Urteil
10 K 3200/20.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2022:0406.10K3200.20A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03. Dezember 2020 wird aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03. Dezember 2020 wird aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nicht durch amtliche Dokumente seines Herkunftsstaates ausgewiesene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Demokratischen Volksrepublik Algerien. Er reiste nach eigenen Angaben im Juni 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Januar 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag, welchen er im Rahmen seiner am 24. Februar 2016 in der Sprache Arabisch durchgeführten persönlichen Anhörung begründete. Mit Bescheid vom 07. März 2017 - Az.: 6490056 - 221 - lehnte das Bundesamt unter Ziffer 1 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und unter Ziffer 2 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Art. 16a Abs. 1 GG) ab. Zugleich lehnte es unter Ziffer 3 die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) ab und stellte unter Ziffer 4 fest, dass keine Abschiebungsverbote nach nationalem Recht gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Ferner drohte das Bundesamt dem Kläger unter Ziffer 5 des Bescheides die Abschiebung nach Algerien an und befristete unter Ziffer 6 das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die hiergegen gerichtete und unter dem Aktenzeichen 10 K 2226/17.A geführte Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2019 ab. Nach Zurücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das unter dem Aktenzeichen 12 A 3557/19.A geführte Verfahren mit Beschluss vom 29. Oktober 2019 ein. Den vom Kläger am 11. November 2020 schriftlich gestellten Folgeantrag lehnte das Bundesamt ohne erneute Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 03. Dezember 2020 - Az.: 8278831-221 -, welcher am 04. Dezember 2020 zwecks Zustellung zur Post gegeben wurde, unter Ziffer 1 als unzulässig ab. Ferner lehnte es unter Ziffer 2 des Bescheides den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 07. März 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ab. Hiergegen hat der Kläger am 11. Dezember 2020 die vorliegende Klage erhoben und beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03. Dezember 2020 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten nach Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen, ferner ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte nimmt auf die dem angefochtenen Bescheid beigegebene Begründung Bezug und beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und die Ausländerakte des Kreises Gütersloh Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 06. April 2022 auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Eine entsprechende Erklärung der Beklagten ergibt sich aufgrund der nicht erfolgten Anordnung der Prozessbeobachtung aus der Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes an die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe vom 27. Juni 2017 - Az.: 234-7604/1.17 - (vgl. dort Seite 2). Diese hat die Beklagte auch nicht mit Schreiben des Bundesamtes vom 23. Dezember 2020 wirksam widerrufen. Als Prozesserklärung ist das erklärte Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung unwiderruflich. Vgl. Kugele, VwGO Kurzkommentar, § 101, Rn. 10 f. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage, welche die Bindung der Beklagten an ihre Erklärung entfallen ließe, liegt nicht vor. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der getroffenen Entscheidungen, die nur den Verfahrensablauf betreffen (z.B. die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter). Vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO Kommentar, 7. Auflage 2018, § 101, Rn. 8. Auch durch die Ladung der Beklagten zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht nicht zu erkennen gegeben, es werde von der durch die Verzichtserklärung der Beklagten (mit)eröffneten Möglichkeit nunmehr auch dann keinen Gebrauch machen, wenn der Kläger noch eine solche Erklärung abgeben sollte. Im Zeitpunkt der Ladung lag keine Erklärung des Klägers auf Verzichts der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor. Somit konnte das erkennende Gericht durch die Ladung auch nicht zum Ausdruck bringen, es werde von der sich ihm ggf. noch eröffnenden Möglichkeit, ohne Durchführung einer mündliche Verhandlung zu entscheiden, endgültig absehen. B. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (I.-II.); im Übrigen ist die Klage, soweit sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist, bereits unzulässig und darüber hinaus hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots unbegründet (III.). I. Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig; im Übrigen ist sie unzulässig. 1. Die Klage ist ausschließlich als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der Asylsuchende muss zunächst die Aufhebung des Bescheids, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag in der Sache erhalten will. Eine darüber hinausgehende Verpflichtungssituation (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) liegt nicht vor, weil das Bundesamt eine sachliche Entscheidung über das erneute Schutzbegehren bisher nicht getroffen hat, die diesem aber nach den Regelungen des Asylgesetzes und der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. EU L 180, S. 60; sog. Verfahrensrichtlinie) zunächst vorbehalten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn 14 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 27. Februar 2018 - 5 A 79/17 -, juris Rn. 26; VG Augsburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - Au 7 K 17.35052 -, juris Rn. 34 zu § 71 AsylG. Dementsprechend ist das Begehren des Klägers unzulässig, soweit es darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen oder hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren. 2. Die Klage wurde innerhalb der in der allein maßgeblichen deutschsprachigen Rechtsbehelfsbelehrung - vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6/18 -, juris Rn. 20 - angegebenen Klagefrist von zwei Wochen erhoben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1966 - II C 99/64 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - OVG 3 RN 4.12 -, juris Rn. 7; Meissner/Schenk in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO Kommentar, 33. Auflage 2017, § 58 Rn. 42 m.w.N.; Schmidt, in: Eyermann, VwGO Kommentar, 13. Aufl., § 58 Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 22. Aufl., § 58 Rn. 14; offengelassen dagegen: BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1999 - 11 C 9/97 -, juris Rn. 10. II. Der hiernach zulässige Teil der Klage ist auch begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 1. HS 2 AsylG) ist der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes rechtswidrig. Durch den fehlerhaften Ausspruch unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist der Kläger auch in seinem Rechte auf Prüfung seines Folgeantrags verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2015- 13 A 1692/15.A -, juris Rn. 6. Die Ziffer 2 des Bescheides vom 03. Dezember 2020 ist ebenfalls aufzuheben. Dies erfolgt aus Gründen der Klarstellung, weil die Ziffer 2 mit Aufhebung der Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides gegenstandslos geworden ist. Das Bundesamt wird bei seiner erneuten Entscheidung über den Folgeantrag entweder nach § 31 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. AsylG oder aber nach § 24 Abs. 2 AsylG auch erneut über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu entscheiden haben. Der Bescheid des Bundesamtes vom 03. Dezember 2020 ist rechtswidrig, weil das Bundesamt die nach § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG erforderliche Anhörung des Klägers unterlassen hat (a). Der Mangel der unterlassenen Anhörung ist nicht unbeachtlich (b) und wurde nicht geheilt (c). a. Der Bescheid des Bundesamtes vom 03. Dezember 2020 ist rechtswidrig, weil das Bundesamt die nach § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG erforderliche Anhörung des Klägers rechtswidrig unterlassen hat. Zwar kann das Bundesamt im Folgeantragsverfahren nach § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG von einer Anhörung des Folgeantragstellers absehen. Die Anhörung des Folgeantragstellers ist danach aber nicht von Gesetzes wegen grundsätzlich entbehrlich. Im Gegenteil ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung („kann absehen“), dass eine Anhörung, womit die persönliche Anhörung im Sinne von § 25 AsylG gemeint ist, grundsätzlich zu erfolgen hat, das ausnahmsweise Absehen von einer solchen aber möglich und in das Ermessen des Bundesamtes gestellt ist. Vgl. Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, Stand: Dezember 2021, § 71 Rn. 135 ff.; Dickten, BeckOK AuslR, Stand: Januar 2022, § 71 AsylG Rn. 11; Müller, NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, § 71 AsylG Rn. 47; Bergmann/Dienelt, AuslR Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 71 AsylG Rn. 41. Räumt eine Vorschrift der Behörde - wie hier § 71 Abs. 5 Satz 2 AslyG - die Befugnis ein, darüber zu entscheiden, ob auf eine grundsätzlich erforderliche Anhörung verzichtet wird, steht die insofern zu treffende Entscheidung über den Verzicht im Verfahrensermessen der Behörde. Diese Entscheidung bedarf einer Begründung, die nicht gesondert erfolgen muss, sondern auch in der abschließenden Sachentscheidung erfolgen kann. Sie muss ferner erkennen lassen, auf welchen Erwägungen die Entscheidung, von der Anhörung abzusehen, beruht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2021 - 5 A 1386/20 -, juris Rn. 57 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 14. September 1999 - 18 B 2727/97 -, juris Rn. 6; HessVGH, Urteil vom 27. Februar 2013 - 6 C 824/11.T -, juris Rn. 50; HessVGH, Beschluss vom 23. September 2011 - 6 B 1701/11 -, juris, Rn. 23; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk, Sachs, VwVfG Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 28 Rn. 49; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, VwR, 5. Aufl. 2021, § 28 Rn. 40.; Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG Kommentar, Stand: Juli 2020, § 28 Rn. 54. Diesen Anforderungen wird der Bescheid des Bundesamtes vom 03. Dezember 2020 nicht gerecht. Das Bundesamt hat von seinem Verfahrensermessen keinen Gebrauch gemacht, was einen der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Ermessensfehler (vgl. §§ 40 VwVfG NRW, 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in Form des Ermessensausfalls bzw. des Ermessensnichtgebrauchs darstellt. Ob von einer Ermessensermächtigung Gebrauch gemacht wurde, ist anhand aller erkennbaren Umstände zu beurteilen. Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 5. Aufl. 2018 § 114 Rn. 114a. Dies ist maßgeblich aber nicht ausschließlich anhand einer Auslegung des Bescheides zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1988 - 7 B 182.87 -, juris 3. Leitsatz; Rennert, in: Eyermann, VwGO Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 18. Daher kann sich auch dann, wenn die Behörde in der Begründung des jeweils streitgegenständlichen Bescheids keine Ermessenserwägungen mitgeteilt hat, aus dem Gesamtzusammenhang dennoch ergeben, dass sie eine Ermessensentscheidung getroffen und welche Ermessenserwägungen sie angestellt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1988 - 7 B 182.87 -, juris 3. Leitsatz; Rennert, in: Eyermann, VwGO Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 18. Das Fehlen einer Ermessensbegründung ist jedoch ein starkes Indiz für einen materiellen Ermessensausfall. Vgl. Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 39 Rn. 28. Weder der angefochtene Bescheid noch der beigezogene Verwaltungsvorgang des Bundesamtes lassen erkennen, dass dieses sein Ermessen hinsichtlich des Absehens von einer Anhörung ausgeübt hat. Den Ausführungen des Bundesamtes in dem in der Hauptsache angegriffenen Bescheid lassen sich Erwägungen in dem vorstehend benannten Sinn an keiner Stelle entnehmen. Insbesondere wurden weder das Wort „Ermessen“ noch ein vergleichbarer Begriff verwendet. Dasselbe gilt für den Verwaltungsvorgang. b. Der Fehler der unterlassenen Anhörung ist auch nicht unbeachtlich nach § 46 VwVfG. Zwar ist das rechtswidrige Unterbleiben einer erforderlichen Anhörung grundsätzlich nach § 46 VwVfG NRW unerheblich, wenn es sich bei der das Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung um eine gebundene Entscheidung handelt, die nicht anders hätte ergehen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 - 1 C 41.20 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 16 B 1267/15 -, juris Rn. 7. Die Anwendung des § 46 VwVfG ist jedoch nur mit Art. 14 und Art. 34 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013 L 180, S. 60; im Folgenden: Richtlinie 2013/32/EU) vereinbar, wenn dem Ausländer - im Gegensatz zum Verfahrensverlauf im hiesigen - asylgerichtlichen Verfahren in einer die grundlegenden Bedingungen und Garantien im Sinne des Art. 15 Richtlinie 2013/32/EU wahrenden persönlichen Anhörung Gelegenheit gegeben worden ist, sämtliche gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen, und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17 (Addis) -, juris Rn. 58 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 - 1 C 41.20 -, juris Rn. 25. Das erkennende Gericht sieht keinen Grund, die unterbliebene Anhörung durch eine eigene Anhörung des Klägers nachzuholen. Auch die im Asylverfahren geltende Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime gebietet nichts anderes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 - 1 C 41.20 -, juris Rn. 26. Obwohl das Asylverfahren des Klägers bereits seit dem Jahr 2016 andauert, wäre durch eine Anhörung des Klägers seitens des Gerichts nur wenig gewonnen. Im Falle neuen und geeigneten Vortrags kann das erkennende Gericht aufgrund der Anfechtungssituation nicht über die vorliegend getroffene Entscheidung der Aufhebung des angegriffenen Bescheides hinausgehend eine zuerkennende Entscheidung treffen. Es ist daher aus verfahrensökonomischen Gründen sinnvoll, das Verfahren auch unter dem Aspekt eines ggf. zu erwartenden gesteigerten Sachaufklärungsbedarfs, welcher sich sowohl im Rahmen der Prüfung, ob ein Wiederaufgreifen zu erfolgen hat, oder aber im Fall des Wiederaufgreifens in Bezug auf die Sachentscheidung stellen kann, zunächst an die Fachbehörde zurückzuverweisen. c. Die fehlende Anhörung ist auch nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt. Nach dieser Norm ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Eine solche Heilung setzt voraus, dass die Behörde nachträglich die Anhörung ordnungsgemäß durchführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren reichen als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung daher grundsätzlich nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.Dezember 2015 - 7 C 5.14 -, juris Rn. 17 und vom 30. März 2021 - 1 C 41/20 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019- 4 B 1269/18 -, juris Rn. 9 ff. Daher ist eine Heilung bisher nicht erfolgt. Aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes ist eine ausnahmsweise Heilung im gerichtlichen Verfahren bereits deswegen nicht anzunehmen, weil sich das Bundesamt des Mangels der Anhörung bisher nicht bewusst war und eine unabdingbare persönliche Anhörung des Klägers im Sinne von § 25 Abs. 1 AsylG oder aber zumindest die Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht erfolgt sind. Vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 29 AsylG Rn. 19; Heusch, BeckOK AuslR, Stand: Januar 2022, § 29 AsylG Rn. 89; Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, Stand: November 2020, § 29 Rn. 27 ff. III. Die Klage bleibt ohne Erfolg, insoweit der Kläger die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt. Die Klage ist insoweit zumindest unbegründet, weil die Beklagte aufgrund der Aufhebung der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids zumindest derzeit nicht verpflichtet ist, ein Abschiebungsverbot zu prüfen und ggf. festzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 -, juris. Nach § 24 Abs. 2 AsylG obliegt die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, nach Stellung eines Asylantrags dem Bundesamt. Die diesbezügliche Feststellung hat (spätestens) mit der Entscheidung über den (zulässigen wie auch über den unzulässigen) Asylantrag zu erfolgen, § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Wird daher die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, fehlt es infolgedessen an einer das Asylverfahren abschließenden Entscheidung, sodass das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, juris Rn. 31 zur Regelung des hier nicht unmittelbar anwendbaren § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG. In diesem Stadium besteht für das Bundesamt jedoch noch keine Verpflichtung über Abschiebungsverbote zu entscheiden. Somit kann auch das Gericht das Bundesamt zumindest derzeit nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots verpflichten. Ferner widerspräche die vorgreifende Zuerkennung eines Abschiebungsverbots während des laufenden Asylverfahrens aufgrund der daraus resultierenden aufenthaltsrechtlichen Folgewirkungen (§ 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) dem u.a. in § 10 Abs. 1 AufenthG niedergelegten Grundsatz der zeitlichen Trennung beider Verfahren, demnach vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens regelmäßig kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, und der in § 10 Abs. 3 AufenthG enthaltenen Sperrwirkung des unanfechtbar abgelehnten Asylantrages. Eine Entscheidung über den Asylantrag steht hier jedoch noch aus. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.