Leitsatz: Im Zeitpunkt, in dem die Kläger erstmals Anträge auf internationalen Schutz stellten (2021), verstießen die Aufnahmebedingungen in Polen für Familien mit Kindern gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GR-Charta. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2022 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die nicht durch amtliche Dokumente ihres Herkunftsstaates ausgewiesenen Kläger geben an, die irakische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Die Kläger zu 3. und 4. sind die minderjährigen Kinder der Kläger zu 1. und 2. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben Ende März 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 27. April 2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmliche Asylanträge. Eine Anfrage des Bundesamtes bei der Datenbank Eurodac vom 22. März 2022 ergab für die Kläger zu 1. und 2. je eine Treffermeldung der Kategorie 1, wonach sie am 21. September 2021 in Polen Asylanträge gestellt haben. Am 5. Mai 2022 ersuchte das Bundesamt die polnischen Behörden um Wiederaufnahme der Kläger. Polen stimmte am 16. Mai 2022 dem Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 18 Abs. 1 c VO 604/2013 zu. Mit Bescheid vom 13. Juli 2022, welcher den Klägern am 25. Juli 2022 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wurde, lehnte das Bundesamt ihre Asylanträge als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2) und ordnete ihre Abschiebung nach Polen an (Ziffer 3). Außerdem befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Asylanträge der Kläger seien nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG als unzulässig abzulehnen gewesen, weil Polen für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig sei. Hiergegen haben die Kläger am 1. August 2022 die vorliegenden Klagen erhoben und zugleich Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen, sie dürften nicht nach Polen überstellt werden, weil die dortigen Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufwiesen; insbesondere würde ihnen eine Inhaftierung drohen. Sie beantragen schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2022 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Polens vorliegen. Die Beklagte nimmt auf die dem angefochtenen Bescheid beigegebene Begründung Bezug und beantragt schriftsätzlich, die Klagen abzuweisen. Mit Beschluss vom 5. September 2022 - 12 L 599/22.A - hat das Gericht antragsgemäß die aufschiebende Wirkung der Klagen angeordnet. Mit Beschluss vom 19. Juli 2023 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die durch das Bundesamt auf elektronischem Weg übermittelten Verwaltungsvorgänge (ein Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Einzelrichterin entscheidet ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die hierzu erforderlichen Erklärungen der Beteiligten liegen vor. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16. August 2023 auf mündliche Verhandlung verzichtet, die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. August 2023. B. Die Klagen haben Erfolg. Sie sind bereits mit dem Hauptantrag vollumfänglich zulässig und begründet, sodass über den hilfsweise gestellten Antrag nicht mehr zu entscheiden ist. I. Die als Anfechtungsklagen nach § 42 Abs. 1 1. Var. VwGO statthaften Klagen sind zulässig. 1. Die isolierte Anfechtungsklage ist die nach § 42 Abs. 1 1. Var. VwGO statthafte Klageart, weil die Dublin III-Verordnung ein von der materiellen Prüfung eines Asylantrags gesondertes behördliches Verfahren für die Bestimmung des zuständigen Staats vorsieht und die Trennung dieser Verfahren nicht durch die Entscheidung über die Begründetheit des Asylantrags umgangen werden darf. Vgl. statt aller: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, = BVerwGE 153, 162 (juris Rn. 14). 2. Die Klagen wurden innerhalb der Klagefrist von einer Woche nach § 74 Abs. 1 HS 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG erhoben. II. Die Klagen sind auch begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) ist der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Dies gilt zunächst für die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids. Diese Regelung findet keine Rechtsgrundlage in dem hier allein in Betracht kommenden § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unter anderem in dem Fall unzulässig, wenn nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31; im Folgenden: VO 604/2013) ein anderer Staat für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. a. Diese Voraussetzungen sind vorliegend insoweit erfüllt, als dass Polen grundsätzlich nach Art. 13 Abs. 1 VO 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zu 1. und 2. zuständig war (aa.). Diese Zuständigkeit ist zwischenzeitlich nicht aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen (bb.). Schließlich ergibt sich die Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens jedoch aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013, weil die Aufnahmebedingungen in Polen für Familien mit Kindern systemische Mängel aufweisen (cc.) und eine vorrangige Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nicht gegeben ist (dd.). aa. Polen ist nach den Kriterien des Kapitels III der VO 604/2013 grundsätzlich für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen auf S. 4f. des Beschlusses vom 5. September 2022 - 12 L 599/22.A - Bezug genommen. bb. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger ist zwischenzeitlich nicht auf die Beklagte übergegangen. Das Bundesamt hat die Frist für die Stellung der Wiederaufnahmegesuche eingehalten. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger ist auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO 604/2013 aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Auch diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen auf S. 5f. des Beschlusses vom 5. September 2022 - 12 L 599/22.A - Bezug genommen. cc. Vorliegend ist das Bundesamt rechtsfehlerhaft von einer Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger nach der Verordnung 604/2013 ausgegangen, weil dessen Zuständigkeit gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO 604/2013 entfallen ist. Demnach setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 VO 604/2013 vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Asylantragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GR-Charta) mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 bis 15 VO 604/2013 bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabs. 3). Das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Art. 4 GR-Charta ist entsprechend Art. 52 Abs. 3 GR-Charta unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auszulegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 -, juris Rn. 67 f. (1) Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 VO 604/2013 müssen entweder zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat vorgelegen haben, ausreichend ist aber auch, wenn die Voraussetzungen erst nachträglich eingetreten sind. Wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs ist unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 7 Abs. 2 VO 604/2013, wonach bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Asylantragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat, die Frage, ob systemische Schwachstellen vorliegen, nicht allein mit Blick auf die Regelung des § 77 Abs. 1 AsylG zu beurteilen. Dies bedeutet, dass auch ein Entfallen von systemischen Schwachstellen im Asylsystem im betreffenden Mitgliedstaat nach der erstmaligen Asylantragstellung und der Einreise des Asylsuchenden in das Bundesgebiet nicht eine (erneute) Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats begründen kann. Umgekehrt vermögen aber auch nachträglich eintretende systemische Mängel den Zuständigkeitsübergang zu begründen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 - 11 A 52/17.A -, juris Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596/16 -, juris Rn. 25 ff. (2) Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 VO 604/2013 gilt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, demnach zu vermuten ist, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte, des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das am 22. April 1954 in Kraft trat und durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt wurde, sowie der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht. Vgl. statt aller: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011- C‑411/10 und C‑493/10 (N. S. u. a.) -, juris Rn. 78 ff.; erneut: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 82. Die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den o.g. Erfordernissen und es insbesondere zu keinen Verstößen gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GR-Charta kommt, ist jedoch nicht unwiderleglich. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C‑411/10 und C‑493/10 (N. S. u. a.) -, juris Rn. 99, 100 und 105 und vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 84. Die Widerlegung der Vermutung wiederum ist wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C‑411/10 und C‑493/10 (N. S. u. a.) -, juris Rn. 71 ff. Daher ist nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder der geringste Verstoß gegen die Regeln für das gemeinsame Asylsystem ausreichend, um die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Dies wäre mit den Zielen und dem System der VO 604/2013 unvereinbar. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C‑411/10 und C‑493/10 (N. S. u. a.) -, juris Rn. 82 ff. Art. 3 EMRK/Art. 4 der Charta stehen einer Überstellung dann entgegen, wenn dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylantragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden. Vgl. EUGH, Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C‑411/10 und C‑493/10, juris Rn. 106 und vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 85. Die Überstellung eines Asylantragstellers in einen Mitgliedstaat ist aber nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GR-Charta auch dann ausgeschlossen, wenn es zwar keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, jedoch ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Asylantragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 87 und vom 16. Februar 2017 - C-578/16 -, juris Rn. 96. Die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat den Verpflichtungen aus Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EG Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9) sowie der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. EG Nr. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 96) nicht nachkommt, vermag allein und für sich keinen ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Grund für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat tatsächlich Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK/Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C‑411/10 und C‑493/10 (N. S. u. a.) -, juris Rn. 85 f. und vom 19. März 2019- C-163/17 -, juris Rn. 96; Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-163/17 -, juris Rn. 130. Die Rückführung eines Asylantragstellers in einen anderen Konventionsstaat stellt daher auch seitens des rückführenden Staates erst dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK/Art. 4 GR-Charta dar, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort Bedingungen herrschen, unter denen ein Asylsuchender unabhängig von seinem Willen und persönlichen Entscheidungen völlig auf sich allein gestellt ist und sich über einen längeren Zeitraum in einer durch Obdachlosigkeit, ohne gesicherten Zugang zu jeglicher Versorgung insb. hinsichtlich Nahrung und einem Mindeststandart an Hygiene, Gesundheitsversorgung und Sicherheit gekennzeichneten und daher mit der Menschenwürde unvereinbaren Situation extremer materieller Not befindet - vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (MSS/Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413, Rn. 263, und vom 4. Februar 2016 - 37991/11 (Amadou/ Griechenland) -, Hudoc Rn. 58 ff.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 92 ff.; BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, InfAuslR 2017, 299, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteile vom 24. April 2014 - 14 A 2356/12.A -, juris Rn. 31, und vom 13. Oktober 2017 - 11 A 78/17.A -, juris Rn. 44; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2018 - 10 LB 82/17 - juris Rn. 34; Bank, in: Dörr u.a., Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, Band I, 2. Auflage 2013, Kapitel 11 Rn. 115 -. Ein demgegenüber höherer Standard der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber ist jedoch angezeigt, wenn die Betroffenen Kinder sind, weil sie besondere Bedürfnisse haben und extrem verwundbar sind. Es ist daher entscheidend auf ihre besondere Verletzlichkeit abzustellen. Das gilt auch, wenn die Kinder als Asylbewerber von ihren Eltern begleitet werden. Die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylbewerber müssen an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel /Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, Rn. 119, 119; VG Minden, Urteil vom 15. Februar 2016 - 10 K 376/15.A -, Rn. 53 ff. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta kann auch in einer Inhaftierung eines Asylbewerbers liegen. Art. 3 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten unter anderem, sich zu vergewissern, dass die Bedingungen der Haft mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind. Die Beurteilung des Vorliegens eines Mindestmaßes an Schwere ist der Natur der Sache nach relativ. Sie hängt von allen Umständen des Falles ab, wie der Dauer der Behandlung, ihren physischen und mentalen Auswirkungen und in einigen Fällen dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Rufen die Haftbedingungen in ihrer Gesamtheit Gefühle der Willkür und die damit oft verbundenen Gefühle der Unterlegenheit und der Angst sowie die tiefgreifenden Wirkungen auf die Würde einer Person hervor, verstoßen sie gegen Art. 3 EMRK. Für die Frage, ob die angegriffenen Haftbedingungen als erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK anzusehen sind, fällt der extreme Mangel an persönlichem Raum stark ins Gewicht. Daneben sind andere Aspekte der physischen Haftbedingungen – etwa der Zugang zu Bewegung im Freien, natürliches Licht oder Luft, die Verfügbarkeit von Belüftung und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Anforderungen – relevant. Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S. S./Belgien u. Griechenland, HUDOC Rn. 221, vom 10. Januar 2012 - 42525/07 und 60800/08 - Ananyev u.a./RussIand, HUDOC Rn. 141, und vom 20. Oktober 2016 - 7334/13 - Mursic/Kroatien, HUDOC Rn. 99. Einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK/Art. 4 GR-Charta kann im konkreten Einzelfall dadurch „vorgebeugt“ werden, dass der überstellende Staat die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche Verletzung nicht eintreten kann. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 10; und 17. April 2015- 2 BvR 602/15 -, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596/16 -, juris Rn. 33 unter Verweis auf: EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12, (Tharakel/Schweiz) -, juris. Es kann daher sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Abschiebung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen. Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S.) -, HUDOC Rn. 353 f. und vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 121; BVerfG, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 15 f.; vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f. und vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 20. (3) Bei der Feststellung, ob einem Asylantragsteller in einem Mitgliedstaat eine Art. 3 EMRK/Art. 4 GR-Charta widersprechende Behandlung droht, haben die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung dem hohen Wert des Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Rechnung zu tragen und die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen. In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK/Art. 4 GR-Charta geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die gerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GR-Charta verstoßenden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris Rn. 11; vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 16 f. und vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 19. Es bedarf daher auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben sowie im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu treffende Feststellungen dazu - vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-163/17, juris Rn. 90 -, ob und wie in den Aufnahmestaat zurückgeführte Asylbewerber zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 24. Die Prüfung, in welcher Lage sich das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in dem zuständigen Mitgliedstaat befinden, beruht allein auf einer konkreten Beurteilung der Fakten und Umstände. Das erkennende Gericht hat alle Beweismittel zu würdigen, die der Betroffene in Bezug auf alle relevanten Fakten im Zusammenhang mit den Lebensverhältnissen von Asylbewerbern im zuständigen Mitgliedstaat vorlegt, einschließlich der Gesetze und Verordnungen sowie der Art und Weise, wie diese tatsächlich angewandt werden. Außerdem kann das erkennende Gericht auch anhand der Berichte und Dokumente der europäischen Organe und Einrichtungen, des Menschenrechtskommissars des Europarats und des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) sowie der Berichte und Dokumente von Nichtregierungsorganisationen, die Lebensverhältnisse der international Schutzberechtigten beurteilen und somit die realen Gefahren einschätzen, die dem Betroffenen bei seiner Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat drohen würden. Auch wenn den Dokumenten der Kommission, des UNHCR und des Menschenrechtskommissars im Rahmen dieser Beurteilung eine besondere Bedeutung zukommt, muss das erkennende Gericht prüfen, welche Relevanz und Tragweite den Daten und Bewertungen in Berichten und Dokumenten von Nichtregierungsorganisationen u. a. im Hinblick auf die Methodik ihrer Erarbeitung und die Unabhängigkeit dieser Organisationen zukommen. Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH Wathelet, vom 25. Juli 2018 - C-163/17 -, juris Rn. 127 ff. (4) Im Zeitpunkt, in dem die Kläger erstmals Anträge auf internationalen Schutz stellten, verstießen die Aufnahmebedingungen in Polen für Familien mit Kindern gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GR-Charta (a) und es fehlte zu diesem Zeitpunkt an einer hinreichenden Zusicherung der familien- und kindgerechten Unterbringung seitens der polnischen Behörden (b). (a) Im Zeitpunkt, in dem die Kläger erstmals Anträge auf internationalen Schutz stellten (2021), verstießen die Aufnahmebedingungen in Polen für Familien mit Kindern gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GR-Charta. In Polen wurden zu diesem Zeitpunkt neben erwachsenen Asylbewerbern auch Kinder aus einer Reihe von Gründen (z.B. Identitätsabklärung, Sicherheitsgründe, Fluchtgefahr, wobei letztere schon bei illegalem Grenzübertritt angenommen wurde) inhaftiert. Im Jahr 2021 waren hiervon 567 Kinder betroffen (davon waren 486 in Begleitung ihrer Eltern, bei 81 handelte es sich um unbegleitete Minderjährige). Die Verweildauer in einem Haftzentrum betrug zwischen 52 Tagen und 5 Monaten (letzteres im sogenannten rigorosen Haftzentrum). Die Inhaftierung von Kindern wurde automatisch angeordnet, ohne individuelle Bewertung ihrer Situation und Bedürfnisse. Auch hörten die Gerichte die Kinder nicht an. Medizinische und psychologische Untersuchungen fanden nicht statt, stattdessen stützten sich die Gerichte auf die von den Grenzschutzbeamten vorgelegten Dokumente. Laut NGOs herrschten in den Haftzentren keine kindgerechten Unterbringungsbedingungen. Die Familien wurden in Zentren untergebracht, in denen früher nur Männer untergebracht waren. In der Praxis bedeutete dies, dass die Infrastruktur nicht an die Bedürfnisse von Minderjährigen angepasst war. Zudem sahen die Haftzentren wie Gefängnisse aus. Auch kam es häufig zu Überbelegungen; die Mindestfläche pro Person durfte auf Grund eines neuen Gesetzes für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten zwei, statt vier qm betragen. Die Kinder gingen nicht in reguläre Schulen. Schulen in der Nähe einiger Haftanstalten entsandten Lehrer in die Haftanstalten, wo die Kinder dann in speziell geschaffenen Unterrichtsräumen unterrichtet wurden. Während der COVID-19 Pandemie mussten die Kinder - genauso wie polnische Schüler - online am Unterricht teilnehmen, was viele Probleme verursachte, da die Eltern keine Unterstützung bei der Erklärung der Aufgaben von der Schule erhielten. Vgl. Asylum Information Database (aida): Country Report: Poland: update 2021, S. 88 ff. und aida, Seeking Refuge in Poland: A Fact-finding Report on Access to Asylum and Reception Conditions for Asylum Seekers, April 2023, S. 26 ff. Auch äußerte der Menschenrechtskommissar im Januar 2022 in einem Schreiben an die Präsidenten der Regionalgerichte (Prezesów Sądów Okręgowych) unter anderem seine Besorgnis über die Inhaftierung von Familien mit Kindern. Er wies darauf hin, dass trotz der im polnischen Recht vorhandenen Alternativen zur Inhaftierung von Ausländern, die internationalen Schutz suchen, in der Regel Haft verhängt werde und diese somit nicht als ultima ratio-Maßnahme angewandt werde. Auch betonte er, dass keines der Haftzentren ein geeigneter Ort für Kinder sei. Ihm zufolge könne die Inhaftierung negative und irreversible Auswirkungen auf die Entwicklung und den psychophysischen Zustand eines Kindes haben, insbesondere bei einer traumatischen Migrationserfahrung, da diese Einrichtungen keine geeigneten Orte für Kinder seien. Es bestünden schwerwiegende Mängel in der psychologischen und medizinischen Betreuung der inhaftierten Ausländer. Der Kommissar wies auch darauf hin, dass keine der Haftanstalten die ordnungsgemäße Umsetzung des verfassungsmäßigen Rechts der Kinder auf Bildung garantiert, da der Inhalt und die Form der didaktischen und pädagogischen Aktivitäten nur einen kleinen Umfang des Unterrichtsprogramms umsetzen. Vgl. Marcin Wiącek, https://bip.brpo.gov.pl/sites/default/files/ 2022-02/RPO_sad_25.1.2022.pdf, abgerufen am 23. August 2023. Die stellvertretende Kommissarin für Menschenrechte in Polen, Hanna Machińska, hat in einer Anhörung vor dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten des EU-Parlaments Anfang Februar 2022 die Zustände in der Gewahrsamseinrichtung in Wędrzyn als unhaltbar bezeichnet . Vgl. Children and torture-victims in Polish detention, MEPs told, https://euobserver.com/migration/154320. Auch der EGMR verhängte zwischen 2018 und 2023 mehrere Urteile gegen Polen wegen mehrmonatiger Inhaftierungen von Kindern unter gefängnisähnlichen Bedingungen. Vgl. EGMR, Urteile 10. April 2018 - 75157/14 (Bistieva/Polen) -, vom 3. März 2022 - 14743/17 (Nikoghosyan/Polen) -, und vom 9. Februar 2023 - 11247/18 (R.M./Polen) -, jeweils HUDOC. (b) Eine Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Polen war daher ohne ausreichende Zusicherung einer familien- und kindgerechten Unterbringung aufgrund der dortigen Umstände für Asylbewerber nicht zulässig. Eine solche Zusicherung lag und liegt allerdings nicht vor. dd. Die Beklagte ist somit für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig geworden, weil keine vorrangige Zuständigkeit anderer Mitgliedstaaten nach der Verordnung 604/2013 besteht. b. Durch den unveränderten Fortbestand des Ausspruchs unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids trotz bestehender Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger sind diese auch in ihren Rechten verletzt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2015- 13 A 1692/15.A -, juris Rn. 6. 2. Ist danach die Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, so muss Gleiches für die unter Ziffer 2 des Bescheides getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gelten, da diese Regelung bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 jedenfalls verfrüht ergangen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 21. 3. Auch die in dem streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid unter Ziffer 3 enthaltene Anordnung der Abschiebung nach Polen gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist somit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, so dass sie aufzuheben ist. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Wie bereits ausgeführt, ist Polen für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger nicht zuständig. 4. Die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist infolge der Aufhebung der Abschiebungsanordnung ebenfalls gegenstandslos geworden und aufzuheben. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 3. Januar 2017 - Au 7 K 16.32192 -, juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 12 K 15680/17.A -, juris Rn. 41 f. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.