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Beschluss

1 L 776/23

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:0905.1L776.23.00
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Leitsätze

1. Zur Abänderung eines im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses aufgrund einer zwischenzeitlich in einem Vorabentschei-dungsverfahren ergangenen Entscheidung des Gerichthofs der Europäischen Union.

2. § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG, wonach kumulierende Vorhaben nur dann vorliegen, wenn technische und sonstige Anlagen mehrerer Vorhaben zusätzlich mit gemein-samen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, verstößt gegen Unionsrecht (im Anschluss an EuGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - C-596/22).

3. Zur Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung der Anordnung der aufschie-benden Wirkung im Falle der Errichtung und des Betriebs eines Stallgebäudes für die Geflügelmast ohne Durchführung einer unionsrechtlich erforderlichen allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht.

4. Zur Festlegung des Beginns der aufschiebenden Wirkung auf den Zeitpunkt der Beendigung des laufenden Mastzyklus.

Tenor
  • 1.

    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. November 2020 - 1 L 789/20 - wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren 1 K 1111/20 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 18. März 2020 (Az.: 4.2-05657-15-26) wird ab dem Zeitpunkt der Beendigung des im Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses laufenden Mastzyklus angeordnet. Der Mastzyklus ist mit dem Ausstallen der Hühner und der sich daran anschließenden Reinigung des Stalles beendet. Die Aufstallung neuer Hühner gehört nicht zum noch laufenden Mastzyklus.

  • 2.

    Die Gerichtskosten des Abänderungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Abänderungsverfahren tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre im Abänderungsverfahren angefallenen Kosten jeweils selbst.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Abänderung eines im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses aufgrund einer zwischenzeitlich in einem Vorabentschei-dungsverfahren ergangenen Entscheidung des Gerichthofs der Europäischen Union. 2. § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG, wonach kumulierende Vorhaben nur dann vorliegen, wenn technische und sonstige Anlagen mehrerer Vorhaben zusätzlich mit gemein-samen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, verstößt gegen Unionsrecht (im Anschluss an EuGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - C-596/22). 3. Zur Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung der Anordnung der aufschie-benden Wirkung im Falle der Errichtung und des Betriebs eines Stallgebäudes für die Geflügelmast ohne Durchführung einer unionsrechtlich erforderlichen allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht. 4. Zur Festlegung des Beginns der aufschiebenden Wirkung auf den Zeitpunkt der Beendigung des laufenden Mastzyklus. 1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. November 2020 - 1 L 789/20 - wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren 1 K 1111/20 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 18. März 2020 (Az.: 4.2-05657-15-26) wird ab dem Zeitpunkt der Beendigung des im Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses laufenden Mastzyklus angeordnet. Der Mastzyklus ist mit dem Ausstallen der Hühner und der sich daran anschließenden Reinigung des Stalles beendet. Die Aufstallung neuer Hühner gehört nicht zum noch laufenden Mastzyklus. 2. Die Gerichtskosten des Abänderungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Abänderungsverfahren tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre im Abänderungsverfahren angefallenen Kosten jeweils selbst. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. November 2020 - 1 L 789/20 - ist wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Rechtsgrundlage hierfür ist § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO. Nach dieser Norm kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Entgegen der Ansicht des Beigeladenen beruht die Abänderung des Beschlusses vom 26. November 2023 nicht auf einem schlichten Meinungswandel des Gerichts. Vielmehr erfolgt die Abänderung aufgrund des Beschlusses des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2023 - C-596/22 -. Durch diesen Beschluss hat sich die Situation maßgeblich verändert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2016 - 8 B 1341/15 -, juris Rn. 19 ff. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 26. November 2020 ausgeführt, dass gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG keine kumulierenden Vorhaben vorliegen und die Frage, ob diese Regelung mit Unionsrecht in Einklang steht, offengelassen. Diese Frage hat der Gerichtshof der Europäischen Union inzwischen auf Vorlage des Verwaltungsgerichts mit dem vorstehend zitierten Beschluss verneint. Dies hat zur Folge, dass die vorzunehmende Interessenabwägung nunmehr zu Gunsten des Antragstellers ausgeht. Unabhängig davon dient die Abänderung des Beschlusses vom 26. November 2020 auch der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts. 1. Das Gericht hat den Beteiligten mit gerichtlichem Hinweis vom 3. August 2023 sowie im Erörterungstermin vom 16. August 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dass dies im Rahmen anderer zwischen den Beteiligten anhängigen Verfahren und vor Vergabe eines Aktenzeichens für das vorliegende Verfahren geschehen ist, ist rechtlich unerheblich. 2. Dass das streitgegenständliche Stallgebäude inzwischen vollständig errichtet wurde und auch seiner Bestimmung entsprechend genutzt wird, steht der Abänderung des Beschlusses vom 26. November 2020 - 1 L 789/20 - nicht entgegen. Insbesondere ist deshalb nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers entfallen. Die vom Beigeladenen zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. April 2019 - 5 S 2102/18 -, juris, führt zu keinem anderen Ergebnis. Anders als in dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall gehen die Beeinträchtigungen im vorliegenden Fall nicht vom Baukörper des streitgegenständlichen Stallgebäudes, sondern von dessen bestimmungsgemäßer Nutzung für die Hühnermast aus. Diese Nutzung führt zu Emissionen, die sowohl zu einer Verletzung der Rechte des Antragstellers als auch zu einer Schädigung der Umwelt führen können. 3. Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2023 - C-596/22 - fällt die vorzunehmende Interessenabwägung nunmehr zu Gunsten des Antragstellers aus. Gemäß § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber gestützt auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und abweichend von der Grundregel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Interessen des Bauherrn an einer sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung grundsätzlich den Vorrang gegenüber den Interessen des Nachbarn an der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsklage eingeräumt und dem Bauherrn, sofern dem nicht gewichtige Gesichtspunkte entgegenstehen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens ein "Bauen auf eigenes Risiko" ermöglicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 - 7 B 1206/14 -, juris Rn. 10, vom 3. März 2017 - 7 B 896/16 -, juris Rn. 5, sowie vom 27. Juni 2019 - 7 B 107/19 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2016 - OVG 2 S 29.16 -, juris Rn. 3; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. April 2017 - 3 M 195/17 -, juris Rn. 16; Huber, NVwZ 2004, 915, 918 und 919 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 13/4069, S. 2; Kalb/Külpmann, in: Ernst u.a., BauGB, § 212a Rn. 3 und 47 (Stand: August 2018); a.A. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 -, juris Rn. 2; Battis, in: Battis u.a., BauGB, 15. Auflage 2022, § 212a Rn. 2; Hornmann, in: Spannowsky u.a., BeckOK BauGB, § 212a Rn. 39 (Stand: Juni 2023). Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß §§ 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Diese Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen durch das Gericht. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten der gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung erhobenen Klage, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann und sich bei einer wie hier vorliegenden Drittanfechtungsklage auf die Prüfung derjenigen Rechtsnormen beschränkt, die dem Schutz dieses Dritten dienen. Dabei überwiegt ausgehend von der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers das Vollziehungsinteresse in der Regel dann, wenn die Klage abzuweisen sein dürfte, weil sich die streitgegenständliche Baugenehmigung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das Aussetzungsinteresse, wenn der Klage voraussichtlich stattzugeben sein dürfte, weil sich die streitgegenständliche Baugenehmigung bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist; an der Vollziehung einer rechtswidrigen Baugenehmigung besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse. Ist es wegen der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung oder wegen der Komplexität der zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen nicht möglich, die Erfolgsaussichten der Klage wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Auch in diesem Zusammenhang ist die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Dieser müssen, damit die aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann, hinreichend gewichtige Nachteile des Antragstellers infolge der Vollziehung der Baugenehmigung vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens gegenüberstehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember2014 - 7 VR 5.14 -, juris Rn. 8 f. (zu § 4a Abs. 3 UmwRG a.F.); OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 - 7 B 107/19 -, juris Rn. 5 (zu § 212a BauGB), und vom 18. Februar 2020 - 11 B 13/20 -, juris Rn. 14 f. (zum Planfeststellungsrecht); Putler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80a Rn. 31 ff. m.w.N. Vor diesem Hintergrund geht die vorzunehmende Interessenabwägung nunmehr zugunsten des Antragstellers aus. Aufgrund der bereits angesprochenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union erweist sich die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. März 2020 als rechtswidrig (a.). Die Interessenabwägung geht zugunsten des Antragstellers aus (b.) a. Die Baugenehmigung vom 18. März 2020 ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand (objektiv) rechtswidrig. Zwar ist das Vorhaben des Beigeladenen für sich betrachtet weder UVP- noch vorprüfungspflichtig. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 26. November 2020 - 1 L789/20 -, S. 18 des Umdrucks. Eine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung ergibt sich jedoch daraus, dass das Vorhaben des Beigeladenen nachträglich mit anderen Vorhaben, hier den beiden auf dem Flurstück N01 errichteten, im Eigentum des Sohns des Beigeladenen stehenden Mastgeflügelställen, kumuliert. Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen ist der Antragsteller im Klageverfahren auch nicht gemäß § 6 Satz 2 UmwRG ausgeschlossen. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 26. November 2020 - 1 L 789/20 -, S. 16 ff. des Umdrucks. Soweit der Beigeladene im Schriftsatz vom 28. August 2023 (Bl.197 f. d.A. im Verfahren 1 K 1111/20) eine gegenteilige Auffassung vertritt, folgt das Gericht dem nicht. aa. Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. C 2012, L 26, S.1) in der durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. 2014, L 124, S. 1) geänderten Fassung in Verbindung mit Anhang III Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 Buchst. g der Richtlinie 2011/92 in geänderter Fassung dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Verpflichtung, die Auswirkungen zu prüfen, die ein Projekt gemeinsam mit anderen Projekten haben könnte, auf Fälle beschränkt ist, in denen die geplante Anlage und die anderen Projekte mit gemeinsamen Einrichtungen verbunden sind. Vgl. EuGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - C-596/22 -, juris Rn. 32, 34. Dementsprechend verstößt § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG, wonach kumulierende Vorhaben nur dann vorliegen, wenn technische und sonstige Anlagen (Ergänzung des Gerichts: der kumulierenden Vorhaben) zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, gegen Unionsrecht und ist aus diesem Grund nicht anwendbar. Da die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 UVPG – Vorhaben derselben Art, Überschneidung der Einwirkungsbereiche, Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen – vorliegen – vgl. VG Minden, Beschluss vom 26. November 2020- 1 L 789/20 -, S. 19 ff. des Umdrucks –, hat die Unionsrechtswidrigkeit des § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG zur Folge, dass das Vorhaben des Beigeladenen nachträglich mit den beiden auf dem Flurstück N01 errichteten Mastgeflügelställen kumuliert. Das Fehlen der demnach erforderlichen Vorprüfung – vgl. VG Minden, Beschluss vom 26. November 2020- 1 L 789/20 -, S. 19 des Umdrucks – stellt einen absoluten Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) UmwRG dar, auf den sich der Antragsteller auch berufen kann. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 26. November 2020 - 1 L 789/20 -, S. 10 ff. des Umdrucks. bb. Der festgestellte Verfahrensfehler ist auch nicht deswegen unbeachtlich, weil die Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung inhaltlich gleichwohl im Wesentlichen abgearbeitet wurden. Vgl. zu dieser Möglichkeit EuGH, Urteil vom 11. August 1995 - C-431/92 -, juris Rn. 41 ff.; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 UmwRG Rn. 30 (Stand: April 2018). Insoweit fehlt es nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen sowie den Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 28. August 2023 (Bl. 201 d.A. im Verfahren 1 K 1111/20) bereits an einer Identifizierung, Beschreibung und Bewertung aller in Art. 3 RL 2011/92/EU genannten Schutzgüter. Entsprechend ist auch eine Betrachtung der Wechselwirkungen zwischen den genannten Faktoren (Art. 3 lit. d) RL 2011/92/EU) bislang nicht erfolgt. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Angaben über die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und dass diese Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äußern (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. e) RL 2011/92/EU; §§ 19, 21 UVPG). Entsprechend wurde die sinngemäß mit Erteilung der Baugenehmigung getroffene Entscheidung, hier keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, auch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/92/EU, § 27 UVPG). Nicht zuletzt fehlt es, wie der Antragsgegner im Schriftsatz vom 28. August 2023 zutreffend ausführt, an einer zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen und dementsprechend an einer begründeten Bewertung der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung (vgl. § 25 UVPG). cc. Soweit der Beigeladene mit Schriftsätzen vom 22. August 2023 (Bl. 259 d.A. im Verfahren 1 L 789/20) und 28. August 2023 (Bl. 194 d.A. im Verfahren 1 K 1111/20) vorträgt, der Gerichtshof der Europäischen Union habe im Beschluss vom 28. Februar 2023 - C-596/22 - den zu entscheidenden Sachverhalt verkannt, indem er davon ausgegangen sei, dass bei der Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens keinerlei Prüfung schädlicher Umweltauswirkungen des Vorhabens erfolgt bzw. vorgeschrieben sei, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich in seinem Beschluss entsprechend der ihm vom Verwaltungsgericht vorgelegten Fragen nicht mit der Frage befasst, ob und wenn ja in welchem Umfang nach nationalem Recht bei der Genehmigung eines Vorhabens zu prüfen ist, ob von diesem schädliche Umweltauswirkungen ausgehen. Dies ist auch nicht seine Aufgabe in einem Vorabentscheidungsverfahren (vgl. Art. 267 Unterabs. 1 AEUV). Vielmehr hat der Gerichtshof sich zur Auslegung bestimmter Normen der – durch Verfahrensvorgaben geprägten – Richtlinie 2011/92/EU verhalten. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Tenor des Beschlusses (Rn. 52). Soweit der Beigeladene dies mit Zitaten aus dem Beschluss, namentlich den Randnummern 26, 30, 32 und 34, zu widerlegen sucht, werden diese dem Sinnzusammenhang entrissen, welcher sich beginnend bei der Darstellung des rechtlichen Rahmens strikt an den Verfahrensvorgaben der Richtlinie und deren begrifflichem Prüfungssystem vorarbeitet. Soweit in den vom Beigeladenen angeführten Randnummern von "Auswirkungen" bzw. "Auswirkungen auf die Umwelt" oder "kumulierenden Auswirkungen" die Rede ist, beziehen sich diese Begriffe nicht auf Vorschriften des nationalen Rechts, sondern in Anlehnung an die in Erwägungsgrund 8 zur Richtlinie 2011/92/EU sowie Art. 2 Abs. 1 RL 2011/92/EU vorgegebene Begrifflichkeit allein auf die in dieser Richtlinie geregelte UVP- bzw. Vorprüfung. Dies ist auch deshalb zwingend, da die Richtlinie 2011/92/EU selbst keinerlei Vorgaben darüber enthält, wann erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt anzunehmen sind, z.B. ab welcher Häufigkeit Gerüche nicht mehr zumutbar sind. Vielmehr enthält die Richtlinie nur verfahrens rechtliche Vorgaben. Der Richtlinie kommt es allein darauf an, dass die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf bestimmte Faktoren nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls (Art. 3) in einem bestimmten Verfahren (Art. 4-12), insbesondere unter Mitwirkung weiterer Behörden und Beteiligung der Öffentlichkeit, geprüft werden. Dass der Gerichtshof der Europäischen Union – wie der Beigeladene meint – unterstellt haben könnte, dass im Rahmen der Genehmigung eines Vorhabens, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nach nationalem Recht keinerlei Umweltauswirkungen geprüft werden, überzeugt auch vor diesem Hintergrund nicht. dd. Dass der Antragsteller die dem Beigeladenen am 17. September 2018 erteilte Teilbaugenehmigung zur Einbringung von Füllsand zur Vorbereitung des Baugrunds für das streitgegenständliche Vorhaben (Az. 4.2-05657-15-26) nicht angefochten hat, führt – anders als der Beigeladene meint – nicht zu einer anderen Beurteilung. Eine Teilbaugenehmigung enthält neben einem gestattenden Teil (= Baufreigabe) auch einen feststellenden Ausspruch, der über die Feststellung der Zulässigkeit der zugelassenen Teilarbeiten hinaus eine Aussage über die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens enthält (= positives Gesamturteil). Ähnlich einem Vorbescheid können sich aus einer bestandskräftigen Teilbaugenehmigung dem Nachbarn gegenüber negative Bindungen auch dann ergeben, wenn zwar die Baugenehmigung, nicht aber die Teilbaugenehmigung auf eine Nachbarklage aufgehoben wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 - 11 B 523/96 -, juris Rn. 4 ff., und Urteil vom 21. Oktober 2002 - 7 A 3185/01 -, juris Rn. 37; OVG Saarland, Beschluss vom 24. Januar 2022 - 2 B 264/21 -, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 11 K 3674/19 -, juris Rn. 66 m.w.N; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 13. Aufl. 2019, § 76 Rn. 7 f.; Schulte, in: Boeddinghaus u.a., Bau NRW, § 76 Rn. 13 und 20 (Stand: April 2021). Lässt ein Nachbar eine Teilbaugenehmigung – wie hier – bestandskräftig werden und greift er lediglich die endgültige Baugenehmigung an, ist er im Umfang der Bindungswirkung der Teilbaugenehmigung mit seinen Einwänden gegen die Baugenehmigung ausgeschlossen. Vgl. Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 13. Aufl. 2019, § 76 Rn. 10 m.w.N. Dies gilt indes nur, soweit das positive Gesamturteil der Teilbaugenehmigung reicht. Denn der Prüfungsumfang bei der Teilbaugenehmigung und damit auch die Reichweite des mit ihr verbundenen positiven Gesamturteils ist abhängig von dem Gegenstand der jeweils gestatteten Teilbaumaßnahmen. So ist das mit der Teilbaugenehmigung verbundene positive Gesamturteil etwa bei der Gestattung von Rohbauarbeiten umfassender, als bei der Zulassung von Vorarbeiten, wie einem Baugrubenaushub oder hier des Einbringens von Füllsand. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 - 11 B 523/96 -, juris Rn. 8 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Juli 2016 - 10 L 100/16 -, juris Rn. 17; Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 13. Aufl. 2019, § 76 Rn. 10; Schulte, in: Boeddinghaus u.a., Bau NRW, § 76 Rn. 14 (Stand: April 2021). Insbesondere darf die Tatsache, dass mit der Teilbaugenehmigung zugleich auch über die grundsätzliche Zulässigkeit des gesamten Bauvorhabens entschieden wird, nicht dahin missverstanden werden, dass die Baubehörde schon bei Erteilung der Teilbaugenehmigung stets die Zulässigkeit des gesamten Vorhabens in allen Einzelheiten zu prüfen hätte und in ihre Prüfung namentlich auch solche Teile des Gesamtprojekts einbeziehen müsste, die für die mit der Teilbaugenehmigung gestatteten Bauarbeiten ohne Belang sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2001 - 7 B 717/01 -, S. 4 f. des Umdrucks; Schulte, in: Boeddinghaus u.a., Bau NRW, § 76 Rn. 14 (Stand: April 2021). Dementsprechend wird bei Erteilung der Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten regelmäßig lediglich darüber entschieden, ob das Gesamtvorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung und des vorgesehenen Standorts mit dem Planungsrecht vereinbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 - 11 B 523/96 -, juris Rn. 10 f.; Schulte, in: Boeddinghaus u.a., Bau NRW, § 76 Rn. 14 (Stand: April 2021). Angesichts dessen steht die Bindungswirkung der Teilbaugenehmigung vom 17. September 2018 der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die Bindungswirkung dieser Teilbaugenehmigung zur Einbringung von Füllsand zur Vorbereitung des Baugrunds bezieht sich nach den vorstehenden Ausführungen allein auf die Art der Nutzung und den Standort des streitgegenständlichen Vorhabens, nicht aber auf die hier streitentscheidende Frage, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. b. Vor diesem Hintergrund geht die Interessenabwägung nunmehr zugunsten des Antragstellers aus. Diese Abwägung hat sich maßgeblich an der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers in § 212a BauGB zu orientieren, dem Bauherrn grundsätzlich bereits vor Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens ein Bauen "auf eigenes Risiko" zu ermöglichen. Dabei ist zu beachten, dass das Vorhaben des Beigeladenen hinsichtlich der von diesem ausgehenden Emissionen dem Antragsteller gegenüber nicht rücksichtslos ist. Insbesondere ist der Antragsteller keinen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 26. November 2020- 1 L 789/20 -, S. 28 ff. des Umdrucks. Es ist dem Antragsteller daher grundsätzlich zuzumuten, den (weiteren) Betrieb des Vorhabens des Beigeladenen bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen. Jedoch steht aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nunmehr fest, dass das Vorhaben ohne die vorherige Durchführung der nach Unionsrecht erforderlichen allgemeinen Vorprüfung errichtet wurde. Aus diesem Grund wird nach derzeitigem Sach- und Streitstand im Hauptsacheverfahren festzustellen sein, dass die Genehmigung rechtswidrig und nicht vollziehbar ist (vgl. § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG). Angesichts dessen ist hier auch die sofortige Vollziehung anzuordnen. Vgl. Seibert, NVwZ 2018, 97, 103; s.a. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2016 - 8 B 1341/15 -, juris Rn. 108. Diesbezüglich ist insbesondere maßgeblich, dass seit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits mehrere Monate verstrichen sind, ohne dass der Antragsgegner oder der Beigeladene konkrete Schritte unternommen haben, die erforderliche allgemeine Vorprüfung – sowie eine sich daran ggf. anschließende Umweltverträglichkeitsprüfung – durchzuführen. Insoweit hat der Beigeladene seinen Angaben im Schriftsatz vom 22. August 2023 (Bl. 196 f. d.A. im Verfahren 1 K 1111/20) zufolge bisher lediglich unverbindlich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung nachgefragt, welche Gutachten bzw. gutachtlichen Stellungnahmen für die Durchführung einer solchen Prüfung erforderlich sind. Dementsprechend steht zu befürchten, dass der gegenwärtige unionsrechtswidrige Zustand auf unbestimmte Zeit fortbesteht und der streitgegenständliche Stall weiterhin genutzt wird, ohne dass die unionsrechtlich vorgeschriebene Verträglichkeitsprüfung vor Inbetriebnahme des Stalls durchgeführt wurde. Die Ankündigung des Beigeladenen im Schriftsatz vom 22. August 2023 (Bl. 196 f. d.A. im Verfahren 1 K 1111/20), er lasse derzeit prüfen, ob das streitgegenständliche Vorhaben unter Zuordnung der erforderlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen als gemäß §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB privilegiertes Vorhaben fortgeführt werden könne, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Verpflichtung zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung besteht unabhängig davon, ob ein Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich zulässig ist. Das Vertrauen des Beigeladenen auf die ihm erteilte Baugenehmigung sowie seine wirtschaftlichen Interessen stehen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht entgegen. Eine schützenswerte Vertrauensposition steht dem Beigeladenen entgegen seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 22. August 2023 (Bl. 262 d.A. im Verfahren 1 L 789/20) nicht zu. Der Beigeladene hat ein objektiv rechtswidriges Bauvorhaben vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf eigenes Risiko errichtet und in Betrieb genommen. Letzteres gilt auch für den in diesem Zusammenhang erfolgten Abschluss von langfristigen Versorgungs- bzw. Abnahmeverträgen. Aus dem Gang des Verfahrens ergibt sich nichts anderes. Das Urteil des Gerichts vom 24. August 2018 - 1 K 3848/16 -, mit dem der Antragsgegner u.a. verpflichtet wurde, dem Beigeladenen einen Vorbescheid zur Errichtung und zum Betrieb eines Mastgeflügelstalls mit 29.990 Tieren zu erteilen, begründet ebenfalls keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Beigeladenen. Die Rechtskraft dieses Urteils erstreckt sich mangels Beiladung des Antragstellers nicht auf diesen. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 26. November 2020- 1 L 789/20 -, S. 12 ff. des Umdrucks. Den dem Beigeladenen aufgrund des vorstehend bezeichneten Urteils erteilten Vorbescheid hat der Antragsteller angefochten. Somit musste der Beigeladene schon zum damaligen Zeitpunkt damit rechnen, dass die Baugenehmigung ebenfalls angefochten wird. Dies ist am 27. April 2020 auch tatsächlich erfolgt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste der rechtsanwaltlich vertretene Beigeladene erkennen, dass seine ihm durch die Baugenehmigung vermittelte Rechtsposition noch nicht gesichert ist. Zudem hat das Gericht im abzuändernden Beschluss ausdrücklich auf seine Zweifel an der Unionsrechtskonformität des § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG sowie darauf hingewiesen, dass diese Frage im Hauptsacheverfahren zu klären sei. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 26. November 2020- 1 L 789/20 -, S. 25 des Umdrucks. Dass die Folgen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu einer Bedrohung seiner wirtschaftlichen Existenz führen, hat der rechtsanwaltlich vertretene Beigeladene nicht ansatzweise dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Die im Ermessen des Gerichts stehende – vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 - 9 C 1.15 -, juris Rn. 14; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14. März 1989- 9 A 57/88 -, juris Rn. 21; Finkelnburg, in: Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 658 – Festlegung des Beginns der aufschiebenden Wirkung auf den Zeitpunkt der Beendigung des im Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses laufenden Mastzyklus erfolgt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und trägt dem Umstand Rechnung, dass es für den Beigeladenen schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein dürfte, 29.990 Hühner kurzfristig außerhalb des Mastzyklus an einen anderen Ort zu verbringen. 4. Über gegen den Beigeladenen gerichtete Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO – vgl. VG Minden, Beschluss vom 19. Juli 2023 -1 L 571/23 -, juris Rn. 10 ff. – hat das Gericht mangels eines darauf gerichteten Antrags des Antragstellers (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO) nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene an den Verfahrenskosten beteiligt wird, weil er im Verfahren des abzuändernden Beschlusses (1 L 789/20) einen Abweisungsantrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO) und er materiell-rechtlich im Lager des unterlegenen Antragsgegners steht. Entsprechend hat er seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer hat den Wert der geltend gemachten Beeinträchtigung in Anlehnung an Nr. 7.) a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) mit 10.000,00 € bewertet und diesen Betrag mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert.