wenn Mehrarbeit im Sinne des BBG vorliegt, sondern erst, wenn diese Mehrarbeit auch messbar ist; denn eine Mehrarbeitsvergütung als Besoldung ist nur dann sinnvoll, wenn sie korrespondiert mit der belegbaren Mehrarbeitsleistung des Beamten. Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 82. Update Juli 2019, § 48 Mehrarbeitsvergütung, juris Rn. 30. Dazu muss die gesamte Tätigkeit des Beamten messbar sein; es reicht nicht aus, wenn nur die Dienstverrichtung außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit messbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1978 - 2 B 3.78 -, jurion Rn. 8; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 1986 - 2 K 5926/84 -, NJW 1987, 1218. „Messbarkeit“ in diesem Sinne ist nur gegeben, wenn die Gesamtheit der Dienstleistung unter Anlegung objektiver Kriterien gemessen werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die (gesamte) Tätigkeit des Beamten in feste Betriebsabläufe eingebunden ist, also z. B. durch Dienst-, F1. - oder Unterrichtspläne geregelt ist, oder aber zumindest derart gleichförmig verläuft, dass sie nach durchschnittlichen Erledigungszahlen messbar und damit der Aufstellung bestimmter Richtwerte zugänglich ist. Nur auf diese Weise lässt sich ermitteln, ob tatsächlich im Verlaufe der längeren Anwesenheit am Arbeitsplatz eine "echte" Mehrarbeit geleistet wird und sich nicht der Arbeitseinsatz des Beamten während der regulären Arbeitszeit mit Rücksicht auf die noch zu erbringenden „Überstunden“ verlangsamt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1978 - 2 B 3.78 -, jurion Rn. 8, 10, 11; Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 82. Update Juli 2019, § 48 Mehrarbeitsvergütung, juris Rn. 30. Eine solche Messbarkeit der gesamten dienstlichen Tätigkeit ist bei dem Kläger nicht gegeben. Der Kläger trägt selbst nicht vor, dass seine gesamte dienstliche Tätigkeit als Militärseelsorger durch einen besonderen Dienstplan geregelt ist oder die Eigenart seines Dienstes einen solchen Plan erfordere. Angesichts des Aufgabengebiets eines Militärseelsorgers ist dies auch ausgeschlossen. Dass dies an Bord seegehender Schiffe der deutschen Marine anders sein soll und die Militärseelsorger hier in starre Dienstplanregelungen eingebunden wären, hat auch der Kläger nicht substantiiert dargelegt; er beschränkt sich insofern auf die Behauptung, permanent im Bereitschaftsdienst bzw. der Rufbereitschaft gestanden zu haben. Das reicht für die Messbarkeit seiner gesamten dienstlichen Tätigkeit anhand der Messgröße Zeit nicht aus. Die dienstliche Tätigkeit des Klägers ist auch nicht der Aufstellung bestimmter Richtwerte zugänglich. Die Arbeitszeit eines Militärseelsorgers weist die Besonderheit auf, dass sie allenfalls hinsichtlich einzelner Aufgaben - wie der abzuhaltenden Gottesdienste und des zu erteilenden lebenskundlichen Unterrichts - exakt messbar ist, hinsichtlich der - zeitlich wohl überwiegenden - übrigen Aufgaben (seelsorgerische Gespräche, Vorbereitung von Gottesdiensten, Verwaltungstätigkeiten, etc.) aber nur grob pauschalierend geschätzt werden kann. Insofern besteht eine Vergleichbarkeit zur ebenfalls nur grob pauschalierend schätzbaren Arbeitszeit von Richtern - vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1987 - 2 C 57.86 -, juris Rn. 14 -, von Staatsanwälten, soweit sie von der Einhaltung fester Dienststunden freigestellt sind - VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 1986 - 2 K 5926/84 -, NJW 1987, 1218 -, oder verbeamteten Lehrern, deren Arbeitszeit nur hinsichtlich ihrer festgelegten Pflichtstundenzahl (sogenannte „harte“ Arbeitszeit) exakt messbar ist, nicht jedoch hinsichtlich der sogenannten „weichen“ Arbeitszeit (Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen). Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - juris Rn. 16; Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 8. November 2005 - 6 A 2650/03 -, juris Rn. 23, juris OVG Lüneburg, Urteile vom 5. November 2013 - 5 LB 64/13 -, juris Rn. 30 und vom 18. September 2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 49. Da die dienstlichen Tätigkeiten der beiden erstgenannten Gruppen nicht in ihrer Gesamtheit messbar sind und sich deshalb aus der bloßen Dauer der Mehrarbeit nicht ohne Weiteres das Maß der erbrachten Mehrleistung ergibt, kommt für diese die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung nicht in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 1 A 3306/08 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 1986 - 2 K 5926/84 -, NJW 1987, 1218. Vergleichbares gilt für verbeamtete Lehrer: Für diese ist anerkannt, dass die Übertragung zusätzlicher Aufgaben im Rahmen der „weichen“ Arbeitszeit grundsätzlich nicht zur Annahme einer zeitlichen Mehrbelastung im Sinne einer vergütungspflichtigen Mehrarbeit führt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2003 - 2 K 6987/01 -, juris Rn. 17, bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 8. November 2005 - 6 A 2650/03 -, juris. Diese Grundsätze hält die Kammer auch für andere Beamte mit nicht exakt messbarer Arbeitszeit und damit auch für Militärseelsorger für entsprechend anwendbar. Etwas anderes ergibt sich im Fall des Klägers auch nicht daraus, dass er seiner Auffassung nach verpflichtet war, regelmäßig an Übungen („Rollen“) an Bord teilzunehmen. Die Teilnahme an solchen Übungen - so sie überhaupt für den Militärseelsorger verpflichtend ist - stellt für diesen schon keine dienstliche Tätigkeit dar; sie dient allein der Sicherheit des Militärseelsorgers im Ernstfall. Damit verbundene Unannehmlichkeiten sind ebenso wie etwaige Einschränkungen bzgl. der Einteilung und Gestaltung der Freizeit, wie sie an Bord seegehender Einheiten für den Militärseelsorger wie auch für alle anderen Besatzungsmitglieder bestehen, bereits durch die Gewährung der Bordzulage nach§ 23b EZulV und der Marinezulage nach Nr. 9a Abs. 1 Anlage I BBesG ausgeglichen. Im Übrigen würde die dienstliche Gesamttätigkeit eines Militärseelsorgers auch dann, wenn man ihr die Teilnahme an solchen Übungen hinzurechnen wollte, weiterhin in nicht unerheblichem Umfang nicht messbare Tätigkeiten enthalten mit der Folge, dass eine Mehrarbeitsvergütung ausgeschlossen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 1 A 3306/08 -, juris Rn. 31; Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 82. Update Juli 2019, § 48 Mehrarbeitsvergütung, juris Rn. 30. Das Kriterium der Messbarkeit der Mehrarbeit entfällt vorliegend auch dann nicht, wenn man der Auffassung des Klägers folgt, er habe sich permanent im Status des Bereitschaftsdienstes befunden. Zwar ist auch Bereitschaftsdienst nach § 88 Satz 2 BBG abgeltungsfähiger Dienst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 -, juris Rn. 15, m.w.N. Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 2 Nr. 1 BMVergV, dass Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, voll zu berücksichtigen ist. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass für den Ausgleich von Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdiensten eine Ausnahme vom Erfordernis der Messbarkeit aus § 48 Abs. 1 Satz 2 BBesG gilt. Denn bei der Auslegung der BMVergV ist zu berücksichtigen, dass unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen der Verordnung immer die Messbarkeit der Mehrleistung gegeben sein muss, da die Rechtsverordnung nicht zugunsten der Beamten über den durch die Verordnungsermächtigung gezogenen Rahmen hinausgehen kann. Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, juris, 82. Update Juli 2019, § 48 Mehrarbeitsvergütung, juris Rn. 37. Dementsprechend haben beispielsweise auch Richter wegen ihrer nicht bzw. nur teilweise messbaren Arbeitszeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Abgeltung von Bereitschaftsdiensten, und zwar auch dann nicht, wenn die Dauer des Bereitschaftsdienstes zeitlich messbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 1 A 3306/08 -, juris. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die von ihm als Bereitschaftsdienst deklarierten Zeiten nicht sinnvoll dienstlich - etwa zur Vorbereitung des Gottesdienstes - hätte nutzen können mit der Folge, dass dieser zeitliche Aufwand an anderer Stelle entfällt. Insofern ist die Situation des Klägers vergleichbar mit derjenigen von verbeamteten Lehrern, deren Bereitschaftsdienstzeiten in der Schule jedenfalls dann keine (abgeltungsfähige) Mehrarbeit darstellen, wenn sie diese Zeiten sinnvoll ausfüllen können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. November 2005 - 6 A 2650/03 -, juris Rn. 22 ff., m.w.N. Darauf, ob der Kläger im maßgeblichen Zeitraum die zusätzlich erforderliche Zeitüberschreitung von monatlich fünf Stunden (vergleiche § 88 Satz 2 BBG) erreicht hat, kommt es demnach ebenso wenig an wie auf die Frage, ob ein Ausgleich durch Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich war. Der Ausschluss des Klägers von der Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für Mehrarbeit stellt auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar, da das Kriterium der Messbarkeit als sachliches Unterscheidungsmerkmal die unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen Beamtengruppen rechtfertigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1978 - 2 B 3.78 -, jurion Rn. 13. Soweit der Kläger geltend macht, er habe sich während des gesamten Zeitraums der Zuordnung zu einer seegehenden Einheit - auch außerhalb des Seedienstes - ununterbrochen jedenfalls im Status der Rufbereitschaft befunden, folgt daraus ebenfalls kein Ausgleichsanspruch. Rufbereitschaft ist grundsätzlich nicht durch Freizeit oder eine zusätzliche Vergütung auszugleichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 - 6 C 96.78 -, juris Rn. 34; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 3 ZB 14.2464 -, juris Rn. 6. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich aus § 88 BBG i.V.m. dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch im öffentlichen Recht, und zwar vor dem Hintergrund der Treuepflicht des Beamten und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn insbesondere im Beamtenrecht, so dass der Dienstherr danach verpflichtet sein kann, eine rechtswidrige Mehrbeanspruchung eines Beamten nachträglich finanziell auszugleichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, juris Rn. 20 ff.; OVG NRW, Urteil vom 3. November 2016 - 6 A 127/15 -, juris Rn. 52, m.w.N. Voraussetzung des Anspruchs ist, dass eine rechtswidrige Heranziehung zu einer „Zuvielarbeit“ (dem rechtswidrigen Gegenstück der rechtmäßigen Mehrarbeit), also einer Dienstleistung über die normativ geregelte Arbeitszeit hinaus, vorlag. Eine solche rechtswidrige Heranziehung ist nach dem oben Gesagten jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Selbst wenn der Kläger während seiner Dienstzeiten an Bord von Schiffen der Deutschen Marine mehr als 41 Stunden pro Woche (vgl. § 2 Abs. 1 AZVO) gearbeitet haben sollte, läge darin nicht ohne weiteres eine rechtswidrige Zuvielarbeit. Zwar muss sich die vom Dienstherrn abverlangte Arbeitsleistung auch bei nicht exakt messbarer Arbeitszeit unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit bei grober Schätzung im Rahmen der 41-Stunden-Woche halten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 NB 2.89 -, juris Rn. 3, zur Orientierung der Arbeitszeit von Lehrern an der damals maßgeblichen 40-Stunden-Woche. Es ist jedoch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die jährliche Gesamtarbeitszeit des Klägers den Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der übrigen Beamten überstiegen hätte. Dabei legt die Kammer zu Grunde, dass Beamte, die, wie der Kläger, grundsätzlich nicht an feste Dienststunden gebunden sind, ihren Freizeitausgleich selbst regeln können, und zwar auch dann, wenn für sie die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden gem. § 2 Abs. 1 AZV gilt. Wenn sie in einem erheblichen zeitlichen Umfang Mehrleistungen erbracht haben, sind sie befugt, dies durch weniger Arbeit und entsprechende Freizeit in der Folgezeit auszugleichen, ohne dass sie dafür vom Dienstherrn Urlaub oder Dienstbefreiung gewährt bekommen. Disziplinarische Konsequenzen oder sonstige dienstliche Nachteile drohen in diesem Fall nicht. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2012 - 2 K 5926/84 -, NRWE; zur Unzulässigkeit disziplinarischer Konsequenzen oder sonstiger dienstlicher Nachteile bei Überlastung des Beamten: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. März 2008 - 2 BvR 263/07 -, juris Rn. 10. Es ist nicht substantiiert dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, dass der Kläger während der hier streitigen Zeiträume über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus in einem solchen zeitlichen Umfang beansprucht worden wäre, dass es ihm nicht möglich war, während seiner Zeit an Bord oder in den erheblichen Zeiträumen zwischen den F1. - und Ausbildungsfahrten seine Arbeit - ggf. unter zeitweise Vernachlässigung aufschiebbarer Aufgaben - so einzuteilen, dass seine zeitliche Belastung - zumindest mittelfristig im Durchschnitt - dem Vergleichswert entspricht. Darüber hinaus kommt der Billigkeitsanspruch auch nur für Zuvielarbeit in Betracht, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung (dass rechtswidrig zu viel Arbeit verlangt werde) folgenden Monat geleistet wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 -, juris Rn. 25, m.w.N. Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich nach Treu und Glauben für die vor dem 22. Januar 2014 liegenden Zeiträume schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger eine über seine reguläre Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung erst im Rahmen seines Antrags auf Gewährung eines (finanziellen) Ausgleichs im Januar 2014 gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, sodass, selbst wenn eine rechtswidrige Zuvielarbeit vorläge, allenfalls für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 23. März 2015 ein Ausgleich zu leisten wäre. Ein solcher Anspruch besteht jedoch aus den zuvor genannten Gründen ebenfalls nicht. 3. Der Kläger kann auch unter Berufung auf die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht keine Mehrarbeitsvergütung verlangen. Wenn das Gesetz selbst, wie hier in § 88 BBG und § 48 BBesG, die Pflichten des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten abschließend in der Weise regelt und konkretisiert, dass eine bestimmte Leistung nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erbracht werden darf, so geht diese besondere gesetzliche Regelung der Fürsorgepflicht vor. Auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht kann insoweit allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1988 - 2 C 58.85 -, jurisRn. 18; OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 -, juris Rn. 80. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass seine Arbeitszeit in extremem Umfang von derjenigen anderer Beamter abgewichen wäre. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre diese Belastung nicht dadurch entstanden, dass der Dienstherr dem Kläger eine entsprechend überhöhte Stundenzahl oder zusätzliche, im Einzelnen messbare und bei anderen Militärseelsorgern nicht vorhandene Verantwortungsbereiche auferlegt hätte, sondern sie ergäbe sich daraus, dass von ihm stillschweigend ein seelsorgerisches Aufgabenpensum erwartet würde, das er - auch unter flexibler Handhabung der eigenen Dienststunden - nicht innerhalb einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit erledigen könnte. In einem solchen Fall ist es aber Sache des Beamten, die zeitlich nicht zu bewältigenden Aufgaben zurückzustellen und seine Überlastung gegenüber dem Dienstherrn anzuzeigen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. März 2008 - 2 BvR 263/07 -, juris Rn. 10. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sämtliche seelsorgerischen Tätigkeiten an Bord keinen Aufschub dulden würden. Insbesondere wäre im Falle einer zeitlichen Überforderung des Bordseelsorgers denkbar, zeitweise den lebenskundlichen Unterricht einzuschränken oder nach Ziffer 409 der Bereichsvorschrift C1-280/0-3304 „Innendienst an Bord“ anstelle des Gottesdienstes eine Andacht durch den Kommandanten oder ein dazu geeignetes Besatzungsmitglied halten zu lassen. 4. Ansprüche aus Unionsrecht kommen unabhängig davon, dass auch insoweit das Antragserfordernis gilt - vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2018 - 6 A 1421/16 -, juris Rn. 73 f. m.w.N. -, nicht in Betracht, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass Dienst über die unionsrechtlich höchstens zulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden - nach Art. 6 lit b) Richtlinie 2003/88/EG - hinaus geleistet wurde. 5. Ein Anspruch des Klägers auf finanziellen Ausgleich geleisteter Bereitschaftsdienste folgt auch nicht aus §§ 1 und 2 der SzBelVergV bzw. § 1 SVergV. In unmittelbarer Anwendung der SzBelVergV bzw. SVergV scheitert ein Anspruch bereits daran, dass der Kläger Beamter auf Zeit und kein Soldat war. Eine analoge Anwendung dieser Verordnungen auch auf Beamte kommt nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, weil der finanzielle Ausgleich für geleistete Mehrarbeit für Beamte bereits durch §§ 88 BBG, 48 BBesG i.V.m. mit der BMVergV abschließend geregelt ist. Im Übrigen fehlt es hier auch an einer messbaren zusammenhängenden Dienstleistung des Klägers von 12 Stunden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SzBelVergV bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SVergV) bzw. 16 Stunden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SzBelVergV bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 2 SVergV). 6. Der Kläger kann einen Anspruch auf (finanziellen) Ausgleich für Mehrarbeit oder Zuvielarbeit auch nicht unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG daraus herleiten, dass nach der Verwaltungspraxis der Beklagten dienstlichen Teilnehmern der Soldatenwallfahrt nach M1. hinsichtlich der dort am Wochenende geleisteten Dienstzeit ein Ausgleich in Höhe von zwei Arbeitstagen gewährt wird. Selbst wenn darin eine mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbare Ungleichbehandlung liegen sollte, lässt die Vorenthaltung des Freizeitausgleichs nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Kläger messbare Mehrarbeit bzw. Zuvielarbeit geleistet hat oder eine solche von ihm abverlangt wurde. Im Übrigen würde eine gleichheitswidrige Vorenthaltung von Freizeitausgleichen allenfalls einen Anspruch auf eben diese Freizeitausleiche nach sich ziehen. Für eine Umwandlung in einen finanziellen Ausgleichsanspruch fehlt es indes an einer Rechtsgrundlage. a) Ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des nicht gewährten Freizeitausgleichs ergibt sich nicht aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - RL 2003/88/EG -, ABl. L 299 vom 18.11.2003 S. 9ff. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs. stRspr, vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014- C-118/13 -, juris Rn. 23. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG gewährt aber nur einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen Erholungsurlaub. Deshalb sind Urlaubstage, die über den nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisten Mindesturlaub hinausgehen, nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst. vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10 -, juris Rn. 36; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris Rn. 18. Es ist nicht vorgetragen oder sonst erkennbar, dass dem Kläger dadurch, dass ihm kein zusätzlicher Freizeitausgleich von zwei Tagen für jedes Wochenende, an dem er Dienst geleistet hat, gewährt wurde, insgesamt weniger als vier Wochen Urlaub pro Jahr zugestanden hätten. b) Ein nationaler Urlaubsabgeltungsanspruch besteht nicht. Die Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831) für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 5 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung vom 24. November 2014 BGBl. I S. 1797 sieht keinen Anspruch auf Abgeltung von Erholungsurlaub vor. In Anbetracht des Gesetzesvorbehalt für Ansprüche des Beamten aus dem Beamtenverhältnis (vgl. §§ 2 Abs. 1 BBesG) besteht keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die hier klageweise geltend gemachten Ansprüche. Insoweit war und ist die Regelung über den Erholungsurlaub in der EUrlV abschließend und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Die Abgeltung von Urlaubsansprüchen ist dem Beamtenrecht fremd, es handelt sich bei der Urlaubsgewährung für Beamte um eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht, nicht um die Erfüllung eines vertraglichen zivilrechtlichen Anspruchs. Vgl. VG Hannover, Urteil vom 29. April 2010 - 13 A 3250/09 -, juris Rn. 18. c) Auch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) kommt nicht in Betracht. Diese Regelung gilt nur für privatrechtliche Arbeitnehmer, nicht für Beamte. Eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kann auch nicht in einer analogen Anwendung von Urlaubsabgeltungsnormen aus anderen Rechtsgebieten, wie insbesondere dem privaten Arbeitsrecht und unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG gefunden werden, weil insoweit gerade keine planwidrige Lücke vorliegt. Die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses mit den im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG hergebrachten Grundsätzen der Treuepflicht des Beamten und der Alimentationspflicht des Dienstherrn, wie sie insbesondere in der Verfallsvorschrift des § 7 EUrlVO als Ausschlussbestimmung ohne Ausnahmemöglichkeit zum Ausdruck kommen, stehen dem entgegen und stellen insoweit auch einen sachlichen Differenzierungsgrund für die unterschiedlichen Rechtsfolgen dar. Vgl. VG Hannover, Urteil vom 29. April 2010 - 13 A 3250/09 -, juris Rn. 18 f. m.w.N., zu den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen Niedersachsens. d) Ein Schadenersatzanspruch aus nationalem Recht kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der vom Kläger geltend gemachte Aufwand von Zeit und Arbeitskraft für Bereitschaftsdienste bzw. Rufbereitschaften unter Vorenthaltung der Dienstbefreiung für abgehaltene Gottesdienste und der damit verbundene Verlust von Freizeit als solcher stellt nach dem allgemeinen (nationalen) Schadenersatzrecht keinen durch Geld zu ersetzenden materiellen Schaden dar. Mangels besonderer Vorschriften kommt eine Entschädigung in Geld für einen immateriellen Schaden gemäß § 253 Abs. 1 BGB aber nicht in Betracht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 20. Juli 2017 - 2 C 36.16 -, juris Rn. 15; vom Juli 2012 - 2 C 70.11 -, juris Rn. 18 und vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -, juris Rn. 36 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 1 A 2075/12 -, juris Rn. 11; Urteile vom 16. April 2008 - 6 A 502.05 -, juris Rn. 32, und vom 17. März 2004 - 1 A 2426/02 -, juris Rn. 96. e) Ein Schadenersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch. Zwar sieht das Unionsrecht - anders als das nationale Recht - in dem Verlust von Freizeit einen Schaden. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09 -, juris, Tenor 1 und Tenor 3 sowie Rn. 59, 61, 63. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch setzt jedoch voraus, dass ein qualifizierter Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG, vorliegt. In Betracht kommt ein Verstoß gegen Art. 7 RL 2003/88/EG, der einen Mindesturlaub von vier Wochen gewährleistet. Es ist aber nach dem oben Ausgeführten nicht erkennbar, dass dem Kläger dieser Mindesturlaub nicht gewährt worden wäre. f) Der Kläger kann einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht gewährten Freizeitausgleich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten. Leistungsansprüche können sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nur dann ergeben, wenn Letztere anderenfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 - 6 A 502/05 -,juris Rn. 34, m.w.N. Eine unzumutbare Mehrbelastung des Klägers liegt nach dem oben Gesagten aber nicht vor. g) Aus denselben Gründen scheidet ein aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleiteter Anspruch aus. h) Auf einen Folgenbeseitigungsanspruch lässt sich der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs ebenfalls nicht stützen. Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch ist schon von seinen Voraussetzungen her nicht einschlägig, weil kein rechtswidriger Zustand andauert, der noch beseitigt werden kann. Darauf, ob als Wiederherstellung des "status quo ante" überhaupt Geldersatz beansprucht werden kann, braucht daher hier nicht weiter eingegangen zu werden. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteile vom 16. April 2008 - 6 A 502/05 -, juris Rn. 33, und vom 17. März 2004 - 1 A 2426/02 -, juris Rn. 98. i) Aus den genannten Erwägungen bedarf es auch keiner Entscheidung, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist, dass evangelischen Militärseelsorger nach Ziff. 201 der Bereichsvorschrift C1-2510/0-9105 „Dienstzeitausgleich für Militärgeistliche für Dienst am Wochenende“ einen Tag Dienstbefreiung erhalten, wenn sie am Wochenende mindestens einen Gottesdienst halten, während für katholische Militärseelsorger eine solche (ausdrückliche) Regelung nicht existiert. 8. Auch sonst sind keine Anspruchsgrundlagen ersichtlich, aus denen sich der geltend gemachte Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Mehrarbeit bzw. Zuvielarbeit oder verwehrtem Freizeitausgleich ergeben könnte. 9. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach der EZulV. Nach § 3 Abs. 1 EZulV erhalten Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist Dienst zu ungünstigen Zeiten der Dienst (1.) an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, (2.) an Samstagen nach 13.00 Uhr, (3.) an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, (4.) an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung zulagefähig; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Zwar umfassten die Einsätze des Klägers als Seelsorger an Bord von Schiffen der Deutschen Marine naturgemäß Zeiträume, welche im Rahmen des § 3 Abs. 2 EZulV - in rein zeitlicher Hinsicht - von Relevanz sind. Jedoch scheitert der Anspruch des Klägers für die Zeiträume vom 6. Februar 2012 bis zum 5. April 2012 und vom 3. Juli 2013 bis 15. August 2013 am Ausschlusstatbestand des § 6 EZulV in der bis zum 30. September 2013 gültigen Fassung und für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 23. März 2015 am inhaltsgleichen Ausschlusstatbestand des § 5 EZulV in der ab dem 1. Oktober 2013 gültigen Fassung. Nach diesen Regelungen entfällt die Zulage oder verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt. Dabei ist unter Abgeltung die Gewährung einer finanziellen Entschädigung zu verstehen, während mit Ausgleich die Gewährung sonstiger Vorteile gemeint ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2006 - 6 A 1565/04 -, juris, Rn. 26. Soweit ein Militärseelsorger seelsorgerischen Dienst zu ungünstigen Zeiten leistet, ist dieser bereits durch sein Grundgehalt abgegolten. Die seelsorgerische Begleitung von Bundeswehrsoldaten auch bei Übungen sowie bei Einsätzen und Missionen im Ausland mit den damit verbundenen Unannehmlichkeiten stellt eine typische und regelmäßig wiederkehrende Aufgabe eines Militärseelsorgers dar. Der damit einhergehende zeitliche Aufwand eines Militärseelsorgers ist daher bereits durch dessen Beamtengrundgehalt im Sinne einer finanziellen Entschädigung mitumfasst und damit abgegolten. Dies muss unabhängig von der zeitlichen Lage seiner seelsorgerischen Tätigkeit und damit auch für einen zeitlichen Aufwand während der in § 3 Abs. 2 EZulV genannten Zeiten gelten. Für Gottesdienste an Sonn- und kirchlichen Feiertagen bedarf dies keiner näheren Erläuterung. Da sich auch die sonstigen seelsorgerischen Tätigkeiten am Bedarf der Truppe orientieren und somit während des gesamten Zeitraums eines Einsatzes oder einer Übung anfallen können, ist die Heranziehung eines Militärseelsorgers zum Dienst auch während der übrigen in § 3 Abs. 2 EZulV genannten Zeiten unabweisbar notwendig und unvermeidbar und somit typisch. Nimmt ein Militärseelsorger die zu seinem normalen Arbeitsumfang gehörende Aufgabe der seelsorgerischen Begleitung von Soldatinnen und Soldaten an Bord von Schiffen der Deutschen Marine wahr, muss er zwangsläufig Dienst auch während der Abend- und Nachtstunden - zumindest in Form von "seelsorgerischer Bereitschaft“ - leisten, so dass diese zeitliche Lage der Arbeitszeit für ihn kein "Sonderopfer" gegenüber allen anderen Militärseelsorgern darstellt, sondern sich als typisch darstellt. Vgl. zum Kriterium der "Typik" der Erbringung von Dienst zu ungünstigen Zeiten für die Frage des Eingreifens der Ausschlusstatbestandes des § 6 EZulV OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2006 - 6 A 2345/04 -, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Oktober 2012 - 26 K 1169/12 -, NRWE. Für die Einordnung auch der zu ungünstigen Zeiten geleisteten seelsorgerischen Tätigkeit als typische Aufgabe eines Militärseelsorgers spricht auch, dass er - was der Kläger bestätigt hat - auch außerhalb von Einsätzen oder Übungen dauernd erreichbar sein muss (vgl. auch Ziff. 311 der ZDv A-2500/02). Dass diese ständige Erreichbarkeit nach Aussage des Klägers faktisch nicht immer gewährleistet werden kann bzw. der Seelsorger sich dieser ständigen Erreichbarkeit faktisch entziehen könnte, ohne dass dies sanktioniert würde, hebt diese Pflicht freilich nicht auf. Diese Präsenzpflicht, also die ständige Anwesenheit in der Gemeinde zwecks jederzeitiger Erreichbarkeit, gilt im Übrigen auch für Pfarrer im Kirchendienst (vgl. für evangelische Pfarrer: § 37 des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 10. November 2010, ABl. EKD S. 307) und prägt damit das Berufsbild des Pfarrers im Allgemeinen. Dass der Tätigkeit eines Militärseelsorgers ein hiervon abweichendes Verständnis zu Grunde liegen sollte, ist nicht ersichtlich. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.