Urteil
M 12 K 20.6176
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Gegen die Anwendung der ab 1.1.2016 geltenden neuen Ausweisungsvorschriften auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige bestehen auch mit Blick auf Art. 13 ARB 1/80 (sog. Stillhalteklausel) keine Bedenken. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen die Anwendung der ab 1.1.2016 geltenden neuen Ausweisungsvorschriften auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige bestehen auch mit Blick auf Art. 13 ARB 1/80 (sog. Stillhalteklausel) keine Bedenken. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2020 in Gestalt der Änderung vom 7. April 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt zur rechtlichen Überprüfung der Ausweisung sowie der weiteren durch die Beklagte getroffenen Entscheidungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 8). 1. Die in Nr. 1 des Bescheids vom 17. November 2020 verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. a) Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, darf nach § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Dem Kläger kommt jedenfalls ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu, da zumindest seine Mutter in Deutschland als Arbeitnehmerin beschäftigt war und der Kläger mehr als drei Jahre mit seiner Mutter in häuslicher Gemeinschaft lebte. Das einmal erworbene assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht ist auch weder durch die erreichte Volljährigkeit des Klägers noch durch die Inhaftierung entfallen (vgl. EuGH, U.v. 7.7.2005 - C-373/03 - NVwZ 2005, 1292). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass gegen die Anwendung der ab 1. Januar 2016 geltenden neuen Ausweisungsvorschriften auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige auch mit Blick auf Art. 13 ARB 1/80 (sog. Stillhalteklausel) keine Bedenken bestehen, weil sich die materiellen Anforderungen, unter denen diese Personen ausgewiesen werden dürfen, nicht zu ihren Lasten geändert haben und jedenfalls in der Gesamtschau eine Verschlechterung der Rechtspositionen eines durch Art. 13, 14 ARB 1/80 geschützten türkischen Staatsangehörigen nicht feststellbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2016 - 10 B 15.180 - juris Rn. 28; B.v. 13.5.2016 - 10 ZB 15.492 - juris Rn. 14; B.v. 11.7.2016 - 10 ZB 15.837 - Rn. 11 jeweils m.w.N.). b) Es liegt eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass sie an die Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind (vgl. zum Erfordernis etwa BVerwG, U.v. 26.2.2002 - 1 C 21/00 - juris Rn. 22). Bei der insoweit anzustellenden Gefahrenprognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 33 m.w.N.). Dabei gilt für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 16 m.w.N.). Der Rang des bedrohten Rechtsguts bestimmt dabei die mögliche Schadenshöhe, wobei jedoch keine zu geringen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (BVerwG, U.v. 10.7.2012, a.a.O. Rn. 18). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe geht vom Kläger eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus. Anlassgebend für die Ausweisung war, dass der Kläger mit Urteil des Landgerichts … vom … Juli 2019 wegen falscher uneidlicher Aussage unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts … vom … Januar 2019 wegen vorsätzlicher bzw. gefährlicher Körperverletzung in zahlreichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist. Das betroffene Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit nimmt in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen sehr hohen Rang ein und löst staatliche Schutzpflichten aus. Insbesondere die mehrfache Begehung von Körperverletzungsdelikten begründet eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris). Gerade bei den Körperverletzungsdelikten hat der Kläger ein erhebliches Aggressionspotential und eine niedrige Hemmschwelle bzgl. der Begehung von Straftaten gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit anderer gezeigt. Der Kläger hat an zwei verschiedenen Tagen jeweils in einem Club eine Vielzahl anderer Gäste angegriffen und verletzt. Er war Ausgangspunkt gewalttätiger Auseinandersetzungen, an denen sich im Anschluss noch weitere Personen beteiligt haben. Dabei wurden auch Gegenständen als Waffen eingesetzt und ein Geschädigter die Treppe hinuntergestoßen, was eine erhebliche Verletzungsgefahr birgt. Selbst als andere Personen schlichtend eingriffen oder der Kläger vom Sicherheitspersonal aus dem Club begleitet wurde, hat er nicht etwa Einsicht gezeigt und von einer weiteren Tatausführung Abstand genommen, sondern die schlichtenden Personen angegriffen und sich einen Weg zurück in den Club gesucht, um erneut andere Gäste anzugreifen. Auch bei Berücksichtigung einer alkoholbedingten Enthemmung ist die Aggressivität und Intensität der Tatausführung mehr als beachtlich. Bereits zuvor ist der Kläger mehrfach strafrechtlich, teilweise auch einschlägig, in Erscheinung getreten und viermal zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe sowie einmal zu einer Geldstrafe verurteilt worden; unter anderem wurde der Kläger auch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bzw. Beihilfe hierzu verurteilt. Der illegale Drogenhandel ist in Art. 83 Abs. 1 UAbs. 1 AEUV als besonders schwere Kriminalität eingestuft worden und bedroht nicht nur die geistige und körperliche Gesundheit der Konsumenten, sondern belastet durch die verursachten Folgen auch die öffentliche Hand in besonderem Maße. Der Kläger weist eine beachtliche Rückfallgeschwindigkeit auf. Weder von den bisherigen Verurteilungen noch von den mehrfach ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnungen, von denen die letzte nur kurz vor der anlassgebenden Straftat erfolgt ist, hat sich der Kläger von der Begehung erneuter Straftaten abhalten lassen. Zudem stand er zum Tatzeitpunkt unter zweifach offener Bewährung. Sogar während der Untersuchungshaft wurde er wieder straffällig und hat eine falsche uneidliche Aussage getätigt. Zudem hat der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts … eine eingeschliffene Neigung, Alkohol und Betäubungsmittel zu sich zu nehmen. Er konsumiert nach eigenen Angaben seit dem Alter von 14 Jahren Cannabisprodukte und seit dem Alter von 17 Jahren Kokain. Zumindest die mit Urteil vom 29. Januar 2019 abgeurteilte Straftat wurde unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln verübt. In Fällen, in denen Straftaten aufgrund einer bestehenden Suchtmittelproblematik begangen worden sind, geht die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass die konkrete Wiederholungsgefahr erst entfällt, sobald der Kläger eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und darüber hinaus die damit verbundene Erwartung künftigen drogen- und straffreien Verhaltens auch nach dem Therapieende glaubhaft gemacht hat (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2014 - 10 ZB 13.71 - juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 17.12.2015 - 10 ZB 15.1394 - juris). Weder hat der Kläger die indizierte Therapie wegen seiner Suchtproblematik bislang abgeschlossen noch hat er sich auf längere Zeit in Freiheit bewährt. Vielmehr wurde der Kläger im geschützten Bereich des Maßregelvollzugs trotz der bislang gut verlaufenden Therapie wegen verbal aggressiven Verhaltens für einige Tage zurückgestuft. In der Gesamtschau ist weiterhin von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. c) Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefahrenlage i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG zu treffende Abwägung ergibt, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. § 53 AufenthG gestaltet die Ausweisung als Ergebnis einer umfassenden, ergebnisoffenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus. Sofern das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, ist die Ausweisung rechtmäßig. In die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind die in §§ 54, 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen. Neben den dort explizit aufgeführten Interessen sind aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. Die Katalogisierung in den §§ 54, 55 AufenthG schließt die Berücksichtigung weiterer Umstände nicht aus (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die Aufzählung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien ist aber nicht abschließend (BT-Drs. 18/4097, S. 50). Es sind für die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung maßgeblich auch die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen (vgl. nur EGMR, U.v. 18.10.2006 - Üner, Nr. 46410/99 - juris; EGMR, U.v. 2.8.2001 - Boultif, Nr. 54273/00 - InfAuslR 2001, 476-481). Hiernach sind vor allem die Art und die Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthaltes in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers, ob zu der Familie Kinder gehören und welches Alter diese haben, sowie die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, welche die Familienangehörigen voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder und die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland zu berücksichtigen (VG Oldenburg, U.v. 11.1.2016 - 11 A 892/15 - juris Rn. 24). (1) Es bestehen besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 1a Buchst. b) AufenthG, da der Kläger mit Urteil des Landgerichts … vom … Januar 2019 aufgrund von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten verurteilt wurde. Dem stehen besonders schwerwiegende Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG gegenüber. Der Kläger ist in Besitz einer Niederlassungserlaubnis und hat sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Zudem hat er bis zu seiner Inhaftierung mit seiner deutschen Ehefrau und seiner deutschen Tochter in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt und sein Personensorgerecht für die Tochter ausgeübt. (2) Im Rahmen einer umfassenden Gesamtabwägung nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände kann festgestellt werden, ob das Interesse an der Ausweisung das Bleibeinteresse überwiegt (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49). Vorliegend überwiegen die Ausweisungsinteressen die Interessen des Klägers an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere sprechen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht gegen die Ausweisung des Klägers. Nach der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG hat der Staat die Pflicht, die Familie zu schützen und zu fördern. Jedoch ergibt sich auch hieraus kein unmittelbarer Anspruch auf Aufenthalt (vgl. nur BVerfG, B.v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 14). Vielmehr verpflichtet Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG die Ausländerbehörde wie auch die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Klägers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen bei der Entscheidung zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris - Rn. 16; BVerfG, B.v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 14). Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Die Behörde darf nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff wie durch die §§ 53 ff. AufenthG gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Da Art. 8 Abs. 2 EMRK eindeutig Ausnahmen von den in Art. 8 Abs. 1 EMRK zugesicherten Rechten vorsieht, kann aus Art. 8 Abs. 1 EMRK kein absolutes Recht auf Nichtausweisung abgeleitet werden (Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, Vor §§ 53-56 Rn. 106 ff.). Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung, in die sämtliche Aspekte des Einzelfalls einzustellen sind. Die Ausweisung von Ausländern, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist, kann den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzen (BVerwG, U.v. 29.9.1998 - 1 C 8/96 - juris Rn. 30). Dies kommt grundsätzlich für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt werden können, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (BVerwG, U.v. 29.9.1998 - 1 C 8.96 - juris; VGH BW, U.v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 3.7.2017 - 19 CS 17.551 - juris). Eine Entfremdung vom Heimatland im Verlauf eines langjährigen Aufenthalts im Gastland eröffnet für sich allein aber noch nicht den verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz faktischer Inländer. Auch der Umstand, dass ein Ausländer im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen ist, reicht hierzu nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Ausländer im Bundesgebiet ein Leben führt, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen so geprägt ist und er faktisch so stark in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist, dass ihm das Verlassen des Bundesgebiets nicht zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 16.7.2002 - 1 C 8.02 - juris). Der besondere verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz faktischer Inländer setzt damit voraus, dass sich der Ausländer in Deutschland nachhaltig integriert hat (VGH BW, B.v. 2.3.2020 - 11 S 2293/18 - juris). Eine derartige Integration hat im Fall des Klägers nicht stattgefunden. Obwohl der Kläger in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, hier die Schule besucht, seine wesentliche Prägung und Entwicklung in Deutschland erfahren hat und die Mehrzahl seiner Verwandten hier lebt, ist er nicht derart irreversibel in die deutschen Lebensverhältnisse eingefügt, dass eine Verweisung auf ein Leben in seinem Heimatland unzumutbar erscheint. Trotz seiner fast ausschließlichen Sozialisation im Bundesgebiet ist es angesichts der Vielzahl und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten im Bereich der Körperverletzungs- und Betäubungsmitteldelikte und der von ihm auch weiterhin ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr für den Kläger zumutbar, in das Land seiner Staatsangehörigkeit zu übersiedeln. In wirtschaftlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Kläger über keine gesicherte berufliche Position verfügt. Der Kläger hat zwar einen Schulabschluss erreicht, aber keine Berufsausbildung abgeschlossen. Zwei Ausbildungen hat er wegen Alkohol- und Drogenproblemen nicht beendet. Er war meist nur für kurze Zeiträume bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, längstens bei BMW für ca. zwei Jahre. Eine wirtschaftliche Integration in Deutschland hat somit nicht stattgefunden. Auch eine besondere gesellschaftliche Integration ist nicht erfolgt. Vielmehr ist der Kläger seit dem Jahr 2008 kontinuierlich strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat damit seine Missachtung der deutschen Gesellschafts- und Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht. Zwar leben die Eltern und ein Großteil seiner Geschwister in Deutschland. Der Kläger ist jedoch als erwachsener Mann nicht mehr auf deren Beistand und Unterstützung angewiesen wie auch umgekehrt diese nicht auf den Kläger angewiesen sind. Diesen Bindungen kommt daher kein durchgreifendes Gewicht zu (BayVGH, B.v. 23.1.2020 - 10 ZB 19.2235 - juris). Den Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern kann der Kläger auch von der Türkei aus über moderne Fernkommunikationsmittel und Besuche aufrechterhalten. Das Gericht verkennt nicht, dass auch seine derzeit schwangere Ehefrau, seine leibliche Tochter und seine Stieftochter in Deutschland leben, zu denen der Kläger auch eine gute Beziehung und Kontakt pflegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG (K), B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Tochter des Klägers ist bereits sieben Jahre und damit alt genug, um zu verstehen, dass die Trennung von ihrem Vater nur vorübergehend sein wird. Selbst die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Frau und die familiäre Verantwortung gegenüber seinen Kindern konnten ihn nicht von der Begehung von Straftaten abhalten. Zumindest zur Zeit der anlassgebenden Straftaten war der Kläger bereits verheiratet und Vater. Dennoch hat er dann seine bislang schwersten Straftaten verübt. Er wusste, dass dies im Falle einer Verurteilung oder ausländerrechtlichen Konsequenzen eine längere Trennung von seiner Familie bedeuten kann. Es ist zudem davon auszugehen, dass sich sowohl seine leibliche Tochter wie auch die Stieftochter und seine Ehefrau bereits an ein Leben ohne den Vater bzw. Ehemann als ständige Bezugsperson gewöhnt haben, da der Kläger seit 2017 erst in Haft, dann in der Unterbringung war. Aufgrund der erheblichen Straftaten ist dem Kläger zuzumuten, den Kontakt zu seiner Familie von der Türkei aus weiterzuführen. Aus besonderen Gründen oder in Härtefällen kann auch eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG beantragt werden. Eine Integration in die Türkei ist dem Kläger sowohl in wirtschaftlicher als auch sozialer Hinsicht zumutbar. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die türkische Sprache in Wort und Schrift beherrscht und somit weder unüberbrückbare sprachliche noch kulturelle Hürden bei einer Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit bestehen. Zum einen ist der Kläger bei seinen türkischen Eltern aufgewachsen, die ihm sicherlich auch die türkische Sprache und die türkischen Sitten und Gebräuche vermittelt haben. Der Kläger war auch zumindest zu Urlaubszwecken bereits in der Türkei. Eventuell bestehende sprachliche und kulturelle Hürden kann der Kläger mit einiger zumutbarer Anstrengung überwinden und sich in der Türkei integrieren, zumal sich die Lebensumstände in den größeren Städten der Türkei nicht derart erheblich von denen in Europa unterscheiden. Der Kläger ist jung, gesund und arbeitsfähig, so dass es ihm auch gelingen wird, sich in den türkischen Arbeitsmarkt zu integrieren, insbesondere angesichts seiner guten Deutschkenntnisse in den Tourismusgebieten. Die Ausweisung ist das Ergebnis einer sich stetig steigernden Delinquenz des Klägers, der sich die strafrechtlichen Verurteilungen in der Vergangenheit nicht zur Warnung hat dienen lassen. An der Verhinderung von Gewaltstraftaten besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. (3) Vor diesem Hintergrund, unter Berücksichtigung der Vielzahl und Schwere der vom Kläger begangenen Taten und der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr fällt die nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG zu treffende Gesamtabwägung zu Lasten des Klägers aus. Das Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse. Die Ausweisung steht auch mit Art. 8 EMRK im Einklang, da sie gesetzlich vorgesehen ist (§ 53 Abs. 1 AufenthG) und einen in dieser Bestimmung aufgeführten legitimen Zweck, nämlich die Verteidigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Verhinderung von Straftaten, verfolgt. Die Ausweisung ist die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um den beabsichtigten Zweck durchzusetzen. Durch ein anderes, milderes Mittel kann der mit ihr verfolgte Zweck vorliegend nicht erreicht werden, zumal der Kläger in der Vergangenheit durch zahlreiche Geldstrafen und weitere Strafverfahren bereits mehrfach die Chance hatte, zu einem rechtstreuen Verhalten zurückzukehren. Im Ergebnis ist die Ausweisung des Klägers daher verhältnismäßig und rechtmäßig und zur Wahrung des mit ihr verfolgten Interesses unerlässlich. 2. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot von sechs Jahren unter der Bedingung der Straf- und Drogenfreiheit, andernfalls acht Jahren, ist nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen, das mit der Ausweisungsverfügung angeordnet werden soll, § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden. Sie darf gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Frist soll in diesem Fall zehn Jahre nicht überschreiten. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen; es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen; dieses normative Korrektiv bietet den Ausländerbehörden und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. BayVGH, U.v. 25.8.2015 - 10 B 13.715 - juris Rn. 56). Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze (BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 13.12- juris Rn. 32; U.v. 13.12.2012 - 1 C 14/12 - InfAuslR 2013, 141 Rn. 13 ff.; U.v. 14.5.2013 - 1 C 13/12 - NVwZ-RR 2013, 778 Rn. 32 f.) gelten auch im Rahmen der geänderten Fassung des § 11 AufenthG fort (BayVGH, B.v. 13.5.2016 - 10 ZB 15.492 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - Rn. 50). Ausgehend davon ist die Befristung nicht zu beanstanden. Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannte Höchstfrist ist vorliegend bedeutungslos, weil der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde. Die behördliche Entscheidung hält sich in dem von § 11 Abs. 5 AufenthG festgelegten Rahmen. Die Beklagte hat zutreffend das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck sowie die familiären und persönlichen Bindungen des Klägers berücksichtigt. Angesichts des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter, insbesondere der körperlichen Unversehrtheit, und der hohen Wiederholungsgefahr wäre eine erheblich längere Frist zur Erreichung des Zwecks der Aufenthaltsbeendigung gerechtfertigt. Da sich die Frist an den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK messen lassen muss, ist unter Berücksichtigung der familiären und persönlichen Bindungen des Klägers eine Frist von sechs Jahren unter der Bedingung der nachgewiesenen Straffreiheit und Drogensowie Alkoholabstinenz, andernfalls von acht Jahren, nicht zu beanstanden. Gegebenenfalls bestehende besondere Härten können durch die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 8 AufenthG gemildert werden. 3. Die Abschiebung unmittelbar aus der Haft bzw. Unterbringung ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG. In diesem Fall bedarf es keiner Fristsetzung nach § 59 Abs. 1 AufenthG. Die dem Kläger zur freiwilligen Ausreise gesetzte Frist für den Fall, dass er vor Durchführung der Abschiebung aus der Haft bzw. der Unterbringung entlassen wird, entspricht § 59 Abs. 1 AufenthG und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).