Beschluss
6 L 414/20
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2020:0803.6L414.20.00
14mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
- 2.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- 3.
Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der (schon auf Grund des zwar von der Antragstellerin für rechtswidrig erachteten, aber gemäß § 83 Satz 2 VwGO bindenden Verweisungsbeschlusses des VG Berlin vom 20.5.2020 - 19 L 455.19 - zuständigkeitshalber von der Kammer zu bescheidende) Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO mit dem - unter Beachtung von § 88 VwGO durch das Schreiben vom 17.3.2020 sinngemäß umformulierten - jetzigen Inhalt, die aufschiebende Wirkung der Klage (früher: VG Berlin 24 K 502.19, jetzt: VG Minden 6 K 1414/20) gegen den Bescheid der Antragsgegner vom 24.7.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2019 anzuordnen, ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der sofortigen Vollziehbarkeit des streitigen Bescheides (vgl. § 17b Abs. 3 Satz 6 letzter Teilsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG -) in der maßgebenden Gestalt des Widerspruchsbescheides (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) überwiegt das entgegenstehende Aufschubinteresse der Antragstellerin. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren naturgemäß nur möglichen summarischen Prüfung kann die Kammer schon angesichts der Komplexität der in der Sache zu beurteilenden Rechtsfragen weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des streitigen Bescheides - die ein überwiegendes Suspensivinteresse der Antragstellerin begründen würde - noch dessen offensichtliche Rechtmäßigkeit - die ein Überwiegen des öffentlichen Sofortvollzugsinteresses zur Folge hätte - feststellen. Die Kammer ist bei vorläufiger Einschätzung allerdings ebenso wie das VG Berlin in dessen den Beteiligten bekannten Beschlüssen vom 20.5.2020 - 24 L 395.19 und 24 L 408.19 - (jew. veröffentlicht bei juris) der Auffassung, dass der streitige Bescheid, den die Beigeladene „namens und im Auftrag“ der drei Antragsgegner erlassen hat, ein den Antragsgegnern als insoweit gemeinsam handelnder einheitlicher Behörde zuzurechnender Verwaltungsakt mit der Regelung der Verpflichtung der Antragstellerin zur Teilnahme an der Entgeltkalkulation (§ 17b Abs. 3 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 6 KHG) ist. Zur näheren Begründung hierfür nimmt die Kammer Bezug auf die von ihr geteilten Gründe des VG Berlin (S. 7 Mitte bis S. 12 Abs. 1 des jeweiligen Beschlussabdrucks = juris Rdnrn. 21-32), denen die Antragstellerin nichts Neues entgegenbringt. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem VG Berlin (vgl. S. 12 Abs. 2, S. 13 Abs. 1 und 2 des jeweiligen Beschlussabdrucks = juris Rdnrn. 33 und 35-36) kann die Kammer bei vorläufiger Prüfung nicht erkennen, dass die grundsätzliche Gestaltung des Auswahlverfahrens, das zur Verpflichtung der Antragstellerin geführt hat, in irgendeiner Weise rechtswidrig wäre. Anders als das VG Berlin in dessen beiden genannten Verfahren (S. 12 letzter Absatz, S. 13 unten bis S. 16 oben des jeweiligen Beschlussabdrucks = juris Rdnrn. 34 und 38-42) vermag die Kammer im Fall der Antragstellerin aber keineswegs zu prognostizieren, dass die Antragsgegner das Auswahlverfahren nicht ausreichend dokumentiert haben und es dem Gericht damit im Hauptsacheverfahren 6 K 1414/20 unmöglich machen werden, die Ordnungsgemäßheit der einzelnen Verfahrensschritte bei der Auswahl der Antragstellerin uneingeschränkt zu überprüfen. Die Kammer sieht die Frage einer ordnungsgemäßen Verfahrensdokumentation vielmehr als zumindest offen an. Die Antragsgegnerinnen zu 1. und 3. sowie die Beigeladene haben mit ihren gemeinsamen Schriftsätzen vom 9. und 28.7.2020 und den dazu zahlreich beigefügten Unterlagen nämlich plausibel geltend gemacht, dass die einzelnen Schritte des Auswahlverfahrens hinreichend dokumentiert sind und ein Experte der Beigeladenen, der mit den komplexen technisch-mathematischen und EDV-gestützten Vorgängen vertraut ist, hierzu erforderlichenfalls weitere Auskünfte geben kann. Dass alle relevanten Vorgänge dieses offensichtlich äußerst umfangreichen Gesamtkomplexes im vorliegenden Eilverfahren in sofort vollständig überprüfbarer Papierform beigebracht werden müssten - die Antragsgegnerinnen zu 1. und 3. haben ihre Bereitschaft dazu sogar ausdrücklich erklärt -, sieht die Kammer als nicht notwendig an. Ein Eilverfahren der vorliegenden Art hat sich auf eine vorläufige Prüfung zu beschränken; eine abschließende rechtliche Bewertung aller streitigen Sach- und Rechtsfragen ist dabei nicht vorzunehmen und auch nicht erforderlich. Vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 25. Aufl. 2019, § 80 Rdnrn. 125 und 158, jew. m.w.N. Schon deshalb scheidet in diesem Eilverfahren z.B. auch eine Zeugenvernehmung des bei der Beigeladenen tätigen Experten für EDV-gestützte Vorgänge, die wichtige Teile des Verwaltungsverfahrens dokumentieren sollen, aus; sie bleibt gegebenenfalls dem Klageverfahren 6 K 1414/20 vorbehalten. Unter diesen Umständen kann die Kammer bei summarischer Prüfung nicht die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der streitigen Verpflichtung als solche feststellen. Damit ist eine von den (offenen) Erfolgsaussichten der Klage im Verfahren 6 K 1414/20 unabhängige allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen, die zu Gunsten des öffentlichen Sofortvollzugsinteresses ausfällt. Das ganz erhebliche öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts, der die Verpflichtung eines Krankenhauses zur Teilnahme an der Entgeltkalkulation gemäß § 17b Abs. 3 Satz 5 Halbs. 2 KHG zum Gegenstand hat, folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber selbst ausnahmsweise den Wegfall des Suspensiveffekts eines Rechtsbehelfs gegen einen derartigen Verwaltungsakt angeordnet hat (§ 17b Abs. 3 Satz 6 letzter Teilsatz KHG), abweichend vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO (aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt). Dass ein Verwaltungsakt der hier vorliegenden Art grundsätzlich sofort vollziehbar sein soll, erscheint auch sachgerecht, weil - wie die Gesetzesbegründung zu § 17b Abs. 3 Satz 6 KHG (vgl. BT-Drs. 19/5593 S. 110) nach Auffassung der Kammer, insoweit erneut in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem VG Berlin (vgl. S. 16 Abs. 2 Satz 1 des jeweiligen Beschlussabdrucks = juris Rdnr. 43), zu Recht hervorhebt - eine repräsentative und unverzerrte Kalkulationsgrundlage für das Krankenhausentgeltsystem von überragender Bedeutung für die Entwicklung und Weiterentwicklung belastbarer Entgeltsysteme ist, gewährleistet werden soll, dass sich Krankenhäuser, die zu einer Kalkulationsteilnahme verpflichtet wurden, nicht durch Widerspruch oder Klage einer Kalkulationsteilnahme entziehen können, und die vorgenannte Norm damit der Gefahr vorbeugt, dass durch Widerspruch oder Klage eine repräsentative Datengrundlage nicht erreicht wird. Dass im vorliegenden Fall abweichend von der durch § 17b Abs. 3 Satz 6 letzter Teilsatz KHG vorgegebenen Abwägungsregel (überwiegendes öffentliches Sofortvollzugsinteresse) doch das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Dem Gesetzgeber war und ist selbstverständlich bewusst, dass die Beteiligung am Verfahren der Entgeltkalkulation für jeden betroffenen Krankenhausträger eine nicht nur geringfügige faktische Belastung darstellt. Gleichwohl hat er sich aus dem oben genannten Grund eines besonders hochrangigen Allgemeininteresses für die sofortige Vollziehbarkeit der Verpflichtung der ausgewählten Krankenhäuser zur Beteiligung an der Entgeltkalkulation, also ohne vorherige rechtliche Überprüfung dieser Verpflichtung in einem Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren, entschieden und dies für zumutbar erachtet, zumal jedes an der Kalkulation teilnehmende Krankenhaus eine (Pauschal-)Vergütung gemäß § 2 Abs. 3 und 4 der „Vereinbarung gemäß § 17b Abs. 3 Satz 4 KHG zur Erhöhung der Repräsentativität der Kalkulation“ - aktuell i.d.F. der Änderungsvereinbarung vom 17.7.2019 - i.V.m. § 7 der von der Beigeladenen mit dem jeweils betroffenen Krankenhaus zu schließenden „Vereinbarung über die Teilnahme an der Kalkulation für die Pflege und Weiterentwicklung des Entgeltsystems im Krankenhaus“ erhält. Die Antragstellerin hat nichts vorgetragen, das darauf schließen ließe, dass unter diesen Umständen eine sofortige Befolgung der genannten Verpflichtung für sie ausnahmsweise unzumutbar wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach billigem Ermessen für erstattungsfähig erklärt, weil die Beigeladene einen Sachantrag (Antragsablehnung) gestellt hat und damit auch ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des OVG NRW. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.4.2019 - 13 B 1431/18 -, GesR 2019, 385.