Beschluss
3 L 513/21
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2021:1006.3L513.21.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens an der Grundschule E. eine Anordnung wegen fehlender schülerbezogener GefährdungsbeurteiIungen bzw. wegen fehlender technischer, verhaltensunabhängiger Schutzmaßnahmen zu erlassen und 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die sich aus den GefährdungsbeurteiIungen ergebenden insbesondere technischen und verhaltensunabhängigen Schutzmaßnahmen auf Einhaltung des Standes der Technik sowie der DGUV Vorschrift 1 zu prüfen, ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller im Wege der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz SGB VII begehrt. Der so verstandene Antrag ist bereits unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.). 1. Der Antrag ist unzulässig, weil es dem Antragsteller an der – auch im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderlichen – Antragsbefugnis (a.) und im Übrigen jedenfalls hinsichtlich der Antrags zu Ziff. 2 auch an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt (b.). a. Der Antragsteller ist nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Antragsteller steht kein subjektiv-öffentliches Recht auf ein Einschreiten der Antragsgegnerin zu. In § 42 Abs. 2 VwGO kommt ein allgemeines Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes zum Ausdruck, der vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG in erster Linie auf den Individualrechtsschutz ausgerichtet ist. Die Klagebefugnis – bzw. vorliegend die Antragsbefugnis – nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass unter Zugrundelegung der Darlegungen des Antragstellers die Verletzung eines ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechts möglich erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2016 – 19 A 1457/16 –, juris Rn. 6 f. mit Verweis auf BVerwG, Urteile vom 05.04.2016 – 1 C 3.15 –, juris Rn. 16, und vom 05.09.2013 – 7 C 21.12 –, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 09.05.2016 – 19 B 94/16 –, juris Rn. 3. Eine solche subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers ist vorliegend nicht möglich, denn es fehlt an einer öffentlich-rechtlichen Anspruchsnorm, die sein Begehren stützt. Ein solches Recht ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 14 ff. SGB VII, insbesondere nicht aus §§ 14, 17 und 19 Abs. 1 SGB VII i. V. m. §§ 1-3 DGUV Vorschrift 1. Diese Vorschriften gestalten nämlich nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Unfallversicherungsträger und dem Versicherten – vorliegend dem Antragsteller – aus. Der Schutzbereich der Unfallverhütungsvorschriften bezieht sich allenfalls auf das Verhältnis der Versicherten und der Unternehmer untereinander, nicht jedoch auf das Verhältnis zwischen dem Versicherten und dem Unfallversicherungsträger. Vgl. BGH, Urteile vom 20.09.1983 – VI ZR 248/81 –, juris Rn. 14 und vom 02.06.1969 – VII ZR 76/67 –, VersR 1969, 827, m. w. N. So haben nach gefestigter Rechtsprechung Unfallverhütungsvorschriften nur den Zweck, Arbeitsunfälle zu vermeiden, für die die Unfallversicherungsträger einzustehen haben. Vgl. OLG Celle, Urteil vom 19.03.2003 – 9 U 223/02 –, juris Rn. 5 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 02.06.1969 – VII ZR 76/67 –, VersR 1969, 827. Dieses zivilgerichtliche Judikat wird durch die Auslegung der §§ 14 ff. SGB VII bestätigt. Bereits § 14 SGB VII vermittelt keine subjektiven Rechte auf ein Einschreiten der Unfallversicherungsträger. Vgl. Ricke, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 114. EL Mai 2021, § 14 SGB VII Rn. 2; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl. 2009, § 14 SGB VII Rn. 3; Zakrzewski, in: Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 5. Aufl. 2018, § 14 Rn. 1. Etwas anderes gilt auch nicht für §§ 17, 19 SGB VII. Sowohl § 19 SGB VII als Ausprägung der allgemeinen Überwachungsaufgabe des Unfallversicherungsträgers gemäß § 17 Abs. 1 SGB VII als auch § 17 Abs. 1 SGB VII selbst beschreiben nur den Aufgabenbereich der Unfallversicherungsträger bei der Überwachung der als autonomes Recht erlassenen UVV und geben eine Ermächtigungsgrundlage für einzelfallbezogene Anordnungen, es handelt sich bei den Regelungen dagegen ebenfalls um kein Schutzgesetze, aus dem der einzelne Versicherte eigene Ansprüche herleiten könnte. Vgl. OLG Celle, Urteil vom 19.03.2003 – 9 U 223/02 –, juris Rn. 5 zu § 17 SGB VII; Felz, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 114. EL Mai 2021, § 17 SGB VII Rn. 13. b. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt zudem das Rechtsschutzbedürfnis, soweit er darauf gerichtet ist, auch hinsichtlich des angekündigten Klageantrags zu Ziff. 2 – die Antragsgegnerin zu verpflichten, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergebenden Schutzmaßnahmen zu prüfen – eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Umsetzung notwendiger Maßnahmen nicht prüfen würde. Insbesondere hat die Antragsgegnerin – auch im Hinblick auf das Begehren des Antragstellers – am 18.03.2021 einen Ortstermin bei der Grundschule E. durchgeführt und hierbei auch Aspekte der Dokumentation beanstandet und anschließend nachgehalten, dass die gegebenen Hinweise und Empfehlungen auch umgesetzt wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.07.2021. 2. Der Antrag ist im Übrigen auch unbegründet. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch (a.) noch einen Anordnungsgrund (b.) glaubhaft gemacht. a. Ein Anordnungsanspruch scheidet bereits deshalb aus, weil es dem Antragsteller – wie unter 1. a) ausgeführt – an einer Anspruchsgrundlage für sein Begehren fehlt. Aus § 19 SGB VII kann er nichts für sich herleiten. Im Übrigen würde – unterstellt § 19 SGB VII stellte eine taugliche Anspruchsgrundlage dar – ein Anordnungsanspruch auch deshalb ausscheiden, weil der Antrag zu Ziff. 1 voraussetzt, dass eine rechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer Anordnung besteht. Gemäß § 19 Abs. 1 SGB VII ist die Anordnung im Einzelfall indes in das Ermessen der Aufsichtsperson gestellt. Die Aufsichtsperson hat insofern ein Entschließungsermessen und ein Gestaltungsermessen hinsichtlich einer Anordnung im Einzelfall. Vgl. Zarkrzewski, in: Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 5. Aufl. 2018, § 19 Rn. 2; Ricke, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 114. EL Mai 2021, § 19 SGB VII Rn. 13, m. w. N. Die gerichtliche Prüfung ist vor diesem Hintergrund auf die Frage beschränkt, ob eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt und der Erlass einer Anordnung durch die Antragsgegnerin die einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dafür, dass die vom Antragsteller begehrten Maßnahmen die einzig möglichen, ermessensfehlerfreien Entscheidungen der Antragsgegnerin wären, ist nicht das Geringste ersichtlich. Im Übrigen ist für die Grundschule E. – wie dem Antragsteller aus dem Verfahren 3 L 413/21 bekannt ist – eine schülerbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellt worden, die zuletzt am 07.07.2021 aktualisiert wurde. Diese Gefährdungsbeurteilung umfasst auch Maßnahmen, die von der Corona-Pandemie unabhängig sind. So hat die Grundschule E. etwa Handlungserfordernisse im Rahmen der Beleuchtungsanlage, der Ersten Hilfe oder der Schulsporthalle identifiziert, priorisiert und konkrete Maßnahmen hierfür vorgesehen und der Schulsachkostenträger hat mitgeteilt, dass diese schülerbezogene Gefährdungsbeurteilung laufend aktualisiert wird. Dies ist aus Sicht des Gerichtes ausreichend. b. Der Antragsteller hat zudem keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es bleibt insbesondere unklar, worin die wesentlichen Nachteile i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestehen, die im Wege der einstweiligen Anordnung abgewehrt werden sollen. Soweit der Antragsteller diesbezüglich geltend macht „[a]nderenfalls drohen dem Kläger und den anderen Schülern und Lehrern gerade die Gefahren, die durch Umsetzung der aus der GefährdungsbeurteiIung abgeleiteten Schutzmaßnahmen verhindert werden sollen“, bleibt völlig unklar, worin diese Gefahren bestehen sollen, zumal die Maßnahmen hinsichtlich der Eindämmung der Corona-Pandemie, die in der Schule getroffen wurden, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sehr umfassend dokumentiert sind. Der Vortrag des Antragstellers erreicht insofern nicht den – insbesondere für die vorliegend begehrte Vorwegnahme der Hauptsache – erforderlichen Grad an Substantiierung zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer nimmt für jede der beiden begehrten Regelungsanordnungen den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG an. Eine Halbierung des Streitwerts aufgrund der Vorläufigkeit dieses Eilverfahrens erfolgt nicht, weil der Antragsteller mit seinem Antrag der Sache nach im Eilverfahren die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.