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Urteil

12 K 9097/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2020:1116.12K9097.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am XX. X 19XX geborene Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung. Der Kläger wurde am 18. August 1986 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Finanzanwärter ernannt. Nach bestandener Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wurde er am 18. Oktober 1989 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Steuerinspektor zur Anstellung ernannt. Die Ernennung des Klägers zum Steuerinspektor erfolgte am 6. Mai 1991. Mit Wirkung vom 19. Dezember 1992 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Sodann wurde er am 20. März 1995 zum Steueroberinspektor und am 17. Januar 2002 zum Steueramtmann befördert. Mit dem letztgenannten Statusamt, das der Besoldungsgruppe A 11 LBesO entspricht, ist der Kläger seit mehreren Jahren beim Finanzamt C. -J. beschäftigt. Zum 31. Dezember 2011 wurde dem Kläger eine dienstliche Regelbeurteilung erteilt, die das Gesamturteil „sehr gut (unterer Bereich)“ und die Feststellung enthielt, dass er beförderungsgeeignet sei. Die darauffolgende Regelbeurteilung, die dem Kläger zum 31. Dezember 2014 erteilt wurde, enthielt neben der Feststellung der Beförderungseignung nur noch das Gesamturteil „gut (unterer Bereich)“. In einem Schreiben an den Kläger vom 4. Juli 2016 erklärte die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (künftig: Oberfinanzdirektion), dass die Beförderungslisten für bestimmte Besoldungsgruppen aufgrund einer Änderung des § 19 Abs. 6 LBG NRW neu erstellt worden seien und seine Beförderungslistenplatznummer R 1305 laute. Unter dem 22. März 2017 teilte die Oberfinanzdirektion den Dienststellenleitungen mit, dass zur Beförderung von A 11 nach A 12 in der Beförderungsliste des Regelbereichs alle Personen anstünden, die zum 31. Dezember 2014 mit dem Gesamturteil „gut“ regelbeurteilt worden seien. Entsprechende Listenplatznummern würden am 13. April 2017 im Intranet der Finanzverwaltung (Informationssystem der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen - ISYS -) veröffentlicht. Unter den sodann am 13. April 2017 im Intranet der Finanzverwaltung veröffentlichten Listenplatznummern von Beamten, die für eine Beförderung in ein Amt nach der Besoldungsgruppe A 12 LBesO ausgewählt worden waren, befanden sich die Listenplatznummern R XX2 - R XX3, R XX4 - R XX5, R XX6 - R XX7 und R XX9 - R XX10, nicht aber die Listenplatznummer des Klägers (R XX8). Die zuständige Sachgebietsleiterin, Oberregierungsrätin T. , führte in einem Vermerk vom 19. April 2017 im Kern aus, dass sich die Leistungen des Klägers in den letzten Jahren kontinuierlich verschlechtert hätten und weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht den Anforderungen an ein Amt nach der Besoldungsgruppe A 11 genügten. In den vergangenen Jahren sei der Kläger häufig, zum Teil auch über längere Zeiträume hinweg, krank gewesen. Ihm sei bereits in einem Gespräch mit dem Vorsteher des Finanzamtes C. -J. am 18. August 2015 eröffnet worden, dass in der nächsten Regelbeurteilung voraussichtlich keine Beförderungseignung mehr festgestellt werden könne. Nach alledem könne er aktuell nicht in ein Amt nach A 12 befördert werden. In einem (weiteren) Gespräch am 20. April 2017 erklärte der Leiter des Finanzamtes C. -J. dem Kläger ausweislich eines entsprechenden Vermerks: Die Dienststellenleitung gehe auch weiterhin davon aus, dass es zu einer Absenkung seiner Beurteilung zum nächsten Beurteilungsstichtag kommen werde. Unter den gegebenen Umständen habe er nicht mit einer Beförderung in ein Amt nach A 12 rechnen dürfen. Diese Einordnung beruhe nicht auf einer mangelnden Wertschätzung seiner Person gegenüber, sondern allein auf einer Beurteilung seiner Leistung im Quervergleich mit anderen Beamten sowie in Relation zu den Anforderungen, welche ein Amt nach A 12 mit sich bringe. - Mit Schreiben vom selben Tage, das dem Kläger am 5. Mai 2017 ausgehändigt wurde, teilte ihm die Oberfinanzdirektion mit: Grundsätzlich könne er zum 1. Mai 2017 zum Steueramtsrat befördert werden. Eine solche Beförderung komme jedoch derzeit nicht in Betracht, da die ihm im Rahmen der letzten Regelbeurteilung noch zuerkannte Beförderungseignung aktuell nicht mehr gegeben sei. Die Gründe hierfür habe ihm der Leiter des Finanzamtes C. -J. erläutert. Unter dem 10. Mai 2017 wandte sich der Kläger an die Oberfinanzdirektion: Gegen seine Nichtberücksichtigung bei der in Rede stehenden Beförderungsrunde bestünden erhebliche rechtliche Bedenken. Eine gerichtliche Überprüfung werde angestrebt. Es werde um Mitteilung gebeten, ob die zum 1. Mai 2017 vorgesehenen Beförderungen bereits vollzogen seien. Daraufhin teilte die Oberfinanzdirektion dem Kläger am 12. Mai 2017 per E-Mail mit, dass die Beförderungen bereits vorgenommen worden seien. Mit Schreiben an die Oberfinanzdirektion vom 12. September 2017 beantragte der Kläger, so gestellt zu werden, als sei er zum 1. Mai 2017 in ein Amt nach der Besoldungsgruppe A 12 befördert worden. Zur Begründung führte er aus: Er hätte grundsätzlich bei der in Rede stehenden Beförderungsrunde berücksichtigt werden müssen, weil die letzte Regelbeurteilung ihm eine Beförderungseignung zugesprochen habe. Am 13. April 2017 sei die Liste der zu befördernden Beamten im Intranet der Finanzverwaltung veröffentlicht worden. Er habe daraufhin nachgefragt, ob es sich um einen Irrtum handele. Er habe sodann durch das Schreiben der Oberfinanzdirektion vom 20. April 2017 erfahren, dass ihm die Beförderungseignung nachträglich aberkannt worden sei. Dieses Schreiben sei am 27. April 2017 beim Finanzamt C. -J. eingegangen und ihm, da er zuvor krankheitsbedingt dienstabwesend gewesen sei, erst am 5. Mai 2017 ausgehändigt worden. Durch das Schreiben vom 20. Mai 2017 werde eine dienstliche Beurteilung nachträglich abgeändert, ohne dass ihm zuvor rechtliches Gehör eingeräumt worden sei. Da er erst am 5. Mai 2017 Kenntnis vom Inhalt des Schreibens erlangt habe, sei er zudem gehindert gewesen, rechtzeitig vor dem Beförderungstermin gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Mit Bescheid vom 29. September 2017 lehnte die Oberfinanzdirektion den Antrag des Klägers auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Eine Beförderungseignung des Klägers sei zum Beförderungstermin, dem 1. Mai 2017, nicht mehr gegeben gewesen. Die Regelbeurteilung, die dem Kläger zum 31. Dezember 2014 erteilt worden sei, sei keine traugliche Grundlage mehr für die nach den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG und § 19 Abs. 6 LBG NRW zu treffende Beförderungsentscheidung. Die Zuerkennung einer Beförderungseignung im Rahmen einer Beurteilung sei eine Prognoseentscheidung, die als solche in die Zukunft gerichtet sei und stets unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse stehe. Lägen neue Erkenntnisse vor, sei eine Änderung der früher getroffenen Prognose grundsätzlich zulässig. Dieser Gedanke habe auch Eingang in die hier maßgeblichen Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien 2016 des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen gefunden. Dort werde in Nr. 17 Satz 2 ausdrücklich bestimmt, dass die Beförderungseignung auch noch im Beförderungszeitpunkt vorhanden sein müsse. Eben dies sei hier nicht mehr der Fall. Es hätten sich nach der letzten Regelbeurteilung, in welcher dem Kläger gerade noch die Beförderungseignung zuerkannt worden sei, neue Erkenntnisse ergeben, die seiner Beförderung nunmehr entgegengestanden hätten. Seit der letzten Regelbeurteilung sei ein deutlicher Leistungsabfall des Klägers zu beobachten gewesen, der auch Gegenstand mehrerer Personalgespräche mit dem Kläger gewesen sei. Die damit gebotene Auswahlentscheidung zu Lasten des Klägers sei rechtzeitig vor dem 1. Mai 2017 getroffen worden. Ebenso sei dem Kläger rechtzeitig mitgeteilt worden, dass nicht mehr von seiner Beförderungseignung ausgegangen werde. Die Gründe hierfür seien ihm in einem etwa achtzigminütigen Gespräch am 20. April 2017 erläutert worden. Zudem sei der Kläger noch einmal mit Schreiben der Oberfinanzdirektion vom 20. April 2017 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ihm die Beförderungseignung aberkannt werde. Soweit der Kläger eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs rüge, fehle es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen einer möglichen Verletzung dieses Anspruchs und der unterbliebenen Beförderung. Zwar möge die schriftliche Mitteilung der Oberfinanzdirektion vom 20. April 2017 den Kläger erst nach der Beförderung der für die Beförderung ausgewählten Beamten erreicht haben. Jedoch sei ihm bereits am 20. April 2017 und somit noch vor dem Beförderungsstichtag, dem 1. Mai 2017, durch die Dienststellenleitung mündlich erklärt worden, dass er nicht befördert werde. Abgesehen davon habe es der Kläger schuldhaft unterlassen, gegen die Aberkennung der Beförderungseignung bzw. die Ernennung seiner Konkurrenten vorzugehen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die zur Beförderung ausgewählten Beamten am 13. April 2017 im Intranet der Finanzverwaltung bekannt gegeben worden seien. Überdies sei dem Kläger, wie ausgeführt, noch vor dem Beförderungstermin mündlich erklärt worden, dass er nicht zu den für die Beförderung ausgewählten Beamten gehöre. Am 19. Oktober 2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung schildert er seinen beruflichen Werdegang, zeichnet den Gang des Verwaltungsverfahrens nach und macht Ausführungen zum Bewerbungsverfahrensanspruch, zur Rechtmäßigkeit von Auswahlentscheidungen sowie zur Berücksichtigung und Abänderbarkeit dienstlicher Beurteilungen. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen macht er im Wesentlichen geltend: Er sei zum 1. Mai 2017 auszuwählen gewesen, da er in der letzten Regelbeurteilung vor diesem Termin einen entsprechenden Punktwert erzielt habe, ihm die Beförderungseignung zuerkannt worden sei und er auf der Beförderungsrangliste einen entsprechenden Platz eingenommen habe. Die Feststellung der Beförderungseignung habe auch noch im Auswahlzeitpunkt Bestand gehabt, weil eine ordnungsgemäß (Teil-) Aufhebung und Abänderung der Beurteilung nicht erfolgt sei, insbesondere nicht durch das Schreiben der Oberfinanzdirektion vom 20. April 2017 und durch die mündliche Mitteilung des Leiters des Finanzamtes C. -J. vom selben Tage. Er sei folglich rechtswidrig nicht zur Beförderung ausgewählt worden. Dass er vor der Beförderung der ausgewählten Beamten keinen (Eil-) Rechtsschutz gesucht habe, sei nicht durch ihn verschuldet. Zwar habe er in der Tat durch Einsichtnahme in die im Intranet der Finanzverwaltung veröffentlichte Beförderungsliste eine erste Kenntnis davon erlangt, dass er bei den anstehenden Beförderungen nicht berücksichtigt werden solle. Ihm sei hierzu jedoch mitgeteilt worden, dass er noch einmal in geeigneter Form, also schriftlich, in Kenntnis gesetzt werde. Schließlich habe der Leiter des Finanzamtes C. -J. ihm - dem Kläger - am 20. April 2017 seine Bedenken gegen die ursprünglich festgestellte Beförderungseignung mitgeteilt. Er habe an dieser Stelle darauf vertrauen können und dürfen, dass er in Ansehung des Art. 19 Abs. 4 GG rechtzeitig und in geeigneter schriftlicher Form über seine Nichtberücksichtigung bei der in Rede stehenden Beförderungsrunde informiert werde. Dies sei indessen erst am 5. Mai 2017 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt seien ausweislich der E-Mail des beklagten Landes vom 12. Mai 2017 die betreffenden Beförderungen bereits vollzogen gewesen. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs seien somit erfüllt. Er sei wegen einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht befördert worden und es sei ihm im Hinblick auf die unterbliebene rechtzeitige Information durch den Dienstherrn nicht vorzuwerfen, dass er keinen Primärrechtsschutz gesucht habe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich (sinngemäß), den Bescheid der Oberfinanzdirektion vom 29. September 2017 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, ihn - den Kläger - im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre er zum 1. Mai 2017 in ein Amt nach der Besoldungsgruppe A 12 LBesO befördert worden. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Es wiederholt und vertieft die Erwägungen, welche die Oberfinanzdirektion im ablehnenden Bescheid vom 29. September 2017 gemacht hat, und setzt sich dabei mit der Klagebegründung des Klägers auseinander. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die durch das beklagte Land übermittelten Sach- und Personalakten (vier Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Der Einzelrichter, dem das Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 6. März 2020 übertragen wurde (§ 6 Abs. 1 VwGO), entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Das dazu erforderliche Einverständnis der Beteiligten liegt vor. Das beklagte Land hat ein solches Einverständnis durch Schriftsatz vom 15. September 2020 erteilt, der Kläger durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 25. September 2020. B. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungsklage und allgemeine Leistungsklage statthaft. Vgl. zu entsprechenden Fällen etwa BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, juris. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Jedoch ist sie unbegründet. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion vom 29. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); er hat keinen Anspruch darauf, dass er im Wege des Schadensersatzes (in dienstrechtlicher, besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Hinsicht) so gestellt wird, als wäre er zum 1. Mai 2017 zum Steueramtsrat (Besoldungsgruppe A 12 LBesO) ernannt worden. I. Das seit langem anerkannte Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus der Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern „quasi-vertragliches“ Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht. Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch war ursprünglich auf Verletzungen der Fürsorgepflicht bezogen. Er ist in der Rechtsprechung aber nachfolgend auch auf andere Pflichtverletzungen ausgedehnt worden, insbesondere auf die Verletzung der Auswahlgrundsätze aus Art. 33 Abs. 2 GG. Ein Beamter kann danach von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn (1.) der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, (2.) dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und (3.) dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 -, juris Rn. 9 bis 11, m.w.N. II. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob das beklagte Land bei der Vergabe von Beförderungsämtern nach der Besoldungsgruppe A 12 LBesO zum 1. Mai 2017 den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat und ihm ein solches Amt ohne einen etwaigen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre. Insbesondere bedarf es somit keiner Klärung der Frage, ob das beklagte Land berechtigt war, die in der dem Kläger zum 31. Dezember 2014 erteilten Regelbeurteilung enthaltene Feststellung der Beförderungseignung nachträglich aufgrund neuerer Erkenntnisse zu revidieren. Denn jedenfalls hat der Kläger es schuldhaft unterlassen, einen möglichen Schaden durch Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes abzuwenden. Einem Schadensersatzanspruch steht mithin der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen. Nach § 839 Abs. 3 tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden. § 839 Abs. 3 BGB ist eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht anerkannt ist. Die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB ist zugleich Ausdruck des Grundsatzes, dass der Primärrechtsschutz Vorrang vor dem Sekundärrechtsschutz hat. Bei rechtswidrigem Handeln des Staates soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz gegen die betreffende Maßnahme im Vordergrund stehen. Dem Betroffenen soll die von der Rechtsordnung missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen Hoheitsakt mit ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber ihn hinzunehmen und zu liquidieren, d.h. untätig zu bleiben und sich den Schaden finanziell abgelten zu lassen. Der für rechtmäßige hoheitliche Eingriffe geltende Grundsatz „Dulde und liquidiere!“ gilt nicht im Bereich der Haftung für rechtswidrige Eingriffe. Soweit der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, gilt daher ebenfalls, dass es kein „Dulde und liquidiere!“ gibt. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat. Der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB gilt auch dann, wenn - wie hier - eine Verletzung des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl bzw. des Bewerbungsverfahrensanspruchs in Rede steht. Der zu Unrecht nicht einbezogene und nicht ausgewählte Bewerber kann Schadensersatz für die Verletzung seines Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG nur dann beanspruchen, wenn er sich bemüht hat, den eingetretenen Schaden dadurch abzuwenden, dass er rechtliche Schritte gegen die Auswahlentscheidung eingeleitet hat. Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB sind dabei alle Rechtsbehelfe, die sich gegen eine Amtspflichtverletzung richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung oder Verringerung des Schadens zum Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 2 C 19.17 -, juris Rn. 22 bis 26, m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen standen dem Kläger gegen die Entscheidung des beklagten Landes, andere Beamte für die Beförderung zum Steueramtsrat zum 1. Mai 2017 auszuwählen und ihn insoweit unberücksichtigt zu lassen, im Rahmen des Primärrechtsschutzes Rechtsbehelfe zur Verfügung, deren Erhebung er schuldhaft unterlassen hat: 1. Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB, die der Durchsetzung des Anspruchs auf Beförderung dienen, sind in erster Linie die Rechtsbehelfe des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes gegen bevorstehende Ernennungen . Insoweit gilt: Es muss sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt. Hierfür hat sich eine Praxis der Verwaltungsgerichte herausgebildet, die den gerichtlichen Rechtsschutz in den Zeitraum zwischen der Auswahlentscheidung und der Ernennung verlagert. Ein unterlegener Bewerber ist zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs darauf verwiesen, eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird. Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber erst ernennen, wenn feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat. Ein Hauptsacheverfahren findet dann wegen der Rechtsbeständigkeit der Ernennung (Grundsatz der Ämterstabilität) nicht mehr statt. Die Wirksamkeit des Rechtsschutzes vor der Ernennung hängt aber davon ab, dass der Dienstherr die gerichtliche Nachprüfung seiner Auswahlentscheidung ermöglicht. Er muss mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers zuwarten, bis die unterlegenen Bewerber ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Daher ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG Mitteilungs- und Wartepflichten des Dienstherrn, mit denen Ansprüche der unterlegenen Bewerber korrespondieren: Zunächst muss der Dienstherr die Auswahlentscheidung vor der Ernennung den unterlegenen Bewerbern mitteilen Danach muss er eine angemessene Zeit zuwarten, damit die Unterlegenen das Verwaltungsgericht anrufen können. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet. Beantragt ein Bewerber rechtzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung, darf der Dienstherr die Ernennung erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vornehmen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 -, juris Rn. 27, und vom 4. November 2020 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 31 bis 37. Gemessen hieran war der Kläger rechtzeitig über die Gründe, die für seine Nichtberücksichtigung bei der Beförderungsrunde des Jahres 2017 maßgeblich waren, informiert, so dass es ihm möglich und zumutbar war, gegen die bevorstehende Beförderung konkurrierender Beamter zum Steueramtsrat primären verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beantragen. a) Den insoweit bestehenden Mitteilungspflichten des Dienstherrn ist allerdings nicht allein dadurch genügt worden, dass am 13. April 2017 die Platznummern derjenigen Beamten, die für eine Beförderung in ein Amt nach der Besoldungsgruppe A 12 ausgewählt worden waren, im Intranet der Finanzverwaltung veröffentlicht wurden. Der Dienstherr erfüllt seine Mitteilungspflichten gegenüber dem im Auswahlverfahren nicht zum Zuge kommenden Beamten nämlich nur dann, wenn ihm die wesentlichen Auswahlerwägungen und somit diejenigen Umstände mitgeteilt werden, die dafür maßgeblich waren, ihn unberücksichtigt zu lassen. Dementsprechend reicht es nicht aus, dem Betroffenen überhaupt irgendeine Mitteilung zukommen zu lassen. Die Mitteilung muss vielmehr inhaltlich so gefasst sein, dass sie auch ihren Zweck hinreichend erfüllen kann. Sie muss deswegen bereits aus sich heraus grundsätzlich geeignet sein, den unterlegenen Bewerber in die Lage zu versetzen, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seines Beförderungsbegehrens vorliegen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 1 B 1026/15 -, juris Rn. 6, m.w.N. Erfüllt die (Konkurrenten-) Mitteilung im Kern diesen Zweck, mag es ggf. dem unterlegenen Bewerber obliegen, sich mittels eines Antrags auf Einsichtnahme in die Verwaltungsakten noch weitergehende Informationen selbst zu beschaffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2009 - 1 B 1518/08 -, juris Rn. 45. Diese Grundsätze gelten auch bei Beförderungsrunden, bei denen - wie hier - eine große Zahl von Beamten zur selben Zeit befördert wird und eine Beförderung nach Beförderungsranglisten erfolgt. In solchen Fällen reicht es für sich genommen nicht aus, durch einen Aushang oder in vergleichbarer Weise lediglich Namen bzw. Platznummern der für eine Beförderung ausgewählten Beamten zu veröffentlichen. Zusätzlich ist vielmehr die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Auswahlentscheidung erforderlich, die dem Betroffenen, auch um datenschutzrechtliche Belange zu wahren, durch ein an ihn gerichtetes individuelles Schreiben oder in anderer geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden können. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25. November 2014 - 5 LB 7/14 -, juris Rn. 45 ff. Gemessen hieran ist die bloße Veröffentlichung der Platznummern der für die Beförderung ausgewählten Beamten, wie sie hier am 13. April 2017 unstreitig im Intranet der Finanzverwaltung erfolgt ist und dort auch vom Kläger abgerufen wurde, nicht ausreichend, um den dargelegten Anforderungen an eine sog. Konkurrentenmitteilung zu genügen. Denn diese Veröffentlichung enthielt keinerlei nähere Begründung, die den in der Beförderungsrunde nicht zum Zuge gekommenen Beamten ohne weitere Informationen in den Stand versetzt hätte, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob hinreichende Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß und somit Aussichten auf Erfolg in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestehen. Soweit das vom Dienstherrn bereitgestellte Intranet aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht der richtige Ort sein mag, um die Erwägungen darzulegen, die für die Beförderungsentscheidung leitend waren, stehen - wie ausgeführt - andere Mittel zur Verfügung, wie etwa ein an den unterlegenen Beamten gerichtetes individuelles Schreiben. Ein solches ist zwar auch im Fall des Klägers durch die Oberfinanzdirektion unter dem 20. April 2017 gefertigt worden. Unabhängig davon, ob dieses überhaupt den vorstehend genannten rechtlichen Anforderungen an eine Konkurrentenmitteilung genügt, hat es den Kläger jedoch zu spät erreicht, um noch den Zweck erfüllen zu können, ihn unter Einräumung einer angemessenen Zeitspanne in die Lage zu versetzen, Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß auffinden und die Erfolgsaussichten eines Eilantrages beurteilen zu können. Das Schreiben ist ihm erst am 5. Mai 2017 übergeben worden; zu diesem Zeitpunkt waren die Konkurrenten des Klägers um ein Beförderungsamt nach der Besoldungsgruppe A 12 LBesO bereits befördert oder stand ihre Beförderung unmittelbar bevor. Eine angemessene Zeitspanne, um die erforderlichen Überlegungen anzustellen, stand ihm somit am 5. Mai 2017 nicht mehr zu Verfügung. Dass das Schreiben dem Kläger erst zu diesem späten Zeitpunkt in seiner Dienststelle übergeben werden konnte, weil er zuvor einige Tage lang krankheitsbedingt dienstanwesend war, ist insoweit ohne Bedeutung. Vgl. zum letztgenannten Aspekt OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2018 - 6 B 1355/17 -, juris Rn. 29. b) Gleichwohl hatte der Kläger vorliegend aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise auch ohne eine ihm rechtzeitig übermittelte schriftliche Mitteilung der maßgeblichen Gründe für seine Nichtberücksichtigung bei der in Rede stehenden Beförderungsrunde eine ausreichende Kenntnis der relevanten Umstände, so dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, rechtzeitig vor der Beförderung seiner Konkurrenten um Eilrechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht nachzusuchen. In dem Vermerk der zuständigen Sachgebietsleiterin, Oberregierungsrätin T. , vom 19. April 2017 wurde eingehend dargelegt, warum der Dienstherr den Kläger im April/Mai 2017 - anders als noch in der ihm zum 31. Dezember 2014 erteilten Regelbeurteilung - nicht mehr für beförderungsgeeignet hielt und deshalb von seiner Beförderung zum Steueramtsrat absah. Maßgeblich hierfür waren nach dem Vermerk vom 19. April 2017 im Kern deutliche Defizite sowohl bei der Arbeitsqualität als auch bei der Quantität der bearbeiteten Verfahren; wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Blätter 75 bis 77 des beigezogenen Beurteilungshefts (Beiakte Nr. 3) Bezug genommen. Diese Umstände wurden dem Kläger ausweislich eines weiteren Vermerks, dessen inhaltliche Richtigkeit vom Kläger nicht substanziiert in Zweifel gezogen wird, in einem Gespräch am 20. April 2017 durch den Leiter des Finanzamtes C. -J. erläutert (vgl. Blatt 78 des Beurteilungshefts). Hinzu kommt, dass der Kläger bereits weit vor der in Rede stehenden Beurteilungsrunde darüber informiert worden ist, dass die Dienstvorgesetzten bei ihm aufgrund von Leistungsdefiziten keine Eignung mehr für die Ausübung eines Amtes nach der Besoldungsgruppe A 12 LBesO sahen. Entsprechendes ergibt sich etwa aus einem Vermerk vom 14. August 2015, wonach die Sachgebietsleiterin T. an diesem Tag ein Gespräch mit dem Kläger geführt hat, bei dem ihm die entsprechenden Umstände mitgeteilt wurden. In einem weiteren Gespräch vom 18. August 2015 hat der Leiter des Finanzamtes C. -J. dem Kläger ebenfalls eröffnet, dass er aufgrund vorhandener Defizite bei der Dienstausübung damit zu rechnen habe, dass man ihn künftig nicht mehr als beförderungsgeeignet ansehen werde. Am 7. Februar 2017 hat die Oberregierungsrätin T. den Kläger abermals auf solche Defizite hingewiesen. Bereits nach dieser Vorgeschichte musste dem Kläger, als er am 13. April 2017 aus dem Intranet der Finanzverwaltung von seiner Nichtberücksichtigung in der Beförderungsrunde erfahren hat, bewusst sein, aus welchen Gründen er nicht unter den für eine Beförderung ausgewählten Beamten war, auch wenn diese Gründe im Intranet nicht mitgeteilt wurden und wohl auch von vornherein keiner Veröffentlichung im Intranet zugänglich waren. Das Gespräch, das der Kläger am 20. April 2017 mit dem Leiter des Finanzamtes C. -J. führte, musste den Kläger sodann darin bestätigen, dass die besagten Leistungsdefizite maßgeblich für die Annahme des Dienstherrn, er sei nicht mehr beförderungsgeeignet und deshalb nicht in der seinerzeitigen Beförderungsrunde berücksichtigt worden, waren. Nach alledem verfügte der Kläger bereits Mitte April 2017 - und damit rechtzeitig vor dem Vollzug der Beförderungen - über alle Informationen, die ihn (ggf. nach Einholung von Rechtsrat) in die Lage versetzen konnten abzuschätzen, ob ein Vorgehen im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes erfolgsversprechend sein würde. Es hätte seinerzeit sogar noch genug Zeit zur Verfügung gestanden, um - wie sodann zeitnah nach dem 5. Mai 2017, dem Zeitpunkt der Übergabe des Schreibens der Oberfinanzdirektion vom 20. April 2017, auch tatsächlich geschehen - einen Rechtsanwalt zu beauftragen und über diesen oder selbst in eigener Person weitere Informationen beim Dienstherrn zu beschaffen. Dass der Kläger hierzu krankheitsbedingt außer Stande gewesen wäre, ist von ihm nicht nachvollziehbar geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Hatte der Kläger nach alledem ohnehin bereits rechtzeitig Kenntnis über diejenigen sachlichen Gründe, die für seine Nichtberücksichtigung durch den Dienstherrn maßgeblich waren, so durfte er nicht abwarten, bis ihm zusätzlich dieselben Gründe noch einmal schriftlich mitgeteilt würden, sondern war gehalten, zeitnah das zuständige Verwaltungsgericht anzurufen, um seine Rechte zu wahren. Unter den gegebenen Umständen kann der Kläger sich mithin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Mitteilung der Gründe prinzipiell schriftlich zu erfolgen habe - vgl. zur grundsätzlich einzuhaltenden Form der Konkurrentenmitteilung Nds. OVG, Urteil vom 25. November 2014 - 5 LB 7/14 -, juris Rn. 44 - und Entsprechendes ihm auch angekündigt worden sei. Denn es wäre gerade auch mit Blick auf die Rechtsposition und die Interessen der für eine Beförderung ausgewählten Beamten sowie das Interesse des Dienstherrn an einer alsbaldigen Besetzung der zur Verfügung stehenden Stellen treuwidrig, trotz ausreichender Kenntnis der maßgeblichen Gründe für seine Nichtberücksichtigung den zur Verfügung stehenden Primärrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur deshalb nicht zu suchen, weil noch eine Verschriftlichung der bereits hinlänglich bekannten Ablehnungsgründe aussteht. Insofern ist die vorliegende Situation derjenigen in Drittanfechtungsfällen gleich zu achten, in denen sich das überlange Zuwarten auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes trotz ausreichender Kenntnis der maßgeblichen Umstände mit Blick auf die betroffenen Interessen Dritter ebenfalls als treuwidrig darstellt. Vgl. zu entsprechenden Fällen BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, juris Rn. 20 ff. Bei alledem kommt es nicht darauf an, ob die zu Lasten des Klägers getroffene Auswahlentscheidung in der Beförderungsrunde 2017 mit der vom Dienstherrn gegebenen Begründung materiell rechtmäßig war. Maßgeblich ist vorliegend allein, dass der Kläger es zurechenbar und schuldhaft unterlassen hat, noch vor der Ernennung der ausgewählten Beamten zum Steueramtsrat Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu suchen, obwohl ihm dies nach den dargestellten rechtlichen Grundsätzen möglich und zumutbar gewesen wäre, so dass dem vorliegend verfolgten Schadensersatzbegehren der aus § 839 Abs. 3 BGB folgende Rechtsgedanke entgegensteht, wonach ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen ist, wenn der betroffene es unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden. 2. Abgesehen davon wäre ein Schadensersatzanspruch des Klägers aber sogar dann nach dem aus § 839 Abs. 3 BGB folgenden Rechtsgedanken ausgeschlossen, wenn man entgegen der Auffassung des erkennenden Gerichts davon ausginge, dem Kläger sei es aufgrund der Verletzung von Mitteilungspflichten durch den Dienstherrn oder aus anderen Gründen nicht möglich und zumutbar gewesen, vor der Ernennung der Konkurrenten um eine Beförderungsstelle nach der Besoldungsgruppe A 12 LBesO um einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nachzusuchen. In einem solchen Fall, in dem der Dienstherr durch (hier nur unterstellte) eigene Pflichtverletzungen entgegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG den der streitigen Beförderung vorgängigen Eilrechtsschutz vereitelt, muss der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz nach der Ernennung nachgeholt werden. Der Dienstherr kann sich in einem entsprechenden Rechtsschutzverfahren, dem eine Verletzung der Mitteilungspflicht oder sonstiger Pflichten vorausgegangen ist, nicht mehr auf den Grundsatz der Ämterstabilität, der grundsätzlich der Revidierung einer bereits vorgenommenen Ernennung entgegensteht, berufen. Ansonsten hätte der Dienstherr es in der Hand, die Grundrechte unterlegener Bewerber durch vorzeitige Ernennungen auszuschalten. Gefährdungen der Funktionsfähigkeit der Verwaltung kann der Dienstherr vermeiden, indem er die Anforderungen der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG beachtet. Nach der Ernennung der Konkurrenten kann dem unterlegenen Bewerber gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage (kombiniert mit einer auf Neubescheidung des Beförderungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsklage) gegen die Ernennung gewährt werden. Eine andere Möglichkeit zur Durchsetzung des (verletzten) Bewerbungsverfahrensanspruchs besteht nicht mehr. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 37 bis 39. Das vorstehend genannte Rechtsmittel der Anfechtungsklage ist ebenfalls ein Element des Primärrechtsschutzes nach § 839 Abs. 3 BGB, das vor der Geltendmachung von Schadensersatz gegen die behauptete Amtspflichtverletzung, hier eine unterstellte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, einzusetzen ist. Das Rechtsmittel der Anfechtungsklage ist zwar nicht mehr geeignet den Schaden insgesamt abzuwenden, da eine rückwirkende Ernennung des Klägers nicht mehr möglich ist (§ 8 Abs. 4 BeamtStG) und auch die angefochtene Ernennung von Konkurrenten nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden kann. Das genannte Rechtsmittel kann aber den durch die (hier nur unterstellte) Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs verursachten Schaden begrenzen, indem der Dienstherr verpflichtet wird, über das Beförderungsbegehren eine neue Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen. Daraus folgt, dass der Beamte, der sich rechtsfehlerhaft bei einer Beförderungsentscheidung übergangen fühlt, immer Primärrechtsschutz geltend machen kann: Im Regelfall durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen die bevorstehende Beförderung des oder der ausgewählten Beamten, im Ausnahmefall der Rechtsschutzverhinderung durch Verletzung von Mitteilungs- und Wartepflichten auch durch Anfechtungsklage auf Aufhebung einer unter solchen Umständen zustande gekommenen Ernennung. Soweit diese Primärrechtsschutzmöglichkeiten reichen, besteht kein Raum für Sekundärrechtsschutz, d.h. die gerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019 - 6 A 1134/17 -, juris Rn. 127 bis 137. Die somit nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB im Falle einer Verletzung von Mitteilungs- und Wartepflichten im Beförderungsverfahren zu erhebende verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Ernennung ist hier durch den Kläger jedoch nicht anhängig gemacht worden (a). Dies kann auch nicht mehr wirksam nachgeholt werden (b). a) Der Kläger hat keine Anfechtungsklage gegen die Ernennung konkurrierender Beamter erhoben. Namentlich kann die vorliegende Klage nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Diese Klage richtet sich allein auf die Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung und die Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 29. September 2017. Dies ergibt sich bei einer am Empfängerhorizont orientierten Auslegung der Klageschrift und der weiteren Schriftsätze des anwaltlich vertretenen Klägers. Im Klageantrag, der mit der am 19. Oktober 2017 bei Gericht eingegangenen Klageschrift angekündigt worden ist, wird allein ein Schadensersatzbegehren formuliert; für eine Anfechtung der Ernennung von Konkurrenten findet sich kein Anhaltspunkt. Überdies ist im Rubrum der Klageschrift der Streitgegenstand der vorliegenden Klage einzig mit dem Begriff „Schadensersatz“ umschrieben. Die Klagebegründung vom 11. Juni 2018 zielt im Wesentlichen darauf, eine Pflichtverletzung des Dienstherrn zu begründen, enthält aber gleichfalls keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass (auch) eine (Dritt-) Anfechtung der Ernennung von Beförderungskonkurrenten gewollt gewesen wäre. Gleiches gilt im Übrigen auch für den Antrag an die Oberfinanzdirektion vom 12. September 2017, auf den hin der streitgegenständliche Bescheid vom 29. September 2017 ergangen ist. Es fehlt mithin an der erforderlichen Erhebung einer Anfechtungsklage gegen die Ernennung der Beförderungskonkurrenten. Hiergegen könnte der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, dass eine entsprechende Klageerhebung nicht schuldhaft unterblieben sei. Denn zumindest sein (früherer) Prozessbevollmächtigter hätte wissen müssen, dass im Falle der (hier nur unterstellten) Verletzung von Mitteilungs- und Wartepflichten durch den Dienstherrn gegen die Ernennung von Konkurrenten Anfechtungsklage zu erheben gewesen wäre, um eine Beförderung des Klägers im Wege des Primärrechtsschutzes durchzusetzen. Dessen Verschulden muss der Kläger sich zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Vgl. zu entsprechenden Fällen OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 A 1235/15 -, juris Rn. 5 bis 17. b) Der Kläger könnte die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen die Ernennung von Beförderungskonkurrenten auch nicht mehr wirksam nachholen. Sein Klagerecht ist inzwischen verwirkt. aa) Allerdings ist dem Kläger gegenüber weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung der §§ 57, 58 und 74 VwGO eine Frist für die Erhebung einer solchen Klage gegen die Ernennung von Konkurrenten in Lauf gesetzt worden, weil diese Ernennung dem Kläger nicht im Sinne von § 57 Abs. 1, § 58 Abs. 2 und § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bekanntgegeben worden ist. Das Klagrecht unterliegt jedoch - ebenso wie andere Verfahrensrechte - der Verwirkung. Die Verwirkung hat als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit. Eine Verwirkung des Klagerechts ist dann anzunehmen, wenn die spätere Klageerhebung gegen Treu und Glauben und gegen das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden verstößt, insbesondere weil der Kläger, obwohl er von dem maßgeblichen Sachverhalt bereits längere Zeit Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, erst zu einem Zeitpunkt Klage erhebt, in dem der Dienstherr und/oder ein betroffener Dritter schon darauf vertrauen durfte, dass kein Rechtsmittel mehr eingelegt wird. Dabei hängt die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, nach dessen Ablauf im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung die Rede sein kann, entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. In Fällen, in denen - wie hier - dem Dritten gegenüber eine Verwaltungsentscheidung nicht bekanntgegeben worden ist, bietet grundsätzlich die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO einen Anhaltspunkt dafür, ob Verwirkung eingetreten ist. Vgl. zum Ganzen erneut OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 A 1235/15 -, juris Rn. 18 ff., m.w.N. Danach hat der Kläger sein Klagerecht inzwischen verwirkt. Ausgehend davon, dass die Konkurrenten des Klägers um ein Amt nach der Besoldungsgruppe A 12 LBesO nach Lage der Akten spätestens zu Beginn des Monats Mai 2017 befördert wurden, ist die genannte Jahresfrist jedenfalls im Mai 2018 verstrichen. In der Zeit danach musste niemand mehr damit rechnen, dass der Kläger noch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung der Beförderungskonkurrenten erhebt. Dies gilt umso mehr, als zum Zeitpunkt der Mitteilung über die Vollziehung der Ernennungen von Konkurrenten an den Kläger im Mai 2017 die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Drittanfechtung von Ernennungen bei vereiteltem Rechtsschutz - BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 -, juris -, bereits seit mehreren Jahren vorlag und der anwaltlich vertretene Kläger daher von seiner Obliegenheit, die Bestandskraft der Ernennung durch Erhebung der Anfechtungsklage zu verhindern, hätte Kenntnis haben müssen. Vgl. zu einem ähnlichen gelagerten Fall VG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2014 - 15 K 3361/13 -, juris Rn. 43 ff. bb) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Kläger im Mai 2017 lediglich davon Kenntnis erlangt hat, dass andere Bewerber ernannt werden sollten, aber wohl nicht, um welche Bewerber es sich konkret handelte. Die Klageerhebung soll verhindern, dass die Ernennungen der Konkurrenten bestandkräftig werden und sicherstellen, dass eine eigene Ernennung möglich bleibt. Gegen welche konkreten Ernennungen der Kläger sich wenden will, hätte er im späteren Verlauf des Verfahrens - möglicherweise nach erfolgter Akteneinsicht - durch eine Konkretisierung seiner Klage noch klarstellen können und ggf. auch müssen. Vgl. VG Minden; Urteil vom 7. Juli 2015 - 10 K 1856/12 -, juris Rn. 59. Festzuhalten bleibt danach, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers unabhängig davon, ob das beklagte Land Mitteilungs- und Wartepflichten im Beförderungsverfahren verletzt hat, daran scheitert, dass er den vorgängigen Primärrechtsschutz nicht gesucht hat (Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.